Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6217 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2020, 2804
LG Köln, Urteil vom 18.06.2020 - 29 S 212/19
1. Die Instandhaltungsrücklage entsteht unmittelbar mit dem Eingang der Zahlung des Wohnungseigentümers auf das Konto der Gemeinschaft.
2. Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss aber eine Verwendung der Beiträge zur Deckung laufender Kosten gestatten.
3. Ein sog. Vorratsbeschluss, der den Verwalter nicht nur bezogen auf den konkreten Einzelfall zur Inanspruchnahme von Mittel aus der Instandhaltungsrücklage, sondern generell ermächtigt, die Zuführungsbeiträge zur Instandhaltungsrücklage zur allgemeinen Liquiditätsstärkung einzusetzen, ist nicht zu beanstanden, wenn er die Grenzen, in denen der Verwalter Mittel zur allgemeinen Liquiditätsstärkung verwenden darf, klar und eindeutig festlegt.
4. Es besteht eine Beschlusskompetenz der Miteigentümer zur Genehmigung auch von Teilen einer Jahresabrechnung, die zuvor für ungültig erklärt worden sind.

IBRRS 2020, 2824

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2020 - 3 Wx 173/19
1. Veräußert ein Wohnungseigentümer einen Miteigentumsanteil (930,50/100.000), verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. 2, aus dem von ihm gehaltenen Miteigentumsanteil (10.616/100.000) an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung ... Nr. 2 ... nebst Kellerraum und Garage Nr. 2 des Aufteilungsplans, an einen anderen Wohnungseigentümer, mit dem Ergebnis, dass der Miteigentumsanteil nach Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch Bestandteil von dessen Teil- und Wohnungseigentumsrecht wurde, so bedarf der Eigentumswechsel weder der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer noch einer Änderung der Teilungserklärung.*)
2. Soweit im Zusammenhang mit der Veräußerung der Garage Vereinbarungen zu laufenden Kosten getroffen wurden, handelt es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen, die der Wirksamkeit der Eigentumsumschreibung nicht entgegenstehen.*)

IBRRS 2020, 2765

AG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2020 - 31 C 186/19
1. Liegt eine Individualvereinbarung nicht vor, so wird der Inhalt der AVBFernwärmeV unmittelbar zum Vertragsinhalt.
2. Im Falle eines nicht schriftlich geschlossenen Vertrags soll dieser gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV im Interesse der Rechtsklarheit schriftlich bestätigt werden. Die Verletzung des Gebots zum schriftlichen Vertragsschluss oder zur schriftlichen Vertragsbestätigung führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags, sondern allenfalls zu Beweisproblemen.
3. Ein Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sog. Realofferte ist in einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.
4. Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt.
5. Der § 1 Abs. 2 Nr. 2 HeizkostenV betrifft solche Heizungsanlagen, die nicht vom (Haus-)Eigentümer bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst, sondern von einem Dritten betrieben werden und der als sog. "Drittbetreiber" berechtigt ist, von dem jeweiligen Nutzer dafür ein Entgelt zu fordern.
6. Dieser sog. "Drittbetreiber" der Heizanlage darf nicht nach der AVBFernwärmeV bzw. einem Wärmekaufvertrag abrechnen. Dieser "Drittbetreiber" ist vielmehr an den Kostenrahmen des § 7 Abs. 2 HeizkostenV gebunden.

IBRRS 2020, 2488

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2020 - 2-13 S 78/19
1. Geht eine Wohnungseigentümergemeinschaft von der Instandsetzungsbedürftigkeit von Fenstern aus, liegt im Fensteraustausch eine (modernisierende) Instandsetzung.
2. Hierfür muss die Wohnungseigentümergemeinschaft kein Gesamtkonzept entwickeln.
3. Bei technisch einfach gelagerten Instandsetzungsvorhaben wie einem Fensteraustausch reicht der Sachverstand von Handwerkern.
4. Der Austausch alter (Holz-)Fenster durch moderne Kunststofffenster ist regelmäßig eine ordnungsgemäße Instandhaltung.

IBRRS 2020, 2764

OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2005 - 3 W 719/05
1. Die einzelnen Personen verschiedener Rechtsgemeinschaften sind grundsätzlich als unterschiedliche "Köpfe" i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 WEG anzusehen.
2. Grundsätzlich steht nach dem Kopfstimmprinzip jeder Rechtsgemeinschaft, die nicht personenidentisch mit anderen Wohnungseigentümern ist, ein eigenes Stimmrecht zu, das intern nur einheitlich ausgeübt werden kann.
3. Danach kommt zu dem Stimmrecht, das durch eine Alleinberechtigung an Wohnungseigentum begründet wird, ein weiteres Stimmrecht hinzu, das einer Rechtsgemeinschaft, der auch der alleinberechtigte Wohnungseigentümer angehört, an weiterem Wohnungseigentum zusteht.
4. Von dieser generellen Regelung gibt es auch unter dem Aspekt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens keine Ausnahme. Vielmehr ist der Einwand der übrigen Wohnungseigentümer, der "Mehrheitseigentümer" missbrauche sein Stimmenübergewicht dazu, einen ihm genehmen Beschluss herbeizuführen, im Einzelfall - insbesondere mit Blick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung - zu überprüfen.

IBRRS 2020, 2750

AG Lichtenberg, Urteil vom 25.02.2020 - 19 C 58/18
1. Das Anerkenntnis nur einzelner notwendiger Streitgenossen ist nicht wirksam.
2. Die Unbestimmtheit eines Beschlusses führt nur dann zur Nichtigkeit desselben, wenn er eine durchführbare Regelung nicht mehr erkennen lässt oder in sich widersprüchlich ist.
3. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Untersuchung definierter Rechtsfragen für die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu beauftragen.
4. Es besteht auch keine Interessenkollision, wenn die Kanzlei schon einmal einzelne Wohnungseigentümer vertreten hat.

IBRRS 2020, 2742

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 18.03.2020 - 539 C 29/19
1. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gem. § 1004 Abs. 1 BGB stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasst.
2. Wird in einem Vorprozess bzgl. widerrechtlich gepflanzter Rhododendren ein Vergleich dahin geschlossen, dass ein Busch entfernt werden muss und zwei weitere stehen bleiben dürfen, so gilt dieser Vergleich auch dann weiter, wenn für eine Partei ein Rechtsnachfolger in die Gemeinschaft eintritt.
3. Hiernach dürfen die Rhododendren weiter nicht entfernt werden. Werden sie dennoch entfernt, müssen sie auf Verlangen wieder neu gepflanzt werden.

IBRRS 2020, 2697

LG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2020 - 19 S 23/20
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Wege der Klage Unterlassungsansprüche gem § 1004 Abs. 1 BGB nur dann selbst geltend machen, wenn die Ansprüche (durch sog. Ansichziehen) von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss vergemeinschaftet worden sind (sog. "gekorene Ausübungsbefügnis) nach § 10 Abs. 3 Halbs 2. WEG.
2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Ansprüche stellt zugleich stillschweigend eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft dar.

IBRRS 2020, 2689

LG Itzehoe, Beschluss vom 06.05.2020 - 11 S 46/19
1. Wenn die Teilungserklärung Balkone nur bei der Bezeichnung der jeweiligen Miteigentumsanteile erwähnt, nicht jedoch beim "Gegenstand des Sondereigentums", so sind sie - obwohl sondereigentumsfähig - nicht zum Sondereigentum erklärt worden. Der Balkon ist kein "bildlicher Bestandteil" der Eigentumswohnung. Der Balkon steht nicht nach § 94 BGB zwingend im Sondereigentum der damit verbundenen Einheit.*)
2. Wenn die Gemeinschaftsordnung keine eindeutig abweichende Tragung der Instandsetzungskosten regelt, tragen alle Sondereigentümer die Kosten der Balkoninstandsetzung. Insoweit besteht auch Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer; es wird gerade nicht erstmals eine Sondereigentumseinheit mit Kosten insoweit belastet.*)
3. Ein Sonderumlagen-Beschluss, der als Verteilerschlüssel "Wohnfläche" nennt, ist nicht wegen Unbestimmtheit nichtig, wenn sich aus der Teilungserklärung der jeweilige Quotient leicht errechnen lässt.*)

IBRRS 2020, 2658

AG Kassel, Urteil vom 27.08.2020 - 800 C 2563/20
Die Corona-Pandemie rechtfertigt regelmäßig keine Beschränkung der Personenanzahl auf einer Eigentümerversammlung auf einen Wert unterhalb der teilnahmeberechtigten Eigentümer inklusive Verwalter. Spricht die Einladung zu einer Versammlung ohne ausreichende Rechtfertigung eine solche Beschränkung aus, so sind die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse wegen Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums nichtig. Vorrangig ist ein Raum zu organisieren, in dem die Vorgaben der landesrechtlichen Corona-Schutzverordnungen eingehalten werden können.

IBRRS 2020, 2358

AG Wiesbaden, Urteil vom 25.05.2020 - 92 C 803/20
1. Der Verwalter ist das Vollzugsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer ist die primäre Aufgabe des Verwalters. Dies gilt auch für etwaige fehlerhafte Beschlüsse.
2. Hält der Verwalter den Beschluss für unzureichend, muss er erneut zu einer Wohnungseigentümerversammlung einladen und den Wohnungseigentümern vorschlagen, den Beschluss entsprechend abzuändern.

IBRRS 2020, 2414

BGH, Urteil vom 03.07.2020 - V ZR 250/19
Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.*)

IBRRS 2020, 2353

BGH, Urteil vom 10.07.2020 - V ZR 178/19
1. Werden die Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt, erfasst dies zwangsläufig auch die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen; es kommt nicht darauf an, ob dies im Urteilstenor explizit ausgesprochen worden ist.*)
2. Wird die Jahresabrechnung insgesamt oder teilweise für ungültig erklärt, können einzelne Wohnungseigentümer nicht die Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs beanspruchen; vielmehr steht ihnen ein Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu und von den übrigen Wohnungseigentümern können sie die Beschlussfassung hierüber verlangen. Dieser "Vorrang der Jahresabrechnung" gilt auch dann, wenn zwischen der Zahlung und der erneuten Beschlussfassung ein Eigentumswechsel stattfindet.*)
3. Wird ein Beschluss, der Beitragspflichten der Wohnungseigentümer i.S:v. § 16 Abs. 2 WEG begründet, rechtskräftig für ungültig erklärt, tritt diese Wirkung zwar insofern ex tunc ein, als feststeht, dass die Beschlussfassung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach; der Schuldgrund und damit der Verzug des säumigen Wohnungseigentümers entfällt aber erst durch den Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem der Beschlussanfechtungsklage stattgegeben wird, so dass bis dahin entstandene Verzugsschäden weiterhin ersetzt werden müssen.*)
IBRRS 2020, 2285

AG Oberhausen, Urteil vom 03.06.2020 - 34 C 87/19
1. Die Jahresabrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben (Zufluss-/Abflussprinzip) für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen aus sich heraus verständlich sein. Es genügt nicht, dass sich das maßgebende Zahlenwerk und die Schlüssigkeit der Rechnung für den Eigentümer erst aufgrund einer erläuternden Darstellung des Verwalters erschließt.
2. Reinigungs-, Gartenarbeits- oder Räum- und Streupflichten können den Wohnungseigentümern nicht durch Mehrheitsbeschluss persönlich auferlegt werden.

IBRRS 2020, 2260

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.05.2020 - 14 S 6820/19 WEG
1. Die Vertretungsmacht des Verwalters endet, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer bei Gericht anzeigt, dass er sich künftig selbst vertreten werde.
2. Da der Verwalter vollumfänglich zur Prozessführung auch in der Berufung befugt ist, bedarf es einer Weisung der Eigentümer zur Berufungseinlegung nicht.
3. Wird der Bestellungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt, ist er als von Anfang an nichtig anzusehen, der Verwalter verliert rückwirkend seine Verwalterstellung. Dementsprechend handelt es sich bei der erneuten Wahl desselben Verwalters auch nicht um eine Wiederbestellung, sondern eine Erstwahl des Verwalters.
4. Im Rahmen der ersten Bestellung eines neuen Verwalters haben die Wohnungseigentümer eine Prognose anzustellen, ob der zu Bestellende das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird.
5. Zu den bei der anzustellenden Prognose zwingend zu berücksichtigenden Umständen gehört insbesondere die Bonität des zu Bestellenden.
6. Besteht bei objektiver Betrachtung begründeter Anlass, die Bonität der als Verwalter vorgesehenen Person zu prüfen, halten sich die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nur, wenn sie diese Frage klären und ihre Entscheidung über die Bestellung auf einer Tatsachengrundlage (Unterlagen, Auskünfte, andere Erkenntnisse) treffen, die eine nachhaltig ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt.

IBRRS 2020, 2259

LG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2020 - 5 S 24/19
§ 37a Abs. 1 Nr. 1 a AGJusG Saarland gilt auch bei Streitigkeiten zwischen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Für die Gütepflicht genügt es daher, dass die Parteien im Saarland wohnen und Streit über eine der in § 906 BGB geregelten Immissionen herrscht. Die zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Sonderverbindung schließt eine Gütepflicht nicht aus.*)

IBRRS 2020, 2258

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 15.04.2020 - 539 C 21/18
1. Der Beschluss über die Gesamtjahresabrechnung (.... Jahr) entspricht noch ordnungsmäßiger Verwaltung, obwohl die Beschlussfassung mit dem Wortlaut "Die Hausgeldabrechnung für das Jahr ... wird genehmigt" einiges an Bestimmtheit vermissen lässt.*)
2. Die Wohnungseigentümer können und wollen nicht beschließen, dass die Zusammenstellung des Verwalters in der Gesamtabrechnung nur materiell berechtigte Ausgaben und Einnahmen enthält.*)
3. Selbst die Bestandskraft eines Beschlusses über die Jahresabrechnung schließt es nicht aus, Fehler nachträglich zu korrigieren, etwa durch Zweitbeschluss im Folgejahr (Niedenführ, in: FS Riecke, 2019, S. 321 <325 oben>).*)
4. Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtung fehlt, wenn beim Wegfall des Wirtschaftsplans für 2018 der bestandskräftig beschlossene Wirtschaftsplan für 2017 mit demselben falschen Verteilerschlüssel nach der Gemeinschaftsordnung fortgelten würde.*)

IBRRS 2020, 2163

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - V ZR 2/20
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers daran, eine bestimmte Art der Finanzierung einer baulichen Maßnahme zu verhindern, bemisst sich nach seinem Anteil an den aufzubringenden Kosten.*)

IBRRS 2020, 2145

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.02.2020 - 980b C 47/18 WEG
1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtungsklägers ist im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht gesondert zu prüfen.
2. Bei der Entfernung des Estrichs und dem Einbau einer Fußbodenheizung handelt es sich um eine Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die der Zustimmung sämtlicher beeinträchtigter Wohnungseigentümer bedarf.
3. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
4. Ein Beschluss, wonach die Erlaubnis zum Anschluss/Betrieb der Fußbodenheizungen bei Veräußerung der jeweiligen Wohnung automatisch erlischt, es sei denn, der Erwerber weist eine auf seinen Namen lautende, notariell beglaubigte Freistellungsverpflichtung vor, die den möglichen Risiken gemäß der jeweils gültigen Rechtsvorschriften Rechnung trägt, widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums, da er nicht den rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer baulichen Veränderung genügt.

IBRRS 2020, 2104

BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 199/19
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2020, 2053

BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 173/19
Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche (Bestätigung von Senat, IMR 2012, 327; IMR 2018, 250; IMR 2018, 517).*)
IBRRS 2020, 2008

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2020 - 2-13 S 56/19
Zur Abwicklung vereinbarungswidrig geführter getrennter Instandhaltungsrücklagen für Garagenstellplätze.*)

IBRRS 2020, 2004

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2020 - 2-13 S 6/19
Zur Darstellung von durch Entnahmen aus der Rücklage finanzierter Ausgaben in der Jahresabrechnung.*)

IBRRS 2020, 1946

LG München I, Urteil vom 20.02.2020 - 36 S 16296/18 WEG
1. Bei der Terminierung einer Eigentümerversammlung ist stets zu berücksichtigen, dass die Teilnahmemöglichkeit der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung ein zentrales Mitgliedschaftsrecht ist, das durch eine "unzeitige" Terminbestimmung nicht verkürzt oder gar vereitelt werden darf.
2. Jedenfalls in kleineren Wohnanlagen ist der Wohnungseigentumsverwalter im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung verpflichtet zu versuchen, jedem Mitglied in zumutbarer Weise eine Versammlungsteilnahme zu ermöglichen.
3. Die Anberaumung einer Eigentümerversammlung innerhalb einer typischen Reisezeit (Ferienzeit) entspricht nur ausnahmsweise ordnungsgemäßer Verwaltung, nämlich wenn sichergestellt ist, dass die Wohnungseigentümer daran teilnehmen oder sich zumutbar vertreten lassen können, wenn es sich um eine Angelegenheit von besonderer Dringlichkeit handelt oder sofern die Zusammensetzung der konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dagegen spricht.
4. Ebenso wie eine Eigentümerversammlung am Heiligen Abend zur "Unzeit" wäre, ist dies auch eine Eigentümerversammlung am Sederabend (Beginn des jüdischen Pessachfestes), wenn einer der Wohnungseigentümer sich darauf beruft, diesen aufgrund seines Glaubens feiern zu wollen, anstatt an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen.
5. Kann ein Eigentümer aufgrund einer Ladung zur Unzeit nicht an der Versammlung teilnehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich dieser Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.
6. Etwas anderes gilt nur, wenn die entsprechenden Beschlüsse auf einer weiteren Versammlung bestätigt werden - diesmal in Anwesenheit des Eigentümers.
7. Die Bestellung eines Verwalters ist vom Verwaltervertrag weitgehend unberührt; nur dessen wesentliche Eckpunkte müssen in der Versammlung, in der die Bestellung erfolgt, grundsätzlich in wesentlichen Umrissen - Laufzeit und Vergütung - geregelt werden.
8. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine in Teilentgelte aufgespaltene Vergütungsregelung danach eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen - gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten - Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind.
9. Für die Weiterbestellung einer Verwaltung bedarf es keiner Einholung neuer Angebote. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Beurteilungssachverhalt verändert hat.

IBRRS 2020, 1270

LG München I, Beschluss vom 05.02.2020 - 36 T 9951/19
1. Die Verurteilung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung für Kalenderjahre, für die er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung durch Verhängung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.
2. Danach kommt grundsätzlich die Verhängung eines Zwangsgelds in Betracht.
3. Der Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Erstellung der Abrechnung ist erfüllt, wenn der Verwalter eine den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung vorlegt.
4. Er kann dann nicht die Vorlage einer neuen oder die Berichtigung des vorgelegten Entwurfs verlangen, solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung nicht von der Mehrheit der Eigentümer verworfen oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist.
5. Rechnungsabgrenzungen für periodenfremde Zahlungen sind generell unzulässig.

IBRRS 2020, 1949

BGH, Urteil vom 29.05.2020 - V ZR 141/19
1. Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 22 Abs. 1 WEG muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei auch die nicht beeinträchtigten Eigentümer stimmberechtigt sind; daneben muss gegebenenfalls die Zustimmung derjenigen Eigentümer vorliegen, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.*)
2. Der Versammlungsleiter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 22 Abs. 1 WEG als zu Stande gekommen verkündet, obwohl nicht alle Eigentümer zugestimmt haben, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.*)
3. Der Verwalter muss in Vorbereitung einer Beschlussfassung über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 22 Abs. 1 WEG prüfen, ob einzelne Wohnungseigentümer (und gegebenenfalls welche) ihre Zustimmung erteilen müssen, und er muss die Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung über das Ergebnis seiner Prüfung informieren und gegebenenfalls auf ein bestehendes Anfechtungsrisiko hinweisen.*)
4. Klärt der Verwalter die Eigentümerversammlung vor einer Beschlussfassung gem. § 22 Abs. 1 WEG nicht in gebotener Weise über ein bestehendes Zustimmungserfordernis auf, handelt er i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB pflichtwidrig; einen Rechtsirrtum hat er aber nur dann i.S.v. § 276 BGB zu vertreten, wenn seine Einschätzung offenkundig falsch ist.*)
5. Ist der Verwalter der Auffassung, dass die erforderliche Zustimmung einzelner Eigentümer fehlt, und hat er deshalb Bedenken gegen die Verkündung eines auf eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 22 Abs. 1 WEG gerichteten Beschlusses, für den sich eine einfache Mehrheit ausgesprochen hat, so kann er, statt das Zustandekommen des Beschlusses zu verkünden, eine Weisung der Wohnungseigentümer im Wege eines Geschäftsordnungsbeschlusses einholen.*)
IBRRS 2020, 1943

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2020 - 15 W 72/20
Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig, so kann dieser die Zustimmung auch dann erteilen, wenn er selbst das Wohnungseigentum erwirbt. § 181 BGB steht der Wirksamkeit der Zustimmung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung entgegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, IMR 2020, 256).*)

IBRRS 2020, 1576

LG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2019 - 19 S 8/19
Ist in einer Beschlussersetzungsklage ein wirtschaftliches Interesse nicht feststellbar oder nicht bezifferbar, weil genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts fehlen, ist eine Wertfestsetzung in Anlehnung an § 23 Abs. 3 RVG, § 36 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 Euro sachgerecht.

IBRRS 2020, 1748

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2020 - 4 U 87/19
1. Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Fertigstellung mit der beabsichtigt selbst zu bewohnenden Eigentumswohnung kein vergleichbarer Wohnraum zur Verfügung, hat der Erwerber Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
2. Als Ausgangspunkt für die Berechnung des Nutzungswerts der vorenthaltenen Eigentumswohnung können entweder die anteiligen Vorhaltekosten oder die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden.
3. Auf den Nutzungsausfallschaden sind die dem Erwerber tatsächlich entstandenen und vom Bauträger zu tragenden Kosten der Unterbringung in einer Ersatzunterkunft in voller Höhe anzurechnen.

IBRRS 2020, 1754

LG Rostock, Beschluss vom 14.05.2020 - 1 T 100/20
1. Wer mehrere Streitgenossen verklagt, die an unterschiedlichen Orten wohnen, muss mit der Bestellung eines Rechtsanwalts am Sitz eines jeden der Streitgenossen rechnen.
2. Dies gilt zwar grundsätzlich auch für den Fall, dass sich eine Anfechtungsklage gegen einzelne Wohnungseigentümer richtet. Wenn aber der Verwalter kraft Gesetzes bei Passivprozessen zur Vertretung und Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts befugt ist, ist es im Rahmen der Reisekostenproblematik demgegenüber gerechtfertigt, für die Frage des Wohnsitzes jedenfalls dann auf den Sitz des Verwalters abzustellen, wenn die Beauftragung durch den Verwalter erfolgt.
3. Sind mehrere Streitgenossen Kostengläubiger, von denen nicht alle vorsteuerabzugsberechtigt sind, kommt es für die Festsetzung der Umsatzsteuer darauf an, wer im Innenverhältnis die Prozesskosten zu tragen hat. Ist dies ein Streitgenosse, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Umsatzsteuer (auch bezüglich der Erhöhungsgebühr) festsetzungsfähig. Müssen die Kostengläubiger im Innenverhältnis ihre Kosten anteilig tragen und ist der eine Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, der andere aber nicht, ist auch die Umsatzsteuer nur anteilig festsetzbar.

IBRRS 2020, 1631

AG Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2019 - 73 C 39/19
1. Auch gegen Negativbeschlüsse können Anfechtungsklagen erhoben werden, wenn der Kläger behauptet, auf positive Beschlussfassung einen gebundenen Anspruch zu haben.
2. Existiert zu dem Beschlussgegenstand bereits ein bestandskräftiger Beschluss, hat ein Wohnungseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Umsetzung dieses Beschlusses unterbleibt oder der Beschluss abgeändert oder aufgehoben wird.
3. Die Bestandskraft schließt jedenfalls den Einwand aus, der Beschluss habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen. Ein Anspruch auf Abänderung kann sich daher nur ganz ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben, wenn sich etwa aus einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse Umstände ergeben, die die Beschlussdurchführung gegenüber dem klagenden Eigentümer als treuwidrig erscheinen lassen würde.
4. Der Verwaltungsbeirat ist in keiner Weise verpflichtet, sich auf der Eigentümerversammlung neutral zu verhalten.

IBRRS 2020, 1575

AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2019 - 22a C 397/18
1. Eine Sondervergütung des Verwalters kann nicht nur beschlossen werden, Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Sondervergütung kann auch ein entsprechender Vertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter sein.
2. Eine Klausel im Verwaltervertrag, die die Verwaltung berechtigt, ohne eine Entscheidung der Eigentümer mit sich selbst einen Vertrag über eine Sondervergütung für sich zu schließen, ist offenkundig unwirksam.
3. Grundsätzlich gehört die Wahrnehmung der Rolle des Bauherrn im Rahmen der Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum zu den gesetzlichen Pflichten eines Verwalters, die grundsätzlich mit der Verwaltervergütung abgegolten sind, auch wenn der Verwalter nicht die Aufgaben eines Bauleiters hat.
4. Voraussetzung einer berechtigten GoA, die zu einem Aufwendungsersatzanspruch führt, ist es, dass bereits die Übernahme der Geschäftsführung entweder subjektiv dem Willen der Gemeinschaft entspricht oder aber objektiv ihrem Interesse.
5. Auch Entnahmen, die zu Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung führen, sind von der Entlastungswirkung eines Entlastungsbeschlusses erfasst.
6. Ein Entlastungsbeschluss hat die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses, seine Rechtsfolge ist ein Verzicht der Wohnungseigentümer auf etwaige - nicht aus einer Straftat herrührende - Ersatzansprüche gegen den Verwalter, soweit es sich um Ansprüche handelt, die den Wohnungseigentümern bekannt oder die für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind.
7. Ein Entlastungsbeschluss aus dem Vorjahr steht einer Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung jedoch nicht entgegen, wenn erst im Folgejahr der der Leistung zu Grunde liegende Beschluss rechtskräftig für ungültig erklärt wird.

IBRRS 2020, 1773

LG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 4 S 267/19
Die Nutzung einer Wohnung als Monteurs- oder Ferienwohnung mit kurzfristig wechselnder Vermietung kann sich im Rahmen der durch die Teilungserklärung bestimmten Nutzung zu Wohnzwecken halten.*)

IBRRS 2020, 1750

LG Limburg, Beschluss vom 21.04.2020 - 4 O 267/19
Für eine Klage des Bauträgers auf Abnahme (auch) des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den einzelnen Erwerber ist das Gericht am Ort der Belegenheit des Grundstücks örtlich ausschließlich zuständig.

IBRRS 2020, 1761

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - V ZB 56/19
1. Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist. *)
2. Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind. *)
3. Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben. *)
IBRRS 2020, 1544

LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2019 - 55 S 46/18 WEG
1. Wird eine Teileigentumseinheit in der Teilungserklärung als "Gewerbeeinheit (Laden)" bezeichnet, kann darin keine gastronomische Einrichtung betrieben werden.
2. Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Teil- oder Wohnungseigentümer auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung seines Teil- oder Wohnungseigentums in Anspruch, bestimmt sich der Streitwert danach, welche Beeinträchtigungen dem Kläger durch die zweckwidrige Nutzung erwachsen, wobei diese Nachteile und auch das gegenläufige Interesse des Beklagten frei zu schätzen sind.
3. Bei der Störung von Grundeigentum bemisst sich das Interesse des gestörten Eigentümers grundsätzlich nach dem Wertverlust des Grundstücks.

IBRRS 2020, 1504

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 31.05.2019 - 980b C 4/19 WEG
1. Die Entlastung des Beirats ist rechtswidrig, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss.
2. Ein Beschluss, mit dem eine bauliche Veränderung nachträglich genehmigt wird, muss bestimmt genug gefasst werden. Aus dem Beschluss selbst muss sich bei der gebotenen objektiven Auslegung ergeben, welche Maßnahme gewollt ist; die genehmigte Maßnahme muss genau nach Art, Maß und Umfang beschrieben werden.

IBRRS 2020, 1675

OLG München, Beschluss vom 15.06.2020 - 34 Wx 144/20
Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann nicht im Wege eines Teilungsvertrags nach § 3 WEG zerlegt und mit Sondereigentum verbunden werden, wenn die dadurch neu gebildeten Einheiten sämtlich in der Hand des ursprünglichen Miteigentümers verbleiben sollen; hierfür bedarf es zusätzlich einer Teilungserklärung nach § 8 WEG.*)

IBRRS 2020, 1620

OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2019 - 17 W 71/17
1. Kann die Klage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband erhoben werden, scheidet die Erstattung des "Mehrvertretungszuschlags" (RVG VV Nr. 1008) im Kostenfestsetzungsverfahren aus.
2. Dabei ist es irrelevant, ob die Klage jeweils individuell durch sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Streitgenossen im Wege der subjektiven Klagenhäufung oder ob die Klage durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband erhoben wird.
3. In ersterem Fall kann der Rechtsanwalt aber zumindest gegenüber seinen Auftraggebern die nach RVG VV Nr. 1008 erhöhte Verfahrensgebühr abrechnen.

IBRRS 2020, 1698

BGH, Urteil vom 15.05.2020 - V ZR 64/19
1. § 16 Abs. 4 WEG steht einem Beschluss nicht entgegen, der einzelnen Wohnungseigentümern die Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit der Maßgabe gestattet, dass die bauwilligen Wohnungseigentümer sämtliche Errichtungskosten und Folgekosten der Maßnahme tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche - hinreichend bestimmt beschriebene - Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist.*)
2. Hat ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt.*)

IBRRS 2020, 1630

AG München, Urteil vom 26.03.2019 - 484 C 17510/18 WEG
1. Der nachträgliche Einbau einer Außen-Klimaanlage stellt eine bauliche Veränderung dar.
2. Dies stellt auch eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer da, wenn hierbei Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, für Leitungen durchbohrt werden.
3. Für bauliche Veränderungen besteht ein Beschlusszwang.
4. Die Außen-Klimaanlage ist bereits deshalb zu entfernen, wenn sie eigenmächtig aufgestellt wurde, ohne zuvor einen Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt zu haben.

IBRRS 2020, 1662

LG Berlin, Urteil vom 09.04.2019 - 53 S 44/18 WEG
1. Wird ein Nichteigentümer zum Mitglied des Verwaltungsbeirats gewählt, so ist dieser Beschluss lediglich anfechtbar.
2. Einem Nichteigentümer als Verwaltungsbeiratsmitglied steht ein Anwesenheitsrecht in der Versammlung nur in dem Umfang zu, in dem der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirats betroffen ist.
3. Das Rechtsinstitut des werdenden Eigentümers ist auf Erwerber, die den Erwerbsvertrag erst nach Invollzugsetzung des Verbands abgeschlossen haben, nicht mehr anzuwenden (obsolet durch BGH, IMR 2020, 242).

IBRRS 2020, 1628

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 24.01.2020 - 980b C 17/19 WEG
1. Die Eigentümerversammlung hat die Kompetenz zu beschließen, dass einzelne Eigentumseinheiten vermessen werden.
2. Der Wortlaut eines Beschlusses darf zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen, sofern das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.

IBRRS 2020, 1627

AG Potsdam, Urteil vom 04.06.2020 - 31 C 38/19
Bevor die Eigentümer beschließen können, einen Baum zu fällen, muss geklärt werden, ob es weniger einschneidende Maßnahmen gibt, um den Baum zu erhalten, und ob dies dann gewünscht ist.

IBRRS 2020, 1324

LG Berlin, Urteil vom 03.12.2019 - 55 S 18/19 WEG
1. Ein Beschluss zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums bewegt sich nicht außerhalb der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft.
2. Werden die insoweit vorzunehmenden Arbeiten als "Rückbau der gartenseitigen Treppe" eines Eigentümers in dem Beschluss beschrieben und wird auf ein konkretes Kostenangebot Bezug genommen, ist der Beschluss auch hinreichend bestimmt.
3. Der Anbau einer Treppe an einen Balkon stellt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG dar, und zwar unabhängig davon, ob die Treppe leicht ausgehängt werden kann oder fest verankert ist.
4. Die Treppe ist auch mit einem für die übrigen Eigentümer wesentlichen Nachteil gem. § 14 Nr. 1 WEG verbunden, da sie die äußere Gestalt des Gemeinschaftseigentums deutlich sichtbar verändert und zudem die Gefahr einer intensiveren Nutzung des über die Treppe leicht zugänglichen Gartens mit sich bringt.
5. Ein vom störenden Wohnungseigentümer geschaffener Zustand ist auch nach Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB rechtswidrig und kann von den übrigen Wohnungseigentümern auf Kosten aller Eigentümer beseitigt werden.

IBRRS 2020, 1274

AG München, Urteil vom 24.10.2019 - 483 C 9844/19 WEG
1. Trägt nach dem Wortlaut der Gemeinschaftsordnung die Eigentümergemeinschaft "Die Kosten für die etwaige Instandsetzung der Hebeanlagen (einschließlich Aggregat) bei den Tiefgaragen-Vierfach- bzw. Doppelparkern (...) im Verhältnis der Miteigentumsanteile", so tragen diese Kosten alle Eigentümer und nicht nur die Eigentümer der Duplex-Garagen.
2. Enthält die Gemeinschaftsordnung bei Regelungen mit Vereinbarungsinhalt Unklarheiten, Widersprüche oder Unvollständigkeiten, die auch im Wege der (ergänzenden) Auslegung nicht zu beseitigen sind, gelten die gesetzlichen Regelungen.
3. Die Gemeinschaftsordnung kann insoweit auch nicht durch Mehrheitsbeschluss klargestellt oder ergänzt werden.
4. Der Gebrauch einer Öffnungsklausel setzt das Bewusstsein voraus, eine Änderung des geltenden Verteilungsschlüssels herbeiführen zu wollen.

IBRRS 2020, 1557

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 - 3 Wx 72/19
Eine Grundbucheintragung, wonach den jeweiligen Eigentümern von zwei Wohnungseigentumseinheiten (Doppelhaushälften Nr. 1 und 2) auf dem in ihrem Miteigentum stehendenden Flurstück ein vereinbartes und zur Eintragung bewilligtes Wege- und Leitungsrecht als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB zusteht, das weitere Grundstücke eines der Wohnungseigentümer belastet, ist zulässig.*)

IBRRS 2020, 1553

VG Ansbach, Urteil vom 20.04.2020 - 9 K 19.00476
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2020, 1411

LG Hamburg, Urteil vom 15.01.2020 - 318 S 59/19
1. Die Eigentümer einer Wohnung können sich durch ihren Mieter in wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten vertreten lassen.
2. Dies zumindest dann, wenn zwischen dem Wohnort der Eigentümer und der Wohnungseigentumsanlage eine große Distanz liegt.
3. Die Verwaltung darf mit dem bevollmächtigten Mieter auch über dessen beruflichen E-Mail-Account kommunizieren.

IBRRS 2020, 1457

OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 - 34 Wx 263/18 Kost
1. Gemeinschaftseinrichtungen können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, selbst wenn sie sich im Bereich der in Sondereigentum stehenden Räume befinden sollten.
2. Die Räume, in denen sich Gemeinschaftsanlagen befinden, stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum, wenn ihr Zweck darauf gerichtet ist, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsräume zu ermöglichen und zu erhalten.
3. Der Hinzuerwerb eines Raums zum Sondereigentum aus bisherigem Gemeinschaftseigentum unterfällt kostenrechtlich der Nr. 14112 KV GNotKG. Eine Anwendung von Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG scheidet aus, da insofern der Gegenstand und nicht der Inhalt des Sondereigentums geändert wird.*)
