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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6101 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 4206
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Schadensersatz wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2017 - 2-13 S 17/16

1. Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so kann der Verband den hieraus resultierenden Schaden nicht aufgrund des verschuldensunabhängigen Anspruchs aus § 945 ZPO geltend machen.*)

2. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Antragsteller einer einstweiligen Verfügung.*)

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IBRRS 2017, 4132
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Grundverhältnis der Miteigentümer: Vorbereitungsbeschluss ist nichtig!

AG Schwelm, Urteil vom 11.08.2017 - 29 C 37/16

Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung, die (nur) mittelbar das Grundverhältnis der Miteigentümer betreffen, sind ebenfalls unwirksam.*)

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IBRRS 2017, 4130
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Koblenz, Urteil vom 24.04.2017 - 2 S 58/15 WEG

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 4131
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Recklinghausen, Urteil vom 24.01.2017 - 90 C 75/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 4128
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Hamburg, Urteil vom 12.07.2017 - 318 S 1/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 4127
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Dortmund, Urteil vom 20.09.2016 - 1 S 434/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3941
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG-Beirat empfiehlt Verwalter: Er muss damit rechnen, scharf in Kritik genommen zu werden!

AG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2017 - 290a C 72/17

Bei der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Verwaltungsbeirats, der bei der Wahl eines Verwalters eine Empfehlung abgegeben hat, und einem Eigentümer, der hinsichtlich dieser Empfehlung scharfe Kritik in Form einer nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung übt, ist zu beachten, dass der Beirat weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern in seiner Sozialsphäre, nämlich als Mitglied des Beirats und der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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IBRRS 2017, 4097
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verstoß gegen Nachbarrechte: Sondereigentümer darf klagen!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - 5 S 2602/15

1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht nur als Sondereigentümer seiner Wohnung, sondern auch als Miteigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) Nachbar im Sinne des öffentlichen Baunachbarrechts.*)

2. Soweit die Vorschriften über die Abstandsflächen und den Brandschutz Nachbarschutz für ein gemeinschaftliches Eigentum begründen, handelt es sich nicht um ein gemeinschaftsbezogenes Recht der Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, dessen Ausübung kraft Gesetzes der Gemeinschaft der Eigentümer übertragen ist (sogenannte geborene Ausübungsbefugnis).*)

3. Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch eine Baugenehmigung daher auch in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern die Anfechtung der Baugenehmigung nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (sogenannte gekorene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG).*)

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IBRRS 2017, 4012
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann Zweitbeschluss angefochten werden?

LG München I, Beschluss vom 13.04.2017 - 36 T 3922/17

1. Gemäß § 148 ZPO kann das Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem Rechtsverhältnis abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entscheiden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat.

2. Liegen die Voraussetzungen des § 148 ZPO nicht vor, kann eines der Verfahren nur ausgesetzt werden, wenn beide Parteien dem zustimmen.

3. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Zweitbeschlusses fehlt nur dann, wenn dieser inhaltsgleich zu der Beschlussfassung in einem bestandskräftigen Erstbeschluss ist.

4. Enthält der Zweitbeschluss zusätzlich Regelungen über die maximal genehmigten Kosten für die Rechtsverfolgung und die Finanzierung des Rechtsstreits durch eine Entnahme aus dem Sonderkonto, sind beide Beschlüsse gerade nicht identisch; mithin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse.

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IBRRS 2017, 4101
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ansprüche gegen den Nachbarn stehen den einzelnen Eigentümern zu!

BGH, Urteil vom 13.10.2017 - V ZR 45/17

Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB besteht auch dann keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.*)

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IBRRS 2017, 4043
WohnungseigentumWohnungseigentum
Berichtigungsbeschluss

LG Berlin, Beschluss vom 30.06.2017 - 55 S 36/16 WEG

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 4040
WohnungseigentumWohnungseigentum
Falsches Datum im Beschlussprotokoll führt zur Unbestimmtheit des Beschlusses

AG München, Urteil vom 24.03.2017 - 481 C 15671/16 WEG

1. Nichtig ist ein Beschluss infolge Unbestimmtheit insbesondere dann, wenn er keine durchführbare Regelung erkennen lässt.

2. Ein Beschluss, der nicht ausreichend bestimmt ist, entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, § 21 Abs. 4 WEG, und ist daher auf fristgerechte Anfechtung für ungültig zu erklären.

3. Voraussetzung eines hinreichend bestimmten Beschlusses über die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist entweder eine Bezugnahme auf die dem Protokoll anliegende Gesamtabrechnung und die darauf basierenden Einzelabrechnungen oder aber zumindest eine genaue Bezeichnung der jeweiligen Abrechnungen.

4. Existieren verschiedene Versionen einer Abrechnung, so ist es unabdingbar, dass der Genehmigungsbeschluss keinerlei Zweifel zulässt, welches konkrete Dokument ihm zu Grunde liegt.

5. Zwar ist es zulässig, bis zur Abstimmung noch einzelne Änderungen am Entwurf der Abrechnung vorzunehmen. In diesem Fall muss aber die Beschlussfassung zweifelsfrei erkennen lassen, welche Fassung der Abrechnung von der Genehmigung der Wohnungseigentümer erfasst ist. Wurden gegenüber dem an die Wohnungseigentümer versandten Abrechnungsentwurf noch Änderungen bis zur Abstimmung vorgenommen, so muss sich aus dem protokollierten Beschluss zweifelsfrei ergeben, welche Version mit welchem Inhalt beschlossen wurde. Es gibt keine Vermutung, dass beim Fehlen genauerer Angaben eine bestimmte - etwa die jeweils letzte - Fassung beschlossen wurde.

6. Gibt es eine Abrechnung vom 09.06.2016 nicht, so führt die Beschlussfassung über eine "Jahresgesamt-/Jahreseinzelabrechnung vom 09.06.2016" zu der Unklarheit, welche Version der Jahresgesamt- und den darauf basierenden Einzelabrechnungen für 2015 Gegenstand der Beschlussfassung gewesen ist. Dies gilt ungeachtet dessen, ob den an der Abstimmung Beteiligten klar war, welche Dokumente jeweils zur Abstimmung gestanden haben.

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IBRRS 2017, 4013
WohnungseigentumWohnungseigentum
Korrekte Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung

AG Ratzeburg, Urteil vom 12.04.2017 - 11 C 6/16

1. Die Jahresabrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein.

2. Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung weder als Auslage noch als Kosten zu buchen.

3. Sind die Positionen "Instandhaltungsrückstellung" und "Zinsen Instandhaltungsrückstellung" unter der Rubrik "Ausgaben" aufgeführt, ist die Jahresabrechnung aufzuheben.

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IBRRS 2017, 3906
WohnungseigentumWohnungseigentum
Dachgeschossausbau: Welcher Schallschutz gilt?

LG Berlin, Urteil vom 23.05.2017 - 55 S 36/16 WEG

1. Für den in einer Wohnungseigentumsanlage zu gewährenden Schallschutz sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerte maßgeblich, sofern nicht die Gemeinschaftsordnung Regelungen zum Schallschutz enthält, die über den Mindeststandard hinausgehen.

2. Dies gilt auch, wenn lediglich ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird, selbst wenn vorher über einen langen Zeitraum ein Bodenbelag mit einem höheren Schallschutz verlegt war.

4. Anders ist dies jedoch zu sehen, wenn in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke - also in das Gemeinschaftseigentum an der Geschossdecke - etwa im Rahmen eines Dachgeschossausbaus, eingegriffen wird.

5. Werden die Holzbalken der Geschossdecke nach statischer Erfordernis mit seitlich angelaschten Kanthölzern verstärkt, liegt ein solcher baulicher Eingriff in die Geschossdecke vor.

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IBRRS 2017, 3994
ImmobilienImmobilien
Hälftige Miteigentümer tragen nicht umlagefähige Betriebskosten zu gleichen Teilen

AG Heilbronn, Beschluss vom 20.02.2017 - 9 F 2639/16

1. Hälftige Miteigentümer haben die nicht umlagefähigen Nebenkosten entsprechend ihrem jeweils hälftigen Miteigentum zu gleichen Anteilen zu tragen.

2. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte haben keinen Rechtssatzcharakter und keine einer Rechtsnorm vergleichbare Verbindlichkeit.

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IBRRS 2017, 3652
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer darf Verwalterunterlagen einsehen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.2017 - 2-13 S 48/16

1. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich gemäß §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag einen Anspruch gegen den Verwalter auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen.

2. Dieses Einsichtsrecht unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen. Nur das Verbot des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzen das Einsichtsrecht.

3. Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich auch wiederholt Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen.

4. Beschlüsse, die gefasst werden, ohne einem Eigentümer zuvor Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, widersprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

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IBRRS 2017, 3655
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Jahresabrechnung: Wert der Beschwer

LG Hamburg, Urteil vom 28.06.2017 - 318 S 56/16

1. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.

2. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung.

3. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage hingegen gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist.

4. Der Beschwerdegegenstand ergibt sich aus dem in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Berufungsantrag, mit dem die ganze oder teilweise Beseitigung der erlittenen Beschwer verlangt wird.

5. Da es sich bei der Anfechtungsfrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, ist eine verspätete Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen.

6. Der Antrag "neue Einzel- und Gesamtabrechnungen für die Eigentümergemeinschaft zu erstellen" ist inhaltlich unbestimmt und auch nicht der Auslegung fähig.

7. Das Interesse der Parteien bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung der Jahresabrechnung nach dem vollen Nennbetrag.




IBRRS 2017, 3936
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechtswidrige Umgestaltung bedarf der vollständigen Rückgestaltung!

LG München I, Urteil vom 15.11.2017 - 1 S 1978/16 WEG

1. Tritt ein Beseitigungsanspruch gem. § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB (hier: Anspruch auf Rückbau eigenmächtig eingebauter Dachflächenfenster) konkurrierend neben die sich aus § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. § 280 BGB und § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums, so ist der einzelne Wohnungseigentümer nicht dazu berechtigt, den Beseitigungsanspruch ohne Ermächtigung durch die übrigen Anspruchsinhaber geltend zu machen.

2. Bei einer Störung des Eigentums durch Umgestaltung (hier: eigenmächtig eingebaute Dachflächenfenster) findet die Beseitigung der Störung bzw. der Störungsquelle gem. § 1004 Abs. 1 BGB nur durch komplette Rückgestaltung statt.




IBRRS 2017, 3929
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vorbereitungsbeschlüsse werden nur auf formelle Mängel hin überprüft

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23.08.2017 - 72 C 146/15.WEG

1. Wird durch einen Beschluss ein Eigentümer aufgefordert, eine Treppe zurückzubauen und das Gemeinschaftseigentum wieder ordnungsgemäß herzustellen, so soll durch diesen Beschluss keine unmittelbare Anspruchsgrundlage geschaffen werden, sondern vielmehr lediglich die Durchsetzung eines Anspruchs vorbereitet werden.

2. Bei der Anfechtung sog. Heranziehungs- und Vorbereitungsbeschlüsse prüft das Gericht nicht das materiell-rechtliche Bestehen des Anspruchs, sondern nur formelle Beschlussmängel.

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IBRRS 2017, 3901
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Im Garten darf ein Trampolin stehen!

AG München, Urteil vom 08.11.2017 - 485 C 12677/17 WEG

1. Sieht die Gemeinschaftsordnung die Nutzung des Gartens als "Ziergarten" vor, ist der Begriff des Ziergartens lediglich in Abgrenzung zu dem Begriff "Nutzgarten" zu verstehen.

2. Während der Nutzgarten hauptsächlich der Erzeugung von Nutzpflanzen, wie z. B. Kräutern, Obst und Gemüse als Nahrungsmittel dient, handelt es sich bei dem Ziergarten um einen Garten, in dem Pflanzen nicht mit dem Ziel der Nahrungsgewinnung, sondern lediglich aufgrund gestalterischer und ästhetischer Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen verwendet werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Pflasterungen und Bekiesungen.

3. Es gehört zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern, dass spielende Kinder anderer Miteigentümer beziehungsweise deren Mieter und dazugehörige auch größere Spielgeräte, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssen.

4. Dementsprechend dürfen in einem Ziergarten Kinder spielen und Spielgeräte (hier ein Trampolin) aufgestellt werden.

5. Ein nicht einbetoniertes oder sonst fest in dem Boden verankertes Trampolin stellt keine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG dar.

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IBRRS 2017, 3842
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.11.2016 - 22 C 23/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3840
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Lichtenberg, Urteil vom 29.11.2016 - 19 C 52/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3658
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was muss eine Jahresabrechnung enthalten?

LG Rostock, Urteil vom 30.06.2017 - 1 S 143/16

1. Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, sog. Zweitbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft.

2. Die Jahresabrechnung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung auszuweisen, die auch Angaben über die gebildeten Rücklagen enthält. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.

3. Die Jahresabrechnung muss Angaben zu Anfangs- und Endbeständen der Geldkonten der Wohnungseigentümergemeinschaft ausweisen.

4. Hingegen bedarf es der Angabe des Vermögensstatus in der Jahresabrechnung nicht.

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IBRRS 2017, 3555
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinsame Anlage für Abfälle Pflicht?

LG Aurich, Beschluss vom 24.07.2017 - 4 S 46/17

Es bedarf für Baugrundstücke mit unbefahrbaren Wohnwegen einer gemeinsamen Anlage zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen.

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IBRRS 2017, 3863
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft?

BGH, Urteil vom 27.10.2017 - V ZR 193/16

1. Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis schließen sich - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - gegenseitig aus; jedenfalls im Hinblick auf eine Einheit, an der angesichts ihrer Ausstattung sowohl Wohnungs- als auch Teileigentum begründet werden könnte, gibt es keine Nutzungen, die zugleich als Wohnen und nicht als Wohnen anzusehen sind.*)

2. Eine (nicht zu Wohnzwecken dienende) Nutzung als Heim wird dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung erfolgt, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist, und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt. Insoweit bedarf es einer Gesamtschau verschiedener Kriterien, die die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit einbezieht.*)

3. Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 AsylG ist in der Regel als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten erfolgen kann; dagegen dient die Überlassung von Wohnungen von üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis im Grundsatz Wohnzwecken.*)

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IBRRS 2017, 3832
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Berlin, Urteil vom 13.12.2016 - 85 S 23/15 WEG

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3825
ProzessualesProzessuales
Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum - Wie hoch ist der Streitwert?

KG, Beschluss vom 21.04.2016 - 4 W 9/16

1. Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung des Verwalters oder der anderen Wohnungseigentümer zur Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungs- bzw. Teileigentums beträgt 10 % bis 20 % des Verkaufspreises.

2. Die Versagung der Zustimmung führt nicht zu einem absoluten Veräußerungshindernis, sondern der Wohnungseigentümer kann üblicherweise eine andere Veräußerung vornehmen, bei der ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung nicht gegeben ist.

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IBRRS 2017, 3846
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümergemeinschaft kann einheitliche Rauchmelder beschließen

AG München, Urteil vom 08.02.2017 - 482 C 13922/16 WEG

1. Der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft über die einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern ist in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, da die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung zu einem hohen Maß an Sicherheit führen.

2. Dies gilt auch dann, wenn ein Eigentümer seine Wohnung bereits mit anderen Rauchmeldern als den von der Wohnungseigentümergemeinschaft nun vorgegebenen ausgestattet hat.

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IBRRS 2017, 3715
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vermietung von Gemeinschaftsflächen an Sondereigentümer möglich, aber nicht grenzenlos

AG Schweinfurt, Urteil vom 26.10.2017 - 10 C 444/17 WEG

1. Ein ordnungsmäßiger Gebrauch i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG kann auch in der Vermietung von in gemeinschaftlichem Eigentum stehender Freiflächen bestehen, wenn keiner der Wohnungseigentümer einen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG erleidet.

2. Bei der baulichen Umgestaltung einer (vermieteten) Freifläche für die Mietdauer von 15 Jahren erscheint eine auf Dauer angelegte Veränderung der Gestalt des Gebäudes als gegeben, so dass ein erheblicher Nachteil vorliegt.

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IBRRS 2017, 3843
WohnungseigentumWohnungseigentum
Aufrechnung gegen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

AG Potsdam, Urteil vom 14.09.2017 - 31 C 16/17

Nur mit einem unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Anspruch kann aufgerechnet werden.

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IBRRS 2017, 3819
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG München I, Urteil vom 19.04.2017 - 1 S 6728/16 WEG

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3557
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vereinbarung nicht im Grundbuch eingetragen: Rechtsfolgen?

AG München, Urteil vom 12.07.2017 - 481 C 22391/16 WEG

1. Jeder Wohnungseigentümer kann einen Anspruch auf Herausgabe und Einräumung von Mitbesitz am Gemeinschaftseigentum sowie einen Anspruch auf Unterlassung der alleinigen Nutzung gegenüber einem Miteigentümer geltend machen, der vom Gemeinschaftseigentum widerrechtlich Gebrauch macht, indem er es etwa für sich vereinnahmt.

2. Wird ein vereinbartes Sondernutzungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen, so handelt es sich um ein rein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht, das einen Rechtsnachfolger nicht bindet.

3. Im Hinblick auf seine Mitgliedschaft, seine Rechte und seine Pflichten ist ein werdender Eigentümer innerhalb der WEG so zu behandeln, als wäre er bereits Wohnungseigentümer.

4. Wenn Wohnungseigentümer eine langjährige Alleinnutzung durch einen Wohnungseigentümer in dem Bewusstsein hinnehmen, sich dadurch in Zukunft binden zu wollen, kann auch eine vollkommen formfreie, nur konkludente Vereinbarung über die Einräumung eines Sondernutzungsrechts vorliegen.

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IBRRS 2017, 3752
WohnungseigentumWohnungseigentum
Neuer Farbton der Fassade muss sich aus Beschluss ergeben!

AG München, Urteil vom 02.10.2015 - 481 C 5998/15 WEG

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses besteht regelmäßig nicht, wenn der frühere Beschluss mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandskräftig ist. Ausnahmsweise besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des inhaltsgleichen Zweitbeschlusses jedoch dann, wenn dieser den Erstbeschluss nicht nur beseitigt oder verstärkt, sondern den Erstbeschluss novatorisch ersetzt und damit zugleich aufhebt. In diesem Fall ist eine Ungültigerklärung des Zweitbeschlusses erforderlich, damit die in ihm enthaltene Aufhebung des Erstbeschlusses entfällt.

2. Soll die Fassade in einem neuen Farbton gestrichen werden, handelt es sich um eine bauliche Veränderung.

3. Der Eigentümerbeschluss, der eine bauliche Veränderung genehmigt, muss hinreichend bestimmt sein.

4. Ein Beschluss, nach dem die Fassade neu gestrichen werden soll und sich der Farbton aus dem Bauschild am Bauzaun ergibt, ist bzgl. des Farbtons nicht hinreichend bestimmt.

5. Wirksame Beschlüsse können in einer Eigentümerversammlung, zu der nicht alle Wohnungseigentümer erschienen sind, nach § 23 Abs. 2 WEG nur dann gefasst werden, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung ausreichend bezeichnet worden ist.

6. Wird der Tagesordnungspunkt in der Einladung mit "Anbringung von Gummi-Streifen an den Stufen im Treppenhaus" betitelt und dann tatsächlich die Anbringung eines Handlaufs im Kurvenbereich der Treppe beschlossen, war dies nicht ordnungsgemäß angekündigt.

7. Die Ursächlichkeit des Mangels für die Beschlussfassung wird vermutet, so dass eine Ungültigerklärung nur dann ausscheidet, wenn mit Sicherheit, nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der jeweilige Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre.

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IBRRS 2017, 3665
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
WEG-Streitigkeit über Gebrauch des Wohnungseigentums: Schlichtungsverfahren obligatorisch!

LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 - 1 S 282/16

1. Für das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander ist grundsätzlich auf die nachbarrechtlichen Regelungen zurückzugreifen und § 906 BGB entsprechend anzuwenden, so dass es auch hier eines Schlichtungsverfahrens vor einer Klageererhebung bedarf.

2. Das Schlichtungserfordernis entfällt auch nicht deshalb, weil neben den schlichtungsbedürftigen Unterlassungsanträgen zugleich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt werden, für deren Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist.

3. Ein rechtlicher Grund von der Zulässigkeitsvoraussetzung Schlichtungsverfahren für den Fall abzuweichen, in dem ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag bereits abgelehnt worden ist, besteht ebenfalls nicht.

4. Es bedarf bei der Abwehr störender Lärmimmissionen weder im Tenor noch im Klageantrag der Angabe einer Phonzahl oder einer dB-Zahl - mag diese Angabe auch sinnvoll und erstrebenswert sein.

5. Der Begriff der "Zimmerlautstärke" ist für die Urteilstenorierung anerkannt. Die "Zimmerlautstärke" wird nach allgemeiner Lebenserfahrung dann überschritten, wenn Bewohner anderer Wohnungen durch die Geräusche gestört werden.

6. Nichts anderes gilt für den Ausdruck "lautstark". Eine lautstarke Geräuschimmission ist gegeben, wo der Lärm nach seinem individuellen Zuschnitt nicht mehr sozialadäquat ist, d. h. nach dem Empfinden eines "verständigen" Durchschnittsmenschen nicht mehr hinzunehmen ist.




IBRRS 2017, 3659
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kaufvertrag streitig: Werdende Eigentümer dennoch stimmberechtigt?

AG Sinzig, Urteil vom 27.06.2017 - 10a C 13/16

1. Nach § 25 Abs. 2 WEG ist nur der Wohnungseigentümer Träger des Stimmrechts. Wohnungseigentümer ist dabei, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden ist.

2. Der Erwerber einer Eigentumswohnung einer bestehenden Gemeinschaft besitzt auch dann kein eigenes Stimmrecht, wenn sein Anspruch auf Übereignung durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert ist und Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf ihn übergegangen sind.

3. Diese Grundsätze gelten aber nur für den künftigen Eigentümer einer bereits in Vollzug gesetzten Eigentümergemeinschaft.

4. Vor Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bilden aber die Erwerber, für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und denen der Besitz an der erworbenen Wohnung übergeben worden ist, eine sog. werdende Gemeinschaft. In der Zeit der werdenden Eigentümergemeinschaft haben alle Erwerber das Stimmrecht in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG.

5. Bis zu ihrem Eintrag als Eigentümer bleiben die werdenden Eigentümer stimmberechtigt.

6. Dabei ist unerheblich, ob Bauträger und Erwerber über die Wirksamkeit des betreffenden Kaufvertrags streiten. Es ist lediglich auf die immer noch bestehende Auflassungsvormerkung der Erwerber abzustellen; durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch wird zumindest der Rechtsschein erzeugt, es stünde eine Eintragung der Erwerber als Volleigentümer unmittelbar bevor.

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IBRRS 2017, 3656
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung?

LG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2017 - 318 T 28/17

1. Bestehen individuelle Ansprüche der Sondereigentümer in einer verwalterlosen Gemeinschaft der (werdenden) Wohnungseigentümer, so liegt kein Verfügungsgrund für die Bestellung eines Verwalters oder eine Einberufungsermächtigung durch das Gericht vor.

2. Bis zur Abnahme hat der Erwerber Anspruch auf Erfüllung, mithin Herstellung eines mangelfreien Werks. Diesen Erfüllungsanspruch kann jeder einzelne Wohnungseigentümer aus dem Erwerbsvertrag auch in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum und ohne vorherige Mehrheitsbeschluss geltend machen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung nicht an sich gezogen hat.

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IBRRS 2017, 3687
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlüsse über unzulässige Anzahl von Beiräten und unbestimmte bauliche Maßnahme sind ungültig

AG München, Urteil vom 18.01.2017 - 481 C 11177/16 WEG

1. Wird ein Beschluss gefasst, der ohne entsprechende Vereinbarung gegen § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG, wonach der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzendem und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer besteht, verstößt, ist er auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

2. Ist ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft für ungültig zu erklären, so führt dies zur Ungültigkeit weiterer Beschlüsse, die mit dem ungültigen Beschluss in engem thematischen Zusammenhang stehen.

3. Bei Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung muss ebenso wie bei anderweitigen baulichen Maßnahmen im Beschluss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung (Umfang, Finanzierung, Ablauf, Kostenvorschläge) müssen im Beschluss geregelt werden.

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IBRRS 2017, 3326
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Dachboden komplett zur Wohnung ausgebaut: Gemeinschafts- oder Sondereigentum?

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2016 - 6 U 23/15

1. Durch einen Umbau von Gemeinschaftseigentum entsteht wieder Gemeinschaftseigentum.

2. Eine Verpflichtung der Miteigentümer zur Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft wird nur in besonders gravierenden Ausnahmefällen angenommen, in denen die Verweigerung der Zustimmung als grob unbillig und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erscheint.

3. Die bloße Billigung einer Umbaumaßnahme gem. § 22 WEG begründet - selbst wenn sie mit finanziellen Zuwendungen zu Gunsten der Miteigentümer einhergeht - keinen außergewöhnlichen Umstand, der diese verpflichten würde, das Grundverhältnis zu ändern.

4. § 10 Abs. 2 S. 2 WEG gibt dem einzelnen Eigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Abschluss einer Vereinbarung bzw. Zustimmung zu einer Vereinbarung, mit der eine bestehende Vereinbarung abgeändert oder eine vom Gesetz abweichende Regelung erstmals getroffen wird. Der Anspruch umfasst auch die Bewilligung der Eintragung der Änderungsvereinbarung ins Grundbuch.

5. Voraussetzung des Änderungsanspruchs ist, dass ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwer wiegenden Gründen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls unbillig erscheint.

6. Das Sondereigentum besteht auch dann fort, wenn die Abgeschlossenheit nachträglich aufgehoben wird.

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IBRRS 2017, 3654
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Schallschutz: Bei Austausch des Bodenbelags Anspruch auf status quo?

LG Hamburg, Urteil vom 12.07.2017 - 318 S 31/16

1. Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt.

2. Bei Eingriffen in den unter dem Belag liegenden Estrich und die Geschossdecke, aus denen sich "nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz" ergeben, ist im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG hinsichtlich der einzuhaltenden Schallschutzwerte die zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltende DIN 4109 heranzuziehen.

3. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorgefundenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Schallschutzes.

4. Bodenbeläge wie Fliesen, Parkett, Teppich, Linoleum und Ähnliches stellen regelmäßig Sondereigentum dar.

5. Der rechtlichen Qualifizierung des Bodenbelages als Sondereigentum steht nicht entgegen, dass der Bodenbelag Auswirkungen auf den Trittschallschutz hat. Etwas anderes gilt dann, wenn ein solcher Fußbodenbelag integraler Bestandteil des Isolationskonzepts ist, sei es gegen Schall, Feuchtigkeit oder Wärme.

6. Sind die vorgenommenen Umbaumaßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar und haben sie nachhaltige Auswirkung auf die Gebäudesubstanz, so sind die zum Zeitpunkt der Umbaumaßnahme aktuellen Schallschutzwerte einzuhalten.

7. Kann ein Wohnungseigentümer seine Zustimmungserklärung bis zur Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter noch widerrufen, muss dies auch für eine ursprünglich erklärte Ablehnung und deren Wechsel in eine Zustimmung gelten.

8. Das Allstimmigkeitserfordernis in § 23 Abs. 2 WEG ist dahingehend abdingbar, dass im schriftlichen Beschlussverfahren ein positiver Beschluss auch dann zu Stande kommt, wenn die allstimmige Zustimmung nicht vorliegt.

9. Beim Durchbruch einer tragenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Wand ist ein nicht hinnehmbarer Nachteil erst dann ausgeschlossen, wenn kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen worden ist.

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IBRRS 2017, 3639
ProzessualesProzessuales
Wann ist der Verwalter zur Führung eines Aktivprozesses berechtigt?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2014 - 7 A 824/14

Der Verwalter ist nur dann zur Prozessführung im Aktivprozess berechtigt, wenn die Wohnungseigentümer ihn durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit dazu ermächtigt haben.

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IBRRS 2017, 3653
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Entspricht Beschluss über freiwilligen Winterdienst an öffentlichen Wegen ordnungsgemäßer Verwaltung?

LG Hamburg, Urteil vom 28.06.2017 - 318 S 95/16

1. Die Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Die Berichtigung wirkt grundsätzlich auf den Verkündungszeitpunkt zurück, so dass die berichtigte Entscheidung als verkündet fingiert wird.

2. Ob und in welchem Umfang die Wohnungseigentümer (auch freiwillig) für den Zustand benachbarter (öffentlicher) Fläche Sorge tragen, ist keine Frage der generellen Beschlusskompetenz, sondern eine Frage ordnungsgemäßer Verwaltung. Es kommt maßgeblich darauf an, in welchem Zusammenhang die beschlossene Maßnahme mit den Gegebenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft steht.

3. Müssen die Wohnungseigentümer einen Teil des Weges der öffentlichen Grünanlage benutzen, um überhaupt zu den Eingängen zu gelangen, so dient der Weg daher unmittelbar auch dem Gemeinschaftseigentum, so dass eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 1 WEG im Hinblick auf den Winterdienst besteht.

4. Er entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung, da der Winterdienst im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer erfolgt.

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IBRRS 2017, 3644
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwaltervertrag mit unwirksamen Klauseln insgesamt oder nur teilweise nichtig?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2017 - 2-13 S 49/16

1. Enthält ein Verwaltervertrag zahlreiche unwirksame Klauseln, die wesentliche Teile des Vertrages betreffen, ist der Beschluss über den Vertragsschluss insgesamt für ungültig zu erklären.*)

2. Dies führt auch zur Ungültigerklärung des auf der gleichen Versammlung gefassten Beschlusses über die Verwalterbestellung.*)

3. Zur Kontrolle von Vertragsbestimmungen in einem Verwaltervertrag.*)




IBRRS 2017, 3643
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ProzessualesProzessuales
Beschlussanfechtung: Keine Vertretung durch Verwalter gilt für alle Instanzen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2017 - 2-13 S 142/12

Die in erster Instanz in einem Beschlussanfechtungsverfahren von einem beklagten Wohnungseigentümer abgegebene Erklärung, sich nicht durch den von der Hausverwaltung beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, bewirkt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch in den folgenden Instanzen, dass diese Beklagten nicht von dem von der Verwaltung beauftragten Rechtsanwalt vertreten werden.*)

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IBRRS 2017, 3641
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Nichtigkeit des Beschlusses über die Genehmigung der Abrechnung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.09.2017 - 2-13 S 16/17

Ein Vorbehalt einer Nachprüfung einzelner Positionen in der Jahresabrechnung muss nicht die Nichtigkeit des Beschlusses über die Genehmigung der Abrechnung zur Folge haben.*)

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IBRRS 2017, 3638
ProzessualesProzessuales
Klagebefugnis der Gemeinschaft im Verwaltungsverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2014 - 15 CS 14.949

Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte gegenüber Dritten ist gem. § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt. Diese Befugnis kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit nicht rechtsgeschäftlich dergestalt auf Dritte übertragen werden, dass diese fremde Rechte - hier der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - in eigenem Namen geltend machen können.

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IBRRS 2017, 3616
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Steinterrasse mit Holz überplankt: Gesamtanlage optisch beeinträchtigt!

AG München, Urteil vom 14.02.2017 - 482 C 12322/16 WEG

1. Wird eine vorhandene Steinterrasse mit einer Holzterrasse überplankt, so entsteht durch die Verwendung eines anderen Materials (Holz statt Steinplatten), anderer Farbe und die Erhöhung von ca. 10 - 15 cm eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage.

2. Bedarf jede bauliche Änderung nach der Gemeinschaftsordnung der Zustimmung des Verwalters, kommt es beim Fehlen der Zustimmung auf einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG nicht an.

3. Den Individualanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer geltend machen, auch wenn die Wohnungsanlage aus mehreren weitgehend getrennten Häusern besteht.

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IBRRS 2017, 3607
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Ruhezeit darf nicht nur das Musizieren beschränken!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.10.2017 - 2-13 S 131/16

Eine lediglich das Musizieren beschränkende Regelung über Ruhezeiten in einer Hausordnung ist unzulässig.*)

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IBRRS 2017, 3553
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Instandsetzungsverpflichtung nicht durch Beschluss

AG München, Urteil vom 25.04.2017 - 484 C 9711/16 WEG

1. Hinsichtlich der Auslegung von Eintragungen im Grundbuch und der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ist bereits entschieden, dass maßgebend dabei der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn ist, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. Entsprechendes muss für die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen gelten, die auch für Sondernachfolger gelten sollen.

2. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind, z. B. weil sie sich aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben.

3. Beschlüsse, die den Eigentümern oder gar den Rechtsnachfolgern abweichend von der gesetzlichen Regelung Pflichten (hier: Instandsetzungs-Verpflichtung) auferlegen, sind nichtig.

4. Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum und grundsätzlich tragen die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich die Instandsetzung-Verpflichtung für das Gemeinschaftseigentum.

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IBRRS 2017, 3549
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GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Sondernutzungsrechte müssen vereinbart und "verdinglicht" werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2017 - 3 Wx 46/17

Sind Sondernutzungsrechte zwar zunächst wirksam vereinbart, aber mangels Eintragung nicht "verdinglicht" worden, so müssen die nachfolgenden Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten diese nicht gegen sich gelten lassen.

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IBRRS 2017, 3548
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ProzessualesProzessuales
Verschattungskonflikt: WEG kann gegen Bebauungsplan vorgehen!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.07.2017 - 1 KN 171/16

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist befugt, ein Normenkontrollverfahren gegen die Planung benachbarter Wohnbauflächen mit dem Argument zu führen, das führe zu einer unzumutbaren Verschattung der Wohnungen.*)

2. Zur Zumutbarkeit von Verschattungen.*)

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