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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6061 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

IBRRS 2019, 2030
WohnungseigentumWohnungseigentum
Welche Instandhaltungsrücklage ist für "Bruchbude" angemessen?

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 12.06.2019 - 539 C 26/18

1. Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum. Nur wesentlich zu hohe oder wesentlich zu niedrige Ansätze widersprechen ordnungsmäßiger Verwaltung.

2. Die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage in angemessener Höhe dient der Sicherung notwendiger Reparaturen des Gemeinschaftseigentums größeren Ausmaßes. Die Höhe der Rücklage, die angemessen sein muss, ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall, insbesondere Alter, Größe, bauliche Besonderheiten und Zustand der Anlage, insbesondere welche absehbaren Instandsetzungsmaßnahmen anstehen und welchen Kapitaleinsatz diese erfordern.

3. Sind im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist sogar eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung verlangen.

4. Die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn einzelne Eigentümer keinen Kredit mehr bekommen.

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IBRRS 2019, 1938
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Voraussetzungen der Bildung von Wohnungseigentum auf mehreren Grundstücken

OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2019 - 2 Wx 69/19

1. Eine Bestandteilzuschreibung gem. § 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO setzt voraus, dass die Grundstücke spätestens im Zeitpunkt der Neueintragung demselben Eigentümer gehören. Bei gemeinschaftlichem Eigentum müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt die Art der rechtlichen Verbundenheit und die Beteiligungsquoten dieselben sein. Es kommt auch keine Ausnahme in Betracht.

2. Aus einer bloßen Vollzugsvollmacht ergibst sich keine Vollmacht zur inhaltlichen Änderung der Eintragungsgrundlage.

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IBRRS 2019, 1954
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Briefkasten defekt und nicht nachgeforscht: Frist schuldhaft versäumt!

AG Bonn, Urteil vom 16.01.2019 - 27 C 48/18

1. Eine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Eigentümer muss innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat nach Beschlussfassung erhoben werden.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten.

3. Kennt der Kläger die zuständige Hausverwaltung, ist es seine Pflicht, wenn möglicherweise eine Postkommunikation nicht erfolgreich ist und keinerlei Verwaltungsdokumente wie Einladungen zu Eigentümerversammlungen zugehen, persönlich beim WEG-Verwalter vorzusprechen und um Einblick in die entsprechenden Verwaltungs- und Beschlussdokumentationen zu erbitten.

4. Eine Fristversäumnis ist auch verschuldet, wenn eine Person weiß, dass seit längerem ihr Briefkasten defekt ist und es deshalb bereits zu Postverlusten kam. Es ist ihre Obliegenheit,den Postkasten so zu sichern, dass die eingeworfene Post auch sicher zur persönlichen Kenntnis gelangt.

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IBRRS 2019, 1933
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mängel am Gemeinschaftseigentum sind von WEG geltend zu machen!

OLG München, Urteil vom 01.12.2015 - 9 U 4504/14 Bau

1. Mängel am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage sind gemeinschaftsbezogen. Gewährleistungsansprüche - hier: Minderung - stehen daher der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, wenn diese das Geltendmachen der Mängelrechte durch Beschluss an sich zieht.

2. Mit dem Wirksamwerden eines solchen Beschlusses verliert der Wohnungseigentümer das Recht, seinen Anspruch im eigenen Namen durchzusetzen, so dass er nicht mehr prozessführungsbefugt ist.

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IBRRS 2019, 1955
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Tierhaltung nur nach Genehmigung?

AG Bonn, Urteil vom 10.01.2019 - 27 C 95/18

1. Eine schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Einladung zur Eigentümerversammlung reicht aus. Ein besonderer Hinweis darauf, dass zu den angekündigten Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden können, ist nicht erforderlich, weil damit immer zu rechnen ist.

2. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschließt, eine Genehmigungspflicht für die Tierhaltung bzw. für Hundehaltung einzuführen.

3. Die Genehmigungspflicht darf allerdings nicht zu einem praktischen Verbot der Tierhaltung führen.

4. Wenn der Beschluss die Gründe nicht regelt, aus denen eine Zustimmung versagt werden darf, ist eine Verweigerung der Zustimmung nur aus sachlichen, im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigten Gründen zulässig.

5. Ob eine Zustimmung zu Unrecht versagt worden ist, kann der betroffene Wohnungseigentümer gerichtlich überprüfen lassen.

6. Ein nach Ablauf der Klagebegründungsfrist nachgeschobener Anfechtungsgrund kann bei der Sachentscheidung dann Berücksichtigung finden, sofern die Verspätung des Vorbringens unverschuldet ist und der Kläger rechtzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

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IBRRS 2019, 1939
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Rauchender Mieter: Wann ist Schlichtungsverfahren erforderlich?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2019 - 2-13 S 6/17

1. Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Eigentümer auf Unterlassung von Zigarettenrauch- und sonstigen Duftabsonderungen durch dessen Mieter in Anspruch, muss vor der Klageerhebung kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt werden.*)

2. Vor einer Klage gegen den als Störer in Anspruch genommenen Mieter ist demgegenüber ein derartiges Schlichtungsverfahren erforderlich.*)

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IBRRS 2019, 1928
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts

LG München I, Urteil vom 19.12.2018 - 1 S 391/18 WEG

1. Der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb eines Wohnungseigentums erstreckt sich auch auf Bestand und Umfang eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts.

2. Allerdings scheidet ein gutgläubiger Erwerb dann aus, wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechts aufgrund unterschiedlicher Angaben im Grundbuch und der ausdrücklich in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung widersprüchlich und deshalb unzulässig ist.

3. Der Aufteilungsplan nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nur insoweit Teil, als es um die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum geht.

4. Für den Erwerb des vorgemerkten Rechts ist es unschädlich, wenn nach dem für den gutgläubigen Vormerkungserwerb maßgebenden Zeitpunkt der Erwerber bösgläubig geworden ist.

5. Hat ein Erwerber ein Sondernutzungsrecht gutgläubig erworben, hat er das Recht auf Herstellung und Beibehaltung der entsprechenden Räume, die vom Sondernutzungsrecht umfasst sind.

6. Die dauerhafte Änderung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts können die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG und auf dem darin geregelten Weg einer Anpassung oder Änderung der Gemeinschaftsordnung herbeiführen.

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IBRRS 2019, 1896
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Voraussetzungen für die Entziehung von Wohnungseigentum

BGH, Urteil vom 05.04.2019 - V ZR 339/17

1. Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre.*)

2. Im Rahmen einer gegen einen Abmahnungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Dagegen ist die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten (Fortführung des Senatsurteils vom 08.07.2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff. = IMR 2011, 419).*)

3. Die Entziehung des Wohnungseigentums darf im Grundsatz nicht darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer von seinem Recht Gebrauch macht, sich mit Anträgen an die Verwaltung zu wenden, auf der Wohnungseigentümerversammlung Anträge zu stellen und die gefassten Beschlüsse im Wege der Beschlussanfechtungs- bzw. der Beschlussersetzungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Dagegen kommt die Wahrnehmung solcher Rechte durch den Wohnungseigentümer als Grundlage für die Entziehung von Wohnungseigentum gemäß § 18 WEG in Betracht, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt, mithin, wenn sie ausschließlich einem wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel - hier: der Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands - dient und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist.*)

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IBRRS 2019, 1811
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sondernutzungsfläche muss bestimmbar sein, sonst existiert sie nicht!

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 12.06.2019 - 539 C 4/18

1. Lässt sich ein Sondernutzungsrecht mangels grundbuchlicher Bestimmtheit nicht festlegen, ist es nicht zur Entstehung gelangt.

2. Eine mit unterschiedlichen Farben gezogene breite Linie in einem nicht präzise maßstäblichen Plan genügt für die Bestimmtheit nicht.

3. Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).

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IBRRS 2019, 1812
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Hausgeld: Wann ist es fällig und kann es bar bezahlt werden?

AG Dortmund, Beschluss vom 23.05.2019 - 514 C 29/19

1. Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgelds ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht.*)

2. Soweit Regelungen in der Teilungserklärung, Vereinbarungen oder Beschlüsse eine unbare Zahlung nicht zwingend vorsehen, ist eine Erfüllung des Hausgeldzahlungsanspruchs durch Barzahlung möglich.*)

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IBRRS 2019, 1780
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jahresabrechnung: Was prüft der Verwaltungsbeirat?

AG Wismar, Urteil vom 17.12.2018 - 8 C 337/17 WEG

Der Verwaltungsbeirat prüft lediglich die rechnerische Richtigkeit der Jahresabrechnung, für weitergehende, strukturierte Mängel der Jahresabrechnung haftet er nicht.

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IBRRS 2019, 1776
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer hat Fensteraustausch zu besorgen und wer trägt die Kosten?

LG Berlin, Urteil vom 18.12.2018 - 55 S 86/18 WEG

1. Ordnet eine Gemeinschaftsordnung in Abweichung von den Regelungen in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG und § 16 Abs. 2 WEG an, dass einzelne Elemente des gemeinschaftlichen Eigentums nicht von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich, sondern von einzelnen Wohnungseigentümern allein in Stand gehalten und in Stand gesetzt werden müssen, so ist zwischen der Verwaltungsbefugnis und der Kostentragungslast zu unterscheiden.*)

2. Soll die Verwaltungsbefugnis und die Kostentragungslast abweichend vom Gesetz geregelt werden, ist für die Wirksamkeit der Regelung erforderlich, dass die Wohnungseigentümer klare und eindeutige Regelungen treffen.*)

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IBRRS 2019, 1757
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie wird der Verwalter gewählt?

BGH, Urteil vom 18.01.2019 - V ZR 324/17

Werden mehrere Bewerber um das Amt des Verwalters zur Wahl gestellt, muss über jeden Kandidaten abgestimmt werden, sofern nicht ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht und die Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme abgeben können.*)

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IBRRS 2019, 1742
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer für Estrich verantwortlich: Gemeinschaft kann Instandsetzung nicht beschließen

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2019 - 2-13 S 127/17

1. Die Vertretungsmacht des Verwalters für die übrigen Wohnungseigentümer im Anfechtungsverfahren erfasst auch die Beauftragung eines Anwalts zur Berufungseinlegung.*)

2. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass für den Estrich auf den Balkonen der Sondereigentümer "allein unterhaltungs- und ggf. erneuerungspflichtig" ist, besteht eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft insoweit nicht.*)

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IBRRS 2019, 1731
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sondernutzungerecht beinhaltet Anspruch auf Herstellung der entsprechenden Räume

LG München I, Urteil vom 19.12.2018 - 1 S 390/18 WEG

1. Der Aufteilungsplan nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nur insoweit Teil, als es um die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum geht, begründet im Übrigen jedoch kein Vertrauen auf einen bestimmten baulichen Zustand des Gemeinschaftseigentums.*)

2. Die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes an einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum beinhaltet als Voraussetzung für die Ermöglichung einer solchen Nutzung auch das Recht auf Herstellung und Beibehaltung dieses Raums.*)

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IBRRS 2019, 1729
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter kann seine Haftung nicht auf grobe Fahrlässigkeit beschränken!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.04.2019 - 2-13 S 55/18

1. Wird in einer Eigentümergemeinschaft über einen längeren Zeitraum diskutiert, ob der Bauträger gerichtlich in Anspruch genommen wird, darf der Verwalter nicht kurz vor Ablauf der Verjährung eigenmächtig ein selbständiges Beweisverfahren als "Notmaßnahme" einleiten.*)

2. Eine Klausel in einem Verwaltervertrag, nach welcher der Verwalter "nur bei nachweislich grober Fahrlässigkeit" haftet, ist unwirksam.*)

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IBRRS 2019, 1728
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beschwer bei erfolgloser Anfechtung eines Wirtschaftsplans?

BGH, Beschluss vom 11.04.2019 - V ZR 91/18

1. Wenn eine Partei eine von dem Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und im Umfang der Nichtzulassung eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Revision erhebt, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen.

2. Bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage - sofern sich diese nicht auf konkrete Teile des Plans beschränkt - bemisst sich die Beschwer in aller Regel nach dem Anteil des Klägers, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt; dabei ergibt sich der Anteil des Klägers im Zweifel aus den in dem Einzelwirtschaftsplan ausgewiesenen jährlichen Hausgeldzahlungen.

3. Soweit der Kläger Beschlüsse über baulichen Maßnahmen anficht, richtet sich seine Beschwer nach seinem Anteil an den für diese Maßnahmen anfallenden Kosten.

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IBRRS 2019, 1685
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog. „Geisterwohnungen“?

BGH, Urteil vom 18.01.2019 - V ZR 72/18

Zur Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog. „Geisterwohnungen“.*)

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IBRRS 2019, 1621
WohnungseigentumWohnungseigentum
Begründung von Sondereigentum an Tiefgaragenstellplätzen

LG Berlin, Urteil vom 18.09.2018 - 55 S 48/17 WEG

1. Zur Begründung von Sondernutzungsrechten an Tiefgaragenstellplätzen in Teilungserklärungen.*)

2. Zum Charakter einer Bootssteganlage als wesentlicher Bestandteil bzw. Scheinbestandteil eines Grundstücks.*)

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IBRRS 2019, 1622
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss über ein Rechtsgeschäft mit einem Eigentümer: Stimmverbot

LG Berlin, Urteil vom 11.12.2018 - 55 S 84/17 WEG

Ein Wohnungseigentümer ist nach § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft. Dies gilt auch, wenn die Stimmkraft abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG nach dem Objektprinzip geregelt ist. Gehören einem Wohnungseigentümer mehrere Objekte, so erstreckt sich das Stimmverbot auch dann auf sämtliche ihm zustehenden Stimmrechte, wenn sich das Rechtsgeschäft nur auf eine von mehreren Sondereigentumseinheiten bezieht.*)

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IBRRS 2019, 1617
ProzessualesProzessuales
Verbindung von WEG-Verfahren führt zum Erlöschen der Hauptsache!

AG Reutlingen, Beschluss vom 08.06.2018 - 16 C 294/18 WEG

Werden alle streitgegenständlichen Beschlüsse von allen Wohnungseigentümern angefochten und werden nach Verfahrensverbindung damit gem. § 47 S. 2 WEG alle Wohnungseigentümer auf Klägerseite notwendige Streitgenossen, entfällt per Gesetz die Beklagtenseite. Hierdurch wird das Verfahren zu einem zulässigen In-Sich-Prozess, der das Verfahren - unabhängig von der übereinstimmenden Erledigungserklärung im ursprünglich führenden Verfahren - in der Hauptsache von selbst erlöschen lässt.

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IBRRS 2019, 1630
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verkehrswert des Wohnungseigentums bei mehreren Klägern?

BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - V ZR 120/17

1. Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer.*)

2. Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen.*)

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IBRRS 2019, 1613
WohnungseigentumWohnungseigentum
Störende Gitterbox muss entfernt werden!

AG München, Urteil vom 14.12.2010 - 482 C 349/10

Wird durch eine Gitterbox um einen Stellplatz das Einfahren bzw. Ein- und Aussteigen auf diesem Stellplatz erschwert, kann diese Gitterbox beseitigt werden.

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IBRRS 2019, 1610
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zur Heizungsablesung muss Zutritt gewährt werden!

AG Sonthofen, Urteil vom 04.10.2018 - 1 C 813/17 WEG

Der einzelne Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Ablesefirma oder von dieser beauftragten Personen den Zutritt zu seiner Wohnung zum Einbau und Ablesen technischer Messgeräte zur Wasser- und Heizkostenerfassung zu gestatten.

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IBRRS 2019, 1609
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Beschlusskompetenz der Eigentümer für künftige Instandsetzungskosten

AG München, Urteil vom 29.08.2018 - 485 C 20738/17 WEG

1. Für die Auferlegung aller zukünftiger Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einer Baumaßnahme auf den Eigentümer bietet § 16 Abs. 4 WEG keine Beschlusskompetenz, so dass der Beschluss nichtig ist.

2. Soll über einen "Baukostenzuschuss" an Eigentümer beschlossen werden, muss dieser Beschluss angekündigt werden, alleine die Ankündigung eines Finanzierungsbeschlusses für eine Baumaßnahme genügt nicht.

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IBRRS 2019, 1619
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch ein Schnellrestaurant ist ein Restaurant!

LG Stuttgart, Beschluss vom 12.03.2019 - 19 S 31/18

1. Eine vereinbarte Nutzungsbestimmung als "Restaurant" legt nach objektiver Auslegung fest, dass die Teileigentumseinheit als Betrieb eines Gastgewerbes genutzt werden darf, das in erster Linie Speisen und Getränke zum Verzehr anbietet und hieraus seine wesentlichen Umsätze generiert.*)

2. Ein sog. Schnellrestaurant stellt eine Unterform des Restaurants dar und gehört innerhalb des Gastgewerbes zur sog. Systemgastronomie und stellt daher nach der durchzuführenden normativen Auslegung ein Restaurant dar, da auch in einem Schnellrestaurant der Verkauf und Verzehr der verkauften Speisen im Vordergrund steht, die Kunden Sitzplätze nebst Stühlen vorfinden und sanitäre Anlagen vor Ort nutzen können. Weiter werden die Speisen von den Kunden anhand eines Menüs bzw. einer Speisekarte ausgewählt und nach Kundenbestellung zubereitet und verkauft. Demgegenüber steht die Möglichkeit Speisen zum späteren Verzehr mitzunehmen nicht im Vordergrund, sondern die Zubereitung von Speisen, weshalb es sich auch nicht um einen Ladenraum bzw. Geschäftsraum handelt - in diesen werden ständig Waren zum Verkauf dargeboten und der Charakter einer bloßen Verkaufsstätte steht im Vordergrund.*)

3. Im Rahmen von § 14 WEG sind "Nachteile" durch eine innerhalb einer Zweckbestimmung vorgesehenen Nutzung typischerweise nicht erheblich und somit von den übrigen Eigentümern zu dulden. Nur wenn die grundsätzlcih zwar erlaubte Nutzung im konkreten Einzelfall deutlich überschritten wird, kann sich ein Anspruch auf Unterlassung ergeben.*)

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IBRRS 2019, 1608
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sanierungsbeschluss ohne Nennung der Maßnahmen und der ausführenden Unternehmen ist unbestimmt!

AG München, Urteil vom 25.07.2018 - 482 C 19785/17 WEG

1. Ein Sanierungsbeschluss, der weder ausführt, welche Maßnahmen konkret durchgeführt werden sollen, noch wer sie ausführt, ist unbestimmt. Auf vorangegangene Beschlüsse kann bei der Auslegung nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie in Bezug genommen worden sind.

2. Sollen nach Beschlussfassung noch weitere Angebote eingeholt werden und der Zuschlag dem Günstigsten erteilt werden, liegt eine unzulässige Delegation der Entscheidung vor.

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IBRRS 2019, 1599
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlusskompetenz und Nichtigkeit einer Bestimmung

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2019 - 25 S 3/18

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 1594
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Welche Ansprüche gegen den Verwalter kann WEG an sich ziehen?

BGH, Urteil vom 08.02.2019 - V ZR 153/18

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wegen der ihnen in einem Beschlussmängelverfahren auferlegten Kosten an sich ziehen und im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (gekorene Ausübungsbefugnis). Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Kosten, die einem Wohnungseigentümer durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts entstanden sind.*)

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IBRRS 2019, 1552
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unterschied von Wohnungs- und Teilerbbaurechten zu Wohnungs- und Teileigentum!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2019 - 2 S 45.18

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2019, 1386
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Internationale Zuständigkeit bei Klage einer WEG auf Beiträge für Instandhaltung

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 31.01.2019 - Rs. C-25/18

Unbeschadet einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 i.V.m. Art. 8 Nr. 4 Satz 1 Alt. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung) sind Verfahren über Ansprüche aus Entscheidungen, die durch die Mehrheit der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit getroffen werden, aber alle Mitglieder, auch diejenigen, die nicht abgestimmt haben, binden, als Ansprüche aus einem Vertrag i.S.v. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung) anzusehen.




IBRRS 2019, 1464
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwertfestsetzung bei Anfechtung eines WEG-Beschlusses über Kreditaufnahme

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2019 - 2 W 3/19

Für die Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Darlehensaufnahme, mit der Sanierungsmaßnahme finanziert werden sollen, ist kein höherer Wert anzusetzen als das Fünffache des auf den Anteil des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen entfallende Teilwert des Darlehens. Die besonderen Haftungsrisiken einer Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft für den einzelnen Wohnungseigentümer führen nicht dazu, dass das Interesse des Klägers als Untergrenze für die Streitwertfestsetzung entsprechend seiner theoretisch unbegrenzten Nachschusspflicht mit dem vollen Betrag des Darlehens oder einem erheblichen Teil hiervon zu bemessen wäre. Für die Annahme eines höheren Streitwertes wäre vielmehr die Feststellung eines konkreten Risikos der Nachschusshaftung erforderlich. Anderenfalls wäre eine Klage für den einzelnen Wohnungseigentümer mit einem unzumutbaren Kostenrisiko verbunden. Diese Auslegung des § 49a Abs. 1 GKG ist aufgrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht geboten.*)

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IBRRS 2019, 1516
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohngeld erst ab Dachausbau

LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2019 - 55 S 64/18 WEG

1. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass bestimmte Eigentümer erst ab Beginn der Ausbauarbeiten an der in ihrem Eigentum stehenden Dachgeschossflächen verpflichtet sind, das Hausgeld zu zahlen, und dass bis zu diesem Zeitpunkt die entstehenden Kosten von den Sondereigentümern der übrigen Einheiten allein zu tragen sind, so sind diese Eigentümer nicht an den Kosten einer Sanierung des Dachbereichs und der Giebelwandflächen zu beteiligen, wenn sie mit dem Ausbau noch nicht begonnen haben.

2. Weil die Gemeinschaftsordnung Teil der Teilungserklärung und Bestandteil der Grundbucheintragung ist, ist auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.

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IBRRS 2019, 1465
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verstoß gegen Nachbarrechte: Sondereigentümer darf klagen!

VG Koblenz, Urteil vom 05.02.2019 - 1 K 870/18

1. Der öffentlich-rechtliche Baunachbarschutz ist eine gekorene gemeinschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG.*)

2. Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, IMR 2018, 78).*)

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IBRRS 2019, 1463
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Sondernutzungsrecht kann nicht mit Dienstbarkeit belastet werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2019 - 3 Wx 191/17

1. Ist Verfahrensgegenstand im Antragsverfahren eine Eintragung (hier: Belastung eines Wohnungseigentums mit einer "Reallast, bestehend in der Verpflichtung einen Lagerraum in der Größe von ca. 20 qm zur Verfügung zu stellen.", zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks), so deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht des von der Eintragung Betroffenen oder durch diese Begünstigten, wobei unmittelbar betroffen bzw. begünstigt nur derjenige ist, dessen dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust bzw. einen Gewinn erfährt, nicht so ein an der dinglichen Einigung gem. § 873 Abs. 1 BGB nicht beteiligter Dritter, zu dessen Gunsten die Parteien des Grundstückskaufvertrags das Recht (Reallast) nicht wirksam bestellen konnten.*)

2. Beziehen sich die Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien auf einen bestimmten Raum (hier: zugleich schuldrechtliche Vereinbarung der Vertragsparteien, dass die veräußernde A GmbH & Co KGaA dem Käufer den als "Lager" bezeichneten Raum im Erdgeschoss zur alleinigen Nutzung überlässt), so kommt eine Absicherung der Gebrauchsgewährung durch Reallast nicht in Betracht, da eine Gebrauchsgewährung nur dann zulässiger Inhalt einer Reallast sein kann, sofern diejenigen Räume, die zum Gebrauch zu belassen sind, nicht örtlich feststehen und damit eine Absicherung durch eine Dienstbarkeit oder ein Wohnungsrecht nicht möglich ist. Ebenfalls unzulässig ist eine Belastung des Sondernutzungsrechts eines Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum (hier als "Lager" bezeichneter Gemeinschaftsraum) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks.*)

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IBRRS 2019, 1466
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Auslegung einer Gemeinschaftsordnung bzgl. Kostentragungspflicht von Mehrfachparkern

BGH, Urteil vom 22.03.2019 - V ZR 145/18

1. Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten müssen klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen.

2. Zur Auslegung einer Gemeinschaftsordnung bzgl. der Instandhaltung und Instandsetzung von Mehrfachparkern.

3. Sind "die" Kosten der Unterhaltung der einzelnen Doppel- bzw. Vierfachparker in der Tiefgarage nach der Gemeinschaftsordnung von den jeweiligen "Eigentümern" eines Doppel- bzw. Vierfachparkers zu tragen, so sollen alle Kosten der Unterhaltung von den Wohnungseigentümern getragen werden, denen Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen auf den jeweiligen Mehrfachparkern zugeordnet sind. Wobei der Begriff der Unterhaltung als Oberbegriff für die Instandhaltung und Instandsetzung verwendet wird und somit auch die Kosten der Reparatur erfasst.

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IBRRS 2019, 1467
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verbot einer Ferienzimmervermietung: Alle müssen zustimmen!

BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 112/18

1. Beschlüsse, die auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden, sind im Allgemeinen nur insoweit materiell überprüfbar, als das "Ob" und das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen; einer weiterreichenden Kontrolle unterliegen dagegen Beschlussgegenstände, die unverzichtbare oder unentziehbare, aber verzichtbare ("mehrheitsfeste") Rechte der Sondereigentümer betreffen.*)

2. Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren ("mehrheitsfesten") Rechten eines Sondereigentümers gehört die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums; sie darf durch einen auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefassten Mehrheitsbeschluss nur mit Zustimmung des Sondereigentümers geändert oder eingeschränkt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10.10.2014 - V ZR 315/13, IMR 2015, 26).*)

3. Ein auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefasster Beschluss, durch den die kurzzeitige Vermietung des Wohnungseigentums (z. B. an Feriengäste) verboten wird, ist nur dann rechtmäßig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilt haben.*)

4. Jedenfalls auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel kann gegen die Stimmen der Minderheit beschlossen werden, dass die Überlassung einer Wohnung an Dritte der Verwaltung anzuzeigen ist.*)

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IBRRS 2019, 1455
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit zulässig?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2019 - 2-13 S 108/18

1. Sieht eine Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit ausdrücklich eine gewerbliche Nutzung vor, liegt in der an anderer Stelle angeführten Bezeichnung „lila umrandete Lagerräume mit Büro“ keine Zweckbestimmung.*)

2. Zur – hier bejahten – Zulässigkeit einer Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit.*)

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IBRRS 2019, 1450
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Darf Eigentümer das Treppenhaus dekorieren?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2019 - 2-13 S 94/18

Eine „Dekoration“ des Treppenhauses durch Eigentümer ist nicht per se unzulässig.*)

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IBRRS 2019, 1055
WohnungseigentumWohnungseigentum
Entziehung wegen Zahlungsverzugs bedarf keiner vorigen Abmahnung

AG Pinneberg, Urteil vom 25.09.2018 - 60 C 3/18

1. Eine vorübergehende Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage zur Absicherung von Liquiditätsengpässen stellt grundsätzlich eine Verwendung entgegen ihrer Zweckbestimmung dar und bewegt sich damit nicht mehr im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung.

2. Die Wahl von 4 Wohnungseigentümern entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

3. Für die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen gelten die §§ 133, 157 BGB. Die Beschlüsse sind wegen der Wirkung gegenüber Sondernachfolgern wie im Grundbuch eingetragene Erklärungen aus sich heraus - objektiv und normativ - auszulegen.

4. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.

5. Die Jahresabrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten.

6. Im Falle des Entziehungsgrunds Zahlungsverzug gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist eine Abmahnung nicht erforderlich. Ein der Abnahme entsprechender Effekt wird dadurch erreicht, dass die Entziehung nach § 19 Abs. 2 WEG entfällt, wenn die Rückstände bis zum Zuschlag in der Zwangsversteigerung ausgeglichen werden.

7. Der Umstand, dass regelmäßig mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden müssen, führt nicht dazu, dass auch die Vergleichsangebote mit in dem Beschlusstext genannt werden müssten.

8. Anders als eine generelle Regelung über die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplans bis zur Verabschiedung eines neuen ist ein Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten wirksam (vgl. BGH, IMR 2019, 197).

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IBRRS 2019, 1064
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Folgen einer zu unbestimmten Erlaubnis zum Einbau von Dachfenstern

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23.01.2019 - 539 C 18/18

1. Ein inhaltlich unbestimmter Beschluss ist nichtig, wenn er auch nach einer objektiv-normativen Auslegung keine durchführbare Regelung erkennen lässt.

2. Enthält der Beschluss eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme, ist er nichtig, wenn die bauliche Veränderung nicht hinreichend beschrieben wird.

3. Beim Einbau von Dachfenstern müssen zumindest Modell, Material, Größe und Farbe der Fenster genannt werden.

4. Die Eigentümergemeinschaft kann weder Leistungspflichten beschließen noch die Erfüllung von Leistungspflichten feststellen.

5. Die "Wiederherstellung der Gestaltung" im Sinne einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist zu unbestimmt.

6. Der einzelne Wohnungseigentümer kann nicht Naturalrestitution verlangen.

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IBRRS 2019, 1384
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Streit um anwaltliche Honoraransprüche wegen WEG-Beschlussmängelstreitigkeiten!

LG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2018 - 18a O 7/18

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2019, 1361
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jeder Eigentümer kann selbst Unterlassung einer Störung fordern!

OLG Rostock, Urteil vom 13.09.2018 - 3 U 40/17

1. Jedem Wohnungseigentümer einer WEG steht ein Individualanspruch gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung, z.B. wegen Lärms oder auch durch eine bauliche Veränderung zu.*)

2. Einer besonderen Ermächtigung durch die WEG bedarf es nicht.*)

3. Zum Anspruch der Nutzung des Nachbargrundstücks als Zuwegung zum eigenen hinteren Grundstücksteil.*)

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IBRRS 2019, 1364
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Prozesskostenhilfe für WEG?

BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - V ZB 111/18

Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.*)

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IBRRS 2019, 1362
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Beschlusskompetenz für die Einführung von Vertragsstrafen

BGH, Urteil vom 22.03.2019 - V ZR 105/18

§ 21 Abs. 7 WEG erfasst nicht die Einführung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen Vermietungsbeschränkungen; ein darauf bezogener Mehrheitsbeschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.*)

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IBRRS 2019, 1358
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann kommt eine Änderung der Gemeinschaftsordnung in Frage?

BGH, Urteil vom 22.03.2019 - V ZR 298/16

Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).*)

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IBRRS 2019, 1356
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zurückgewiesener Antrag im Streit um Vornahme einer Handlung

AG München, Beschluss vom 23.05.2018 - 481 C 11835/17

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 1341
ProzessualesProzessuales
Miteigentümer erhält Baugenehmigung: Kein Abwehranspruch!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2019 - 8 A 11076/18

Den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Klagebefugnis für die Anfechtung einer für das Sondereigentum eines Miteigentümers erteilten Baugenehmigung auch dann, wenn sie sich auf eine von dem Vorhaben ausgehende Gesundheitsgefahr berufen.*)

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IBRRS 2019, 1354
WohnungseigentumWohnungseigentum
Benutzungsregelung für das Sondernutzungsrecht Parklpatz

LG Itzehoe, Urteil vom 21.12.2018 - 11 S 85/16

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 1054
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Laute Schreie müssen nicht hingenommen werden!

AG Pinneberg, Urteil vom 18.09.2018 - 60 C 3/17

1. Wohnungseigentümer haben nur solche Lärmemissionen zu dulden, die die Einwirkung der Benutzung des eigenen Eigentums nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Einbeziehung wertender Momente abzustellen.

3. Stößt ein Wohnungseigentümer krankheitsbedingt unwillkürlich Schreie aus, ist von einer erhöhten Toleranzpflicht der anderen Wohnungseigentümer auszugehen. Diese besteht jedoch nicht unbegrenzt. Die Grenze der Duldungspflicht ist erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung "billigerweise nicht mehr zuzumuten ist" (hier bejaht).

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