Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 1273AG München, Beschluss vom 15.10.2019 - 482 C 13751/18 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 1272
AG Offenbach, Urteil vom 08.11.2019 - 320 C 9/19
1. Ficht ein Eigentümer pauschal sämtliche Beschlüsse einer Eigentümerversammlung an, weil ihm zum Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist kein Protokoll der Eigentümerversammlung vorliegt, und erklärt er nach dessen Vorliegen die Erledigung hinsichtlich einiger der Beschlüsse, hat er die Kosten der (Teil-)Erledigung zu tragen.
2. Diese Kosten sind auch nicht dem Verwalter nach § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen, weil dieser nicht zur Versendung des Protokolls der Eigentümerversammlung nach der Versammlung verpflichtet ist.
3. Der Verwalter hat die Kosten einer Beschlussanfechtung zu tragen, wenn er in die Jahresabrechnung Kosten eingestellt hat, deren Ausgleich aus der Instandhaltungsrücklage zuvor beschlossen worden war.
VolltextIBRRS 2020, 1264
LG München, Beschluss vom 10.12.2019 - 1 T 12017/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 1253
BGH, Urteil vom 14.02.2020 - V ZR 159/19
1. Die Anwendung der Grundsätze über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer um einen Bauträgervertrag handelt. Diese Grundsätze gelten vielmehr unabhängig davon, ob der Erwerbsvertrag eine Errichtungs-, Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung umfasst, für jeden Ersterwerb vom teilenden Eigentümer.*)
2. Werdender Wohnungseigentümer ist auch derjenige, der nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne von dem teilenden Eigentümer Wohnungseigentum erwirbt und durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer während der eigentlichen Vermarktungsphase oder erst längere Zeit nach deren Abschluss erfolgt (Fortführung von Senat, Urteil vom 11.05.2012 - V ZR 196/11, IMR 2012, 325 = BGHZ 193, 219 Rz. 12).*)
IBRRS 2020, 1213
LG Hamburg, Urteil vom 05.12.2019 - 321 O 24/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 0799
LG Bamberg, Urteil vom 13.03.2020 - 41 S 32/19 WEG
§ 45 Abs. 1 WEG erfasst nicht solche Konstellationen, in denen an einen einzelnen Wohnungseigentümer als Beklagten zuzustellen ist.
VolltextIBRRS 2020, 1209
LG Hamburg, Urteil vom 08.11.2019 - 318 S 27/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 1205
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 12.11.2019 - 72a C 1/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 1193
LG Essen, Urteil vom 13.03.2020 - 19 O 10/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 1192
VGH Bayern, Beschluss vom 14.04.2020 - 2 ZB 17.1411
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 1169
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.02.2020 - 2-13 S 140/19
1. Fassen Miteigentümer einer Wohnung, die zu einer Wohnungseigentumsanlage gehört, Beschlüsse über die Verwaltung der im gemeinsamen Bruchteilseigentum liegenden Wohnung, können diese nicht im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 WEG angefochten werden.*)
2. Derartige Verfahren sind keine Wohnungseigentumssachen nach § 43 WEG.*)
VolltextIBRRS 2020, 1149
LG Bremen, Beschluss vom 04.03.2020 - 4 S 198/19
1. Die Umsetzung eines Brandschutzkonzeptes zur Wiederherstellung des Brandschutzes stellt eine Instandhaltung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG dar.*)
2. Die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes dient dem Schutz des gesamten Gemeinschaftseigentums, so dass eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 1170
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2020 - 2-13 T 19/20
Soll die Jahresabrechnung nur teilweise bezüglich einzelner Positionen angefochten werden, muss dies aus der Klageschrift deutlich werden. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes in der Anfechtungsbegründung ist nur noch im Wege der Teilklagerücknahme möglich.*)
VolltextIBRRS 2020, 1167
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 15.04.2020 - 539 C 16/18
1. Wenn die Beschlussvarianten zum TOP "Dachsanierung" so festgezurrt wurden, dass andere Anbieter keine Chance mehr hatten, auf genau dieser Eigentümerversammlung zum Zuge zu kommen, ist dies wegen der Möglichkeit eines Negativbeschlusses unschädlich, wenn eine Vorauswahl durch den Beirat und den Verwalter erfolgt und ein Preisspiegel von den Architekten erstellt worden war.*)
2. Gegen das apodiktische Erfordernis von mindestens drei Vergleichsangeboten spricht schon, dass die Wohnungseigentümer - auch nach Einholung der Vergleichsangebote - nicht verpflichtet sind, das billigste oder günstige Angebot - wie man es bei einer Ausschreibung kennt - anzunehmen und zu realisieren.*)
VolltextIBRRS 2020, 1153
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.04.2020 - 2-13 S 84/19
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist der Kenntnisstand der Eigentümer zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung. Spätere Erkenntnisse im Anfechtungsverfahren können nicht dazu führen, dass der Beschluss für ungültig zu erklären ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 1139
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.2020 - 2-13 S 94/19
1. Sind vom Verwalter vorbereitete Beschlüsse angefochten worden, entspricht ein Entlastungsbeschluss für den Zeitraum der Beschlussfassung in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Anfechtungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.*)
2. In einem Formularvertrag kann der Verwalter nicht generell eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschließen.*)
VolltextIBRRS 2020, 1106
LG Köln, Urteil vom 21.05.2015 - 29 S 165/14
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 1124
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2020 - 2-13 S 65/19
1. Jahresabrechnungen müssen vor der Beschlussfassung den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden. Dies muss aber nicht in der Frist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geschehen. Ein Prüfungszeitraum von 8 Tagen kann hier ausreichend sein.*)
2. Weicht der Anfangsbestand der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung von dem Endbestand der Vorjahresabrechnung ab, muss dies erläutert werden, damit die Abrechnung nachvollziehbar ist.*)
IBRRS 2020, 1105
LG München I, Urteil vom 28.09.2018 - 11 O 17078/17
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 0770
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.09.2018 - 2-09 S 21/18
1. Soll ein Ingenieur zur Feststellung von Schäden und deren Behebungsmöglichkeiten beauftragt werden, finden die strengen Anforderungen, die für einen Sanierungsbeschluss gelten, keine Anwendung.
2. Die Einholung von Angeboten ist nicht originäre Aufgabe des Verwalters.
VolltextIBRRS 2020, 0760
LG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2019 - 11 S 122/18
1. Die beabsichtigte Montage eines Klimageräts auf dem Dach des gemeinschaftlichen Anwesens stellt eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes dar, zu deren Hinnahme die Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden können.
2. Nachteile sind grundsätzlich nicht hinzunehmen, es sei denn, die Belange des benachteiligenden Wohnungseigentümers sind gemessen an den sonstigen Belangen so gewichtig, dass der Nachteil bei wertender Betrachtung unvermeidlich ist.
VolltextIBRRS 2020, 0727
AG München, Urteil vom 27.02.2018 - 483 C 10766/16 WEG
1. In die Jahresabrechnung sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen, diese sind, wie die Vorschüsse auf das Wohngeld, eine Einnahme der Gemeinschaft, die in der Abrechnung auch als Einnahme erscheinen muss.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf dem allgemeinen Girokonto der Gemeinschaft eingehen und von dort entsprechend ihrer Zweckbestimmung auf ein gesondertes Bankkonto transferiert werden. Denn bei der Überweisung von einem Bankkonto der Gemeinschaft auf ein anderes handelt es sich nur um einen internen Vorgang, der nicht zu einem Geldabfluss führt und sich auf das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft nicht auswirkt.
3. Die tatsächlichen Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage können zwar in der Gesamtabrechnung bei den Einnahmen als gesonderte Position ausgewiesen werden, zwingend ist dies jedoch nicht. Entscheidend ist, dass sie als Einnahmen erfasst werden.
4. Die Darstellung der Zuführung zur Rücklage ist zwingender Bestandteil einer Abrechnung.
5. Die Jahresgesamtabrechnung hat eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu enthalten, also eine Übersicht über alle tatsächlich geleisteten Einnahmen und Ausgaben, und den Anfangs- und Endstand der Bankkonten anzugeben.
6. In die Abrechnung sind auch solche tatsächlichen Ausgaben einzustellen, die der Verwalter im abzurechnenden Wirtschaftsjahr ggf. unberechtigt zu Lasten der Gemeinschaft getätigt hat.
7. Die Abrechnungsspitze ist nicht wesentlicher Bestandteil der Einzelabrechnung, so dass es ausreichend ist, dass die Abrechnungsspitze bestimmbar ist.
8. Rechnerisch schlüssig ist die Abrechnung, wenn der Saldo zwischen den tatsächlich geleisteten Einnahmen und Ausgaben mit den Salden der Bankkonten übereinstimmt.
9. Vollständig ist die Abrechnung, wenn sämtliche tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufgeführt sind.
10. Nachvollziehbar ist die Abrechnung, wenn die Summen der einzelnen Geldbewegungen und Buchungsvorgänge einzeln nachgewiesen sind, und zwar in einer für die Wohnungseigentümer verständlichen Weise, wobei Maßstab nicht der Verständnishorizont eines kaufmännischen und insbesondere buchhalterisch vorgebildeten Eigentümers, sondern der Horizont eines durchschnittlich Zahlen begabten Wohnungseigentümers ist.
VolltextIBRRS 2020, 0725
AG Hamburg, Urteil vom 22.10.2019 - 22a C 73/18
1. Im Anfechtungsprozess ist das Gericht darauf beschränkt, nur diejenigen Mängel seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, die die klagende Partei innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist auch gerügt hat.
2. Wenn den Eigentümern nur eine Gesamtabrechnung 2016 nebst Einzelabrechnungen übermittelt wurde, dann wurde auch nur diese Gegenstand des Genehmigungsbeschlusses. Der Verwalterentwurf bedarf dann auch keines Datums.
3. In eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung gehört die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage.
4. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklagen als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.
5. Fehlt ein wesentlicher Bestandteil der Jahresabrechnung, und darum handelt es sich bei der Darstellung der Instandhaltungsrückstellung, dann führt dies zur Ungültigkeit des Beschlusses.
6. Mängel im Ausweis der Instandhaltungsrücklage berühren nicht die Einzelabrechnung, denn die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage ist Bestandteil der Gesamtjahresabrechnung, nicht der Einzelabrechnungen.
7. Ein Negativbeschluss ist nur dann materiell ungültig, wenn allein die beantragte Verwaltungsmaßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte.
8. Verknüpft der Beschlussantrag einen Beschlussteil, der für eine Ermessensreduzierung auf null in Betracht kommt, mit Beschlussteilen, für die eine Ermessensreduzierung auf null nicht in Betracht kommt, dürfen die übrigen Eigentümer diesen Antrag abweisen, ohne rechtswidrig gehandelt zu haben.
9. Das Gericht darf durch ein Urteil zu einer konkreten Verwaltungsentscheidung nur verurteilen, wenn eine Ermessensreduzierung auf null bezüglich der begehrten Verwaltungsentscheidung vorliegt.
10. Kann bereits die Trocknung der feuchten Wohnung zu Erkenntnisgewinnen bzgl. der Ursachen der Feuchte führen, besteht keine Pflicht, ein teures Gutachten in Auftrag zu geben.
11. Auch wenn von einem Berufsverwalter nicht die Kenntnisse eines Volljuristen verlangt werden können, so muss er doch mit seiner Leistung den rechtlich-organisatorischen Bereich abdecken und seine diesbezüglichen Kenntnisse durch Fortbildung aktualisieren und die in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarungen kennen und anwenden.
12. Grob fahrlässg handelt insbesondere, wer als gewerblicher Verwalter gegen elementare Grundsätze der Finanzverfassung verstößt oder gegen sonstige elementare Rechtsgrundsätze. Grob fahrlässig handelt auch, wer als gewerblicher Verwalter eine evident fehlerhafte Beschlussvorlage vorgenommen hatte, insbesondere auch, wenn er eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat.
IBRRS 2020, 0976
AG München, Urteil vom 30.08.2018 - 484 C 22173/17 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 0956
AG München, Urteil vom 23.05.2019 - 484 C 25749/17 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 0955
LG Rostock, Urteil vom 25.10.2019 - 1 S 5/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 0846
LG Dresden, Urteil vom 05.07.2019 - 2 S 101/19
1. Eine Frist für die Jahresabrechnung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
2. Der Verwalter soll jedoch innerhalb von drei bis sechs Monaten die Abrechnung erstellen. Allerdings dürfte es auch zulässig sein, bis zum 30.09. des Folgejahres die Jahresabrechnung zu erstellen.
3. Es ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter auf die erforderliche Zuarbeit von Dritten für die Verteilung von verbrauchsabhängigen Kosten - wie z. B. Heiz- und Warmwasserkosten - angewiesen ist. Solange diese Zuarbeit noch aussteht, kann daher keine Fälligkeit der Jahresabrechnung eintreten.
4. Soweit keine Frist vereinbart ist, kommt der Verwalter erst mit der Mahnung in Verzug.
5. Erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung nicht rechtzeitig, macht er sich schadensersatzpflichtig.
VolltextIBRRS 2020, 0722
LG Rostock, Urteil vom 10.05.2019 - 1 S 115/18
1. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit einer Anfechtung kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Anerkanntermaßen kann selbst derjenige Wohnungseigentümer, der in der Wohnungseigentümerversammlung für einen Beschluss stimmt, diesen anfechten.
2. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen (Ist-Rücklage) und zusätzlich auch die noch geschuldeten Zahlungen (Soll-Rücklage) auszuweisen.
3. Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liegt eine Ungültigkeit des gesamten Beschlusses nur dann vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten.
4. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Erschienen in diesem Sienne sind auch diejenigen Wohnungseigentümer, die in der Wohnungseigentümerversammlung ordnungsgemäß vertreten sind.
5. Erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Anfechtungsgründe sind unbeachtlich.
6. Rücklagenentnahmen sind nicht als Einnahmen der Gemeinschaft in der Jahresabrechnung darzustellen. Ihre Darstellung hat allein als Ausgabe in der Gesamtabrechnung und als Entnahme im Rahmen der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage zu erfolgen.
7. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlichen Zahlungsflüsse, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Verbrauch von Brennstoff stehen, einzustellen (sog. Abflussprinzip); während in den Einzelabrechnungen die auf den konkreten Verbrauch entfallenden Kosten nach den Vorgaben der HeizkostenVO zu verteilen sind.
VolltextIBRRS 2020, 0720
LG Rostock, Urteil vom 07.06.2019 - 1 S 83/18
1. Beitragsleistungen zur Instandhaltungsrücklage sind aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung auch dann als Einnahmen der Rücklage zuzuordnen, wenn sie nicht auf einem gesonderten Rücklagenkonto, sondern auf dem Girokonto verbucht wurden und am Ende des Abrechnungsjahres dort vorhanden sind.
2. Ein Beschluss, wonach aus dem Guthaben des jeweiligen Eigentümers der auf den jeweiligen Eigentümer entfallende Rücklagenanteil, der hätte gebildet werden müssen, aber nicht gebildet wurde, einbehalten wird, ist unbestimmt, da nicht klar ist, welche Rücklage hätte gebildet werden müssen.
3. Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liegt eine Ungültigkeit des gesamten Beschlusses nur dann vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten.
4. Die Bestellung eines Verwalters muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen seine Bestellung spricht.
5. Ein wichtiger Grund gegen die Bestellung liegt entsprechend den für die Abberufung eines Verwalters geltenden Grundsätzen vor, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist.
6. Das ist der Fall, wenn Umstände in der Person des Verwalters vorliegen, die ihn als unfähig oder ungeeignet für dieses Amt erscheinen lassen, wenn die begründete Besorgnis fehlender Neutralität besteht, wenn er zuvor aus wichtigem Grund abberufen wurde, wenn Pflichtverletzungen seine erneute Bestellung nicht mehr vertretbar erscheinen lassen, weil er über mehrere Jahre weder Jahresabrechnungen noch Wirtschaftspläne zur Beschlussfassung vorgelegt hat, oder wenn er sich einer Untreue strafbar gemacht hat.
VolltextIBRRS 2020, 0876
BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 43/19
Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung; für diese ist der Verband im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern nicht zuständig. Deshalb ist ein Dritter, auf den Verkehrssicherungspflichten übertragen werden, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfe des Verbands. Verletzt der Dritte schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gem. § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband (Fortführung von Senat, Urteil vom 08.06.2018 - V ZR 125/17, IMR 2018, 333).*)
VolltextIBRRS 2020, 0504
LG Köln, Urteil vom 05.09.2019 - 29 S 256/18
1. Ein Nachteil ist nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt. Entscheidend ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
2. Ein nicht hinzunehmender Nachteil ist anzunehmen, wenn durch die eigenmächtige Verlegung eines Abwasserrohrs eine bestimmte Leitungsführung vorgegeben wird. Damit ist das insoweit grundsätzlich bestehende Wahlrecht bzw. Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer unterlaufen.
3. Gleiches gilt für die Frage, aus welchem Material das neu zu verlegende Abwasserrohr bestehen soll.
4. Allein die nur erhebliche Erleichterung für den Wohnungseigentümer, die mit der bodengleichen Dusche verbunden ist, kann einen Anspruch auf Duldung der baulichen Veränderung nicht begründen.
5. Es besteht auch kein Anspruch darauf, mit einem Rollstuhl in die Dusche kommen zu können.
6. Auch bei einem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zu einer baulichen Veränderung besteht ein Recht der übrigen Wohnungseigentümer, vorab über die beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet zu werden; sie müssen nicht hinnehmen, von dem Berechtigten vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.
7. Eine etwaige Verwalterzustimmung kann die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht ersetzen.
VolltextIBRRS 2020, 0542
LG Dortmund, Beschluss vom 29.11.2019 - 17 T 78/19
Auch Nießbraucher haben ein berechtigtes Interesse an der Begutachtung des Schadens in einer Eigentumswohnung und damit ein rechtliches Interesse i.S.v. § 485 Abs. 2 ZPO.
VolltextIBRRS 2020, 0804
VG Freiburg, Beschluss vom 06.02.2020 - 6 K 4494/19
1. Nachbarschutz gegen Pflegeheim (105 Plätze) im historischen Altstadtbereich.*)
2. Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte.*)
3. Formelle Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen Unzuständigkeit und Besorgnis der Befangenheit von Amtsträgern; § 48 Abs. 2 LBO; § 21 LVwVfG (verneint).*)
VolltextIBRRS 2020, 0816
AG Mitte, Urteil vom 26.06.2019 - 9 C 17/19
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 0805
VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2020 - 12 ZB 16.21
1. "Zweckgemeinschaften", die ausschließlich auf die gemeinsame Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen ausgerichtet sind, mithin auf die Realisierung von Kostenvorteilen durch eine "gepoolte" Erbringung von Pflegeleistungen, werden vom Typus der ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 1 PfleWoqG grundsätzlich nicht umfasst.
2. Sind die Bewohner einer "Wohngemeinschaft" dergestalt "intensivpflegebedürftig" bzw. liegen sie im Wachkoma, dass weder eine wechselseitige Kommunikation untereinander noch ein Minimum an gemeinsamen Veranstaltungen - beispielsweise gemeinsame Mahlzeiten - stattfindet, fehlt es am "Leben in einem gemeinsamen Haushalt" und damit an einem Kernzweck einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 1 PfleWoqG.
3. Für die Feststellung der Überschreitung der Obergrenze für Mitglieder einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 PfleWoqG ist nicht die tatsächliche Belegung der Zimmer, sondern vielmehr die Gesamtzahl der in der "Wohngemeinschaft" vorhandenen Plätze maßgeblich.
4. Ein ambulanter Pflegedienst unterliegt den Qualitätsanforderungen des Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG.
VolltextIBRRS 2020, 0563
LG Berlin, Beschluss vom 02.08.2019 - 53 T 3/19 WEG
1. Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige fällige Wohngeldforderungen sind Neumasseverbindlichkeiten, auf die sich die Masseunzulänglichkeitsanzeige inhaltlich nicht erstreckt.
2. Neumasseforderungen können danach grundsätzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.
3. Die Leistungsklage ist bzw. wird aber unzulässig, wenn der Insolvenzverwalter im Urteilsverfahren gegenüber den Neugläubigern die erneute bzw. andauernde Masseunzulänglichkeit darlegt und ggf. nachweist. In diesem Falle bleibt auch dem Neugläubiger allein die Möglichkeit der Feststellungsklage.
VolltextIBRRS 2020, 0802
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2020 - 2 U 132/18
1. Eine Untergemeinschaft ist nicht rechtsfähig und daher auch nicht im Zivilprozess parteifähig.
2. Ergibt sich aus der Klage und dem zur Klageerhebung herbeigeführten Beschluss der Untergemeinschaft eindeutig, dass die Klage nur durch die Untergemeinschaft erhoben werden sollte, kommt eine Auslegung dahingehend, dass die Gesamt-WEG klagt, nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2020, 0499
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019 - 3 Wx 217/19
1. Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist ein Insichgeschäft grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Vertreter dieses sich selbst gegenüber als Erklärungsempfänger vornimmt.
2. Dementsprechend kann ein Verwalter, der eine von ihm verwaltete Wohnung erwerben möchte, auch selbst die Zustimmungserklärung zu dem Kauf abgeben.
VolltextIBRRS 2020, 0803
OLG Bremen, Beschluss vom 07.02.2020 - 3 W 1/20
Ein Miteigentümer hat jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das komplette Grundbuchblatt des Wohnungsgrundbuchs eines anderen Wohnungseigentümers, wenn die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits zuvor in einem notariellen Vertrag die Auflösung der Gemeinschaft vereinbart haben.*)
IBRRS 2020, 0801
VG München, Beschluss vom 17.02.2020 - 9 E 20.174
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 0800
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2020 - 2-09 T 52/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2020, 0731
LG Dresden, Urteil vom 21.06.2019 - 2 S 575/18
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 0785
BGH, Urteil vom 15.11.2019 - V ZR 9/19
1. § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV ist auch im Wohnungseigentumsrecht auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar (Anschluss an BGH, IMR 2017, 223).*)
2. In den Fällen der sog. Rohrwärmeabgabe kann eine Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs auch dann nicht nach § 9a Abs. 1 und 2 HeizkostenV erfolgen, wenn von den elektronischen Heizkostenverteilern infolge der Rohrwärmeverluste weniger als 20% der abgegebenen Wärmemengen erfasst wird.*)
IBRRS 2020, 0730
LG Dresden, Urteil vom 29.05.2019 - 2 S 534/18
1. Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.
2. Hingegen muss über den Verwaltervertrag nicht abgestimmt werden.
3. Die rückwirkende Bestellung eines Verwalters ist nicht möglich.
4. Ein solcher Beschluss ist jedoch dahingehend auszulegen, dass dadurch das tatsächliche Verwalterhandeln gebilligt und eine Vergütung für die zurückliegende Geschäftsbesorgung zugesagt werden soll.
VolltextIBRRS 2020, 0494
OLG München, Beschluss vom 08.01.2020 - 34 Wx 425/17
Zur Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels.*)
VolltextIBRRS 2020, 0439
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2019 - 3 Wx 69/19
1. Sollen als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch einzutragende Sondernutzungsrechte nachträglich begründet werden, ist hierzu materiell-rechtlich die Einigung sämtlicher Wohnungseigentümer und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
2. Es gibt jedoch zwei als zulässig anerkannte Möglichkeiten der Gestaltung einer Teilungserklärung, die dem teilenden Eigentümer die nachträgliche Begründung von Sondereigentumsrechten ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungs- bzw. Teileigentümer und ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten vorbehält:
a) Zum einen kann der teilende, sich ein Zuordnungsrecht vorbehaltende Eigentümer bereits in der Teilungserklärung alle künftigen Erwerber von dem gemeinschaftlichen Gebrauch der für die künftigen Sondernutzungsrechte vorgesehenen Flächen ausschließen mit der Folge, dass die Sondernutzungsrechte zunächst keiner Wohnung bzw. keinem Teileigentum zugeordnet werden und der teilende Eigentümer allein im Rahmen eines persönlichen Sondernutzungsrechts zur Nutzung dieser Flächen berechtigt bleibt (sog. "gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch Zuordnungsvorbehalt").
b) Zum anderen kann der teilende Eigentümer alle künftigen Erwerber unter der aufschiebenden Bedingung einer Zuweisung der Sondernutzungsrechte von der Mitbenutzung der betreffenden Flächen ausschließen (sog. "gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung").
3. Da die Zuweisungsmöglichkeit einschließlich der Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers in der ersten Gestaltungsvariante gerade auf dessen persönlicher Sondernutzungsberechtigung beruht, besteht diese jedoch auch nur bis zu seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft.
VolltextIBRRS 2020, 0635
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.10.2018 - 14 S 772/18 WEG
1. Einen Anspruch auf eine positive Beschlussfassung zu einem Vergemeinschaftungsantrag hat der einzelne Sondereigentümer nicht, denn der einzelne Wohnungseigentümer kann stets selbst klagen, wenn die Eigentümerversammlung die Ausübung der Rechte durch den teilrechtsfähigen Verband ablehnt.
2. Auch bezüglich der Durchsetzung von der Gemeinschaft zustehenden Schadensersatzansprüchen hat die Gemeinschaft einen weiten Ermessensspielraum.
VolltextIBRRS 2020, 0564
BayObLG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 AR 60/19
1. Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben.
2. Eine Zuständigkeit nach § 43 Nr. 5 WEG ist nicht gegeben, wenn die vormaligen Mitglieder der WEG um ein nach Aufhebung der WEG vereinbarten Nießbrauch streiten.
VolltextIBRRS 2020, 0428
AG Nürnberg, Urteil vom 30.10.2019 - 244 C 8212/18 WEG
1. Bei einer Mehrhausanlage kann in der Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Regelungen zur Kostenverteilung in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorgesehen werden. Auch in einem solchen Fall handelt es sich bei der Untergemeinschaft nur um einen Teil der Gesamtgemeinschaft. Den Untergemeinschaften stehen keine originären, sondern nur von der Gesamtgemeinschaft abgeleitete Satzungs- und Organisationsbefugnisse zu.
2. Die Bestellung eines Verwalters obliegt der Gesamteigentümergemeinschaft, weil es sich um eine Angelegenheit der Gesamteigentümergemeinschaft handelt.
3. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass über sie alle betreffende Angelegenheiten örtlich und zeitlich getrennte Teilversammlungen durchgeführt werden können (sog. Stuttgarter Modell), zu denen dennoch jeder Wohnungseigentümer einzuladen ist.
4. Die Zustellung einer Klageschrift an einen Verwalter, dessen Bestellung nichtig ist, ist unwirksam.
5. Nach der Anforderung des Kostenvorschusses muss die Zahlung so zeitig erfolgen, dass sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum um nicht mehr als ca. 14 Arbeitstage verlängert.
6. Ein Beschluss, der auf einer Versammlung, die von einem Nichtberechtigten einberufen wurde, gefasst wurde, ist anfechtbar.
7. Nicht jeder formelle Mangel, zu dem auch ein Einberufungsmangel zu zählen ist, führt in der Folge zu einer Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses.
8. Die Ungültigerklärung scheidet dann aus, wenn mit Sicherheit, nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der jeweilige Beschluss auch bei einem ordnungsgemäßen Verfahren in derselben Weise gefasst worden wäre.
9. Die Darlegungs- und Beweislast, dass das Beschlussergebnis nicht auf dem Ladungsmangel beruht, kommt dabei den beklagten Wohnungseigentümern zu.
IBRRS 2020, 0583
BGH, Urteil vom 18.10.2019 - V ZR 286/18
1. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen.*)
2. Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Abweichende Weisungen einzelner Wohnungseigentümer an den Verwalter sind unbeachtlich.*)
3. Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen.*)
4. Die Vertretungsmacht des Verwalters und die Vollmacht des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer enden erst, wenn dieser dem Gericht die Selbstvertretung und die Kündigung des Mandatsverhältnisses in einer § 87 Abs. 1 ZPO genügenden Form mitgeteilt hat.*)
5. Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, kann nur er dem Rechtsanwalt Weisungen für die Prozessführung erteilen und das Mandatsverhältnis beenden, solange er zur Vertretung der Wohnungseigentümer befugt ist.*)
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