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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6061 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

IBRRS 2020, 2750
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Rechtsgutachten möglich?

AG Lichtenberg, Urteil vom 25.02.2020 - 19 C 58/18

1. Das Anerkenntnis nur einzelner notwendiger Streitgenossen ist nicht wirksam.

2. Die Unbestimmtheit eines Beschlusses führt nur dann zur Nichtigkeit desselben, wenn er eine durchführbare Regelung nicht mehr erkennen lässt oder in sich widersprüchlich ist.

3. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Untersuchung definierter Rechtsfragen für die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu beauftragen.

4. Es besteht auch keine Interessenkollision, wenn die Kanzlei schon einmal einzelne Wohnungseigentümer vertreten hat.

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IBRRS 2020, 2742
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vergleich schützt Rhododendren auch bei Rechtsnachfolge!

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 18.03.2020 - 539 C 29/19

1. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gem. § 1004 Abs. 1 BGB stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasst.

2. Wird in einem Vorprozess bzgl. widerrechtlich gepflanzter Rhododendren ein Vergleich dahin geschlossen, dass ein Busch entfernt werden muss und zwei weitere stehen bleiben dürfen, so gilt dieser Vergleich auch dann weiter, wenn für eine Partei ein Rechtsnachfolger in die Gemeinschaft eintritt.

3. Hiernach dürfen die Rhododendren weiter nicht entfernt werden. Werden sie dennoch entfernt, müssen sie auf Verlangen wieder neu gepflanzt werden.

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IBRRS 2020, 2697
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaft muss Unterlassungsansprüche vor deren Durchsetzung erst an sich ziehen

LG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2020 - 19 S 23/20

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Wege der Klage Unterlassungsansprüche gem § 1004 Abs. 1 BGB nur dann selbst geltend machen, wenn die Ansprüche (durch sog. Ansichziehen) von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss vergemeinschaftet worden sind (sog. "gekorene Ausübungsbefügnis) nach § 10 Abs. 3 Halbs 2. WEG.

2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Ansprüche stellt zugleich stillschweigend eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft dar.

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IBRRS 2020, 2689
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Balkon ist nicht zwingend Sondereigentum

LG Itzehoe, Beschluss vom 06.05.2020 - 11 S 46/19

1. Wenn die Teilungserklärung Balkone nur bei der Bezeichnung der jeweiligen Miteigentumsanteile erwähnt, nicht jedoch beim "Gegenstand des Sondereigentums", so sind sie - obwohl sondereigentumsfähig - nicht zum Sondereigentum erklärt worden. Der Balkon ist kein "bildlicher Bestandteil" der Eigentumswohnung. Der Balkon steht nicht nach § 94 BGB zwingend im Sondereigentum der damit verbundenen Einheit.*)

2. Wenn die Gemeinschaftsordnung keine eindeutig abweichende Tragung der Instandsetzungskosten regelt, tragen alle Sondereigentümer die Kosten der Balkoninstandsetzung. Insoweit besteht auch Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer; es wird gerade nicht erstmals eine Sondereigentumseinheit mit Kosten insoweit belastet.*)

3. Ein Sonderumlagen-Beschluss, der als Verteilerschlüssel "Wohnfläche" nennt, ist nicht wegen Unbestimmtheit nichtig, wenn sich aus der Teilungserklärung der jeweilige Quotient leicht errechnen lässt.*)

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IBRRS 2020, 2658
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Trotz Corona müssen alle Eigentümer an Versammlung teilnehmen können!

AG Kassel, Urteil vom 27.08.2020 - 800 C 2563/20

Die Corona-Pandemie rechtfertigt regelmäßig keine Beschränkung der Personenanzahl auf einer Eigentümerversammlung auf einen Wert unterhalb der teilnahmeberechtigten Eigentümer inklusive Verwalter. Spricht die Einladung zu einer Versammlung ohne ausreichende Rechtfertigung eine solche Beschränkung aus, so sind die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse wegen Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums nichtig. Vorrangig ist ein Raum zu organisieren, in dem die Vorgaben der landesrechtlichen Corona-Schutzverordnungen eingehalten werden können.

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IBRRS 2020, 2358
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter kann sich nicht über den eindeutigen Willen der Eigentümer hinwegsetzen!

AG Wiesbaden, Urteil vom 25.05.2020 - 92 C 803/20

1. Der Verwalter ist das Vollzugsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer ist die primäre Aufgabe des Verwalters. Dies gilt auch für etwaige fehlerhafte Beschlüsse.

2. Hält der Verwalter den Beschluss für unzureichend, muss er erneut zu einer Wohnungseigentümerversammlung einladen und den Wohnungseigentümern vorschlagen, den Beschluss entsprechend abzuändern.

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IBRRS 2020, 2414
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie lange haftet ein ausgeschiedener GbR-Gesellschafter für Beitragspflichten?

BGH, Urteil vom 03.07.2020 - V ZR 250/19

Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.*)

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IBRRS 2020, 2353
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jahresabrechnung unwirksam: Keine Rückzahlung der Abrechnungsspitze

BGH, Urteil vom 10.07.2020 - V ZR 178/19

1. Werden die Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt, erfasst dies zwangsläufig auch die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen; es kommt nicht darauf an, ob dies im Urteilstenor explizit ausgesprochen worden ist.*)

2. Wird die Jahresabrechnung insgesamt oder teilweise für ungültig erklärt, können einzelne Wohnungseigentümer nicht die Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs beanspruchen; vielmehr steht ihnen ein Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu und von den übrigen Wohnungseigentümern können sie die Beschlussfassung hierüber verlangen. Dieser "Vorrang der Jahresabrechnung" gilt auch dann, wenn zwischen der Zahlung und der erneuten Beschlussfassung ein Eigentumswechsel stattfindet.*)

3. Wird ein Beschluss, der Beitragspflichten der Wohnungseigentümer i.S:v. § 16 Abs. 2 WEG begründet, rechtskräftig für ungültig erklärt, tritt diese Wirkung zwar insofern ex tunc ein, als feststeht, dass die Beschlussfassung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach; der Schuldgrund und damit der Verzug des säumigen Wohnungseigentümers entfällt aber erst durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem der Beschlussanfechtungsklage stattgegeben wird, so dass bis dahin entstandene Verzugsschäden weiterhin ersetzt werden müssen.*)




IBRRS 2020, 2285
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Übertragung des Winterdienstes auf die Eigentümer!

AG Oberhausen, Urteil vom 03.06.2020 - 34 C 87/19

1. Die Jahresabrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben (Zufluss-/Abflussprinzip) für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen aus sich heraus verständlich sein. Es genügt nicht, dass sich das maßgebende Zahlenwerk und die Schlüssigkeit der Rechnung für den Eigentümer erst aufgrund einer erläuternden Darstellung des Verwalters erschließt.

2. Reinigungs-, Gartenarbeits- oder Räum- und Streupflichten können den Wohnungseigentümern nicht durch Mehrheitsbeschluss persönlich auferlegt werden.

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IBRRS 2020, 2260
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erstbestellung eines Verwalters: Keine Bonitätsprüfung - keine Bestellung!

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.05.2020 - 14 S 6820/19 WEG

1. Die Vertretungsmacht des Verwalters endet, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer bei Gericht anzeigt, dass er sich künftig selbst vertreten werde.

2. Da der Verwalter vollumfänglich zur Prozessführung auch in der Berufung befugt ist, bedarf es einer Weisung der Eigentümer zur Berufungseinlegung nicht.

3. Wird der Bestellungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt, ist er als von Anfang an nichtig anzusehen, der Verwalter verliert rückwirkend seine Verwalterstellung. Dementsprechend handelt es sich bei der erneuten Wahl desselben Verwalters auch nicht um eine Wiederbestellung, sondern eine Erstwahl des Verwalters.

4. Im Rahmen der ersten Bestellung eines neuen Verwalters haben die Wohnungseigentümer eine Prognose anzustellen, ob der zu Bestellende das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird.

5. Zu den bei der anzustellenden Prognose zwingend zu berücksichtigenden Umständen gehört insbesondere die Bonität des zu Bestellenden.

6. Besteht bei objektiver Betrachtung begründeter Anlass, die Bonität der als Verwalter vorgesehenen Person zu prüfen, halten sich die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nur, wenn sie diese Frage klären und ihre Entscheidung über die Bestellung auf einer Tatsachengrundlage (Unterlagen, Auskünfte, andere Erkenntnisse) treffen, die eine nachhaltig ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt.

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IBRRS 2020, 2259
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Auch zwischen Eigentümern gilt Schlichtungspflicht!

LG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2020 - 5 S 24/19

§ 37a Abs. 1 Nr. 1 a AGJusG Saarland gilt auch bei Streitigkeiten zwischen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Für die Gütepflicht genügt es daher, dass die Parteien im Saarland wohnen und Streit über eine der in § 906 BGB geregelten Immissionen herrscht. Die zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Sonderverbindung schließt eine Gütepflicht nicht aus.*)

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IBRRS 2020, 2258
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch bestandskräftige Jahresabrechnung kann nachträglich korrigiert werden

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 15.04.2020 - 539 C 21/18

1. Der Beschluss über die Gesamtjahresabrechnung (.... Jahr) entspricht noch ordnungsmäßiger Verwaltung, obwohl die Beschlussfassung mit dem Wortlaut "Die Hausgeldabrechnung für das Jahr ... wird genehmigt" einiges an Bestimmtheit vermissen lässt.*)

2. Die Wohnungseigentümer können und wollen nicht beschließen, dass die Zusammenstellung des Verwalters in der Gesamtabrechnung nur materiell berechtigte Ausgaben und Einnahmen enthält.*)

3. Selbst die Bestandskraft eines Beschlusses über die Jahresabrechnung schließt es nicht aus, Fehler nachträglich zu korrigieren, etwa durch Zweitbeschluss im Folgejahr (Niedenführ, in: FS Riecke, 2019, S. 321 <325 oben>).*)

4. Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtung fehlt, wenn beim Wegfall des Wirtschaftsplans für 2018 der bestandskräftig beschlossene Wirtschaftsplan für 2017 mit demselben falschen Verteilerschlüssel nach der Gemeinschaftsordnung fortgelten würde.*)

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IBRRS 2020, 2163
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Finanzierung einer baulichen Maßnahme: Rechtsmittelbeschwer = eigener Anteil der Kosten

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - V ZR 2/20

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers daran, eine bestimmte Art der Finanzierung einer baulichen Maßnahme zu verhindern, bemisst sich nach seinem Anteil an den aufzubringenden Kosten.*)

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IBRRS 2020, 2145
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ignoranz hilft nicht: Unwirksam bleibt unwirksam!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.02.2020 - 980b C 47/18 WEG

1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtungsklägers ist im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht gesondert zu prüfen.

2. Bei der Entfernung des Estrichs und dem Einbau einer Fußbodenheizung handelt es sich um eine Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die der Zustimmung sämtlicher beeinträchtigter Wohnungseigentümer bedarf.

3. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

4. Ein Beschluss, wonach die Erlaubnis zum Anschluss/Betrieb der Fußbodenheizungen bei Veräußerung der jeweiligen Wohnung automatisch erlischt, es sei denn, der Erwerber weist eine auf seinen Namen lautende, notariell beglaubigte Freistellungsverpflichtung vor, die den möglichen Risiken gemäß der jeweils gültigen Rechtsvorschriften Rechnung trägt, widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums, da er nicht den rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer baulichen Veränderung genügt.

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IBRRS 2020, 2104
WohnungseigentumWohnungseigentum

BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 199/19

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2020, 2053
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Trotz mangelhafter Trittschalldämmung: Schallschutzvorgaben müssen eingehalten werden

BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 173/19

Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche (Bestätigung von Senat, IMR 2012, 327; IMR 2018, 250; IMR 2018, 517).*)




IBRRS 2020, 2008
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Entgegen Vereinbarung getrennte Instandhaltungsrücklage für Garagenstellplätze: Und nun?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2020 - 2-13 S 56/19

Zur Abwicklung vereinbarungswidrig geführter getrennter Instandhaltungsrücklagen für Garagenstellplätze.*)

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IBRRS 2020, 2004
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie werden durch Entnahmen aus der Rücklage finanzierte Ausgaben dargestellt?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2020 - 2-13 S 6/19

Zur Darstellung von durch Entnahmen aus der Rücklage finanzierter Ausgaben in der Jahresabrechnung.*)

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IBRRS 2020, 1946
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Eigentümerversammlung an religiösen Festtagen

LG München I, Urteil vom 20.02.2020 - 36 S 16296/18 WEG

1. Bei der Terminierung einer Eigentümerversammlung ist stets zu berücksichtigen, dass die Teilnahmemöglichkeit der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung ein zentrales Mitgliedschaftsrecht ist, das durch eine "unzeitige" Terminbestimmung nicht verkürzt oder gar vereitelt werden darf.

2. Jedenfalls in kleineren Wohnanlagen ist der Wohnungseigentumsverwalter im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung verpflichtet zu versuchen, jedem Mitglied in zumutbarer Weise eine Versammlungsteilnahme zu ermöglichen.

3. Die Anberaumung einer Eigentümerversammlung innerhalb einer typischen Reisezeit (Ferienzeit) entspricht nur ausnahmsweise ordnungsgemäßer Verwaltung, nämlich wenn sichergestellt ist, dass die Wohnungseigentümer daran teilnehmen oder sich zumutbar vertreten lassen können, wenn es sich um eine Angelegenheit von besonderer Dringlichkeit handelt oder sofern die Zusammensetzung der konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dagegen spricht.

4. Ebenso wie eine Eigentümerversammlung am Heiligen Abend zur "Unzeit" wäre, ist dies auch eine Eigentümerversammlung am Sederabend (Beginn des jüdischen Pessachfestes), wenn einer der Wohnungseigentümer sich darauf beruft, diesen aufgrund seines Glaubens feiern zu wollen, anstatt an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen.

5. Kann ein Eigentümer aufgrund einer Ladung zur Unzeit nicht an der Versammlung teilnehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich dieser Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.

6. Etwas anderes gilt nur, wenn die entsprechenden Beschlüsse auf einer weiteren Versammlung bestätigt werden - diesmal in Anwesenheit des Eigentümers.

7. Die Bestellung eines Verwalters ist vom Verwaltervertrag weitgehend unberührt; nur dessen wesentliche Eckpunkte müssen in der Versammlung, in der die Bestellung erfolgt, grundsätzlich in wesentlichen Umrissen - Laufzeit und Vergütung - geregelt werden.

8. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine in Teilentgelte aufgespaltene Vergütungsregelung danach eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen - gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten - Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind.

9. Für die Weiterbestellung einer Verwaltung bedarf es keiner Einholung neuer Angebote. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Beurteilungssachverhalt verändert hat.

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IBRRS 2020, 1270
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter erstellt keine Jahresabrechnung: Zwangsgeld droht!

LG München I, Beschluss vom 05.02.2020 - 36 T 9951/19

1. Die Verurteilung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung für Kalenderjahre, für die er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung durch Verhängung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.

2. Danach kommt grundsätzlich die Verhängung eines Zwangsgelds in Betracht.

3. Der Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Erstellung der Abrechnung ist erfüllt, wenn der Verwalter eine den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung vorlegt.

4. Er kann dann nicht die Vorlage einer neuen oder die Berichtigung des vorgelegten Entwurfs verlangen, solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung nicht von der Mehrheit der Eigentümer verworfen oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist.

5. Rechnungsabgrenzungen für periodenfremde Zahlungen sind generell unzulässig.

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IBRRS 2020, 1949
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss über bauliche Veränderung bedarf nur einfacher Mehrheit

BGH, Urteil vom 29.05.2020 - V ZR 141/19

1. Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 22 Abs. 1 WEG muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei auch die nicht beeinträchtigten Eigentümer stimmberechtigt sind; daneben muss gegebenenfalls die Zustimmung derjenigen Eigentümer vorliegen, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.*)

2. Der Versammlungsleiter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 22 Abs. 1 WEG als zu Stande gekommen verkündet, obwohl nicht alle Eigentümer zugestimmt haben, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.*)

3. Der Verwalter muss in Vorbereitung einer Beschlussfassung über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 22 Abs. 1 WEG prüfen, ob einzelne Wohnungseigentümer (und gegebenenfalls welche) ihre Zustimmung erteilen müssen, und er muss die Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung über das Ergebnis seiner Prüfung informieren und gegebenenfalls auf ein bestehendes Anfechtungsrisiko hinweisen.*)

4. Klärt der Verwalter die Eigentümerversammlung vor einer Beschlussfassung gem. § 22 Abs. 1 WEG nicht in gebotener Weise über ein bestehendes Zustimmungserfordernis auf, handelt er i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB pflichtwidrig; einen Rechtsirrtum hat er aber nur dann i.S.v. § 276 BGB zu vertreten, wenn seine Einschätzung offenkundig falsch ist.*)

5. Ist der Verwalter der Auffassung, dass die erforderliche Zustimmung einzelner Eigentümer fehlt, und hat er deshalb Bedenken gegen die Verkündung eines auf eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 22 Abs. 1 WEG gerichteten Beschlusses, für den sich eine einfache Mehrheit ausgesprochen hat, so kann er, statt das Zustandekommen des Beschlusses zu verkünden, eine Weisung der Wohnungseigentümer im Wege eines Geschäftsordnungsbeschlusses einholen.*)




IBRRS 2020, 1943
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Selbst erwerbender Verwalter darf Zustimmung erteilen

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2020 - 15 W 72/20

Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig, so kann dieser die Zustimmung auch dann erteilen, wenn er selbst das Wohnungseigentum erwirbt. § 181 BGB steht der Wirksamkeit der Zustimmung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung entgegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, IMR 2020, 256).*)

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IBRRS 2020, 1576
ProzessualesProzessuales
Wirtschaftliches Interesse der Parteien nicht bestimmbar: Wie wird Streitwert ermittelt?

LG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2019 - 19 S 8/19

Ist in einer Beschlussersetzungsklage ein wirtschaftliches Interesse nicht feststellbar oder nicht bezifferbar, weil genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts fehlen, ist eine Wertfestsetzung in Anlehnung an § 23 Abs. 3 RVG, § 36 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 Euro sachgerecht.

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IBRRS 2020, 1748
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Verzug mit der Fertigstellung: Wie berechnet sich der Schadensersatz der Erwerber?

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2020 - 4 U 87/19

1. Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Fertigstellung mit der beabsichtigt selbst zu bewohnenden Eigentumswohnung kein vergleichbarer Wohnraum zur Verfügung, hat der Erwerber Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

2. Als Ausgangspunkt für die Berechnung des Nutzungswerts der vorenthaltenen Eigentumswohnung können entweder die anteiligen Vorhaltekosten oder die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden.

3. Auf den Nutzungsausfallschaden sind die dem Erwerber tatsächlich entstandenen und vom Bauträger zu tragenden Kosten der Unterbringung in einer Ersatzunterkunft in voller Höhe anzurechnen.

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IBRRS 2020, 1754
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Reisekosten des Anwalts hängen vom Sitz des Verwalters ab

LG Rostock, Beschluss vom 14.05.2020 - 1 T 100/20

1. Wer mehrere Streitgenossen verklagt, die an unterschiedlichen Orten wohnen, muss mit der Bestellung eines Rechtsanwalts am Sitz eines jeden der Streitgenossen rechnen.

2. Dies gilt zwar grundsätzlich auch für den Fall, dass sich eine Anfechtungsklage gegen einzelne Wohnungseigentümer richtet. Wenn aber der Verwalter kraft Gesetzes bei Passivprozessen zur Vertretung und Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts befugt ist, ist es im Rahmen der Reisekostenproblematik demgegenüber gerechtfertigt, für die Frage des Wohnsitzes jedenfalls dann auf den Sitz des Verwalters abzustellen, wenn die Beauftragung durch den Verwalter erfolgt.

3. Sind mehrere Streitgenossen Kostengläubiger, von denen nicht alle vorsteuerabzugsberechtigt sind, kommt es für die Festsetzung der Umsatzsteuer darauf an, wer im Innenverhältnis die Prozesskosten zu tragen hat. Ist dies ein Streitgenosse, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Umsatzsteuer (auch bezüglich der Erhöhungsgebühr) festsetzungsfähig. Müssen die Kostengläubiger im Innenverhältnis ihre Kosten anteilig tragen und ist der eine Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, der andere aber nicht, ist auch die Umsatzsteuer nur anteilig festsetzbar.

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IBRRS 2020, 1631
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ein bestandskräftiger Beschluss kann nur ausnahmsweise abgeändert werden

AG Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2019 - 73 C 39/19

1. Auch gegen Negativbeschlüsse können Anfechtungsklagen erhoben werden, wenn der Kläger behauptet, auf positive Beschlussfassung einen gebundenen Anspruch zu haben.

2. Existiert zu dem Beschlussgegenstand bereits ein bestandskräftiger Beschluss, hat ein Wohnungseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Umsetzung dieses Beschlusses unterbleibt oder der Beschluss abgeändert oder aufgehoben wird.

3. Die Bestandskraft schließt jedenfalls den Einwand aus, der Beschluss habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen. Ein Anspruch auf Abänderung kann sich daher nur ganz ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben, wenn sich etwa aus einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse Umstände ergeben, die die Beschlussdurchführung gegenüber dem klagenden Eigentümer als treuwidrig erscheinen lassen würde.

4. Der Verwaltungsbeirat ist in keiner Weise verpflichtet, sich auf der Eigentümerversammlung neutral zu verhalten.

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IBRRS 2020, 1575
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch trotz Entlastungsbeschlusses?

AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2019 - 22a C 397/18

1. Eine Sondervergütung des Verwalters kann nicht nur beschlossen werden, Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Sondervergütung kann auch ein entsprechender Vertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter sein.

2. Eine Klausel im Verwaltervertrag, die die Verwaltung berechtigt, ohne eine Entscheidung der Eigentümer mit sich selbst einen Vertrag über eine Sondervergütung für sich zu schließen, ist offenkundig unwirksam.

3. Grundsätzlich gehört die Wahrnehmung der Rolle des Bauherrn im Rahmen der Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum zu den gesetzlichen Pflichten eines Verwalters, die grundsätzlich mit der Verwaltervergütung abgegolten sind, auch wenn der Verwalter nicht die Aufgaben eines Bauleiters hat.

4. Voraussetzung einer berechtigten GoA, die zu einem Aufwendungsersatzanspruch führt, ist es, dass bereits die Übernahme der Geschäftsführung entweder subjektiv dem Willen der Gemeinschaft entspricht oder aber objektiv ihrem Interesse.

5. Auch Entnahmen, die zu Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung führen, sind von der Entlastungswirkung eines Entlastungsbeschlusses erfasst.

6. Ein Entlastungsbeschluss hat die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses, seine Rechtsfolge ist ein Verzicht der Wohnungseigentümer auf etwaige - nicht aus einer Straftat herrührende - Ersatzansprüche gegen den Verwalter, soweit es sich um Ansprüche handelt, die den Wohnungseigentümern bekannt oder die für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind.

7. Ein Entlastungsbeschluss aus dem Vorjahr steht einer Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung jedoch nicht entgegen, wenn erst im Folgejahr der der Leistung zu Grunde liegende Beschluss rechtskräftig für ungültig erklärt wird.

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IBRRS 2020, 1773
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Dient die Nutzung einer Wohnung als Monteurs- oder Ferienwohnung Wohnzwecken?

LG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 4 S 267/19

Die Nutzung einer Wohnung als Monteurs- oder Ferienwohnung mit kurzfristig wechselnder Vermietung kann sich im Rahmen der durch die Teilungserklärung bestimmten Nutzung zu Wohnzwecken halten.*)

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IBRRS 2020, 1750
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitigkeiten über Abnahme des Gemeinschaftseigentums: Gericht am Ort der Belegenheit des Grundstücks zuständig

LG Limburg, Beschluss vom 21.04.2020 - 4 O 267/19

Für eine Klage des Bauträgers auf Abnahme (auch) des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den einzelnen Erwerber ist das Gericht am Ort der Belegenheit des Grundstücks örtlich ausschließlich zuständig.

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IBRRS 2020, 1761
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
WEG darf Zwangsversteigerung trotz Vollstreckungsverbots betreiben

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - V ZB 56/19

1. Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist. *)

2. Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind. *)

3. Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben. *)




IBRRS 2020, 1544
WohnungseigentumWohnungseigentum
In einer Ladeneinheit darf keine Gastronomie betrieben werden!

LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2019 - 55 S 46/18 WEG

1. Wird eine Teileigentumseinheit in der Teilungserklärung als "Gewerbeeinheit (Laden)" bezeichnet, kann darin keine gastronomische Einrichtung betrieben werden.

2. Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Teil- oder Wohnungseigentümer auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung seines Teil- oder Wohnungseigentums in Anspruch, bestimmt sich der Streitwert danach, welche Beeinträchtigungen dem Kläger durch die zweckwidrige Nutzung erwachsen, wobei diese Nachteile und auch das gegenläufige Interesse des Beklagten frei zu schätzen sind.

3. Bei der Störung von Grundeigentum bemisst sich das Interesse des gestörten Eigentümers grundsätzlich nach dem Wertverlust des Grundstücks.

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IBRRS 2020, 1504
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachträglich genehmigte bauliche Veränderung muss genau bezeichnet werden!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 31.05.2019 - 980b C 4/19 WEG

1. Die Entlastung des Beirats ist rechtswidrig, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss.

2. Ein Beschluss, mit dem eine bauliche Veränderung nachträglich genehmigt wird, muss bestimmt genug gefasst werden. Aus dem Beschluss selbst muss sich bei der gebotenen objektiven Auslegung ergeben, welche Maßnahme gewollt ist; die genehmigte Maßnahme muss genau nach Art, Maß und Umfang beschrieben werden.

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IBRRS 2020, 1675
ImmobilienImmobilien
Miteigentum soll Sondereigentum werden und beim ursprünglichen Eigentümer verbleiben: Zulässig?

OLG München, Beschluss vom 15.06.2020 - 34 Wx 144/20

Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann nicht im Wege eines Teilungsvertrags nach § 3 WEG zerlegt und mit Sondereigentum verbunden werden, wenn die dadurch neu gebildeten Einheiten sämtlich in der Hand des ursprünglichen Miteigentümers verbleiben sollen; hierfür bedarf es zusätzlich einer Teilungserklärung nach § 8 WEG.*)

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IBRRS 2020, 1620
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Mehrvertretungsgebühr für geborene Ansprüche der Gemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2019 - 17 W 71/17

1. Kann die Klage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband erhoben werden, scheidet die Erstattung des "Mehrvertretungszuschlags" (RVG VV Nr. 1008) im Kostenfestsetzungsverfahren aus.

2. Dabei ist es irrelevant, ob die Klage jeweils individuell durch sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Streitgenossen im Wege der subjektiven Klagenhäufung oder ob die Klage durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband erhoben wird.

3. In ersterem Fall kann der Rechtsanwalt aber zumindest gegenüber seinen Auftraggebern die nach RVG VV Nr. 1008 erhöhte Verfahrensgebühr abrechnen.

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IBRRS 2020, 1698
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachträgliche Genehmigung einer eigenmächtigen baulichen Veränderung

BGH, Urteil vom 15.05.2020 - V ZR 64/19

1. § 16 Abs. 4 WEG steht einem Beschluss nicht entgegen, der einzelnen Wohnungseigentümern die Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit der Maßgabe gestattet, dass die bauwilligen Wohnungseigentümer sämtliche Errichtungskosten und Folgekosten der Maßnahme tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche - hinreichend bestimmt beschriebene - Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist.*)

2. Hat ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt.*)

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IBRRS 2020, 1630
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ohne Genehmigung keine Klimaanlage!

AG München, Urteil vom 26.03.2019 - 484 C 17510/18 WEG

1. Der nachträgliche Einbau einer Außen-Klimaanlage stellt eine bauliche Veränderung dar.

2. Dies stellt auch eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer da, wenn hierbei Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, für Leitungen durchbohrt werden.

3. Für bauliche Veränderungen besteht ein Beschlusszwang.

4. Die Außen-Klimaanlage ist bereits deshalb zu entfernen, wenn sie eigenmächtig aufgestellt wurde, ohne zuvor einen Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt zu haben.

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IBRRS 2020, 1662
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nichteigentümer als Verwaltungsbeiratsmitglied: Recht auf Teilnahme an Versammlungen?

LG Berlin, Urteil vom 09.04.2019 - 53 S 44/18 WEG

1. Wird ein Nichteigentümer zum Mitglied des Verwaltungsbeirats gewählt, so ist dieser Beschluss lediglich anfechtbar.

2. Einem Nichteigentümer als Verwaltungsbeiratsmitglied steht ein Anwesenheitsrecht in der Versammlung nur in dem Umfang zu, in dem der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirats betroffen ist.

3. Das Rechtsinstitut des werdenden Eigentümers ist auf Erwerber, die den Erwerbsvertrag erst nach Invollzugsetzung des Verbands abgeschlossen haben, nicht mehr anzuwenden (obsolet durch BGH, IMR 2020, 242).

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IBRRS 2020, 1628
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer können Vermessung der Wohnungen beschließen

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 24.01.2020 - 980b C 17/19 WEG

1. Die Eigentümerversammlung hat die Kompetenz zu beschließen, dass einzelne Eigentumseinheiten vermessen werden.

2. Der Wortlaut eines Beschlusses darf zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen, sofern das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.

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IBRRS 2020, 1627
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Muss ein Baum wirklich gefällt werden?

AG Potsdam, Urteil vom 04.06.2020 - 31 C 38/19

Bevor die Eigentümer beschließen können, einen Baum zu fällen, muss geklärt werden, ob es weniger einschneidende Maßnahmen gibt, um den Baum zu erhalten, und ob dies dann gewünscht ist.

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IBRRS 2020, 1324
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer muss an Balkon angebaute Treppe beseitigen!

LG Berlin, Urteil vom 03.12.2019 - 55 S 18/19 WEG

1. Ein Beschluss zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums bewegt sich nicht außerhalb der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft.

2. Werden die insoweit vorzunehmenden Arbeiten als "Rückbau der gartenseitigen Treppe" eines Eigentümers in dem Beschluss beschrieben und wird auf ein konkretes Kostenangebot Bezug genommen, ist der Beschluss auch hinreichend bestimmt.

3. Der Anbau einer Treppe an einen Balkon stellt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG dar, und zwar unabhängig davon, ob die Treppe leicht ausgehängt werden kann oder fest verankert ist.

4. Die Treppe ist auch mit einem für die übrigen Eigentümer wesentlichen Nachteil gem. § 14 Nr. 1 WEG verbunden, da sie die äußere Gestalt des Gemeinschaftseigentums deutlich sichtbar verändert und zudem die Gefahr einer intensiveren Nutzung des über die Treppe leicht zugänglichen Gartens mit sich bringt.

5. Ein vom störenden Wohnungseigentümer geschaffener Zustand ist auch nach Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB rechtswidrig und kann von den übrigen Wohnungseigentümern auf Kosten aller Eigentümer beseitigt werden.

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IBRRS 2020, 1274
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unklare Regelungen müssen gesetzlichen Vorschriften weichen

AG München, Urteil vom 24.10.2019 - 483 C 9844/19 WEG

1. Trägt nach dem Wortlaut der Gemeinschaftsordnung die Eigentümergemeinschaft "Die Kosten für die etwaige Instandsetzung der Hebeanlagen (einschließlich Aggregat) bei den Tiefgaragen-Vierfach- bzw. Doppelparkern (...) im Verhältnis der Miteigentumsanteile", so tragen diese Kosten alle Eigentümer und nicht nur die Eigentümer der Duplex-Garagen.

2. Enthält die Gemeinschaftsordnung bei Regelungen mit Vereinbarungsinhalt Unklarheiten, Widersprüche oder Unvollständigkeiten, die auch im Wege der (ergänzenden) Auslegung nicht zu beseitigen sind, gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Die Gemeinschaftsordnung kann insoweit auch nicht durch Mehrheitsbeschluss klargestellt oder ergänzt werden.

4. Der Gebrauch einer Öffnungsklausel setzt das Bewusstsein voraus, eine Änderung des geltenden Verteilungsschlüssels herbeiführen zu wollen.

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IBRRS 2020, 1557
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Wege- und Leitungsrecht für Eigentümer von Doppelhäusern als Gesamtberechtigte?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 - 3 Wx 72/19

Eine Grundbucheintragung, wonach den jeweiligen Eigentümern von zwei Wohnungseigentumseinheiten (Doppelhaushälften Nr. 1 und 2) auf dem in ihrem Miteigentum stehendenden Flurstück ein vereinbartes und zur Eintragung bewilligtes Wege- und Leitungsrecht als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB zusteht, das weitere Grundstücke eines der Wohnungseigentümer belastet, ist zulässig.*)

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IBRRS 2020, 1553
WohnungseigentumWohnungseigentum
Isolierte Zwangsgeldandrohung

VG Ansbach, Urteil vom 20.04.2020 - 9 K 19.00476

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 1411
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch ein Mieter kann Vertreter des Eigentümers sein

LG Hamburg, Urteil vom 15.01.2020 - 318 S 59/19

1. Die Eigentümer einer Wohnung können sich durch ihren Mieter in wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten vertreten lassen.

2. Dies zumindest dann, wenn zwischen dem Wohnort der Eigentümer und der Wohnungseigentumsanlage eine große Distanz liegt.

3. Die Verwaltung darf mit dem bevollmächtigten Mieter auch über dessen beruflichen E-Mail-Account kommunizieren.

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IBRRS 2020, 1457
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Kellerraum mit allen Elektrozählern kann kein Sondereigentum sein!

OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 - 34 Wx 263/18 Kost

1. Gemeinschaftseinrichtungen können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, selbst wenn sie sich im Bereich der in Sondereigentum stehenden Räume befinden sollten.

2. Die Räume, in denen sich Gemeinschaftsanlagen befinden, stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum, wenn ihr Zweck darauf gerichtet ist, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsräume zu ermöglichen und zu erhalten.

3. Der Hinzuerwerb eines Raums zum Sondereigentum aus bisherigem Gemeinschaftseigentum unterfällt kostenrechtlich der Nr. 14112 KV GNotKG. Eine Anwendung von Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG scheidet aus, da insofern der Gegenstand und nicht der Inhalt des Sondereigentums geändert wird.*)

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IBRRS 2020, 1348
WohnungseigentumWohnungseigentum
Korrektur der Beschlusssammlung kann jeder verlangen

AG Wuppertal, Urteil vom 18.11.2019 - 95b C 78/19

1. Der Vermögensstatus ist nicht Teil der Abrechnung nach WEG.

2. Hat die Gemeinschaft die Korrektur der Beschlusssammlung durch die Verwaltung genehmigt, fehlt es der Gemeinschaft hierfür an der Beschlusskompetenz. Der Führer der Beschlusssammlung hat ohne Bindung an Fristen das Recht, Fehler der Beschlusssammlung selbständig zu korrigieren.

3. Ist eine Eintragung falsch, besitzt jeder Wohnungseigentümer einen aus § 21 Abs. 4 WEG folgenden Anspruch auf Berichtigung.

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IBRRS 2020, 1433
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer kann immer selbst gegen Störungen seines Sondereigentums vorgehen!

BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 295/16

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. In einem solchen Fall können nur die Ansprüche vergemeinschaftet werden, die auf die Abwehr der Störungen des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind.*)

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen und ist dann allein zuständig für die gerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Dritten.

3. Die Vergemeinschaftung der Ansprüche der Wohnungseigentümer, die das Unterlassen einer zweckwidrigen Nutzung eines Wohnungseigentums zum Gegenstand haben, ist zulässig.

4. Die Vergemeinschaftung der Unterlassungsansprüche begründet die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für deren gerichtliche Geltendmachung und führt folglich dazu, dass ein bereits klagender Eigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt ist. Er ist allerdings nicht gezwungen, seine Klage zurückzunehmen oder deren Abweisung als unzulässig hinzunehmen, sondern kann dem nachträglichen Fortfall der Prozessführungsbefugnis durch eine Erledigungserklärung Rechnung tragen.

5. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann hingegen Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.

6. Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers vorzugehen.




IBRRS 2020, 1302
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wieder mal die fehlende Eigentümerliste: Schriftsatznachlass und Schluss der mündlichen Verhandlung

LG Dortmund, Beschluss vom 19.02.2020 - 1 T 7/20

1. Die Eigentümerliste muss bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der jeweiligen Instanz vorliegen.

2. Die Frage über eine Schriftsatzfrist zur Vorlage der Eigentümerliste erübrigt sich, wenn das Gericht einen weiteren Verhandlungstermin anberaumt.

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IBRRS 2020, 1409
WohnungseigentumWohnungseigentum
Planungsrechtliche (Un-) Zulässigkeit der umstrittenen Nutzung?

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 12.05.2020 - 2 A 287/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 1408
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erlangung von Steuervergünstigungen durch eine denkmalrechtliche Bescheinigung?

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 16.04.2020 - 10 A 593/19

ohne amtlichen Leitsatz

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