Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6101 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2019, 2853LG Duisburg, Urteil vom 11.03.2019 - 1 O 160/18
1. Eine Berichtigung des Passivrubrums kommt nur dort in Betracht, wo der Kläger erkennbar eine bestimmte Partei verklagen wollte, diese aber versehentlich falsch bezeichnet hat.
2. Eine Klageänderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist unzulässig.
3. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer endet, wenn sich alle Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.
4. Sie kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein und ist auch nicht mehr partei- oder prozessfähig gem. § 10 Abs. 6 Satz 5 WEG.
VolltextIBRRS 2019, 2880
LG Berlin, Urteil vom 20.08.2019 - 55 S 99/18
1. Bei einer Beschlussmängelklage sind die beklagten Wohnungseigentümer notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO. Daher entfaltet ein prozessuales Anerkenntnis die mit ihm beabsichtigten Wirkungen nur, wenn es durch alle Streitgenossen erklärt wird. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 4 und 8 WEG, da die Entscheidung des Gerichts auch insoweit auf eine Rechtsgestaltung abzielt und im Verhältnis der am Rechtsstreit beteiligten Wohnungseigentümer nur einheitlich ergehen kann.*)
2. Ein auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung gemäß § 21 Abs. 8 WEG auszulegen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2852
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2019 - 5 U 30/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2731
AG Dortmund, Urteil vom 15.08.2019 - 514 C 27/19
1. Dem Wohnungseigentümer, über dessen Wohnungseigentum die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, verbleibt das Anfechtungsrecht zumindest weiterhin für die Beschlüsse, an deren Zustandekommen er sich bereits durch die Ausübung des Stimmrechts beteiligen konnte und bzgl. derer er auch noch vor der Anordnung der Zwangsverwaltung Anfechtungsklage hätte erheben können.*)
2. Der Beschluss über eine Liquiditätsumlage entspricht nicht ordnungsgemäßiger Verwaltung, wenn der Finanzbedarf anderweitig gedeckt werden kann, etwa durch Geltendmachung fälliger Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen säumige Miteigentümer.*)
IBRRS 2019, 2844
AG Weimar, Urteil vom 13.02.2019 - 5 C 410/18
1. Auch bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus lediglich zwei Parteien besteht, sind die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes uneingeschränkt anzuwenden.
2. Danach kann eine Beitragspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers zu Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) nur durch einen Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG über den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung oder eine Sonderumlage begründet werden.
3. Zahlungsansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers bestehen nur gegenüber dem Verband. Zahlungspflichten und -ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander sind demgegenüber grundsätzlich zu verneinen, so dass aus der Nichtzahlung von Forderungen des Verbands keine Schadensersatzansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers folgen können.
VolltextIBRRS 2019, 2669
AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2018 - 290a c 162/17
Sind die vom Verwalter in Auftrag gegebenen Arbeiten zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (hier: Instandsetzung des Fahrstuhls) erforderlich und deren Kosten angemessen, überschreitet die nachträgliche Genehmigung dieser Maßnahmen nicht den Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer.
VolltextIBRRS 2019, 2757
LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2019 - 55 S 46/18
1. Wird eine Teileigentumseinheit in der Teilungserklärung als "Gewerbeeinheit (Laden)" bezeichnet, kann darin keine gastronomische Einrichtung betrieben werden.
2. Wird ein Teil- oder Wohnungseigentum zweckwidrig genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist.
3. Ebenso wenig wie ihnen das Wissen des Verwalters verjährungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen würde, kann auch dessen Handeln und sein Verhalten gegenüber dem Schuldner für sich genommen keinen Vertrauenstatbestand im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern schaffen.
VolltextIBRRS 2019, 2780
LG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2019 - 11 T 244/18
Eine Partei hat keinen Anspruch auf Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG; denn eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht nicht.
VolltextIBRRS 2019, 2728
LG Hamburg, Urteil vom 26.06.2019 - 318 S 112/18
1. Stehen nach der Teilungserklärung bauliche Veränderungen unter dem Vorbehalt, dass hierdurch die Rechte einzelner Wohnungseigentümer nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen, ist dies dahingehend auszulegen, dass für die Bestimmung, ob eine "erhebliche Beeinträchtigung" vorliegt, nicht der Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG gelten soll, wonach bereits jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung einen Nachteil darstellt. Es muss vielmehr eine höhere Schwelle überschritten sein, um eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen.
2. Führt eine Änderung der Balkonverkleidungen dazu, dass das optische Erscheinungsbild und das charakteristische Aussehen der Anlage erheblich verändert wird, werden die Rechte der anderen Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigt.
VolltextIBRRS 2019, 2754
VG Greifswald, Urteil vom 25.07.2019 - 3 A 415/17 HGW
1. Die Benennung eines anschlussbeitragspflichtigen Grundstücks nach seiner katasteramtlichen Bezeichnung führt grundsätzlich dazu, dass der Beitragsbescheid nicht hinreichend bestimmt ist, wenn an dem Grundstück Wohnungseigentum bzw. Teileigentum i.S.d. Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründet worden ist.*)
2. Etwas anderes gilt aber, wenn eine zweifelsfreie Bestimmung der der Beitragspflicht unterliegenden Wohnung anhand des im Beitragsbescheid angegebenen Miteigentumsanteils möglich ist.*)
3. Der Umstand, dass der Erwerber eines Baugrundstücks in einem Erschließungsgebiet auch die sog. Kosten der "inneren Erschließung" trägt, befreit ihn nicht von der Anschlussbeitragspflicht für die Gesamtanlage ("äußere Erschließung").*)
VolltextIBRRS 2019, 2740
AG Dortmund, Urteil vom 14.06.2019 - 514 C 4/19
1. Besitzt ein Wohnungseigentümer zwei Wohnungen, so hat er nach dem Prinzip des Kopfteil-Stimmrechts eine Stimme; dagegen stehen ihm nach dem Prinzip des Objektstimmrechts zunächst zwei Stimmen zu. Nach der Vereinigung der beiden Wohnungen steht ihm nur noch eine Stimme zu.*)
2. Den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden trifft keine Einberufungspflicht, sondern nur ein subsidiäres Einberufungsrecht, so dass dieser nicht mit einer Klage zur Einberufung einer Eigentümerversammlung gezwungen werden kann.*)
IBRRS 2019, 2724
LG München, Urteil vom 31.03.2016 - 1 S 11890/14
1. Die Haftung der Eigentümer wegen eines Vertagungsbeschlusses und die hierdurch bewirkte Sanierungsverzögerung scheidet aus, wenn dieser Beschluss nicht angefochten und bestandskräftig wurde.
2. Wird nach Anfechtung die Unwirksamkeit eines Negativbeschlusses rechtskräftig festgestellt, weil dieser nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, prüft das Gericht in einem späteren Schadensersatzprozess die Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht erneut; die Einwendung, eine Verpflichtung zur Zustimmung habe nicht bestanden, ist präkludiert.
VolltextIBRRS 2019, 2723
VGH München, Urteil vom 26.07.2019 - 15 CS 19.1050
Eine wirksame Bekanntgabe gem. Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG mit Wirkung für und gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die Verfügung zwar an die persönliche Anschrift des Hausverwalters zugestellt wird, sich aber aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sicher entnehmen lässt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Inhaltsadressatin der in der Verfügung ausgesprochenen Pflichten in Anspruch genommen werden soll. *)
VolltextIBRRS 2019, 2665
LG Köln, Beschluss vom 21.08.2017 - 29 P 66/17
Wohnungseigentümern sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung als notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten. Es sei denn, es ist aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere Anwälte geboten.
VolltextIBRRS 2019, 2566
KG, Beschluss vom 10.07.2019 - 24 W 27/19
1. Strebt ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG eine Erhaltungsmaßnahme an, ist sein Interesse grundsätzlich i.S.v. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt, und die auf ihn nach § 16 Abs. 2 WEG oder einen von den Wohnungseigentümern abweichend bestimmten Umlageschlüssel anteilig entfallen.
2. Das Interesse kann durch andere Einflüsse mitbestimmt werden. Insoweit kommen vor allem eine Wertminderung in Betracht, die das Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentümers durch die Nichtdurchführung der angestrebten Erhaltungsmaßnahme erleidet, ein Vermögenschaden, etwa eine Mietminderung, oder eine optische Beeinträchtigung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17.04.2019 - 24 W 20/19 = IBRRS 2019, 2566 = IMRRS 2019, 0949).
VolltextIBRRS 2019, 2527
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.11.2018 - 980b C 17/18 WEG
1. Zwar können die Eigentümer grundsätzlich auch einen Beschluss über eine Jahresabrechnung wiederholen, mit dem Mängel der Erstabrechnung korrigiert werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es unter Abwägung der beteiligten Interessen Treu und Glauben widerspräche, einen Eigentümer an der fehlerhaften Jahresabrechnung festzuhalten.
2. Nach § 242 BGB kann die Änderung oder Aufhebung eines Eigentümerbeschlusses also nur dann verlangt werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Festhalten an der bestehenden Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen würden.
3. Soll ein Eigentümerbeschluss nach diesen Grundsätzen abgeändert werden, muss sich die Treuwidrigkeit grundsätzlich aus neu hinzugetretenen Umständen ergeben; verstößt ein Eigentümerbeschluss von Anfang an gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, muss dies durch Anfechtung des Eigentümerbeschlusses geltend gemacht werden.
4. Bei den "neu hinzugetretenen Umständen", die einem Wohnungseigentümer aus § 242 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zu einem Zweitbeschluss verschaffen, kann es sich aber nicht um solche handeln, die dem Anspruchsteller selbst erst nach Fassung des Erstbeschlusses bekannt geworden sind, sondern lediglich um solche, die objektiv vor der ersten Beschlussfassung unbekannt gewesen sind.
VolltextIBRRS 2019, 2426
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 30.10.2018 - 980b C 13/18 WEG
1. Jeder Eigentümer hat einen Anspruch darauf, eine Eigentümerversammlung zwecks Wahl eines (neuen) WEG-Verwalters einzuberufen.
2. Auch die Bestellung des Verwalters selbst kann der einzelne Eigentümer beanspruchen.
3. Erfüllen die übrigen Eigentümer diesen Anspruch nach Klageerhebung, begeben sie sich freiwillig in die Rolle der Unterlegenen und haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
VolltextIBRRS 2019, 2547
LG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2019 - 19 S 58/18
1. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind lediglich die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.
2. Hierbei ist es für Mehrhausanlagen zulässig, in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist. Ungeachtet einer solchen Zweckbindung gehören die getrennten Instandhaltungsrücklagen gem. § 10 Abs. 7 Satz 3 WEG jedoch zu dem Verwaltungsvermögen des Verbands.
3. Allerdings können in einer Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbstständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder errichtet werden, was sodann auch zu eigenen Instandhaltungsrücklagen dieser Untergemeinschaften führt.
4. Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Teilungserklärung hervorgehen.
VolltextIBRRS 2019, 1448
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2019 - 2-13 T 16/19
Ist das WEG-Konzentrationsberufungsgericht (§ 72 Abs. 2 GVG) als Berufungsgericht im Erkenntnisverfahren auch für den als Streitgenossen in Anspruch genommen Mieter zuständig, bleibt diese Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren auch für nur gegen den Mieter gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen bestehen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2568
KG, Beschluss vom 31.07.2019 - 24 W 38/19
1. Stützt der Kläger eine Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemisst sich das Interesse der Parteien gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung.*)
2. Wendet sich der Kläger gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist für die Ermittlung des Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert dieser Kostenposition maßgeblich. Wendet sich der Kläger allerdings nicht gegen die Pflicht, Kosten für eine Kostenposition tragen zu müssen, sondern hält er nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren oder den Umlageschlüssel für unzutreffend und meint, auf ihn seien für die Kostenposition bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen, ist das Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von ihm für richtig erachteten Umlageschlüssels bzw. der von ihm für richtig erachteten Berechnungsfaktoren zu berechnen.*)
3. Greift ein Wohnungseigentümer den Beschluss an, mit dem die Abrechnung und die Einzelabrechnungen nach § 28 Abs. 5 WEG genehmigt worden sind, richtet sich die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in der Regel am Fünffachen Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen aus.*)
VolltextIBRRS 2019, 2546
AG Lichtenberg, Urteil vom 15.01.2019 - 19 C 22/18
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 2545
LG Berlin, Urteil vom 28.09.2018 - 55 S 1/17
Eine Terrassenvergrößerung beeinträchtigt die jeweils anderen Eigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß. Denn mit einer größeren Terrasse ist erfahrungsgemäß eine intensivere Nutzungsmöglichkeit verbunden.
VolltextIBRRS 2019, 2543
LG Berlin, Urteil vom 21.08.2018 - 15 O 355/17
Bei dem Betrieb eines Kabelnetzes durch eine WEG handelt es sich um eine urheberrechtsfreie Nutzung und keine Kabelweitersendung i.S. des Urheberrechtsgesetzes.
VolltextIBRRS 2019, 2518
LG München I, Beschluss vom 14.11.2018 - 36 S 12013/17 WEG
1. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann grundsätzlich die Einräumung von Mitbesitz an die Eigentümergemeinschaft verlangen, wenn ein Raum zu Unrecht von einem Miteigentümer vereinnahmt, mithin von diesem alleine genutzt und den übrigen Wohnungseigentümern der Mitbesitz vollständig entzogen wird. Es handelt sich dabei um einen Individualanspruch und nicht um eine Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung. Einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf es nicht (ebenso BayObLG, IMRRS 2004, 1571).
2. An einer derartigen vollständigen Besitzentziehung fehlt es jedoch, wenn der besitzende Miteigentümer lediglich Teilflächen eines Dachbodens zum Abstellen von Gegenständen (bestimmungsgemäß) belegt.
VolltextIBRRS 2019, 2516
LG München I, Beschluss vom 27.04.2018 - 36 S 12013/17 WEG
1. Ein einzelner Eigentümer kann aus § 985 BGB grundsätzlich die Einräumung von Mitbesitz an die Eigentümergemeinschaft verlangen, falls ein Raum zu Unrecht von einem Miteigentümer allein genutzt wird. Es handelt sich dabei um einen Individualanspruch und nicht um eine Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung. Einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf es nicht (ebenso BayObLG BeckRS 2004, 2069; IMRRS 2004, 1571).
2. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der in Anspruch genommene Miteigentümer tatsächlich gar nicht Alleinbesitzer des Raumes ist - mag er in diesem auch persönliche Gegenstände abgestellt haben -, etwa wenn der Raum nicht verschlossen, sondern frei zugänglich ist und nicht vollständig durch den Miteigentümer belegt wird, sondern ein Mitbesitz der übrigen Eigentümer faktisch möglich ist. Es ist der Gemeinschaft vielmehr unbenommen, entsprechende gebrauchsregelnde Beschlüsse zu fassen, an die sich dann der betreffende Miteigentümer zu halten hat.
3. Zwar können auch formlose Vereinbarungen im Hinblick auf die Einräumung von Sondernutzungsrechten getroffen werden. Diese gelten jedoch nur schuldrechtlich und nicht gegenüber Rechtsnachfolgern. Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine wirksame formlose Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern, dass diese die Nutzung in dem Bewusstsein hinnehmen, sich dadurch auch für die Zukunft binden zu wollen; eine bloße Duldung bzw. unwidersprochene Hinnahme der alleinigen Nutzung durch einen Wohnungseigentümer seitens der übrigen Eigentümer reicht gerade nicht aus und führt auch nicht etwa zum Entstehen eines Gewohnheitsrechts bzw. Entstehen eines Sondernutzungsrechts durch tatsächlichen Gebrauch.
VolltextIBRRS 2019, 2514
AG München, Urteil vom 18.04.2018 - 481 C 16896/17 WEG
Die Anbringung der Markise stellt eine bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG dar.
VolltextIBRRS 2019, 2431
LG Lüneburg, Urteil vom 10.10.2018 - 9 S 45/18
Für die Jahresabrechnung hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung aber nur, wenn sie - anders als der Wirtschaftsplan - nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.
VolltextIBRRS 2019, 2428
AG Hannover, Urteil vom 18.12.2018 - 483 C 4269/18
Ein Beschluss, wonach der Verwalter beauftragt wird, alle weiteren Schritte, auch rechtlicher Art, einzuleiten bzw. durchzuführen, damit die nicht genehmigten baulichen Veränderungen zurückgebaut werden, genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis.
VolltextIBRRS 2019, 2406
AG München, Urteil vom 23.02.2016 - 483 C 15231/14 WEG
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 2388
KG, Beschluss vom 17.04.2019 - 24 W 20/19
Wird ein Negativbeschluss angefochten und gleichzeitig die Verpflichtung zur Vornahme der abgelehnten Maßnahme verlangt, handelt es sich um eine wirtschaftliche Identität, die eine Zusammenrechnung der Streitwerte nicht rechtfertigt.*)
VolltextIBRRS 2019, 2333
AG Itzehoe, Urteil vom 08.02.2019 - 97 C 12/18
1. Stellt der Versammlungsleiter einer Eigentümerversammlung fälschlich einen unwirksamen Beschluss fest, so hat diese Feststellung des Versammlungsleiters konstitutive Wirkung mit der Folge, dass der Eigentümerbeschluss mit dem festgestellten Inhalt wirksam ist, solange er nicht augrund fristgerechter Anfechtung für unwirksam erklärt worden ist.
2. Im Hinblick auf die Geltung von Beschlüssen für Sondernachfolger können bei der Auslegung nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind und sich insbesondere aus der Versammlungsniederschrift ergeben.
VolltextIBRRS 2019, 2241
EuGH, Urteil vom 08.05.2019 - Rs. C-25/18
1. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit über eine Zahlungsverpflichtung, die sich aus einer Entscheidung ergibt, die von der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und kraft Gesetzes aufgrund der besonderen Inhaberschaft eines Rechts entsteht, mit der Mehrheit ihrer Mitglieder getroffen wird, aber alle ihre Mitglieder bindet, einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung betrifft.*)
2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, der eine Zahlungsverpflichtung betrifft, die sich aus einer Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes ergibt und auf die Ausgaben für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche dieses Gebäudes bezieht, als ein Rechtsstreit über einen Dienstleistungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 2234
LG München I, Urteil vom 26.06.2019 - 1 S 2812/18 WEG
1. Steht einem Wohnungseigentümer gegen den Verband ein Zahlungsanspruch zu, so bedarf es vor dessen gerichtlicher Geltendmachung nicht der Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Zahlungsbegehren. Das Interesse des Verbands und der übrigen Wohnungseigentümer, nicht unnötig mit Prozesskosten belastet zu werden, wird durch die Vorschrift des § 93 ZPO ausreichend gewahrt.*)
2. Wird ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt, steht einem Anspruch der Wohnungseigentümer auf Ersatz der rechtsgrundlos auf die Jahresabrechnung geleisteten Zahlungen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) nicht der "Vorrang des Innenausgleichs nach Maßgabe der Abrechnung" entgegen.*)
3. Wird ein Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans oder die Jahresabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt, muss ein Wohnungseigentümer auch nicht zunächst darauf dringen, dass über den Wirtschaftsplan bzw. die Jahresabrechnung des betreffenden Abrechnungsjahres erneut ein Beschluss gefasst wird, bevor er aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Verband vorgehen kann.*)
4. Wird ein anfechtbarer Beschluss der Eigentümer durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt, so verliert er von Anfang an (ex tunc) seine Wirkung. Dadurch entfällt auch der Verzug mit einem durch den Beschluss begründeten Zahlungsanspruch des Verbands rückwirkend.*)
5. Bei den auf §§ 91 bis 101 ZPO beruhenden prozessualen Kostenerstattungsansprüchen handelt es sich, ebenso wie bei dem Anspruch aus § 788 Abs. 1 ZPO, trotz ihrer Bezeichnung und ihrer in der Zivilprozessordnung angesiedelten Rechtsgrundlage um materiell-rechtliche Ansprüche. Ein Einwand, der erfolgreich im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO gegen den durch Urteil titulierten Anspruch geltend gemacht werden kann, lässt die materielle Rechtskraft der Verurteilung und die im Urteil ergangene Kostenentscheidung unberührt, lässt insbesondere die Voraussetzungen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht nachträglich entfallen.*)
IBRRS 2019, 2156
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 08.11.2018 - 980b C 31/18 WEG
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 2154
LG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 318 S 31/18
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 2112
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2019 - 19 S 152/18
1. Liegt der Trittschall in der Wohnung darunter durch den Austausch des Bodenbelags (hier: Fließen statt Teppich) über der zulässigen Norm, so hat der Eigentümer eine Schalldämmung vorzunehmen. Das "Wie" liegt in seinem Ermessen.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Hellhörigkeit an einer fehlenden Trittschalldämmung liegt und der Eigentümer beim Kauf der Wohnung hiervon nichts wusste.
VolltextIBRRS 2019, 2105
LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2018 - 11 S 8/18
(ohne)
VolltextIBRRS 2019, 2104
LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2018 - 11 S 8/18
1. Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ist der Verbrauch auf Grundlage vergleichbarer Zeiträume oder vergleichbarer anderer Räume zu ermitteln, wenn er für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann.
2. Sind die abgelesenen Verbrauchswerte für einen Abrechnungszeitraum in einem so hohen Maß auffällig und gleichzeitig so wenig belastbar, kommt die Situation insgesamt dem Ausfall eines Messgeräts und damit dem Regelfall des § 9a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV gleich.
3. Dabei ist es unerheblich, ob die Ursache mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden kann oder unklar bleibt, welche von mehreren möglichen Ursachen welchen Anteil am Zustandekommen der Messwerte trägt.
VolltextIBRRS 2019, 2098
BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 254/17
1. Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu. Das gilt auch dann, wenn die von dem Wohnungseigentümer durchgeführte Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 246/14, Rz. 12 f., IMR 2016, 115 = BGHZ 207, 40).*)
2. Auch wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen (hier: Fenstererneuerung), besteht ein solcher Anspruch nicht.*)
IBRRS 2019, 2030
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 12.06.2019 - 539 C 26/18
1. Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum. Nur wesentlich zu hohe oder wesentlich zu niedrige Ansätze widersprechen ordnungsmäßiger Verwaltung.
2. Die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage in angemessener Höhe dient der Sicherung notwendiger Reparaturen des Gemeinschaftseigentums größeren Ausmaßes. Die Höhe der Rücklage, die angemessen sein muss, ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall, insbesondere Alter, Größe, bauliche Besonderheiten und Zustand der Anlage, insbesondere welche absehbaren Instandsetzungsmaßnahmen anstehen und welchen Kapitaleinsatz diese erfordern.
3. Sind im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist sogar eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung verlangen.
4. Die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn einzelne Eigentümer keinen Kredit mehr bekommen.
VolltextIBRRS 2019, 1938
OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2019 - 2 Wx 69/19
1. Eine Bestandteilzuschreibung gem. § 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO setzt voraus, dass die Grundstücke spätestens im Zeitpunkt der Neueintragung demselben Eigentümer gehören. Bei gemeinschaftlichem Eigentum müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt die Art der rechtlichen Verbundenheit und die Beteiligungsquoten dieselben sein. Es kommt auch keine Ausnahme in Betracht.
2. Aus einer bloßen Vollzugsvollmacht ergibst sich keine Vollmacht zur inhaltlichen Änderung der Eintragungsgrundlage.
VolltextIBRRS 2019, 1954
AG Bonn, Urteil vom 16.01.2019 - 27 C 48/18
1. Eine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Eigentümer muss innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat nach Beschlussfassung erhoben werden.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten.
3. Kennt der Kläger die zuständige Hausverwaltung, ist es seine Pflicht, wenn möglicherweise eine Postkommunikation nicht erfolgreich ist und keinerlei Verwaltungsdokumente wie Einladungen zu Eigentümerversammlungen zugehen, persönlich beim WEG-Verwalter vorzusprechen und um Einblick in die entsprechenden Verwaltungs- und Beschlussdokumentationen zu erbitten.
4. Eine Fristversäumnis ist auch verschuldet, wenn eine Person weiß, dass seit längerem ihr Briefkasten defekt ist und es deshalb bereits zu Postverlusten kam. Es ist ihre Obliegenheit,den Postkasten so zu sichern, dass die eingeworfene Post auch sicher zur persönlichen Kenntnis gelangt.
VolltextIBRRS 2019, 1933
OLG München, Urteil vom 01.12.2015 - 9 U 4504/14 Bau
1. Mängel am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage sind gemeinschaftsbezogen. Gewährleistungsansprüche - hier: Minderung - stehen daher der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, wenn diese das Geltendmachen der Mängelrechte durch Beschluss an sich zieht.
2. Mit dem Wirksamwerden eines solchen Beschlusses verliert der Wohnungseigentümer das Recht, seinen Anspruch im eigenen Namen durchzusetzen, so dass er nicht mehr prozessführungsbefugt ist.
VolltextIBRRS 2019, 1955
AG Bonn, Urteil vom 10.01.2019 - 27 C 95/18
1. Eine schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Einladung zur Eigentümerversammlung reicht aus. Ein besonderer Hinweis darauf, dass zu den angekündigten Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden können, ist nicht erforderlich, weil damit immer zu rechnen ist.
2. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschließt, eine Genehmigungspflicht für die Tierhaltung bzw. für Hundehaltung einzuführen.
3. Die Genehmigungspflicht darf allerdings nicht zu einem praktischen Verbot der Tierhaltung führen.
4. Wenn der Beschluss die Gründe nicht regelt, aus denen eine Zustimmung versagt werden darf, ist eine Verweigerung der Zustimmung nur aus sachlichen, im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigten Gründen zulässig.
5. Ob eine Zustimmung zu Unrecht versagt worden ist, kann der betroffene Wohnungseigentümer gerichtlich überprüfen lassen.
6. Ein nach Ablauf der Klagebegründungsfrist nachgeschobener Anfechtungsgrund kann bei der Sachentscheidung dann Berücksichtigung finden, sofern die Verspätung des Vorbringens unverschuldet ist und der Kläger rechtzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
VolltextIBRRS 2019, 1939
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2019 - 2-13 S 6/17
1. Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Eigentümer auf Unterlassung von Zigarettenrauch- und sonstigen Duftabsonderungen durch dessen Mieter in Anspruch, muss vor der Klageerhebung kein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt werden.*)
2. Vor einer Klage gegen den als Störer in Anspruch genommenen Mieter ist demgegenüber ein derartiges Schlichtungsverfahren erforderlich.*)
VolltextIBRRS 2019, 1928
LG München I, Urteil vom 19.12.2018 - 1 S 391/18 WEG
1. Der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb eines Wohnungseigentums erstreckt sich auch auf Bestand und Umfang eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts.
2. Allerdings scheidet ein gutgläubiger Erwerb dann aus, wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechts aufgrund unterschiedlicher Angaben im Grundbuch und der ausdrücklich in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung widersprüchlich und deshalb unzulässig ist.
3. Der Aufteilungsplan nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nur insoweit Teil, als es um die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum geht.
4. Für den Erwerb des vorgemerkten Rechts ist es unschädlich, wenn nach dem für den gutgläubigen Vormerkungserwerb maßgebenden Zeitpunkt der Erwerber bösgläubig geworden ist.
5. Hat ein Erwerber ein Sondernutzungsrecht gutgläubig erworben, hat er das Recht auf Herstellung und Beibehaltung der entsprechenden Räume, die vom Sondernutzungsrecht umfasst sind.
6. Die dauerhafte Änderung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts können die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG und auf dem darin geregelten Weg einer Anpassung oder Änderung der Gemeinschaftsordnung herbeiführen.
VolltextIBRRS 2019, 1896
BGH, Urteil vom 05.04.2019 - V ZR 339/17
1. Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre.*)
2. Im Rahmen einer gegen einen Abmahnungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Dagegen ist die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten (Fortführung des Senatsurteils vom 08.07.2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff. = IMR 2011, 419).*)
3. Die Entziehung des Wohnungseigentums darf im Grundsatz nicht darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer von seinem Recht Gebrauch macht, sich mit Anträgen an die Verwaltung zu wenden, auf der Wohnungseigentümerversammlung Anträge zu stellen und die gefassten Beschlüsse im Wege der Beschlussanfechtungs- bzw. der Beschlussersetzungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Dagegen kommt die Wahrnehmung solcher Rechte durch den Wohnungseigentümer als Grundlage für die Entziehung von Wohnungseigentum gemäß § 18 WEG in Betracht, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt, mithin, wenn sie ausschließlich einem wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel - hier: der Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands - dient und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 1811
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 12.06.2019 - 539 C 4/18
1. Lässt sich ein Sondernutzungsrecht mangels grundbuchlicher Bestimmtheit nicht festlegen, ist es nicht zur Entstehung gelangt.
2. Eine mit unterschiedlichen Farben gezogene breite Linie in einem nicht präzise maßstäblichen Plan genügt für die Bestimmtheit nicht.
3. Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).
VolltextIBRRS 2019, 1812
AG Dortmund, Beschluss vom 23.05.2019 - 514 C 29/19
1. Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgelds ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht.*)
2. Soweit Regelungen in der Teilungserklärung, Vereinbarungen oder Beschlüsse eine unbare Zahlung nicht zwingend vorsehen, ist eine Erfüllung des Hausgeldzahlungsanspruchs durch Barzahlung möglich.*)
VolltextIBRRS 2019, 1780
AG Wismar, Urteil vom 17.12.2018 - 8 C 337/17 WEG
Der Verwaltungsbeirat prüft lediglich die rechnerische Richtigkeit der Jahresabrechnung, für weitergehende, strukturierte Mängel der Jahresabrechnung haftet er nicht.
Volltext