Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 0367LG München I, Urteil vom 14.11.2018 - 1 S 12200/17 WEG
Neben dem Vorliegen eines wichtigen Grunds ist für eine erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses über die Hausverwalterbestellung erforderlich, dass die Prognoseentscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Verwalter würde sein Amt ordnungsgemäß ausführen, aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheint.
VolltextIBRRS 2019, 0555
LG Essen, Urteil vom 30.01.2019 - 12 O 62/18
1. Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden.
2. Das gilt auch für Kameraattrappen.
VolltextIBRRS 2019, 0447
AG Philippsburg, Urteil vom 22.06.2018 - 1 C 5/18 WEG
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0505
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.11.2018 - 2-13 S 111/18
1. Durch die in einem Verwaltervertrag enthaltene Klausel, dass bei einer vorzeitigen Abberufung des Verwalters der Verwaltervertrag automatisch endet, haben die Parteien vereinbart, dass die wirksame Abberufung des Verwalters eine auflösende Bedingung i.S.v. § 158 Abs. 2 BGB des Verwaltervertrages darstellt.*)
2. Ist bei einer derartigen Verknüpfung der Abberufungsbeschluss bestandskräftig, kann der Verwalter sich in Prozessen aufgrund vertraglicher Ansprüche nicht auf die Ungültigkeit der Abberufung berufen.*)
VolltextIBRRS 2019, 0483
AG Schwerin, Urteil vom 05.10.2018 - 14 C 508/17 WEG
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0504
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.11.2018 - 2-13 S 114/17
1. Ein Klageantrag dahingehend, dass der ehemalige Verwalter sämtliche Unterlagen herauszugeben habe, ist nicht vollstreckungsfähig und daher unzulässig. Die herauszugebenden Gegenstände sind vielmehr konkret zu bezeichnen, was ggf. ein Vorgehen im Wege der Stufenklage erforderlich macht.*)
2. Der Anspruch auf Rechnungslegung (§ 28 Abs. 4 WEG) kann i.d.R. nicht alleine mit den Jahresabrechnungen erfüllt werden, sondern geht darüber hinaus.*)
VolltextIBRRS 2019, 0443
AG München, Urteil vom 06.04.2018 - 411 C 19356/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0437
BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 239/17
1. Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen.*)
2. Das Gericht muss den gem. § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.*)
VolltextIBRRS 2019, 0434
BGH, Urteil vom 14.12.2018 - V ZR 309/17
Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte (Abgrenzung zu BGH, IMR 2013, 374).*)
IBRRS 2019, 0333
AG Potsdam, Urteil vom 04.10.2018 - 31 C 21/17
Verbietet die Teilungserklärung festmontierte Balkonverkleidungen bzw. verlangt das Entfernen von Sicht- und Windschutz nach dem Gebrauch, so sind diese Regelungen nicht auf Balkonmöbel zu übertragen. Letztere dienen dem Sitzen und Verweilen, Erstere dem Sicht- und Windschutz.
VolltextIBRRS 2019, 2033
AG Charlottenburg, Urteil vom 02.04.2019 - 74 C 81/18
Legt eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohngeldabrechnung einen unrichtigen Verteilungsschlüssel zu Grunde, führt dies genauso zur Rechtswidrigkeit eines Beschlusses wie eine Vermietungsbeschränkung an Tiefgaragenstellplätzen.
VolltextIBRRS 2019, 0334
LG Dortmund, Urteil vom 28.09.2018 - 17 S 53/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0332
AG Potsdam, Urteil vom 15.11.2018 - 31 C 17/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0355
BGH, Urteil vom 10.01.2019 - III ZR 37/18
Im Rahmen eines Konzepts zum betreuten Wohnen ist ein in einer Teilungserklärung enthaltener Kontrahierungszwang unwirksam, durch den die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Betreuungsverträgen mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden sollen, wenn sie die Wohnung selbst nutzen, und den einzelnen Wohnungseigentümern beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft keine angemessenen Spielräume für eine interessengerechte Ausgestaltung der Verträge einräumt (Anschluss und Fortführung von BGH, IMR 2006, 1095 - nur online, und vom 21.12.2012 - V ZR 221/11, NJW 2013, 1963).*)
VolltextIBRRS 2019, 0257
OLG München, Beschluss vom 24.09.2018 - 34 Wx 194/18
Tauschen Wohnungseigentümer in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft zwei in sich abgeschlossene, vom übrigen Sondereigentum getrennte Nebenräume durch Neuzuordnung zur jeweils anderen Einheit aus, so kann die Inhaltsänderung des Sondereigentums durch Änderungsvermerk im Bestandsverzeichnis der betroffenen Wohnungsgrundbücher so eingetragen werden, dass die ausgetauschten Nebenräume die Nummer desjenigen Sondereigentums beibehalten, zu dem sie bisher gehörten, sofern trotz unterschiedlicher Nummerierung die eindeutige Zuordnung der Räume zum jeweiligen Sondereigentum nicht gefährdet und Verwirrung nicht zu besorgen ist (Abgrenzung zu Senat vom 13.08.2010 - 34 Wx 105/10 = IBRRS 2010, 3600 = IMRRS 2010, 2636).*)
VolltextIBRRS 2019, 0249
AG Charlottenburg, Beschluss vom 08.11.2018 - 218 C 164/18
1. Wird einem Eigentümer das Sondernutzungsrecht an einem Keller zugeordnet, so kann er die Herausgabe an die Gemeinschaft - und nur an diese - verlangen, wenn dieser Keller von einem Dritten genutzt wird.
2. Wird dem Mieter ein neuer Keller vorübergehend zugewiesen, weil der aktuelle saniert werden muss, so ist darin keine Änderung des Mietvertrags dahin, dass nun dieser neue Keller Mietobjekt wird, zu sehen.
3. Der fremde Mieter kann vom Eigentümer auch nicht verlangen, dass dieser ihm einen anderen Keller zur Verfügung stellt, bevor er dessen Keller räumt. Dies ist eine Angelegenheit zwischen dem Mieter und seinem Vermieter.
VolltextIBRRS 2019, 0230
LG Hamburg, Urteil vom 30.05.2018 - 318 S 100/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0227
LG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2018 - 10 S 47/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0048
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - 25 S 22/18
1. Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer Liste mit den E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Verwaltung.
2. Zwar ist der Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern und dem Verband gehalten, eine "Eigentümerliste" - mit Namen und Anschrift - zu führen und gegebenenfalls zu übergeben, hierunter fallen jedoch keine E-Mail-Adressen.
VolltextIBRRS 2019, 0234
BGH, Urteil vom 07.12.2018 - V ZR 273/17
Ein auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen entspricht regelmäßig auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er auch Wohnungen einbezieht, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben (Fortführung von Senat, Urteil vom 08.02.2013 - V ZR 238/11, IMR 2013, 333 = NZM 2013, 512).*)
IBRRS 2019, 0224
OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2018 - 2 B 194/18
§ 10 Abs. 8 WEG steht einer gesamtschuldnerische Haftung für Kanalbenutzungsgebühren nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2019, 0222
BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 338/17
1. Die Beschwer des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 25.01.2018 - V ZR 135/17, WuM 2018, 181 Rz. 3).*)
2. Die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, bemisst sich nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt.*)
VolltextIBRRS 2019, 0031
AG Schöneberg, Urteil vom 14.06.2018 - 772 C 73/17
1. Bei der Beauftragung eines Architekturbüros zur Erstellung des Kurzgutachtens und der Ermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung von Notmaßnahmen handelt es sich um zwei selbstständige und abgrenzbare Teile.
2. Bei der Beschlussfassung über Sanierungsmaßnahmen haben die Wohnungseigentümer einen Gestaltungsspielraum. Ordnungsmäßig ist eine Maßnahme, die sich bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls als nützlich erweist. Dies ist der Fall, wenn sich die Maßnahme nach einer an den konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten der Gemeinschaft ausgerichteten Kosten-Nutzen-Analyse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung wie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer als vertretbar darstellt.
3. Nur wenn nur eine konkrete Sanierungsmaßnahme in Betracht kommt, ist das Gestaltungsermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert.
4. Bei komplexen und kostenintensiven Sanierungsvorhaben ist die Beauftragung eines Bauingenieurs/Architekten in der Regel geboten und die Beauftragung eines solchen ist nicht ermessensfehlerhaft.
5. Die Grenze für nicht nur geringfügige Aufträge ist erst bei einem Betrag von 3.000 Euro überschritten.
6. Ein Beschluss über "Notmaßnahmen" ist zu unbestimmt, da nicht klar ist, was unter "Notmaßnahmen" zu verstehen ist.
7. Die Vergabe eines Auftrags zur Durchführung von nicht nur geringfügigen Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum setzt regelmäßig voraus, dass der Verwalter mehrere Alternativ- oder Konkurrenzangebote einholt.
8. Eine Delegation über das "ob" und "wie" von Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum auf die Verwaltung nicht zulässig, da diese Entscheidung allein der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten ist.
VolltextIBRRS 2019, 0195
BGH, Urteil vom 26.10.2018 - V ZR 328/17
1. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasst (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, IMR 2014, 166 = NJW 2014, 1090 Rz. 17).*)
2. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.*)
3. Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so kann es das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens aussetzen; in der Regel wird das Ermessen dahingehend reduziert sein, dass die Aussetzung erfolgen muss.*)
IBRRS 2018, 4031
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 11.11.2016 - 980b C 23/16 WEG
1. Zwar ist die Versammlung der Eigentümer nicht daran gehindert, einen bereits gefassten Beschluss mit identischem Inhalt ein zweites Mal zu beschließen (sog. Zweitbeschluss). Eine darauf gerichtete Klage ist indes nicht geboten.
2. Steht in der Einladung, dass über die aus einem Versäumnisurteil folgenden Maßnahmen diskutiert und Beschluss gefasst werden soll, fällt hierunter nicht die konkrete Beauftragung einer Firma mit Arbeiten.
3. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung kann es im Einzelfall erfordern, den Wohnungseigentümern unabhängig von der ausreichenden Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung eine Unterlage zur Verfügung zu stellen, um ihnen eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen.
VolltextIBRRS 2018, 3979
AG Tostedt, Urteil vom 05.07.2018 - 5 C 117/17
1. Sofern einem Eigentümer ein Anspruch auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG zusteht, handelt es sich bei diesem Anspruch um einen Individualanspruch des Eigentümers, der gegenüber dem Handlungsstörer selbst geltend zu machen ist.
2. Die Begründung einer Leistungspflicht gegen den Willen des Schuldners durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist nicht zulässig.
3. Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, kann eine Beschlusskompetenz nicht angenommen werden. Ein gleichwohl gefasster Mehrheitsbeschluss ist nichtig.
VolltextIBRRS 2019, 0043
LG Dortmund, Urteil vom 23.11.2018 - 17 S 83/18
1. Versammlungsort und Versammlungsstätte müssen so beschaffen sein, dass eine ordnungsmäßige Durchführung der Eigentümerversammlung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Versammlung möglich ist.
2. Die Frage, ob Ort und Stätte zumutbar sind, ist anhand der konkreten Anlage zu beantworten. Hierbei soll es den Wohnungseigentümern für begrenzte Zeit und zur Einsparung von Versammlungskosten allerdings zumutbar sein, gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf zu nehmen.
3. Dementsprechend kann die Durchführung einer Versammlung in der Waschküche zumutbar sein, insbesondere wenn lediglich über zwei Tagesordnungspunkte zu beschließen und für beide keine längere Besprechungszeit zu erwarten ist.
4. Eine Ungültigerklärung der unter Verletzung von Teilhaberechten gefassten Beschlüsse scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat. Anders soll es sich lediglich bei schwer wiegenden Verstößen verhalten, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird.
5. Eine Ungültigerklärung von Beschlüssen aufgrund eines Auszählungsfehlers kommt nur in Betracht, wenn sich bei korrekter Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für den zu Grunde liegenden Beschlussantrag nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.
6. Das Fehlen von drei Vergleichsangeboten begegnet keinen Bedenken, wenn es sich nicht um eine größere Maßnahme der Instandhaltung handelt (= über 3.000 Euro).
VolltextIBRRS 2018, 3992
LG München I, Beschluss vom 05.06.2018 - 36 S 19440/17 WEG
1. Ein wichtiger Grund i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG ist für den Zustimmungsberechtigten nur anzuerkennen, wenn die Veräußerung des Wohnungseigentums die schutzwürdigen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer konkret unzumutbar gefährdet. Die gemeinschaftswidrige Gefahr muss dabei ihre Ursache in der Person oder im Umfeld des Erwerbers haben.
2. Bloße Animositäten zwischen dem Erwerbsinteressenten und den Miteigentümern reichen nicht aus.
3. Alleine der Umstand, dass der Erwerber Kaufinteresse auch bezüglich der anderen Einheiten geäußert hat und möglicherweise langfristig das Ziel verfolgt, das Alleineigentum am gemeinschaftlichen Grundstück zu erwerben, um auf dem Grundstück ein neues Gebäude zu errichten, stellt per se keinen wichtigen Grund i.S.v. § 12 Abs. 2 WEG dar.
4. Das Wahrnehmen von Rechten als Eigentümer ist das gute Recht jedes Mitglieds eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
5. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines "wichtigen Grunds" zur Versagung der Zustimmung ist der Zustimmungsberechtigte.
VolltextIBRRS 2019, 0081
BFH, Urteil vom 20.09.2018 - IV R 6/16
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO durchzuführen ist.*)
2. Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks).*)
VolltextIBRRS 2019, 0061
LG Berlin, Urteil vom 29.06.2018 - 55 S 96/17 WEG
1. In die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG sind sämtliche im Wirtschaftsjahr getätigte Ausgaben einzustellen, und zwar unabhängig davon, ob sie nachvollziehbar oder durch Kontoauszüge belegt sind. Auch solche Ausgaben sind in die Abrechnung aufzunehmen, die zu Unrecht erfolgt sind oder bei denen wegen fehlender Kontounterlagen oder Belege jedenfalls eine Prüfung, ob sie sachlich zu Recht erfolgt sind, nicht möglich ist.*)
2. Der Beschluss über die Wiederbestellung eines Verwalters ist vom Gericht nur für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht gegeben ist. Dabei sind an das Vorliegen eines solchen Grundes im Regelfall strengere Anforderungen zu stellen als bei der Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung für den Verwalter entschieden haben und in die Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden darf.*)
IBRRS 2019, 0055
AG Potsdam, Urteil vom 04.10.2018 - 31 C 37/17
1. Auch gegen einen Scheinbeschluss ist eine Anfechtungsklage zulässig.
2. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Eigentümerversammlung und der Gerichtskostenvorschuss ohne eine 14-tägige Verzögerung bei Gericht eingehen.
3. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es unzulässig, die 14-Tage-Regelung weitergehend auszuweiten. Wer eine Anfechtungsklage am letzten Tag einer Frist bei Gericht einreicht, weiß, dass er bei Kostenanforderung ggf. zügig agieren muss.
4. Der Vortrag ist nach § 46 Abs. 1 WEG verspätet, wenn zunächst - innerhalb der Frist - gerügt wird, dass eine Frau unberechtigt anwesend gewesen wäre, tatsächlich dies ab ein Mann war und dies erst nach Fristablauf korrigiert wird.
5. Die Eigentümer können beschließen, dass auf den Tiefgaragenplätzen auch SUP-Bretter bzw. Kajaks und Fahrräder untergebracht werden dürfen.
6. Eine solche Nutzung ist grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, zulässig.
VolltextIBRRS 2019, 0045
AG Kassel, Urteil vom 15.11.2018 - 800 C 3071/18
Das Schweigen des einen Miteigentümers auf den Plan des anderen Miteigentümers zu einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums einer zweigliedrigen Eigentümergemeinschaft stellt keine Zustimmung dar.*)
VolltextIBRRS 2018, 3819
AG Charlottenburg, Urteil vom 03.05.2018 - 72 C 15/18
1. Das Anfechtungsrecht dient nicht dem persönlichen Interesse der klagenden Partei, so dass eine persönliche Betroffenheit nicht erforderlich ist.
2. Wie bei der Erteilung von Aufträgen etwa für Instandsetzungsarbeiten an Handwerksunternehmen ist auch bei der Auftragserteilung von Dienstleistungen, wie hier die rechtliche Vertretung, die Einholung mehrerer Angebote regelmäßig erforderlich, um die Angemessenheit der Honorarvorstellungen des jeweiligen Leistungsanbieters überprüfen zu können.
3. Nicht erforderlich ist es, dass die einzelnen Angebote sämtlichen Eigentümern vor der Eigentümerversammlung übersandt werden. Ausreichend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
4. Es steht der Gemeinschaft frei, einen für gut befundenen Dienstleister zu beauftragen, auch wenn dies zu einer höheren finanziellen Belastung führt als die Beauftragung eines Konkurrenten.
5. Im Rahmen eines Vorbereitungsbeschlusses sind abschließende Rechtsfragen nicht zu klären. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist lediglich dann zu verneinen, wenn für einen verständigen Wohnungseigentümer ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das mit der Beschlussfassung anvisierte Ziel aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vorneherein nicht erreichbar ist.
6. Die Höhe der Rücklage, die angemessen sein muss, ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall, insbesondere Alter, Größe, Nutzungsintensität, Reparaturanfälligkeit, Baukosten, bauliche Besonderheiten und Zustand. Angemessen ist, was ein verständiger und vorausschauender Eigentümer zur Pflege seines Eigentums zurücklegen würde.
7. Bei der Bemessung der Rücklage und des jährlichen Beitrags haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum; nur wesentlich zu niedrige oder überhöhte Ansätze widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung.
IBRRS 2018, 3820
AG Charlottenburg, Urteil vom 01.06.2018 - 73 C 9/18
1. Bei Unwirksamkeit von Abrechnungsbeschlüssen kann ein Wohnungseigentümer die von ihm (auch unter Vorbehalt) geleisteten Hausgelder nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herausverlangen, vielmehr ist er auf einen Innenausgleich durch Erstellung einer neuen Abrechnung zu verweisen.
2. Notfalls muss er insoweit, falls sich die Wohnungseigentümer sperren, Jahresabrechnungen neu erstellen lassen, seinen darauf gerichteten Individualanspruch gegebenenfalls auch gerichtlich verfolgen.
3. Erst auf der Grundlage eines entsprechend wirksamen Beschlusses oder einer diesen ersetzenden gerichtlichen Entscheidung kommen Bereicherungsansprüche bzw. neue Ansprüche auf Zahlung von Guthaben in Betracht.
4. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann beschließen, dass nur ein kumulierter Gesamtbetrag aus allen Abrechnungen ausgezahlt werden soll.
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 4067LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2018 - 2-09 S 71/17
1. Bestimmtheit einer Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung.*)
2. Die Wohnungseigentümerversammlung hat eine Beschlusskompetenz für Weisungen an den Verwalter über das Verhalten im Anfechtungsprozess.
IBRRS 2018, 4066
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.11.2018 - 2-09 S 34/18
Die Errichtung eines Balkons und Zweitbalkons ist eine Modernisierungsmaßnahme zur Wohnwertverbesserung i.S.d. § 22 Abs. 2 WEG.
VolltextIBRRS 2018, 4065
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2018 - 2-13 S 150/17
1. Anfechtungsklagen verschiedener Eigentümer gegen Beschlüsse einer Versammlung sind nicht als Widerklagen zu behandeln, sondern gem. § 47 WEG insoweit zu verbinden, wie diese sich gegen den gleichen Beschluss richten.*)
2. Ein Teilurteil nur über die Anfechtungsklage eines Klägers ist unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2018, 2572
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2018 - 6 O 320/17
1. Die Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen kann durch Verhandlungen gehemmt werden, § 203 BGB.
2. Für "Verhandlungen" bedarf es eines Meinungsaustauschs zwischen den Vertragsparteien.
3. Ein solcher Meinungsaustausch liegt nicht vor, wenn in einem Telefonat lediglich Ansprüche angemeldet werden und der Gesprächspartner mitteilt, dass er vorab seine Bevollmächtigung nach vorangegangener Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zu klären hat.
IBRRS 2018, 4042
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.11.2018 - 2-13 T 116/18
1. Das Einzelinteresse zur Ermittlung des Streitwerts eines Beschlusses über die Aufnahme eines Darlehens bemisst sich nach dem auf den Kläger entfallenden Anteil.*)
2. Die Streitwerte für die Anfechtung des Beschlusses zur Finanzierung der Baumaßnahme und des Beschlusses über die Baumaßnahme sind nicht zu addieren, da das Anfechtungsziel wirtschaftlich identisch ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 4041
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.11.2018 - 2-09 S 26/18
1. Zur Annahme einer baulichen Änderung und Instandsetzung i.S.d. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG.*)
2. Die Errichtung eines Geräteschuppens auf weiträumigen Gelände ist kein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG.*)
VolltextIBRRS 2018, 4036
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.11.2018 - 2-13 T 127/18
Lassen sich verschiedene Beklagte durch unterschiedliche Rechtsanwälte vertreten, sind deren Kostenerstattungsansprüche immer dann zu quoteln, wenn weder der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer beauftragt hat noch sich die beklagten Wohnungseigentümer mehrheitlich auf die Beauftragung eines bestimmten Anwaltes geeinigt haben. Dass zum Zeitpunkt der Beauftragung einzelner Anwälte auf Beklagtenseite bei anderen Anwälten bereits Anwaltsgebühren entstanden sind, steht dem nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2018, 4033
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.2018 - 2-09 S 88/17
1. Die Wohnungseigentümer haben keine Beschlusskompetenz zur Auferlegung von Leistungspflichten zu baulichen Änderungen.
2. Zur Auslegung von Beschlüssen.*)
VolltextIBRRS 2018, 4028
AG Köln, Urteil vom 23.10.2017 - 202 C 96117
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 4029
AG Offenbach, Urteil vom 22.07.2016 - 320 C 27/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 4026
LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018 - 55 S 128/17 WEG
1. Zur Verjährung des Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Auszahlung eines Abrechnungsguthabens; Verjährungshemmung durch Klageerhebung.*)
2. Haben die Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 7 WEG beschlossen, dass Guthaben der Wohnungseigentümer ausgezahlt werden, so ist es dem Verwalter verwehrt, den Guthabenbetrag mit offenen Beitragsansprüchen aufzurechnen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3989
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2018 - 2-14 O 54/18
Überweist ein Verwalter rechtsgrundlos Geld vom Konto einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf das Konto einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft, um dadurch betrügerische Entnahmen zu verschleiern, erfolgt die Rückabwicklung jeder einzelnen Transaktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
VolltextIBRRS 2018, 3985
LG Köln, Urteil vom 15.11.2018 - 29 S 285/17
1. Der Verwalter ist gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG dazu berechtigt, im Rahmen einer Anfechtungsklage einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren zu beauftragen, da Verteidigungsfristen zu wahren sind.
2. Die Beschlussfassung über die Neubestellung eines Verwalters erfordert die Einholung von Alternativangeboten.
3. Liegen die Angebote in der Versammlung vor und werden besprochen, so haben Miteigentümer eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Fassung des Bestellungsbeschlusses.
4. Auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls kommt es nicht an, da die erforderlichen Unterschriften sogar noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden können.
5. Eine Verwaltung mit Sitz in Aachen ist in der Lage, ein Objekt in Köln zu verwalten. Eine funktionierende Verwaltung setzt nicht voraus, dass sich die Verwalterfirma in unmittelbarer Nähe zum Objekt befindet.
6. Aus der Verwendung eines Muster-Verwaltervertrags, der mehrere unwirksame Klauseln enthält und in Teilen nicht an die aktuelle Rechtslage angepasst worden ist, kann nicht auf die generelle Ungeeignetheit der Verwalterin geschlossen werden.
7. Schlechte Bewertungen im Internet stellen keine geeignete Grundlage dar, um die Leistungsfähigkeit einer Verwalterfirma einzuschätzen, da diese subjektive Einschätzungen der jeweiligen Wohnungseigentümer darstellen.
VolltextIBRRS 2018, 3976
OLG Köln, Beschluss vom 07.02.2018 - 2 Wx 5/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 3658
LG Berlin, Urteil vom 22.06.2018 - 85 S 23/17 WEG
1. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung des Verwaltervertrags stehen der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu.
2. Die Haftung des Verwalters knüpft an eine Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten oder an die Verwirklichung des Tatbestands der unerlaubten Handlung an und setzt voraus, dass es infolge dieser Pflichtverletzungen zu einer Schädigung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder des einzelnen Wohnungseigentümers gekommen ist.
3. Der Verwalter hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch erkennen lässt, wofür die Ausgaben getätigt wurden, ferner den Stand der für die Wohnungseigentümer geführten Bankkonten zu Anfang und Ende des Rechnungsjahrs mitteilt und schließlich die Entwicklung des Vermögens der Wohnungseigentümer, also insbesondere der Instandhaltungsrücklage, darstellt.
4. Die Jahresabrechnung ist als reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufzustellen. Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen ebenso wenig erscheinen wie Zahlungen, die im Vorjahr eingegangen sind oder im nächsten Jahr erwartet werden.
5. Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
6. Da bloß umgebuchte Gelder der Gemeinschaft erhalten bleiben, können sie in der Jahresabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten behandelt werden.
7. Einen Vertrauensschutz für den Verwalter dergestalt, dass eine unbeanstandet gebliebene Abrechnungs- bzw. Aufstellungsweise bezüglich Jahresabrechnungen auch in Zukunft nicht angefochten werden wird, gibt es nicht.
8. Es widerspricht nicht Treu und Glauben, wenn einer oder mehrere Wohnungseigentümer, die aus welchen Gründen auch immer in der Vergangenheit von einer Beanstandung abgesehen haben, sich nach längerer Zeit auf die Unrichtigkeit der Abrechnung berufen. Mit ihrem früheren Verhalten setzen sie sich damit nicht in einen mit § 242 BGB nicht zu vereinbarenden Widerspruch.
9. Ein Verwalter, der Kaufmann ist, haftet für die Erfüllung seiner Pflicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ein gewerblicher Verwalter muss die einschlägige Rechtsprechung kennen und seinen diesbezüglichen Wissensstand aktualisieren.
10. Eine Pflichtverletzung des Verwalters ist typischerweise dann für die Entstehung von Prozesskosten ursächlich, wenn Fehler des Verwalters zur Anfechtung von Beschlüssen führen.
IBRRS 2018, 3632
LG Itzehoe, Urteil vom 22.06.2018 - 11 S 31/17
Gebäudeteile (hier Balkonunterschläge und Holzflächen der Balkone) sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, sondern, auch wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden, Gemeinschaftseigentum.
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