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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6101 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 0850
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Sondernutzungsrecht muss in das Grundbuch eingetragen werden!

LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2017 - 25 T 107/16

1. Das Sondernutzungsrecht ist eine vereinbarte Nutzungsregelung. Sie hat zwei Komponenten: Dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Eigentümer werden von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen.

2. Die Begründung von Sondernutzungsrechten setzt eine Eintragung im Grundbuch voraus. Diese führt zu einer inhaltlichen Änderung des Sondereigentums aller Wohnungseigentümer.

3. Für die Geschäftswertfestsetzung ist der Wert des Nutzungsrechts maßgebend. Dieser kann durch einen im notariellen Kaufvertrag angesetzten Kaufpreis bestimmt sein, sofern dieser dem Verkehrswert nicht offensichtlich widerspricht.

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IBRRS 2017, 0851
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teilungserklärung erlaubt gewerbliche Nutzung: Mode-Outlet ist zulässig!

AG Frankenthal, Urteil vom 14.12.2016 - 3a C 298/16

1. Wird in einer Teilungserklärung vereinbart, dass eine Teileigentumseinheit gewerblich genutzt werden darf, soweit dadurch nicht, etwa durch Lärmentwicklung oder ähnliches, der Wohnwert der übrigen Einheiten beeinträchtigt wird, handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.

2. Zur Auslegung einer solchen Vereinbarung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Diese erfordert, den im konkreten Einzelfall beabsichtigten oder vorgenommenen Gebrauch nach seiner Art und Durchführung sowie der damit verbundenen Folgen, z.B. die zu erwartende Besucherfrequenz, Besucherstrukturen und ähnliches zu konkretisieren und auf die örtlichen Gegebenheiten, z.B. Umfeld, Charakter der Anlage oder die diese prägenden Verhältnisse, Lage im Gebäude und zeitliche Verhältnisse, etwa Öffnungszeiten, zu beziehen.

3. Wurde zuvor ein Modehaus nebst Logistikzentrum betrieben, hält sich auch der Betrieb eines Mode-Outlets im Rahmen der Teilungserklärung.

4. Eine wesentliche Beeinträchtigung wäre vorstellbar, wenn die gewerbliche Nutzung in Gestalt eines Getränkemarktes, einer Spielhalle, Diskothek oder eines Bordells erfolgen würde.

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IBRRS 2017, 0869
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter kann ohne Konkurrenz wiedergewählt werden!

LG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2016 - 318 S 54/16

1. Ein Eigentümer, der sich bisher immer vom Verwalter bei Versammlungen hat vertreten lassen, kann sich nur auf einen verspäteten Zugang der Einladung zur Eigentümerversammlung berufen, wenn er vorträgt, dass er wegen des verspäteten Zugang nicht persönlich erscheinen konnte.

2. Außerdem muss er vortragen, mit welchem sachlichen Argument er bei Teilnahme an der Versammlung ein anderes Beschlussergebnis hätte erreicht wollen.

3. Ein Beschluss zur Wiederwahl des Verwalters ist nicht deshalb anfechtbar, weil es keine Alternativangebote gab. Die Eigentümer haben einen Beurteilungsspielraum bei der Bestellung des Verwalters, bei der sie eine Prognose darüber anstellen müssen, ob der Verwalter das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird.




IBRRS 2017, 0846
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kabelverzweiger kann durch "Multifunktionsgehäuse" ersetzt werden!

AG Erkelenz, Urteil vom 31.01.2017 - 15 C 176/16

1. Ein Multifunktionsgehäuse ist eine Telekommunikationslinie, also eine unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlage, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigeeinrichtungen, Masten, Unterstützungen, Kabelschächte, Kabelkanalrohre, sowie weiteren technischen Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind.

2. Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück nicht verbieten, wenn Grundstück und Gebäude durch das Multifunktionsgehäuse nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

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IBRRS 2017, 0809
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ausgegliedertes Teilgrundstück wird "normales Alleineigentums-Grundstück"!

OLG München, Beschluss vom 20.02.2017 - 34 Wx 433/16

Zum rechtlichen Schicksal einer für ein Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit bei Teilauseinandersetzung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft im Weg der Realteilung unter Ausgliederung desjenigen bebauten (Teil-)Grundstücks einer Mehrhausanlage, an dem das herrschende Wohnungseigentum gebildet war (Fortführung von OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2016 - 15 W 357/15 = IBRRS 2016, 2051).*)

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IBRRS 2017, 0764
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Ausgleichszahlung bei vorbehaltloser Zustimmung!

BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZR 95/16

Stimmen die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer einer von einem Miteigentümer durchgeführten Baumaßnahme vorbehaltlos zu und werden sie dabei nicht davon überrascht, dass die tatsächliche Bauausführung von der Teilungserklärung abweicht, kommt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von vornherein nicht in Betracht.

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IBRRS 2017, 0791
WohnungseigentumWohnungseigentum
Darf Verwalter einen Prozess führen?

LG Rostock, Beschluss vom 27.06.2013 - 1 S 290/12

Die Bevollmächtigung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Führung eines Aktivprozesses der Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht durch den Verwaltervertrag erfolgen, wenn dessen Inhalt nicht von einem Mehrheitsbeschluss gedeckt ist.*)

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IBRRS 2017, 0416
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Grunddienstbarkeit am Nachbargrundstück: Sind Sondereigentümer aktivlegitimiert?

AG Iserlohn, Urteil vom 12.08.2016 - 49 C 39/14

1. Klagen Sondereigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nutzung eines ihnen konkret durch eine Grunddienstbarkeit zugewiesenen Pkw-Stellplatzes auf einem Nachbargrundstück, steht das Recht aus der Grunddienstbarkeit grundsätzlich nicht dem einzelnen Eigentümer, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Rechte aus der Grunddienstbarkeit an einzelne Eigentümer abtreten.

3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, und nicht die Eigentümer, ist nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG in einem Prozess über eine auf dem Grundstück liegende Grunddienstbarkeit über Pkw-Stellplätze von Dritten passiv legitimiert.




IBRRS 2017, 0776
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erstattungsanspruch für vorgelegte Betriebskosten in Zweier-WEG?

LG Dortmund, Urteil vom 03.02.2017 - 17 S 125/16

1. In einer Zweier-WEG kann der eine Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung von dem anderen Eigentümer erstattet verlangen, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist und aufgrund der Stimmengleichheit in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich ist.

2. Zahlungsansprüche ergeben sich aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Zahlung der gemeinsamen Lasten an sich ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und es sich bei den Ausgaben für Steuern, Versicherung etc. regelmäßig um notwendige Ausgaben im gemeinschaftlichen Interesse handelt.

3. Wer Ersatz der getätigten Aufwendungen begehrt, muss alle Umstände substantiiert vortragen, aus denen sich der Anspruch ableitet. Dazu gehört auch, im Falle des Bestreitens jede einzelne Kostenposition zu erläutern und die entsprechenden Rechnungen vorzulegen.

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IBRRS 2017, 0695
ProzessualesProzessuales
Kostenerstattung bei Beschlussanfechtung erfolgt nach Kopfteilen!

LG Bamberg, Beschluss vom 04.02.2016 - 11 T 32/15

1. Bei Zahlungsverpflichtungen mehrerer Wohnungseigentümer gegenüber Dritten entstehen nur Teilschulden. Die Wohnungseigentümer verpflichten sich nicht gemeinschaftlich, sondern haften nach Kopfteilen.

2. In Beschlussanfechtungssachen kommt eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von vornherein nicht in Betracht.

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IBRRS 2017, 0692
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG darf Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen!

AG Bochum, Urteil vom 26.01.2016 - 95 C 44/15

1. Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Die Beschlusskompetenz umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder.

2. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.

3. Rauchwarnmelder dienen in erster Linie dem Schutz der Bewohner vor toxischen Gasen. Sie dienen aber nicht nur dem Schutz des jeweiligen Sondereigentümers, sondern aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage. Zugleich wird durch die rasche Entdeckung eines Wohnungsbrandes das Gemeinschaftseigentum geschützt.

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IBRRS 2017, 0699
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Instandhaltungspflicht umfasst auch deren Kosten!

BGH, Urteil vom 28.10.2016 - V ZR 91/16

Wird einem Sondereigentümer in der Gemeinschaftsordnung eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht übertragen, hat er im Zweifel auch die ihm dadurch entstehenden Kosten zu tragen.*)

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IBRRS 2017, 0691
WohnungseigentumWohnungseigentum
E-Mobil ist nicht mit Rollator vergleichbar!

AG Bremen, Urteil vom 05.08.2015 - 28 C 58/14

1. Aus einer beschlossenen Genehmigung für eine Rollator-Box kann keine Zustimmung zur Errichtung einer E-Mobil-Box hergeleitet werden. Rollatoren und E-Mobile unterscheiden sich von ihren Ausmaßen erheblich, zudem Bedarf es keines Stromanschlusses für einen Rollator.

2. Für die Beschlussfassung sind allein die den übrigen Miteigentümern gegebenen Informationen entscheidend. Wird nicht dargelegt, dass es aus gesundheitlichen Interessen des Wohnungseigentümers unbedingt erforderlich ist und keine andere Möglichkeit besteht, die Mobilität des Betroffenen zu steigern, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses.

3. Selbst wenn der Wohnungseigentümer zwingend auf ein Elektromobil und eine Box dafür angewiesen wäre, müsste er sich gegebenenfalls den Vorstellungen der Beklagten über die Ausgestaltung einer Box unterordnen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit wäre grundsätzlich in jedem Fall das Interesse der Beklagten an einer das einheitliche Erscheinungsbild möglichst wenig beeinträchtigenden und die Bausubstanz möglichst schonenden Errichtung einer Box zu wahren.

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IBRRS 2017, 0626
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Prozessführungsermächtigung in Teilungserklärung gilt für den jeweils aktuellen Verwalter!

LG Dortmund, Urteil vom 10.01.2017 - 1 S 199/16

1. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, säumige Beiträge anzufordern und einzuziehen. Er ist jedoch nicht automatisch zur Prozessführung ermächtigt. Für die gerichtliche Durchsetzung benötigt er eine besondere Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft in der Teilungserklärung, durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung.

2. Eine Regelung in der Teilungserklärung, nach der der Verwalter auch zur gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der laufenden Verwaltung ermächtigt ist, gilt nicht nur für den ersten Verwalter, sondern für den jeweils aktuellen Verwalter.

3. Ein wirksamer Wirtschaftsplan eines Jahres ist taugliche Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von rückständigen Hausgeldzahlungen gegenüber den jeweiligen Wohnungseigentümern.

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IBRRS 2017, 0617
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter beauftragt Rechtsanwalt: Keine Kostenerstattung durch WEG!

AG Frankenthal, Urteil vom 09.11.2016 - 3a C 234/16

1. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, den Verwalter zu ermächtigen, Ansprüche der WEG gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.

2. Diese Befugnis umfasst auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung der Wohnungseigentümer im gerichtlichen Verfahren.

3. Befinden sich Wohnungseigentümer mit den Wohngeldvorauszahlungen in Verzug, darf der Verwalter jedoch nicht ohne gesonderten Beschluss der WEG einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Beitreibung der Wohngelder beauftragen.

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IBRRS 2017, 0599
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer darf eigene Kellerräume als Wohnung nutzen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2016 - 9 U 14/15

1. Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, in seinem Sondereigentum stehende Kellerräume als Wohnräume auszubauen, wenn die Teilungserklärung jedem Eigentümer erlaubt, die Zweckverwendung seiner Räume zu ändern. Bezeichnungen wie "Hobbyraum" oder "Keller" im Aufteilungsplan sind in diesem Fall nur unverbindliche Nutzungsvorschläge.*)

2. Sofern Bestimmungen der Teilungserklärung nicht entgegenstehen, ist es dem Wohnungseigentümer nicht verwehrt, seine Wohnung faktisch in zwei selbständige Einheiten zu unterteilen.*)

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IBRRS 2017, 0591
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Nur die WEG kann gegen ein Nachbarbauvorhaben vorgehen!

VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2016 - 1 CS 16.2011

Da der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch des Nachbarn grundsätzlich zu den gemeinschaftsbezogenen Rechten gehört, die nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausüben kann (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG), fehlt der Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem benachbarten Grundstück die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

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IBRRS 2017, 0536
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung an eine UG verweigern?

LG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2016 - 25 S 179/15

1. Die Verwalterzustimmung kann nur in Ausnahmefällen allein wegen der Rechtsform der Erwerberin (hier: UG, haftungsbeschränkt) verweigert werden.

2. Jedoch kann die Zustimmung wegen bekannter Schwierigkeiten mit der Zahlungsmoral des Geschäftsführers der Erwerberin verweigert werden, etwa wenn dieser in derselben Anlage bereits Eigentümer war und mit Wohngeldern in erheblicher Höhe rückständig war.

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IBRRS 2017, 0266
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
"Messie-Syndrom" kann Verfahren nach §§ 18 ff. WEG rechtfertigen!

LG Hamburg, Urteil vom 06.04.2016 - 318 S 50/15

1. Auch ein für den Wohnungseigentümer aufgrund seiner individuellen Disposition schwer vermeidbares Verhalten kann für eine Entziehung des Wohnungseigentums genügen.

2. Wenn notwendige Arbeiten am Gemeinschaftseigentum aufgrund des Verhaltens eines Eigentümers über Jahre nicht durchgeführt werden können, der Einbau von Verbrauchszählern trotz Titulierung nicht geduldet wird, Unrat auf dem Stellplatz gelagert wird etc., dann ist dieses Verhalten nach mehrfacher Abmahnung für die übrigen Eigentümer nicht mehr hinnehmbar.

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IBRRS 2017, 0520
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bauordnungsrechtliche Vorgaben muss der einzelne Eigentümer selbst erfüllen

BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 84/16

1. Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen.*)

2. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 26.02.2016 - V ZR 250/14, IMR 2016, 290 = NJW 2016, 2181 Rn. 13 ff.).*)




IBRRS 2017, 0480
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer darf Fenster nicht eigenmächtig austauschen!

AG München, Urteil vom 07.11.2014 - 481 C 12979/14 WEG

1. Fenster samt Rahmen stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, sodass die Gemeinschaft für deren Austausch zuständig ist und auch Beseitigungsansprüche wegen Schäden an den Fenstern geltend machen kann.

2. Werden in einer Wohnung Fenster ohne Mittelsteg im Farbton Alu eigenmächtig gegen weiße Kunststofffenster mit Mittelsteg ersetzt, ist dies eine bauliche Veränderung die zu optischen Störungen der Wohnanlage führt.

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IBRRS 2017, 0408
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erhöhung der Hausmeistervergütung: "sofortige" Annahme bei WEG-Versammlung?

AG Nördlingen, Urteil vom 13.01.2017 - 2 C 532/16

1. Ein von einem Dritten gegenüber dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abgegebener Antrag stellt einen Antrag gegenüber Anwesenden i. S. des § 147 Abs. 1 BGB dar.*)

2. Die von der WEG als Vertragspartnerin im Rahmen der nächsten Eigentümerversammlung beschlossene Annahme ist noch "sofort" i. S. von § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn bei einer WEG mit nicht weniger als zehn Wohnungseigentümern kein Zeitraum von mehr als sechs Monaten vergangen ist und über den Antrag - mangels Komplexität oder Beratungsbedarf - nicht auch vorab in einem Umlaufbeschluss entschieden werden kann. Ein Umlaufbeschluss wäre jedenfalls dann möglich, wenn lediglich eine Abstimmung über eine bereits in einer vergangenen Eigentümerversammlung ausreichend beratene Frage herbeizuführen ist.*)

3. Stimmt die WEG einer Erhöhung der Hausmeistervergütung auf dessen Antrag zu, ist nach der Verkehrssitte weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Annahmeerklärung zu erwarten, § 151 Satz 1 BGB.*)

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IBRRS 2017, 0307
BankrechtBankrecht
KfW-Förderkredit ist kein Verbraucherdarlehn!

LG Köln, Urteil vom 22.12.2016 - 15 O 335/15

1. Wird ein Vertrag aufgrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse nur mit einem begrenzen Personenkreis abgeschlossen (hier: Darlehen aus KfW-Wohnungseigentumsprogramm) und enthält günstigere als marktübliche Bedingungen, sowie einen höchstens marküblichen Sollzins, handelt es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag.

2. Eine Widerrufsinformation ist auch dann klar und verständlich, wenn nicht sämtliche Pflichtangaben im Klammertext genannt werden. Kann der Darlehensnehmer nicht allein durch die Lektüre der Widerrufsinformation, sondern erst durch ergänzendes Studium des Vertragstextes Klarheit darüber gewinnen, ob die für den Beginn des Fristablaufs erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag vollständig enthalten sind, führt dies nicht zu einer unwirksamen Widerrufsinformation.

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IBRRS 2017, 0318
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann teilender Eigentümer Sondernutzungsrechte durch einseitige Erklärung ändern?

BGH, Urteil vom 21.10.2016 - V ZR 78/16

Der teilende Eigentümer kann die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine weitere einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch ändern, solange er noch Eigentümer aller Sondereigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist; danach bedarf er der Zustimmung der Berechtigten der eingetragenen Vormerkungen. Eine solche Änderung scheidet erst aus, wenn die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden ist.*)

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IBRRS 2017, 0257
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rolladenkasten ist Gemeinschaftseigentum, Rolladengurt Sondereigentum!

AG Würzburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 30 C 820/15 WEG

1. Eine Beschlussanfechtungsklage wahrt die Monatsfrist auch dann, wenn das fristgerecht gefaxte Schriftstück nicht unterschrieben ist oder die letzte Seite nicht übertragen wurde. Zweck der Frist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) ist, dass Wohnungseigentümer und Verwaltung alsbald Klarheit darüber gewinnen, ob, warum und in welchem Umfang Beschlüsse in Frage gestellt werden. Dies können die Parteien auch ohne Unterschrift zur Kenntnis nehmen.

2. Der Rolladengurt ist kein wesentlicher Bestandteil des Rolladens. Während Rolladenkasten und -panzer gemeinschaftliches Eigentum darstellen, sind Gurtscheibe und Gurtband sondereigentumsfähig.

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IBRRS 2017, 0084
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Klagen ehemaliger Wohnungseigentümer sind keine WEG-Sachen!

LG Dortmund, Urteil vom 30.08.2016 - 1 S 410/15

Macht ein ehemaliger Wohnungseigentümer, der vor Rechtshängigkeit der Klage seine Eigentumswohnung verkauft und übereignet hat, Schadensersatzansprüche gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend, handelt es sich nicht um eine Wohnungseigentumssache. Die Gerichtszuständigkeit für die Klage eines Dritten gegen eine WEG richtet sich nach § 43 Nr. 5 WEG und für die Berufung nach § 72 Abs. 2 GVG.

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IBRRS 2017, 0082
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Überlassung an Asylbewerber ist gewerbliche Nutzung zu Wohnzwecken!

LG Koblenz, Beschluss vom 16.11.2016 - 2 S 99/15

1. Eine Vereinbarung mit der Stadt zur Nutzung einer Eigentumswohnung als Unterkunft für Asylbewerber verstößt nicht gegen eine Teilungserklärung, nach der jeder Miteigentümer berechtigt ist, seine Wohnung zu Wohnzwecken gewerblich zu nutzen.

2. Eine Wohnnutzung umfasst die Überlassung der Eigentumswohnung an wöchentlich oder täglich wechselnde Feriengäste ebenso, wie an Aus- und Übersiedler oder Asylbewerber. Durch wechselnde Nutzer dürfen die übrigen Wohnungseigentümer jedoch nicht mehr beeinträchtigt werden, als typischerweise durch Nutzung von Wohneigentum zu erwarten ist.

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IBRRS 2017, 0247
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abgrenzung der Modernisierung von der baulichen Veränderung im Rahmen des § 22 WEG

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.2017 - 2-13 S 186/14

1. Eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes bzw. eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG i.V.m. § 555b BGB muss sich stets auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage beziehen.

2. Die bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG stellt den Regelfall dar, die Modernisierung nach § 22 Abs. 2 WEG den unter weiteren Voraussetzungen anzunehmenden Ausnahmefall.

3. Für eine (optische) Beeinträchtigung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG kommt es nicht darauf an, dass eine Wahrnehmbarkeit von der Wohnung des zustimmungsunwilligen Wohnungseigentümers aus besteht.

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IBRRS 2017, 0244
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abgrenzung der Modernisierung von der baulichen Veränderung im Rahmen des § 22 WEG

AG Darmstadt, Urteil vom 24.10.2014 - 313 C 187/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 0218
WohnungseigentumWohnungseigentum
Café soll Gemeinschaftsfläche allein nutzen dürfen: Beschluss ist nichtig!

LG Lüneburg, Urteil vom 16.03.2016 - 9 S 64/15

1. Gehört zum Wohnungseigentum neben Wohneinheiten auch eine Ladenfläche im Erdgeschoss des Hauses, sind Beschlüsse über die ausschließliche Nutzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche durch das Café, sowie die Ausweitung der Ladenöffnungszeiten des Cafés nichtig, weil sie Sondernutzungsrechte begründen.

2. Ein Sondernutzungsrecht kann nur vereinbart und nicht beschlossen werden. Daran ändert es auch nichts, wenn der Wortlaut des Beschlusses ein Sondernutzungsrecht ausdrücklich verneint. Entscheidend ist allein der Inhalt des Beschlusses.

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IBRRS 2016, 3388
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erstverwalter!

OLG München, Urteil vom 06.12.2016 - 28 U 2388/16 Bau

1. Eine vom Bauträger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des notariellen Erwerbsvertrags verwendete Klausel, nach der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter oder durch einen von ihm zu bestimmenden Baufachmann erklärt wird, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

2. Wird neben dem Verwalter auch ein Sachverständiger bevollmächtigt, macht das die Abnahmeklausel nicht wirksam, sondern erst Recht unwirksam, weil dadurch die Abnahme dem Erwerber noch weiter entzogen wird.

3. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist keine originäre Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern des einzelnen Erwerbers. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt daher die Beschlusskompetenz, einen Mehrheitsbeschluss zur Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu fassen.

4. Auch ohne ausdrückliche öffentlich-rechtlich normierte Verpflichtung zum Anbringen von Schneefanggittern auf dem Dach eines Bauvorhabens, kann sich eine solche Verpflichtung wegen generellem Schneereichtum des Ortes (Schneelastzone 3) als privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht begründen.

5. Ist über die Höhe eines Schadens auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis bereits rechtskräftig entschieden, kann der Geschädigte nach erfolgter Mängelbeseitigung nicht mehr zur konkreten Schadensabrechnung übergehen. Ein insoweit gestellter Feststellungsantrag ist daher unzulässig.




IBRRS 2017, 0220
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abriss ohne Wiederaufbauverpflichtung: WEG wird (teil-)aufgelöst!

AG Nürnberg, Beschluss vom 03.08.2016 - 25 C 5438/16

Besteht nach der Teilungsordnung der WEG bei (Teil-)Zerstörung eine Wideraufbaupflicht, führt der Abriss eines Rückgebäudes ohne Wiederaufbauverpflichtung zur faktischen Teilauflösung der Gemeinschaft.

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IBRRS 2017, 0158
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was sind Kleinreparaturen?

AG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2016 - 290a C 193/15

1. Reparaturkosten für Fenster- und Schiebetüranlagen in Höhe von insgesamt mehr als 1.000,00 Euro sind keine Kleinreparaturen.

2. Die Behebung eines Schaden ist aus objektiver Sicht als klein einzustufen, wenn ohne Anreise ein Zeitaufwand von einer Stunde und ein Materialwert von 100,00 Euro nicht überschritten werden.

3. Ein Eigentümer ist auch dann klagebefugt und rechtsschutzbedürftig, wenn er keinen Erstattungsantrag bei der Eigentümerversammlung gestellt hat, aber schlüssig vortragen kann, dass ein solcher Antrag reine Förmelei gewesen wäre und keinen Erfolg gehabt hätte (hier: weil bereits mehrere andere Eigentümer dies erfolglos versucht haben).

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IBRRS 2017, 0081
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Kenntnis von Rutschgefahr: Keine Verkehrssicherungspflicht?

AG Reutlingen, Urteil vom 24.11.2016 - 9 C 1425/15

1. Wird einem Tiefgaragenboden aus Beton zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt, muss dieses gleichmäßig verteilt werden. Ist das Granulat ungleich verteilt, kann sich der Unterschied der Rutschfestigkeit (hier: schrittsicher/R 9 statt laufsicher/R11) für den unbefangenen Fußgänger spürbar auswirken.

2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Kenntnis davon, dass der Boden bei Nässe besonders rutschig ist, trifft diese keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Stürzt ein Eigentümer und verletzt sich dabei, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Schadensersatz leisten, wenn sie weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung beigetragen hat. Nach Kenntnis der ungleichen Rutschfestigkeit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Gefahr hinzuweisen.

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IBRRS 2017, 0141
BauträgerBauträger
Mängel am Gemeinschaftseigentum: Wer ist vom Verzichtserfordernis umfasst?

KG, Urteil vom 19.04.2016 - 7 U 28/15

Vergleichen sich Wohnungseigentümergemeinschaft und Bauträger dahingehend, dass "etwaige Ansprüche einzelner Erwerber oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückabwicklung ihrer Erwerbsverträge (Rücktritt und großer Schadensersatz) wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum von dieser Vereinbarung bis zur Vorlage der jeweiligen (...) Verzichtserklärungen nicht berührt sind", werden nicht nur aktuelle Eigentümer und Erwerber von dem Verzichtserfordernis erfasst, sondern gerade auch frühere Erwerber.

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IBRRS 2016, 3296
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine "freie" Liquiditätshilfe aus der Instandhaltungsrücklage durch WEG-Beschluss!

LG München I, Urteil vom 14.07.2016 - 36 S 3310/16 WEG

1. Ein Beschluss durch die Wohnungseigentümer, wonach der Verwalter die Instandhaltungsrückstellung zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen ("Liquiditätshilfe") nicht zweckgebunden verwenden darf, ist ungültig, auch wenn diese Entnahme auf 10% der Plansumme des aktuellen Wirtschaftsplans begrenzt ist und ein Sockel von 10% als "eiserne Reserve" in der Rücklage verbleiben muss.

2. Der Begriff "Plansumme des Wirtschaftsplans" ist unbestimmt.

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IBRRS 2017, 0169
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ausgebauter Dachboden darf zu Wohnzwecken genutzt werden!

AG München, Urteil vom 22.04.2016 - 483 C 6753/11 WEG

1. Lässt die Teilungserklärung den Ausbau des Dachgeschosses ausdrücklich zu, können keine Ansprüche auf Rückbau des zu Wohnzwecken durchgeführten Ausbaus geltend gemacht werden.

2. Wird nicht plausibel dargestellt, welche Einwände gegen den vorgenommenen Ausbau zu Wohnflächen besteht und auch nur ein Eigentümer in Anspruch genommen, obwohl gleichartige bauliche Veränderungen auch bei einem zweiten Eigentümer vorliegen, bestehen keine Rückbauansprüche.

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IBRRS 2017, 0166
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ProzessualesProzessuales
Überdachung soll wegen Schattenwurf verhindert werden: Streitwert 3.000 Euro!

LG Stuttgart, Beschluss vom 22.01.2016 - 19 T 519/15

Wenden sich Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss zur Anbringung einer Überdachung eines Balkons, um einen verstärkten Schattenwurf auf ihren Garten zu verhindern, beträgt der Streitwert 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen.

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IBRRS 2017, 0164
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bonität des Verwalters ist vor Bestellung zu prüfen!

AG München, Urteil vom 04.09.2015 - 481 C 3812/15 WEG

1. Wohnungseigentümer dürfen die Bonität des zu bestellenden Verwalters nicht einfach unterstellen, sondern müssen diese bei begründetem Anlass prüfen. Die Bestellung des Verwalters ist dann zurückstellen, bis die Wohnungseigentümer Unterlagen oder andere Erkenntnisse haben, die eine entsprechende Entscheidung erlauben.

2. Erfolgt eine Bestellung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, ist der Beschluss für ungültig zu erklären.

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IBRRS 2017, 0152
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG zahlt Heizkreisverteiler-Reparatur: Kein Ersatzanspruch gegen Eigentümer!

AG Lübeck, Urteil vom 02.03.2016 - 35 C 41/15 WEG

1. Repariert die WEG einen Heizkreisverteiler der Fußbodenheizung, der nach der Teilungserklärung zum Sondereigentum gehört, besteht kein Ersatzanspruch für die Reparaturkosten.

2. Der betreffende Wohnungseigentümer hat durch die Reparaturmaßnahme keinen Vermögensvorteil, es ist davon auszugehen, dass er entreichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB).

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IBRRS 2017, 0047
ProzessualesProzessuales
Äußerung in WEG-Versammlung: Welches Gericht ist für den Widerruf zuständig?

BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 77/16

Eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG liegt vor, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen wird, die er in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben (Anschluss an Senat, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 73/16, IBRRS 2017, 0064 = IMRRS 2017, 0018).

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IBRRS 2016, 3350
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Unzulässige Kontenführung: Keine Entlastung des Verwalters!

AG Mettmann, Urteil vom 15.04.2016 - 24 C 40/14

1. Eine Jahresabrechnung ist für unwirksam zu erklären, wenn der Abrechnung eine unzulässige Kontenführung (hier: offene Treuhandkonten auf den Namen des Verwalters) zu Grunde liegt.

2. Aufgrund unzulässiger Kontoführung und damit einhergehender Unwirksamkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung hätte es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, dem Verwalter die Entlastung zu versagen. Da nicht auszuschließen ist, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche gegen den Verwalter zustehen, ist der Beschluss über die Entlastung des Verwalters ungültig.

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IBRRS 2016, 3349
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter kann als Vertreter nicht über die eigene Abberufung abstimmen!

LG Köln, Urteil vom 07.07.2016 - 29 S 180/15

1. Eine Beschlussfassung zur Abberufung des Verwalters widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwalter selbst von 24 Wohnungseigentümern bevollmächtigt und von der Stimmabgabe ausgeschlossen war.

2. Der Verwalter ist gehindert, als Bevollmächtigter bei seiner eigenen Abberufung aus wichtigem Grund mitzuwirken, wenn keine speziellen Anweisungen für die Stimmabgabe in Bezug auf die Beschlussfassung zur sofortigen Abberufung des Verwalters in der Bevollmächtigung enthalten sind. Niemand kann in eigener Sache über die Entziehung einer Rechtsposition aus wichtigem Grund entscheiden.

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IBRRS 2017, 0064
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ProzessualesProzessuales
Sind ehrverletzende Meinungsäußerungen Wohnungseigentumssachen?

BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 73/16

Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.*)

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IBRRS 2016, 3395
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer lässt Fenster austauschen: Kein Anspruch auf Kostenerstattung!

AG Bremen, Urteil vom 22.01.2016 - 29 C 55/15

1. Auch wenn die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereichs des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zuweist und hierbei den Außenanstrich ausnimmt, ist die vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft.

2. Eine Instandsetzung und Instandhaltung umfasst gerade nicht per se auch einen erforderlichen Austausch.

3. Lässt ein Wohnungseigentümer neue Fenster in sein Sondereigentum einbauen, steht ihm kein Anspruch auf Kostenerstattung zulasten der Instandhaltungsrücklage zu.

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IBRRS 2017, 0059
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ProzessualesProzessuales
Streitwert bei Klage auf Beseitigung baulicher Veränderung?

BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZR 86/16

1. Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gem. § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers.*)

2. Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.*)

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IBRRS 2016, 3403
WohnungseigentumWohnungseigentum
Treppe zum Strand: Entfernung ohne einstimmigen Beschluss möglich!

AG Eutin, Urteil vom 29.02.2016 - 29 C 51/15

1. Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung (hier: Abbau eines Treppenzugangs zum Strand) bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Ausnahmsweise ist die Gegenstimme eines Wohnungseigentümers nicht entscheidend, wenn dieser durch die beschlossene Maßnahme nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.

2. Als beeinträchtigender Nachteil sind solche Veränderungen zu beurteilen, die das architektonische Aussehen, das ästhetische Bild oder den Stil des Objekts verändern. Durch die Entfernung der Treppe wird der optische Eindruck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt.

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Online seit 2016

IBRRS 2016, 3446
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vorschusszahlung für Fensteraustausch ist kein Darlehensvertrag!

LG München I, Urteil vom 10.03.2016 - 36 S 8135/15 WEG

1. Es liegt kein Darlehensvertrag vor, wenn ein Wohnungseigentümer an die WEG eine größere Summe als Vorschuss zahlt, um eine Maßnahme (hier: schneller Austausch der Fensterelemente) zu ermöglichen, ohne zuvor auf einen Beschluss und die Einzahlung einer Sonderumlage durch die anderen Wohnungseigentümer warten zu müssen. Der leistende Wohnungseigentümer erwartete erkennbar, dass auf der nächsten Eigentümerversammlung der Austausch der Fenster gebilligt und eine entsprechende Sonderumlage beschlossen werden würde, sodass er den an die WEG geleisteten Betrag (abzüglich Eigenanteil) erstattet bekommen würde.

2. Genehmigt die WEG die von der Hausverwaltung im Namen der WEG abgeschlossenen Verträge, ist dies eine unwiderrufliche Gestaltungserklärung. Diese kann nur angefochten werden, wenn ein entsprechender Anfechtungsgrund vorliegt und zugleich eine Anfechtungsklage erfolgt.

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IBRRS 2016, 3396
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Gemeinschaft kann auch außenstehende Personen bevollmächtigen!

OLG München, Beschluss vom 16.11.2016 - 34 Wx 305/16

1. Ist dem Grundbuchamt im Eintragungsverfahren eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung nachzuweisen, so kann - wenn nicht ein gesetzlich speziell geregelter Fall vorliegt - der Nachweis durch Vorlage einer Niederschrift über die Beschlussfassung erfolgen, der den Anforderungen des § 26 Abs. 3 WEG entspricht.*)

2. Der Eigentümerbeschluss über die Einzelbevollmächtigung einer anderen Person als des Verwalters selbst oder eines Wohnungseigentümers zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gemeinschaft ist jedenfalls nicht nichtig.*)

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IBRRS 2016, 3364
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Einbau eines Kamins ist unzulässige bauliche Veränderung!

LG München I, Urteil vom 24.03.2016 - 36 S 12134/15 WEG

1. Der unbefugte Einbau eines Kamins, dessen Rohr durch die Dachhaut nach außen geführt wird, ist eine unzulässige bauliche Veränderung, die Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft wegen Beschädigung der Dachsubstanz auslöst.

2. Es besteht ein Anspruch auf Beseitigung des Kaminrohrs, den jeder Wohnungseigentümer individuell, also ohne Ermächtigung durch die übrigen Eigentümer, gerichtlich durchsetzen kann.

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