Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6217 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 4082
AG Kassel, Urteil vom 24.10.2019 - 800 C 2005/19
Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Eigentümerversammlung beschließt, dass ein 87-jähriger Miteigentümer zum Rückbau eines Treppenliftes im gemeinschaftlichen Treppenhaus verpflichtet wird, dessen Einbau gestattet worden war, um der mittlerweile verstorbenen Ehefrau dieses Miteigentümers den notwendigen barrierefreien Zugang zur Eigentumswohnung zu ermöglichen.

IBRRS 2019, 4070

LG Leipzig, Urteil vom 29.07.2019 - 2 O 2467/18
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 4047

AG Borna, Urteil vom 03.05.2019 - 6 C 641/18 WEG
1. Das Recht auf Teilnahme an einer WE-Versammlung ist ein unabdingbares Recht eines jeden Wohnungseigentümers
2. Bei juristischen Personen als Wohnungseigentümer übt das vertretungsberechtigte Organ das Stimmrecht aus und ist teilnahmebefugt.
3. Die Beschränkung der Vertretung auf Familienangehörige, andere Wohnungseigentümer und den Verwalter schließt es nicht aus, dass sich eine Handelsgesellschaft durch Angestellte vertreten lässt, da von ihnen ebensowenig wie von einem Angehörigen gemeinschaftsfremde Einflüsse zu erwarten sind.
4. Wird dem Vertreter eines Eigentümers der Zutritt zur Eigentümerversammlung verwehrt, so sind die dort getroffenen Beschlüsse unwirksam.

IBRRS 2019, 3971

LG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2018 - 318 S 44/18
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 3834

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 10.07.2019 - 539 C 30/18
1. Im Rahmen der Beschlussanfechtung ist für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer beschlossenen oder nicht beschlossenen Verwaltungsmaßnahme auf die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu Grunde liegenden Verhältnisse abzustellen.
2. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines Beschlusses sind der gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.
3. Eine Verpflichtung, die wirtschaftlich sinnvollste oder gar optimale Entscheidung zu finden, obliegt weder der Eigentümermehrheit noch dem Gericht.
4. Das anwaltliche Vorgehen gegen Unternehmer, Architekten und/oder den WEG-Verwalter ist allenfalls ultima ratio.
IBRRS 2019, 4022

EuGH, Urteil vom 05.12.2019 - Rs. C-725/17
1. Art. 27 Richtlinie 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass die Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, verpflichtet sind, sich an den Kosten des Wärmeenergieverbrauchs der gemeinschaftlichen Teile und der internen Anlage des Gebäudes zu beteiligen, obwohl sie die Wärmelieferung nicht individuell bestellt haben und die Wärme in ihrer Wohnung nicht nutzen, nicht entgegensteht.
2. Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2006/32/EG und Art. 10 Abs. 1 Richtlinie 2012/27/EU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass bei einem in Miteigentum stehenden Gebäude die Abrechnungen über den Wärmeenergieverbrauch der internen Anlage für jeden Eigentümer einer Wohnung in dem Gebäude proportional zum beheizten Volumen seiner Wohnung erstellt werden, nicht entgegenstehen.

IBRRS 2019, 4021

EuGH, Urteil vom 05.12.2019 - Rs. C-708/17
1. Art. 27 Richtlinie 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass die Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, verpflichtet sind, sich an den Kosten des Wärmeenergieverbrauchs der gemeinschaftlichen Teile und der internen Anlage des Gebäudes zu beteiligen, obwohl sie die Wärmelieferung nicht individuell bestellt haben und die Wärme in ihrer Wohnung nicht nutzen, nicht entgegensteht.
2. Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2006/32/EG und Art. 10 Abs. 1 Richtlinie 2012/27/EU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass bei einem in Miteigentum stehenden Gebäude die Abrechnungen über den Wärmeenergieverbrauch der internen Anlage für jeden Eigentümer einer Wohnung in dem Gebäude proportional zum beheizten Volumen seiner Wohnung erstellt werden, nicht entgegenstehen.

IBRRS 2019, 3957

AG Recklinghausen, Urteil vom 21.06.2019 - 91 C 15/18
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 3833

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019 - 292a C 30/18
1. Vergibt der Verwalter die Sanierung einer Balkonanlage und von Laubengängen - abweichend von der Beschlusslage - unter Vereinbarung eines Zahlungsplans und leistet sodann ohne weitere Überprüfung der Sanierungsarbeiten Akontozahlungen an das später insolvente Bauunternehmen, ohne dass diesen eine äquivalente Bauleistung gegenübersteht, so ist er der Gemeinschaft zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
2. Eine Kompetenzverlagerung auf den Verwalter im Hinblick auf Entscheidungen über Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn diese Ermächtigung zu einem begrenzten und für den einzelnen Wohnungseigentümer überschaubaren finanziellen Risiko führt und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss solcher Maßnahmen bei der Eigentümerversammlung belässt.
3. Wird keine fachkundige Bauaufsicht zur Vertretung der Interessen der Gemeinschaft beauftragt, ist der Verwalter zu regelmäßigen, selbstständigen Feststellungen vor Ort verpflichtet. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass er lediglich auf Mängelanzeigen von Wohnungseigentümern habe reagieren müssen.
4. Vielmehr hat der Verwalter wie ein sonstiger Bauherr - im Interesse der Wohnungseigentümer - sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind. Er hat auch zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft gegebenenfalls Mängelrügen zu erheben und eröffnete Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
5. Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter besteht entsprechend § 255 BGB Zug um Zug gegen Abtretung der sich gegen die Insolvenzmasse aus dem Insolvenzverfahren gegen das ausführende Bauunternehmen möglicherweise ergebenden Zahlungsansprüche.
6. Da eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB gleichzustellen ist, handelt es sich bei einem zwischen ihr und einem gewerblich tätigen Verwalter abgeschlossenen Verwaltervertrag um einen Verbrauchervertrag. Ein formularmäßiger Verwaltervertrag unterliegt somit gem. § 310 Abs. 3 BGB den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB.
7. Dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB unterliegen auch Vergütungsregelungen, die im Übrigen nach § 307 Abs. 3 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegen.
8. Eine Klausel, wonach gemäß dem Verwaltervertrag eine Sondervergütung i.H.v. 6% der Auftragssumme als Honorar für größere, technisch schwierige Sanierungs- und Baubetreuungsmaßnahmen vereinbart ist, verstößt wegen unangemessener Benachteiligung der Gemeinschaft gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist daher unwirksam.
IBRRS 2019, 3944

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 07.02.2019 - 713 C 249/18
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 3903

AG Recklinghausen, Urteil vom 28.05.2019 - 90 C 55/18
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 3898

AG Saarbrücken, Urteil vom 21.03.2019 - 36 C 407/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 3705

LG München I, Urteil vom 02.05.2019 - 36 S 8087/17 WEG
1. Jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung der im durch die Gemeinschaftsordnung in Bezug genommenen Sondernutzungsflächenplan dargestellten Stellplätze mit den Maßen und der Lage, wie sie sich aus diesem ergeben.
2. Ein Beschluss, der keine durchführbare Regelung zum Gegenstand hat, ist nichtig.
3. Ein Grundbeschluss über die Errichtung von Stellplätzen ist nichtig, da nicht realisierbar, wenn für die Lage der Stellplätze auf die Teilungserklärung verwiesen wird und der Lageplan in der Teilungserklärung nicht der Realität entspricht (hier: Teile der Fläche gehören nicht zum Gemeinschaftsgrundstück).

IBRRS 2019, 3904

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2019 - 2-13 S 72/19
Streitigkeiten über den Bestand oder die Übertragung eines Sondernutzungsrechts sind keine WEG-Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 WEG, sondern gehören vor die allgemeinen Zivilgerichte.*)

IBRRS 2019, 3901

VG München, Urteil vom 15.10.2019 - 16 K 18.126
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 3897

LG Lüneburg, Beschluss vom 17.05.2019 - 3 S 3/19
1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann.
2. Sofern einem Eigentümer ein Anspruch auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG zusteht, handelt es sich bei diesem Anspruch um einen Individualanspruch, der gegenüber dem Handlungsstörer selbst geltend zu machen ist

IBRRS 2019, 3884

BGH, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18
1. Der Verwalter muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums die verschiedenen Handlungsoptionen aufzeigen; dabei hat er die Wohnungseigentümer auf mögliche Gewährleistungsansprüche und auf eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinzuweisen.*)
2. Den mit dem Bauträger identischen, von ihm eingesetzten, mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Verwalter (sog. Bauträgerverwalter) treffen die gleichen Pflichten hinsichtlich der Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums wie jeden anderen Verwalter; er muss somit auch auf Gewährleistungsansprüche "gegen sich selbst" und eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinweisen.*)
3. Hat der Verwalter Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel am Gemeinschaftseigentum entgegen einer Erklärung des Bauträgers nicht beseitigt ist, muss er die Wohnungseigentümer hierüber unterrichten und auf einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen hinwirken.*)
IBRRS 2019, 3878

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2019 - 2-13 S 103/18
Ein Wohnungseigentümer hat im Regelfall kein Betretungsrecht für Freiflächen, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, um "gefangene" Gemeinschaftsflächen nutzen zu können.*)

IBRRS 2019, 3872

AG Neukölln, Urteil vom 11.06.2019 - 2 C 42/19
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 3867

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.11.2019 - 2-13 T 82/19
1. Zu den Anforderungen an die Vorbefassung bei einer begehrten Verwalterstellung durch das Gericht, wenn Schwierigkeiten bestehen, geeignete Kandidaten zu finden.*)
2. Die Parteien müssen auch im Verfahren nach § 21 Abs. 8 WEG dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die zu treffende Ermessensentscheidung vortragen, hierzu gehört auch der Vortrag zu übernahmebereiten Verwaltern.*)

IBRRS 2019, 3793

VGH Bayern, Beschluss vom 30.09.2019 - 9 CS 19.967
Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks (grundsätzlich) aus.*)

IBRRS 2019, 3791

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18
1. Der Verfassungsgerichtshof prüft im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht von sich aus umfassend die Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme.
2. Aufgrund der Dispositionsfreiheit des Bechwerdeführers steht es ihm frei, seine Verfassungsbeschwerde ganz oder teilweise zurückzunehmen.
3. Wenn das Fachgericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, verlangt das Willkürverbot im Hinblick auf die Gebundenheit des Richters an Recht und Gesetz, dass sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine eigene Auffassung begründet.

IBRRS 2019, 3814

BGH, Urteil vom 20.09.2019 - V ZR 258/18
1. Der Begriff der Verwaltung i.S.v. § 21 WEG ist weit zu verstehen und umfasst deshalb regelmäßig auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend aus eigenem Entschluss umsetzen können; solche Maßnahmen können mehrheitlich beschlossen werden.*)
2. Allerdings müssen auch Beschlüsse dieser Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden und hierzu zweifelsfrei auch nicht (ausnahmsweise) verpflichtet sind, die mit der Vorbereitungsmaßnahme verbundenen Kosten also aller Voraussicht nach vergeblich aufgewendet werden.*)

IBRRS 2019, 3769

AG Saarbrücken, Urteil vom 12.04.2019 - 42 C 262/18
1. In der Gesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen. Die Abrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Diese Gesamtabrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein.
2. Einnahmen der Gemeinschaft sind vornehmlich die Beiträge, die die Wohnungseigentümer nach Maßgabe des beschlossenen Wirtschaftsplans im Abrechnungsjahr gezahlt haben. Sie sind im tatsächlich geleisteten Umfang in die Abrechnung einzustellen.
3. Entsprechend ihrer Zweckwidmung im Wirtschaftsplan sind auch in der Abrechnung anteilige Beiträge zu den laufenden Bewirtschaftungskosten und Beitragsleistungen zur Instandhaltungsrücklage zu unterscheiden.
4. In die Gesamtabrechnung sind die tatsächlich im Abrechnungsjahr geleisteten Beitragszahlungen aufzunehmen, auch wenn die Beitragsrückstände andere Abrechnungsperioden betreffen.
5. Fehlt der Jahresabrechnung die rechnerische Schlüssigkeit, so sind bereits aus diesem Grund die Gesamt- und die daraus entwickelten Einzelabrechnungen aufzuheben.
6. Enthält die Jahresabrechnung unberechtigte, aber tatsächlich erfolgte Ausgaben, so führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Abrechnung, denn die Jahresabrechnung ist inhaltlich zutreffend. Vielmehr betrifft dieser Aspekt die Entlastung des Verwalters, der durch die unberechtigte Auszahlung seine Pflichten verletzt und deshalb einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt sein kann.
7. Der Beschluss über die Entlastung stellt ein negatives Schuldanerkenntnis dar; es sollen keine weiteren Ansprüche mehr gegen den entlasteten Verwalter und den entlasteten Verwaltungsbeirat mehr in Betracht kommen.

IBRRS 2019, 3749

AG München, Urteil vom 28.02.2018 - 481 C 793/17 WEG
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 3747

LG Hamburg, Urteil vom 03.07.2019 - 318 S 47/18
1. Die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 WEG stellt kein zwingendes Gesetzesrecht dar, sondern ist - etwa in einer Teilungserklärung - ganz oder teilweise abdingbar.
2. Liegt eine Vereinbarung vor, deren Gegenstand die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung ist, ist ein Beschluss zur Legitimation der baulichen Veränderung nicht mehr erforderlich. Die Reichweite der baulichen Gestattung ist durch Auslegung der Teilungserklärung zu ermitteln.
3. Die in einer Teilungserklärung enthaltene Regelung, dass jeder Sondereigentümer berechtigt ist, an seinem Sondereigentum und an den seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäudeteilen beliebige bauliche Veränderungen vorzunehmen und auf dem Grundstück Bauwerke, z. B. eine Garage, zu errichten, stellt eine Abbedingung des Zustimmungserfordernisses aus § 22 Abs. 1 WEG dar.
4. Ist § 22 Abs. 1 WEG wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906 ff. BGB und das landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben (z. B. Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden.

IBRRS 2019, 3710

AG Sinzig, Urteil vom 08.08.2019 - 10a C 8/18 WEG
1. Ist zu Gunsten einer Partei eine Auflassungsvormerkunn im Grundbuch eingetragen sowie ihr bereits der Besitz an der Wohnung eingeräumt, ist sie als "werdender Eigentümer" aktiv legitimiert, einen Anspruch auf Beseitigung einer Terrasse aus eigentumsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen.
2. Die Anlage einer Terrasse, insbesondere eine Terrasse mit Pergola stellt eine bauliche Veränderung dar, die zudem über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht.
3. Ein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG kann sich auch aus einer wesentlichen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage ergeben.
4. Bei einem Schadensersatzanspruch betreffend die Zerstörung des Gemeinschaftseigentums handelt es sich um einen geborenen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft.

IBRRS 2019, 3699

AG Idstein, Beschluss vom 07.08.2019 - 3 C 165/19
1. Für Klagen Dritter gegen Wohnungseigentümer, die sich auf das Sondereigentum beziehen, ist nach § 43 Nr. 5 WEG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet.
2. Dies ist auch bei Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts zu bejahen, der im Auftrag eines Wohnungseigentümers Ansprüche wegen des Sondereigentums geltend macht.

IBRRS 2019, 3680

AG Mannheim, Urteil vom 11.09.2019 - 5 C 1733/19 WEG
1. Der Verwalter ist Mitverantwortlicher i.S.d. Art. 26 DSGVO.
2. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind, wenn ein Verwalter bestellt ist, die Wohnungseigentümer sowie die Verwaltung oder ein Verwaltungsbeirat verantwortlich, so dass zumindest eine Alleinverantwortlichkeit des Verwalters auch im Licht der europäischer Rechtsprechung nicht besteht.
3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet mit der Bestellung eines Verwalters über das "Wie" und "Warum" der Datenverarbeitung. Der Verwalter bestimmt dann in der Folge über das "Wie" und das "Warum" der Erhebung und Verarbeitung.
4. Die Rechtsfolge einer gemeinsamen Verantwortlichkeit ist, dass nach Art. 26 Abs. 1 DSGVO beide Verantwortliche in einer transparenten Vereinbarung festlegen müssen, wer von ihnen in welchem Maß den Pflichtenkreis der DSGVO zum Schutz der Betroffenen abdeckt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Art. 13 und 14 DSGVO nachkommt.
5. Der WEG-Verwalter hat eine Reihe gesetzlicher Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehört auch die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten für die Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn dies in § 27 WEG nicht ausdrücklich normiert ist.
6. Für Tätigkeiten des Verwalters, die ihm schon kraft Gesetzes zugewiesen sind, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Sondervergütung. Gemäß § 21 Abs. 7 WEG haben die Wohnungseigentümer aber die Kompetenz, durch Mehrheitsbeschluss eine Sondervergütung für einen besonderen Verwaltungsaufwand i.S.v. § 21 Abs. 7 WEG zu vereinbaren.
7. Die Datenschutzgrundverordnung verlangt in Ansehung dessen, dass der Verwalter als Mitverantwortlicher i.S.v. Art. 26 DSGVO anzusehen ist, von den Immobilienverwaltungen zusätzlichen Aufwand, der mit dem Grundhonorar nicht abgedeckt ist.

IBRRS 2019, 3674

AG Zeitz, Urteil vom 22.08.2019 - 4 C 25/19
1. Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und des jährlichen Beitrags dazu haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum; nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen.
2. Die zu beachtenden Kriterien sind das Alter und der bauliche Erhaltungszustand der Anlage, das Vorhandensein und der Wert besonderer technischer Ausstattungen des Gemeinschaftseigentums, eine erkennbare oder absehbare Sanierungsnotwendigkeit und die Finanzkraft der Wohnungseigentümer.
3. Pro Quadratmeter Wohnfläche dürfen im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit von weniger als 22 Jahren höchstens 7,10 Euro, von mindestens 22 Jahren höchstens 9 Euro und bei einem Alter von mindestens 32 Jahren höchstens 11,50 Euro als Instandhaltungskosten angesetzt werden.
4. Werden bei der Bemessung der Instandhaltungsrückstellung diese Sätze eingehalten, so wird regelmäßig ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

IBRRS 2019, 1185

LG Köln, Urteil vom 29.11.2018 - 29 S 48/18 WEG
1. Grundsätzlich ist es zulässig, mit der Verwaltung eine Sondervergütung für Wohngeldklagen zu vereinbaren; dies kann auch im Rahmen einer Beschlussfassung erfolgen.
2. Die Vergütung muss jedoch verhältnismäßig sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Begrenzung der Vergütung der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag nicht erfolgt.

IBRRS 2019, 3466

LG München I, Urteil vom 07.02.2019 - 36 S 5357/18 WEG
Zwar ist die gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat (sog. "Kopfstimmrecht"), grundsätzlich durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG abdingbar, soweit nicht das Wohnungseigentumsgesetz in Einzelfällen die Abstimmung nach Köpfen vorsieht. Die für Vereinbarungen von Wohnungseigentümern grundsätzlich geltende Gestaltungsfreiheit endet aber dort, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer ausgehöhlt wird. Dieses mitgliedschaftsrechtliche Element verbietet einen Ausschluss des Stimmrechts eines Wohnungs- oder Teileigentümers. Eine entsprechende Regelung in einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist daher nach § 134 BGB nichtig.
IBRRS 2019, 3420

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2019 - 1 U 233/18
1. Eine WEG kann von einer anderen WEG dasjenige nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zurückfordern, was der gemeinsame Verwalter zur Verschleierung betrügerischer Entnahmen dorthin überwiesen hat.
2. Die beklagte WEG kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil ihr die Kenntnis des Verwalters als ihres Vertreters zuzurechnen ist, §§ 166 Abs. 1, 818 Abs. 4 und 819 Abs. 1 BGB.
3. Eine Vorteilsausgleichung mit Zahlungen dritter WEGs an die klagende WEG findet nicht statt.
4. Jede einzelne unberechtigte Zahlung zwischen WEGs löst je einzelne Kondiktionsansprüche aus.

IBRRS 2019, 0545

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 63/18
1. Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Lüftungsrohr) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen.
2. Lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen der Verurteilung bleiben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht.

IBRRS 2019, 3369

LG München I, Urteil vom 31.01.2019 - 36 S 13241/17 WEG
1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass bei mehreren aufeinander bezogenen Beschlüssen der Rechtsgedanke des § 139 BGB auch im Verhältnis der Beschlüsse zueinander greife, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle zweier getrennter Beschlüsse über die Beauftragung kostenauslösender Maßnahmen und deren Finanzierung stets beide Beschlüsse gemeinsam angefochten werden müssten. Vielmehr kann ein gesondert gefasster Beschluss über die Finanzierung von Maßnahmen der Instandsetzung bzw. Instandhaltung auch gesondert angefochten werden.
2. Sind in der Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften gebildet und ist die Instandsetzung und Instandhaltung für das Gemeinschaftseigentum im Bereich der Untergemeinschaften den Eigentümern der Untergemeinschaft auferlegt, besteht gleichwohl eine alleinige Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft für Sanierungsmaßnahmen, die über den Bereich der Untergemeinschaft hinausgeht.
IBRRS 2019, 3327

LG Berlin, Urteil vom 28.05.2019 - 55 S 95/18 WEG
1. Der Betrieb eines Hostels stellt keine unzulässige Wohnnutzung dar. Vielmehr handelt es sich um eine in Teileigentumseinheiten zulässige Heimnutzung.
2. Sieht die Teilungserklärung vor, dass eine Einheit als "Laden, Büro, Praxis oder Gastronomiebetrieb genutzt werden darf", so lässt sich dieser Formulierung nicht eindeutig entnehmen, ob damit der Nutzungszweck der Teileigentumseinheit auf diese vier Nutzungsarten beschränkt ist oder ob es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung verschiedener Nutzungsmöglichkeiten handelt.
3. Selbst wenn man eine derartige Beschränkung bejahen würde, wäre der Betrieb eines Hostels dennoch zulässig, da er bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.

IBRRS 2019, 3254

AG Potsdam, Urteil vom 11.04.2019 - 31 C 37/18
Es obliegt den Wohnungseigentümern zunächst zu entscheiden, ob sie den Rückbau einer baulichen Veränderung als Gemeinschaft geltend machen wollen oder ob dies einzelnen Wohnungseigentümern überlassen bleibt, die sich gegen den baulichen Zustand gem. § 1004 Abs. 1 BGB wehren wollen.

IBRRS 2019, 3324

BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - V ZR 224/18
Übersteigt das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Abgasrohr für eine dezentrale Pelletheizung) verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, so ist die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten.*)

IBRRS 2019, 3257

LG Itzehoe, Beschluss vom 21.02.2019 - 11 S 70/17
Ist die Installation einer Fußleistenheizung nicht die einzig denkbare Maßnahme zur Vornahme einer fachgerechten Sanierung, handelt es sich dabei jedoch um eine ausgesprochen kostengünstige Maßnahme, ist das Gericht zu deren Anordnung im Wege einer Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG berechtigt.

IBRRS 2019, 3256

LG Berlin, Beschluss vom 22.02.2019 - 85 S 15/18
1. Die Genehmigung einer baulichen Veränderung im Bereich des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss stellt bei gewollter Nutzung durch nur einen Eigentümer eine nichtige Begründung eines faktischen Sondernutzungsrechts dar.
2. Der Begriff der Sondernutzung muss im Beschluss nicht ausdrücklich verwendet werden.

IBRRS 2019, 3258

AG Zossen, Urteil vom 21.02.2019 - 75 C 2/18
1. Eine gegen den Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft" gerichtete Anfechtungsklage ist nur dann als zulässig anzusehen, wenn sie als gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" erhoben ausgelegt werden kann.
2. Hat der Anwalt der Gegenseite in seinem Schriftsatz bereits auf die fehlende Klagebegründung hingewiesen und hat der Anfechtende mehr als 2 Wochen zugewartet mit der Behebung des Hindernisses (hier: Einreichung des verloren gegangenen Schriftsatzes), kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Klagebegründungsfrist nicht mehr gewährt werden.

IBRRS 2019, 3246

AG Dresden, Urteil vom 29.01.2019 - 152 C 4122/18
1. Die Wohnungseigentümer verwalten das gemeinschaftliche Eigentum gemeinsam (§ 21 Abs. 1 WEG). Diese gesetzliche Vorschrift kann nicht durch einen einzelnen Wohnungseigentümer geändert werden.
2. Ein Sanierungsbeschluss, der auch das in Mitleidenschaft gezogene Sondereigentum zum Gegenstand hat, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

IBRRS 2019, 3253

AG Potsdam, Urteil vom 25.04.2019 - 31 C 32/18
1. Eine Anfechtungsklage gegen die übrigen Miteigentümer ist auch dann zulässig, wenn nicht sämtliche Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung namentlich bezeichnet sind, weil ein Erbfall eingetreten ist.
2. Sofern hinsichtlich dieser Wohneinheit die Bezeichnung "Erbengemeinschaft nach X, ehemals wohnhaft ..." erfolgt, genügt dies, solange im Grundbuch noch keine Änderung eingetragen ist.

IBRRS 2019, 3114

AG Köln, Urteil vom 23.07.2019 - 215 C 37/19
1. Liegen verschiedene Versionen von Jahresabrechnungen vor, muss sich aus dem Beschlusstext deutlich ergeben, welche Version gemeint ist.
2. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass die Mehrheit der Miteigentümer die korrigierte oder zuletzt vorgelegte Version der Jahresabrechnung genehmigen möchte, besteht nicht.
3. Auch der Wirtschaftsplan ist auf der Grundlage des geltenden Kostenverteilungsschlüssels zu erstellen.

IBRRS 2019, 3140

VGH Bayern, Urteil vom 04.06.2019 - 1 BV 16.1302
Eine besondere Härte, die zu einer Genehmigung zur Begründung von Wohneigentum führen könnte, liegt nicht vor, wenn der Eigentümer über erhebliches Vermögen aus der Veräußerung von Grundbesitz verfügt.*)

IBRRS 2019, 3079

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.09.2019 - 2-09 S 51/18
1. Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.
2. Für die Entlastung des Verwaltungsbeirats gelten dieselben Grundsätze wie für die Entlastung des Verwalters.
3. Der Verwaltungsbeirat hat lediglich eine vorbereitende und beratende Funktion und ist Vermittlungsstelle zwischen den Eigentümern und dem Verwalter. Zur Erteilung von Weisungen an den Verwalter oder Miteigentümer ist der Verwaltungsbeirat nicht berechtigt.
4. Enthält die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Bestimmung, ist der Verwaltungsbeirat nicht verpflichtet, den Verwalter zu überwachen.
5. Ein Beschluss über die Wiederbestellung eines Verwaltungsbeirats ist vom Gericht für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwaltungsbeirat verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht gegeben ist.
IBRRS 2019, 3170

AG Tostedt, Urteil vom 06.12.2018 - 5 C 100/18
1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann.
2. Sofern einem Eigentümer ein Anspruch auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG zusteht, handelt es sich bei diesem Anspruch um einen Individualanspruch, der gegenüber dem Handlungsstörer selbst geltend zu machen ist.

IBRRS 2019, 2995

AG Bottrop, Urteil vom 19.06.2019 - 20 C 1/19
1. Das Aufstellen einer Gartenlaube stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Derartige bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums sind nur dann rechtmäßig, wenn sämtliche Miteigentümer zustimmen, deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
2. Ein Wohnungseigentümer kann auch dann die Entfernung der Laube verlangen, wenn er selbst eine Laube errichtet hat.
3. Die Verletzung eigener Pflichten führt in der Regel nur zu Gegenansprüchen des Schuldners, ohne Auswirkung auf den Anspruch des Gläubigers. Nur in Ausnahmefällen kann die Geltendmachung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eigene schwer wiegende Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind.
4. Die Lagerung von Gegenständen auf gemeinschaftlichen Zuwegen im Flur und Keller dient nicht deren Zweckbestimmung, die darin liegt, den Zugang zu den anderen Räumen zu ermöglichen.
5. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung (hier: Müll und Gegenstände im Flur) begründet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, die der Störer widerlegen muss.

IBRRS 2019, 3139

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - II R 22/17
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 3077

KG, Beschluss vom 10.09.2019 - 1 W 127/19
Teilt der Eigentümer benachbarter Grundstücke diese jeweils nach § 8 WEG, steht der Begründung von Teileigentum an Tiefgaragenplätzen nicht entgegen, dass sich die Tiefgarage unter allen Grundstücken erstreckt, wenn sich die einzelnen Stellplätze jeweils unter dem konkret zur Teilung vorgesehenen Grundstück befinden.*)
