Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6217 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2021, 2384
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2021 - 2-13 S 128/20
1. Hat der Anfechtungskläger die Anfechtungsklage fristgerecht eingereicht und den Vorschuss gezahlt, besteht eine weitere Obliegenheit zur Kontrolle der gerichtlichen Verfahrensweise nicht, so dass eine Klage auch dann noch "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zugestellt wird, wenn die Zustellung aus Gründen, die alleine in der Sphäre des Gerichtes liegen, erst knapp 6 Monate nach Vorschusszahlung erfolgt.*)
2. Ohne eigene umfassende Prüfung ist es nicht vom Ermessen der Wohnungseigentümer gedeckt, von Sanierungsvorschlägen eines von ihnen zuvor beauftragten Sachverständigen abzuweichen.*)

IBRRS 2021, 2367

LG München I, Urteil vom 07.10.2020 - 1 S 9173/17 WEG
1. Die Bestimmung des § 22 Abs. 4 WEG erfasst Fälle der "Zerstörung" unabhängig von ihrer Ursache und damit auch infolge Überalterung oder unterlassener Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes.
2. Den Wohnungseigentümern ist es möglich, mit Stimmenmehrheit ein Betretungs- und Nutzungsverbot bezüglich des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile auszusprechen, wenn und soweit eine vom Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums ausgehende Gefährdung von Personen auf andere Weise nicht effektiv abgewendet werden kann. Dies gilt allerdings nur, soweit es das Betreten und Benutzen des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes durch Dritte betrifft, nicht hingegen ein Betreten und Benutzen durch die Wohnungseigentümer selbst.
3. Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in erster Linie dazu verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum in einen mangelfreien Zustand zu versetzen, so dass von diesem keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. Eine Nutzungsuntersagung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn und solange der gefährdende Zustand nicht behoben werden, die Gefahr auch durch andere geeignete Maßnahmen nicht hinreichend sicher beseitigt werden kann und daher eine Nutzungsuntersagung im das Interesse einzelner Wohnungseigentümer an einem ungehinderten Gebrauch des Sondereigentums gem. § 13 Abs. 1 WEG und Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums überwiegenden Interesse an der Verhinderung von Schäden Dritter und einer sich daraus ergebenden Haftung der Eigentümer geboten ist.

IBRRS 2021, 2350

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2021 - 2-13 S 5/21
1. Klagt eine verwalterlose WEG Hausgeldansprüche gegen einen Miteigentümer ein, wird sie hierbei nur von den Eigentümern vertreten, die der Gemeinschaft nicht als Partei im Prozess gegenüberstehen (Anschluss an Kammer, Urteil vom 11.02.2021 - 2-13 S 46/20).*)
2. Für die Wirksamkeit der Klageerhebung kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Beschluss der Eigentümerversammlung vorliegt, denn die Vertretungsmacht im Außenverhältnis - auch gegenüber dem Gericht - ist nunmehr von der Berechtigung im Innenverhältnis unabhängig.*)

IBRRS 2021, 2328

LG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2020 - 11 S 129/18
Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich zwar als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender, also verallgemeinernder Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist. Dies ist bei der Nutzung eines Kellerraums als Wohnung aber nicht der Fall. Die Nutzung zu Wohnzwecken ist intensiver und konfliktträchtiger.

IBRRS 2021, 2320

BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 41/19
1. Nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.*)
2. Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen.*)
IBRRS 2021, 2270

LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2021 - 85 S 40/20 WEG
1. Wenn es einen Vergemeinschaftungs-Beschluss aus der Zeit vor dem 01.12.2020 gibt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft nach dem 30.11.2020 aus diesem Beschluss oder aus § 9a Abs. 2 WEG folgt (vgl. Hügel/Elzer, § 9a Rz. 97).*)
2. Wenn eine bauliche Maßnahme weder andere Eigentümer beeinträchtigt noch gegen gesetzliche Regelungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse der Wohnungseigentümer verstößt, d. h. ein Anspruch auf sie besteht, dann ist ein Beschluss nicht erforderlich (§ 242 BGB; vgl. Hügel/Elzer, § 20 Rz. 181, 182).*)

IBRRS 2021, 2201

AG Hannover, Urteil vom 23.03.2021 - 483 C 13214/20
Die Grundsätze der Ansprüche zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter scheiden nach neuem Recht aus mit der Folge, dass es Direktansprüche zwischen den Eigentümern und den Verwaltern mit Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nicht mehr gibt.

IBRRS 2021, 2234

LG Köln, Beschluss vom 10.05.2021 - 29 S 32/21
1. Die Vorschrift in § 48 Abs. 5 WEG betrifft allein das Verfahrensrecht.
2. Im Rahmen des ihnen bei der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zustehenden Ermessens müssen die Miteigentümer noch eine Entscheidung dazu treffen, welche Art der Instandhaltung - Erneuerung oder Reparatur - beauftragt werden soll.

IBRRS 2021, 2238

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.06.2021 - 2-13 S 13/21
Zu den Anforderungen an eine Beschlussfassung über einen Vergleich der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Verwalter.*)

IBRRS 2021, 2223

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2021 - 2-13 S 25/20
Die Wahl eines Verwalters, der – auch trotz anderweitiger Beschlussfassung der Wohnungseigentümer – über einen längeren Zeitraum nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine Gebäudefeuerversicherung abgeschlossen wurde, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.*)

IBRRS 2021, 2208

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2021 - 2-13 S 35/20
Eine Klausel in einem Verwaltervertrag, die eine pauschale jährliche Erhöhung der Vergütung um 4% vorsieht, benachteiligt eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der Verbraucher angehören, unangemessen und ist daher unwirksam.*)
IBRRS 2021, 2194

EuGH, Urteil vom 11.11.2020 - Rs. C-433/19
1. Art. 24 Nr. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass die Klage eines Wohnungseigentümers, mit der einem anderen Wohnungseigentümer derselben Liegenschaft verboten werden soll, die in einem Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Widmung seines Wohnungseigentumsobjekts eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu ändern, ein Verfahren ist, welches "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen" im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand hat, sofern diese Widmung nicht nur den Miteigentümern dieser unbeweglichen Sache, sondern jedermann entgegengehalten werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)
2. Art. 7 Nr. 1 a Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die in einem Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts nicht jedermann entgegengehalten werden kann, die Klage eines Wohnungseigentümers, mit der einem anderen Wohnungseigentümer derselben Liegenschaft verboten werden soll, die Widmung seines Wohnungseigentumsobjekts eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu ändern, ein Verfahren ist, das "ein[en] Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand hat. Unter Vorbehalt einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist der Erfüllungsort der Verpflichtung der Ort, an dem das Wohnungseigentumsobjekt belegen ist.

IBRRS 2021, 2080

OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2021 - 1 KN 156/18
Zur Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 14 "W." der Stadt Bo.*)

IBRRS 2021, 2077

VG Berlin, Urteil vom 27.05.2021 - 19 L 58/21
1. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauGB ist gem. § 172 Abs. 2 BauGB als Rechtsgrundlage für die vorläufige Untersagung auch auf die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gem. § 1 WEG anwendbar.
2. Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Untersagung von Wohnungs- und Teileigentum.

IBRRS 2021, 2056

AG Ludwigsburg, Urteil vom 22.04.2021 - 21 C 2168/20
1. Bei der Entscheidung über das "Ob" einer Vermietung einer Gemeinschaftsfläche müssen die wesentlichen Gesichtspunkte, die für und gegen eine Vermietung sprechen, ermittelt werden und vor der Beschlussfassung zur Verfügung stehen.
2. Soll laut Tagesordnung darüber beschlossen werden, wer eine Gemeinschaftsfläche mieten kann, und wird stattdessen beschlossen, die Gemeinschaftsfläche gar nicht zu vermieten, war dies bei der Einberufung nicht bezeichnet.

IBRRS 2021, 1939

KG, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 W 50/21
1. Ein vorläufiges Umwandlungsverbot nach § 15 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB kann als relatives Verfügungsverbot auch noch nach (verbotswidriger) Begründung von Wohnungseigentum in die Wohnungsgrundbücher eingetragen werden.*)
2. Ist zumindest ein Wohnungseigentum an einen gutgläubigen Dritten veräußert worden, so ist die Begründung des Wohnungseigentums an dem Grundstück insgesamt auch der Gemeinde gegenüber absolut wirksam. Die Nichteintragung des Verfügungsverbots begründet dann auch auf den Grundbuchblättern der anderen Wohnungseigentumsrechte keine Grundbuchunrichtigkeit mehr.*)

IBRRS 2021, 1909

LG Dortmund, Beschluss vom 19.03.2021 - 1 S 263/20
1. Nicht nur die Anforderung von Hausgeldern durch den Verwalter, sondern auch deren gerichtliche Beitreibung zählt nach neuem Recht zur ordnungsmäßigen Verwaltung und es bedarf dafür keines Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer mehr.
2. Durch einen Umlaufbeschluss kann das Diskussions- und Rederecht der Wohnungseigentümer nicht umgangen werden. Deshalb stellt die Durchführung eines Umlaufverfahrens und die Ablehnung eines Beschlusses in diesem keine ordnungsmäßige Vorbefassung dar.

IBRRS 2021, 1874

AG Lehrte, Urteil vom 14.05.2021 - 14 C 136/21
Der Verwalter kann nach Amtsniederlegung und Beendigung seiner Tätigkeit nicht aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie zur Fortführung der Verwaltertätigkeit durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gezwungen werden.

IBRRS 2021, 1546

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2021 - 8 U 3174/20
1. Ein Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Wohngebäudeversicherer wegen pflichtwidrig verzögerter Regulierung eines Leitungswasserschadens Ersatz nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, § 252 BGB in Gestalt entgangener Mieteinnahmen verlangen.*)
2. Den Wohnungseigentümer kann im Einzelfall nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB die Obliegenheit treffen, die sein Sondereigentum betreffenden Schäden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, um die Wohnung mit zumutbarem Aufwand wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der zu ersetzende Mietausfallschaden zeitlich zu begrenzen.*)
3. Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und eine Anschlussberufung damit gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos, sind dem Berufungsführer grundsätzlich die gesamten Kosten der zweiten Instanz aufzuerlegen (Anschluss an OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Köln, NJW-RR 2011, 1435; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16, IBRRS 2018, 2638; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2019 - 11 U 85/18, BeckRS 2019, 39093).*)

IBRRS 2021, 1810

LG Köln, Urteil vom 22.04.2021 - 29 S 143/20
1. Für die Auslegung der Teilungserklärung sind wegen ihrer Bedeutung für künftige Erwerber von Wohnungseigentum die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Danach ist auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.
2. Grundsätzlich ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Vorbereitungsbeschluss zu verneinen. Ausnahmsweise ist das Rechtsschutzbedürfnis jedoch zu bejahen, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht besteht.

IBRRS 2021, 1809

OLG München, Urteil vom 17.05.2021 - 34 Wx 101/21
Zumindest in Umgehungsfällen, in denen der Eigentümer sich selbst oder einer Sanierungsgesellschaft ein Erbbaurecht bestellt, das in engem zeitlichem Zusammenhang dazu in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt wird, gilt entsprechend § 172 BauGB der Genehmigungsvorbehalt auch für die Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungs- und Teilerbbaurechte.*)

IBRRS 2021, 1779

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2021 - 2-13 S 133/20
1. Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 01.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen, materiell ist allerdings das seit dem 01.12.2020 geltende Recht anzuwenden.*)
2. Die in § 20 Abs. 2 WEG aufgeführten privilegierten Maßnahmen sind abschließend, ein Split-Klimagerät fällt nicht darunter. Im Regelfall ist die Installation eines derartigen Gerätes mit einem Nachteil i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG verbunden, wobei insoweit die bisherigen Maßstäbe zur Auslegung des Nachteilsbegriffs weiter anzuwenden sind.*)

IBRRS 2021, 1747

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2021 - 2-13 S 87/20
1. Beschlüsse, die auf einer Versammlung gefasst werden, zu der ein nicht ermächtigter Eigentümer eingeladen hat, sind nicht nichtig.*)
2. Alleine auf die nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte Protokollversendung kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden. Der Kläger muss sich vielmehr um Einsicht in die Beschluss-Sammlung oder des Protokolls bemühen.*)

IBRRS 2021, 1745

BGH, Urteil vom 07.05.2021 - V ZR 299/19
1. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.*)
2. § 16 Abs. 1 NRG-BW stellt eine selbstständige landesrechtliche Anspruchsgrundlage dar, die dem betroffenen Nachbarn bei Nichteinhaltung der genannten Grenzabstände einen Anspruch auf Beseitigung der angepflanzten Gehölze gibt.*)

IBRRS 2021, 1742

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2021 - 2-13 S 23/20
1. Liegen bei einer Verwalterwahl Alternativangebote vor, sind diese den Eigentümern rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ob für die Wiederbestelluung des amtierenden Verwalters Angebote einzuholen waren, ist dabei ohne Relevanz.*)
2. Zu den Anforderungen an das Erfordernis von Alternativangeboten bei der Wiederbestellung des Verwalters.*)

IBRRS 2021, 1525

OLG Bamberg, Urteil vom 20.03.2019 - 3 U 70/18
Der zum Abschluss und der Abwicklung eines Bauvertrags ermächtigte Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ohne besondere Bevollmächtigung nicht dazu berechtigt, mit dem Bauunternehmer einen Vergleich über die Höhe der Schlussrechnungssumme zu schließen.

IBRRS 2021, 1355

AG Braunschweig, Urteil vom 06.07.2020 - 112 C 43/19
Zwar ist es rechtlich nicht möglich, dass Nachbarn den Grenzverlauf zwischen zwei benachbarten Grundstücken mit öffentlich-rechtlicher Wirkung verbindlich festlegen. Eine solche Vereinbarung zwischen Nachbarn vor Beginn einer baulichen Maßnahme kann jedoch im Einzelfall eine grobe Fahrlässigkeit des Überbauers i.S.v. § 912 BGB ausschließen, wenn der Grenzverlauf anhand von objektiv nachvollziehbaren Kriterien zwischen den Nachbarn festgelegt wird.

IBRRS 2021, 1634

AG Konstanz, Urteil vom 06.05.2021 - 4 C 525/20 WEG
1. Die verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist prozessunfähig.
2. Eine Klageänderung von den Wohnungseigentümern auf die verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht sachdienlich, da die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, der das vertretungsberechtigte Organ fehlt, unzulässig wäre.
3. Gegen die Sachdienlichkeit spricht, dass dann zusätzlich Kosten für einen bei einer zerstrittenen WEG hierzu bereiten Prozesspfleger i.S.v. § 57 ZPO anfallen.

IBRRS 2021, 1541

AG Kassel, Urteil vom 28.01.2021 - 800 C 2510/20
1. Ist streitgegenständlichen eine Beschlussanfechtungsklage, können angegriffene Beschlüsse auch nur nach der Rechtslage beurteilt werden, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung galten, zumindest dann, wenn ein abgeschlossener Sachverhalt vorliegt .
2. Ein Anspruch der Eigentümer auf persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht auch während der Corona-Pandemie. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewirbt und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiert.
3. Einer Eigentümergemeinschaft steht bei der Beschlussfassung über die Durchführung von baulichen Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum zu, in welcher Art und Weise die Maßnahme durchgeführt werden soll.
4. Eine Überschreitung dieses Spielraumes liegt nicht bereits dann vor, wenn es sich bei dem Anstrichmaterial für die Fassade um ein solches mit toxischer Wirkung für Lebewesen handelt.
5. Erst dann, wenn über bestimmte biozide Wirkungen hinausgehend auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Bewohnern oder Anwohnern des Gebäudes ernstlich zu besorgen ist, könnte das Ermessen der Eigentümerversammlung hinsichtlich der Maßnahmenauswahl eingeschränkt sein. Solange derartige gesundheitlichen Risiken jedoch als noch hinnehmbar einzuordnen sind, ist die Auswahl eines entsprechenden Materials noch mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar.
6. Alleine der Umstand, dass sich das Material derzeit in einem noch nicht abgeschlossenen Registrierungsvorgang bei einer europäischen Behörde befindet, führt nicht zu der Annahme, dass es sich um ein nicht zugelassenes Material handelt.
7. Die Eigentümer können auch beschließen, sämtliche Fassaden und nicht nur die Nordfassade mit diesem Mittel streichen zu lassen.

IBRRS 2021, 1484

AG Oberhausen, Urteil vom 09.03.2021 - 37 C 1585/20
1. Nach neuem Recht ist nur noch der Verband bei Störungen des Gemeinschaftseigentums klagebefugt. Dies gilt auch für bereits laufende Verfahren.
2. Der Verband kann den klagenden Eigentümer jedoch rückermächtigen. Eine solche Rückermächtigung setzt eine wirksame Ermächtigung und ein schutzwürdiges Interesse voraus, zudem darf der Prozessgegner nicht benachteiligt werden.
3. Für die Rückermächtigung einzelner Wohnungseigentümer ist ein entsprechender Beschluss der Eigentümer grundsätzlich notwendig. Ausnahmsweise kann auch der Verwalter eine solche Rückermächtigung erteilen, etwa wenn der einzelne Eigentümer bereits zum alten Recht Klage erhoben hat und nun diesem ein Prozessverlust droht.
4. Ohne Erlaubnis darf ein Eigentümer eines Restaurants bzw. dessen Mieter keine Tische auf der Gemeinschaftsfläche vor dem Restaurant aufstellen.

IBRRS 2021, 1358

AG Hannover, Urteil vom 16.12.2020 - 483 C 634/20
Dem einzelnen Wohnungseigentümer kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Berichtigung der Niederschrift zustehen. Ein solcher Anspruch kann sich zum einen aus §§ 823, 1004 BGB und zum anderen aus dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 21 Abs. 4 WEG a.F. ergeben. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Wohnungseigentümer durch den Inhalt der Niederschrift rechtswidrig beeinträchtigt wird oder ein rechtlich erheblicher Klärungsfall gegeben ist.

IBRRS 2021, 1333

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.02.2021 - 2-13 S 12/20
Schadensersatzansprüche, bei denen der dem Schadensersatzanspruch zu Grunde liegende Sachverhalt vor dem 01.12.2020 abgeschlossen wurde, sind nach den bis zum 30.11.2020 geltenden Vorschriften des WEG zu beurteilen.*)

IBRRS 2021, 1271

AG Wiesbaden, Urteil vom 11.09.2020 - 92 C 4398/14
Hat das Gericht über gesamten Kosten des Rechtsstreits vollständig entschieden, so wurde der Kostenpunkt nicht i.S.d. § 321 ZPO übergangen, auch wenn über die Kosten sachlich falsch entschieden worden sein sollte.

IBRRS 2021, 1269

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 14.08.2020 - 980b C 29/19 WEG
Die Verkündung ist nicht die einzige Entstehens- bzw. Wirksamkeitsvoraussetzung eines im schriftlichen Umlaufverfahren gefassten Beschlusses. Auch die Zustimmung sämtlicher Eigentümer ist Entstehungsvoraussetzung für den Beschluss.

IBRRS 2021, 1270

AG Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2020 - 92 C 287/20
Die Erstellung einer fehlerhaften Jahresabrechnung stellt eine Verletzung der Pflichten des Verwaltervertrags dar, die den Verwalter gem. § 280 BGB grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.

IBRRS 2021, 1267

LG Berlin, Urteil vom 21.08.2020 - 85 S 23/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2021, 1251

BGH, Urteil vom 26.02.2021 - V ZR 290/19
Soll der Verwalter die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungseigentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB anzuwenden ist (Abgrenzung zu BGH, IVR 2016, 131).*)

IBRRS 2021, 1192

LG Neuruppin, Urteil vom 15.04.2021 - 2 O 32/21
1. Vollmachtloser Vertreter ist nicht nur derjenige, der ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird, sondern auch derjenige, der im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also gar nicht existiert.
2. Die (fahrlässige Un-)Kenntnis des anderen Teils von der fehlenden Existenz der vertretenen WEG führt nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 179 Abs. 3 Satz BGB.

IBRRS 2021, 1028

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2021 - 3 S 2373/20
1. Die Befugnis, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, steht nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes der Eigentümergemeinschaft als "geborene" Ausübungsbefugnis zu. Die anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung öffentlichrechtlicher Nachbaransprüche auch im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum lediglich um eine "gekorene" Ausübungsbefugnis handelt, ist durch die Gesetzesänderung obsolet geworden.*)
2. Die Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO und das hiermit verbundene Verbot oberirdischer Stellplätze ist als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für einen Grundstückseigentümer im Plangebiet nachbarschützend.*)

IBRRS 2021, 1039

AG Neuss, Urteil vom 16.10.2020 - 82 C 809/19
1. Eine abweichende Kostenverteilung kann erfolgen, sofern der abweichende Maßstab dem unterschiedlichen Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt.
2. Wenn jedoch die Fassade saniert wird, kann nicht davon gesprochen werden, dass einzelne Eigentümer diese in unterschiedlichem Maße gebrauchen. Gleiches gilt etwa für eine Sanierung am Dach des Gebäudes, denn daran haben alle Wohnungseigentümer gleichen Gebrauchsanteil.
3. Dementsprechend sind die Kosten einer Sanierung nach Miteigentumsanteilen von Wohnungseigentümern und Teileigentümern zu tragen. Nach der Sanierung verbleibende Überschüsse sind nach diesem Verteilungsmaßstab zurückzugewähren.

IBRRS 2021, 1105

LG Köln, Urteil vom 12.11.2020 - 29 S 25/20
Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach der Raumeigentümer verpflichtet ist, die seinem Sondereigentum unterliegenden Räume mit "allen Bestandteilen und jeglichem Zubehör" auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit "allen Bestandteilen" das Gemeinschaftseigentum gemeint ist.

IBRRS 2021, 1094

BGH, Urteil vom 26.02.2021 - V ZR 33/20
Bei einer Aufteilung durch Teilungsvertrag gem. § 3 WEG a.F. kann derjenige, der seine Einheit von einem der teilenden Eigentümer erwirbt, als werdender Wohnungseigentümer anzusehen sein; das kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn aus objektivierter Erwerbersicht eine strukturelle Vergleichbarkeit mit einer einseitigen Aufteilung gem. § 8 WEG a.F. durch einen Bauträger gegeben ist, weil das Gebäude seitens der teilenden Eigentümer errichtet oder grundlegend saniert und zumindest ein Teil der Einheiten im Zuge der Aufteilung veräußert werden soll.*)

IBRRS 2021, 1038

AG Bad Schwalbach, Urteil vom 26.10.2020 - 3 C 268/20
Zu den Voraussetzungen des Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums.*)

IBRRS 2021, 1035

LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20
Die Unterrichtung der Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft durch den Verwalter in der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung wie auch in der Versammlung selbst über den Legionellenbefall in einer bestimmten Eigentumswohnung unter namentlicher Nennung des Wohnungseigentümers verstößt nicht gegen die Vorgaben der DSGVO.

IBRRS 2021, 1027

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 16.03.2021 - 14 B 151/21
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2021, 1025

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2021 - 15 W 421/21
1. Ist eine Neufassung wegen Unübersichtlichkeit des Bestandsverzeichnisses nicht vollständig durchgeführt worden, kann dies auch später noch nachgeholt werden.*)
2. Wird das Sondereigentum an einem Kellerraum einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Neufassung des Bestandsverzeichnisses wegen Unübersichtlichkeit versehentlich nicht mitübernommen, geht bei einer späteren Übertragung des Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung auch das Sondereigentum an dem dazugehörenden Kellerraum auf den Käufer über, da isoliertes Sondereigentum an einem Kellerraum ohne Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht möglich ist.*)

IBRRS 2021, 1026

AG Heidelberg, Beschluss vom 19.03.2021 - 45 C 2/21
1. Sieht die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist die Klage gegen den Verwalter und nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.*)
2. Dies gilt auch für eine Klage auf Nachweis der Verwaltereigenschaft durch öffentlich beglaubigte Urkunde.*)
3. Inhaber des Anspruchs ist der veräußernde Wohnungseigentümer.*)

IBRRS 2021, 0991

AG Ludwigshafen, Beschluss vom 16.03.2021 - 2p C 37/21
1. Sieht die Landesverordnung vor, dass lediglich Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen gestattet sind, kann eine Eigentümerversammlung nicht stattfinden.
2. Die Durchführung der Eigentümerversammlung als "Vollmachtversammlung" ist, unabhängig von der vorrangigen Frage, ob überhaupt Versammlungen durchgeführt werden können, unzulässig.
IBRRS 2021, 0990

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2021 - 2-13 T 7/21
Bestehen zum Zeitpunkt der geplanten Eigentümerversammlungen objektiv Unsicherheiten, ob die Durchführung gemäß der geltenden Coronaschutzverordnungen zulässig ist oder die Teilnehmer sich ordnungswidrig verhalten, besteht ein Anspruch auf Absage der Versammlung.*)

IBRRS 2021, 0917

AG Plön, Urteil vom 03.04.2020 - 75 C 11/19
1. Wird der Beschluss über die Installation einer Wasserenthärtungsanlage erfolgreich und rechtskräftig angefochten, muss eine bereits eingebaute Anlage wieder entfernt werden.
2. Die mehrfache inhaltsgleiche Wiederholung früherer Eigentümerbeschlüsse, die bereits erfolgreich wegen ihres Inhalts rechtskräftig angefochten worden sind, ist rechtsmissbräuchlich und führt zur Nichtigkeit des Beschlusses.
3. Bauliche Veränderungen, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nur beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme über das im § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
4. Für die Schaffung eines Hausanschlusses zur Versorgung mit einem Glasfaseranschluss bedarf es jedoch nicht der Zustimmung aller Eigentümer.
5. Bietet nur eine Firma die gewünschte Leistung an, bedarf es keiner Vergleichsangebote.
