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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6061 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

IBRRS 2020, 3613
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann kann eine Sonderumlage beschlossen werden?

LG Lüneburg, Urteil vom 30.06.2020 - 3 S 59/19

1. Für einen Beschluss, der den individuellen Gebrauch der Gemeinschaftsflächen insgesamt untersagt und damit Gegenstand des Beschlusses ein Ausschluss des Mitgebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums ist, fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz.

2. Die Festsetzung einer Sonderumlage stellt einen Nachtrag zum Jahreswirtschaftsplan der Gemeinschaft dar, der diese ändert oder ergänzt. Sie kann daher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung von den Wohnungseigentümern beschlossen werden, sofern die Ansätze des Wirtschaftsplanes unrichtig waren, durch neue Tatsache überholt oder der Plan aus anderen Gründen zum Teil undurchführbar geworden ist.

3. Da es bei der Sonderumlage darum geht, liquide Mittel zur Begleichung von Ausgaben zu beschaffen, deren Höhe noch nicht feststeht, ist sie am geschätzten Finanzbedarf auszurichten. Erst wenn die benötigten Gelder erheblich zu niedrig oder erheblich zu hoch angesetzt werden, sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verletzt.

4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich der Positionen Frischwasser, Abwasser und Müll in den Einzelwirtschaftsplänen eine Verteilung nach Personenanzahl vorgesehen ist - zumindest wenn nicht alle Wohneinheiten über Verbrauchserfassungsgeräte verfügen.

5. Bei Maßnahmen zum Rückbau etc. müssen in der Regel die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung (Umfang, Finanzierung, Ablauf) im Beschluss geregelt werden. "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands" ist nicht hinreichend bestimmt.

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IBRRS 2020, 3557
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein an der Fassade befestigtes Klimagerät im Eingangsbereich eines Ladens

AG München, Urteil vom 27.07.2020 - 481 C 16084/19 WEG

1. Der Mieter übt in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum eine von seinem Vermieter als Miteigentümer abgeleitete Befugnis zur Inanspruchnahme des auch fremden Miteigentums an dem Grundstück aus, die nicht weiterreichen kann, als die Befugnis des Eigentümers, der sie dem Mieter im Rahmen des Mietverhältnisses einräumt.

2. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen Unterlassungsanspruch.

3. Allein die Zulässigkeit einer gewerblichen Nutzung erlaubt als solche nicht die Anbringung eines Klimageräts. Eine solche stellt vielmehr eine Beeinträchtigung dar, die die Wohnungseigentümer nicht dulden müssen, selbst wenn der Mieter vertraglich im Verhältnis zu seinem Vermieter zu einer solchen Nutzung berechtigt sein sollte.

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IBRRS 2020, 3590
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vorformulierter Verwaltervertrag unterliegt der AGB-Kontrolle

LG Köln, Urteil vom 10.09.2020 - 29 S 263/19

1. Der Beschluss, die Mitglieder des Verwaltungsbeirats zum Abschluss des Verwaltervertrags zu ermächtigen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

2. Ein vorformulierter Verwaltervertrag unterliegt der AGB-Kontrolle; die AGB-Kontrolle der Klauseln ist jedoch nicht im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Ermächtigungsbeschluss vorzunehmen.

3. Auch wenn eine AGB-Kontrolle im Beschlussanfechtungsverfahren nicht stattfindet, so ist dennoch zu prüfen, ob die Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt.

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IBRRS 2020, 3544
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter kann nicht zu Instandsetzungsarbeiten verpflichtet werden

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 16.07.2020 - 751 C 35/19

1. Die Entscheidung über die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten obliegt grundsätzlich den Wohnungseigentümern, die darüber zu beschließen haben. Der Verwalter ist nur berechtigt und verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer umzusetzen. Er hat für Instandsetzungsmaßnahmen mit Ausnahme von Eilmaßnahmen nur eine eingeschränkte Entscheidungskompetenz und vor allem eine Organisations- und Beschlussvollzugskompetenz.

2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand eines zu treffenden Beschlusses bei der Einberufung der Eigentümerversammlung bezeichnet ist.

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IBRRS 2020, 3306
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wiederbestellung des Verwalters: Einholung von Alternativangeboten ist nicht erforderlich!

LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2020 - 318 S 10/20

1. Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses besteht vor Ablauf von sechs Monaten keine Erkundigungspflicht des Klägers.

2. Die Weiterbestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten und es bei umfassender Würdigung aller Umstände objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände weiter zu bestellen.

3. Die Wohnungseigentümer können sich nicht mehr auf ein Fehlverhalten des Verwalters berufen, wenn sie ihn in Kenntnis derjenigen Umstände, die seine Abberufung rechtfertigen könnten, bestandskräftig erneut zum Verwalter bestellen.

4. Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter ist nur bei einer Neubestellung erforderlich, nicht aber bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters.

5. Eine Verwaltung hat Hinweisen auf Mängel nachzugehen. Dies bedeutet jedoch nur, dass sie sich mit dem Thema zu befassen und die Wohnungseigentümer rechtzeitig zu informieren hat, wenn Anlass zum Handeln besteht. Demgegenüber ist die Verwaltung abgesehen von Notmaßnahmen nicht etwa verpflichtet, sogleich selbst durch Beauftragung von Sonderfachleuten oder gar die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens tätig zu werden.

6. Es besteht allenfalls eine Verpflichtung des Verwalters, Gelder der Instandhaltungsrücklage soweit möglich verzinslich anzulegen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn Beträge zunächst auf ein Festgeldkonto eingezahlt werden und von dort aus das separate Rücklagenkonto aufgefüllt wird.

7. Der Verwalter ist bei Passivprozessen berechtigt, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen und dessen Kosten (zunächst) vorzufinanzieren. Als Vollzugsorganen der Mehrheitsbeschlüsse ist der Verwalter zudem verpflichtet, die Mehrheit gegen eine Beschlussanfechtungsklage zu verteidigen, so dass dies nicht im Widerspruch zu seiner Neutralitätspflicht steht.

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IBRRS 2020, 3305
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Persönliches Erscheinen des Verwalters angeordnet: Richter befangen?

LG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2020 - 332 T 12/20

1. Verfahrensfehler rechtfertigen den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind. Hierfür muss sich regelrecht aufdrängen, dass an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür tritt.

2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des WEG-Verwalters - ohne dass er Partei oder Streitgenosse ist - ist nicht in der Lage, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen, wenn dieser meint, der Verwalter sei gesetzlicher Vertreter der Beklagten und folglich gerade nicht Dritter, weshalb ein Anhörung nach § 141 ZPO zulässig sei.

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IBRRS 2020, 3532
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einzelabrechnungen berücksichtigen nur tatsächliche Zahlungen: Nichtig!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.10.2020 - 2-13 S 57/19

Ein Beschluss über die Einzelabrechnung ist nichtig, wenn diese lediglich die tatsächlichen Zahlungen berücksichtigt, da dann bezüglich der Zahlungsrückstände eine weitere Schuld neben dem Anspruch aus dem Wirtschaftsplan begründet wird. Eine Teilaufrechterhaltung als Beschluss über die Abrechnungsspitze ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn sich aus der Abrechnung keine Anhaltspunkte bezüglich der Sollvorauszahlungen ergeben.*)

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IBRRS 2020, 3531
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wie erfolgt Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks?

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2020 - 13 W 142/20

1. Soll eine auf zwei Flurstücken bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft in zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf zwei Grundstücken aufgeteilt werden, setzt dies nicht die vorherige Aufhebung der ursprünglichen Wohnungseigentümergemeinschaft voraus.

2. Die Realteilung kann vielmehr unter Aufteilung der Gemeinschaft und gleichzeitigem Tausch der jeweiligen Miteigentumsanteile erfolgen. Jeder Miteigentümer muss hierbei diejenigen Miteigentumsanteile am Grundstück abgeben, auf dem sich sein Wohnungseigentum nicht befindet.

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IBRRS 2020, 3530
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rückführungsaufforderung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

VG Berlin, Beschluss vom 10.08.2020 - 6 L 102/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 3505
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ein rückwirkender Wirtschaftsplan ist nicht nichtig!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2020 - 2-13 S 137/19

Ein Beschluss, mit dem nach Ablauf des Wirtschaftsjahres rückwirkend ein Wirtschaftsplan beschlossen wird, ist nicht nichtig, so dass die Eigentümer die beschlossenen Vorauszahlungen zu erbringen haben.*)

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IBRRS 2020, 3484
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann sind Angebote vergleichbar?

LG Hamburg, Urteil vom 25.03.2020 - 318 S 5/19

1. Bei Vergabe von größeren Aufträgen zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten müssen zuvor mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden.

2. Sieht eine Firma die vollständige Sanierung der Betonflächen vor, während die Angebote der beiden anderen Firmen eine Untersuchung der Balkone auf Schadstellen vorsehen und (zunächst) von einer Schadensquote der Fläche von ca. 10% ausgehen, steht dies einer Vergleichbarkeit nicht entgegen. Die Wohnungseigentümer können die Kosten für eine vollständige Sanierung durch einen einfachen Rechenschritt ermitteln.

3. Sämtliche Angebote müssen auch nicht auf ein identisches Leistungsverzeichnis erfolgen.

4. Eine generelle Pflicht zur Übersendung von Vergleichsangeboten an sämtliche Wohnungseigentümer besteht nicht. Liegen im Zeitpunkt der Beschlussfassung Vergleichsangebote vor, reicht es aus, dass die Wohnungseigentümer vor der Versammlung die Gelegenheit haben, in die Vergleichsangebote Einsicht zu nehmen oder um deren Übermittlung zu bitten, wenn sie die ihnen mit dem Einladungsschreiben übersandten Unterlagen nicht für ausreichend halten.

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IBRRS 2020, 3307
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eingebrachte Stellplatzanlage ist Gemeinschaftseigentum

LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2020 - 318 S 25/19

1. Eine von einem Miteigentümer eingebaute Stellplatzanlage, die im oberen Bereich mit dem Erdreich des Grundstücks und der angrenzenden Stützmauer verbunden ist, steht im Gemeinschaftseigentum.

2. Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grundstück, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarung nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht. Dies gilt jedoch nicht für einen Miteigentümer, da dieser von einer Wertsteigerung des Grundstücks durch die Errichtung der Anlage unmittelbar profitiert und seine Stellung als Miteigentümer zeitlich nicht beschränkt ist.

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IBRRS 2020, 3443
BauvertragBauvertrag
Nachbarklage - Neubau eines Bürogebäudes

VG Würzburg, Urteil vom 08.10.2020 - 5 K 18.1454

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 3423
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Döner-Imbiss in Teileinheit "Laden"!

LG München I, Beschluss vom 20.04.2020 - 1 S 17319/19 WEG

1. Sieht die Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit die Nutzung als Laden vor, kann darin keine Döner-Imbisstube geführt werden.

2. Bei typisierender Betrachtung stört die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Döner-Imbiss jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen.

3. Dass der Imbiss seine Öffnungszeiten an die von Geschäften angleicht, ist zwar löblich, für die maßgebliche typisierende Betrachtung jedoch ohne Belang.

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IBRRS 2020, 3293
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Dritte dürfen an Eigentümerversammlung teilnehmen - wenn gewollt und beschlossen

LG Itzehoe, Urteil vom 07.08.2020 - 11 S 43/17

1. Die auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei darf jedenfalls dann nicht schlechter gestellt sein als eine finanziell starke Partei, wenn sie die Klage mit den damit verbundenen Risiken unbedingt anhängig macht und dann - entweder gleichzeitig oder nach der Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses - Prozesskostenhilfe beantragt und diese auch gewährt erhält.

2. Dritte sind grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt an einer Wohnungseigentümerversammlung. Allerdings kann die Gemeinschaft per Beschluss deren Anwesenheit genehmigen.

3. Jahresabrechnungen müssen vor der Beschlussfassung den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden. Dies muss aber nicht in der Frist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geschehen. Ein Prüfungszeitraum von 8 Tagen kann hier ausreichend sein.

4. Steht die im Wirtschaftsplan vorgesehene Instandhaltungsrücklage im Widerspruch zu der in der Teilungserklärung vorgesehen Höhe der Instandhaltsrücklage, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses über den Wirtschaftsplan. Er ist aber regelmäßig anfechtbar.

5. Eine jahrelange Anwendung eines unrichtigen Kostenverteilungsschlüssels im Wirtschaftsplan oder der Jahresabrechnung führt nicht zu einer Änderung des gesetzlichen oder in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Kostenverteilungsschlüssels.

6. Legt ein Verwalter eine fehlerhafte Abrechnung oder einen fehlerhaften Wirtschaftsplan vor, so widerspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, ihm gleichwohl Entlastung zu erteilen. Das Gleiche gilt für die Beiräte.

7. Der Gegenstand eines Beschlussantrages muss bei der Einberufung hinreichend bezeichnet sein. Es dürfen jedoch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. In der Regel genügt eine stichwortartige Bezeichnung, wenn ein mit der Wohnanlage vertrauter Eigentümer erkennen kann, was Gegenstand der Eigentümerversammlung sein soll.

8. Ein Negativbeschluss kann angefochten werden, wenn die Ablehnung des Beschlussantrags ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Dies ist anzunehmen, wenn der geltend gemachte Antrag offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet ist.

9. Wenn die Wohnungseigentümer eine Angelegenheit bereits geregelt haben, besteht ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf einen abändernden Zweitbeschluss nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn schwer wiegende Gründe das Festhalten an der bisherigen Regelung als unbillig erscheinen lassen.




IBRRS 2020, 3344
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Voreintragung des Berechtigten: Nicht entbehrlich!

KG, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 W 1357/20

1. Die Voreintragung des Berechtigten ist nicht gemäß § 40 GBO entbehrlich, wenn der Erbe ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang eine Belastung des Grundstücks eintragen lassen will.*)

2. Anderes gilt, wenn nicht der Erbe, sondern ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht über das Grundstück verfügt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 2. August 2011, - 1 W 243/11 - IBRRS 2011, 3891).*)

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IBRRS 2020, 3355
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungstür bei Polizeieinsatz zerstört: Geschädigter erhält angemessene Entschädigung!

KG, Urteil vom 03.04.2020 - 9 U 84/18

1. Handelt es sich um ein nach §§ 102, 105 StPO rechtmäßigen Polizeieinsatz, kommen Ersatzansprüche des Eigentümers weder aus § 839 BGB noch § 59 ASOG in Betracht.

2. Wird das Eigentum eines Dritten - hier die WEG - für Zwecke der Strafverfolgung in Anspruch genommen, wird ein Sonderopfer erbracht, für das nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs Ersatz zu leisten ist. Insoweit handelt es sich - anders als bei einem Vermieter - auch nicht um das allgemeine Lebensrisiko, das von diesem hinzunehmen ist.

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IBRRS 2020, 3283
WohnungseigentumWohnungseigentum
Genehmigter Kostenrahmen wird überschritten: Verwalter haftet!

AG München, Urteil vom 09.05.2019 - 482 C 15987/18 WEG

1. Dr Verwalter darf über einen genehmigten Kostenrahmen hinaus keine Sanierungsaufträge erteilen. Droht die Überschreitung des Kostenrahmens, muss er eine Genehmigung erwirken.

2. Der Verwaltungsbeirat ist dem Verwalter gegenüber nicht weisungsbefugt. Durch nicht bindende Vorgaben des Verwaltungsbeirats wird der Verwalter auch nicht von den ihm obliegenden Verwalterpflichten, hier die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung bei absehbarem Überschreiten des Kostenrahmens, entbunden.

3. Auch für die Beauftragung von Arbeiten an Außenanlagen bedarf es eines vorherigen Beschlusses der Gemeinschaft der Eigentümer für außerordentliche Instandsetzung größeren Umfangs.

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IBRRS 2020, 3286
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Balkone als Sondereigentum oder doch nur Kostentragungsregelung?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 11.09.2020 - 980a C 7/20 WEG

Eine Klausel in der Teilungserklärung, mit der Balkone - unzulässigerweise - dem Sondereigentum zugeordnet werden, kann in eine Kostentragungsregelung umgedeutet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich als Ergebnis der Umdeutung eine Regelung ergibt, die eindeutig und klar ist. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Umdeutung nicht in Betracht.*)

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IBRRS 2020, 3315
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Dönerladen im Laden!

AG München, Urteil vom 15.11.2019 - 483 C 8260/19 WEG

1. Sieht die Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit die Nutzung als Laden vor, kann darin keine Döner-Imbisstube geführt werden.

2. Denn nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise geht von der Nutzung als Döner-Imbiss gegenüber einer reinen Ladennutzung ein größeres Störpotential aus, weil die mit dem Imbiss verbundenen möglichen Lärm- und Geruchsbelästigungen für die anderen Einheiten mehr stören als eine zulässige reine Ladennutzung. Ob von dem Dönerladen tatsächlich eine Beeinträchtigung ausgeht, ist im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise unerheblich.

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IBRRS 2020, 3314
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kein Schlichtungsverfahren bei Beseitigungsanspruch

LG München I, Urteil vom 11.12.2019 - 1 S 11509/19 WEG

1. Vor Erhebung der Klage eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht erforderlich.

2. Ersetzt ein Eigentümer eine 88 cm hohe Mauer durch eine 1,80 m hohe Mauer, die die sich zu 4-5 cm auf der Sondernutzungsfläche eines andren Eigentümers befindet, hat er diese neue Mauer zu beseitigen und die ursprüngliche Mauer wieder herzustellen.

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IBRRS 2020, 3301
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nicht durchführbare Eigentümerversammlungen dürfen abgesagt werden

LG Meiningen, Beschluss vom 04.08.2020 - 4 T 119/20

Eine am Tag der Einladung noch zulässige, später aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben unzulässige Versammlung abzusagen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

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IBRRS 2020, 3284
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Cafe ist keine Küche!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 19.02.2020 - 26 C 21/19

Mit dem Betrieb eines Cafes ist - auch bei heutigem Verständnis - ein Gastronomiebetrieb umschrieben, in dem in erster Linie Kaffee und Tee ausgeschenkt sowie Feinbackwaren und Kuchen verzehrt und verkauft werden.

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IBRRS 2020, 3192
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jeder Eigentümer kann Bestellung eines Verwalters erzwingen

AG Delbrück, Urteil vom 25.10.2019 - 2 C 283/18

Für jeden Wohnungseigentümer besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG die Bestellung eines Verwalters zu erzwingen. Sodann kann gem. § 21 Abs. 8 WEG die Beschlussersetzung durch ein gerichtliches Gestaltungsurteil herbeigeführt werden. Ein solcher Antrag setzt ein dringendes Interesse voraus.

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IBRRS 2020, 3193
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf Ergänzung der Abrechnung?

AG Paderborn, Urteil vom 13.05.2020 - 52 C 2/20

Die Darstellung der Anfangs- und Endbestände ist erforderlich, um die rechnerische Schlüssigkeit der Gesamtabrechnung darzustellen. Sie ist rechnerisch nur schlüssig, wenn der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Kontostände vom Anfang und Ende des Abrechnungsjahres übereinstimmt. Fehlt die Angabe der Kontostände am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraums, besteht ein Anspruch auf Ergänzung der Abrechnung.

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IBRRS 2020, 3184
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einbau ohne wirksamen Beschluss: Muss immer ein Ausbau erfolgen?

LG München I, Urteil vom 20.04.2020 - 36 S 6844/18 WEG

1. Ein Negativbeschluss ist nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf null für ungültig zu erklären.

2. Nach der gerichtlichen Kassation eines Beschlusses besteht ein (verschuldensunabhängiger) Folgenbeseitigungsanspruch. Anspruchsinhaber ist jeder Wohnungseigentümer.

3. Der Anspruchsinhalt ist aus rechtlichen und praktischen Gründen nur eine Beschlussfassung, mit der die Eigentümerversammlung ermessensfehlerfrei darüber entscheiden können soll, ob und wie dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch wirklich Rechnung getragen wird.

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IBRRS 2020, 3223
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bestellung des WEG-Verwalters durch das COVMG?

OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2020 - 15 W 266/20

Die Berechtigung des Verwalters muss im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 12 WEG vorliegen. Die am 28.03.2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hatte, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.*)




IBRRS 2020, 3161
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Trotz Corona darf Eigentümerversammlung nicht ohne Eigentümer durchgeführt werden

AG Lemgo, Urteil vom 24.08.2020 - 16 C 10/20

1. Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört das Recht der Wohnungseigentümer, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.

2. Wird in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung im Büro des Verwalters darauf hingewiesen, dass die Versammlung im "Vollmachtsverfahren" stattfinden soll, das Büro des Verwalters für Publikumsverkehr geschlossen ist und vom persönlichen Erscheinen Abstand genommen werden soll, stellt sich dies als Ausladung der Eigentümer dar.

3. Diese Form der Einladung verletzte die Wohnungseigentümer im Kernbereich ihrer Rechte, nämlich dem Recht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung und Ausübung des Stimmrechts.

4. Zwar können die Wohnungseigentümer schriftlich ihr Stimmrecht ausüben. Eine Auseinandersetzung und Diskussion über die verschiedenen Beschlussanträge - was der Wesensinhalt einer Eigentümerversammlung ist - kann indes nicht stattfinden.

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IBRRS 2020, 3201
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie kann eine Jahresabrechnung bei einer großen Gemeinschaft mit mehreren Konten ausgestaltet werden?

BGH, Urteil vom 25.09.2020 - V ZR 80/19

1. Ob sich aus der Klageschrift in für die Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG hinreichender Deutlichkeit ergibt, welcher Beschluss angefochten werden soll, bestimmt sich nicht aus Sicht des Gerichts, sondern nach dem objektivierten Empfängerhorizont der beklagten Wohnungseigentümer; wie es sich verhält, wenn die Klageschrift nebst Anlagen das Datum der Eigentümerversammlung nicht nennt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)

2. Für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus; entspricht der Anfangsstand der Gemeinschaftskonten zuzüglich Einnahmen abzüglich Ausgaben dem Endstand der Gemeinschaftskonten, ist die Abrechnung im Grundsatz plausibel.*)

3. Es hält sich im Rahmen des dem Verwalter eingeräumten Ermessens bei der Gestaltung der Jahresabrechnung, wenn die Gesamtabrechnung bei

mehreren Gemeinschaftskonten (hier: Giro- und Tagesgeldkonto) ausführlicher ausgestaltet wird, indem die Einnahmen und Ausgaben bezogen auf die unterhaltenen Konten dargestellt werden. Bei einer solchen Darstellungsweise müssen auch Kontenüberträge mitgeteilt und als nicht abrechnungsrelevant gekennzeichnet werden.*)

4. Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung bezieht sich auf die Entwicklung der buchhalterischen Konten in dem Abrechnungsjahr (Soll- und Ist-Bestand). Die buchhalterische Ist-Zuführung für das Abrechnungsjahr entspricht regelmäßig nicht den in der Gesamtabrechnung aufgeführten, auf die Instandhaltungsrücklage bezogenen Zahlungseingängen in dem Abrechnungsjahr; ebenso wenig entspricht der buchhalterische Gesamtbestand der Instandhaltungsrücklage dem Stand eines für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Tagesgeldkontos.*)

5. Auch dann, wenn in der Anfechtungsklage das Datum der Eigentümerversammlung nicht genannt wird, kann die Klagefrist dennoch gewahrt sein, wenn der angefochtene Beschluss hinreichend genau bezeichnet wird und nur eine Eigentümerversammlung vor Klageerhebung stattgefunden hat.

6. Die Art der Darstellung einer Jahresabrechnung steht im Ermessen des Verwalters, soweit er sich an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hält.

7. Im Rahmen des dem Verwalter eingeräumten Ermessens bei der Gestaltung der Jahresabrechnung bewegt es sich auch, wenn die Gesamtabrechnung bei mehreren Gemeinschaftskonten (hier: Giro- und Tagesgeldkonto) ausführlicher ausgestaltet wird, indem die Einnahmen und Ausgaben bezogen auf die unterhaltenen Konten wiedergegeben werden. Bei einer solchen Darstellungsweise müssen auch Kontenüberträge mitgeteilt und als nicht abrechnungsrelevant gekennzeichnet werden.

8. Aufgabe der Jahresabrechnung ist es nicht aufzuzeigen, ob die in dem Abrechnungsjahr entstandenen Kosten durch die laufenden Hausgeldzahlungen gedeckt werden; ein Vermögensstatus ist weder Gegenstand der Jahresabrechnung noch des Genehmigungsbeschlusses.

9. Für eine laufende Kostendeckung sorgt vornehmlich der Wirtschaftsplan. In diesem müssen Hausgeldzahlungen festgelegt werden, die es der Verwaltung ermöglichen, die voraussichtlich entstehenden Kosten zu begleichen.

10. Als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung enthält die Gesamtabrechnung (nur) Zahlungen, die in dem jeweiligen Abrechnungsjahr eingegangen sind.

11. Der buchhalterische Gesamtbestand der lnstandhaltungsrücklage darf nicht mit dem Stand des für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Tagesgeldkontos gleichgesetzt werden.

12. Die lnstandhaltungsrücklage muss nicht von der sonstigen Liquidität getrennt werden. Werden zwei oder mehr Konten geführt, kann sich die lnstandhaltungsrücklage auch auf verschiedenen Konten befinden.

13. Darauf, ob die aufgeführten Ausgaben jeweils berechtigt getätigt worden sind, kommt es nicht an, weil in die Jahresabrechnung alle tatsächlich getätigten Ausgaben aufzunehmen sind.




IBRRS 2020, 3195
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Aussetzen von Beschlüssen per einstweiliger Verfügung?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2020 - 2-13 T 64/20

Zur Aussetzung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung im Wege einstweiliger Verfügung - hier bejaht für eine Vertragsstrafenregelung und verneint für eine Vogelfütterverbot.*)

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IBRRS 2020, 3173
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter kann sein Amt jederzeit niederlegen!

LG Frankfurt/Main, vom 31.08.2020 - 2-13 S 87/19

Der Verwalter hat jederzeit die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen, ohne dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf. Die Erklärung der Niederlegung muss nicht gegenüber der Eigentümerversammlung erfolgen.*)

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IBRRS 2020, 3160
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anbringen einer Halterung für Stand-Up-Paddling-Boards an einer Grenzeinrichtung zulässig?

LG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 318 S 83/19

1. Das Anbringen einer Halterung für Stand-Up-Paddling-Boards an einer als Grenzeinrichtung dienenden Kaimauer stellt einen vermeidbaren optischen Nachteil für die Miteigentümer dar.

2. Innerhalb der Wohnungseigentümerge­meinschaft kann jeder Wohnungseigentümer in analoger Anwendung des § 15 Abs. 3 WEG von den übrigen Woh­nungseigentümern verlangen, dass diese von dem allen Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungsrecht der Grenzanlage nur in der Weise Gebrauch machen, wie es dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

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IBRRS 2020, 3159
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anbringen einer Halterung für Stand-Up-Paddling-Boards an einer Grenzeinrichtung zulässig?

LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2020 - 318 S 83/19

1. Das Anbringen einer Halterung für Stand-Up-Paddling-Boards an einer als Grenzeinrichtung dienenden Kaimauer stellt einen vermeidbaren optischen Nachteil für die Miteigentümer dar.

2. Innerhalb der Wohnungseigentümerge­meinschaft kann jeder Wohnungseigentümer in analoger Anwendung des § 15 Abs. 3 WEG von den übrigen Woh­nungseigentümern verlangen, dass diese von dem allen Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungsrecht der Grenzanlage nur in der Weise Gebrauch machen, wie es dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

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IBRRS 2020, 3080
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GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Eintragung eines Amtswiderspruchs bei falsch eingetragener Zwangshypothek

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2020 - 3 Wx 29/20

Das Grundbuchamt, das auf der Grundlage eines Leistungstitels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners (hier Zahlung) von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Vollstreckungsgläubigers (Auflassung und Übertragung zweier Wohnungseigentumseinheiten) abhängig macht, eine Zwangssicherungshypothek eingetragen hat, ohne dass ihm als Vollstreckungsorgan die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug in der Form des § 29 GBO (durch ein vorläufig vollstreckbares Leistungsurteil, durch ein gesondertes Feststellungsurteil oder auch durch ein anderes Urteil) "liquide" nachgewiesen worden ist, hat - wenn die Voraussetzungen einer Löschung der Zwangssicherungshypothek (inhaltlich unzulässige Eintragung) nicht vorliegen - von Amts wegen einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen, da das Grundbuchamt bei seiner Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist, sofern es nicht zur einer Heilung des bisherigen Mangels der Vollstreckung ohne Gegenleistung gekommen ist.*)

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IBRRS 2020, 3079
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümerversammlung auch zu Corona-Zeiten!

AG Dortmund, Urteil vom 28.05.2020 - 514 C 84/20

1. Ein Verfügungsgrund liegt bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Aussetzung gefasster Beschlüsse der Eigentümerversammlung nur vor, wenn dem Anfechtenden bei Abwägung der widerstreitenden Belange unter Würdigung des prinzipiellen Vorgangs der gesetzlichen Wirksamkeitsanordnung ein Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist.

2. Von einem überwiegenden Anfechtungsinteresse ist auszugehen, wenn ohne Eilrechtsschutz die Besorgnis irreversibler Schäden besteht oder jedenfalls bei unstreitiger Sach- und klarer Rechtslage die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses offenkundig ist.

3. Können bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung die Vorgaben der aktuellen Corona-Schutzverordnung eingehalten werden, besteht kein Anlass, die Eigentümerversammlung nicht abzuhalten.

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IBRRS 2020, 3078
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Eigentümerversammlung am Himmelfahrtstag

AG Biedenkopf, Urteil vom 14.09.2020 - 50 C 208/19

1. Die Ansetzung einer Eigentümerversammlung an einem Sonn- oder Feiertag ist unzumutbar.

2. Die Wohnungseigentümerversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sind.

3. Gemeinsame Miteigentumsanteile sind grundsätzlich nur gemeinsam stimmberechtigt.

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IBRRS 2020, 3069
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ProzessualesProzessuales
WEG-Gericht ist für Erwerb von Wohnungseigentum nicht zuständig!

BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - V ZB 90/19

Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum zählen nicht zu den in § 43 Nr. 1 WEG genannten Streitigkeiten; das gilt auch dann, wenn sie auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sind und die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin (nur) aus den Vertragsparteien besteht.*)

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IBRRS 2020, 3031
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Hinzunehmende Beeinträchtigungen werden auch durch Teilungserklärung festgesetzt

LG Hamburg, Urteil vom 25.03.2020 - 318 S 93/19

1. Der einzelne Wohnungseigentümer kann einen Beseitigungsanspruch wegen einer unzulässigen baulichen Veränderung allein gegen den Störer geltend machen und bedarf dazu nicht der Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

2. Ein Carport aus Plexiglas kann durch eine Holzwand mit Fenstern ersetzt werden, wenn die Teilungserklärung bauliche Veränderungen zulässt.

3. Darf das Sondereigentum nach der Teilungserklärung eingezäunt werden, muss ein auf dem eigenen Sondereigentum erbauter Zaun nicht entfernt werden.

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IBRRS 2020, 2949
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer muss bauliche Veränderung einer Grenzanlage beseitigen

AG Hamburg, Urteil vom 06.09.2019 - 9 C 521/18

1. Die Beeinträchtigung von Grenzanlagen können die Eigentümer beider Grundstücke abwehren, und zwar sowohl die Beeinträchtigung durch den Eigentümer des jeweils anderen Grundstücks als auch die Beeinträchtigung durch Dritte.

2. Ebenso kann eine Eigentümergemeinschaft die Beeinträchtigung durch einen Miteigentümer abwehren, wenn eines der beiden Grundstücke einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.

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IBRRS 2020, 2947
WohnungseigentumWohnungseigentum
Außenwasseranschluss muss erhalten bleiben!

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 18.03.2020 - 539 C 19/19

1. Der Wiederherstellungsanspruch des ursprünglichen Zustands steht (allein) dem Verband zu.

2. Durch die - meist notarielle - Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden.

3. Eine Versorgungsleitung wird nicht automatisch mit Austritt aus der Wand zur Sondereigentumseinheit selbst Sondereigentum, sondern erst ab der ersten Absperrmöglichkeit für den Sondereigentümer. Gibt es kein solches Absperrventil im Sondereigentum, dann bleibt die Versorgungsleitung Gemeinschaftseigentum.

4. Selbst wenn Wohnungseigentümer im Regelfall kein Betretungsrecht für Freiflächen, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, eingeräumt wird, z. B. um gefangene Gemeinschaftsflächen zu nutzen, kann dennoch im Wege der Auslegung oder eines Anspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG der Anspruch auf ein temporäres Betretungsrecht in Frage kommen.

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IBRRS 2020, 2948
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Erweiterung des Wohnungseigentums nur mit Zustimmung der Betroffenen

LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2020 - 318 S 96/18

Für die Erweiterung des Wohnungseigentums bedarf es der Zustimmung betroffener Eigentümer.

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IBRRS 2020, 2917
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Schlampiger Dachgeschossausbau kann teuer werden!

AG Charlottenburg, Urteil vom 20.02.2020 - 72 C 66/19

1. Nimmt ein Eigentümer einen Dachgeschossausbau vor, bei dem der gesamte Dachaufbau abgetragen und neu aufgebaut wird, spricht die Lebenswahrscheinlichkeit dafür, dass danach auftretende Schäden und Feuchtigkeitseintritte auf Mängel im Dach zurückzuführen sind.

2. Bei einer teilweisen Dachöffnung etwa über einem bewohnten Gebäude oder Einbau von Dachbalken und Zwischenwänden ist dem Bauherrn jede Maßnahme zumutbar, die Schäden für Dritte sicher ausschließt. Wer aus wirtschaftlichen Gründen eine geringere Sicherheitsstufe beim Ausbau wählt, hat das damit erhöhte Schadensrisiko zu tragen bzw. rechtzeitig Versicherungsschutz zu gewährleisten.

3. Wird die Wohnung eines anderen Eigentümers hierdurch unbewohnbar, kann dieser den Mietausfall ersetzt verlangen, ebenso die nutzlos aufgewendeten Hausgelder.

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IBRRS 2020, 2918
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bei etappenweiser Sanierung bedarf jede Etappe mind. drei Vergleichsangebote

AG Charlottenburg, Urteil vom 13.03.2020 - 73 C 82/19

1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe von größeren Aufträgen zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zuvor nicht mehrere (in der Regel mindestens drei) Vergleichsangebote eingeholt worden sind.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Sanierung etappenweise erfolgt. Hier kann nicht einfach das Unternehmer der vorangegangenen Arbeiten erneut beauftragt werden, vielmehr muss jede Etappe neu vergeben werden mit entsprechenden Vergleichsangeboten.

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IBRRS 2020, 2899
WohnungseigentumWohnungseigentum
Für Verwalter- sowie Beiratsentlastung genügt Mehrheitsbeschluss

LG Berlin, Urteil vom 21.01.2020 - 55 S 30/19 WEG

1. Die Gesamtabrechnung ist grundsätzlich als reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung anzusehen, die alle tatsächlich in dem Wirtschaftsjahr erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben enthalten muss, unabhängig davon, ob sie zu Recht oder Unrecht erfolgt sind.

2. Damit ist es unerheblich, ob für bestimmte Ausgaben tatsächlich Rechnungen vorhanden sind oder ob sie unzutreffend als haushaltsnahe Dienstleistungen bezeichnet wurden, wenn die Beträge tatsächlich vom Konto abgeflossen sind.

3. Die Entlastung des Verwalters ist mehrheitlich zu beschließen, ebenso die Entlastung des Verwaltungsbeirats.

4. Ein Verwalter ist, selbst wenn sein Bestellungsbeschluss für ungültig erklärt wird, vom Zeitpunkt seiner Bestellung an dennoch berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse auszuführen, die Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten oder Zustellungen und Willenserklärungen entgegenzunehmen; sein Handeln wird durch die rechtskräftige Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses nicht unberechtigt.

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IBRRS 2020, 2981
WohnungseigentumWohnungseigentum
Voraussetzungen für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch

LG Koblenz, Urteil vom 17.06.2020 - 2 S 53/19 WEG

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2020, 2804
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Dürfen Beiträge zur Instandhaltungsrücklage zweckentfremdet werden?

LG Köln, Urteil vom 18.06.2020 - 29 S 212/19

1. Die Instandhaltungsrücklage entsteht unmittelbar mit dem Eingang der Zahlung des Wohnungseigentümers auf das Konto der Gemeinschaft.

2. Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss aber eine Verwendung der Beiträge zur Deckung laufender Kosten gestatten.

3. Ein sog. Vorratsbeschluss, der den Verwalter nicht nur bezogen auf den konkreten Einzelfall zur Inanspruchnahme von Mittel aus der Instandhaltungsrücklage, sondern generell ermächtigt, die Zuführungsbeiträge zur Instandhaltungsrücklage zur allgemeinen Liquiditätsstärkung einzusetzen, ist nicht zu beanstanden, wenn er die Grenzen, in denen der Verwalter Mittel zur allgemeinen Liquiditätsstärkung verwenden darf, klar und eindeutig festlegt.

4. Es besteht eine Beschlusskompetenz der Miteigentümer zur Genehmigung auch von Teilen einer Jahresabrechnung, die zuvor für ungültig erklärt worden sind.

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IBRRS 2020, 2824
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WohnungseigentumWohnungseigentum
"Interne" Übertragung des Garagensondereigentums ist zustimmungsfrei!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2020 - 3 Wx 173/19

1. Veräußert ein Wohnungseigentümer einen Miteigentumsanteil (930,50/100.000), verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. 2, aus dem von ihm gehaltenen Miteigentumsanteil (10.616/100.000) an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung ... Nr. 2 ... nebst Kellerraum und Garage Nr. 2 des Aufteilungsplans, an einen anderen Wohnungseigentümer, mit dem Ergebnis, dass der Miteigentumsanteil nach Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch Bestandteil von dessen Teil- und Wohnungseigentumsrecht wurde, so bedarf der Eigentumswechsel weder der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer noch einer Änderung der Teilungserklärung.*)

2. Soweit im Zusammenhang mit der Veräußerung der Garage Vereinbarungen zu laufenden Kosten getroffen wurden, handelt es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen, die der Wirksamkeit der Eigentumsumschreibung nicht entgegenstehen.*)

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IBRRS 2020, 2765
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ImmobilienImmobilien
Auch bei Realofferte ist HeizkostenV zu beachten!

AG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2020 - 31 C 186/19

1. Liegt eine Individualvereinbarung nicht vor, so wird der Inhalt der AVBFernwärmeV unmittelbar zum Vertragsinhalt.

2. Im Falle eines nicht schriftlich geschlossenen Vertrags soll dieser gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV im Interesse der Rechtsklarheit schriftlich bestätigt werden. Die Verletzung des Gebots zum schriftlichen Vertragsschluss oder zur schriftlichen Vertragsbestätigung führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags, sondern allenfalls zu Beweisproblemen.

3. Ein Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sog. Realofferte ist in einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.

4. Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt.

5. Der § 1 Abs. 2 Nr. 2 HeizkostenV betrifft solche Heizungsanlagen, die nicht vom (Haus-)Eigentümer bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst, sondern von einem Dritten betrieben werden und der als sog. "Drittbetreiber" berechtigt ist, von dem jeweiligen Nutzer dafür ein Entgelt zu fordern.

6. Dieser sog. "Drittbetreiber" der Heizanlage darf nicht nach der AVBFernwärmeV bzw. einem Wärmekaufvertrag abrechnen. Dieser "Drittbetreiber" ist vielmehr an den Kostenrahmen des § 7 Abs. 2 HeizkostenV gebunden.

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IBRRS 2020, 2488
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Fensteraustausch als (modernisierende) Instandsetzung bedarf keines Gesamtkonzepts

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2020 - 2-13 S 78/19

1. Geht eine Wohnungseigentümergemeinschaft von der Instandsetzungsbedürftigkeit von Fenstern aus, liegt im Fensteraustausch eine (modernisierende) Instandsetzung.

2. Hierfür muss die Wohnungseigentümergemeinschaft kein Gesamtkonzept entwickeln.

3. Bei technisch einfach gelagerten Instandsetzungsvorhaben wie einem Fensteraustausch reicht der Sachverstand von Handwerkern.

4. Der Austausch alter (Holz-)Fenster durch moderne Kunststofffenster ist regelmäßig eine ordnungsgemäße Instandhaltung.

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IBRRS 2020, 2764
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WohnungseigentumWohnungseigentum
"Künstliche" Vervielfältigung von Stimmen wegen Stimmabgabe als GbR?

OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2005 - 3 W 719/05

1. Die einzelnen Personen verschiedener Rechtsgemeinschaften sind grundsätzlich als unterschiedliche "Köpfe" i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 WEG anzusehen.

2. Grundsätzlich steht nach dem Kopfstimmprinzip jeder Rechtsgemeinschaft, die nicht personenidentisch mit anderen Wohnungseigentümern ist, ein eigenes Stimmrecht zu, das intern nur einheitlich ausgeübt werden kann.

3. Danach kommt zu dem Stimmrecht, das durch eine Alleinberechtigung an Wohnungseigentum begründet wird, ein weiteres Stimmrecht hinzu, das einer Rechtsgemeinschaft, der auch der alleinberechtigte Wohnungseigentümer angehört, an weiterem Wohnungseigentum zusteht.

4. Von dieser generellen Regelung gibt es auch unter dem Aspekt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens keine Ausnahme. Vielmehr ist der Einwand der übrigen Wohnungseigentümer, der "Mehrheitseigentümer" missbrauche sein Stimmenübergewicht dazu, einen ihm genehmen Beschluss herbeizuführen, im Einzelfall - insbesondere mit Blick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung - zu überprüfen.

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