Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Wohnungseigentum

6217 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 2953
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gebrauchsregelungen trifft die Eigentümergemeinschaft!

AG Remscheid, Urteil vom 04.05.2017 - 7 C 152/16

1. Es obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft, Gebrauchsregelungen (hier: über den Betrieb einer Zirkulationspumpe) nach eigenem Ermessen zu treffen.

2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft von diesem Ermessen im Beschlusswege Gebrauch gemacht und ist der Beschluss unanfechtbar geworden, setzt ein Anspruch auf abweichende Gebrauchsregelung (ohne Kostenübernahme) voraus, dass der bestandskräftige Beschluss nichtig ist.




IBRRS 2017, 3001
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann kommt ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Betracht?

BGH, Urteil vom 14.07.2017 - V ZR 290/16

1. Bei Geltung des Kopfstimmrechts entsteht ein neues Stimmrecht, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt; die juristische Person ist von der Ausübung ihres Stimmrechts nicht allgemein ausgeschlossen.*)

2. Ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht; es reicht nicht aus, dass der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, oder dass ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmgewichts Beschlussfassungen blockiert, obwohl es ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung wäre, einen positiven Beschluss zu fassen (Präzisierung des Senatsbeschlusses vom 19.09.2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 61 ff. = IBRRS 2003, 0103 = IMRRS 2003, 0036).*)




IBRRS 2017, 2951
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts!

AG Frankenthal, Beschluss vom 14.06.2017 - 3a C 302/16

Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft in Beschlussanfechtungsverfahren durch unterlegenen Prozessgegner.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2949
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümerversammlung: Wer darf teilnehmen und abstimmen?

AG Bonn, Urteil vom 22.07.2016 - 27 C 160/15

1. Liegen der Eigentümerversammlung drei aussagekräftige Alternativangebote zur Wahl eines Verwalters vor, ist es unschädlich, wenn ein Angebot am Versammlungstag zurückgenommen wird.*)

2. Hinsichtlich der Berechtigung zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung und des Stimmrechts ist allein auf die Umschreibung im Grundbuch abzustellen um Rechtsklarheit auch für den Verwalter und die Miteigentümer herzustellen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2952
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nach Entlastung des Verwalters keine Schadensersatzansprüche mehr gegen ihn!

LG Krefeld, Urteil vom 03.05.2017 - 7 O 20/16

1. Die Entlastung stellt rechtlich ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter gem. § 397 Abs. 2 BGB dar, das jegliche Schadensersatzansprüche und andere konkurrierende Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die die Wohnungseigentümer bei gehöriger, zumutbarer Sorgfalt mindestens hätten erkennen können.

2. Die Entlastung sähe sich lediglich dann erschüttert, wenn es um Folgen der Tätigkeit des Verwalters ginge, die nicht auf bloße Unzulänglichkeiten oder Fehler bzw. Irrtümer der Verwaltung zurückzuführen sind, sondern ihren Ursprung in strafbarem Verhalten haben.

3. In den Fällen der zufälligen Schadensverlagerung kann der Inhaber des verletzten Rechtsgutes auf Leistung an sich oder den Geschädigten klagen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2886
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fußgänger rutscht in Tiefgaragen-Ausfahrtsbereich aus: WEG haftet nicht!

LG Heidelberg, Urteil vom 28.07.2017 - 3 O 128/17

1. Keine Haftung der Wohnungseigentumsgemeinschaft wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines von ihr in der Tiefgarage betriebenen öffentlichen Parkhauses gegenüber einer Passantin, die bei niederschlagsbedingter Nässe in einem Bereich verunfallt, der für den bestimmungsgemäßen Zutritt durch Fußgänger ersichtlich nicht vorgesehen ist (Ausrutschen auf einem Wasserablaufgitter in der als solche deutlich kenntlich gemachten Ausfahrt für die parkenden Kraftfahrzeuge zum Verlassen der Tiefgarage).*)

2. In einem solchen Ausfahrtbereich sind etwaige Verkehrssicherungspflichten des Inhabers oder Betreibers eines öffentlichen Parkhauses maßgeblich und vorrangig nach den Bedürfnissen des fahrenden bzw. ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs zu richten und gerade nicht im Hinblick auf eine etwaige Nutzung durch Fußgänger, die entgegen der ohne weiteres erkennbaren Widmung bestimmungswidrig erfolgt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2259
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wahrheit ist keine zwingende Eigenschaft des Protokolls!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.12.2016 - 2-13 S 100/15

1. Für eine Protokollberichtigungsklage muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.

2. Sind die protokollierten Beschlüsse verkündet worden und bestandskräftig, kommt es nicht darauf an, ob ihnen eine Abstimmung zu Grunde lag. Wenn das Protokoll eine Abstimmung ausweist, die nach der Auffassung der Kläger gar nicht stattgefunden hat, kommt der auf die Protokollberichtigung gerichteten Klage keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung zu.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2664
WohnungseigentumWohnungseigentum
Geldnot darf Mangelaufklärung nicht beeinflussen!

AG Kassel, Urteil vom 04.05.2017 - 800 C 3846/16

Hat die Gemeinschaft beschlossen, die Mängelansprüche wegen Schallimmissionen an sich zu ziehen, und weiter beschlossen, diesbezüglich ein Beweisverfahren einzuleiten, so widerspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, in einem weiteren Beschluss zu beschließen, die notwendigen Messungen bis auf die in einer bestimmten Wohnung nicht durchführen zu lassen, da hierdurch die Feststellung der Mängel in ihrer Gesamtheit vereitelt würde und zudem dem betroffenen Wohnungseigentümer Verjährung droht. Für eine Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Wohnungseigentümer ist hier kein Raum.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2827
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Tiefgarage dient als Schutzraum: Alle Eigentümer tragen Betriebskosten!

LG München I, Beschluss vom 07.02.2017 - 1 S 8801/16 WEG

Besagt der klare Wortlaut der Teilungserklärung, dass eine gesonderte Abrechnung nur den Teil der Tiefgarage betrifft, der als Schutzraum umgebaut wird, ist dies so zu verstehen, dass die Betriebs- und Unterhaltskosten dieses Teils der Tiefgarage auf alle Eigentümer zu verteilen sind, also auch diejenigen, die nicht Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes sind.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2826
WohnungseigentumWohnungseigentum
Tiefgarage dient als Schutzraum: Alle Eigentümer tragen Betriebskosten!

LG München I, Beschluss vom 13.12.2016 - 1 S 8801/16 WEG

(ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2661
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ausbau des Dachraums nur mit Zustimmung aller Teileigentümer!

OLG München, Urteil vom 15.05.2017 - 34 Wx 207/16

1. Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum und umgekehrt (hier: Ausbau des Dachraums) bewirkt eine Inhaltsänderung des Sondereigentums bei allen Wohnungs- und Teileigentümern. Sie bedarf deshalb einer Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer sowie deren grundbuchrechtlicher Bewilligung.

2. Eine im Grundbuchverfahren nicht gänzlich ausgeschlossene ergänzende Vertragsauslegung, die auf den hypothetischen Willen des Bewilligenden abstellt, kommt nicht in Betracht, wenn bereits keine Regelungslücke zweifelsfrei festzustellen ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2660
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zweifel an Anfechtung: Erwerber trägt Lasten des Gemeinschaftseigentums

AG Kassel, Urteil vom 04.05.2017 - 800 C 3456/16

1. Der Erwerber einer Eigentumswohnung steht allenfalls dann nicht mehr in der Pflicht zur Beteiligung an den Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums, wenn er den Kaufvertrag erfolgreich angefochten hat.

2. Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anfechtung, bleibt er in der Pflicht.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2659
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss ist so lange gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird!

LG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2017 - 25 S 52/16

Ein Beschluss der Eigentümerversammlung (hier: zu einer Sonderumlage) ist so lange als gültig zu behandeln, bis er durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wird. Erst das rechtskräftige (nicht ein nur für vorläufig vollstreckbar erklärtes) Urteil beendet die Bindungswirkung.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2657
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verteilungsschlüssel ist strikt einzuhalten!

AG Passau, Urteil vom 01.06.2017 - 23 C 1871/16 WEG

1. Soll sich nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Kostenverteilung exakt (und nicht gerundet) an der genauestens festgelegten Größe der Wohnungen orientieren, so sind abweichende Werte - und wenn auch nur um einige Quadratmeter - in der Jahresabrechnung auf der Grundlage der Gemeinschaftsordnung rechtlich nicht begründbar.

2. Liegt keine beschlussfähige Jahresabrechnung vor, entspricht eine damit zusammenhängende Entlastung des Verwaltungsbeirats nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2270
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abgewählter Verwalter klärt nicht über Verbleib des Vermögens auf: Schadensersatz!

AG Hamburg, Urteil vom 10.10.2016 - 22a C 176/15

1. Wenn ein Wohnungseigentum zwei Eigentümern gemeinschaftlich zusteht, müssen entweder beide ihre Zustimmung erteilen oder aber der eine auch im Namen und in Vollmacht des anderen handeln.

2. Inhaber des Anspruchs auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen oder von verwaltetem Vermögen gem. § 667 BGB ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.

3. Gehen die neue Verwaltung und auch die Wohnungseigentümergemeinschaft irrtümlich davon aus, dass das Gemeinschaftsvermögen auf einem Konto des alten Verwalters liegt, so hat dieser die Pflicht zur Beseitigung des Irrtums.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2272
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auslegung einer Teilungserklärung: Was muss Eigentümer selbst in Stand halten?

LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2016 - 318 S 110/15

1. Ist ein Sondereigentümer nach der Teilungserklärung verpflichtet, Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die entweder in seinem Sondereigentum stehen oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden, in Stand zu halten, so befindet sich die Abdichtung der Dachterrasse, die zugleich das Dach der darunter befindlichen Wohnung darstellt, nicht in diesem Sinn "im Bereich" des Sondereigentums der Penthousewohnung.

2. Ein Beschluss dahingehend, einen Schadensersatzanspruch gerichtlich durchzusetzen, ist inhaltlich etwas anderes als eine Kostenverteilung im Einzelfall.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2649
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wenn Gewerbe im Rückgebäude erlaubt ist, darf dort auch gewohnt werden!

LG München I, Urteil vom 12.05.2016 - 36 S 6246/15

1. Darf nach der Teilungserklärung das Rückgebäude eines Hauses im allgemeinen Wohngebiet zwar nicht zu Wohnzwecken, aber grundsätzlich zu jedem anderen beliebigen beruflichen oder gewerblichen Zweck genutzt werden, ist für einen Unterlassungsanspruch der Wohnnutzung eine typisierende Betrachtung anzustellen.

2. Beeinträchtigt danach die Wohnnutzung des Rückgebäudes die weiteren Wohnungseigentümer nicht mehr als beispielsweise die erlaubte Nutzung als Tanz-, Sport-und Fitnesscenter bzw. Schank- und Speisewirtschaft, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2648
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bretterwand-Bauzaun ist bauliche Veränderung!

AG München, Urteil vom 03.03.2016 - 484 C 30422/14

1. Ein Bretterwand-Bauzaun (bestehend aus Schalungsbrettern, Kanthölzern, Befestigungspfosten, Verankerungen) ist eine bauliche Veränderung. Steht dieser bereits seit 12 Jahren, handelt es sich um eine dauerhafte Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums und nicht um einen vorübergehenden Sichtschutz.

2. Der Beseitigungsanspruch ist nicht verjährt, wenn zwischenzeitlich (im Jahr 2012) der Bauzaun mittels Flechtzaunpaneelen erhöht und mit einem Rankengitter versehen wurde. Mangels einer Legalisierung der ursprünglichen baulichen Maßnahme stellt jede Veränderung, die an der baulichen Maßnahme vorgenommen wird, einen erneuten Eingriff dar, der erneut zu einem Beseitigungsanspruch des benachteiligten Miteigentümers führt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2525
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fassadendämmung: Ohne Sanierungskonzept geht nichts!

AG Charlottenburg, Urteil vom 17.08.2016 - 75 C 32/16

1. Vor der Beschlussfassung über die Dämmung der Außenfassade muss ein hinreichendes Sanierungskonzept erarbeitet werden. Sind Balkon vorhanden, muss dieses Konzept klären, wie die Balkone in die Dämmung einbezogen werden bzw. welche Auswirkungen eine fehlende Dämmung der Balkone auf das Energiekonzept des Hauses hat.

2. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Dieser hinnehmbare Rahmen ist nur dann gewahrt, wenn die Verzögerungen sich nur "um zwei Wochen bewegen" oder nur "geringfügig darüber liegen".

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2569
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zweiter Rettungsweg entspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung

BGH, Urteil vom 23.06.2017 - V ZR 102/16

Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind; dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung und können von einzelnen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 4 WEG beansprucht werden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2271
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur Verband kann Verwalter zur Durchführung der Beschlüsse anhalten!

AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 28.10.2016 - 44 C 2041/16

Bei der Pflicht zur Umsetzung der von der Gemeinschaft gefassten Beschlüsse handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch aus Vertrag zwischen dem Verwalter und dem Verband, der gemeinschaftsbezogen ist und nur aufgrund einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer von einem (einzelnen) Eigentümer durchgesetzt werden kann.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2556
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Kameraüberwachung in der Tiefgarage!

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14.10.2016 - 880 C 9/16

1. Ein Wohnungseigentümer darf in seinem Pkw keine Kamera installieren, die mittels Bewegungsmelder auslöst und Aufzeichnungen und Bilder anderer Kfz oder Personen macht, die sich dem Stellplatz des Wohnungseigentümers in der Tiefgarage nähern, aber sich noch auf der Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums in der Tiefgarage befinden.

2. Die Videoüberwachung von Personen und Fahrzeugen auf der Gemeinschaftsfläche in der Tiefgarage ist sowohl eine Verletzung des Miteigentumsanteils der übrigen Eigentümer, als auch eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2547
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zustimmungspflicht bei Veräußerung ist eine Verfügungsbeschränkung!

OLG München, Beschluss vom 31.05.2017 - 34 Wx 386/16

1. Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (hier: des WEG-Verwalters) bedarf, so stellt dies eine Verfügungsbeschränkung als Ausnahme von § 137 Satz 1 BGB dar (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 27.06.2011, 34 Wx 135/11, IMRRS 2011, 2468).*)

2. Die Zustimmung zum dinglichen Rechtsgeschäft kann bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt auch dann widerrufen werden, wenn die Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag wirksam erteilt war.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2521
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer dürfen untereinander über ihr Sondereigentum verfügen!

OLG München, Urteil vom 06.06.2017 - 34 Wx 440/16

Zwei Wohnungseigentümer können den Gegenstand ihres jeweiligen Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume ihres Sondereigentums ändern, wenn das übertragene Sondereigentum zugleich mit dem Miteigentumsanteil des Erwerbers verbunden wird. Einer gleichzeitigen Verfügung über den Miteigentumsanteil bedarf es hierfür ebenso wenig wie einer Änderung der jeweiligen Miteigentumsanteile und einer Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2519
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwaltervertrag endet mit Abberufung: Kein Feststellungsinteresse!

AG Eschweiler, Urteil vom 08.12.2016 - 29 C 10/16

1. Wird ein Beschluss über die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags mangels gerichtlicher Anfechtung bestandskräftig, kann der Verwalter zur Wahrung seiner Vergütungsansprüche die Voraussetzungen des Kündigungsrechts im Wege eines Feststellungsverfahrens gerichtlich überprüfen lassen.

2. Das Feststellungsinteresse fehlt allerdings, wenn der Verwaltervertrag für die Dauer der Bestellung abgeschlossen worden war und die Abberufung wirksam ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2509
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachträglicher eigenmächtiger Einbau eines Fensters = bauliche Veränderung?

AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 07.07.2016 - 407a C 5/15

1. Eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG liegt nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vor, wenn es sich bei der Maßnahme um eine ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG handelt. Instandsetzung in diesem Sinne ist insbesondere auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums.

2. Jeder Wohnungseigentümer kann in einem solchen Fall von den übrigen Wohnungseigentümern bzw. der Gemeinschaft gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG die Mitwirkung bei der Herstellung des erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage verlangen.

3. Rechtmäßig im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ist auch die erstmalige Herstellung eines sowohl nach den Bauplänen als auch nach der Baubeschreibung vorgesehenen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums.

4. Ein Beseitigungsanspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in der Regel dann ausgeschlossen, wenn eine Veränderung zwar ohne einen entsprechenden Genehmigungsbeschluss vorgenommen wurde, aber ein Gestattungsanspruch des Verändernden besteht. Zudem beinhaltet der Anspruch auf Herstellung erstmaliger ordnungsgemäßer Zustände neben einem Mitwirkungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auch, dass der Betroffene auf eigene Kosten eine erstmalige ordnungsmäßige Herstellung/Erstellung des gemeinschaftlichen Eigentums bewerkstelligen oder bewerkstelligen lassen kann; dieses Recht ist von den anderen Wohnungseigentümern dann zu dulden.

5. Auch wenn das Fenster nicht genau an der selben Position wie in der Baubeschreibung eingebaut wird, besteht kein Beseitigungsanspruch, denn § 242 BGB und die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten finden gerade auch im Rahmen etwaiger Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB Anwendung.

6. Der Anspruch auf Herstellung ordnungsgemäßer Zustände verjährt nicht in der regelmäßigen Frist des § 195 BGB; vielmehr unterliegt der Anspruch überhaupt nicht der Verjährung.

7. Es besteht auch kein Anspruch auf Beseitigung eines Fenstergitters, wenn ein solches zwar in der Baubeschreibung nicht vorgesehen ist, aber auch andere Wohnungen mit einem solchen Gitter ausgestattet sind.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2452
WohnungseigentumWohnungseigentum
Entzug der Verwaltervollmacht = Abberufung!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.2016 - 2-09 S 6/14

1. Eigentümerbeschlüsse sind auszulegen. Der Entzug der Verwaltervollmacht aus wichtigem Grund ist inhaltlich eine Abberufung. Damit haben die Eigentümer nämlich deutlich gemacht, dass sie ab diesem Zeitpunkt keinerlei Tätigkeit der früheren Hausverwaltung mehr wünschen.

2. Wollten die Eigentümer offensichtlich nicht die Befugnisse der Hausverwaltung beschränken, sondern deren Tätigkeit komplett beenden, steht dies nicht im Widerspruch zu § 27 Abs. 4 WEG.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2451
WohnungseigentumWohnungseigentum
"Vorbereitungsbeschluss" zur Terassensanierung ist wirksam!

LG München I, Urteil vom 24.10.2016 - 36 S 6557/16 WEG

1. Eigentümer können mithin die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen durch inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse unterlaufen, sofern diese Zweitbeschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

2. Der neue Beschluss muss aus sich heraus einwandfrei sein und schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigen.

3. Ein ergebnisoffen formulierter Vorbereitungsbeschluss, der zur Ermittlung planerischer Möglichkeiten dient (hier: zur Terrassensanierung), ist nicht zu beanstanden.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2443
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zuwege zur Heizungsanlage müssen im Gemeinschaftseigentum stehen!

OLG Dresden, Beschluss vom 29.03.2017 - 17 W 233/17

1. Die Heizungsanlage selbst ist ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer. Sie ist deshalb nach der zwingenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum.

2. Nach § 5 Abs. 2 WEG dient deshalb in der Regel auch der Raum, in dem sich die Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch, so dass auch er gemeinschaftliches Eigentum darstellt.

3. Ausnahmen davon sind aber anerkannt, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck dient wie die Heizungsanlage, also nicht nur als Heizungsraum benutzt wird.

4. Eine gemeinschaftliche Heizungsanlage erfordert allerdings einen ständigen Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand und damit einen ständigen ungehinderten Zugang aller Eigentümer zu solchen Anlagen, so dass die Zuwege zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen müssen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2183
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ohne Befreiung keine Insichgeschäfte!

AG Meißen, Urteil vom 03.03.2016 - 104 C 966/14

1. Wird die Verwaltung nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sind Insichgeschäfte nicht zulässig. Werden sie dennoch abgeschlossen, sind sie schwebend unwirksam.

2. Leistungen aus einem solchen schwebend unwirksamen Vertrag sind aufgedrängte Bereicherungen und müssen nicht entlohnt werden.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2501
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaftliche Geltendmachung: Recht aber keine Pflicht!

AG Celle, Urteil vom 18.12.2015 - 160 C 1251/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2357
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auslegung des Aufteilungsplans: Was gehört zur Erstherstellung?

LG Köln, Urteil vom 25.02.2016 - 29 S 145/15

1. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen zu verstehen ist.

2. Bei der Auslegung von Grundbucheintragungen, ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

3. Aus der Bezeichnung im Aufteilungsplan "Deckenloch für späteren Einbau Aufzug" kann nicht abgeleitet werden, dass der Aufzug zum ordnungsgemäßen, plangemäßen Zustand des Gebäudes gehören soll. Die Verwendung des Begriffs "späteren" ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass der Aufzug nicht Teil des Plans für die Ersterstellung ist, aber für einen zukünftigen Einbau bereits Vorkehrungen getroffen worden sind.

4. Aus der Bezeichnung eines Raumes als "Maschinenraum alt. Technik" in dem Grundriss Untergeschoss lässt sich zwar entnehmen, dass dieser Raum als Maschinenraum für den Aufzug dienen könnte, falls dieser errichtet werde. Die mögliche andere Nutzung des Raumes nämlich alternativ als Technikraum - "Alt. Technik" -, die in den Plan aufgenommen worden ist, spricht aber insbesondere dafür, dass die Errichtung des Aufzugs nur eine Option ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2361
ProzessualesProzessuales
WEG zieht Mängelrechte an sich: Klage des einzelnen Eigentümers unzulässig!

KG, Beschluss vom 18.08.2016 - 27 U 160/15

1. Die Prozessführungsbefugnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist eine von Amts wegen zu prüfender Prozessvoraussetzung.

2. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft "die Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum" zur "gemeinschaftlichen Angelegenheit", wird eine "Ausübungsbefugnis der WEG" begründet und der einzelne Eigentümer ist nicht mehr (prozessführungs-)befugt, Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum zu verfolgen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2273
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anforderungen an Bestimmtheit der Jahresabrechnung

AG München, Urteil vom 21.12.2016 - 485 C 9796/16 WEG

1. Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss, insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist, inhaltlich bestimmt und klar sein.

2. Eigentümerbeschlüsse sind daher "aus sich heraus" auszulegen und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. Dabei ist allgemein anerkannt, dass der Wortlaut des Beschlusses zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen darf.

3. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nimmt, gedeutet werden kann. Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit aber, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.

4. Voraussetzung eines hinreichend bestimmten Beschlusses über die Jahresabrechnungen ist daher eine Bezugnahme auf die dem Protokoll anliegende Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen oder zumindest aber eine genaue Bezeichnung des Datums der jeweiligen Gesamt- und Einzelabrechnungen.

5. Die Ordnungsmäßigkeit eines Entlastungsbeschlusses ist grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn die Jahresabrechnung nicht ordnungsgemäß ist

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 1968
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ermächtigung zur Rechtsverfolgung nur bei offensichtlichem Nichtbestehen des Anspruchs ungültig

AG Pinneberg, Urteil vom 11.10.2016 - 60 C 39/16

1. Bei der Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche einzelner Mitglieder zum Zwecke der Geltendmachung an sich zieht, steht den Wohnungseigentümern ein weiter Spielraum zu.

2. Solange das Nichtbestehen eines Anspruchs nicht auf der Hand liegt und seine erfolgreiche Geltendmachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, sind die Wohnungseigentümer nicht gehindert, ermessensfehlerfrei die Aktivlegitimation des Verbands zu begründen.

3. § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG beinhaltet nur eine Sollvorschrift. Eine Fristunterschreitung führt daher im Fall der Anfechtung nicht ohne Weiteres zur Ungültigerklärung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, vielmehr wird die Fristunterschreitung nur relevant, wenn der Anfechtende durch die Fristunterschreitung gehindert war, an der Versammlung teilzunehmen, einen Vertreter zu entsenden oder sich auf die Versammlung hinreichend vorzubereiten.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2251
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann darf Verwalter Aktivprozesse führen?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2017 - 2-13 S 85/16

1. Der Verwalter hat nur für Passivprozesse der Wohnungseigentümergemeinschaft eine originäre Prozessvollmacht; die Ermächtigung für die Führung eines Aktivprozesses kann gem. § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG nur durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss erfolgen.

2. Zwar kann eine Ermächtigung nach § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG auch im Verwaltervertrag erfolgen. Erforderlich ist aber, dass die im Verwaltervertrag erteilte Ermächtigung nach § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG vom Beschluss gedeckt ist, etwa dass die Vollmacht des den Verwaltervertrag Abschließenden auch zur Ermächtigung nach Nr. 7 berechtigt, oder dass eine ohne Vertretungsmacht im Verwaltervertrag erteilte Ermächtigung durch Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt wird.

3. Betrifft die "Wahl des Verwalters" nur die Verlängerung der organschaftlichen Verwalterbestellung und die hierfür fällig werdende Vergütung, kann diesem Beschluss bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung nicht entnommen werden, dass der Verwalter auch zum Führen von Aktivprozessen ermächtigt wird.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2647
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss zur Dachsanierung ohne Vergleichsangebote ist ungültig!

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 06.03.2015 - 883 C 9/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2193
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer muss gepflasterte Mülltonnenbox auf Stellplätzen entfernen!

AG Jever, Urteil vom 10.02.2017 - 5 C 53/16

1. Das Pflastern und Installieren zweier Mülltonnenboxen ist eine bauliche Veränderung.

2. Das Aufstellen der Mülltonnenboxen eines Eigentümers auf der Gemeinschaftsfläche ohne Beteiligung und Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer verstößt gegen den Grundsatz, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, das Gemeinschaftseigentum nur derart zu nutzen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

3. Ein Nachteil ergibt sich durch die Mülltonnenboxen sowohl durch eine optische Beeinträchtigung als auch aus der Einengung des Parkplatzes durch die direkt neben dem Stellplatz der Beklagten positionierten Mülltonnen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2192
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mülltonnenbox ist bauliche Veränderung!

AG Jever, Urteil vom 10.02.2017 - 5 C 532/15

1. Die Pflasterung und Installation zweier Mülltonnenboxen ist eine bauliche Veränderung.

2. Eine Beschlussanfechtungsklage ist gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Eine Klage gegen "die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage xx namentlich aufgeführt in der anliegenden Eigentümerliste" ist unbegründet, weil sie sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband) richtet, die nicht Gegnerin der Klage sein kann.

3. Ein Beseitigungsanspruch ist als Ausfluss des (Mit-)Eigentums ein Individualrecht, das jeder Miteigentümer allein und ohne eine besondere Ermächtigung durch die Eigentümermehrheit geltend machen kann.

4. Der Verband aller Wohnungseigentümer ist kein Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Eigene Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum stehen ihm deshalb nicht zu. Die Individualansprüche einzelner Eigentümer können jedoch durch Mehrheitsbeschluss auf den Verband übertragen werden.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2513
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fensteraustausch auf eigene Kosten?

AG Crailsheim, Urteil vom 23.01.2015 - 3 C 380/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2176
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einmal erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden!

AG Viechtach, Urteil vom 16.01.2017 - 12 C 36/16 WEG

Die Zustimmung des Verwalters zur Eigentumsumschreibung ist unwiderruflich, wenn die Erklärung des Widerrufs zu einem Zeitpunkt erfolgt, nachdem der obligatorische Kaufvertrag und die Einigung bindend für die Beteiligten geworden und die Verwaltergenehmigung den Beteiligten oder dem Notar zugegangen ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2161
WohnungseigentumWohnungseigentum
Flurfenster darf jeder kippen!

LG Koblenz, Urteil vom 22.08.2016 - 2 S 15/16

1. Die Flurfenster in einer Wohnanlage stehen im Gemeinschaftseigentum.

2. Die Regelung, dass "dem Hausmeister oder seinem Stellvertreter die alleinige Befugnis übertragen werde, die Flurfenster zu kippen" ist nichtig.

3. Der vollständige Ausschluss vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums samt der damit verbundenen Gebrauchsvorteile ist keine Gebrauchsregelung, sondern ein Gebrauchsentzug und deshalb einem Mehrheitsbeschluss nicht zugänglich.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2156
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kosten der Unterrichtung der Wohnungseigentümer: Verwaltungskosten festsetzungsfähig

BGH, Urteil vom 11.05.2017 - V ZB 52/15

1. Die Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters sind Kosten der internen Verwaltung und zählen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der Ersatzzustellungsvertreter durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht bestellt worden ist.*)

2. Auch die Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter sind stets Kosten der internen Verwaltung und nicht gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verwalter oder ein Ersatzzustellungsvertreter die Unterrichtung vornimmt (insoweit Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 14.05.2009 - V ZB 172/08, IMR 2009, 272).*)

3. Der gerichtlich bestellte Ersatzzustellungsvertreter kann Auslagenersatz und ggf. eine Vergütung von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist, muss das Gericht bei der Bestellung - oder ggf. nachträglich - festlegen, wobei es sich an der üblichen Vergütung im Sinne von § 675, § 612 Abs. 2 BGB orientieren kann; auch hat es die Berechnung des Auslagenersatzes vorzugeben. In der Jahresabrechnung sind die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters als Kosten der Verwaltung nach dem von § 16 Abs. 2 WEG vorgegebenen Maßstab zu verteilen.*)




IBRRS 2017, 2108
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaft darf Einbau von Rauchwarnmeldern beschließen!

AG Wuppertal, Urteil vom 05.09.2016 - 95b C 47/16

1. Die Gemeinschaft ist berechtigt, über das Anbringen von Rauchwarnmeldern in den einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft sowie über regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder zu beschließen.

2. Rauchwarnmelder, die in Umsetzung des Mehrheitsbeschlusses in den Wohnungen angebracht werden, stehen im Eigentum der Gemeinschaft.

3. Der Einbau von Rauchwarnmeldern bezweckt zunächst den Schutz der jeweiligen Bewohner vor toxischen Gasen, dient aber auch dem Schutz aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage und damit zugleich auch dem Schutz des Gemeinschaftseigentums.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2115
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
In der Versammlung geschwiegen: Anfechtungsklage ohne Erfolg!

AG Wismar, Urteil vom 09.05.2017 - 2 C 643/15 WEG

Trug der anfechtende Eigentümer seine nun in der Anfechtungsklage geltend gemachten Einwendungen nicht bereits in der Eigentümerversammlung vor, obwohl sie ihm schon zum damaligen Zeitpunkt bekannt waren, so ist er mit diesen Einwendungen ausgeschlossen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 1933
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vermietung von Wohnungen an (arabische) Medizintouristen: Zulässige Wohnnutzung?

LG München I, Urteil vom 08.02.2017 - 1 S 5582/16 WEG

1. Bei der Überlassung bzw. Vermietung der Sondereigentumseinheit an ständig, auch täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, insbesondere an sog. Medizin- oder Krankenhaustouristen, handelt es sich schon der Sache nach um keine von einer Wohnnutzung verschiedenen Nutzung.

2. Dass der Begriff der Wohnnutzung im Rahmen des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 10.12.2007 (ZwEWG) sowie der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) enger ausgelegt wird und die kurzfristige Vermietung an Feriengäste danach nicht mehr als Wohnnutzung gilt, steht einer davon abweichenden Auslegung dieses Begriffs im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts und bei der Auslegung der Bestimmungen der Teilungserklärung nicht entgegen. Denn Rechtsbegriffe sind immer in ihrem konkreten Kontext nach dem erkennbaren Sinn und Zweck auszulegen.

3. Wenn die konkrete Ausgestaltung der kurzfristigen Vermietung einer Wohnung an Feriengäste zu Beeinträchtigungen führt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG hinausgehen, können die übrigen Eigentümer gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur die Einstellung der konkreten Beeinträchtigungen verlangen, nicht hingegen die vollständige Einstellung der kurzfristigen Vermietung der Wohnung an Feriengäste soweit sie zu keiner Störung führt.

5. Gerüche von Weihrauch aus der Wohnung, der Rauch von Wasserpfeifen, intensive Kochgerüche, lauter Betrieb einer Waschmaschine, eines Geschirrspülers oder eines Fernsehers nachts und an Sonn- und Feiertagen, lautes Schreien, Trampeln und Türschlagen etc. sowie Verstöße gegen die Haus- und/oder Gemeinschaftsordnung durch häufiges und längeres Offenstehenlassen der Wohnungseingangstüre, das Abstellen von Abfalltüten vor der Wohnungseingangstüre und Verursachung von Verschmutzungen des Hausflurs durch Abfall und Müll können schon ihrer Art nach nicht als gröbliche Verstöße gegen die Pflichten aus § 14 WEG qualifiziert werden.

6. Beleidigungen, Tätlichkeiten und Bedrohungen durch den Mieter können allenfalls einen Anspruch der übrigen Eigentümer gegen den vermietenden Eigentümer begründen, das Mietverhältnis mit dem Mieter zu beenden, nicht hingegen die Untersagung der Überlassung der Einheit an häufig wechselnde Medizin- oder Krankenhaustouristen, da solche Vorfälle auch von langfristigen Mietern ausgehen können.

7. Die Untersagung einer grundsätzlich zulässigen Nutzung kann allenfalls als ultima ratio in Betracht kommen, wenn nämlich durch eine bloße Verurteilung zur Unterlassung der konkret bestehenden Verstöße und Beeinträchtigungen diese nicht effektiv für die Zukunft abgestellt werden können.

8. Es ist grundsätzlich zulässig, einen Hauptanspruch durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen, weil ein dem Hilfsantrag stattgebendes Urteil in seiner Wirksamkeit davon abhängt, dass der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird.




IBRRS 2017, 2078
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussfassung über Jahresabrechnung umfasst auch Abrechnungsspitze!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2017 - 2-13 S 135/16

1. Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ist auch die Abrechnungsspitze.*)

2. Sind in der Jahresabrechnung angesetzte Sollvorauszahlungen tatsächlich nicht geschuldet, erhöht sich der Anspruch aus der Abrechnungsspitze ohne eine erneute Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nicht um diese Beträge.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2015
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
(Einzel-)Eigentümer kann Einzelbescheinigung erhalten: Anfechtungsklage unzulässig!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2017 - 1 S 204/16

Erteilt die Denkmalbehörde der Wohnungseigentümergemeinschaft die von ihrem Verwalter beantragte Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG mit dem Inhalt, dass die Aufwendungen für bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, ist ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig für eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheinigung nicht klagebefugt, wenn er von der Denkmalbehörde auch eine Einzelbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG erhalten kann.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 0542
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nochmals: Einrohrheizung und elektronische Heizkostenverteiler - 93 Grad Celsius sind unmöglich!

AG Vaihingen, Urteil vom 22.09.2016 - 1 C 480/15 WEG

1. Die Heizkostenabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 WEG, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung steht.

2. Die Anwendung eines grundsätzlich zulässigen Abrechnungsmaßstabs nach der Heizkostenvordnung (hier: 70% der Kosten nach Verbrauch und 30% nach Fläche) kann zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verteilungsungerechtigkeit bei den Heizkosten führen, die letztlich gegen das wohnungseigentumsrechtliche Rücksichtnahmegebot in so gravierendem Maße verstößt, dass die in der Einzeljahresabrechnung vorgenommene Verteilung der Heizkosten nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 1929
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Belange der Gesamtgemeinschaft betroffen: Untergemeinschaft fehlt Beschlusskompetenz!

LG München I, Urteil vom 01.02.2017 - 1 S 7364/16 WEG

1. Sind auch Belange der Gesamtgemeinschaft betroffen, so fehlt einer Untergemeinschaft die Beschlusskompetenz.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn Interessen der Gesamtgemeinschaft nur in einem völlig untergeordneten Maß betroffen sind (hier verneint).

3. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch die Maßnahme auch Gemeinschaftsinteressen in einem nicht völlig untergeordneten Umfang betroffen sind, ist auf die Fläche, die tatsächlich durch die Maßnahme betroffen ist, abzustellen.

4. Auch bei einer kostenorientierten Betrachtung, bei der mindestens 10% auf die Gesamtgemeinschaft entfallen, kann nicht von einer völlig untergeordneten Beteiligung der Gesamtgemeinschaft gesprochen werden.

5. Die Nichtigkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen ist in gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Auch im Rahmen der Anfechtungsklage wird die Wirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse auf Nichtigkeitsgründe hin überprüft.

Dokument öffnen Volltext