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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6061 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IBRRS 2018, 3616
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch für Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern sind mehrere Angebote einzuholen

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.12.2017 - 980b C 22/17 WEG

Grundsätzlich. sind bei größeren Vorhaben Vergleichsangebote einzuholen. Dies gilt auch für Aufträge über Rauchwarnmelder mit Funkwartung zu Kosten i.H.v. 676,87 Euro im Jahr für die Gerätemiete und den Service über eine Laufzeit von zehn Jahren.

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IBRRS 2018, 3560
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Folgen der Einberufung einer Versammlung durch einen Unbefugten

AG Bonn, Urteil vom 01.08.2018 - 27 C 30/18

Hat ein Nichtberechtigter die Versammlung einberufen, der nicht einmal potentiell Einberufender ist oder war, führt dies dazu, dass keine Versammlung der Wohnungseigentümer i.S.d. WEG stattgefunden hat.

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IBRRS 2018, 3548
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jahresabrechnung als weitere Anspruchsgrundlage für Wohngeld: Beschlusskompetenz fehlt!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2018 - 2-13 S 68/18

1. Soll mit der Jahresabrechnung eine (weitere) Anspruchsgrundlage für die im Wirtschaftsplan beschlossenen Hausgelder geschaffen werden, ist der entsprechende Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig. Dies ist bei einer Abrechnung, die nur tatsächliche Zahlungen und Ausgaben enthält und ein Ergebnis als "Nachzahlung/Summe" vorsieht, der Fall.*)

2. Forderungen aus dem Wirtschaftsplan und der Jahresabrechnung (Abrechnungsspitze) stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar, so dass eine Anspruchsänderung nur im Wege der Klageänderung möglich ist.*)

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IBRRS 2018, 3547
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer müssen WIrtschaftsplan vor Beschlussfassung kennen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.11.2018 - 2-13 S 112/17

1. Existieren nicht verschiedene Versionen eines Wirtschaftsplans, ist die Bezeichnung "Wirtschaftsplan + Jahr" bei der Beschlussfassung hinreichend bestimmt.*)

2. Vor der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan muss dieser den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden.*)

3. Zur - hier von Amts wegen gewährten - Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungsfrist bei einer Zustellung der Klage an den faktischen Verwalter.*)




IBRRS 2018, 3495
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 20.12.2017 - 44 C 2004/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 3291
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohngeld: Zahlungspflicht bei Eigentümerwechsel nach Ausbau und Unterteilung

LG München I, Beschluss vom 29.05.2018 - 36 S 10312/17 WEG

1. Ein Verwalter kann, auch wenn er ausdrücklich nur zur Prozessstandschaft ermächtigt wäre, ebenfalls als Bevollmächtigter auftreten, da die weitergehende Geltendmachung im eigenen Namen die Befugnis zum Handeln in fremdem Namen umfasst.

2. Schuldner der Wohngeldvorschüsse bzw. von Fehlbeträgen aus der Jahresabrechnung ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragen ist. Die Haftung nach § 16 Abs. 2 WEG setzt die Zugehörigkeit zu der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit grundsätzlich die Eigentümerstellung des Inanspruchgenommenen voraus. Demgemäß ist der noch nicht ins Grundbuch eingetragene Erwerber, der seine Wohnung bereits nutzt, also faktisch in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingegliedert ist, nicht verpflichtet, Beiträge gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu leisten.

3. Bei der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus ist die vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes nicht anwendbar.

4. Der Veräußerer bleibt beim Zweiterwerb bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch rechtlich Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft.

5. Eine Vorratshaltung ist bei einem Zeitablauf von 20 Jahren in einen Eigenerwerb umgeschlagen und lässt die anschließende Weiterveräußerung zu einem Zweiterwerb werden.

6. Gilt das Objektprinzip, so führt die Unterteilung der Wohnungseigentumseinheit auch im Fall einer Veräußerung nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung, sondern lässt die bisherige Anzahl der Stimmrechte unberührt. Es wird lediglich das zuvor auf die unterteilte Einheit entfallende Stimmrecht entsprechend der Zahl der neu entstandenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen.




IBRRS 2018, 3290
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohngeld: Zahlungspflicht bei Eigentümerwechsel nach Ausbau und Unterteilung

LG München I, Beschluss vom 19.04.2018 - 36 S 10312/17 WEG

1. Ein Verwalter kann, auch wenn er ausdrücklich nur zur Prozessstandschaft ermächtigt wäre, ebenfalls als Bevollmächtigter auftreten, da die weitergehende Geltendmachung im eigenen Namen die Befugnis zum Handeln in fremdem Namen umfasst.

2. Schuldner der Wohngeldvorschüsse bzw. von Fehlbeträgen aus der Jahresabrechnung ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragen ist. Die Haftung nach § 16 Abs. 2 WEG setzt die Zugehörigkeit zu der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit grundsätzlich die Eigentümerstellung des Inanspruchgenommenen voraus. Demgemäß ist der noch nicht ins Grundbuch eingetragene Erwerber, der seine Wohnung bereits nutzt, also faktisch in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingegliedert ist, nicht verpflichtet, Beiträge gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu leisten.

3. Bei der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus ist die vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes nicht anwendbar.

4. Der Veräußerer bleibt beim Zweiterwerb bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch rechtlich Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft.

5. Eine Vorratshaltung ist bei einem Zeitablauf von 20 Jahren in einen Eigenerwerb umgeschlagen und lässt die anschließende Weiterveräußerung zu einem Zweiterwerb werden.

6. Gilt das Objektprinzip, so führt die Unterteilung der Wohnungseigentumseinheit auch im Fall einer Veräußerung nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung, sondern lässt die bisherige Anzahl der Stimmrechte unberührt. Es wird lediglich das zuvor auf die unterteilte Einheit entfallende Stimmrecht entsprechend der Zahl der neu entstandenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen.

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IBRRS 2018, 3484
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter

LG Dortmund, Urteil vom 18.05.2018 - 17 S 116/17

1. Der Verwaltervertrag wird zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband geschlossen, so dass Ansprüche aus der Verletzung des Verwaltervertrags grundsätzlich nur der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehen.

2. Ist der Schaden aber im Vermögen einzelner Wohnungseigentümer entstanden, so steht nur diesen der Anspruch zu.

3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch diese Schadensersatzansprüche gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG durch Beschluss an sich ziehen und sodann in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen.

4. Da § 49 Abs. 2 WEG keine materiell-rechtliche Haftungsmilderung i.S.v. § 276 Abs. 1 BGB bewirkt, kann der Verwalter noch in einem gesonderten Rechtsstreit auf Schadensersatz (und Ersatz etwaiger Prozesskosten) mit der Behauptung in Anspruch genommen werden, es liege jedenfalls einfaches Verschulden vor.

5. In Rechtsprechung und Literatur gilt die fehlerhafte Erstellung von Jahresabrechnungen als anerkanntes Beispiel für eine Kostenhaftung des Verwalters wegen groben Verschuldens.

6. Einer professionellen Hausverwaltung muss bekannt sein, dass sie bei Vergabe eines Auftrags zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens, das mit erheblichen Kosten einhergeht, zur Vorlage von Alternativangeboten verpflichtet ist.

7. Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Beschlussvorlage gehört zu den regelmäßigen Verwalterpflichten, so dass eine professionelle Verwaltung zumindest fahrlässig handelt, wenn sie einen Beschlusstext formuliert, der zur Nichtigkeit führt.

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IBRRS 2018, 3412
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlusskompetenz der WEG für Fortgeltung eines Wirtschaftsplans?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.09.2018 - 2-13 S 92/17

1. Für eine Fortgeltungsklausel in einem Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan besteht eine Beschlusskompetenz.*)

2. Nach dem Beschluss über die Jahresabrechnung begrenzt sich der Anspruch auf Forderungen aus dem Wirtschaftsplan auf den in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Betrag.*)

3. Hat der Wohnungseigentümer keine Vorauszahlungen auf den Wirtschaftsplan erbracht, stellt eine "negative Abrechnungsspitze" keine Forderung des Wohnungseigentümers dar, gegen welche die WEG die Aufrechnung erklären kann.*)

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IBRRS 2018, 3415
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss mit befristetem Widerspruchsrecht?

BGH, Urteil vom 06.07.2018 - V ZR 221/17

1. Ein Beschlussergebnis kann nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.*)

2. Wird bei einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen, sind die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz maßgeblich, wenn es sich um grundlegende Um- oder Ausbauten, wie etwa einen Dachgeschossausbau, handelt.

3. Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden. In diesem Fall muss lediglich das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau im Prinzip erhalten bleiben; es darf jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden.

4. Die Entfernung dreier Dachgauben und die Errichtung einer 2,30 m hohen Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche auf einer Breite von 6,50 m stellt eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes dar, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich macht.

5. Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.




IBRRS 2018, 3413
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert: Bei Zahlungsklagen gilt Forderungsbetrag!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.04.2018 - 2-13 S 42/17

Die Begrenzung des Streitwertes durch den Verkehrswert des Wohneigentums des Klägers (§ 49a Abs. 1 Satz 3 GKG) ist auf Zahlungsklagen nicht anzuwenden.*)

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IBRRS 2018, 3398
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eiscafé ist kein Laden!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2018 - 2-13 S 138/17

1. Sieht die Teilungserklärung eine Nutzung einer Teileigentumseinheit als Laden vor, kann in dieser kein Eiscafé betrieben werden, in dem auch Speisen und Getränke verkauft werden und eine Bestuhlung vorhanden ist.*)

2. Ein Anspruch auf Unterlassung einer vereinbarungswidrigen Nutzung besteht auch gegen den Mieter, selbst wenn der Mietvertrag eine derartige Nutzung gestattet.*)

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IBRRS 2018, 3390
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kosten für mehrere Anwälte erstattet: Was nun?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2018 - 2-13 T 91/18

Zur Behandlung von Kostenerstattungsansprüchen der verklagten Wohnungseigentümer, wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich einzelner obsiegender Beklagter unter Missachtung des § 50 WEG rechtskräftig ergangen ist.*)

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IBRRS 2018, 3389
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anfechtung einer Jahresabrechnung: Streitwert?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2018 - 2-13 T 73/18

Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung sind jedenfalls die Einnahmen aufgrund geleisteter Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan nicht zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2018, 3334
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Entzug des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum

BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 138/17

1. Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG verwirklicht.*)

2. Der nicht störende Miteigentümer ist aber entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, den störenden Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.*)

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IBRRS 2018, 3325
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Übertragung der Instandhaltungslast der Fenster muss eindeutig sein!

LG Köln, Urteil vom 11.10.2018 - 29 S 56/18

Die Übertragung der Instandhaltung und -setzung von Fenstern auf den Sondereigentümer muss klar und eindeutig sein.

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IBRRS 2018, 3285
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwaltungsbeirat darf seine Vollmacht nicht überschreiten!

LG Berlin, Urteil vom 24.08.2018 - 55 S 86/17 WEG

1. Wird ein Verwaltungsbeirat lediglich zum Abschluss eines Verwaltervertrags durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt, ist er nicht zugleich auch bevollmächtigt, dem Verwalter umfangreiche Vollmachten und Ermächtigungen im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG zu erteilen.*)

2. Ist der Verwalter nicht wirksam ermächtigt, Beitragsrückstände der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, ist auch die durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt erhobene Zahlungsklage als unzulässig abzuweisen.*)

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IBRRS 2018, 3284
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sondereigentum: Betrieb einer Wurstbude ist erlaubt!

LG Berlin, Urteil vom 11.09.2018 - 55 S 130/17 WEG

1. Zur Zulässigkeit des Betriebs einer Wurstbude/eines Imbisses in Sondereigentumseinheiten.*)

2. Zur zulässigen Anbringung von Werbeelementen an der Außenfassade mit Zustimmung des Verwalters .*)

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IBRRS 2018, 3241
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teilungserklärung: Funktionsbezeichnung oder Zweckbestimmung?

LG Berlin, Urteil vom 14.09.2018 - 55 S 201/13 WEG

1. Werden einzelne, zu einer Sondereigentumseinheit gehörende Räume in der Teilungserklärung mit ihrer Funktionsbezeichnung benannt (“Gaststube”, “kleiner Gastraum”, “Vorratsraum” usw.) und erfolgt dies erkennbar nur im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung des Sondereigentums, so handelt es sich um keine Zweckbestimmungen im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG.*)

2. Ob eine Teilungserklärung Zweckbestimmungen enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln.*)

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IBRRS 2018, 3240
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann einzelner Eigentümer Schadensersatz vom Verwalter einklagen?

LG Berlin, Urteil vom 25.09.2018 - 55 S 235/17 WEG

Zur Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers, eine Schadensersatzklage gegen einen (ausgeschiedenen) WEG-Verwalter im Rahmen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) zu betreiben.*)

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IBRRS 2018, 3134
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verstoß gegen Heizkostenverordnung macht Beschluss nur anfechtbar!

BGH, Urteil vom 22.06.2018 - V ZR 193/17

Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall - bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung - von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.*)

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IBRRS 2018, 3092
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Pfusch am Bau: Eigentümer haftet anderem Eigentümer für Handwerker

AG Pinneberg, Urteil vom 12.06.2018 - 60 C 40/17

1. Ein Sondereigentümer kann von dem Sondereigentümer der Wohnung über ihm Schadensersatz gem. § 280 BGB hinsichtlich der Folgekosten von Wasserdurchlaufschäden beanspruchen, die entstanden sind aufgrund der mangelhaften Ausführung von Sanitärarbeiten in der oberen Wohnung. Das Verschulden des ausführenden Unternehmers wird dem in Anspruch genommenen Sondereigentümer der Wohnung, in dem die Schadensursache aufgetreten ist, gemäß § 278 BGB zugerechnet.*)

2. Tatsächlich erbrachte, geldwerte Eigenleistungen, die objektiv erforderlich und sinnvoll sind, sind als Schaden ebenso erstattungsfähig wie der Mietausfall in Höhe der Brutto-Kaltmiete.*)

3. Teilregulierungen der Gebäudehaftpflichtversicherung, die über den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft an den geschädigten Sondereigentümer weitergeleitet werden, haben dann schuldbefreiende Wirkung, wenn eine entsprechende Tilgungsbestimmung getroffen wurde. Eine stillschweigende Tilgungsbestimmung durch die konkrete Betragshöhe liegt nicht vor, wenn dem Geschädigten keine Informationen über die Zusammensetzung des Betrags und seine alleinige Berechtigung diesbezüglich vorliegen.*)

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IBRRS 2018, 3091
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Balkonsanierung durch Ständerneubau ist keine modernisierende Instandsetzung

AG Pinneberg, Urteil vom 12.06.2018 - 60 C 41/17

1. Ein Beschluss über den Abriss von sanierungsbedürftigen Balkonen und Neubau in sog. Ständerbauweise betrifft eine bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG. Es handelt sich nicht um eine modernisierende Instandsetzung gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 3 WEG, da es sich bei der Ständerbauweise nicht allgemein um eine technische Weiterentwicklung im Bereich Balkonbau handelt, sondern um eine alternative Errichtungsweise. Wenn bereits Balkone vorhanden sind, ist die beschlossene Maßnahme auch deswegen nicht technisch überlegen, weil die Abbruchstellen der Balkonplattenstümpfe ihrerseits Instandsetzungsarbeiten zur Vermeidung von Feuchtigkeitsproblemen erfordern.*)

2. Ist die Feststellung oder Bekanntgabe eines Beschlussergebnisses in der Eigentümerversammlung unterblieben, während das Protokoll einen möglichen Beschlussinhalt unter der Überschrift des Tagesordnungspunkts irreführend wiedergibt, hat die Anfechtung durch einen Wohnungseigentümer insofern Erfolg, als dass die Nichtigkeit eines eventuell ergangenen Beschlusses festzustellen ist. Es könnte nämlich eine Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses erfolgt sein, deren Protokollierung nur versehentlich unterblieben ist, oder diese konstitutiven Akte könnten nachgeholt werden, vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2001, NJW 2001, 339.*)

3. Wenn ein Beschluss über eine bauliche Maßnahme für unwirksam zu erklären war, ist auch der damit zusammenhängende Beschluss über eine Sonderumlage zur Finanzierung der Maßnahme für ungültig zu erklären, ohne dass diesbezüglich ein eigener Teilstreitwert beizumessen wäre.*)

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IBRRS 2018, 2914
ProzessualesProzessuales
Beschwerdewert der Anfechtung eines Beschlusses zur Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern?

LG München I, Beschluss vom 25.09.2017 - 36 S 8485/17 WEG

1. Der Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne des § 511 Abs. 2 ZPO ist nicht notwendig identisch mit dem Streitwert in Wohnungseigentumssachen gem. § 49a GKG.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Berufungsführers an der begehrten Abänderung der Entscheidung und bestimmt sich damit nach dessen Beschwer und Berufungsantrag.

3. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern bestimmt sich danach, welche vermögensmäßigen Folgen der Beschluss unmittelbar für ihn hat, also welchen Anteil der Kläger an den gemäß dem Beschluss für die Miete und Wartung der Rauchmelder entstehenden Kosten zu tragen hat.

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IBRRS 2018, 2995
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
WEG versorgt Nachbar-WEG mit Heizenergie: Wer kann klagen bzw. verklagt werden?

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2018 - 2b O 199/17

1. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG angenommen. Allerdings begründet diese lediglich die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung der bei den einzelnen Wohnungseigentümern eingetreten Schäden und nicht ein eigenes Forderungsrecht des Verbands.

2. Die Zur-Verfügung-Stellung von Heizenergie aus einer Reallast betrifft nicht den Verband, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer.

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IBRRS 2018, 3016
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein WEG-Beschluss zu Verrechnungen über das Baukonto!

AG Halle/Saale, Urteil vom 10.07.2018 - 120 C 206/18

Eine Wohnungseigentümerversammlung ist nicht in der Lage, aus sich heraus Ansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer durch Beschluss zu begründen, die sich nicht bereits aus anderen Regelungen ergeben.*)

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IBRRS 2018, 2931
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann einzelner Eigentümer Schadensersatz vom Verwalter verlangen?

AG Ratingen, Urteil vom 04.04.2018 - 8 C 298/17

Der Verwalter haftet dem Verband der Wohnungseigentümer und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer auf Erfüllung und gegebenenfalls auf Schadensersatz.

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IBRRS 2018, 2918
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist Änderung des Verteilungsschlüssels für Betriebkosten unzumutbar?

LG Itzehoe, Urteil vom 18.05.2018 - 11 S 17/17

1. Der Umstand, dass ein Prozessbevollmächtigter für eine Partei nicht den Nachweis führen kann, von der betreffenden Person bevollmächtigt zu sein, ändert nichts an der Parteistellung der betreffenden Person. Bei einem Vollmachtsmangel ergehen demgemäß Entscheidungen allein für und gegen die vollmachtlos vertretene Person.

2. Der Umstand, dass ein in erster Instanz auf Klägerseite stehender Eigentümer gegen das (teilweise) abweisende Urteil kein Rechtsmittel einlegt, führt nicht dazu, dass er nunmehr auf Seiten der beklagten Eigentümer "wechselt". Vielmehr verbleibt auch ein solcher Eigentümer auf Seiten der Kläger, ist aber mangels Einlegung eines Rechtsmittels nicht Berufungskläger.

3. Der durch das Gesetz eröffnete Korridor für denkbare, ordnungsgemäße Umlageschlüssel der Betriebskosten wird erst dann verlassen, wenn ein neu beschlossener Schlüssel zu einer erheblichen Mehrbelastung einzelner Wohnungseigentümer führt.

4. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn ein Eigentümer einer kleinen Einheit bei der Verteilung nach Sondereigentumseinheiten statt wie bisher nach Miteigentumsanteilen fast dass Doppelte zu zahlen hätte.

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IBRRS 2018, 2923
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter: Pauschale Sondervergütung für Klagen?

AG Bonn, Urteil vom 24.01.2018 - 27 C 136/17

1. Die Bearbeitung die Gemeinschaft betreffender gerichtlicher Verfahren überschreitet den nach §§ 27, 28 WEG von dem Verwalter geschuldeten Leistungsumfang und kann deshalb Gegenstand der Vereinbarung über eine Sondervergütung sein.

2. Solche Sondervergütungen müssen sich der Höhe nach in angemessenem Rahmen halten und den voraussichtlichen zusätzlichen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand im Einzelfall berücksichtigen, wobei auch eine pauschale Sondervergütung festgelegt werden kann.

3. Eine Pauschale von 200 Euro je Klage und alle Instanzen ist angemessen.

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IBRRS 2018, 2925
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Voraussetzungen für wirksame Änderung des Verteilungsschlüssels?

BGH, Urteil vom 08.06.2018 - V ZR 195/17

Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11.09.2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 Rz. 12; Urteil vom 09.07.2010 - V ZR 202/09, IMR 2010, 381 = NJW 2010, 2654 Rz. 16).*)

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IBRRS 2018, 2865
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Hausordnung sieht Ruhezeiten vor: Wann darf Klavier gespielt werden?

AG Hannover, Urteil vom 05.12.2017 - 484 C 5513/17

1. Enthält eine Hausordnung Ruhezeiten und bezweckt damit allein, vermeidbaren Lärm während der Mittagspause (13-15 Uhr) und Nachtruhe (19-08 Uhr) und damit Störungen anderer Miteigentümer zu verhindern, manifestiert diese Regelung den gesetzlichen Apell aus § 14 Nr. 1 WEG.

2. Diese Regelung enthält ein Rücksichtnahmegebot, verbietet allerdings nicht, während der genannten Ruhezeiten Musikinstrumente zu spielen, sofern dieses Spielen so erfolgt, dass eine Schallübertragung in andere Wohnungen weitestgehend vermieden wird.

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IBRRS 2018, 2864
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Sichtschutzzaun rund um den Vorgarten!

LG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 - 318 S 10/17

1. Die Genehmigung einer baulichen Veränderung (hier: Errichtung eines Sichtschutzzauns) kann nur in Gestalt einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen. Die bloße Zustimmung aller (beeinträchtigten) Miteigentümer reicht nicht aus.

2. Kann der Sondernutzungsberechtigte den "Charakter des Nutzungsgegenstands" nach der Gemeinschaftsordnung nicht ändern, scheidet eine Einzäunung der Fläche mit einem deutlich über (nach der Landesbauordnung zulässigen) 1,5 m hohen lichtundurchlässigen Zaun aus.

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IBRRS 2018, 2852
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum kann nur in abgeschlossene Bereiche unterteilt werden!

OLG München, Beschluss vom 30.08.2018 - 34 Wx 66/18

Der Unterteilungsantrag eines Wohnungseigentümers ist nicht vollzugsfähig, wenn sich aus den Unterlagen zum Vollzugsantrag (geänderter Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung) die fehlende Abgeschlossenheit einer der durch Unterteilung neu zu schaffenden Einheiten daraus ergibt, dass diese Einheit nur über einen im Sondereigentum einer anderen Wohnungseigentumseinheit stehenden Raum zugänglich ist und der den Zugangsbereich als Gemeinschaftseigentum kennzeichnende geänderte Aufteilungsplan im Widerspruch zum ursprünglichen, den Grundbucheintragungen zugrunde liegenden Aufteilungsplan steht.*)

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IBRRS 2018, 2826
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Klage auf Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum: Streitwert?

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZR 229/17

1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, ist in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 18.01.2018 - V ZR 71/17, IMR 2018, 215).*)

2. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.*)

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IBRRS 2018, 2802
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BauvertragBauvertrag
Vollmacht eines WEG-Verwalters ist beschränkt!

OLG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2018 - 7 U 40/18

1. Die gesetzliche Vertretungsmacht des WEG-Verwalters erstreckt sich nicht auf alle für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen. Vielmehr ist seine gesetzliche Vertretungsmacht sachlich beschränkt.

2. Der WEG-Verwalter hat nur dann Vertretungsmacht, wenn es sich um eine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung handelt und wenn die Instandhaltung und Instandsetzung "erforderlich" und "ordnungsmäßig" ist.

3. Die Sanierung einer Kelleraußenwand mit einem Auftragsvolumen von 100.000 Euro ist keine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung.

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IBRRS 2018, 2724
WohnungseigentumWohnungseigentum
Können die Eigentümer über die Kosten der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG bestimmen?

LG Berlin, Urteil vom 23.01.2018 - 55 S 162/17 WEG

1. Ein Beschluss ist bereits dann hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus klar, eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, was gelten soll. Dabei kann der Inhalt auch durch Auslegung bestimmt werden.

2. Der Beschluss "Es wird beschlossen, die Kosten, die zu Lasten der Gemeinschaft für eine vereinbarungsgemäß vom Verwalter zu erteilende Veräußerungszustimmung anfallen, gem. § 21 Abs. 7 WEG in der Jahresabrechnung der betreffenden Sondereigentumseinheit aufzuerlegen" ist somit hinreichend bestimmt.

3. Zwar sind die Notarkosten, die infolge der gem. § 29 GBO notwendigen Beglaubigung für die vom Verwalter erteilte Zustimmung dem Verwalter entstehen und die er gem. §§ 670, 675 BGB von dem Verband erstattet verlangen kann, keine Kosten, mit der die Tätigkeit des Verwalters entlohnt wird. Gleichwohl fallen auch derartige Kosten unter den Tatbestand des § 21 Abs. 7 WEG.

4. Im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 7 WEG kann ein möglicher Verteilungsmaßstab das Verursacherprinzip sein, wonach derjenige mit den Kosten des Verwaltungsaufwands belastet werden kann, der die Ursache für sein Entstehen gesetzt hat.

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IBRRS 2018, 2734
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümern kann Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nicht auferlegt werden

LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2018 - 1 S 109/17

Den Eigentümern ist es nicht gestattet, alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss dazu zu verpflichten, die sich in ihrem Sondereigentum befindenden, aber im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster entweder selbst zu streichen oder für die Malerarbeiten an den Fenstern auf eigene Kosten selbst ein Unternehmen zu beauftragen.

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IBRRS 2018, 2735
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Bei Sanierungsvorhaben müssen Eigentümer regelmäßig vorab informiert werden

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2018 - 2-13 S 6/16

1. Die Möglichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, führt nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigentümer endgültig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG absieht, weil es dessen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.

2. Für Erstattungsansprüche für durch das Führen eines Prozesses verursachten Schaden beginnt die Verjährung mit Erlass der ersten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung.

3. Ein Beschluss ist bereits deshalb anfechtbar, wenn die Wohnungseigentümer ihr Ermessen nicht sachgerecht ausüben. Ein derartiger Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Wohnungseigentümer ihre Entscheidung auf der Basis einer unzureichenden Tatsachengrundlage treffen.

4. Eine Übersendung von Unterlagen zu einem vorgeschlagenen Beschluss ist erforderlich, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist.

5. Dies ist regelmäßig bei Sanierungsvorhaben der Fall, so dass hier die Wohnungseigentümer vor der Versammlung umfassend informiert werden müssen.

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IBRRS 2018, 2736
WohnungseigentumWohnungseigentum
Leerstand bedeutet nicht kein Verbrauch!

AG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2018 - 290a C 62/17

Beruft sich ein Eigentümer auf den Leerstand seiner Wohnung, folgt daraus nicht zwingend, dass tatsächlich kein Verbrauch in dieser Einheit erfolgt bzw. der abgelesene Verbrauch falsch ist.

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IBRRS 2018, 2723
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Hohe Anforderungen an Ermächtigung des Verwalters zu Aktivprozessen

AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 28.05.2018 - 26 C 13/18

1. Anders als bei Passivprozessen - dort: § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG - besteht bei Aktivprozessen keine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters zur Prozessführung.

2. Die im Verwaltervertrag erteilte Ermächtigung muss vom Beschluss der Eigentümer gedeckt sein. Das kann etwa angenommen werden, wenn die Wohnungseigentümer den Verwaltervertrag genehmigen und diesen bewusst ist, mit der Genehmigung zugleich eine Entscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG zu treffen.

3. Wird der Abschluss des Verwaltervertrags delegiert, muss die Vollmacht des den Verwaltervertrag Abschließenden auch zur Ermächtigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG berechtigen.

4. Beschränken sich die Wohnungseigentümer lediglich auf die Auswahl und Bestellung eines geeigneten Verwalters und überlassen sie es ohne weitere Vorgaben den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats, die weiteren Einzelheiten des Verwaltervertrags auszuhandeln, so erwächst diesen aus einem solchen Beschluss nicht ohne Weiteres die Befugnis, dem Verwalter weitergehende Ermächtigungen im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG zu erteilen; eine gleichwohl erteilte Ermächtigung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam und bedürfte der Genehmigung.

5. Bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung sind die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat.

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IBRRS 2018, 2727
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachträgliche Anbringung von Verschattungsanlagen zulässig?

BGH, Urteil vom 20.07.2018 - V ZR 56/17

Zur nachträglichen Anbringung von Verschattungsanlagen durch Wohnungseigentümer.*)

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IBRRS 2018, 2712
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Einschaltung eines Architekturbüros zur Ausschreibung von Sanierungsarbeiten?

AG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2018 - 67 C 3653/17 WEG

1. Besitzt der Verwalter keine ausreichende Fachkompetenz für eine Spezialmaterie, ist durch § 27 Abs. 4 WEG nicht gesperrt, dass unterstützend Dritte damit betraut werden können. Dementsprechend kann mehrheitlich beschlossen werden, ein Architekturbüro mit der Ausschreibung für die Betonsanierung und die Erneuerung der Holzbretter zu beauftragen.

2. Ein drohender Verlust der eigenen Eigentumswohnung eines Miteigentümers stellt bei aufschiebbaren Maßnahmen einen beachtenswerten Grund dar, diese Maßnahme aufzuschieben. Lediglich bei unaufschiebbaren Maßnahmen ist das Ermessen der WEG auf null reduziert, so dass für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder anderer Befindlichkeiten einzelner Wohnungseigentümer kein Raum bleibt.




IBRRS 2018, 2627
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Verjährung des Erstattungsanspruchs für die Kosten eines Fensteraustausches

LG Berlin, Urteil vom 02.02.2018 - 85 S 88/16

1. Für den Verjährungsbeginn genügt es, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. Eine zutreffende rechtliche Würdigung setzt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht voraus.

2. Eine Ausnahme wird lediglich für die Fälle in Betracht gezogen, in denen es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

3. Die in einer Gemeinschaftsordnung erfolgte Überwälzung der Instandhaltung- bzw. Instandsetzungspflicht auf den einzelnen Sondereigentümer umfasst nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen; dies ist und bleibt Gemeinschaftsaufgabe.

4. Die Verjährungsvorschriften dienen dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Dieser Zweck gebietet es, an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Berufung auf Verjährungsfristen im Allgemeinen strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen, etwa wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein.

5. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ist der Verwalter weder als Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe anzusehen.

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IBRRS 2018, 2453
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Baumfällen auf Sondernutzungsfläche erlaubt!

AG Hamburg, Urteil vom 24.05.2017 - 22a C 89/16

1. Ein Beschluss, der kategorisch eine Nutzung der im Gemeinschaftseigentum befindlichen Zuwegung durch das Abstellen von Fahrzeugen am Ende der Zufahrt verbietet, ist ungültig, sofern durch das Parken die Interessen der anderen Eigentümer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

2. Dürfen die Eigentümer nach den Regelungen der Teilungserklärungen über die Gartengestaltung auf ihrer Sondernutzungsrechtsfläche frei entscheiden, können sie auch dort stehende Bäume fällen.

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IBRRS 2018, 2462
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Einbau eines Küchenabzugs zulässig?

LG Itzehoe, Urteil vom 10.04.2018 - 11 S 129/15

1. Mit der Entstehung einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft verliert der Bauträger seine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis. Sofern er auf Veranlassung eines künftigen Wohnungseigentümers eine Änderung am Gemeinschaftseigentum vornimmt, handelt es sich dabei um eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG.

2. Die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen richtet sich grundsätzlich nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG. Enthält die Teilungserklärung diesbezüglich allerdings Sonderregelungen, so gehen diese den gesetzlichen Vorschriften vor.

3. Zu der Frage, ob der Einbau einer Küchenabluftleitung einen über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil darstellt (hier: bejaht).

4. Bereits der Umstand, dass in der Vergangenheit eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden hat, stellt ein Indiz für eine Wiederholungsgefahr dar.

5. Der Erwerber von Wohnungseigentum, der mit dem teilenden Bauträger eine partiell planwidrige Errichtung der Wohnungseigentumsanlage vereinbart, ist weder (mittelbarer) Handlungsstörer noch Zustandsstörer.

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IBRRS 2018, 2536
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohngeld ist (zunächst) zu zahlen - auch bei Beschlussanfechtung!

AG Dortmund, Urteil vom 03.07.2018 - 512 C 4/18

1. Die Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Solange Beschlüsse über die Erhebung von Sonderumlagen und Rechnungsspitzen nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind diese gültig und begründen die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers.

2. Da die Beschlüsse über die Zahlung von Nachzahlungen jedenfalls bis zur Entscheidung über die Beschussanfechtungsklage gültig sind, ist das Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO für das Verfahren über die Zahlungsklage. Für eine Aussetzung des Verfahrens über die Zahlungsklage besteht deshalb kein Anlass.

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IBRRS 2018, 2454
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Carport auf Stellplatz?

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.03.2018 - 14 S 6168/17 WEG

1. Von einem Baum herabtropfendes Baumharz und herabfallende Früchte, hier Kastanien, sind natürliche Erscheinungen, die lediglich eine Folge der Gegebenheiten der Natur darstellen und die von einem Sondernutzungsberechtigten, dessen Sondernutzungsrecht bereits vom Zeitpunkt seiner Entstehung durch einseitige Zuweisung durch den Bauträger durch die Existenz eines entsprechenden Baumes gekennzeichnet ist, hinzunehmen sind.

2. Eine entsprechende Darstellung der Lage von Bäumen im Rahmen eines Planes als Bestandteil einer Teilungserklärung stellt - für jedermann ersichtlich - nur eine schematische Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten dar, die naturgemäß nicht auf Dauer mit der wahren Größe des Baumbestands übereinstimmt, und dient nicht der Festlegung der Nutzungsmöglichkeiten des Gemeinschaftseigentums durch einen Sondernutzungsberechtigten.

3. Die Errichtung eines Carports stellt keine Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar.

4. Auch ein Sondernutzungsrecht berechtigt nicht zur Vornahme baulicher Veränderungen. Dies gilt auch für die Errichtung eines Carports auf einem Kfz.-Stellplatz.

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IBRRS 2018, 2461
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter bei Sanierungsbedarf?

LG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2018 - 318 S 76/16

1. Bei Instandsetzungsbedarf am Gemeinschaftseigentum besteht eine Verpflichtung des Verwalters, tätig zu werden, Beschlüsse der Wohnungseigentümer herbeizuführen und gefasste Sanierungsbeschlüsse auch umzusetzen.

2. Allerdings bedarf es für die Umsetzung gefasster Sanierungsbeschlüsse auch der Sicherstellung, dass die notwendigen finanziellen Mittel hierfür vorhanden sind.

3. Sofern aufgrund schuldhafter Untätigkeit des Verwalters (Sach-)Schäden am Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer entstehen, kann aus dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter auch eine Schadensersatzpflicht des Verwalters gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer bestehen.

4. Soweit unter dem Gesichtspunkt der Notgeschäftsführung berechtigte Aufwendungen getätigt werden, kann dies einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gemeinschaft begründen, jedoch keinen Schadensersatzanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Verwaltung.

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IBRRS 2018, 2451
WohnungseigentumWohnungseigentum
Streit um Kaufvertrag: Wer ist zu laden und stimmberechtigt?

LG Koblenz, Beschluss vom 15.12.2017 - 2 S 52/17 WEG

1. Wenn eine Partei des Erwerbsvertrags wirksam den Rücktritt erklärt, verliert der Erwerber mit Wirkung ex nunc seine Rechtsposition innerhalb der werdenden Gemeinschaft, was auch für die in Vollzug gesetzte echte Wohnungseigentümergemeinschaft gilt.

2. Ist der Rücktritt indes streitig, ist der Erwerber bis zu dessen Klärung stimmberechtigt, wenn er durch Auflassungsvormerkung gesichert und in Besitz der Wohnung ist.

3. Der Streitwert ist in Wohnungseigentumssachen bei Beschlussanfechtungsklagen stets nach § 49a Abs. 1 GKG zu bemessen, unabhängig davon, ob die Beschlussanfechtung aus formellen oder aus materiellen Gründen erfolgt.

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IBRRS 2018, 2456
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch nach Amtsniederlegung kann Verwalterwahl angefochten werden

AG Hameln, Urteil vom 20.06.2018 - 42 C 9/18

Der Anfechtung einer Wahl zum Verwalter fehlt auch dann nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Verwalter zwischenzeitlich sein Amt niedergelegt hat.

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