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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6101 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

IBRRS 2019, 0783
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch Rechtsnachfolger muss Rückbau unzulässiger baulicher Veränderungen dulden

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 20.12.2018 - 72 C 77/18 WEG

Nach Eintritt der Verjährung des Rückbauanspruchs gegen den ursprünglichen Wohnungseigentümer als Handlungsstörer haftet auch ein Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers nunmehr als bloßer Zustandsstörer auf Duldung des Rückbaus einer unzulässigen baulichen Veränderung durch seinen Vorgänger.

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IBRRS 2019, 1065
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Instandhaltung: Kostenverteilung kann auch nachträglich geändert werden!

LG Berlin, Urteil vom 08.01.2019 - 55 S 14/18 WEG

§ 16 Abs. 4 WEG ermöglicht es den Wohnungseigentümern, im Einzelfall einer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG zu regeln. Es ist zulässig, einen solchen Beschluss noch im Nachgang zu einer bereits ausgeführten Maßnahme zu fassen. Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 WEG ist zudem auch dann eröffnet, wenn eine Maßnahme nicht aufgrund eines Beschlusses der Gemeinschaft, sondern eigenmächtig durch einen Wohnungseigentümer (etwa im Rahmen einer Notgeschäftsführung oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag) vorgenommen worden ist.*)

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IBRRS 2019, 0633
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vergleichsangebote: Wann entbehrlich und wie zu prüfen?

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23.01.2019 - 539 C 10/18

1. Für die Beauftragung eines Architekten, der nach der HOAI abrechnen soll, oder eines Anwalts, der nach dem RVG abrechnen muss, bedarf es keiner Vergleichsangebote.

2. Ist die Untergrenze von 3.000 bis 5.000 Euro überschritten, bedarf es regelmäßig mehrerer Vergleichsangebote.

3. Eine totale Vergleichbarkeit der einzelnen Angebote ist nicht immer erforderlich.

4. Das Gericht hat einen gewissen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum der Eigentümer zu akzeptieren. Ein Beschluss darf lediglich fundamentale inhaltliche Schranken zum Schutz der Minderheit nicht missachten, nicht gegen zwingendes Recht verstoßen oder unentziehbare Rechte beeinträchtigen oder gegen das Belastungsgebot verstoßen.

5. Bei einer sog. "Universalversammlung" sind eventuelle Ladungsmängel als geheilt anzusehen.

6. Ein Beschluss über eine Instandsetzungsmaßnahme bedarf zwingend einer Finanzierungsregelung.




IBRRS 2019, 0720
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG darf Geräte zur Heizkostenerfassung anbringen

LG München I, Beschluss vom 14.01.2019 - 1 S 15412/18 WEG

1. Bei der Befolgung der Vorschriften der HeizkostenV handelt es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung.

2. Haben sich die Wohnungseigentümer mit Mehrheit zur Anschaffung einer bestimmten Geräteart entschlossen, sind alle Wohnungseigentümer, auch die überstimmten, zur Duldung des Einbaus der Geräte verpflichtet.

3. Geräte zur Verbrauchserfassung stellen gemeinschaftliches Eigentum dar.

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IBRRS 2019, 0981
WohnungseigentumWohnungseigentum
Betriebskosten: Grenzen des Gestaltungsspielraums

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 31.05.2018 - 29 C 3/18

1. Bezüglich des Maßstabs der Verteilung der Betriebskosten steht der WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, es darf jedoch nur ein Maßstab gewählt werden, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und Einzelne nicht unangemessen benachteiligt, weshalb "Ob" und das "Wie" der Kostenverteilung nicht willkürlich sein darf.

2. Dafür, dass ihn der gewählte Kostenverteilungsmaßstab unangemessen benachteiligt, ist der Anfechtende darlegungspflichtig.

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IBRRS 2019, 0974
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unterbringung von Obdachlosen ist keine Wohnzwecken dienende Nutzung!

BGH, Urteil vom 08.03.2019 - V ZR 330/17

1. Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.*)

2. Hält sich eine Nutzung von Wohn- und Teileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben.*)




IBRRS 2019, 0973
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer haftet nicht für sog. Sozialverbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 26.10.2018 - V ZR 279/17

Eine Haftung des Wohnungseigentümers gem. § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten des Verbands scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten). Hierzu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ist; dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht.*)

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IBRRS 2019, 0965
ImmobilienImmobilien
Feststellung der Ungültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft

AG Achim, Urteil vom 03.05.2018 - 10 C 347/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 0960
ImmobilienImmobilien
Zweckwidrige Nutzung des Wohnungseigentums

LG Bochum, Urteil vom 16.07.2018 - 1 O 318/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 0865
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bereits die Formulierung eines anfechtbaren Beschlusses ist Pflichtverletzung

AG München, Urteil vom 16.01.2019 - 485 C 15894/18 WEG

1. Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem WEG-Verwalter Entlastung erteilt wird, widerspricht dann einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Verwalters bestehen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Ausreichend ist hierbei eine objektive Pflichtverletzung des Verwalters; ob möglicherweise das Verschulden fehlt, ist unerheblich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - V ZB 11/03, IMRRS 2003, 1053, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2004 - 20 W 460/02, IMRRS 2005, 1239; s. auch BayObLG, Beschluss vom 07.03.2005 - 2Z BR 182/04, IMRRS 2005, 1273).

2. Ein objektiver Pflichtenverstoß des WEG-Verwalters ist gegeben, wenn dieser beginnt, einen nichtigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft umzusetzen. Führt der Verwalter einen nichtigen Beschluss durch, kann er bei Verschulden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (s. aber LG Dortmund, Beschluss vom 24.04.2017 - 1 S 53/17, IMRRS 2017, 1704).

3. Bereits die Formulierung eines eines anfechtbaren Beschlusses stellt eine Pflichtverletzung des Verwalters mit der Folge dar, dass die Entlstung zu verweigern ist.

4. Es ist nicht erforderlich, einen Schadensersatzanspruch schlüssig darzulgen.

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IBRRS 2019, 0888
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ungültiger Sonderumlagebeschluss: Ehemaliger Eigentümer hat Rückforderungsanspruch

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2019 - 2-13 S 135/18

Nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagebeschlusses besteht jedenfalls für einen mittlerweile ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ein Rückforderungsanspruch. Einer Beschlussfassung der Eigentümer bedarf es hierfür nicht.*)

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IBRRS 2019, 0604
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter-Neuwahl während Berufung lässt Rechtsschutzbedürfnis entfallen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.02.2019 - 2-13 S 38/18

1. Wird der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft während des Berufungsverfahrens erneut bestellt, lässt dies das Rechtsschutzbedürfnis, der gegen seine Neuwahl gerichteten Anfechtungsklage entfallen, jedenfalls dann, wenn die beklagten übrigen Eigentümer auf die Herleitung von Rechten aus dem angefochtenen (Erst-)Beschluss verzichten.

2. Die Anfechtung eines auf Abwahl der Verwaltung gerichteten Negativbeschlusses erledigt sich regelmäßig mit Ablauf des Zeitraums, für den sie bestellt worden war.

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IBRRS 2019, 0850
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Genehmigungsbeschluss ungültig: Verjährung einer baulichen Veränderung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2019 - 2-13 S 59/18

1. Ist ein Genehmigungsbeschluss über eine bauliche Veränderung für ungültig erklärt worden, beginnt die Verjährung nicht erneut zu laufen, sondern der Zeitraum in welchem der Genehmigungsbeschluss nach § 23 Abs. 4 WEG gültig war, ist lediglich in den Verjährungszeitraum nicht einzuberechnen.*)

2. Ein Berufungsurteil in WEG-Sachen, welches vor dem 01.01.2016 erging und in welchem die Revision nicht zugelassen worden war, ist mit Verkündung rechtskräftig geworden.*)

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IBRRS 2019, 0801
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Benannter Zustimmungsberechtigter verstirbt: Keine Grundbuchberichtigung!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.07.2018 - 5 W 49/18

1. Antragsberechtigt zur Berichtigung des Grundbuchs ist derjenige, der das Vorliegen der Unrichtigkeit zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten schlüssig behauptet.

2. Ob die vom Antragsteller geltend gemachte Unrichtigkeit, die mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln (§ 29 GBO) festgestellt werden muss, tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags.

3. Das Fehlen oder der Wegfall eines namentlich benannten Zustimmungsberechtigten, insbesondere dessen Versterben, hat nicht zur Folge, dass die Verfügungsbeschränkung erlischt und das Grundbuch infolgedessen unrichtig würde.

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IBRRS 2019, 0799
WohnungseigentumWohnungseigentum

AG Charlottenburg, Urteil vom 25.04.2018 - 75 C 7/18

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 0804
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachvollziehbarkeit der Jahresabrechnung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2018 - 2-13 S 97/17

Saldierungen von Einnahmen und Ausgaben in einzelnen Positionen der Jahresabrechnung führen nicht immer zur fehlenden Nachvollziehbarkeit der Abrechnung.*)

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IBRRS 2019, 0794
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Feuchte Wände: Wer muss dem Eigentümer wann Schadensersatz leisten?

BGH, Urteil vom 16.11.2018 - V ZR 171/17

1. Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband.

2. Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbands aus.

3. Insoweit kann sich nur eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben, der gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen.

4. Schuldner des Aufopferungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.

5. Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind, werden nicht von diesem Anspruch erfasst .

6. Eine Klageerweiterung in der Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger diese bereits in der ersten Instanz hätte vornehmen können.

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IBRRS 2019, 0730
ImmobilienImmobilien
Rechtsstreit auf Unterlassen von Schallemissionen

AG Köln, Urteil vom 16.10.2018 - 215 C 44/18

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 0632
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussfassung nur bei ausreichender Bezeichnung in Einladung möglich

AG Potsdam, Urteil vom 14.02.2019 - 31 C 44/18

Beschlüsse, die gefasst werden sollen, müssen im Rahmen einer Einladung ausreichend bezeichnet werden.

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IBRRS 2019, 0782
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann Eigentümer von anderem Eigentümer Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangen?

OLG München, Beschluss vom 06.02.2019 - 32 Wx 147/18 WEG

1. Ob ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangen kann, beurteilt sich in Altfällen nach den Vorschriften zum materiellen Recht in der seit dem 01.07.2007 geltenden Fassung, da für das materielle Recht eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift fehlt.*)

2. Auch ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die gemeinsame Klage auf Beseitigung gegen einen Miteigentümer beschließen, aus dem Zeitraum vor der Erkenntnis der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach seinem objektiven Inhalt sowie nach Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter ergibt, dahin auszulegen, dass die Gemeinschaft selbst beauftragt und bevollmächtigt werden sollte, die Individualansprüche der Eigentümer aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB zu verfolgen.*)

3. Die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung zu einer baulichen Veränderung kann auch durch eine Vereinbarung erteilt werden, denn Wohnungseigentümer können Gegenstände, die zu beschließen sind, stets auch vereinbaren.*)

4. Regelt die Gemeinschaftsordnung ein (Aus-)Baurecht des Eigentümers einer bestimmen Einheit liegt darin eine vorweggenommene Zustimmung aller Wohnungseigentümer i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Die Zustimmung kann bereits für künftige Maßnahmen in der Gemeinschaftsordnung erteilt werden.*)

5. Ein Widerruf der durch Vereinbarung erteilten Zustimmung ist wieder nur im Wege der Vereinbarung möglich. Auch wenn eine Öffnungsklausel eine Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss erlaubte, wäre der Widerruf nur mit Zustimmung des Begünstigten wirksam.*)

6. Eine in einem notariellen Nachtrag zu einer Teilungserklärung enthaltene Änderung der Gemeinschaftsordnung wird nur dann Gegenstand des Sondereigentums, wenn die Eintragung auch der konkreten Änderung in das Grundbuch bewilligt und beantragt wird.*)

7. Eine nicht in das Grundbuch eingetragene, die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung, die eine nur für alle Wohnungseigentümer einheitlich zu beurteilende Regelung zum Gegenstand hat, ist nicht ohne dessen Zustimmung gegenüber einem Sondernachfolger wirksam, der in die Gemeinschaft eintritt und zu dessen Ungunsten die Vereinbarung wirken würde (BayObLG, Beschluss vom 10.01.2002 - 2Z BR 180/01, IMRRS 2004, 1165).*)

8. Für den Eintritt eines Erwerbers in rein schuldrechtliche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gelten die Grundsätze der Vertragsübernahme, mit der eine Vertragspartei anstelle der bisherigen Vertragspartei in einen Vertrag eintritt. Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligter bedarf. Die Vertragsübernahme kann grundsätzlich als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird.*)

9. Es ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer das Gemeinschaftsverhältnis personenneutral regeln wollen und einer Vertragsübernahme durch einen Erwerber antizipiert zustimmen.*)

10. Entscheidend ist daher, ob der Veräußerer und der Erwerber - in der Regel im Rahmen des Erwerbsvertrages - eine Vertragsübernahme bezüglich bestimmter schuldrechtlicher Vereinbarungen wirksam vereinbart haben. Eine derartige Vertragsübernahme setzt die positive Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen einer Vereinbarung und die Feststellung seines rechtsgeschäftlichen Willens, in diese Vereinbarung eintreten zu wollen, voraus.*)

11. Bei der Auslegung von Übernahmeklauseln in Kaufverträgen ist davon auszugehen, dass ein Erwerber in der Regel nicht pauschal auf den Schutz des § 10 Abs. 3 WEG verzichten will und ohne Kenntnis im Einzelnen jede für ihn eventuell mit erheblichen Nachteilen verbundene Vereinbarung übernehmen will. Vielmehr gebietet es der in § 10 Abs. 3 WEG zum Ausdruck gekommene Gesetzeswillen, Übernahmeklauseln hinsichtlich der Übernahme nachteiliger schuldrechtlicher Vereinbarungen im Zweifel eng auszulegen.*)

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IBRRS 2019, 0723
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Sondernutzungsrechte erweitern nicht wirtschaftliches Eigentum!

BFH, Urteil vom 05.07.2018 - VI R 67/15

Der Sondernutzungsberechtigte hat über seinen Miteigentumsanteil hinaus in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Gemeinschaftseigentum.*)

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IBRRS 2019, 0692
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert des Anspruchs auf Erstellung der Jahresabrechnung

LG München I, Beschluss vom 24.09.2018 - 36 T 12113/16

1. Bei der Bestimmung des Streitwerts für den Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung durch den Verwalter sind sowohl das Interesse an der Abrechnungsleistung selbst als auch an der Übernahme der Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege (Rechenschaftsinteresse) zu berücksichtigen.

2. Die Abrechnungsleistung kann - bei Fehlen anderer betragsmäßiger Größen - auf 20 bis 25% des Verwalterhonorars geschätzt werden.

3. Das Rechenschaftsinteresse wird grundsätzlich vom Wert der Abrechnungsleistung erfasst, es sei denn, der Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung kommt im Einzelfall einem vorbereitenden Auskunftsanspruch gleich.

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IBRRS 2019, 0251
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann Verwalter in Teilungserklärung allumfassend ermächtigt werden?

AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 10.12.2018 - 80 C 1725/17 WEG

1. Eine Teilungserklärung unterliegt nicht der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Eine Inhaltskontrolle erfolgt nur über § 242 BGB.

2. Wird per Teilungserklärung "mit Wirkung für und gegen die Sondereigentümer ... der Verwalter im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit berechtigt, Verträge (z. B. Dienst-, Werk- und Zulieferungsverträge) abzuschließen und aufzulösen (z. B. ... zur Vornahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und zur Vornahme gärtnerischer Arbeiten usw.)", so ist diese Klausel wirksam, da sie noch nicht in den Kernbereich der Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer eingreift (es bleibt ihnen etwa unbenommen, selbst Beschlüsse zu fassen).

3. Beinhaltet die Teilungserklärung eine Blankoermächtung des Verwalters zur Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. bestimmter Bereiche (hier etwa Sanierung und Instandsetzung), so ist dies wirksam.

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IBRRS 2019, 0446
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer muss Türen und Fenster in Stand halten?

LG Köln, Urteil vom 11.10.2018 - 29 S 66/18

1. Sowohl Fenster als auch Wohnungsausgangstür gehören gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend zum Gemeinschaftseigentum und damit ist grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Instandhaltung und Instandsetzung auf ihre Kosten verpflichtet.

2. Zwar können die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung eine hiervon abweichende Regelung treffen. Die Regelung muss dann jedoch klar und eindeutig sein, im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit.

3. Knüpft eine Regelung der Gemeinschaftsordnung für die Übertragung der Zuständigkeit und Kosten auf den einzelnen Sondereigentümer ausdrücklich an die Sondereigentumseigenschaft der jeweiligen Bauteile an, müssen diese auch im Sondereigentum stehen, sonst bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit.

4. Sind die Bauteile nicht evident erneuerungsbedürftig, hat der Eigentümer zunächst nur einen Anspruch auf Überprüfung des Instandsetzungsbedarfs durch die Gemeinschaft.

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IBRRS 2019, 0367
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung der Verwalterbestellung möglich?

LG München I, Urteil vom 14.11.2018 - 1 S 12200/17 WEG

Neben dem Vorliegen eines wichtigen Grunds ist für eine erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses über die Hausverwalterbestellung erforderlich, dass die Prognoseentscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Verwalter würde sein Amt ordnungsgemäß ausführen, aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheint.

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IBRRS 2019, 0555
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Kamera im Hausflur!

LG Essen, Urteil vom 30.01.2019 - 12 O 62/18

1. Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden.

2. Das gilt auch für Kameraattrappen.

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IBRRS 2019, 0447
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Philippsburg, Urteil vom 22.06.2018 - 1 C 5/18 WEG

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 0505
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vorzeitige Abberufung = Ende des Verwaltervertrags: Auflösende Bedingung

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.11.2018 - 2-13 S 111/18

1. Durch die in einem Verwaltervertrag enthaltene Klausel, dass bei einer vorzeitigen Abberufung des Verwalters der Verwaltervertrag automatisch endet, haben die Parteien vereinbart, dass die wirksame Abberufung des Verwalters eine auflösende Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 2 BGB des Verwaltervertrages darstellt.*)

2. Ist bei einer derartigen Verknüpfung der Abberufungsbeschluss bestandskräftig, kann der Verwalter sich in Prozessen aufgrund vertraglicher Ansprüche nicht auf die Ungültigkeit der Abberufung berufen.*)

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IBRRS 2019, 0483
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Schwerin, Urteil vom 05.10.2018 - 14 C 508/17 WEG

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 0504
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechnungslegung ist mehr als Jahresabrechnungen übergeben

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.11.2018 - 2-13 S 114/17

1. Ein Klageantrag dahingehend, dass der ehemalige Verwalter sämtliche Unterlagen herauszugeben habe, ist nicht vollstreckungsfähig und daher unzulässig. Die herauszugebenden Gegenstände sind vielmehr konkret zu bezeichnen, was ggf. ein Vorgehen im Wege der Stufenklage erforderlich macht.*)

2. Der Anspruch auf Rechnungslegung (§ 28 Abs. 4 WEG) kann i.d.R. nicht alleine mit den Jahresabrechnungen erfüllt werden, sondern geht darüber hinaus.*)

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IBRRS 2019, 0443
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG München, Urteil vom 06.04.2018 - 411 C 19356/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 0437
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Ermittlung der Streitwert-Obergrenze bei mehreren Eigentumseinheiten?

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 239/17

1. Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen.*)

2. Das Gericht muss den gem. § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.*)

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IBRRS 2019, 0434
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gesetzlicher Fiskalerbe haftet für Wohngeldschulden in WEG regelmäßig nur mit dem Nachlass

BGH, Urteil vom 14.12.2018 - V ZR 309/17

Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte (Abgrenzung zu BGH, IMR 2013, 374).*)




IBRRS 2019, 0333
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Balkonmöbel sind keine Balkonverkleidung!

AG Potsdam, Urteil vom 04.10.2018 - 31 C 21/17

Verbietet die Teilungserklärung festmontierte Balkonverkleidungen bzw. verlangt das Entfernen von Sicht- und Windschutz nach dem Gebrauch, so sind diese Regelungen nicht auf Balkonmöbel zu übertragen. Letztere dienen dem Sitzen und Verweilen, Erstere dem Sicht- und Windschutz.

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IBRRS 2019, 2033
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwendung eines unzutreffenden Verteilungsschlüssels und Vermietungsbeschränkungen an Stellplätzen sind rechtwidrig

AG Charlottenburg, Urteil vom 02.04.2019 - 74 C 81/18

Legt eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohngeldabrechnung einen unrichtigen Verteilungsschlüssel zu Grunde, führt dies genauso zur Rechtswidrigkeit eines Beschlusses wie eine Vermietungsbeschränkung an Tiefgaragenstellplätzen.

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IBRRS 2019, 0334
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Dortmund, Urteil vom 28.09.2018 - 17 S 53/18

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 0332
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Potsdam, Urteil vom 15.11.2018 - 31 C 17/18

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 0355
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Betreutes Wohnen: Kontrahierungszwang für Betreuungsverträge zulässig?

BGH, Urteil vom 10.01.2019 - III ZR 37/18

Im Rahmen eines Konzepts zum betreuten Wohnen ist ein in einer Teilungserklärung enthaltener Kontrahierungszwang unwirksam, durch den die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Betreuungsverträgen mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden sollen, wenn sie die Wohnung selbst nutzen, und den einzelnen Wohnungseigentümern beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft keine angemessenen Spielräume für eine interessengerechte Ausgestaltung der Verträge einräumt (Anschluss und Fortführung von BGH, IMR 2006, 1095 - nur online, und vom 21.12.2012 - V ZR 221/11, NJW 2013, 1963).*)

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IBRRS 2019, 0257
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Tausch von Abstellräumen: Neue Nummerierung erforderlich?

OLG München, Beschluss vom 24.09.2018 - 34 Wx 194/18

Tauschen Wohnungseigentümer in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft zwei in sich abgeschlossene, vom übrigen Sondereigentum getrennte Nebenräume durch Neuzuordnung zur jeweils anderen Einheit aus, so kann die Inhaltsänderung des Sondereigentums durch Änderungsvermerk im Bestandsverzeichnis der betroffenen Wohnungsgrundbücher so eingetragen werden, dass die ausgetauschten Nebenräume die Nummer desjenigen Sondereigentums beibehalten, zu dem sie bisher gehörten, sofern trotz unterschiedlicher Nummerierung die eindeutige Zuordnung der Räume zum jeweiligen Sondereigentum nicht gefährdet und Verwirrung nicht zu besorgen ist (Abgrenzung zu Senat vom 13.08.2010 - 34 Wx 105/10 = IBRRS 2010, 3600 = IMRRS 2010, 2636).*)

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IBRRS 2019, 0249
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Fremder Mieter benutzt Keller: Was tun?

AG Charlottenburg, Beschluss vom 08.11.2018 - 218 C 164/18

1. Wird einem Eigentümer das Sondernutzungsrecht an einem Keller zugeordnet, so kann er die Herausgabe an die Gemeinschaft - und nur an diese - verlangen, wenn dieser Keller von einem Dritten genutzt wird.

2. Wird dem Mieter ein neuer Keller vorübergehend zugewiesen, weil der aktuelle saniert werden muss, so ist darin keine Änderung des Mietvertrags dahin, dass nun dieser neue Keller Mietobjekt wird, zu sehen.

3. Der fremde Mieter kann vom Eigentümer auch nicht verlangen, dass dieser ihm einen anderen Keller zur Verfügung stellt, bevor er dessen Keller räumt. Dies ist eine Angelegenheit zwischen dem Mieter und seinem Vermieter.

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IBRRS 2019, 0230
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Hamburg, Urteil vom 30.05.2018 - 318 S 100/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 0227
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2018 - 10 S 47/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 0048
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WohnungseigentumWohnungseigentum
E-Mail-Adressen sind Verschlusssache!

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - 25 S 22/18

1. Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer Liste mit den E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Verwaltung.

2. Zwar ist der Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern und dem Verband gehalten, eine "Eigentümerliste" - mit Namen und Anschrift - zu führen und gegebenenfalls zu übergeben, hierunter fallen jedoch keine E-Mail-Adressen.

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IBRRS 2019, 0234
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch bei bereits vorhandenen Rauchwarnmeldern: Einheitlicher Einbau und Wartung zulässig

BGH, Urteil vom 07.12.2018 - V ZR 273/17

Ein auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen entspricht regelmäßig auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er auch Wohnungen einbezieht, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben (Fortführung von Senat, Urteil vom 08.02.2013 - V ZR 238/11, IMR 2013, 333 = NZM 2013, 512).*)




IBRRS 2019, 0224
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer haften gesamtschuldnerisch für Kanalbenutzungsgebühren

OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2018 - 2 B 194/18

§ 10 Abs. 8 WEG steht einer gesamtschuldnerische Haftung für Kanalbenutzungsgebühren nicht entgegen.*)

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IBRRS 2019, 0222
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ProzessualesProzessuales
Bestehen eines Sondernutzungsrechts: Beschwer?

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 338/17

1. Die Beschwer des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 25.01.2018 - V ZR 135/17, WuM 2018, 181 Rz. 3).*)

2. Die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, bemisst sich nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt.*)

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IBRRS 2019, 0031
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie werden Sanierungsarbeiten ordnungsgemäß beschlossen?

AG Schöneberg, Urteil vom 14.06.2018 - 772 C 73/17

1. Bei der Beauftragung eines Architekturbüros zur Erstellung des Kurzgutachtens und der Ermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung von Notmaßnahmen handelt es sich um zwei selbstständige und abgrenzbare Teile.

2. Bei der Beschlussfassung über Sanierungsmaßnahmen haben die Wohnungseigentümer einen Gestaltungsspielraum. Ordnungsmäßig ist eine Maßnahme, die sich bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls als nützlich erweist. Dies ist der Fall, wenn sich die Maßnahme nach einer an den konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten der Gemeinschaft ausgerichteten Kosten-Nutzen-Analyse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung wie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer als vertretbar darstellt.

3. Nur wenn nur eine konkrete Sanierungsmaßnahme in Betracht kommt, ist das Gestaltungsermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert.

4. Bei komplexen und kostenintensiven Sanierungsvorhaben ist die Beauftragung eines Bauingenieurs/Architekten in der Regel geboten und die Beauftragung eines solchen ist nicht ermessensfehlerhaft.

5. Die Grenze für nicht nur geringfügige Aufträge ist erst bei einem Betrag von 3.000 Euro überschritten.

6. Ein Beschluss über "Notmaßnahmen" ist zu unbestimmt, da nicht klar ist, was unter "Notmaßnahmen" zu verstehen ist.

7. Die Vergabe eines Auftrags zur Durchführung von nicht nur geringfügigen Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum setzt regelmäßig voraus, dass der Verwalter mehrere Alternativ- oder Konkurrenzangebote einholt.

8. Eine Delegation über das "ob" und "wie" von Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum auf die Verwaltung nicht zulässig, da diese Entscheidung allein der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten ist.

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IBRRS 2019, 0195
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Bei Schadensersatzansprüchen nicht immer gekorene Ausübungsbefugnis der WEG!

BGH, Urteil vom 26.10.2018 - V ZR 328/17

1. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasst (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, IMR 2014, 166 = NJW 2014, 1090 Rz. 17).*)

2. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.*)

3. Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so kann es das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens aussetzen; in der Regel wird das Ermessen dahingehend reduziert sein, dass die Aussetzung erfolgen muss.*)




IBRRS 2018, 4031
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beauftragung von Bauarbeiten: Einladung muss Angebot enthalten

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 11.11.2016 - 980b C 23/16 WEG

1. Zwar ist die Versammlung der Eigentümer nicht daran gehindert, einen bereits gefassten Beschluss mit identischem Inhalt ein zweites Mal zu beschließen (sog. Zweitbeschluss). Eine darauf gerichtete Klage ist indes nicht geboten.

2. Steht in der Einladung, dass über die aus einem Versäumnisurteil folgenden Maßnahmen diskutiert und Beschluss gefasst werden soll, fällt hierunter nicht die konkrete Beauftragung einer Firma mit Arbeiten.

3. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung kann es im Einzelfall erfordern, den Wohnungseigentümern unabhängig von der ausreichenden Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung eine Unterlage zur Verfügung zu stellen, um ihnen eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen.

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IBRRS 2018, 3979
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Leistungspflicht durch Mehrheitsbeschluss!

AG Tostedt, Urteil vom 05.07.2018 - 5 C 117/17

1. Sofern einem Eigentümer ein Anspruch auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG zusteht, handelt es sich bei diesem Anspruch um einen Individualanspruch des Eigentümers, der gegenüber dem Handlungsstörer selbst geltend zu machen ist.

2. Die Begründung einer Leistungspflicht gegen den Willen des Schuldners durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist nicht zulässig.

3. Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, kann eine Beschlusskompetenz nicht angenommen werden. Ein gleichwohl gefasster Mehrheitsbeschluss ist nichtig.

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