Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6218 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 3077
KG, Beschluss vom 10.09.2019 - 1 W 127/19
Teilt der Eigentümer benachbarter Grundstücke diese jeweils nach § 8 WEG, steht der Begründung von Teileigentum an Tiefgaragenplätzen nicht entgegen, dass sich die Tiefgarage unter allen Grundstücken erstreckt, wenn sich die einzelnen Stellplätze jeweils unter dem konkret zur Teilung vorgesehenen Grundstück befinden.*)

IBRRS 2019, 3132

OLG München, Urteil vom 11.09.2019 - 7 U 2873/18
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 3116

OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2019 - 4 U 665/19
1. Beim Schlüsselverlust einer Wohnungsanlage kann der Geschädigte sowohl Kosten für den Austausch der Schlüsselanlage als auch für provisorische Sicherungsmaßnahmen verlangen, sofern die konkrete Gefahr eines Missbrauchs des verlorenen Schlüssels durch Dritte besteht.*)
2. Da Schließanlagen einer mechanischen Abnutzung unterliegen, ist jedoch stets ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.*)

IBRRS 2019, 2741

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 - 3 Wx 153/18
Über den Miteigentumsanteil getroffene Verfügungen erstrecken sich kraft Gesetzes auf das dazugehörige Sondereigentum, auch wenn es sich um hinzuerworbenes Sondereigentum handelt.

IBRRS 2019, 2850

AG Charlottenburg, Urteil vom 05.04.2019 - 73 C 64/18
1. Ein Wohnen liegt dann nicht mehr vor, wenn in den Räumen eine stationäre Pflegeeinrichtung betrieben wird, in der nicht das Wohnen der dortigen Senioren, sondern die medizinische und pflegerische Betreuung dominierend ist.
2. Leben die Senioren jedoch jeder in seinem eigenen Zimmer und führen ein selbstbestimmtes Leben, insbesondere kochen und waschen sie selbst, liegt ein Wohnen vor.
3. Dies auch dann, wenn ein Pflegedienst ständig anwesend ist, zumindest sofern er primär den Senioren bei haushaltstypischen Verrichtungen und der Körperhygiene hilft und keine spezifisch medizinischen Dienstleistungen erbringt.

IBRRS 2019, 3020

AG Bottrop, Urteil vom 14.02.2019 - 20 C 28/18
Wird in der Teilungserklärung der Standort der Mülltonnen festgelegt, können die Eigentümer deren Verlegung nicht beschließen, vielmehr bedürfte es einer Änderung der Teilungserklärung.

IBRRS 2019, 3076

BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 149/18
1. Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 Rz. 8 f., IMRRS 2011, 0696 = NJW 2011, 1068; Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 147/10 Rz. 18, IMRRS 2011, 0597 = NJW 2011, 1069; Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13 Rz. 8, IMRRS 2014, 1049 = DNotZ 2014, 687).*)
2. Einzelne Wohnungseigentümer können aus ihrem Miteigentum grundsätzlich nicht das Recht ableiten, von anderen Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf eigene Kosten selbst zu beseitigen.*)
3. Die Wohnungseigentümer können beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.*)
4. Auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass eine von dem anderen Wohnungseigentümer rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beseitigt wird; er darf die Beseitigung nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen.*)
5. Sind gegen den Störer gerichtete Ansprüche auf Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 BGB nicht (mehr) durchsetzbar, haben einzelne Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres einen Anspruch darauf, dass die Beseitigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten beschlossen wird; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, hiervon abzusehen.*)

IBRRS 2019, 3061

LG Berlin, Urteil vom 20.08.2019 - 55 S 99/18 WEG
1. Bei einer Beschlussmängelklage sind die beklagten Wohnungseigentümer notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 ZPO. Daher entfaltet ein prozessuales Anerkenntnis die mit ihm beabsichtigten Wirkungen nur, wenn es durch alle Streitgenossen erklärt wird. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 4 und 8 WEG, da die Entscheidung des Gerichts auch insoweit auf eine Rechtsgestaltung abzielt und im Verhältnis der am Rechtsstreit beteiligten Wohnungseigentümer nur einheitlich ergehen kann.*)
2. Ein auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung gem. § 21 Abs. 8 WEG auszulegen.*)

IBRRS 2019, 3048

OLG Braunschweig, Urteil vom 17.04.2019 - 2 U 56/18
Eine öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG und damit eine Kabelweitersendung nach § 20b Abs. 1 UrhG liegen vor, wenn eine WEG die über Satellit ausgestrahlten Programmsignale über eine zentrale Satelliten-Kopfstation empfängt und diese sodann über das von ihr betriebene Hausverteilnetz an die angeschlossenen Wohnungen weiterleitet, sofern die Wohnungen in substantiellem Umfang an wechselnde Feriengäste vermietet werden (Abgrenzung BGH, IMR 2016, 19).*)

IBRRS 2019, 2998

AG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2019 - 29 C 4961/18 WEG
1. Wird unter dem Tagesordnungspunkt "Geheime Verwalterwahl" beschlossen, die Wahl mittels Stimmzettel durchzuführen, so wurde damit eine geheime Wahl beschlossen.
2. Stimmzettel, auf denen die Wohnungsnummer vermerkt ist, entsprechen nicht einer geheimen Wahl.
3. Eine solche Wahl des Verwalters ist unwirksam.

IBRRS 2019, 3016

BGH, Urteil vom 28.06.2019 - V ZR 250/18
1. Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, ist regelmäßig dahin ergänzend auszulegen, dass sie auch für juristische Personen gilt und dass diese sich nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können.*)
2. Eine solche Vertretungsklausel ist ferner regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass sich eine juristische Person in der Eigentümerversammlung jedenfalls auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist.*)

IBRRS 2019, 2644

LG München I, Beschluss vom 04.07.2019 - 36 S 1362/18 WEG
1. Bereits in den 1970er Jahren war in Fachkreisen bekannt, dass die DIN 4108 (Ausgabe 1969) keine ausreichenden Anforderungen an die Wärmedämmung formuliert hatte und demgemäß in Gebäuden, die entsprechend diesen Anforderungen errichtet worden waren, in erheblichem Umfang Schimmelschäden insbesondere in den Eckbereichen aufgetreten waren.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat bei Instandsetzungsmaßnahmen nicht nur die Wirtschaftlichkeit der in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten im Blick zu behalten, sondern darf bzw. hat technische Lösungen zu wählen, die geeignet sind, den Baumangel dauerhaft zu beseitigen (unter Hinweis auf OLG Frankfurt, IMR 2011, 152).
3. In diesem Sinne ist der den Eigentümern bei Verwaltungsentscheidungen zustehende Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn über die Mindestsanierung hinaus Arbeiten vergeben werden, deren Ausführung nicht zwingend notwendig, jedoch nicht unvertretbar ist.

IBRRS 2019, 2977

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2019 - VII R 23/17
(kein amtlicher Leitsatz)

IBRRS 2019, 2756

LG Itzehoe, Urteil vom 22.03.2019 - 11 S 40/18
1. Durch die Bezeichnung als 'Gaststätte' in der Teilungserklärung ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter erfolgt. Hierdurch wird eine bestimmte Nutzungsform in der Teilungserklärung festgeschrieben.
2. Allerdings kann eine nach dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck ausgeschlossene Nutzung zulässig sein, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung.
3. Selbst wenn von der beabsichtigten Nutzungsänderung keine größere Beeinträchtigung ausgeht als von der bisherigen Nutzung, kann die Nutzungsänderung untersagt werden, wenn sie Auswirkungen auf den Gesamtcharakter der Gesamtanlage hat.
4. Dies ist zu bejahen, wenn in einer Ferienhausanlage Räume durch eine Religionsgemeinschaft genutzt werden sollen, da dies potentielle Feriengäste abschrecken könnte.

IBRRS 2019, 2963

AG Ansbach, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 1384/17 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2667

AG Bonn, Urteil vom 17.01.2019 - 27 C 111/18
1. Für die Anfechtung von Aufforderungsbeschlüssen fehlt es am Rechtsschutzinteresse des Anfechtenden, da diese Beschlüsse keine Regelung treffen und lediglich eine Meinungskundgebung der Miteigentümer darstellen.
2. Die bloße Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen ändert nicht die Rechte und Pflichten des Betroffenen und begründet auch keinen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft.
3. Gleiches gilt für einen Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer sich entschließen, gegen ein Mitglied der Gemeinschaft ein Gerichtsverfahren einzuleiten.
4. Ausnahmsweise kommt die Anfechtung eines Aufforderungsbeschlusses in Betracht, wenn ein Anspruch der Gemeinschaft unter jedem tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen erscheint.

IBRRS 2019, 2855

VG Ansbach, Beschluss vom 20.02.2019 - 9 S 18.02038
Die öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde ist zulässig, wenn mehr als 20 beteiligte Nachbarn vorhanden sind. Dabei sind sowohl eine benachbarte Wohnungseigentümergemeinschaft, die hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums teilrechtsfähig ist, als auch die einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich ihres Sondereigentums, über das die Wohnungseigentümergesellschaft nicht verfügen kann, als Nachbarn anzusehen.

IBRRS 2019, 2853

LG Duisburg, Urteil vom 11.03.2019 - 1 O 160/18
1. Eine Berichtigung des Passivrubrums kommt nur dort in Betracht, wo der Kläger erkennbar eine bestimmte Partei verklagen wollte, diese aber versehentlich falsch bezeichnet hat.
2. Eine Klageänderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist unzulässig.
3. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer endet, wenn sich alle Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.
4. Sie kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein und ist auch nicht mehr partei- oder prozessfähig gem. § 10 Abs. 6 Satz 5 WEG.

IBRRS 2019, 2880

LG Berlin, Urteil vom 20.08.2019 - 55 S 99/18
1. Bei einer Beschlussmängelklage sind die beklagten Wohnungseigentümer notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO. Daher entfaltet ein prozessuales Anerkenntnis die mit ihm beabsichtigten Wirkungen nur, wenn es durch alle Streitgenossen erklärt wird. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 4 und 8 WEG, da die Entscheidung des Gerichts auch insoweit auf eine Rechtsgestaltung abzielt und im Verhältnis der am Rechtsstreit beteiligten Wohnungseigentümer nur einheitlich ergehen kann.*)
2. Ein auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung gemäß § 21 Abs. 8 WEG auszulegen.*)

IBRRS 2019, 2852

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2019 - 5 U 30/18
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2019, 2731

AG Dortmund, Urteil vom 15.08.2019 - 514 C 27/19
1. Dem Wohnungseigentümer, über dessen Wohnungseigentum die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, verbleibt das Anfechtungsrecht zumindest weiterhin für die Beschlüsse, an deren Zustandekommen er sich bereits durch die Ausübung des Stimmrechts beteiligen konnte und bzgl. derer er auch noch vor der Anordnung der Zwangsverwaltung Anfechtungsklage hätte erheben können.*)
2. Der Beschluss über eine Liquiditätsumlage entspricht nicht ordnungsgemäßiger Verwaltung, wenn der Finanzbedarf anderweitig gedeckt werden kann, etwa durch Geltendmachung fälliger Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen säumige Miteigentümer.*)
IBRRS 2019, 2844

AG Weimar, Urteil vom 13.02.2019 - 5 C 410/18
1. Auch bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus lediglich zwei Parteien besteht, sind die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes uneingeschränkt anzuwenden.
2. Danach kann eine Beitragspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers zu Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) nur durch einen Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG über den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung oder eine Sonderumlage begründet werden.
3. Zahlungsansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers bestehen nur gegenüber dem Verband. Zahlungspflichten und -ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander sind demgegenüber grundsätzlich zu verneinen, so dass aus der Nichtzahlung von Forderungen des Verbands keine Schadensersatzansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers folgen können.

IBRRS 2019, 2669

AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2018 - 290a c 162/17
Sind die vom Verwalter in Auftrag gegebenen Arbeiten zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (hier: Instandsetzung des Fahrstuhls) erforderlich und deren Kosten angemessen, überschreitet die nachträgliche Genehmigung dieser Maßnahmen nicht den Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer.

IBRRS 2019, 2757

LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2019 - 55 S 46/18
1. Wird eine Teileigentumseinheit in der Teilungserklärung als "Gewerbeeinheit (Laden)" bezeichnet, kann darin keine gastronomische Einrichtung betrieben werden.
2. Wird ein Teil- oder Wohnungseigentum zweckwidrig genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist.
3. Ebenso wenig wie ihnen das Wissen des Verwalters verjährungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen würde, kann auch dessen Handeln und sein Verhalten gegenüber dem Schuldner für sich genommen keinen Vertrauenstatbestand im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern schaffen.

IBRRS 2019, 2780

LG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2019 - 11 T 244/18
Eine Partei hat keinen Anspruch auf Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG; denn eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht nicht.

IBRRS 2019, 2728

LG Hamburg, Urteil vom 26.06.2019 - 318 S 112/18
1. Stehen nach der Teilungserklärung bauliche Veränderungen unter dem Vorbehalt, dass hierdurch die Rechte einzelner Wohnungseigentümer nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen, ist dies dahingehend auszulegen, dass für die Bestimmung, ob eine "erhebliche Beeinträchtigung" vorliegt, nicht der Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG gelten soll, wonach bereits jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung einen Nachteil darstellt. Es muss vielmehr eine höhere Schwelle überschritten sein, um eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen.
2. Führt eine Änderung der Balkonverkleidungen dazu, dass das optische Erscheinungsbild und das charakteristische Aussehen der Anlage erheblich verändert wird, werden die Rechte der anderen Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigt.

IBRRS 2019, 2754

VG Greifswald, Urteil vom 25.07.2019 - 3 A 415/17 HGW
1. Die Benennung eines anschlussbeitragspflichtigen Grundstücks nach seiner katasteramtlichen Bezeichnung führt grundsätzlich dazu, dass der Beitragsbescheid nicht hinreichend bestimmt ist, wenn an dem Grundstück Wohnungseigentum bzw. Teileigentum i.S.d. Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründet worden ist.*)
2. Etwas anderes gilt aber, wenn eine zweifelsfreie Bestimmung der der Beitragspflicht unterliegenden Wohnung anhand des im Beitragsbescheid angegebenen Miteigentumsanteils möglich ist.*)
3. Der Umstand, dass der Erwerber eines Baugrundstücks in einem Erschließungsgebiet auch die sog. Kosten der "inneren Erschließung" trägt, befreit ihn nicht von der Anschlussbeitragspflicht für die Gesamtanlage ("äußere Erschließung").*)

IBRRS 2019, 2740

AG Dortmund, Urteil vom 14.06.2019 - 514 C 4/19
1. Besitzt ein Wohnungseigentümer zwei Wohnungen, so hat er nach dem Prinzip des Kopfteil-Stimmrechts eine Stimme; dagegen stehen ihm nach dem Prinzip des Objektstimmrechts zunächst zwei Stimmen zu. Nach der Vereinigung der beiden Wohnungen steht ihm nur noch eine Stimme zu.*)
2. Den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden trifft keine Einberufungspflicht, sondern nur ein subsidiäres Einberufungsrecht, so dass dieser nicht mit einer Klage zur Einberufung einer Eigentümerversammlung gezwungen werden kann.*)
IBRRS 2019, 2724

LG München, Urteil vom 31.03.2016 - 1 S 11890/14
1. Die Haftung der Eigentümer wegen eines Vertagungsbeschlusses und die hierdurch bewirkte Sanierungsverzögerung scheidet aus, wenn dieser Beschluss nicht angefochten und bestandskräftig wurde.
2. Wird nach Anfechtung die Unwirksamkeit eines Negativbeschlusses rechtskräftig festgestellt, weil dieser nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, prüft das Gericht in einem späteren Schadensersatzprozess die Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht erneut; die Einwendung, eine Verpflichtung zur Zustimmung habe nicht bestanden, ist präkludiert.

IBRRS 2019, 2723

VGH München, Urteil vom 26.07.2019 - 15 CS 19.1050
Eine wirksame Bekanntgabe gem. Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG mit Wirkung für und gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die Verfügung zwar an die persönliche Anschrift des Hausverwalters zugestellt wird, sich aber aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sicher entnehmen lässt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Inhaltsadressatin der in der Verfügung ausgesprochenen Pflichten in Anspruch genommen werden soll. *)

IBRRS 2019, 2665

LG Köln, Beschluss vom 21.08.2017 - 29 P 66/17
Wohnungseigentümern sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung als notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten. Es sei denn, es ist aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere Anwälte geboten.

IBRRS 2019, 2566

KG, Beschluss vom 10.07.2019 - 24 W 27/19
1. Strebt ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG eine Erhaltungsmaßnahme an, ist sein Interesse grundsätzlich i.S.v. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt, und die auf ihn nach § 16 Abs. 2 WEG oder einen von den Wohnungseigentümern abweichend bestimmten Umlageschlüssel anteilig entfallen.
2. Das Interesse kann durch andere Einflüsse mitbestimmt werden. Insoweit kommen vor allem eine Wertminderung in Betracht, die das Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentümers durch die Nichtdurchführung der angestrebten Erhaltungsmaßnahme erleidet, ein Vermögenschaden, etwa eine Mietminderung, oder eine optische Beeinträchtigung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17.04.2019 - 24 W 20/19 = IBRRS 2019, 2566 = IMRRS 2019, 0949).

IBRRS 2019, 2527

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.11.2018 - 980b C 17/18 WEG
1. Zwar können die Eigentümer grundsätzlich auch einen Beschluss über eine Jahresabrechnung wiederholen, mit dem Mängel der Erstabrechnung korrigiert werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es unter Abwägung der beteiligten Interessen Treu und Glauben widerspräche, einen Eigentümer an der fehlerhaften Jahresabrechnung festzuhalten.
2. Nach § 242 BGB kann die Änderung oder Aufhebung eines Eigentümerbeschlusses also nur dann verlangt werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Festhalten an der bestehenden Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen würden.
3. Soll ein Eigentümerbeschluss nach diesen Grundsätzen abgeändert werden, muss sich die Treuwidrigkeit grundsätzlich aus neu hinzugetretenen Umständen ergeben; verstößt ein Eigentümerbeschluss von Anfang an gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, muss dies durch Anfechtung des Eigentümerbeschlusses geltend gemacht werden.
4. Bei den "neu hinzugetretenen Umständen", die einem Wohnungseigentümer aus § 242 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zu einem Zweitbeschluss verschaffen, kann es sich aber nicht um solche handeln, die dem Anspruchsteller selbst erst nach Fassung des Erstbeschlusses bekannt geworden sind, sondern lediglich um solche, die objektiv vor der ersten Beschlussfassung unbekannt gewesen sind.

IBRRS 2019, 2426

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 30.10.2018 - 980b C 13/18 WEG
1. Jeder Eigentümer hat einen Anspruch darauf, eine Eigentümerversammlung zwecks Wahl eines (neuen) WEG-Verwalters einzuberufen.
2. Auch die Bestellung des Verwalters selbst kann der einzelne Eigentümer beanspruchen.
3. Erfüllen die übrigen Eigentümer diesen Anspruch nach Klageerhebung, begeben sie sich freiwillig in die Rolle der Unterlegenen und haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IBRRS 2019, 2547

LG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2019 - 19 S 58/18
1. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind lediglich die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.
2. Hierbei ist es für Mehrhausanlagen zulässig, in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist. Ungeachtet einer solchen Zweckbindung gehören die getrennten Instandhaltungsrücklagen gem. § 10 Abs. 7 Satz 3 WEG jedoch zu dem Verwaltungsvermögen des Verbands.
3. Allerdings können in einer Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbstständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder errichtet werden, was sodann auch zu eigenen Instandhaltungsrücklagen dieser Untergemeinschaften führt.
4. Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Teilungserklärung hervorgehen.

IBRRS 2019, 1448

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2019 - 2-13 T 16/19
Ist das WEG-Konzentrationsberufungsgericht (§ 72 Abs. 2 GVG) als Berufungsgericht im Erkenntnisverfahren auch für den als Streitgenossen in Anspruch genommen Mieter zuständig, bleibt diese Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren auch für nur gegen den Mieter gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen bestehen.*)

IBRRS 2019, 2568

KG, Beschluss vom 31.07.2019 - 24 W 38/19
1. Stützt der Kläger eine Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemisst sich das Interesse der Parteien gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung.*)
2. Wendet sich der Kläger gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist für die Ermittlung des Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert dieser Kostenposition maßgeblich. Wendet sich der Kläger allerdings nicht gegen die Pflicht, Kosten für eine Kostenposition tragen zu müssen, sondern hält er nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren oder den Umlageschlüssel für unzutreffend und meint, auf ihn seien für die Kostenposition bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen, ist das Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von ihm für richtig erachteten Umlageschlüssels bzw. der von ihm für richtig erachteten Berechnungsfaktoren zu berechnen.*)
3. Greift ein Wohnungseigentümer den Beschluss an, mit dem die Abrechnung und die Einzelabrechnungen nach § 28 Abs. 5 WEG genehmigt worden sind, richtet sich die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in der Regel am Fünffachen Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen aus.*)

IBRRS 2019, 2546

AG Lichtenberg, Urteil vom 15.01.2019 - 19 C 22/18
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2019, 2545

LG Berlin, Urteil vom 28.09.2018 - 55 S 1/17
Eine Terrassenvergrößerung beeinträchtigt die jeweils anderen Eigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß. Denn mit einer größeren Terrasse ist erfahrungsgemäß eine intensivere Nutzungsmöglichkeit verbunden.

IBRRS 2019, 2543

LG Berlin, Urteil vom 21.08.2018 - 15 O 355/17
Bei dem Betrieb eines Kabelnetzes durch eine WEG handelt es sich um eine urheberrechtsfreie Nutzung und keine Kabelweitersendung i.S. des Urheberrechtsgesetzes.

IBRRS 2019, 2518

LG München I, Beschluss vom 14.11.2018 - 36 S 12013/17 WEG
1. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann grundsätzlich die Einräumung von Mitbesitz an die Eigentümergemeinschaft verlangen, wenn ein Raum zu Unrecht von einem Miteigentümer vereinnahmt, mithin von diesem alleine genutzt und den übrigen Wohnungseigentümern der Mitbesitz vollständig entzogen wird. Es handelt sich dabei um einen Individualanspruch und nicht um eine Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung. Einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf es nicht (ebenso BayObLG, IMRRS 2004, 1571).
2. An einer derartigen vollständigen Besitzentziehung fehlt es jedoch, wenn der besitzende Miteigentümer lediglich Teilflächen eines Dachbodens zum Abstellen von Gegenständen (bestimmungsgemäß) belegt.

IBRRS 2019, 2516

LG München I, Beschluss vom 27.04.2018 - 36 S 12013/17 WEG
1. Ein einzelner Eigentümer kann aus § 985 BGB grundsätzlich die Einräumung von Mitbesitz an die Eigentümergemeinschaft verlangen, falls ein Raum zu Unrecht von einem Miteigentümer allein genutzt wird. Es handelt sich dabei um einen Individualanspruch und nicht um eine Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung. Einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf es nicht (ebenso BayObLG BeckRS 2004, 2069; IMRRS 2004, 1571).
2. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der in Anspruch genommene Miteigentümer tatsächlich gar nicht Alleinbesitzer des Raumes ist - mag er in diesem auch persönliche Gegenstände abgestellt haben -, etwa wenn der Raum nicht verschlossen, sondern frei zugänglich ist und nicht vollständig durch den Miteigentümer belegt wird, sondern ein Mitbesitz der übrigen Eigentümer faktisch möglich ist. Es ist der Gemeinschaft vielmehr unbenommen, entsprechende gebrauchsregelnde Beschlüsse zu fassen, an die sich dann der betreffende Miteigentümer zu halten hat.
3. Zwar können auch formlose Vereinbarungen im Hinblick auf die Einräumung von Sondernutzungsrechten getroffen werden. Diese gelten jedoch nur schuldrechtlich und nicht gegenüber Rechtsnachfolgern. Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine wirksame formlose Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern, dass diese die Nutzung in dem Bewusstsein hinnehmen, sich dadurch auch für die Zukunft binden zu wollen; eine bloße Duldung bzw. unwidersprochene Hinnahme der alleinigen Nutzung durch einen Wohnungseigentümer seitens der übrigen Eigentümer reicht gerade nicht aus und führt auch nicht etwa zum Entstehen eines Gewohnheitsrechts bzw. Entstehen eines Sondernutzungsrechts durch tatsächlichen Gebrauch.

IBRRS 2019, 2514

AG München, Urteil vom 18.04.2018 - 481 C 16896/17 WEG
Die Anbringung der Markise stellt eine bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG dar.

IBRRS 2019, 2431

LG Lüneburg, Urteil vom 10.10.2018 - 9 S 45/18
Für die Jahresabrechnung hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung aber nur, wenn sie - anders als der Wirtschaftsplan - nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.

IBRRS 2019, 2428

AG Hannover, Urteil vom 18.12.2018 - 483 C 4269/18
Ein Beschluss, wonach der Verwalter beauftragt wird, alle weiteren Schritte, auch rechtlicher Art, einzuleiten bzw. durchzuführen, damit die nicht genehmigten baulichen Veränderungen zurückgebaut werden, genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis.

IBRRS 2019, 2406

AG München, Urteil vom 23.02.2016 - 483 C 15231/14 WEG
(Ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2019, 2388

KG, Beschluss vom 17.04.2019 - 24 W 20/19
Wird ein Negativbeschluss angefochten und gleichzeitig die Verpflichtung zur Vornahme der abgelehnten Maßnahme verlangt, handelt es sich um eine wirtschaftliche Identität, die eine Zusammenrechnung der Streitwerte nicht rechtfertigt.*)

IBRRS 2019, 2333

AG Itzehoe, Urteil vom 08.02.2019 - 97 C 12/18
1. Stellt der Versammlungsleiter einer Eigentümerversammlung fälschlich einen unwirksamen Beschluss fest, so hat diese Feststellung des Versammlungsleiters konstitutive Wirkung mit der Folge, dass der Eigentümerbeschluss mit dem festgestellten Inhalt wirksam ist, solange er nicht augrund fristgerechter Anfechtung für unwirksam erklärt worden ist.
2. Im Hinblick auf die Geltung von Beschlüssen für Sondernachfolger können bei der Auslegung nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind und sich insbesondere aus der Versammlungsniederschrift ergeben.

IBRRS 2019, 2241

EuGH, Urteil vom 08.05.2019 - Rs. C-25/18
1. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit über eine Zahlungsverpflichtung, die sich aus einer Entscheidung ergibt, die von der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und kraft Gesetzes aufgrund der besonderen Inhaberschaft eines Rechts entsteht, mit der Mehrheit ihrer Mitglieder getroffen wird, aber alle ihre Mitglieder bindet, einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung betrifft.*)
2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, der eine Zahlungsverpflichtung betrifft, die sich aus einer Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes ergibt und auf die Ausgaben für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche dieses Gebäudes bezieht, als ein Rechtsstreit über einen Dienstleistungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.*)

IBRRS 2019, 2234

LG München I, Urteil vom 26.06.2019 - 1 S 2812/18 WEG
1. Steht einem Wohnungseigentümer gegen den Verband ein Zahlungsanspruch zu, so bedarf es vor dessen gerichtlicher Geltendmachung nicht der Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Zahlungsbegehren. Das Interesse des Verbands und der übrigen Wohnungseigentümer, nicht unnötig mit Prozesskosten belastet zu werden, wird durch die Vorschrift des § 93 ZPO ausreichend gewahrt.*)
2. Wird ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt, steht einem Anspruch der Wohnungseigentümer auf Ersatz der rechtsgrundlos auf die Jahresabrechnung geleisteten Zahlungen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) nicht der "Vorrang des Innenausgleichs nach Maßgabe der Abrechnung" entgegen.*)
3. Wird ein Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans oder die Jahresabrechnung rechtskräftig für ungültig erklärt, muss ein Wohnungseigentümer auch nicht zunächst darauf dringen, dass über den Wirtschaftsplan bzw. die Jahresabrechnung des betreffenden Abrechnungsjahres erneut ein Beschluss gefasst wird, bevor er aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Verband vorgehen kann.*)
4. Wird ein anfechtbarer Beschluss der Eigentümer durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt, so verliert er von Anfang an (ex tunc) seine Wirkung. Dadurch entfällt auch der Verzug mit einem durch den Beschluss begründeten Zahlungsanspruch des Verbands rückwirkend.*)
5. Bei den auf §§ 91 bis 101 ZPO beruhenden prozessualen Kostenerstattungsansprüchen handelt es sich, ebenso wie bei dem Anspruch aus § 788 Abs. 1 ZPO, trotz ihrer Bezeichnung und ihrer in der Zivilprozessordnung angesiedelten Rechtsgrundlage um materiell-rechtliche Ansprüche. Ein Einwand, der erfolgreich im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO gegen den durch Urteil titulierten Anspruch geltend gemacht werden kann, lässt die materielle Rechtskraft der Verurteilung und die im Urteil ergangene Kostenentscheidung unberührt, lässt insbesondere die Voraussetzungen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht nachträglich entfallen.*)