Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 1671BGH, Urteil vom 16.06.2016 - 1 StR 20/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1283
BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR 204/16
1. Bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dies steht in aller Regel einer Auslegung des Klageantrags entgegen, die zu einer Unwirksamkeit der Prozesshandlung (hier: wegen Unbestimmtheit des Klageantrags) und in der Folge zu der Versäumung einer Ausschlussfrist führt.
2. Bei einer Klage nach § 46 WEG, die nur als sog. Vorratsanfechtung zulässig wäre, kann jedoch ausnahmsweise auch eine solche Auslegung der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entsprechen.
3. Gibt ein Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtungsklage zu erkennen, dass er die Klage auf einen (noch unbestimmten) Teil der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht kommt. Denkbar ist auch, dass dies wegen der damit verbundenen Kosten nicht dem Willen des Klägers entspricht, er vielmehr - vor die Wahl gestellt - die Versäumung der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (als Folge der unklaren Fassung seiner Klage) als das geringere Übel ansehen würde, zumal es ihm dann immer noch möglich ist, die Nichtigkeit der ihm missfallenden Beschlüsse geltend zu machen.
VolltextIBRRS 2017, 1678
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.2017 - 2-13 S 2/17
1. Bedarf es vor einer Beschlussfassung über eine Auftragserteilung durch die WEG der Einholung von Vergleichsangeboten, ist es erforderlich, mindestens drei Angebote einzuholen.*)
2. Geschieht dies nicht, wird die Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen, so dass der gefasste Beschluss für ungültig zu erklären ist. Einer Beweisaufnahme über die Frage, ob sich die eingeholten Angebote im Rahmen des Ortsüblichen bewegen, bedarf es nicht.*)
VolltextIBRRS 2017, 1677
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2017 - 2-13 S 168/16
Besteht in einer Wohnungseigentumsanlage eine gemeinsame Müllentsorgung, hat ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass er von der Pflicht zur anteiligen Tragung der gemeinsamen Müllkosten befreit und ihm das Aufstellen eigener Sammelgefäße ermöglicht wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 1645
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.12.2016 - 13 S 100/15
1. Wird bei der Versammlung von Erbbauberichtigten ein Beschluss zum angekündigten Tagesordnungspunkt gefasst, kann ein so wirksam zustande gekommener Beschluss nur mit einer Anfechtungsklage beseitigt werden.
2. Einer Klage, mit dem Ziel, den protokollierten Beschluss zum Abstimmungsvorgang abzuändern, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
VolltextIBRRS 2017, 1642
AG Köln, Urteil vom 08.03.2016 - 215 C 146/15
Lässt der Verwalter Wohngeldansprüche gegen einen Eigentümer verjähren, weil er von dessen Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht, haftet er dem Verband auf Schadensersatz.
VolltextIBRRS 2017, 1391
LG Itzehoe, Urteil vom 24.06.2016 - 11 S 113/15
1. Nichtig ist ein Beschluss nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.
2. Nichtig ist ein Beschluss, der wegen inhaltlicher Unbestimmtheit oder Widersprüchlichkeit keine durchführbare Regelung enthält. Lässt der Beschluss dagegen eine durchführbare Regelung noch erkennen, ist er wirksam, aufgrund seines zweifelhaften Inhalts aber unter Umständen anfechtbar.
3. Ist der Beschluss nicht Gegenstand der Einladung gewesen und fehlt es an einer ausreichenden Anzahl von Vergleichsangeboten, führt dies nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.
4. Die Beschlusskompetenz für einen Mehrheitsbeschluss fehlt insbesondere dann, wenn Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung betreffend das Sondereigentum der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Für Maßnahmen am Sondereigentum fehlt der Gemeinschaft grundsätzlich die Beschlusskompetenz.
5. Ein Balkon kann Gemeinschaftseigentum sein, auch wenn ein faktisches Alleinbenutzungsrecht besteht, da die anderen Wohnungseigentümer keine Zugangsmöglichkeit haben.
6. Wird eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung beschlossen, ist der Beschluss allenfalls anfechtbar.
7. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.
8. Eine Verzögerung, die dadurch entsteht, dass die Kostennachricht entgegen § 25 Abs. 2 KostVfG dem Prozessbevollmächtigten und nicht der Partei übersandt wurde, ist der Partei nicht zuzurechnen, sofern nicht der Verfahrensbevollmächtigte sich zur Vermittlung der Zahlung erboten hat. Eine solche Verzögerung ist regelmäßig mit 3 Werktagen zu veranschlagen.
VolltextIBRRS 2017, 1631
BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16
1. Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
2. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2017, 1617
AG Lüneburg, Urteil vom 01.02.2017 - 53 C 48/15
Ist direkt aus den Bau- und Vertragsunterlagen ersichtlich, dass der Bauträger auch die Gebäudeeinmessung übernommen hat, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Einmessung mit der Fertigstellung des Objekts.
VolltextIBRRS 2017, 1621
AG Bonn, Beschluss vom 16.01.2017 - 27 C 49/16
Eine Satellitenanlage am Balkon einer Wohneinheit ist zu entfernen, wenn die Aufstellung zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung führt und das Außenbild der Anlage verändert.*)
VolltextIBRRS 2017, 1568
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 - 6 U 172/14
1. Befindet sich in den Grundakten kein Plan, der durch Markierung die Reichweite eines Sondernutzungsrechts darstellt, ist für die Reichweite des Sondernutzungsrechtes die Auslegung der Teilungserklärung maßgeblich.
2. Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für ein unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb der Urkunde dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
3. Für die Frage der Reichweite des Sondernutzungsrechts kommt es nicht auf den Wille desjenigen an, der das Sondernutzungsrecht begründet hat. Maßgeblich ist vielmehr, inwieweit dieser in der Teilungserklärung seinen Niederschlag gefunden hat.
4. Steht in der Teilungserklärung "Zum Teileigentum Laden L1 gehören die im Plan mit Nr. 1-60 gekennzeichneten, ebenerdigen Parkplätze zur alleinigen Nutzung.", so wird die äußere Grenze des Parkplatzes durch dessen Randsteine gebildet. Eine angrenzende Grünanlage gehört somit nicht mehr dazu.
5. Auch der Umstand, dass der Teileigentümer Laden L1 die Kosten für die Pflege dieser angrenzenden Grünanlagen im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümer zu tragen hat, ist kein hinreichender Anhalt dafür, dass diesem der Bereich auch zur Sondernutzung zugewiesen ist. Dafür können auch die Umstände sprechen, dass dieser Bereich sich an den ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Parkplatz anschließt, sich darauf die Leuchten zur Parkplatzbeleuchtung und sich dort Hinweisschilder auf den Kundenparkplatz befinden.
6. Gehört somit die Grünanlage nicht zum Sondereigentum des Ladens, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen, diese Grünanlage mit einem Zaun zu umgeben, um zu verhindern, dass Jogger, Fahrradfahrer, Reiter etc. sie als Abkürzung benutzen, auch wenn hierdurch die Kunden des Ladens ebenfalls diese Abkürzung nicht mehr nützen können und um die Grünanlage herumlaufen müssen bzw. sogar den Laden gar nicht mehr besuchen.
VolltextIBRRS 2017, 1506
AG Schwabach, Beschluss vom 04.01.2017 - 9 C 772/15
In dem Fall, in dem eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand (hier: Schwabach) verklagt wird und mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt an einem dritten Ort (hier: Nürnberg) beauftragt, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind.
VolltextIBRRS 2017, 1505
LG Hamburg, Urteil vom 01.03.2017 - 318 S 62/16
Der Austausch einer Stahltür gegen eine verglaste Kunststoff-Eingangstür sowie der Abbau von Fenstergittern stellen keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn sich sowohl die verglaste Eingangstür als auch die nicht (mehr) mit einem Gitter versehenen Fenster einheitlich und harmonisch in das Gesamtbild der zum Hof gelegenen Fassade einfügen und zudem das Mauerwerk hierbei nicht beeinträchtigt wurde.
VolltextIBRRS 2017, 1542
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 19.07.2016 - 303c C 7/16
1. Verweigert der Verwalter die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung auf ein berechtigtes Einberufungsverlangen hin, kann jeder Wohnungseigentümer den Verwalter klageweise auf Einberufung in Anspruch nehmen.
2. Macht ein Eigentümer einen Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung geltend, ist dieser gegen die übrigen Eigentümer - nicht den Verwalter - zu richten. Das Gericht kann nur die Eigentümergemeinschaft, nicht einen einzelnen Eigentümer, zur Einberufung einer Versammlung ermächtigen.
VolltextIBRRS 2017, 1484
AG Hamburg, Urteil vom 24.11.2016 - 35a C 106/16
1. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, die Kosten der Instandhaltung oder Instandsetzung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen.
2. Lässt sich aus der Teilungserklärung weder ausdrücklich noch durch Auslegung ermitteln, dass für Instandhaltung und Instandsetzung ein anderer als der gesetzliche Verteilungsschlüssel gelten soll, darf die Eigentümerversammlung nicht beschließen, dass eine Sonderumlage zur Finanzierung der beschlossenen Sanierungsarbeiten im Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche erfolgen soll.
VolltextIBRRS 2017, 1462
LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2016 - 318 S 32/16
1. Auch Instandsetzungsmaßnahmen, für die es keinen (bestandskräftigen) vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer gegeben hat, können genehmigt werden. Maßgeblich ist hierbei allein, ob eine solche Genehmigung für sich genommen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
2. Durch einen solchen Beschluss gehen auch keine Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche gegen die Baufirma bzw. den Verwalter verloren, da er nur das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betrifft.
VolltextIBRRS 2017, 1388
LG München I, Urteil vom 15.03.2017 - 1 S 10106/16 WEG
1. Entsprechend § 22 Abs. 4 WEG kann ein Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden, wenn das Gebäude zu mehr als der Hälfte zerstört ist und die Instandsetzung und der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt wird. Als Zerstörung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch, wenn seitens der Eigentümer Maßnahmen zur laufenden Instandhaltung und Instandsetzung unterbleiben und dadurch ein Instandhaltungsstau entsteht, dessen Beseitigungskosten die Wertgrenze des § 22 Abs. 4 WEG übersteigen.
2. Selbst wenn ein Sondereigentum endgültig nicht entstehen kann, erlöschen die mit dem Eigentum verbundenen Rechte des Wohnungseigentümers erst mit der Anpassung der Teilungserklärung, in der der sog. "isolierte Miteigentumsanteil" aufgehoben wird.
3. Die Notwendigkeit der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht kann bis zur Sperrung des WEG-Grundstücks führen, durch die Eigentümern die Nutzung ihres Sondereigentums unmöglich wird.
IBRRS 2017, 1402
AG München, Urteil vom 23.09.2015 - 485 C 5977/15 WEG
1. Haben Hauseigentümer als Teil der Hausordnung mehrheitlich beschlossen "Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet", ist dies für alle Wohnungseigentümer und Bewohner bindend.
2. Werden auf einem Balkon des Hauses Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt, an der Decke Meisenknödel sowie ein kleiner Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt, sodass sich auf diesem Balkon täglich viele Tauben aufhalten, ist dies ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
3. Nach allgemeiner Lebenserfahrung besteht nicht nur die konkrete Gefahr der vermehrten Beschmutzung auch des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer, sondern auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und -flöhen oder durch Taubenkot.
VolltextIBRRS 2017, 1397
AG Pinneberg, Urteil vom 21.03.2017 - 60 C 49/16
Ein gegen die erneute Bestellung eines Wohnungseigentümers als Verwalter sprechender wichtiger Grund kann jedenfalls dann in der früheren unberechtigten Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums liegen, wenn er bei geltendem Kopfstimmrecht in einer aus fünf Wohneinheiten bestehenden Gemeinschaft durch Veräußerung von Bruchteilen des Wohnungseigentums an zwei seiner drei Wohneinheiten eine Stellung als (faktischer) Mehrheitseigentümer herbeiführt.*)
VolltextIBRRS 2017, 1303
LG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2016 - 318 S 75/15
1. Auch die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen ist eine Verwaltungsmaßnahme, über die die Wohnungseigentümer zu beschließen haben.
2. Ein Negativbeschluss entfaltet keine Sperrwirkung
3. Erscheint ein Anspruch nach Grund und Höhe (hier: Aufwendungsersatz für Instandsetzungsmaßnahmen) nicht ohne Weiteres schlüssig und durchsetzbar, sprechen die Risiken und Kosten gegen die Aufnahme eines Gerichtsverfahrens. Ein entsprechender Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
VolltextIBRRS 2017, 1324
AG Gladbeck, Urteil vom 22.02.2017 - 51 C 35/16
Erachtet das Grundbuchamt die Zustimmung des Verwalters als notwendige Voraussetzung nach der Teilungserklärung, um den Verkauf von acht Grundstücksteilen einzutragen, darf die Eigentümergemeinschaft die Zustimmung nicht verweigern.
VolltextIBRRS 2017, 1322
LG Lüneburg, Urteil vom 01.09.2016 - 1 S 5/16
1. Der Beschluss "einen externen Sachverständigen hinsichtlich der Abnahmefähigkeit zu beauftragen und nach Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung über die "Vergemeinschaftung" der Abnahme zu beschließen", entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Wird anschließend ein Beschluss gefasst, nachdem die Gemeinschaft die Mängel nicht weiter verfolgt, dürfen die Wohnungseigentümer aufgrund des erheblichen Kostenrisikos auf den Bestand dieses Beschlusses vertrauen. Sie müssen nicht mit einer weiteren Kostentragung im Zusammenhang mit der Verfolgung von Mangelgewährleistungsrechten rechnen.
3. Ein Beschluss muss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung eines vorgehenden Beschlusses berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2017, 1210
KG, Urteil vom 20.09.2016 - 21 U 49/13
1. Eine Sonderumlage "Konto Bruchteilsgemeinschaft" kommt nur in Betracht, wenn dargelegt wird, dass es sich um Kosten einer ordnungsgemäßen Verwaltung handelt. Diente die Umlage nur dem Zweck, das Gemeinschaftskonto aufzufüllen, stellt dies ohne entsprechenden Grund keinen Akt ordnungsgemäßer Verwaltung dar.
2. Vereinbaren Eigentümer von Loftgrundstücken, die nicht durch Sonderrechtsverhältnis verbunden sind, ein gemeinsames vertragliches Nutzungsrecht an den Fernwärmeübergabevorrichtungen, handelt es sich um eine Nutzungsgemeinschaft und keine Bruchteilsgemeinschaft.
3. Ein Betrieb der Fernwärmeübergabestelle bedeutet nicht zwingend, dass insoweit eine Abrechnungsgemeinschaft für den eigenen Bezug von Wärme vereinbart ist.
VolltextIBRRS 2017, 1302
OLG Schleswig, Beschluss vom 26.09.2016 - 2 Wx 56/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1253
LG München I, Urteil vom 13.10.2016 - 36 S 21933/15 WEG
1. Der Verwalter ist als Vollzugsorgan von gefassten Beschlüssen gesetzlich berufen, den Mehrheitswillen gegen eine Anfechtungsklage zu verteidigen und damit auch dazu berechtigt, Berufung einzulegen.
2. Es gibt - bei fehlender Nachlässigkeit - keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Klagezustellung nicht mehr als "demnächst" angesehen werden könnte. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt.
3. Hat ein Kläger oder Prozessvertreter alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagzustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss einbezahlt, ist er im weiteren nicht mehr gehalten sei, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken.
VolltextIBRRS 2017, 1218
LG Köln, Urteil vom 22.12.2016 - 29 S 145/16
Eine in der Teilungserklärung geregelte Übertragung der Kostenlast für Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf einzelne Instandhaltungskreise umfasst nicht die Verpflichtung, erstmals einen ordnungsgemäßen Zustand (hier: Erstellung einer Feuerwehrzufahrt) herzustellen.
VolltextIBRRS 2017, 1252
LG München I, Urteil vom 22.09.2016 - 36 S 22442/15 WEG
1. Ein Beschluss mit dem Korrekturvorbehalt "Ggf. noch vorzunehmende Korrekturen sind in der Jahresabrechnung vorzunehmen." ist zu unbestimmt.
2. Eine Korrektur in der Jahresabrechnung ist nicht zulässig. Eine vorgesehene Korrektur verstößt gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
3. Ist den Wohnungseigentümern bekannt, dass einzelne Positionen der Jahresabrechnung womöglich zu korrigieren sind und die Jahresabrechnung noch gar nicht entscheidungsreif ist, kann aus dem beschlossenen Korrekturvorbehalt geschlussfolgert werden, dass sie nicht sehenden Auges eine möglicherweise falsche Jahresabrechnung beschließen wollten. Vielmehr wollten sie eine - rechtlich nicht zulässige - Korrekturmöglichkeit offen halten, mit der Folge, dass der gesamte Beschluss nichtig ist.
VolltextIBRRS 2017, 1222
AG Erfurt, Urteil vom 25.05.2016 - 5 C 63/14
1. Ist nach der Teilungserklärung auch gewerbliche Nutzung des Eigentums zulässig (hier: Einzelhandel bzw. Nagelstudio in Gewerbeeinheiten und Büro- und Wohnnutzung in Wohneinheiten), fällt auch die Vermietung von Einheiten an wechselnde Pensions- und Feriengäste darunter.
2. Der Betrieb einer Pensions- oder Ferienwohnung mit wechselnden Gästen ist selbst dann zulässig, wenn die Teilungserklärung ausdrücklich eine Beschränkung der Nutzung der im Sondereigentum stehenden Einheiten zu Wohnzwecken enthält.
3. Die Vermietung an wechselnde Pensionsgäste ist vergleichbar mit dem Betrieb eines Nagelstudios, wenn nicht sogar weniger belastend, weil gewerbliche Nutzung stets mit einem höheren Abnutzungsgrad der Räume verbunden ist.
VolltextIBRRS 2017, 1233
BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16
1. Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz auch vor, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert.*)
2. Diese Feststellung erfordert einen Vorher-Nachher-Vergleich, bei dem in wertender Betrachtung der optische Gesamteindruck des Gebäudes vor der baulichen Maßnahme dem als Folge der baulichen Maßnahme entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen ist.*)
3. Auf bauliche Maßnahmen am Sondereigentum, die nur wegen ihrer Ausstrahlung auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere Wohnungseigentümer einen Nachteil darstellen, sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3 WEG entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei der Maßnahme am Sondereigentum um eine Modernisierung oder modernisierende Instandsetzung, genügt es daher, wenn die in den genannten Vorschriften jeweils bestimmte Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmt.*)
IBRRS 2017, 1200
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12.2016 - 8 S 2442/14
1. Die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradweges auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan kann nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und nicht von den einzelnen Miteigentümern abgewehrt werden.*)
2. Ein Mitglied des Gemeinderats, das wegen Befangenheit mit dem eigenen Stuhl ein Stück nach hinten von Sitzungstisch des Gremiums abrückt, sich dabei aber immer noch vor der ersten Sitzreihe der Zuschauer befindet, verlässt nicht im Sinne des § 18 Abs 5 GemO-BW die Sitzung (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).*)
VolltextIBRRS 2017, 1022
LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016 - 25 S 63/16
1. Die Jahresabrechnung muss vollständig, übersichtlich und verständlich gegliedert sein und die Wohnungseigentümer müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind.
2. Der Verwalter hat im Rahmen der Darstellung der Instandhaltungsrücklage anzugeben, ob Mittel der Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke, insbesondere aufgrund Liquiditätsengpässen zur Bestreitung laufender Ausgaben, verwandt worden.
3. Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage ist intransparent, wenn nicht erläutert wird, in welcher Höhe erfolgte vorübergehende Entnahmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen zurückgeführt worden sind und in welchem Umfang noch nicht zurückgeführte Entnahmen erfolgt sind.
VolltextIBRRS 2017, 1122
LG Dortmund, Beschluss vom 05.10.2016 - 1 S 205/16
1. Die Aufstellung der Jahresabrechnung ist erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres innerhalb einer angemessenen Frist fällig, die in der Regel drei bis sechs Monate beträgt.
2. Erfolgt ein Verwalterwechsel zu einem Zeitpunkt, an dem die Abrechnung für ein vergangenes Wirtschaftsjahr noch nicht fällig war (hier: 31.12.), und fehlt eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung dazu, ob der alte oder der neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet ist, hat der neue Verwalter die Abrechnung vorzunehmen.
3. Der neu eingetretene Verwalter ist ebenso wie der ausgeschiedene Verwalter verpflichtet, eine den allgemeinen Anforderungen entsprechende Jahresabrechnung vorzulegen.
VolltextIBRRS 2017, 1116
LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2016 - 318 T 33/16
Ein Anspruch auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung (hier: eines Trimmraums im Keller als Wohnung) setzt nicht voraus, dass durch die rechtswidrige Nutzung eine konkrete Beeinträchtigung vorliegt.
VolltextIBRRS 2017, 1114
OLG München, Beschluss vom 26.01.2015 - 9 U 1995/14 Bau
1. Hat sich der Bauträger in den Verträgen mit den Erwerbern zu umfassenden Modernisierungsmaßnamen sowie zur Aufstockung des Gebäudes verpflichtet, sind derartige Arbeiten nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht auf die ganze Bausubstanz.
2. Im Fall des Verkaufs von Wohnungseigentum handelt es sich um verschiedene Verträge zwischen dem Bauträger und den einzelnen Erwerbern handelt. Die Abnahme ist in jedem einzelnen Verhältnis zu erklären. Bei Wohnungseigentum ist jeder Erwerber einer Wohnung Besteller bezüglich des Eigentums am Sondereigentum und bezüglich des Anteils am Gemeinschaftseigentum.
VolltextIBRRS 2017, 1040
AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 02.09.2016 - 44 C 2028/15
1. Ist ein gefasster Grundbeschluss zur Sanierung des Objekts mittels Vorhangfassade mit Wärmedämmung bereits bestandskräftig geworden, bedarf es keiner Kosten-Nutzen-Analyse mehr.
2. Das Fehlen von originalen Vollmachtsurkunden für die Vertretung von Eigentümern muss in der Versammlung vor der Abstimmung und Beschlussverkündung gerügt werden.
3. Ein Beschluss, der entgegen der gesetzlichen und vereinbarten Vorgaben eine Kostenverteilung regelt, muss mit qualifizierter Dreiviertelmehrheit getroffen werden.
VolltextIBRRS 2017, 1035
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2017 - 2-13 S 128/16
Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, durch eine Klage den Verwalter zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu zwingen.*)
VolltextIBRRS 2017, 1037
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2017 - 2-13 S 4/17
Ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters besteht grundsätzlich auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nur aus zwei Parteien besteht.*)
VolltextIBRRS 2017, 1036
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2017 - 2-13 T 4/17
1. Zur Streitwertbemessung bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Erneuerung einer Kabelfernsehanlage.*)
2. Auch im Anwendungsbereich des § 49a GKG ist der Rechtsgedanke des § 9 ZPO heranzuziehen, wonach der dreieinhalbfache Jahreswert die Obergrenze des Interesses bildet.*)
VolltextIBRRS 2017, 1033
BGH, Urteil vom 13.01.2017 - V ZR 138/16
Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 1011
LG Berlin, Urteil vom 25.11.2016 - 85 S 103/15 WEG
1. Die Anbringung einer Klimaanlage mit Leitungen und Kabelkanalschacht an der Hoffassade des Gebäudes ist eine bauliche Veränderung.
2. Ein Eigentümer hat keine Rechtsmacht, gegenüber seinem Mieter verbindlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft Genehmigungen betreffend eine bestimmte Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch den Mieter zu erteilen.
3. Der Anspruch auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands ist ein Individualanspruch, der durch Beschluss der Eigentümerversammlung "vergemeinschaftet" und anschließend durch die WEG geltend gemacht werden kann.
VolltextIBRRS 2017, 0726
BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZR 100/16
1. Verklagt ein Eigentümer, der seine Teileigentumseinheit gewerblich nutzt und Musikern als Probenraum überlassen hat, die Eigentümer der Nachbareinheit, die die Räumlichkeiten zum Wohnen nutzen, auf Unterlassung der Wohnnutzung, handelt es sich nicht um einen Räumungsstreit.
2. Steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit einer Teileigentumseinheit zu dauernden Wohnzwecken in Frage, wird nicht über den Bestand oder die Dauer eines unbefristeten Miet- oder Pachtverhältnisses gestritten.
3. Der Wert der Beschwer richtet sich danach, welche Nachteile für die wohnenden Eigentümer entstehen.
VolltextIBRRS 2017, 1027
AG Wuppertal, Urteil vom 01.06.2016 - 91b C 162/14
(ohnen amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1025
AG Nürnberg, Beschluss vom 31.10.2016 - 16 C 3675/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1024
LG Itzehoe, Urteil vom 09.08.2016 - 11 S 9/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1023
LG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2016 - 318 T 39/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0961
LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2016 - 318 S 51/16
1. Ein Beschluss über die Neuwahl des Verwaltungsbeirats ist ungültig, wenn bei der Eigentümerversammlung nicht die nach der Teilungserklärung bestimmte Beschlussfähigkeit erreicht wird (hier: mindestens die Hälfte der Stimmrechte).
2. Eine Vertreterklausel in der Teilungserklärung, die vorsieht, dass ein Wohnungseigentümer sich nur durch den Ehepartner, Familienangehörige oder andere Wohnungseigentümer, aber nicht durch den Verwalter, vertreten lassen darf, ist wirksam.
3. Wurde Vertreterklausel mit eindeutigem Wortlaut getroffen, kann sie nicht so ausgelegt werden, dass ausnahmsweise der Verwalter doch wirksam bevollmächtigt werden kann.
VolltextIBRRS 2017, 0941
LG Aurich, Urteil vom 07.10.2016 - 4 S 74/16
1. Haben die Wohnungseigentümer einen Teilvergleich geschlossen, der vorsieht, dass ein Abflussrohr so verlegt wird, dass es vom Fettabscheider des Grillrestaurants im Teileigentum eigenständig in die Kanalisation läuft, besteht kein Anspruch mehr auf Beseitigung des Fettabscheiders.
2. In dem Vergleich liegt eine konkludente Genehmigung des Fettabscheiders, weil die Vereinbarung davon ausgeht, dass der Fettabscheider erhalten bleibt.
VolltextIBRRS 2017, 0947
BGH, Urteil vom 13.01.2017 - V ZR 96/16
1. Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen; er begründet in aller Regel - anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe - auch dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.*)
2. Soll der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; hierfür bedarf es einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.*)
IBRRS 2017, 0852
AG München, Urteil vom 23.11.2016 - 483 C 30978/15 WEG
1. Der Austausch von Kunststofffenstern gegen Holzfenster ist keine Instandhaltung (also keine Maßnahme die darauf gerichtet ist, den bestehenden Zustand zu erhalten), sondern mindestens eine Instandsetzung, wenn nicht sogar eine Modernisierung oder gar eine bauliche Veränderung.
2. Die WEG, vertreten durch die Hausverwaltung, darf nicht einfach so Instandhaltungen und Instandsetzungen vornehmen, weil für Instandhaltungen und Instandsetzungen jeder einzelne Eigentümer zuständig ist.
3. Beschließt eine Wohnungseigentümerversammlung den Austausch von Fenstern zuzulassen, aber das jeder Eigentümer dieser Maßnahme selbst zustimmen muss, haftet die Hausverwaltung für einen eigenmächtigen Austausch von Holz- gegen Kunststofffenster. Eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens der Hausverwaltung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2017, 0924
BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 124/16
1. Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.*)
2. Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt.*)