Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Wohnungseigentum

6061 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

IBRRS 2020, 0801
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Fälligkeitsmitteilung eines Zwangsgeldes

VG München, Beschluss vom 17.02.2020 - 9 E 20.174

ohne amtlichen Leitsatz

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0800
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ausgangsstreitwert gemessen an Herausgabe von Unterlagen hälftig reduziert

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2020 - 2-09 T 52/20

ohne amtlichen Leitsatz

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0731
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ist § 16 Abs. 4 WEG anwendbar ?

LG Dresden, Urteil vom 21.06.2019 - 2 S 575/18

(kein amtlicher Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0785
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie werden die Heizkosten bei ungedämmten Rohrleitungen ermittelt?

BGH, Urteil vom 15.11.2019 - V ZR 9/19

1. § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV ist auch im Wohnungseigentumsrecht auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar (Anschluss an BGH, IMR 2017, 223).*)

2. In den Fällen der sog. Rohrwärmeabgabe kann eine Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs auch dann nicht nach § 9a Abs. 1 und 2 HeizkostenV erfolgen, wenn von den elektronischen Heizkostenverteilern infolge der Rohrwärmeverluste weniger als 20% der abgegebenen Wärmemengen erfasst wird.*)




IBRRS 2020, 0730
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalterbestellung ohne gleichzeitig über Verwaltervertrag zu beschließen?

LG Dresden, Urteil vom 29.05.2019 - 2 S 534/18

1. Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.

2. Hingegen muss über den Verwaltervertrag nicht abgestimmt werden.

3. Die rückwirkende Bestellung eines Verwalters ist nicht möglich.

4. Ein solcher Beschluss ist jedoch dahingehend auszulegen, dass dadurch das tatsächliche Verwalterhandeln gebilligt und eine Vergütung für die zurückliegende Geschäftsbesorgung zugesagt werden soll.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0494
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Wie wird ein eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzender Titel ausgelegt?

OLG München, Beschluss vom 08.01.2020 - 34 Wx 425/17

Zur Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0439
ImmobilienImmobilien
Kann teilender Eigentümer auch nach seinem Ausscheiden noch Sondernutzungsrechte nachträglich begründen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2019 - 3 Wx 69/19

1. Sollen als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch einzutragende Sondernutzungsrechte nachträglich begründet werden, ist hierzu materiell-rechtlich die Einigung sämtlicher Wohnungseigentümer und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

2. Es gibt jedoch zwei als zulässig anerkannte Möglichkeiten der Gestaltung einer Teilungserklärung, die dem teilenden Eigentümer die nachträgliche Begründung von Sondereigentumsrechten ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungs- bzw. Teileigentümer und ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten vorbehält:

a) Zum einen kann der teilende, sich ein Zuordnungsrecht vorbehaltende Eigentümer bereits in der Teilungserklärung alle künftigen Erwerber von dem gemeinschaftlichen Gebrauch der für die künftigen Sondernutzungsrechte vorgesehenen Flächen ausschließen mit der Folge, dass die Sondernutzungsrechte zunächst keiner Wohnung bzw. keinem Teileigentum zugeordnet werden und der teilende Eigentümer allein im Rahmen eines persönlichen Sondernutzungsrechts zur Nutzung dieser Flächen berechtigt bleibt (sog. "gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch Zuordnungsvorbehalt").

b) Zum anderen kann der teilende Eigentümer alle künftigen Erwerber unter der aufschiebenden Bedingung einer Zuweisung der Sondernutzungsrechte von der Mitbenutzung der betreffenden Flächen ausschließen (sog. "gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung").

3. Da die Zuweisungsmöglichkeit einschließlich der Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers in der ersten Gestaltungsvariante gerade auf dessen persönlicher Sondernutzungsberechtigung beruht, besteht diese jedoch auch nur bis zu seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0635
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Anspruch auf Vergemeinschaftung von Beseitigungsansprüchen

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.10.2018 - 14 S 772/18 WEG

1. Einen Anspruch auf eine positive Beschlussfassung zu einem Vergemeinschaftungsantrag hat der einzelne Sondereigentümer nicht, denn der einzelne Wohnungseigentümer kann stets selbst klagen, wenn die Eigentümerversammlung die Ausübung der Rechte durch den teilrechtsfähigen Verband ablehnt.

2. Auch bezüglich der Durchsetzung von der Gemeinschaft zustehenden Schadensersatzansprüchen hat die Gemeinschaft einen weiten Ermessensspielraum.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0564
ProzessualesProzessuales
Welches Gericht ist für Streit über Nießbrauch nach Aufhebung der WEG zuständig?

BayObLG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 AR 60/19

1. Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben.

2. Eine Zuständigkeit nach § 43 Nr. 5 WEG ist nicht gegeben, wenn die vormaligen Mitglieder der WEG um ein nach Aufhebung der WEG vereinbarten Nießbrauch streiten.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0428
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Können Untergemeinschaften einen Verwalter bestimmen?

AG Nürnberg, Urteil vom 30.10.2019 - 244 C 8212/18 WEG

1. Bei einer Mehrhausanlage kann in der Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Regelungen zur Kostenverteilung in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorgesehen werden. Auch in einem solchen Fall handelt es sich bei der Untergemeinschaft nur um einen Teil der Gesamtgemeinschaft. Den Untergemeinschaften stehen keine originären, sondern nur von der Gesamtgemeinschaft abgeleitete Satzungs- und Organisationsbefugnisse zu.

2. Die Bestellung eines Verwalters obliegt der Gesamteigentümergemeinschaft, weil es sich um eine Angelegenheit der Gesamteigentümergemeinschaft handelt.

3. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass über sie alle betreffende Angelegenheiten örtlich und zeitlich getrennte Teilversammlungen durchgeführt werden können (sog. Stuttgarter Modell), zu denen dennoch jeder Wohnungseigentümer einzuladen ist.

4. Die Zustellung einer Klageschrift an einen Verwalter, dessen Bestellung nichtig ist, ist unwirksam.

5. Nach der Anforderung des Kostenvorschusses muss die Zahlung so zeitig erfolgen, dass sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum um nicht mehr als ca. 14 Arbeitstage verlängert.

6. Ein Beschluss, der auf einer Versammlung, die von einem Nichtberechtigten einberufen wurde, gefasst wurde, ist anfechtbar.

7. Nicht jeder formelle Mangel, zu dem auch ein Einberufungsmangel zu zählen ist, führt in der Folge zu einer Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses.

8. Die Ungültigerklärung scheidet dann aus, wenn mit Sicherheit, nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der jeweilige Beschluss auch bei einem ordnungsgemäßen Verfahren in derselben Weise gefasst worden wäre.

9. Die Darlegungs- und Beweislast, dass das Beschlussergebnis nicht auf dem Ladungsmangel beruht, kommt dabei den beklagten Wohnungseigentümern zu.




IBRRS 2020, 0583
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Welche Rechte und Pflichten hat der Verwalter im Prozess?

BGH, Urteil vom 18.10.2019 - V ZR 286/18

1. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen.*)

2. Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Abweichende Weisungen einzelner Wohnungseigentümer an den Verwalter sind unbeachtlich.*)

3. Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen.*)

4. Die Vertretungsmacht des Verwalters und die Vollmacht des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer enden erst, wenn dieser dem Gericht die Selbstvertretung und die Kündigung des Mandatsverhältnisses in einer § 87 Abs. 1 ZPO genügenden Form mitgeteilt hat.*)

5. Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, kann nur er dem Rechtsanwalt Weisungen für die Prozessführung erteilen und das Mandatsverhältnis beenden, solange er zur Vertretung der Wohnungseigentümer befugt ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0548
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Änderung der Sondernutzungsflächen nur bei alleinigem Eigentum

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 U 243/19

1. Werden in einer Teilungserklärung für die Wohnungseigentümergemeinschaft einer Wohnung als Sondereigentum drei Parkplatzflächen zugewiesen, kann der Käufer die Rechte an diesen Parkplatzflächen nach Auslegung der Willenserklärungen auch erwerben, wenn in dem Bauträgervertrag nur eine dieser Parkplatzflächen erwähnt ist.*)

2. Der teilende Eigentümer kann die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch nur ändern, solange er noch Eigentümer aller Sondereigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0537
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussersetzung für Herabsetzung einer Sicherheitsleistung wegen Lifteinbaus?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2020 - 2-13 S 103/19

Zum - hier verneinten - Anspruch auf Beschlussersetzung für die Herabsetzung einer Sicherheitsleistung für den Einbau eines Treppenliftes.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0534
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Alleineigentum und Miteigentum sind jeweils eine Stimme

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2020 - 2-13 S 133/19

Gilt das Kopfstimmrecht (§ 25 Abs. 2 WEG), hat ein Eigentümer, der Alleineigentümer einer Einheit ist und an einer weiteren Einheit als Miteigentümer beteiligt ist, für die ihm alleine gehörende Einheit eine Stimme, zudem besteht eine weitere Stimme für die Miteigentümergemeinschaft.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0345
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist eine Sondervergütung des Verwalters möglich?

AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 25.07.2019 - 28 C 27/18

1. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung.

2. Vor einem Beschluss zum Fällen von 12 Bäumen bedarf es mindestens dreier Vergleichsangebote.

3. Ein Beschluss über die Generalermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der "Klärung von Rechtsfragen, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen" bis zu einem Gegenstandswert von 1.500 Euro widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung; er ist zu weitgehend.

4. Eine Beschlusskompetenz, Dritten Kosten aufzuerlegen, steht den Wohnungseigentümern nicht zu.

5. Ein Beschluss, der einen Wohnungseigentümer für den Fall einer Rücklastschrift neben den Bankkosten mit einer "Bearbeitungsgebühr der Verwaltung" belegt, ist zu unbestimmt, wenn er nicht auch die Höhe dieser "Bearbeitungsgebühren" festlegt.

6. Eine Sondervergütung für Tätigkeiten, die bereits zum gesetzlichen Aufgabenkreis des Verwalters gehören, kann nicht vereinbart werden.

7. Die Vereinbarung einer Sondervergütung für weder nach dem Gesetz noch nach dem Verwaltervertrag geschuldete Kopien von Verwaltungsunterlagen ist nicht zu beanstanden.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0546
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wann ist Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung hinreichend bestimmt?

VG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2019 - 2 K 6364/18

Zur Bestimmtheit der Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckbarkeit von Kooperationsverpflichtungen mit der zuständigen Behörde (vgl. hierzu BVerwG, IBR 2005, 283).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0533
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jahresabrechnung kann keine Anspruchsgrundlage für rückständige Wohngelder sein!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.02.2020 - 2-13 T 9/20

1. Eine Beschlusskompetenz, mit der Jahresabrechnung eine Anspruchsgrundlage für rückständige Wohngelder zu schaffen, besteht nicht. Demzufolge kann eine Abrechnung, welche den Ausgaben nur die tatsächlich gezahlten Wohngelder gegenüberstellt, nichtig sein.*)

2. Wird eine Klageforderung zunächst auf eine Jahresabrechnung und dann auf Wirtschaftspläne gestützt, wird der Streitgegenstand im Wege der Klageänderung ausgetauscht.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0505
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann auch ein teurer Verwalter bestellt werden?

LG München I, Urteil vom 07.08.2019 - 1 S 4408/19 WEG

1. Die Eigentümergemeinschaft ist bei der Bestellung der Hausverwaltung nicht an vergaberechtliche Kriterien gebunden. Die Wohnungseigentümer haben hinsichtlich der Höhe der Vergütung ein Ermessen.

2. Auch wenn die Vergütung des Verwalters deutlich über den Konkurrenzangeboten liegt oder sie erheblich höher ist als die übliche Vergütung, entspricht die Bestellung dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn dafür ein sachlicher Grund gegeben ist.

3. Bei dreier vorangegangener gerichtlicher Verwalterbestellungen spielt das Argument des günstigsten Preises bei der Ausübung des Ermessens über Bestellung der aktuellen Verwaltung keine herausragende Rolle mehr. Vielmehr ist die Ermessensentscheidung der Eigentümergemeinschaft nicht zu beanstanden, eine Verwaltung zu beauftragen, welcher sie nach der ihr zustehenden Einschätzung die Bewältigung dieser Aufgaben bei einer zerstrittenen Eigentümergemeinschaft zutraut, selbst wenn diese höhere als die ortsüblichen Vergütung verlangt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0525
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter zur Veräußerungszustimmung verurteilt: Trägt er die Verfahrenskosten?

BGH, Urteil vom 18.10.2019 - V ZR 188/18

1. Der Verwalter, der verurteilt worden ist, einem Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gem. § 12 Abs. 1 WEG zu erteilen, muss die Kosten des Rechtsstreits im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern nicht selber tragen.*)

2. Der Verwalter darf die Kosten eines Verfahrens nach § 12 Abs. 1 WEG jedenfalls dann aus dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen, wenn der Verwaltervertrag ihn dazu ermächtigt.*)




IBRRS 2020, 0502
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Gesonderte Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren bei unterschiedlicher Beteiligung

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.09.2019 - 14 T 6001/19 WEG

Sind Parteien unterschiedlich am Rechtsstreit beteiligt, indem mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zum Teil gegen eine Partei, zum anderen Teil gegen eine andere Partei geltend gemacht werden, ist auf Antrag der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessvertreters der nur teilweise beteiligten Parteien abweichend festzustellen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0500
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer als Verwalter darf nicht über Erhöhung der Verwaltergebühr abstimmen

AG Kassel, Urteil vom 24.10.2019 - 800 C 2006/19

1. Zur Frage der Bestimmtheit eines Beschlusses über die Übernahme von Rechtsanwaltskosten durch die Eigentümergemeinschaft.*)

2. Ein Wohnungseigentümer unterliegt einem Stimmrechtsverbot für die Erhöhung der Verwaltergebühr, wenn er selbst Verwalter ist. Die Versammlung ist dann aber beschlussfähig, selbst wenn ohne ihn das Quorum zur Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0496
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohngeldrückstände nur nach Mahnung einklagen!

AG Potsdam, Urteil vom 12.12.2019 - 31 C 11/19

1. Darf nach der Gemeinschaftsordnung der Verwalter Wohngeldrückstände nach einmaliger schriftlicher Abmahnung zwangsweise einziehen und alle hierfür notwendigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen ergreifen, ist eine ohne vorherige Abmahnung erhobene Klage gegen säumige Wohnungseigentümer unbegründet; es fehlt an der erforderlichen Ermächtigung der Wohnungseigentümer zur Klageerhebung.

2. Da grundsätzlich die Wohnungseigentümer über Angelegenheiten der Verwaltung zu entscheiden haben, obliegt es allein ihnen, ob eine Mahnung vor Prozesserhebung erforderlich ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0440
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Veräußerungszustimmung des Verwalters kann durch Umlaufbeschluss ersetzt werden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2019 - 3 Wx 151/19

1. Bedarf die Veräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung des Verwalters, so können die Wohnungseigentümer auch in diesem Fall - gleich, ob der Verwalter die Zustimmung nicht erteilt oder ein Verwalter gar nicht bestellt wurde - nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit selbst durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung die Zustimmung ersetzen.

2. Ein solcher Beschluss ist auch ohne Versammlung, im sog. Umlaufverfahren gültig, wenn alle Wohnungseigentümer im Bewusstsein, einen verbindlichen Beschluss zu fassen, ihre Zustimmung hierzu schriftlich erklären (hier zum Nachweis gem. § 29 GBO beim Grundbuchamt geeignete Erklärungen in Form des notariellen Übertragungsvertrags, des Antrags auf Eigentumsumschreibung sowie der Zustimmungserklärung der einzigen Miteigentümerin).

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0438
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bis wann muss der Verwalter die Jahresabrechnung erstellen?

AG Augsburg, Beschluss vom 27.01.2020 - 31 C 3909/19 WEG

1. Der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung ist ein Individualanspruch eines Eigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung, der von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden kann.

2. In Fällen, in denen die Erstellung der Jahresabrechnung von der Mitwirkung eines Dritten, namentlich von einem Wärmelieferanten, abhängig ist, wird die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung nicht fällig, bevor diese Abrechnung des Dritten der Verwaltung vorliegt.

3. Auch nach Vorlage der Heizkostenabrechnung ist dem Verwalter eine Bearbeitungsfrist von drei Wochen zuzugestehen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0427
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wer haftet alles für Kommunalabgaben?

VG Gera, Urteil vom 14.11.2019 - 2 K 2248/18

1. Ein Bescheid über die Heranziehung zu grundstücksbezogenen Kommunalabgaben kann bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl gesamtschuldnerisch gegenüber den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks als auch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ergehen.*)

2. Die Erfüllung von Gebühren und Abgaben in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum ist nach der Rechtsprechung des BGH eine gemeinschaftsbezogene Pflicht.*)

3. Der Abgabengläubiger hat insoweit eine Ermessensentscheidung nach §§ 5 und 44 AO zu treffen. Hierbei hat er auch die Risikoverteilung nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG in den Blick zu nehmen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 3902
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Haftet der Verwalter für einen Treppensturz?

AG Moers, Urteil vom 11.07.2019 - 564 C 9/17

1. Eine Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters gegenüber einem Wohnungseigentümer, der eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Treppenanlage hinabgestürzt ist und sich schwer verletzt hat, kann aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht folgen.*)

2. Kennt allerdings ein Wohnungseigentümer die von ihm beanstandete Gefahrenquelle seit vielen Jahren, so ist eine etwaige Haftung wegen Mitverschuldens ausgeschlossen, § 254 BGB.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0326
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann liegt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage vor?

AG Tostedt, Urteil vom 28.03.2019 - 5 C 141/15

1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann.

2. Dementsprechend sind sog. Negativbeschlüsse, die einen Antrag eines Wohnungseigentümers in einer Eigentümerversammlung zurückweisen, nicht isoliert anfechtbar. Mit dem bloßen Wegfall eines Negativbeschlusses erreicht der die Anfechtungsklage erhebende Wohnungseigentümer nicht das von ihm angestrebte Beschlussergebnis.

3. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Negativbeschlusses besteht daher nur dann, wenn zugleich mit der Anfechtung eine positive Regelung durch das Gericht erstrebt wird.

4. Ein Rechtsschutzbedürfnis wird auch angenommen, wenn die Ablehnung des Antrags des Wohnungseigentümers sein Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung verletzen kann.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 0366
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einwand der Anfechtbarkeit des Beschlusses bei Beschlussergebnisfeststellungsklage?

OLG Köln, Urteil vom 14.06.2018 - 18 U 36/17

1. Bei einem Streit über das Zustandekommen eines Beschlusses kann die Beschlussmängelklage gegen den (angeblichen) Negativbeschluss mit einer Beschlussergebnisfeststellungsklage auf Inkraftsetzung des (angeblich) positiven Beschlusses verbunden werden.

2. Das Gericht prüft jedenfalls im Kapitalgesellschaftsrecht im Rahmen der Feststellungsklage nur das Ergebnis der tatsächlich erfolgten Willensbildung. Etwaige Mängel des Beschlusses sind nur zu berücksichtigen, wenn diese zur Nichtigkeit führen. Mängel, die lediglich zur Anfechtbarkeit führen, hindern die positive Beschlussfeststellung nur, wenn eine anfechtungsberechtigte Person diese Anfechtungsgründe im Wege der Nebenintervention erfolgreich geltend macht.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0200
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
"Eltern-Kind-Zentrum" ist in einer Wohnungseigentumsanlage zulässig

BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 203/18

1. Bei der Prüfung, ob sich eine nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck (hier: „Laden mit Lager“) ausgeschlossene Nutzung (hier: Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums) als zulässig erweist, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung, ist regelmäßig die Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung vor Einfügung dieser Vorschrift in das Bundesimmissionsschutzgesetz errichtet worden ist.*)

2. Der Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als „Kindertageseinrichtung“ bzw. als eine „ähnliche Einrichtung“ i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen teilweise - neben den Angeboten nur für Kinder - unter Beteiligung von Familienmitgliedern durchgeführt werden und auch den Austausch der Eltern untereinander fördern sollen.*)

3. Für die Anwendung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG ist es unerheblich, dass ein Eltern-Kind-Zentrum zusätzlich zu den privilegierten Angeboten nicht privilegierte Angebote ausschließlich an die Eltern macht, solange diesen Angeboten eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt.*)




IBRRS 2020, 0158
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
WEG-Konzentrationsberufungsgericht ist auch für Streitwertbeschwerden zuständig!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2019 - 2-13 T 111/19

Eine Zuständigkeit des WEG-Konzentrationsberufungsgerichts (§ 72 Abs. 2 GVG) besteht auch für Streitwertbeschwerden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0159
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was muss Verwalter bei der Auswahl eines Rechtsanwalts beachten?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.12.2019 - 2-13 T 93/19

1. Ein Interessengegensatz, der gem. § 50 WEG zur Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Anwälte auf Seiten der im Beschlussanfechtungsverfahren beklagten übrigen Eigentümer führt, muss sich aus dem konkreten Beschlussanfechtungsverfahren ergeben.*)

2. Der Verwalter muss bei der Auswahl des Rechtsanwaltes, den er mit der Verteidigung für die übrigen Eigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage beauftragt, die Interessen aller von ihm vertretenen Eigentümer beachten und einen Anwalt auswählen, der sämtliche Eigentümer vertreten kann.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0150
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abbuchungen für eigene Zwecke machen Verwalter ungeeignet!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2019 - 2-13 S 143/18

1. Zur Abrechnung der Kosten der Wasserlieferung in der Jahresabrechnung.*)

2. Die Wahl eines Verwalters, der – sei es auch versehentlich - wiederholt Abbuchungen vom Konto der WEG für eigene Zwecke vorgenommen und die Beschlusssammlung fehlerhaft geführt hat, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. In die Beschlusssammlung sind auch die in den Beschlüssen in Bezug genommenen Dokumente aufzunehmen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 4007
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was ist ein "Dachrohling"?

AG Wedding, Urteil vom 02.09.2019 - 10 C 300/19

1. Wird das gemeinschaftliche Eigentum durch unzulässige bauliche Veränderungen gestört, steht den betroffenen Wohnungseigentümern ein Individualanspruch aus § 1004 BGB auf Beseitigung zu. Die einzelnen Wohnungseigentümer können diesen Anspruch allein geltend machen.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Individualansprüche der Mitglieder jedoch durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss an sich ziehen; es besteht eine "gekorene" Ausübungsbefugnis gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann den Anspruch, nachdem sie ihn an sich gezogen hat, in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen.

3. Für eine objektive Auslegung muss der Beschluss inhaltlich bestimmt und klar sein. Wenn der Rückbau rechtswidriger baulicher Veränderungen begehrt wird, muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

4. Der Wortlaut des Beschlusses "Rückbau des Dachrohlings" lässt aus sich heraus nicht erkennen, was damit gemeint sein soll. Die Bedeutung des Wortes "Dachrohling" lässt sich nicht durch eine feststehende Definition bestimmen.

5. Jedenfalls dann, wenn keine durchführbare Regelung erkennbar ist, ist von der Nichtigkeit eines Beschlusses auszugehen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 4154
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage können kurzfristig und limitiert anderweitig verwendet werden

AG Köln, Urteil vom 08.10.2019 - 215 C 45/19

1. Ein Beschluss, wonach dem Verwalter der Zugriff auf die laufenden Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage ermöglicht wird, kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Es muss allerdings klargestellt werden, dass die Zweckbindung dieser Zuführungen nur temporär und der Höhe nach limitiert aufgehoben wird.

2. Die Darstellung der Entwicklung der Rücklage soll den Wohnungseigentümern ermöglichen, die Vermögenslage ihrer Gemeinschaft zu erkennen und die Jahresabrechnung auf Plausibilität zu prüfen. Dazu muss die Darstellung sowohl die Zahlungen ausweisen, die die Wohnungseigentümer tatsächlich erbracht haben, als auch die Beträge, die sie schulden, aber noch nicht aufgebracht haben.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 0090
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Welche Vergütungsregeln mit dem Verwalter sind zulässig?

BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 278/17

1. Die Aufhebung eines Beschlusses über die Bestellung der Verwaltung und eines Beschlusses über die Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Verwaltervertrags führt analog § 47 FamFG weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die der Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten vorgenommen hat, noch zur Unwirksamkeit des Verwaltervertrags.*)

2. Die AGB-Kontrolle der Klauseln des Verwaltervertrags ist nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Vertrages oder einen Beschluss über die Annahme des Vertragsangebots des Verwalters, sondern bei der Anwendung des Vertrags im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorzunehmen.*)

3. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht die Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung, wenn sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt. Dieses Gebot ist nicht schon verletzt, wenn die vorgesehene Verwaltervergütung über den üblichen Sätzen liegt. Eine deutliche Überschreitung der üblichen Verwaltervergütung wird den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung regelmäßig indessen nur dann entsprechen, wenn sie auf Sachgründen beruht, deren Gewicht den Umfang der Überschreitung rechtfertigt.*)

4. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich die Wahl, ob er der Gemeinschaft einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind. Ferner muss bei den Aufgaben, die in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein.*)

5. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 3 und 5 WEG verlangen, dass der wirksam bestellte Verwalter abberufen wird, wenn es nicht gelingt, mit ihm einen Verwaltervertrag zu schließen, und dass der wirksame Verwaltervertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird, wenn es nicht gelingt, den Verwalter in die vorgesehene Organstellung zu berufen.*)




IBRRS 2019, 4006
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nicht genehmigte Abluftführung muss entfernt werden

LG Aurich, Beschluss vom 08.02.2019 - 1 S 89/18

1. Der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG. Hierbei handelt es sich um einen Individualanspruch, den jeder Eigentümer durchsetzen kann.

2. Die Anbringung einer Entlüftungsanlage an der Fassade und auf dem Dach stellt ein Eingriff in die Substanz des Gebäudes dar.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 3973
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann haftet der Verwalter für die Prozesskosten?

AG Hamburg, Urteil vom 22.01.2019 - 22a C 129/17

1. Auch wenn von einem Berufsverwalter nicht die Kenntnisse eines Volljuristen verlangt werden können, so muss er doch mit seiner Leistung den rechtlich-organisatorischen Bereich abdecken und seine diesbezüglichen Kenntnisse durch Fortbildung aktualisieren.

2. Grob fahrlässig handelt insbesondere, wer als gewerblicher Verwalter gegen elementare Grundsätze der Finanzverfassung oder sonstige elementare Rechtsgrundsätze verstößt. Grob fahrlässig handelt auch, wer als gewerblicher Verwalter eine evident fehlerhafte Beschlussvorlage vorgenommen hat.

3. Maßgeblich für eine Kostenhaftung des Verwalters i.S.d. § 49 Abs. 2 WEG ist, ob die Anfechtung allein wegen eines grob schuldhaften Fehlers des Verwalters erfolgreich war. Bei lediglich Mitkausalität greift hingegen noch nicht die Ausnahmekonstellation des § 49 Abs. 2 WEG.

4. Der Grundsatz, dass Instandsetzungsbeschlüsse hinreichend bestimmt den Gegenstand der Instandsetzung bestimmen müssen, damit die Wohnungseigentümer und nicht Dritte das sog. "Wie" der Instandsetzung bestimmen, ist ein Grundsatz, der zu den elementaren Kenntnissen gehört, über die ein professioneller Verwalter verfügen muss.

5. Auch den Rechtsgrundsatz, dass es zu ordnungsgemäßer Verwaltung gehört, vor Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung, die größeren Umfanges sind und insoweit zu größeren Ausgaben führen, drei Vergleichsangebote einzuholen, gehört zu den elementaren Kenntnissen eines professionellen Verwalters.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 3972
WohnungseigentumWohnungseigentum
Welchen Anforderungen muss ein individueller Verteilerschlüssel genügen?

AG Unna, Urteil vom 08.11.2018 - 18 C 16/18

1. Als Wohnungseigentümer i.S.v. § 16 Abs. 2 WEG sind auch die Teileigentümer anzusehen.

2. Da § 16 Abs. 2 WEG dispositiv ist, kann die Gemeinschaftsordnung abweichende Regelungen enthalten und insbesondere individuelle Verteilungsschlüssel definieren. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung muss aber eindeutig und klar sein. Verbleiben Zweifel am Regelungsinhalt, ist der Verteilungsschlüssel gem. § 16 Abs. 2 WEG anzuwenden.

3. Der Verwaltervertrag regelt lediglich die Höhe der seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft (als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Teileigentümer) der Verwaltung geschuldeten Vergütung. Eine verbindliche Aussage über die Umlage dieser Vergütung auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer kann der Verwaltervertrag seiner Natur nach nicht treffen.

4. Die Verteilung nach der Kopfzahl bzw. der Anzahl der Personen ist ein Verteilungsschlüssel, der jedenfalls in einer größeren WEG von vorneherein der näheren Bestimmung durch die Wohnungseigentümer bedarf, damit er überhaupt zur Anwendung kommen kann.

5. So muss zumindest festgelegt werden, wann und in welchem Umfang eine Person im Rahmen der Abrechnung zu berücksichtigen ist, als auch, auf welchem Weg die maßgebliche Anzahl der Personen ermittelt werden soll.

6. Auch ein bestandskräftig beschlossener Wirtschaftsplan entfaltet im Hinblick auf unzutreffende Verteilungsschlüssel keine Bindungswirkung für die Jahresabrechnung.

7. Das dauerhafte Missachten der Vorgaben der Teilungserklärung schränkt das Anfechtungsrecht nicht ein.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2020, 3850
WohnraummieteWohnraummiete
Sind bisherige Wohnverhältnisse der Bedarfspersonen bei Eigenbedarfskündigung anzugeben?

LG Berlin, Beschluss vom 09.12.2019 - 64 S 121/19

1. Eine Eigenbedarfskündigung verstößt nicht schon deswegen gegen § 573 Abs. 3 BGB, weil sie keine detaillierten Angaben über die bisherigen Wohnverhältnisse der Bedarfspersonen enthält. Entscheidend ist, dass der Eigenbedarf im Kern unverändert durch die Beweisaufnahme bestätigt wird und, da von den in der Kündigung benannten vernünftigen Gründen getragen, unabhängig von den bisherigen Wohnverhältnissen der Bedarfspersonen nachvollziehbar bleibt. (Anschluss BGH,Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 92/16, IBRRS 2017, 1255 = IMRRS 2017, 0509).*)

2. Eine Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, wenn der kündigende Wohnungseigentümer auch schon vor seinem Eigentumserwerb Vermieter war. So kann es liegen, wenn der Kläger, der die Wohnung ursprünglich als Hauptmieter angemietet hatte, um sie dem Beklagten als Untermieter zu überlassen, später Wohnungseigentümer wird (Anschluss BGH, IBR 1995, 76).*)

3. Bleibt unklar, welche Verabredungen der ursprünglichen Anmietung der Wohnung zum Zwecke der Untervermietung an den Beklagten zu Grunde lagen und mit welchem Ergebnis in diesem Zusammenhang geführte Verhandlungen über eine Treuhandvereinbarung endeten, so ist die Eigenbedarfskündigung auch nicht gem. § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2019

IBRRS 2019, 4153
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch bei einer Teilung nach § 3 WEG gelten die Grundsätze der werdenden Eigentümergemeinschaft!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2019 - 2-13 S 106/18

Bei einer Teilung nach § 3 WEG sind die Grundsätze der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls dann auf die Erwerber des Bauträgers anwendbar, wenn die Teilung zwischen dem Bauträger und der Ehefrau des Geschäftsführers des Bauträgers erfolgte.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 4149
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was im Protokoll steht, wurde auch so beschlossen!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.12.2019 - 2-13 T 106/19

1. Hausgeldansprüche können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.*)

2. Dem Versammlungsprotokoll kommt eine Indizwirkung dafür zu, dass die Beschlüsse wie protokolliert gefasst worden sind.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 4009
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer kann Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen durch Dritten vornehmen

LG Saarbrücken, Urteil vom 26.04.2019 - 5 S 31/18

1. Der Eigentümer kann sein Recht, Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu nehmen, durch einen Dritten vornehmen lassen, wobei aber zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der übrigen Miteigentümer in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachvollziehbar dargelegt werden muss.

2. Soll diesem Dritten die Einsichtnahme verweigert werden, weil er früher unberechtigterweise Informationen weitergeleitet habe, so muss dieser Vortrag hinreichend substanziiert sein.

3. Wird einem Eigentümer die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verweigert, ist der Beschluss über die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären; ob sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, bedarf keiner gesonderten Feststellung, weil die Verweigerung der Einsicht einen Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte darstellt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 4104
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer können von Mieter Unterlassung vereinbarungswidriger Nutzung verlangen

BGH, Urteil vom 25.10.2019 - V ZR 271/18

1. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.*)

2. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit im Falle einer Nutzung, die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.*)

3. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen eine in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als "Laden" genutzt werden darf; bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen.*)




IBRRS 2019, 3958
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Haupt- und Nebenhaus getrennt verwaltet: Auch Instandsetzungskosten sind zu trennen!

AG Recklinghausen, Urteil vom 26.03.2019 - 90 C 54/18

Werden Haupt- und Nebenhaus insbesondere in Hinblick auf Instandsetzung und -haltung getrennt verwaltet, entspricht der Beschluss, die Finanzierung der Sanierung des Haupthauses über die Instandhaltungsrücklage der gesamten Wohnungseigentumsanlage zu finanzieren, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 4077
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sind die Beschlüsse gültig ?

AG Rosenheim, Urteil vom 11.07.2019 - 13 C 744/18 WEG

(kein amtlicher Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 4082
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wurde Einbau eines Treppenliftes erlaubt, darf nicht dessen Rückbau verlangt werden

AG Kassel, Urteil vom 24.10.2019 - 800 C 2005/19

Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Eigentümerversammlung beschließt, dass ein 87-jähriger Miteigentümer zum Rückbau eines Treppenliftes im gemeinschaftlichen Treppenhaus verpflichtet wird, dessen Einbau gestattet worden war, um der mittlerweile verstorbenen Ehefrau dieses Miteigentümers den notwendigen barrierefreien Zugang zur Eigentumswohnung zu ermöglichen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 4070
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Zahlung, wenn Voraussetzungen dafür nicht vorliegen

LG Leipzig, Urteil vom 29.07.2019 - 2 O 2467/18

(kein amtlicher Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 4047
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vertreter darf nicht zur Versammlung: Beschlüsse unwirksam!

AG Borna, Urteil vom 03.05.2019 - 6 C 641/18 WEG

1. Das Recht auf Teilnahme an einer WE-Versammlung ist ein unabdingbares Recht eines jeden Wohnungseigentümers

2. Bei juristischen Personen als Wohnungseigentümer übt das vertretungsberechtigte Organ das Stimmrecht aus und ist teilnahmebefugt.

3. Die Beschränkung der Vertretung auf Familienangehörige, andere Wohnungseigentümer und den Verwalter schließt es nicht aus, dass sich eine Handelsgesellschaft durch Angestellte vertreten lässt, da von ihnen ebensowenig wie von einem Angehörigen gemeinschaftsfremde Einflüsse zu erwarten sind.

4. Wird dem Vertreter eines Eigentümers der Zutritt zur Eigentümerversammlung verwehrt, so sind die dort getroffenen Beschlüsse unwirksam.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 3971
WohnungseigentumWohnungseigentum
Elektronischer Rechtsverkehr

LG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2018 - 318 S 44/18

(kein amtlicher Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 3834
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sanierung läuft suboptimal: Muss ein Anwalt beauftragt werden?

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 10.07.2019 - 539 C 30/18

1. Im Rahmen der Beschlussanfechtung ist für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer beschlossenen oder nicht beschlossenen Verwaltungsmaßnahme auf die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu Grunde liegenden Verhältnisse abzustellen.

2. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines Beschlusses sind der gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.

3. Eine Verpflichtung, die wirtschaftlich sinnvollste oder gar optimale Entscheidung zu finden, obliegt weder der Eigentümermehrheit noch dem Gericht.

4. Das anwaltliche Vorgehen gegen Unternehmer, Architekten und/oder den WEG-Verwalter ist allenfalls ultima ratio.