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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6127 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

IBRRS 2019, 4006
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nicht genehmigte Abluftführung muss entfernt werden

LG Aurich, Beschluss vom 08.02.2019 - 1 S 89/18

1. Der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG. Hierbei handelt es sich um einen Individualanspruch, den jeder Eigentümer durchsetzen kann.

2. Die Anbringung einer Entlüftungsanlage an der Fassade und auf dem Dach stellt ein Eingriff in die Substanz des Gebäudes dar.

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IBRRS 2019, 3973
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann haftet der Verwalter für die Prozesskosten?

AG Hamburg, Urteil vom 22.01.2019 - 22a C 129/17

1. Auch wenn von einem Berufsverwalter nicht die Kenntnisse eines Volljuristen verlangt werden können, so muss er doch mit seiner Leistung den rechtlich-organisatorischen Bereich abdecken und seine diesbezüglichen Kenntnisse durch Fortbildung aktualisieren.

2. Grob fahrlässig handelt insbesondere, wer als gewerblicher Verwalter gegen elementare Grundsätze der Finanzverfassung oder sonstige elementare Rechtsgrundsätze verstößt. Grob fahrlässig handelt auch, wer als gewerblicher Verwalter eine evident fehlerhafte Beschlussvorlage vorgenommen hat.

3. Maßgeblich für eine Kostenhaftung des Verwalters i.S.d. § 49 Abs. 2 WEG ist, ob die Anfechtung allein wegen eines grob schuldhaften Fehlers des Verwalters erfolgreich war. Bei lediglich Mitkausalität greift hingegen noch nicht die Ausnahmekonstellation des § 49 Abs. 2 WEG.

4. Der Grundsatz, dass Instandsetzungsbeschlüsse hinreichend bestimmt den Gegenstand der Instandsetzung bestimmen müssen, damit die Wohnungseigentümer und nicht Dritte das sog. "Wie" der Instandsetzung bestimmen, ist ein Grundsatz, der zu den elementaren Kenntnissen gehört, über die ein professioneller Verwalter verfügen muss.

5. Auch den Rechtsgrundsatz, dass es zu ordnungsgemäßer Verwaltung gehört, vor Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung, die größeren Umfanges sind und insoweit zu größeren Ausgaben führen, drei Vergleichsangebote einzuholen, gehört zu den elementaren Kenntnissen eines professionellen Verwalters.

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IBRRS 2019, 3972
WohnungseigentumWohnungseigentum
Welchen Anforderungen muss ein individueller Verteilerschlüssel genügen?

AG Unna, Urteil vom 08.11.2018 - 18 C 16/18

1. Als Wohnungseigentümer i.S.v. § 16 Abs. 2 WEG sind auch die Teileigentümer anzusehen.

2. Da § 16 Abs. 2 WEG dispositiv ist, kann die Gemeinschaftsordnung abweichende Regelungen enthalten und insbesondere individuelle Verteilungsschlüssel definieren. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung muss aber eindeutig und klar sein. Verbleiben Zweifel am Regelungsinhalt, ist der Verteilungsschlüssel gem. § 16 Abs. 2 WEG anzuwenden.

3. Der Verwaltervertrag regelt lediglich die Höhe der seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft (als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Teileigentümer) der Verwaltung geschuldeten Vergütung. Eine verbindliche Aussage über die Umlage dieser Vergütung auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer kann der Verwaltervertrag seiner Natur nach nicht treffen.

4. Die Verteilung nach der Kopfzahl bzw. der Anzahl der Personen ist ein Verteilungsschlüssel, der jedenfalls in einer größeren WEG von vorneherein der näheren Bestimmung durch die Wohnungseigentümer bedarf, damit er überhaupt zur Anwendung kommen kann.

5. So muss zumindest festgelegt werden, wann und in welchem Umfang eine Person im Rahmen der Abrechnung zu berücksichtigen ist, als auch, auf welchem Weg die maßgebliche Anzahl der Personen ermittelt werden soll.

6. Auch ein bestandskräftig beschlossener Wirtschaftsplan entfaltet im Hinblick auf unzutreffende Verteilungsschlüssel keine Bindungswirkung für die Jahresabrechnung.

7. Das dauerhafte Missachten der Vorgaben der Teilungserklärung schränkt das Anfechtungsrecht nicht ein.

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IBRRS 2020, 3850
WohnraummieteWohnraummiete
Sind bisherige Wohnverhältnisse der Bedarfspersonen bei Eigenbedarfskündigung anzugeben?

LG Berlin, Beschluss vom 09.12.2019 - 64 S 121/19

1. Eine Eigenbedarfskündigung verstößt nicht schon deswegen gegen § 573 Abs. 3 BGB, weil sie keine detaillierten Angaben über die bisherigen Wohnverhältnisse der Bedarfspersonen enthält. Entscheidend ist, dass der Eigenbedarf im Kern unverändert durch die Beweisaufnahme bestätigt wird und, da von den in der Kündigung benannten vernünftigen Gründen getragen, unabhängig von den bisherigen Wohnverhältnissen der Bedarfspersonen nachvollziehbar bleibt. (Anschluss BGH,Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 92/16, IBRRS 2017, 1255 = IMRRS 2017, 0509).*)

2. Eine Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, wenn der kündigende Wohnungseigentümer auch schon vor seinem Eigentumserwerb Vermieter war. So kann es liegen, wenn der Kläger, der die Wohnung ursprünglich als Hauptmieter angemietet hatte, um sie dem Beklagten als Untermieter zu überlassen, später Wohnungseigentümer wird (Anschluss BGH, IBR 1995, 76).*)

3. Bleibt unklar, welche Verabredungen der ursprünglichen Anmietung der Wohnung zum Zwecke der Untervermietung an den Beklagten zu Grunde lagen und mit welchem Ergebnis in diesem Zusammenhang geführte Verhandlungen über eine Treuhandvereinbarung endeten, so ist die Eigenbedarfskündigung auch nicht gem. § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen.*)

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Online seit 2019

IBRRS 2019, 4153
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch bei einer Teilung nach § 3 WEG gelten die Grundsätze der werdenden Eigentümergemeinschaft!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2019 - 2-13 S 106/18

Bei einer Teilung nach § 3 WEG sind die Grundsätze der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls dann auf die Erwerber des Bauträgers anwendbar, wenn die Teilung zwischen dem Bauträger und der Ehefrau des Geschäftsführers des Bauträgers erfolgte.*)

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IBRRS 2019, 4149
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was im Protokoll steht, wurde auch so beschlossen!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.12.2019 - 2-13 T 106/19

1. Hausgeldansprüche können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.*)

2. Dem Versammlungsprotokoll kommt eine Indizwirkung dafür zu, dass die Beschlüsse wie protokolliert gefasst worden sind.*)

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IBRRS 2019, 4009
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer kann Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen durch Dritten vornehmen

LG Saarbrücken, Urteil vom 26.04.2019 - 5 S 31/18

1. Der Eigentümer kann sein Recht, Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu nehmen, durch einen Dritten vornehmen lassen, wobei aber zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der übrigen Miteigentümer in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachvollziehbar dargelegt werden muss.

2. Soll diesem Dritten die Einsichtnahme verweigert werden, weil er früher unberechtigterweise Informationen weitergeleitet habe, so muss dieser Vortrag hinreichend substanziiert sein.

3. Wird einem Eigentümer die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verweigert, ist der Beschluss über die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären; ob sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, bedarf keiner gesonderten Feststellung, weil die Verweigerung der Einsicht einen Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte darstellt.

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IBRRS 2019, 4104
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer können von Mieter Unterlassung vereinbarungswidriger Nutzung verlangen

BGH, Urteil vom 25.10.2019 - V ZR 271/18

1. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.*)

2. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit im Falle einer Nutzung, die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.*)

3. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen eine in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als "Laden" genutzt werden darf; bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen.*)




IBRRS 2019, 3958
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Haupt- und Nebenhaus getrennt verwaltet: Auch Instandsetzungskosten sind zu trennen!

AG Recklinghausen, Urteil vom 26.03.2019 - 90 C 54/18

Werden Haupt- und Nebenhaus insbesondere in Hinblick auf Instandsetzung und -haltung getrennt verwaltet, entspricht der Beschluss, die Finanzierung der Sanierung des Haupthauses über die Instandhaltungsrücklage der gesamten Wohnungseigentumsanlage zu finanzieren, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

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IBRRS 2019, 4077
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sind die Beschlüsse gültig ?

AG Rosenheim, Urteil vom 11.07.2019 - 13 C 744/18 WEG

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 4082
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wurde Einbau eines Treppenliftes erlaubt, darf nicht dessen Rückbau verlangt werden

AG Kassel, Urteil vom 24.10.2019 - 800 C 2005/19

Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Eigentümerversammlung beschließt, dass ein 87-jähriger Miteigentümer zum Rückbau eines Treppenliftes im gemeinschaftlichen Treppenhaus verpflichtet wird, dessen Einbau gestattet worden war, um der mittlerweile verstorbenen Ehefrau dieses Miteigentümers den notwendigen barrierefreien Zugang zur Eigentumswohnung zu ermöglichen.

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IBRRS 2019, 4070
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Zahlung, wenn Voraussetzungen dafür nicht vorliegen

LG Leipzig, Urteil vom 29.07.2019 - 2 O 2467/18

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 4047
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vertreter darf nicht zur Versammlung: Beschlüsse unwirksam!

AG Borna, Urteil vom 03.05.2019 - 6 C 641/18 WEG

1. Das Recht auf Teilnahme an einer WE-Versammlung ist ein unabdingbares Recht eines jeden Wohnungseigentümers

2. Bei juristischen Personen als Wohnungseigentümer übt das vertretungsberechtigte Organ das Stimmrecht aus und ist teilnahmebefugt.

3. Die Beschränkung der Vertretung auf Familienangehörige, andere Wohnungseigentümer und den Verwalter schließt es nicht aus, dass sich eine Handelsgesellschaft durch Angestellte vertreten lässt, da von ihnen ebensowenig wie von einem Angehörigen gemeinschaftsfremde Einflüsse zu erwarten sind.

4. Wird dem Vertreter eines Eigentümers der Zutritt zur Eigentümerversammlung verwehrt, so sind die dort getroffenen Beschlüsse unwirksam.

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IBRRS 2019, 3971
WohnungseigentumWohnungseigentum
Elektronischer Rechtsverkehr

LG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2018 - 318 S 44/18

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3834
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sanierung läuft suboptimal: Muss ein Anwalt beauftragt werden?

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 10.07.2019 - 539 C 30/18

1. Im Rahmen der Beschlussanfechtung ist für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer beschlossenen oder nicht beschlossenen Verwaltungsmaßnahme auf die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu Grunde liegenden Verhältnisse abzustellen.

2. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines Beschlusses sind der gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.

3. Eine Verpflichtung, die wirtschaftlich sinnvollste oder gar optimale Entscheidung zu finden, obliegt weder der Eigentümermehrheit noch dem Gericht.

4. Das anwaltliche Vorgehen gegen Unternehmer, Architekten und/oder den WEG-Verwalter ist allenfalls ultima ratio.




IBRRS 2019, 4022
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beteiligung jedes Miteigentümers an Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile zulässig

EuGH, Urteil vom 05.12.2019 - Rs. C-725/17

1. Art. 27 Richtlinie 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass die Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, verpflichtet sind, sich an den Kosten des Wärmeenergieverbrauchs der gemeinschaftlichen Teile und der internen Anlage des Gebäudes zu beteiligen, obwohl sie die Wärmelieferung nicht individuell bestellt haben und die Wärme in ihrer Wohnung nicht nutzen, nicht entgegensteht.

2. Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2006/32/EG und Art. 10 Abs. 1 Richtlinie 2012/27/EU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass bei einem in Miteigentum stehenden Gebäude die Abrechnungen über den Wärmeenergieverbrauch der internen Anlage für jeden Eigentümer einer Wohnung in dem Gebäude proportional zum beheizten Volumen seiner Wohnung erstellt werden, nicht entgegenstehen.

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IBRRS 2019, 4021
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beteiligung jedes Miteigentümers an Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile zulässig

EuGH, Urteil vom 05.12.2019 - Rs. C-708/17

1. Art. 27 Richtlinie 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass die Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, verpflichtet sind, sich an den Kosten des Wärmeenergieverbrauchs der gemeinschaftlichen Teile und der internen Anlage des Gebäudes zu beteiligen, obwohl sie die Wärmelieferung nicht individuell bestellt haben und die Wärme in ihrer Wohnung nicht nutzen, nicht entgegensteht.

2. Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2006/32/EG und Art. 10 Abs. 1 Richtlinie 2012/27/EU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass bei einem in Miteigentum stehenden Gebäude die Abrechnungen über den Wärmeenergieverbrauch der internen Anlage für jeden Eigentümer einer Wohnung in dem Gebäude proportional zum beheizten Volumen seiner Wohnung erstellt werden, nicht entgegenstehen.

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IBRRS 2019, 3957
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rückforderung von gezahlten Verwaltergebühren

AG Recklinghausen, Urteil vom 21.06.2019 - 91 C 15/18

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3833
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter versagt bei Sanierung auf ganzer Linie: Schadensersatz!

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019 - 292a C 30/18

1. Vergibt der Verwalter die Sanierung einer Balkonanlage und von Laubengängen - abweichend von der Beschlusslage - unter Vereinbarung eines Zahlungsplans und leistet sodann ohne weitere Überprüfung der Sanierungsarbeiten Akontozahlungen an das später insolvente Bauunternehmen, ohne dass diesen eine äquivalente Bauleistung gegenübersteht, so ist er der Gemeinschaft zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.

2. Eine Kompetenzverlagerung auf den Verwalter im Hinblick auf Entscheidungen über Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn diese Ermächtigung zu einem begrenzten und für den einzelnen Wohnungseigentümer überschaubaren finanziellen Risiko führt und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss solcher Maßnahmen bei der Eigentümerversammlung belässt.

3. Wird keine fachkundige Bauaufsicht zur Vertretung der Interessen der Gemeinschaft beauftragt, ist der Verwalter zu regelmäßigen, selbstständigen Feststellungen vor Ort verpflichtet. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass er lediglich auf Mängelanzeigen von Wohnungseigentümern habe reagieren müssen.

4. Vielmehr hat der Verwalter wie ein sonstiger Bauherr - im Interesse der Wohnungseigentümer - sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind. Er hat auch zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft gegebenenfalls Mängelrügen zu erheben und eröffnete Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

5. Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter besteht entsprechend § 255 BGB Zug um Zug gegen Abtretung der sich gegen die Insolvenzmasse aus dem Insolvenzverfahren gegen das ausführende Bauunternehmen möglicherweise ergebenden Zahlungsansprüche.

6. Da eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB gleichzustellen ist, handelt es sich bei einem zwischen ihr und einem gewerblich tätigen Verwalter abgeschlossenen Verwaltervertrag um einen Verbrauchervertrag. Ein formularmäßiger Verwaltervertrag unterliegt somit gem. § 310 Abs. 3 BGB den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB.

7. Dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB unterliegen auch Vergütungsregelungen, die im Übrigen nach § 307 Abs. 3 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegen.

8. Eine Klausel, wonach gemäß dem Verwaltervertrag eine Sondervergütung i.H.v. 6% der Auftragssumme als Honorar für größere, technisch schwierige Sanierungs- und Baubetreuungsmaßnahmen vereinbart ist, verstößt wegen unangemessener Benachteiligung der Gemeinschaft gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist daher unwirksam.




IBRRS 2019, 3944
WohnungseigentumWohnungseigentum
Familienstreit um Wohnung

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 07.02.2019 - 713 C 249/18

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3903
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlüsse sollen für ungültig erklärt werden

AG Recklinghausen, Urteil vom 28.05.2019 - 90 C 55/18

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3898
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung?

AG Saarbrücken, Urteil vom 21.03.2019 - 36 C 407/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 3705
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss nicht durchführbar - Beschluss nichtig!

LG München I, Urteil vom 02.05.2019 - 36 S 8087/17 WEG

1. Jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung der im durch die Gemeinschaftsordnung in Bezug genommenen Sondernutzungsflächenplan dargestellten Stellplätze mit den Maßen und der Lage, wie sie sich aus diesem ergeben.

2. Ein Beschluss, der keine durchführbare Regelung zum Gegenstand hat, ist nichtig.

3. Ein Grundbeschluss über die Errichtung von Stellplätzen ist nichtig, da nicht realisierbar, wenn für die Lage der Stellplätze auf die Teilungserklärung verwiesen wird und der Lageplan in der Teilungserklärung nicht der Realität entspricht (hier: Teile der Fläche gehören nicht zum Gemeinschaftsgrundstück).

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IBRRS 2019, 3904
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streit um Sondernutzungsrecht ist keine WEG-Sache!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2019 - 2-13 S 72/19

Streitigkeiten über den Bestand oder die Übertragung eines Sondernutzungsrechts sind keine WEG-Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 WEG, sondern gehören vor die allgemeinen Zivilgerichte.*)

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IBRRS 2019, 3901
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abwehranspruch innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft

VG München, Urteil vom 15.10.2019 - 16 K 18.126

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3897
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung ist Individualanspruch

LG Lüneburg, Beschluss vom 17.05.2019 - 3 S 3/19

1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann.

2. Sofern einem Eigentümer ein Anspruch auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG zusteht, handelt es sich bei diesem Anspruch um einen Individualanspruch, der gegenüber dem Handlungsstörer selbst geltend zu machen ist

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IBRRS 2019, 3884
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussfassung über Instandsetzung: Verwalter muss auf drohende Verjährung hinweisen

BGH, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18

1. Der Verwalter muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums die verschiedenen Handlungsoptionen aufzeigen; dabei hat er die Wohnungseigentümer auf mögliche Gewährleistungsansprüche und auf eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinzuweisen.*)

2. Den mit dem Bauträger identischen, von ihm eingesetzten, mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Verwalter (sog. Bauträgerverwalter) treffen die gleichen Pflichten hinsichtlich der Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums wie jeden anderen Verwalter; er muss somit auch auf Gewährleistungsansprüche "gegen sich selbst" und eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinweisen.*)

3. Hat der Verwalter Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel am Gemeinschaftseigentum entgegen einer Erklärung des Bauträgers nicht beseitigt ist, muss er die Wohnungseigentümer hierüber unterrichten und auf einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen hinwirken.*)




IBRRS 2019, 3878
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaftsfläche nicht erreichbar: Darf Sondereigentum betreten werden?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2019 - 2-13 S 103/18

Ein Wohnungseigentümer hat im Regelfall kein Betretungsrecht für Freiflächen, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, um "gefangene" Gemeinschaftsflächen nutzen zu können.*)

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IBRRS 2019, 3872
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschmierungen mit vermieterfeindlichen Schriftzügen führt zur Kündigung

AG Neukölln, Urteil vom 11.06.2019 - 2 C 42/19

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3867
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Für gerichtliche Verwalterbestellung muss es Kandidaten geben!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.11.2019 - 2-13 T 82/19

1. Zu den Anforderungen an die Vorbefassung bei einer begehrten Verwalterstellung durch das Gericht, wenn Schwierigkeiten bestehen, geeignete Kandidaten zu finden.*)

2. Die Parteien müssen auch im Verfahren nach § 21 Abs. 8 WEG dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die zu treffende Ermessensentscheidung vortragen, hierzu gehört auch der Vortrag zu übernahmebereiten Verwaltern.*)

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IBRRS 2019, 3793
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche zwischen Wohnungseigentümern!

VGH Bayern, Beschluss vom 30.09.2019 - 9 CS 19.967

Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks (grundsätzlich) aus.*)

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IBRRS 2019, 3791
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentumssache - Verletzung des Willkürverbots!

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18

1. Der Verfassungsgerichtshof prüft im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht von sich aus umfassend die Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme.

2. Aufgrund der Dispositionsfreiheit des Bechwerdeführers steht es ihm frei, seine Verfassungsbeschwerde ganz oder teilweise zurückzunehmen.

3. Wenn das Fachgericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, verlangt das Willkürverbot im Hinblick auf die Gebundenheit des Richters an Recht und Gesetz, dass sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine eigene Auffassung begründet.

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IBRRS 2019, 3814
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss über Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen zulässig

BGH, Urteil vom 20.09.2019 - V ZR 258/18

1. Der Begriff der Verwaltung i.S.v. § 21 WEG ist weit zu verstehen und umfasst deshalb regelmäßig auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend aus eigenem Entschluss umsetzen können; solche Maßnahmen können mehrheitlich beschlossen werden.*)

2. Allerdings müssen auch Beschlüsse dieser Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden und hierzu zweifelsfrei auch nicht (ausnahmsweise) verpflichtet sind, die mit der Vorbereitungsmaßnahme verbundenen Kosten also aller Voraussicht nach vergeblich aufgewendet werden.*)

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IBRRS 2019, 3769
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie hat eine Jahresabrechnung auszusehen?

AG Saarbrücken, Urteil vom 12.04.2019 - 42 C 262/18

1. In der Gesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen. Die Abrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Diese Gesamtabrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein.

2. Einnahmen der Gemeinschaft sind vornehmlich die Beiträge, die die Wohnungseigentümer nach Maßgabe des beschlossenen Wirtschaftsplans im Abrechnungsjahr gezahlt haben. Sie sind im tatsächlich geleisteten Umfang in die Abrechnung einzustellen.

3. Entsprechend ihrer Zweckwidmung im Wirtschaftsplan sind auch in der Abrechnung anteilige Beiträge zu den laufenden Bewirtschaftungskosten und Beitragsleistungen zur Instandhaltungsrücklage zu unterscheiden.

4. In die Gesamtabrechnung sind die tatsächlich im Abrechnungsjahr geleisteten Beitragszahlungen aufzunehmen, auch wenn die Beitragsrückstände andere Abrechnungsperioden betreffen.

5. Fehlt der Jahresabrechnung die rechnerische Schlüssigkeit, so sind bereits aus diesem Grund die Gesamt- und die daraus entwickelten Einzelabrechnungen aufzuheben.

6. Enthält die Jahresabrechnung unberechtigte, aber tatsächlich erfolgte Ausgaben, so führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Abrechnung, denn die Jahresabrechnung ist inhaltlich zutreffend. Vielmehr betrifft dieser Aspekt die Entlastung des Verwalters, der durch die unberechtigte Auszahlung seine Pflichten verletzt und deshalb einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt sein kann.

7. Der Beschluss über die Entlastung stellt ein negatives Schuldanerkenntnis dar; es sollen keine weiteren Ansprüche mehr gegen den entlasteten Verwalter und den entlasteten Verwaltungsbeirat mehr in Betracht kommen.

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IBRRS 2019, 3749
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gartengestaltung auf andere Art

AG München, Urteil vom 28.02.2018 - 481 C 793/17 WEG

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3747
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teilungserklärung kann Zustimmung für bauliche Veränderungen abbedingen

LG Hamburg, Urteil vom 03.07.2019 - 318 S 47/18

1. Die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 WEG stellt kein zwingendes Gesetzesrecht dar, sondern ist - etwa in einer Teilungserklärung - ganz oder teilweise abdingbar.

2. Liegt eine Vereinbarung vor, deren Gegenstand die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung ist, ist ein Beschluss zur Legitimation der baulichen Veränderung nicht mehr erforderlich. Die Reichweite der baulichen Gestattung ist durch Auslegung der Teilungserklärung zu ermitteln.

3. Die in einer Teilungserklärung enthaltene Regelung, dass jeder Sondereigentümer berechtigt ist, an seinem Sondereigentum und an den seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäudeteilen beliebige bauliche Veränderungen vorzunehmen und auf dem Grundstück Bauwerke, z. B. eine Garage, zu errichten, stellt eine Abbedingung des Zustimmungserfordernisses aus § 22 Abs. 1 WEG dar.

4. Ist § 22 Abs. 1 WEG wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906 ff. BGB und das landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben (z. B. Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden.

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IBRRS 2019, 3710
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Gartenterrasse ohne Genehmigung muss beseitigt werden

AG Sinzig, Urteil vom 08.08.2019 - 10a C 8/18 WEG

1. Ist zu Gunsten einer Partei eine Auflassungsvormerkunn im Grundbuch eingetragen sowie ihr bereits der Besitz an der Wohnung eingeräumt, ist sie als "werdender Eigentümer" aktiv legitimiert, einen Anspruch auf Beseitigung einer Terrasse aus eigentumsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen.

2. Die Anlage einer Terrasse, insbesondere eine Terrasse mit Pergola stellt eine bauliche Veränderung dar, die zudem über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht.

3. Ein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG kann sich auch aus einer wesentlichen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage ergeben.

4. Bei einem Schadensersatzanspruch betreffend die Zerstörung des Gemeinschaftseigentums handelt es sich um einen geborenen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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IBRRS 2019, 3699
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ProzessualesProzessuales
Anwalt macht Honoraransprüche aus WEG-Verfahren geltend: Welches Gericht ist zuständig?

AG Idstein, Beschluss vom 07.08.2019 - 3 C 165/19

1. Für Klagen Dritter gegen Wohnungseigentümer, die sich auf das Sondereigentum beziehen, ist nach § 43 Nr. 5 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet.

2. Dies ist auch bei Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts zu bejahen, der im Auftrag eines Wohnungseigentümers Ansprüche wegen des Sondereigentums geltend macht.

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IBRRS 2019, 3680
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Und täglich grüßt die DSGVO ....

AG Mannheim, Urteil vom 11.09.2019 - 5 C 1733/19 WEG

1. Der Verwalter ist Mitverantwortlicher i.S.d. Art. 26 DSGVO.

2. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind, wenn ein Verwalter bestellt ist, die Wohnungseigentümer sowie die Verwaltung oder ein Verwaltungsbeirat verantwortlich, so dass zumindest eine Alleinverantwortlichkeit des Verwalters auch im Licht der europäischer Rechtsprechung nicht besteht.

3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet mit der Bestellung eines Verwalters über das "Wie" und "Warum" der Datenverarbeitung. Der Verwalter bestimmt dann in der Folge über das "Wie" und das "Warum" der Erhebung und Verarbeitung.

4. Die Rechtsfolge einer gemeinsamen Verantwortlichkeit ist, dass nach Art. 26 Abs. 1 DSGVO beide Verantwortliche in einer transparenten Vereinbarung festlegen müssen, wer von ihnen in welchem Maß den Pflichtenkreis der DSGVO zum Schutz der Betroffenen abdeckt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Art. 13 und 14 DSGVO nachkommt.

5. Der WEG-Verwalter hat eine Reihe gesetzlicher Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehört auch die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten für die Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn dies in § 27 WEG nicht ausdrücklich normiert ist.

6. Für Tätigkeiten des Verwalters, die ihm schon kraft Gesetzes zugewiesen sind, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Sondervergütung. Gemäß § 21 Abs. 7 WEG haben die Wohnungseigentümer aber die Kompetenz, durch Mehrheitsbeschluss eine Sondervergütung für einen besonderen Verwaltungsaufwand i.S.v. § 21 Abs. 7 WEG zu vereinbaren.

7. Die Datenschutzgrundverordnung verlangt in Ansehung dessen, dass der Verwalter als Mitverantwortlicher i.S.v. Art. 26 DSGVO anzusehen ist, von den Immobilienverwaltungen zusätzlichen Aufwand, der mit dem Grundhonorar nicht abgedeckt ist.

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IBRRS 2019, 3674
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie hoch darf der jährliche Beitrag zur Instandhaltungsrücklage sein?

AG Zeitz, Urteil vom 22.08.2019 - 4 C 25/19

1. Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und des jährlichen Beitrags dazu haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum; nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen.

2. Die zu beachtenden Kriterien sind das Alter und der bauliche Erhaltungszustand der Anlage, das Vorhandensein und der Wert besonderer technischer Ausstattungen des Gemeinschaftseigentums, eine erkennbare oder absehbare Sanierungsnotwendigkeit und die Finanzkraft der Wohnungseigentümer.

3. Pro Quadratmeter Wohnfläche dürfen im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit von weniger als 22 Jahren höchstens 7,10 Euro, von mindestens 22 Jahren höchstens 9 Euro und bei einem Alter von mindestens 32 Jahren höchstens 11,50 Euro als Instandhaltungskosten angesetzt werden.

4. Werden bei der Bemessung der Instandhaltungsrückstellung diese Sätze eingehalten, so wird regelmäßig ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

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IBRRS 2019, 1185
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Sondervergütung muss beschränkt werden

LG Köln, Urteil vom 29.11.2018 - 29 S 48/18 WEG

1. Grundsätzlich ist es zulässig, mit der Verwaltung eine Sondervergütung für Wohngeldklagen zu vereinbaren; dies kann auch im Rahmen einer Beschlussfassung erfolgen.

2. Die Vergütung muss jedoch verhältnismäßig sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Begrenzung der Vergütung der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag nicht erfolgt.

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IBRRS 2019, 3466
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Ausschluss des Stimmrechts durch Vereinbarung

LG München I, Urteil vom 07.02.2019 - 36 S 5357/18 WEG

Zwar ist die gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat (sog. "Kopfstimmrecht"), grundsätzlich durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG abdingbar, soweit nicht das Wohnungseigentumsgesetz in Einzelfällen die Abstimmung nach Köpfen vorsieht. Die für Vereinbarungen von Wohnungseigentümern grundsätzlich geltende Gestaltungsfreiheit endet aber dort, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer ausgehöhlt wird. Dieses mitgliedschaftsrechtliche Element verbietet einen Ausschluss des Stimmrechts eines Wohnungs- oder Teileigentümers. Eine entsprechende Regelung in einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist daher nach § 134 BGB nichtig.




IBRRS 2019, 3420
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Geldverschiebung eines Verwalters an fremde WEG: Geld muss zurückgezahlt werden!

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2019 - 1 U 233/18

1. Eine WEG kann von einer anderen WEG dasjenige nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zurückfordern, was der gemeinsame Verwalter zur Verschleierung betrügerischer Entnahmen dorthin überwiesen hat.

2. Die beklagte WEG kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil ihr die Kenntnis des Verwalters als ihres Vertreters zuzurechnen ist, §§ 166 Abs. 1, 818 Abs. 4 und 819 Abs. 1 BGB.

3. Eine Vorteilsausgleichung mit Zahlungen dritter WEGs an die klagende WEG findet nicht statt.

4. Jede einzelne unberechtigte Zahlung zwischen WEGs löst je einzelne Kondiktionsansprüche aus.

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IBRRS 2019, 0545
ProzessualesProzessuales
Rechtsmittelbeschwer richtet sich nach den Abrisskosten

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 63/18

1. Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Lüftungsrohr) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen.

2. Lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen der Verurteilung bleiben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht.

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IBRRS 2019, 3369
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss über Finanzierung einer Instandhaltung kann gesondert angegriffen werden

LG München I, Urteil vom 31.01.2019 - 36 S 13241/17 WEG

1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass bei mehreren aufeinander bezogenen Beschlüssen der Rechtsgedanke des § 139 BGB auch im Verhältnis der Beschlüsse zueinander greife, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle zweier getrennter Beschlüsse über die Beauftragung kostenauslösender Maßnahmen und deren Finanzierung stets beide Beschlüsse gemeinsam angefochten werden müssten. Vielmehr kann ein gesondert gefasster Beschluss über die Finanzierung von Maßnahmen der Instandsetzung bzw. Instandhaltung auch gesondert angefochten werden.

2. Sind in der Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften gebildet und ist die Instandsetzung und Instandhaltung für das Gemeinschaftseigentum im Bereich der Untergemeinschaften den Eigentümern der Untergemeinschaft auferlegt, besteht gleichwohl eine alleinige Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft für Sanierungsmaßnahmen, die über den Bereich der Untergemeinschaft hinausgeht.




IBRRS 2019, 3327
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Gilt ein Hostel als Gastronomiebetrieb?

LG Berlin, Urteil vom 28.05.2019 - 55 S 95/18 WEG

1. Der Betrieb eines Hostels stellt keine unzulässige Wohnnutzung dar. Vielmehr handelt es sich um eine in Teileigentumseinheiten zulässige Heimnutzung.

2. Sieht die Teilungserklärung vor, dass eine Einheit als "Laden, Büro, Praxis oder Gastronomiebetrieb genutzt werden darf", so lässt sich dieser Formulierung nicht eindeutig entnehmen, ob damit der Nutzungszweck der Teileigentumseinheit auf diese vier Nutzungsarten beschränkt ist oder ob es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung verschiedener Nutzungsmöglichkeiten handelt.

3. Selbst wenn man eine derartige Beschränkung bejahen würde, wäre der Betrieb eines Hostels dennoch zulässig, da er bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.

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IBRRS 2019, 3254
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaft entscheidet, wer den Rückbau geltend machen soll

AG Potsdam, Urteil vom 11.04.2019 - 31 C 37/18

Es obliegt den Wohnungseigentümern zunächst zu entscheiden, ob sie den Rückbau einer baulichen Veränderung als Gemeinschaft geltend machen wollen oder ob dies einzelnen Wohnungseigentümern überlassen bleibt, die sich gegen den baulichen Zustand gem. § 1004 Abs. 1 BGB wehren wollen.

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IBRRS 2019, 3324
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Interesse am Erhalt höher als Abrisskosten: Wert der Beschwer?

BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - V ZR 224/18

Übersteigt das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Abgasrohr für eine dezentrale Pelletheizung) verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, so ist die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten.*)

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IBRRS 2019, 3257
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann kann das Gericht eine bestimmte Sanierung anordnen?

LG Itzehoe, Beschluss vom 21.02.2019 - 11 S 70/17

Ist die Installation einer Fußleistenheizung nicht die einzig denkbare Maßnahme zur Vornahme einer fachgerechten Sanierung, handelt es sich dabei jedoch um eine ausgesprochen kostengünstige Maßnahme, ist das Gericht zu deren Anordnung im Wege einer Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG berechtigt.

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IBRRS 2019, 3256
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einräumung eines Sondernutzungsrechts nur durch Vereinbarung!

LG Berlin, Beschluss vom 22.02.2019 - 85 S 15/18

1. Die Genehmigung einer baulichen Veränderung im Bereich des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss stellt bei gewollter Nutzung durch nur einen Eigentümer eine nichtige Begründung eines faktischen Sondernutzungsrechts dar.

2. Der Begriff der Sondernutzung muss im Beschluss nicht ausdrücklich verwendet werden.

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