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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6081 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 3035
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Untersagung einer Eigentümerversammlung durch Verbotsverfügung?

LG München I, Beschluss vom 05.05.2017 - 36 T 6636/17

Der (werdende) Eigentümer hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße und gesetzmäßige Verwaltung. Dazu gehört auch ein rechtlich einwandfreies Vorgehen bei der Herbeiführung und Leitung einer Eigentümerversammlung. Den Anspruch kann er im vorläufigen Rechtsschutz durchsetzen.

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IBRRS 2017, 3122
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sanierungsbeschlüsse müssen konkrete Maßnahmen und Finanzierung regeln!

AG Mettmann, Urteil vom 21.03.2017 - 26 C 23/16

1. Weil Eigentümerbeschlüsse gegen den Sondernachfolger und gegen die nicht an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer wie Gesetze oder Vereinbarungen wirken, sind sie aus sich heraus objektiv und nach ihrem objektiven Erklärungswert wie Grundbucherklärungen und Rechtsnormen auszulegen. In erster Linie ist deshalb für die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen der Wortlaut maßgeblich, wie er sich aus der Niederschrift ergibt, und dessen sich hieraus für einen unbefangenen Beobachter erschließende nächstliegende Bedeutung.

2. Begleitumstände dagegen, also Umstände außerhalb des protokollierten Eigentümerbeschlusses, können im Einzelfall nur dann zur Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann, also auch für nicht an der Versammlung beteiligte Eigentümer und Sondernachfolger, ohne Weiteres erkennbar sind, z. B. weil sie sich aus dem Versammlungsprotokoll ergeben.

3. Beschlüsse über Instandsetzungsmaßnahmen, die die Beseitigung von Putzschäden an der Außenfassade zum Gegenstand haben, müssen grundsätzlich hinreichend bestimmt sein. Es muss erkennbar sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Dabei müssen in der Regel die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung, also Umfang, Finanzierung, Ablauf und Kostenanschläge geregelt werden.

4. Aufgrund eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gefasste Beschlüsse sind für ungültig zu erklären.

5. Das Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "alles aus einer Hand" und zu einem "Festpreis" bearbeiten zu lassen, kann gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, wenn für Teilbereiche günstigere Angebote vorliegen.

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IBRRS 2017, 3159
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer entscheidet über die Gartengestaltung und wie?

AG München, Urteil vom 06.09.2017 - 481 C 7764/17 WEG

1. Die Kompetenz, über die Art und Weise der Bepflanzung zu entscheiden, steht den Wohnungseigentümern selbst zu und kann nicht auf den Verwalter oder die Gartenbaufirma delegiert werden.

2. Daher hat ein Beschluss über Maßnahmen der Neubepflanzung auch die zu setzenden Pflanzen (Sträucher, Stauden usw.) im Einzelnen aufzuführen, widrigenfalls es dem Beschluss an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt.

3. Zwar kann zur Konkretisierung auch auf ein Angebot oder eine Pflanzliste Bezug genommen werden; allerdings muss sich die Bezugnahme zweifelsfrei aus dem Beschlusstext ergeben.

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IBRRS 2017, 3121
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalterbestellung: Ausnahmsweise kann ein Angebot genügen

LG Dortmund, Urteil vom 15.01.2016 - 17 S 112/15

1. Bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Verwalters ist grundsätzlich die Einholung mehrerer Angebote durch die Wohnungseigentümer erforderlich.

2. Allerdings kann wegen Besonderheiten im Einzelfall auch die Vorlage nur eines Angebots ausreichend sein.

3. Ein Verwalterhonorar von 25 Euro monatlich bewegt sich noch im üblichen Rahmen dessen, was als angemessenes Verwalterhonorar angesehen werden kann.

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IBRRS 2017, 3120
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss zum Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Räumen zulässig!

LG Hamburg, Urteil vom 29.03.2017 - 318 S 36/16

1. Eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Installation von Raumwarnmeldern liegt immer dann vor, wenn eine öffentliche-rechtliche Einbaupflicht besteht. In diesem Fall besteht die Beschlusskompetenz unabhängig davon, ob sich die öffentlich-rechtliche Pflicht an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet.

2. Die Beschlusskompetenz umfasst auch die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder, da zu der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 45 Abs. 6 HBauO auch der Betrieb der Rauchwarnmelder gehört.

3. Der zwingende Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnräumen ohne Rücksicht auf bereits vorhandene Geräte ist vom Ermessen der Eigentümer gedeckt.

4. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschluss über die öffentlich-rechtliche Einbaupflicht nach § 45 Abs. 6 HBauO hinausgeht und einen Einbau von Rauchwarnmeldern in sämtlichen Wohnräumen der Wohnungen vorsieht.

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IBRRS 2017, 3091
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2017 - 2-13 S 191/14

In die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung ist die Zeit nicht einzuberechnen, während der die bauliche Veränderung durch einen später für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt war.*)

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IBRRS 2017, 3089
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Boardinghaus in Teileigentum?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.08.2017 - 2-13 S 207/14

Sieht die Teilungserklärung keine Nutzungseinschränkungen vor, kann im Teileigentum auch ein Boardinghaus betrieben werden.*)

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IBRRS 2017, 3080
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlüsse gelten bis zur ihrer Aufhebung fort

AG Dortmund, Urteil vom 22.08.2017 - 512 C 18/17

1. Beschlüsse gelten solange fort, bis eine rechtskräftige Aufhebung erfolgt ist.

2. Eine isolierte Drittwiderklage ist grundsätzlich unzulässig.

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IBRRS 2017, 3048
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss-Anfechtungsgründe müssen fristgerecht vorgetragen werden!

AG Charlottenburg, Urteil vom 26.05.2016 - 72 C 16/16

1. Wird ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten, müssen ausreichende Anfechtungsgründe innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten vorgetragen werden.

2. Dazu muss sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben.

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IBRRS 2017, 3236
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Leistungspflicht durch Beschluss!

LG Aurich, Beschluss vom 30.08.2017 - 4 S 49/17

1. Durch einen Beschluss, in dem die Verwaltung zur gerichtlichen Durchsetzung eines vorher beschlossenen Vorgehens bezüglich eines Abwehranspruchs gem. § 1004 BGB beauftragt und bevollmächtigt wird, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 WEG für die individuellen Ansprüche aus § 1004 BGB der Sondereigentümer begründet, auch wenn dieses im Beschluss nicht ausdrücklich ausgesprochen wird.

2. Eine Leistungspflicht kann gegen den Willen des Schuldners nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer konstitutiv begründet werden und es ist den anderen Wohnungseigentümern verwehrt, außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten einem Eigentümer Leistungspflichten aufzuerlegen.

3. Insoweit können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss lediglich festlegen, ob und in welchem Umfang ein ihrer Meinung nach bestehender Anspruch gerichtlich geltend gemacht und ggf. durchgesetzt werden soll.

4. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein nicht eindeutiger Beschluss nicht eine konstitutive Begründung einer Sonderpflicht, sondern lediglich eine Androhung gerichtlicher Maßnahmen zum Gegenstand hat.

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IBRRS 2017, 3046
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vereitelung der Vorbefassung?

AG München, Urteil vom 17.12.2015 - 484 C 6219/15 WEG

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3044
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vereitelung der Vorbefassung?

LG München I, Beschluss vom 06.07.2016 - 1 S 1079/16 WEG

1. Eine in der Vergangenheit einmal durch vorzeitiges Verlassen von Beiräten bewirkte Beschlussunfähigkeit einer Versammlung zum Antrag, Schadensersatz gegen die Hausverwaltung geltend zu machen, ist kein ausreichender Beleg dafür, dass die Befassung der Eigentümer mit dem Antrag über die Abmahnung der Verwaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden würde.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen eine Verpflichtung der Eigentümer zur begehrten Beschlussfassung besteht, trägt der klagende Eigentümer. Er muss deshalb auch darlegen, welches die Grundlagen der begehrten Entscheidung sind.

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IBRRS 2017, 3256
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Pinneberg, Urteil vom 06.06.2017 - 60 C 71/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3036
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wohnungseigentümer falsch beraten: Welcher Anwalt haftet?

AG München, Urteil vom 27.11.2014 - 155 C 13757/14

1. Wird eine WEG in einem Verfahren in 1. und 2. Instanz jeweils von verschiedenen Anwälten vertreten und soll das Unterliegen in einem WEG- Verfahren alleine die Folge richterlicher Fehlentscheidungen in beiden Instanzen gewesen sein, ist nachvollziehbar darzulegen, dass keine schuldhafte Schlechterfüllung des eigenen Anwaltsvertrags vorlag.

2. Liegen die Voraussetzungen für einen Gesamtschuldnerausgleich vor, muss der erste Anwalt für den hälftigen Ausgleich des Selbstbehaltsbetrags für das Gericht schlüssig darlegen, welchen exakten Verschuldensanteil die weitere zweitinstanzliche Beratung durch den zweiten Anwalt an dem eingetretenen Gesamtschaden einnimmt.

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IBRRS 2017, 3254
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
ohne

LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2017 - 318 S 48/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 2953
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gebrauchsregelungen trifft die Eigentümergemeinschaft!

AG Remscheid, Urteil vom 04.05.2017 - 7 C 152/16

1. Es obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft, Gebrauchsregelungen (hier: über den Betrieb einer Zirkulationspumpe) nach eigenem Ermessen zu treffen.

2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft von diesem Ermessen im Beschlusswege Gebrauch gemacht und ist der Beschluss unanfechtbar geworden, setzt ein Anspruch auf abweichende Gebrauchsregelung (ohne Kostenübernahme) voraus, dass der bestandskräftige Beschluss nichtig ist.




IBRRS 2017, 3001
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann kommt ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Betracht?

BGH, Urteil vom 14.07.2017 - V ZR 290/16

1. Bei Geltung des Kopfstimmrechts entsteht ein neues Stimmrecht, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt; die juristische Person ist von der Ausübung ihres Stimmrechts nicht allgemein ausgeschlossen.*)

2. Ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht; es reicht nicht aus, dass der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, oder dass ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmgewichts Beschlussfassungen blockiert, obwohl es ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung wäre, einen positiven Beschluss zu fassen (Präzisierung des Senatsbeschlusses vom 19.09.2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 61 ff. = IBRRS 2003, 0103 = IMRRS 2003, 0036).*)




IBRRS 2017, 2951
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts!

AG Frankenthal, Beschluss vom 14.06.2017 - 3a C 302/16

Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft in Beschlussanfechtungsverfahren durch unterlegenen Prozessgegner.*)

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IBRRS 2017, 2949
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümerversammlung: Wer darf teilnehmen und abstimmen?

AG Bonn, Urteil vom 22.07.2016 - 27 C 160/15

1. Liegen der Eigentümerversammlung drei aussagekräftige Alternativangebote zur Wahl eines Verwalters vor, ist es unschädlich, wenn ein Angebot am Versammlungstag zurückgenommen wird.*)

2. Hinsichtlich der Berechtigung zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung und des Stimmrechts ist allein auf die Umschreibung im Grundbuch abzustellen um Rechtsklarheit auch für den Verwalter und die Miteigentümer herzustellen.*)

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IBRRS 2017, 2952
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nach Entlastung des Verwalters keine Schadensersatzansprüche mehr gegen ihn!

LG Krefeld, Urteil vom 03.05.2017 - 7 O 20/16

1. Die Entlastung stellt rechtlich ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter gem. § 397 Abs. 2 BGB dar, das jegliche Schadensersatzansprüche und andere konkurrierende Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die die Wohnungseigentümer bei gehöriger, zumutbarer Sorgfalt mindestens hätten erkennen können.

2. Die Entlastung sähe sich lediglich dann erschüttert, wenn es um Folgen der Tätigkeit des Verwalters ginge, die nicht auf bloße Unzulänglichkeiten oder Fehler bzw. Irrtümer der Verwaltung zurückzuführen sind, sondern ihren Ursprung in strafbarem Verhalten haben.

3. In den Fällen der zufälligen Schadensverlagerung kann der Inhaber des verletzten Rechtsgutes auf Leistung an sich oder den Geschädigten klagen.

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IBRRS 2017, 2886
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fußgänger rutscht in Tiefgaragen-Ausfahrtsbereich aus: WEG haftet nicht!

LG Heidelberg, Urteil vom 28.07.2017 - 3 O 128/17

1. Keine Haftung der Wohnungseigentumsgemeinschaft wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines von ihr in der Tiefgarage betriebenen öffentlichen Parkhauses gegenüber einer Passantin, die bei niederschlagsbedingter Nässe in einem Bereich verunfallt, der für den bestimmungsgemäßen Zutritt durch Fußgänger ersichtlich nicht vorgesehen ist (Ausrutschen auf einem Wasserablaufgitter in der als solche deutlich kenntlich gemachten Ausfahrt für die parkenden Kraftfahrzeuge zum Verlassen der Tiefgarage).*)

2. In einem solchen Ausfahrtbereich sind etwaige Verkehrssicherungspflichten des Inhabers oder Betreibers eines öffentlichen Parkhauses maßgeblich und vorrangig nach den Bedürfnissen des fahrenden bzw. ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs zu richten und gerade nicht im Hinblick auf eine etwaige Nutzung durch Fußgänger, die entgegen der ohne weiteres erkennbaren Widmung bestimmungswidrig erfolgt.*)

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IBRRS 2017, 2259
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wahrheit ist keine zwingende Eigenschaft des Protokolls!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.12.2016 - 2-13 S 100/15

1. Für eine Protokollberichtigungsklage muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.

2. Sind die protokollierten Beschlüsse verkündet worden und bestandskräftig, kommt es nicht darauf an, ob ihnen eine Abstimmung zu Grunde lag. Wenn das Protokoll eine Abstimmung ausweist, die nach der Auffassung der Kläger gar nicht stattgefunden hat, kommt der auf die Protokollberichtigung gerichteten Klage keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung zu.

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IBRRS 2017, 2664
WohnungseigentumWohnungseigentum
Geldnot darf Mangelaufklärung nicht beeinflussen!

AG Kassel, Urteil vom 04.05.2017 - 800 C 3846/16

Hat die Gemeinschaft beschlossen, die Mängelansprüche wegen Schallimmissionen an sich zu ziehen, und weiter beschlossen, diesbezüglich ein Beweisverfahren einzuleiten, so widerspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, in einem weiteren Beschluss zu beschließen, die notwendigen Messungen bis auf die in einer bestimmten Wohnung nicht durchführen zu lassen, da hierdurch die Feststellung der Mängel in ihrer Gesamtheit vereitelt würde und zudem dem betroffenen Wohnungseigentümer Verjährung droht. Für eine Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Wohnungseigentümer ist hier kein Raum.

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IBRRS 2017, 2827
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Tiefgarage dient als Schutzraum: Alle Eigentümer tragen Betriebskosten!

LG München I, Beschluss vom 07.02.2017 - 1 S 8801/16 WEG

Besagt der klare Wortlaut der Teilungserklärung, dass eine gesonderte Abrechnung nur den Teil der Tiefgarage betrifft, der als Schutzraum umgebaut wird, ist dies so zu verstehen, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten dieses Teils der Tiefgarage auf alle Eigentümer zu verteilen sind, also auch diejenigen, die nicht Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes sind.

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IBRRS 2017, 2826
WohnungseigentumWohnungseigentum
Tiefgarage dient als Schutzraum: Alle Eigentümer tragen Betriebskosten!

LG München I, Beschluss vom 13.12.2016 - 1 S 8801/16 WEG

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 2661
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ausbau des Dachraums nur mit Zustimmung aller Teileigentümer!

OLG München, Urteil vom 15.05.2017 - 34 Wx 207/16

1. Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum und umgekehrt (hier: Ausbau des Dachraums) bewirkt eine Inhaltsänderung des Sondereigentums bei allen Wohnungs- und Teileigentümern. Sie bedarf deshalb einer Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer sowie deren grundbuchrechtlicher Bewilligung.

2. Eine im Grundbuchverfahren nicht gänzlich ausgeschlossene ergänzende Vertragsauslegung, die auf den hypothetischen Willen des Bewilligenden abstellt, kommt nicht in Betracht, wenn bereits keine Regelungslücke zweifelsfrei festzustellen ist.

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IBRRS 2017, 2660
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zweifel an Anfechtung: Erwerber trägt Lasten des Gemeinschaftseigentums

AG Kassel, Urteil vom 04.05.2017 - 800 C 3456/16

1. Der Erwerber einer Eigentumswohnung steht allenfalls dann nicht mehr in der Pflicht zur Beteiligung an den Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums, wenn er den Kaufvertrag erfolgreich angefochten hat.

2. Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anfechtung, bleibt er in der Pflicht.

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IBRRS 2017, 2659
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss ist so lange gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird!

LG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2017 - 25 S 52/16

Ein Beschluss der Eigentümerversammlung (hier: zu einer Sonderumlage) ist so lange als gültig zu behandeln, bis er durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wird. Erst das rechtskräftige (nicht ein nur für vorläufig vollstreckbar erklärtes) Urteil beendet die Bindungswirkung.

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IBRRS 2017, 2657
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verteilungsschlüssel ist strikt einzuhalten!

AG Passau, Urteil vom 01.06.2017 - 23 C 1871/16 WEG

1. Soll sich nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Kostenverteilung exakt (und nicht gerundet) an der genauestens festgelegten Größe der Wohnungen orientieren, so sind abweichende Werte - und wenn auch nur um einige Quadratmeter - in der Jahresabrechnung auf der Grundlage der Gemeinschaftsordnung rechtlich nicht begründbar.

2. Liegt keine beschlussfähige Jahresabrechnung vor, entspricht eine damit zusammenhängende Entlastung des Verwaltungsbeirats nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

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IBRRS 2017, 2270
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abgewählter Verwalter klärt nicht über Verbleib des Vermögens auf: Schadensersatz!

AG Hamburg, Urteil vom 10.10.2016 - 22a C 176/15

1. Wenn ein Wohnungseigentum zwei Eigentümern gemeinschaftlich zusteht, müssen entweder beide ihre Zustimmung erteilen oder aber der eine auch im Namen und in Vollmacht des anderen handeln.

2. Inhaber des Anspruchs auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen oder von verwaltetem Vermögen gem. § 667 BGB ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.

3. Gehen die neue Verwaltung und auch die Wohnungseigentümergemeinschaft irrtümlich davon aus, dass das Gemeinschaftsvermögen auf einem Konto des alten Verwalters liegt, so hat dieser die Pflicht zur Beseitigung des Irrtums.

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IBRRS 2017, 2272
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auslegung einer Teilungserklärung: Was muss Eigentümer selbst in Stand halten?

LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2016 - 318 S 110/15

1. Ist ein Sondereigentümer nach der Teilungserklärung verpflichtet, Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die entweder in seinem Sondereigentum stehen oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden, in Stand zu halten, so befindet sich die Abdichtung der Dachterrasse, die zugleich das Dach der darunter befindlichen Wohnung darstellt, nicht in diesem Sinn "im Bereich" des Sondereigentums der Penthousewohnung.

2. Ein Beschluss dahingehend, einen Schadensersatzanspruch gerichtlich durchzusetzen, ist inhaltlich etwas anderes als eine Kostenverteilung im Einzelfall.

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IBRRS 2017, 2649
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wenn Gewerbe im Rückgebäude erlaubt ist, darf dort auch gewohnt werden!

LG München I, Urteil vom 12.05.2016 - 36 S 6246/15

1. Darf nach der Teilungserklärung das Rückgebäude eines Hauses im allgemeinen Wohngebiet zwar nicht zu Wohnzwecken, aber grundsätzlich zu jedem anderen beliebigen beruflichen oder gewerblichen Zweck genutzt werden, ist für einen Unterlassungsanspruch der Wohnnutzung eine typisierende Betrachtung anzustellen.

2. Beeinträchtigt danach die Wohnnutzung des Rückgebäudes die weiteren Wohnungseigentümer nicht mehr als beispielsweise die erlaubte Nutzung als Tanz-, Sport-und Fitnesscenter bzw. Schank- und Speisewirtschaft, besteht kein Unterlassungsanspruch.

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IBRRS 2017, 2648
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bretterwand-Bauzaun ist bauliche Veränderung!

AG München, Urteil vom 03.03.2016 - 484 C 30422/14

1. Ein Bretterwand-Bauzaun (bestehend aus Schalungsbrettern, Kanthölzern, Befestigungspfosten, Verankerungen) ist eine bauliche Veränderung. Steht dieser bereits seit 12 Jahren, handelt es sich um eine dauerhafte Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums und nicht um einen vorübergehenden Sichtschutz.

2. Der Beseitigungsanspruch ist nicht verjährt, wenn zwischenzeitlich (im Jahr 2012) der Bauzaun mittels Flechtzaunpaneelen erhöht und mit einem Rankengitter versehen wurde. Mangels einer Legalisierung der ursprünglichen baulichen Maßnahme stellt jede Veränderung, die an der baulichen Maßnahme vorgenommen wird, einen erneuten Eingriff dar, der erneut zu einem Beseitigungsanspruch des benachteiligten Miteigentümers führt.

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IBRRS 2017, 2525
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fassadendämmung: Ohne Sanierungskonzept geht nichts!

AG Charlottenburg, Urteil vom 17.08.2016 - 75 C 32/16

1. Vor der Beschlussfassung über die Dämmung der Außenfassade muss ein hinreichendes Sanierungskonzept erarbeitet werden. Sind Balkon vorhanden, muss dieses Konzept klären, wie die Balkone in die Dämmung einbezogen werden bzw. welche Auswirkungen eine fehlende Dämmung der Balkone auf das Energiekonzept des Hauses hat.

2. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Dieser hinnehmbare Rahmen ist nur dann gewahrt, wenn die Verzögerungen sich nur "um zwei Wochen bewegen" oder nur "geringfügig darüber liegen".

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IBRRS 2017, 2569
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zweiter Rettungsweg entspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung

BGH, Urteil vom 23.06.2017 - V ZR 102/16

Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind; dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung und können von einzelnen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 4 WEG beansprucht werden.*)

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IBRRS 2017, 2271
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur Verband kann Verwalter zur Durchführung der Beschlüsse anhalten!

AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 28.10.2016 - 44 C 2041/16

Bei der Pflicht zur Umsetzung der von der Gemeinschaft gefassten Beschlüsse handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch aus Vertrag zwischen dem Verwalter und dem Verband, der gemeinschaftsbezogen ist und nur aufgrund einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer von einem (einzelnen) Eigentümer durchgesetzt werden kann.

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IBRRS 2017, 2556
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Kameraüberwachung in der Tiefgarage!

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14.10.2016 - 880 C 9/16

1. Ein Wohnungseigentümer darf in seinem Pkw keine Kamera installieren, die mittels Bewegungsmelder auslöst und Aufzeichnungen und Bilder anderer Kfz oder Personen macht, die sich dem Stellplatz des Wohnungseigentümers in der Tiefgarage nähern, aber sich noch auf der Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums in der Tiefgarage befinden.

2. Die Videoüberwachung von Personen und Fahrzeugen auf der Gemeinschaftsfläche in der Tiefgarage ist sowohl eine Verletzung des Miteigentumsanteils der übrigen Eigentümer, als auch eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.

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IBRRS 2017, 2547
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zustimmungspflicht bei Veräußerung ist eine Verfügungsbeschränkung!

OLG München, Beschluss vom 31.05.2017 - 34 Wx 386/16

1. Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (hier: des WEG-Verwalters) bedarf, so stellt dies eine Verfügungsbeschränkung als Ausnahme von § 137 Satz 1 BGB dar (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 27.06.2011, 34 Wx 135/11, IMRRS 2011, 2468).*)

2. Die Zustimmung zum dinglichen Rechtsgeschäft kann bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt auch dann widerrufen werden, wenn die Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag wirksam erteilt war.*)

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IBRRS 2017, 2521
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer dürfen untereinander über ihr Sondereigentum verfügen!

OLG München, Urteil vom 06.06.2017 - 34 Wx 440/16

Zwei Wohnungseigentümer können den Gegenstand ihres jeweiligen Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume ihres Sondereigentums ändern, wenn das übertragene Sondereigentum zugleich mit dem Miteigentumsanteil des Erwerbers verbunden wird. Einer gleichzeitigen Verfügung über den Miteigentumsanteil bedarf es hierfür ebenso wenig wie einer Änderung der jeweiligen Miteigentumsanteile und einer Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer.*)

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IBRRS 2017, 2519
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwaltervertrag endet mit Abberufung: Kein Feststellungsinteresse!

AG Eschweiler, Urteil vom 08.12.2016 - 29 C 10/16

1. Wird ein Beschluss über die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags mangels gerichtlicher Anfechtung bestandskräftig, kann der Verwalter zur Wahrung seiner Vergütungsansprüche die Voraussetzungen des Kündigungsrechts im Wege eines Feststellungsverfahrens gerichtlich überprüfen lassen.

2. Das Feststellungsinteresse fehlt allerdings, wenn der Verwaltervertrag für die Dauer der Bestellung abgeschlossen worden war und die Abberufung wirksam ist.

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IBRRS 2017, 2509
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachträglicher eigenmächtiger Einbau eines Fensters = bauliche Veränderung?

AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 07.07.2016 - 407a C 5/15

1. Eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG liegt nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vor, wenn es sich bei der Maßnahme um eine ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG handelt. Instandsetzung in diesem Sinne ist insbesondere auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums.

2. Jeder Wohnungseigentümer kann in einem solchen Fall von den übrigen Wohnungseigentümern bzw. der Gemeinschaft gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG die Mitwirkung bei der Herstellung des erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage verlangen.

3. Rechtmäßig im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ist auch die erstmalige Herstellung eines sowohl nach den Bauplänen als auch nach der Baubeschreibung vorgesehenen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums.

4. Ein Beseitigungsanspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in der Regel dann ausgeschlossen, wenn eine Veränderung zwar ohne einen entsprechenden Genehmigungsbeschluss vorgenommen wurde, aber ein Gestattungsanspruch des Verändernden besteht. Zudem beinhaltet der Anspruch auf Herstellung erstmaliger ordnungsgemäßer Zustände neben einem Mitwirkungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auch, dass der Betroffene auf eigene Kosten eine erstmalige ordnungsmäßige Herstellung/Erstellung des gemeinschaftlichen Eigentums bewerkstelligen oder bewerkstelligen lassen kann; dieses Recht ist von den anderen Wohnungseigentümern dann zu dulden.

5. Auch wenn das Fenster nicht genau an der selben Position wie in der Baubeschreibung eingebaut wird, besteht kein Beseitigungsanspruch, denn § 242 BGB und die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten finden gerade auch im Rahmen etwaiger Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB Anwendung.

6. Der Anspruch auf Herstellung ordnungsgemäßer Zustände verjährt nicht in der regelmäßigen Frist des § 195 BGB; vielmehr unterliegt der Anspruch überhaupt nicht der Verjährung.

7. Es besteht auch kein Anspruch auf Beseitigung eines Fenstergitters, wenn ein solches zwar in der Baubeschreibung nicht vorgesehen ist, aber auch andere Wohnungen mit einem solchen Gitter ausgestattet sind.

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IBRRS 2017, 2452
WohnungseigentumWohnungseigentum
Entzug der Verwaltervollmacht = Abberufung!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.2016 - 2-09 S 6/14

1. Eigentümerbeschlüsse sind auszulegen. Der Entzug der Verwaltervollmacht aus wichtigem Grund ist inhaltlich eine Abberufung. Damit haben die Eigentümer nämlich deutlich gemacht, dass sie ab diesem Zeitpunkt keinerlei Tätigkeit der früheren Hausverwaltung mehr wünschen.

2. Wollten die Eigentümer offensichtlich nicht die Befugnisse der Hausverwaltung beschränken, sondern deren Tätigkeit komplett beenden, steht dies nicht im Widerspruch zu § 27 Abs. 4 WEG.

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IBRRS 2017, 2451
WohnungseigentumWohnungseigentum
"Vorbereitungsbeschluss" zur Terassensanierung ist wirksam!

LG München I, Urteil vom 24.10.2016 - 36 S 6557/16 WEG

1. Eigentümer können mithin die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen durch inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse unterlaufen, sofern diese Zweitbeschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

2. Der neue Beschluss muss aus sich heraus einwandfrei sein und schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigen.

3. Ein ergebnisoffen formulierter Vorbereitungsbeschluss, der zur Ermittlung planerischer Möglichkeiten dient (hier: zur Terrassensanierung), ist nicht zu beanstanden.

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IBRRS 2017, 2443
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Zuwege zur Heizungsanlage müssen im Gemeinschaftseigentum stehen!

OLG Dresden, Beschluss vom 29.03.2017 - 17 W 233/17

1. Die Heizungsanlage selbst ist ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer. Sie ist deshalb nach der zwingenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum.

2. Nach § 5 Abs. 2 WEG dient deshalb in der Regel auch der Raum, in dem sich die Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch, so dass auch er gemeinschaftliches Eigentum darstellt.

3. Ausnahmen davon sind aber anerkannt, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck dient wie die Heizungsanlage, also nicht nur als Heizungsraum benutzt wird.

4. Eine gemeinschaftliche Heizungsanlage erfordert allerdings einen ständigen Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand und damit einen ständigen ungehinderten Zugang aller Eigentümer zu solchen Anlagen, so dass die Zuwege zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen müssen.

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IBRRS 2017, 2183
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ohne Befreiung keine Insichgeschäfte!

AG Meißen, Urteil vom 03.03.2016 - 104 C 966/14

1. Wird die Verwaltung nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sind Insichgeschäfte nicht zulässig. Werden sie dennoch abgeschlossen, sind sie schwebend unwirksam.

2. Leistungen aus einem solchen schwebend unwirksamen Vertrag sind aufgedrängte Bereicherungen und müssen nicht entlohnt werden.

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IBRRS 2017, 2501
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaftliche Geltendmachung: Recht aber keine Pflicht!

AG Celle, Urteil vom 18.12.2015 - 160 C 1251/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 2357
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auslegung des Aufteilungsplans: Was gehört zur Erstherstellung?

LG Köln, Urteil vom 25.02.2016 - 29 S 145/15

1. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen zu verstehen ist.

2. Bei der Auslegung von Grundbucheintragungen, ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

3. Aus der Bezeichnung im Aufteilungsplan "Deckenloch für späteren Einbau Aufzug" kann nicht abgeleitet werden, dass der Aufzug zum ordnungsgemäßen, plangemäßen Zustand des Gebäudes gehören soll. Die Verwendung des Begriffs "späteren" ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass der Aufzug nicht Teil des Plans für die Ersterstellung ist, aber für einen zukünftigen Einbau bereits Vorkehrungen getroffen worden sind.

4. Aus der Bezeichnung eines Raumes als "Maschinenraum alt. Technik" in dem Grundriss Untergeschoss lässt sich zwar entnehmen, dass dieser Raum als Maschinenraum für den Aufzug dienen könnte, falls dieser errichtet werde. Die mögliche andere Nutzung des Raumes nämlich alternativ als Technikraum - "Alt. Technik" -, die in den Plan aufgenommen worden ist, spricht aber insbesondere dafür, dass die Errichtung des Aufzugs nur eine Option ist.

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IBRRS 2017, 2361
ProzessualesProzessuales
WEG zieht Mängelrechte an sich: Klage des einzelnen Eigentümers unzulässig!

KG, Beschluss vom 18.08.2016 - 27 U 160/15

1. Die Prozessführungsbefugnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist eine von Amts wegen zu prüfender Prozessvoraussetzung.

2. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft "die Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum" zur "gemeinschaftlichen Angelegenheit", wird eine "Ausübungsbefugnis der WEG" begründet und der einzelne Eigentümer ist nicht mehr (prozessführungs-)befugt, Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum zu verfolgen.

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IBRRS 2017, 2273
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Anforderungen an Bestimmtheit der Jahresabrechnung

AG München, Urteil vom 21.12.2016 - 485 C 9796/16 WEG

1. Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss, insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist, inhaltlich bestimmt und klar sein.

2. Eigentümerbeschlüsse sind daher "aus sich heraus" auszulegen und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. Dabei ist allgemein anerkannt, dass der Wortlaut des Beschlusses zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen darf.

3. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nimmt, gedeutet werden kann. Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit aber, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.

4. Voraussetzung eines hinreichend bestimmten Beschlusses über die Jahresabrechnungen ist daher eine Bezugnahme auf die dem Protokoll anliegende Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen oder zumindest aber eine genaue Bezeichnung des Datums der jeweiligen Gesamt- und Einzelabrechnungen.

5. Die Ordnungsmäßigkeit eines Entlastungsbeschlusses ist grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn die Jahresabrechnung nicht ordnungsgemäß ist

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IBRRS 2017, 1968
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ermächtigung zur Rechtsverfolgung nur bei offensichtlichem Nichtbestehen des Anspruchs ungültig

AG Pinneberg, Urteil vom 11.10.2016 - 60 C 39/16

1. Bei der Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche einzelner Mitglieder zum Zwecke der Geltendmachung an sich zieht, steht den Wohnungseigentümern ein weiter Spielraum zu.

2. Solange das Nichtbestehen eines Anspruchs nicht auf der Hand liegt und seine erfolgreiche Geltendmachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, sind die Wohnungseigentümer nicht gehindert, ermessensfehlerfrei die Aktivlegitimation des Verbands zu begründen.

3. § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG beinhaltet nur eine Sollvorschrift. Eine Fristunterschreitung führt daher im Fall der Anfechtung nicht ohne Weiteres zur Ungültigerklärung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, vielmehr wird die Fristunterschreitung nur relevant, wenn der Anfechtende durch die Fristunterschreitung gehindert war, an der Versammlung teilzunehmen, einen Vertreter zu entsenden oder sich auf die Versammlung hinreichend vorzubereiten.

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