Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 2703LG Itzehoe, Urteil vom 14.10.2016 - 11 S 3/16
1. Wird ein abgelehnter WEG-Beschluss angegriffen, aber die Umsetzung eines entsprechenden positiven Beschlussergebnisses nicht (mehr) verfolgt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Für den bei der WEG-Versammlung gestellten Antrag, die einbezogene Nutzflächen (hier: Nutzfläche in Spitzboden nach Sylter Fußleistenmaß) aus der Kostenverteilung herauszurechnen, fehlt die Beschlusskompetenz. Da die Verteilung der Kosten und Lasten für das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile erfolgt, hätte es einer einstimmigen Vereinbarung bedurft (§ 10 Abs. 1 WEG), um den Verteilungsschlüssel zu ändern.
VolltextIBRRS 2016, 3351
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2016 - 3 W 59/16
Ist die sog. "negative Komponente" eines Sondernutzungsrechts (hier: an einem Pkw-Stellplatz) schon in der Teilungserklärung begründet worden, so betrifft die spätere Zuordnung des Sondernutzungsrechts zu einem bestimmten Wohnungseigentum im Sinne von Nr. 14160 Abs. 5 KV-GNotKG nur dieses und nicht auch die übrigen Wohnungseigentumseinheiten. Die Festgebühr nach Nr. 14160 Abs. 5 KV-GNotKG fällt deshalb nur einmal an.*)
VolltextIBRRS 2016, 3269
AG Lüneburg, Urteil vom 29.03.2016 - 39 C 295/15
1. Ist die Verwaltungsabrechnung mit Mehrheitsbeschluss der WEG-Versammlung wirksam genehmigt worden, ist der daraus resultierende Hausgeldanspruch fällig.
2. Die Jahresabrechnung ist auf die Kosten des betreffenden Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung der von den Eigentümern geleisteten Vorschüsse beschränkt. Beitragsrückstände sind kein zulässiger Bestandteil einer Jahresabrechnung
3. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung ist bedingungsfeindlich. Ergeht er unter dem Vorbehalt noch vorzunehmender Änderungen ist er unwirksam und ein Hausgeldanspruch wird nicht fällig.
VolltextIBRRS 2016, 3149
AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 27.05.2016 - 883 C 11/14
1. Der Verwalter ist kein Bauleiter und schuldet keine bauleitende Überwachung.
2. Überträgt die WEG die Auftragsvergabe auf die Verwaltung nebst Beirat, scheiden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verwalter wegen Pflichtverletzung grundsätzlich aus.
VolltextIBRRS 2016, 3252
AG Idstein, Urteil vom 05.09.2016 - 32 C 10/16
1. Für Schmerzensgeldansprüche wegen einer körperlichen Attacke von Wohnungseigentümern im Waschkeller der WEG ist das Gericht gemäß § 43 Nr. 1 WEG zuständig, weil die Parteien Wohnungseigentümer sind und um Ansprüche streiten, die sich aus ihrem Verhältnis untereinander ergeben.
2. Für Gewaltschutzsachen (hier: Unterlassung von Tätigkeiten) - auch zwischen Wohnungseigentümern - ist das Familiengericht zuständig.
VolltextIBRRS 2016, 3246
KG, Beschluss vom 13.10.2016 - 1 W 303/16
§ 878 BGB ist auf eine Verfügungsbeschränkung nach § 172 Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag allein wegen einer verzögerten oder fehlerhaften Bearbeitung des Grundbuchamts (oder z.B. auch durch die Baubehörde bei Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung) nicht mehr vor dem Inkrafttreten des Genehmigungsvorbehalts vollzogen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 3250
LG Itzehoe, Urteil vom 19.01.2016 - 11 S 61/14
1. Verkündet der Versammlungsleiter das Ergebnis einer Beschlussfassung nicht, ist der Beschluss unwirksam. Die unterbliebene Beschlussfeststellung des Versammlungsleiters kann in einem gerichtlichen Verfahren ersetzt und der Beschluss dadurch wirksam werden.
2. Es kann auch ein Negativbeschluss festgestellt werden. Dies ist ein Beschluss, der einen Antrag ablehnt, weil die erforderliche Mehrheit (hier: nach Gemeinschaftsordnung geforderte qualifizierte Mehrheit) fehlt.
3. Der Austausch von 30 Jahre alten Holzfenstern durch Kunststofffenster ist eine Modernisierungsmaßnahme (keine bauliche Veränderung) und stellt für einen verständigen Wohnungseigentümer eine sinnvolle Neuerung dar, die geeignet ist, den Gebrauchswert nachhaltig zu erhöhen.
VolltextIBRRS 2016, 3238
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 21.11.2016 - 16 S 85/16
1. Ein WEG-Beschluss muss inhaltlich klar und bestimmt sein, damit der Rechtsverkehr der Beschlussfassung die eintretenden Rechtswirkungen entnehmen kann. Es muss sich zumindest im Wege der Auslegung ein eindeutiger Beschlussinhalt ermitteln lassen.
2. Einem Beschluss, der die Abrechnung nach "tatsächlich genutzter Wohnfläche" vorsieht, lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, wie abzurechnen ist, sodass dieser unwirksam ist.
3. Ausgehend vom natürlichen Sprachgefühl dürften danach nur tatsächlich genutzte Flächen berücksichtigt werden und z.B. leerstehende Wohnungen für die Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen sein. Das erscheint wenig interessengerecht und darüber hinaus wenig praktikabel, da der die Abrechnung erstellende Verwalter in der Regel keine Kenntnis vom Umfang der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Abrechnungseinheiten haben dürfte.
VolltextIBRRS 2016, 3230
BGH, Beschluss vom 16.09.2016 - V ZR 3/16
1. Das Berufungsgericht muss Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ablauf der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme, aber vor Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses eingehen, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen, ob darin enthaltene Rechtsausführungen der beabsichtigten Verfahrensweise entgegenstehen und zu einem Eintritt in die mündliche Verhandlung veranlassen.*)
2. Erlassen ist der Beschluss in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574, 1575 = IBRRS 2004, 1096 = IMRRS 2004, 0548).*)
3. Zur Wahrung der Klagebegründungsfrist, wenn eine Beschlussanfechtungsklage innerhalb der Frist nur darauf gestützt wird, dass der Beschluss die Teilungserklärung ändere und dies einstimmig erfolgen müsse, während tatsächlich eine Öffnungsklausel vereinbart und das danach erforderliche Quorum nicht erreicht ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 3247
BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 221/15
Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt; die anderen Wohnungseigentümer können verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.*)
IBRRS 2016, 3176
AG Rosenheim, Urteil vom 26.10.2016 - 8 C 2921/15 WEG
1. Zur Eigentümerversammlung einer WEG, die erheblich erweitert werden soll, sind auch werdende Eigentümer einzuladen. Andernfalls sind gefasste Beschlüsse ungültig. Es war für die Eigentümer unschwer zu ermitteln, wer die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten hat und zur WEG-Versammlung einzuladen ist, um das Stimmrecht auszuüben. Jedenfalls über das Grundbuch kann die WEG in Form der Auflassungsvormerkung in Verbindung mit dem Besitzübergang einsehen, wer werdender Eigentümer ist.
2. Bei einer bereits seit Jahren bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft, bei der die Zahl der WEG-Einheiten erheblich erweitert werden soll (hier: von 16 auf 24), handelt es sich formal gesehen um einen Zweiterwerb. Dieser muss allerdings wie ein Ersterwerb behandelt werden, weil eine vergleichbare Interessenlage wie beim Ersterwerb des Wohnungseigentums vom Bauträger vorliegt.
3. Da die vorhandenen Wohnungseigentümer die Teilung bewusst mitgetragen und an ihr mitgewirkt haben, war das Ziel der Vermarktung erkennbar, wie beim Entstehen einer WEG samt der sich dort ergebenden praktischen Probleme hinsichtlich der Feststellung des Besitzübergangs.
VolltextIBRRS 2016, 3172
LG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2016 - 318 T 10/16
1. Die Verfahrenskosten sind dem Verwalter nur dann aufzuerlegen, wenn dieser den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt. Dies setzt voraus, dass der Verwalter vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt und z.B. Beschlüsse zur Abstimmung vorschlägt, die bereits für ungültig erklärt worden sind oder bei denen offensichtlich erkennbar ist, dass sie zu nichtigen Beschlüssen führen würden.
2. Allein das Aufstellen einer Tagesordnung mit Punkten zur Beschlussfassung führt nicht dazu, dass dem Verwalter etwaige Prozesskosten auferlegt werden können.
3. Werden WEG-Beschlüsse angefochten wegen nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung und mit näherer Begründung, warum Kosten zur Balkonsanierung nicht mitgetragen werden müssen, ist zweifelhaft ob der Verwalter pflichtwidrig die Tätigkeit des Gerichts verursacht hat. Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen hat.
VolltextIBRRS 2016, 3064
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.06.2016 - 2-13 S 48/14
Verpflichtet ein Urteil zur "Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen", ist diese Pflicht mit der Gewährung der Einsichtnahme in die vorhandenen Unterlagen erfüllt. Es ist nicht erforderlich, nicht vorhandene Unterlagen zu besorgen, denn ein solches Begehren wäre mit einem Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung zu verfolgen, das klar von der Einsichtnahme zu unterscheiden ist.
VolltextIBRRS 2016, 3169
LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2016 - 318 S 102/15
1. Eine "Hangsicherung" mittels Stützmauer im Bereich des Hanges, Ausgrabungen entlang der Hauswand und gesetzten Pflanzentrögen sind eine bauliche Veränderung, die Miteigentümer nicht dulden müssen.
2. Ein entsprechender auf der WEG-Versammlung gefasster Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die in Rede stehende Maßnahme weit über eine Notmaßnahme hinausgeht und es Alternativen gibt. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses ist keine Schikane und nicht missbräuchlich.
VolltextIBRRS 2016, 3153
OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - 32 SA 63/16
Soll ein von einem Wohnungseigentümer beauftragter Wohnungseigentümer Handwerker einen Schaden am Gemeinschaftseigentum verursacht haben, kann für die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen beide auf Schadensersatz im Gerichtsstandsbestimungsverfahren das für den Sitz der WEG zuständige Amtsgericht zum gemeinsamen Gericht bestimmt werden, das für die Klage gegen den Wohnungseigentümer (ausschließlich) zuständig ist.
VolltextIBRRS 2016, 3154
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2015 - 15 W 285/15
1. Ist in dem Zeitraum bis zum 03.07.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben.*)
2. Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten S. 3 mit Inkrafttreten zum 04.07.2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.*)
VolltextIBRRS 2016, 3127
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2016 - 4 A 1149/15
1. Die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG a.F. dar.
2. Dementsprechend darf die zuständige Behörde die eindeutig gesetzwidrige Verwendung von Messwerten ungeeichter Messgeräte untersagen.
IBRRS 2016, 3071
LG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2016 - 11 S 41/15
1. Ein Unternehmen, das nicht über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügt und auch keine ausreichenden Sicherheiten stellen kann, darf nicht zum Verwalter bestellt werden.
2. Bei der Bestellung liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung vor, wenn ein Mehrheitseigentümer mit seinem Stimmengewicht gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer eine ihm nahestehende Person zum Verwalter bestellt hat.
3. In derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung zum Verwalter erfolgt, müssen auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden.
VolltextIBRRS 2016, 3045
LG Berlin, Urteil vom 04.03.2016 - 55 S 21/15
1. Abwasserleitungen, die sich im räumlichen Bereich der Wohnung befinden, sind jeweils ab der einzelnen Abzweigung dem Sondereigentum zuzuordnen, sofern sie ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum verlegt werden können. Muss allerdings zur Verlegung zwingend die im Gemeinschaftseigentum stehende dichtende Estrich-Schicht zerstört werden, gehört die Leitung nicht zum Sondereigentum.
2. Lässt die Teilungserklärung erkennen, dass der teilende Eigentümer das Gemeinschaftseigentum betreffende Instandhaltungskosten auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen hat (z.B. Wohnungsabschlusstüren, Außenfensterrahmen) und ausdrücklich die entsprechenden Kosten dem einzelnen Eigentümer zuweist, der den Nutzen aus dem unterhaltenen Teil des Gebäudes zieht, ist diese Regelung so auszulegen, dass auch kein Anspruch auf Erstattung der Instandhaltungskosten für die Abwasserleitung im Wohnbereich besteht.
VolltextIBRRS 2016, 2950
LG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2016 - 10 S 14/16
1. Die „Beschlussfassung Rückbau der Hofkette" beinhaltet eine bauliche Veränderung, die gem. § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, deren Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, denn die zwischen zwei einbetonierten Betonpfosten eingehängte Kette ist Teil einer gesamten Einrichtung und kann - auch wenn die Kette nur lose befestigt ist - nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden, die nicht als Teil der baulichen Einrichtung gelten können.
2. Eine nachträgliche Veränderung einer rechtmäßig angebrachten baulichen Veränderung stellt wiederum eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der beeinträchtigten Wohnungseigentümer bedarf.
3. Der Beschluss, einen Eigentümer zu einer bestimmten Handlung aufzufordern, stellt noch kein Gebot zum Handeln dar.
4. Aufforderungsbeschlüsse entsprechen nur dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 WEG, wenn der Aufforderung offensichtlich kein Anspruch zugrunde liegt.
VolltextIBRRS 2016, 2948
KG, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 W 493/16
1. Balkone können in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum bestimmt werden. Ein Balkonraum, der nur durch eine Wohnung zugänglich ist, ist nicht zwingend Sondereigentum (Abgrenzung von OLG München, FGPrax 2011, 281).*)
2. § 878 BGB ist auf eine Verfügungsbeschränkung nach § 172 Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag allein wegen einer verzögerten oder fehlerhaften Bearbeitung des Grundbuchamts (oder z.B. auch durch die Baubehörde bei Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung) nicht mehr vor dem Inkrafttreten des Genehmigungsvorbehalts vollzogen worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 08.12.2015 - 1 W 518/15, IMRRS 2016, 0085; wie Senat, Beschluss vom 13.10.2016 - 1 W 303/16).*)
VolltextIBRRS 2016, 2946
AG Kassel, Urteil vom 09.06.2016 - 800 C 5349/15
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, eine Notarkanzlei mit dem Entwurf einer Änderung der Teilungserklärung zu beauftragen und die Kosten hierfür der Gemeinschaft aufzubürden, ist mangels Beschlüssen kompetenz nichtig.*)
VolltextIBRRS 2016, 2919
AG Tübingen, Urteil vom 23.02.2016 - 3 C 736/15 WEG
1. Sind vor dem Hof eines Hauses Betonsäulen einbetoniert worden, an denen eine Kette angeracht ist, um das Befahren der Hoffläche durch Fahrzeuge zu verhindern, handelt es sich bei der Beseitigung dieser Absperrung um eine bauliche Veränderung.
2. Wurde diese Eingangssperre unstreitig vor über 17 Jahren durch einstimmigen Beschluss der WEG am Hof angebracht, bedarf eine nachträgliche Veränderung dieser Anlage (Betonsäule mit Kette) als bauliche Veränderung der Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer.
3. Sind die Schlafzimmerfenster mancher Wohnungseigentümer auf den Hof gerichtet, sodass diese Wendemanöver von Fahrzeugen wahrnehmen, werden sie dadurch beeinträchtigt. Der Beschluss zur Veränderung ist deshalb nur wirksam, wenn diese betroffenen Eigentümer zustimmen.
4. Eine Holzterrasse im Garten ("Sonnenbrett" auf Stahlstützen) ist eine bauliche Veränderung, die nur mit Zustimmung der WEG errichtet werden darf. Wird eine solche Konstruktion ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer errichtet, haben diese einen Anspruch auf Rückbau der Konstruktion. Diese Terrassenkonstruktion stellt einen Eingriff in die Substanz des Grundstücks dar, die das Anwesen außerdem optisch beeinträchtigt.
VolltextIBRRS 2016, 2808
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 05.07.2016 - 14 S 6933/15 WEG
1. Es ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich, eine laufenden Eigentümerversammlung zu verlassen, auch wenn dadurch deren Beschlussunfähigkeit herbeigeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Folge nicht bezweckt war.
2. Ein formeller Beschlussmangel muss sich - was vermutet wird - auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben. Die Vermutung ist widerlegt, wenn feststeht, dass der Beschluss auch bei Nichtvorliegen des formellen Fehlers so gefasst worden wäre.
VolltextIBRRS 2016, 2852
OLG München, Beschluss vom 11.11.2016 - 34 Wx 264/16
1. Soll Teileigentum in Wohnungseigentum (und umgekehrt) umgewandelt werden, müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen, weil sich dadurch der Inhalt und Zweck des Sondereigentums für alle Wohnungs- und Teileigentümer ändert.
2. Ist im Grundbuch eine Gemeinschaftsordnung eingetragen, nach der die Mitwirkungsbefugnis der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer für Sonderrechtsnachfolger ausgeschlossen ist, muss diese Gemeinschaftsordnung nach Wortlaut und Sinn so ausgelegt werden, wie ein unbefangener Betrachter sie verstehen würde.
3. Sagt die Gemeinschaftsordnung nichts für den Fall einer Änderung des vereinbarten ursprünglichen Nutzungszwecks - vertragliche Aufteilung in "Wohnzweck" und "gewerbliche Nutzung" -, gilt die gesetzliche Regelung, dass alle Wohnungseigentümer einer Änderung des Nutzungszwecks zustimmen müssen.
VolltextIBRRS 2016, 2830
LG Dortmund, Beschluss vom 03.08.2015 - 1 S 13/15
1. Eine zum Grundbuch gereichte Teilungserklärung ist verbindlich.
2. Handschriftliche Änderungen haben keinerlei Beweisfunktion. Eine beim Notar hinterlegte Urkunde mit handschriftlichen Änderungen hat ebenso wenig Bedeutung, wie handschriftliche Änderungen mit Genehmigungsvermerk.
VolltextIBRRS 2016, 2829
LG Dortmund, Beschluss vom 22.05.2015 - 1 S 13/15
1. Weichen Angaben einer Bauzeichnung (hier: Größe der tatsächlichen Fläche) von den Angaben der Teilungserklärung ab, ist der Wortlaut der Teilungserklärung maßgebend.
2. Ein Wohnungseigentümer ist den anderen Eigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Anteile zu tragen. Dieser Anteil bemisst sich nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 47 GBO).
3. Wird der Verwaltung ein Budget von bis zu 2.000,00 Euro für Reparaturen eingeräumt, widerspricht dies nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
4. Richtet ein Verwalter ein Online-Portal ein, muss dieses für alle Mitglieder der WEG gleichermaßen zugänglich gemacht werden. Ein Wohnungseigentümer darf nur ausgeschlossen werden, wenn er das Online-Portal für eigene Zwecke gleich welcher Art missbraucht.
VolltextIBRRS 2016, 2825
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 W 167/16
1. Wurde mit dem WEG-Verwalter für die Wahrnehmung von Orts- und Gerichtsterminen ein höherer Stundensatz vereinbart, als gesetzlich vorgesehen, kann daraus ein Kostenerstattungsanspruch resultieren.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist dies aber nur zu berücksichtigen, wenn die Parteien sich über die Sondervereinbarung einig sind.
VolltextIBRRS 2016, 2818
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2016 - 3 Wx 282/15
Dem Grundbuchvollzug des notariellen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung steht nicht entgegen, dass die tatsächliche Bauausführung des errichteten Gebäudes von der nach dem Aufteilungsplan vorgesehenen abweicht, sofern nicht die Planabweichung eine Zuordnung der errichteten Räume zu einer im Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit mangels Abgrenzbarkeit zum Gemeinschaftseigentum und zu sonstigem Sondereigentum unmöglich macht; die Vollzugsreife der gestellten Anträge setzt weder die vorherige Änderung der Teilungserklärung noch eine vorherige Berichtigung des Grundbuchs voraus.*)
VolltextIBRRS 2016, 2834
AG Münster, Urteil vom 15.03.2016 - 35 C 172/15
1. Wohnungseigentümer bestellen eine Personengesellschaft (hier: KG) zum WEG-Verwalter, wenn sie zum persönlich haftenden Gesellschafter ein besonderes Vertrauensverhältnis haben und wollen, dass diese natürliche Person das Amt ausübt.
2. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Wohnungseigentümer dieses Vertrauen gleichermaßen zu einer juristischen Person (hier: GmbH) haben, die in ihrer Haftungsmasse beschränkt ist und nicht durch das persönliche Engagement des geschäftsführenden Gesellschafters sowie dessen persönliche Haftung geprägt ist.
3. Wird aus einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft, wird das Amt des Verwalters deshalb im Zweifel nicht übertragen.
VolltextIBRRS 2016, 2824
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2015 - 12 W 31/15
Für die Geschäftsführerin einer GmbH, die gewerblich mit der Verwaltung einer klagenden Wohnungseigentumsgemeinschaft beauftragt ist, kann kein Verdienstausfall für die Wahrnehmung von Terminen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 20, 22 JVEG im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 2780
AG München, Urteil vom 24.08.2016 - 481 C 28359/15 WEG
1. Eine Jahresabrechnung ist nur nachvollziehbar, wenn der Saldo der Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Bankkonten übereinstimmt.
2. Fehlen Anfangs- und Endbestände der Konten der WEG, kann ein Abgleich nicht durchgeführt werden. Da die Abrechnung ihrer Funktion, den Eigentümern eine Kontrolle des Verwalters zu ermöglichen, nicht gerecht wird, ist sie ungültig.
VolltextIBRRS 2016, 2798
AG Besigheim, Urteil vom 13.05.2016 - 7 C 752/14
1. Ein Beschluss zur Festsetzung eines pauschalen Geldbetrages für den Heizungsstrom i.H.v. 100 Euro pro Jahr ist wegen Verstoßes gegen die Heizkostenverordnung ungültig.
2. Es steht den Wohnungseigentümern nicht frei, darüber zu beschließen, ob nach der Heizkostenverordnung abzurechnen ist. Vielmehr betrifft die ihnen obliegende Entscheidung die Frage, wie sie die Abrechnung nach dem von der Heizkostenverordnung vorgegebenen und erst durch Vereinbarung oder durch Beschluss auszufüllenden Rahmen regeln. Dabei dürfen sie innerhalb der durch §§ 7 und 8 Heizkostenverordnung vorgegebenen Bandbreite jeden danach zulässigen Maßstab wählen, der ihren Interessen angemessen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
3. Zu der Frage, wie die Heizkosten bei ungedämmten freiliegenden Leitungen der Heizungsanlage zu verteilen sind.
IBRRS 2016, 2777
AG München, Urteil vom 31.08.2016 - 481 C 53/16 WEG
1. Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung müssen die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet werden, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss auf die Gemeinschaft und sie selbst hat. Eine schlagwortartige Bezeichnung reicht dabei aus.
2. Wird in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt, dass über Auftragsvergaben für bestimmte Arbeiten abgestimmt werden soll, ist kein Beschluss darüber zu erwarten, den Verwalter umfassend zu bevollmächtigen, Nachtragsaufträge selbst zu erteilen. Ein solcher Beschluss ist deshalb mangels Ankündigung unwirksam.
3. Ein Beschluss über Modernisierungsmaßnahmen (hier: neue Elektroversorgung) ist ungültig, wenn nicht mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten Miteigentümer zugestimmt haben.
4. Ein Beschluss muss darüber hinaus auch eindeutig sein. Kann ein Beschluss offenkundig auf verschiedene Weise ausgelegt werden (hier: als Kostentragungsvereinbarung oder nur als Kostenschätzung) ist er nicht bestimmt genug und deshalb ungültig.
VolltextIBRRS 2016, 2800
AG Itzehoe, Urteil vom 29.01.2016 - 97 C 16/15
Die Ungültigerklärung eines Negativbeschlusses und die gerichtliche ersetzung durch einen Positivbeschluss ist ausgeschlossen, wenn der Verpflichtungsantrag auf einen zumindest teilweise rechtswidrigen Inhalt abzielt.
VolltextIBRRS 2016, 2575
AG München, Urteil vom 31.08.2016 - 481 C 6343/16 WEG
1. Ein Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn weder der Umfang der voraussichtlich anfallenden Arbeiten und Stunden noch die Größenordnung der von der WEG zu tragenden Kosten daraus erkennbar sind und auch kein Maximalbudget (hier: für die Bauüberwachung) vorgesehen ist.
2. Wurde ein Architekt sowohl mit der Einholung von Planungsvorschlägen als auch mit der Ausschreibung von Gewerken beauftragt, handelt es sich nicht um einen Zweitbeschluss, wenn die Vergabe der Bauüberwachung beschlossen wird. Insofern müssen hier die Kosten, die auf die Wohnungseigentümer zukommen, erkennbar sein.
VolltextIBRRS 2016, 2751
LG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015 - 11 S 49/15
1. Es zählt zu den Aufgaben der WEG, das Gebäude mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Wie die Gemeinschaft diese Pflicht erfüllt, ist ihr selbst überlassen. Das Ergebnis muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, d.h. bei der Ermessensentscheidung sind auch die Vor-und Nachteile abzuwägen, die für die Eigentümer entstehen.
2. Der zwingende Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Räumen ohne Rücksicht auf bereits vorhandene Geräte, greift in die Rechte und Interessen der einzelnen Eigentümer ein und entspricht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung.
3. Zwar mag ein einheitliches und gemeinsames Vorgehen ein für den Verwalter gut zu kontrollierender Weg sein, um das gesamte Gebäude entsprechend den bauordnungsrechtlichen Pflichten auszurüsten. Daraus folgt aber noch kein erhöhter Brandschutz.
4. Die gesetzmäßige Ausrüstung des Gebäudes mit Rauchwarnmeldern kann ebenso gut sichergestellt werden, wenn bereits installierte Rauchwarnmelder in das Gesamtkonzept integriert werden.
5. Als vorhandene Ausstattung sind jedoch nur solche Geräte zu berücksichtigen, die funktionstüchtig und ordnungsgemäß gewartet sind.
VolltextIBRRS 2016, 2700
OLG München, Beschluss vom 21.10.2016 - 34 Wx 277/16
1. Ist die Umwandlung der Treppenbereiche von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum teilweise nichtig, sprechen die notarielle Beurkundung und die offenkundige Interessenlage der Wohnungs- und Teileigentümer dafür, dass der übrige Teil wirksam zu Stande gekommen ist.
2. Umfasst die notarielle Urkunde zur Änderung der Teilungserklärung mehrere Regelungsgegenstände (hier: Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum in zwei Gebäuden einer Mehrhausanlage), kommt im Einzelfall ein Teilvollzug in Betracht, wenn die Urkundenlage den Schluss erlaubt, dass die wirksame Änderung auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre.*)
VolltextIBRRS 2016, 2659
LG Hamburg, Urteil vom 13.04.2016 - 318 S 62/15
1. Ein vermietender Wohnungseigentümer kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer auf Unterlassung (hier: der Vermietung eines Kellerraums) in Anspruch genommen werden.
2. Vermietet ein Alleineigentümer einen Kellerraum und wird dieses Mietverhältnis auch nach späterer Aufteilung in Wohnungseigentum fortgeführt, ist das (Sonder-) Eigentum nicht beeinträchtigt, wenn der Keller nicht zweckwidrig genutzt wird.
3. Wenn im Zusammenhang mit der Aufteilung in Wohnungseigentum die Zuordnungsverhältnisse zwischen Wohnungen und sonstigen Räumen (hier: des Kellerraums) nicht beachtet werden, wird hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zwischen den Wohnungseigentümern eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) begründet. Diese hat den gemeinschaftlichen Gegenstand ordnungsgemäß zu verwalten.
VolltextIBRRS 2016, 2671
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2016 - 2-13- S 151/13
Lässt ein Sondereigentümer Arbeiten am Gemeinschaftseigentum vornehmen, obwohl die Eigentümergemeinschaft dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm die Kosten hierfür nicht erstatten.
VolltextIBRRS 2016, 2658
LG Hamburg, Urteil vom 08.06.2016 - 318 S 18/15
1. Instandhaltung ist grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer. Sind Baumängel und deren Ursachen Wohnungseigentümer und Verwalter gleichermaßen bekannt, obliegt es den Wohnungseigentümern rechtzeitig entsprechende Beschlüsse herbei zu führen.
2. Die Pflichten des Verwalters ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften und dem Verwaltervertrag. Danach ist er verpflichtet, die Beschlüsse durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG).
3. Einer gewerblichen Hausverwaltung müssen ihre vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen bekannt sein. Verzögert die Verwaltung die Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum, macht sie sich schadensersatzpflichtig.
IBRRS 2016, 2654
BGH, Urteil vom 03.06.2016 - V ZR 166/15
In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt.*)
VolltextIBRRS 2016, 2653
BGH, Urteil vom 08.07.2016 - V ZR 261/15
Die Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung für ein Mandantengespräch zwischen den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Wohnungseigentümern und ihrem Prozessbevollmächtigten entspricht nur bei Vorliegen besonderer Umstände ordnungsmäßiger Durchführung der Versammlung.*)
VolltextIBRRS 2016, 2651
BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 15/14
1. Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden; wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen worden ist.*)
2. Auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kann die Kostenentscheidung grundsätzlich auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt werden.*)
3. Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG setzt das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung voraus. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs ist dem Gericht ein Ermessen nicht eingeräumt; vielmehr müssen sämtliche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2642
LG Saarbrücken, Urteil vom 16.09.2016 - 13 S 73/16
Den Verwalter eines öffentlich zugänglichen Parkhauses trifft im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für den baulichen Zustand der Einfahrt zum Parkhaus nur dann eine Handlungspflicht, wenn die Einfahrt in ihrem baulichen Zustand mit einer besonderen Gefahr für die Nutzer des Parkhauses verbunden ist und der Verwalter diese besondere Gefahr erkannt hat oder bei gehöriger Anstrengung hätte erkennen können. Die nachträgliche Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften über die Breite der Einfahrt zu Großgaragen (hier: Saarländische Garagenverordnung) begründet allein noch keine entsprechende Handlungspflicht.*)
VolltextIBRRS 2016, 2603
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2016 - 4 A 1150/15
1. Die vom WEG-Verwalter aufzustellende Jahresrechnung schafft die Grundlage für einen verbindlichen Beschluss über die Lasten- und Kostentragungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer.
2. Verwendet der Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht (mehr) geeichte Zähler und erstellt auf dieser Grundlage unzulässigerweise Jahresabrechnungen, besteht Anlass zu ordnungsgebehördlichem Einschreiten. Zählermesswerte - auch solche von Zwischenzählern - dienen dem geschäftlichen Verkehr.
3. Geeichte Messgeräte sollen verlässliche Abrechnungen ermöglichen und damit verhindern, dass in zivilrechtlichen Streitigkeiten die abgelesenen Messwerte nachgewiesen werden müssen.
VolltextIBRRS 2016, 2599
AG Charlottenburg, Urteil vom 16.09.2016 - 73 C 33/16
1. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass eine Hausordnung aufgestellt wird.
2. Eine Hausordnung umfasst typischerweise Verhaltensvorschriften, die das Gebäude schützen, Sicherheit und Ordnung, sowie den Hausfrieden sicherstellen und den Umgang mit dem Gebrauch von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum regeln.
3. Der Beschluss der Eigentümerversammlung "es gelten die gesetzlichen Bestimmungen" ist keine Hausordnung. Eine solche muss sich vielmehr bemühen, Regelungen aufzustellen, die den vorgenannten Zwecken entsprechen und auf die Situation der jeweiligen Wohnanlage und ihre Bewohner abgestimmt sind.
VolltextIBRRS 2016, 2589
BGH, Urteil vom 16.09.2016 - V ZR 29/16
1. Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine Versicherung auf fremde Rechnung.*)
2. Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.*)
3. Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu.*)
VolltextIBRRS 2016, 2577
LG Landau/Pfalz, Beschluss vom 01.09.2016 - 3 S 26/16
1. Jeder Wohnungseigentümer hat einen individuellen Anspruch auf eine Einzelabrechnung, weil diese Teil der Jahresabrechnung ist.
2. Steht in der Teilungserklärung, dass die Jahresabrechnung spätestens 6 Monate nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu erfolgen hat, ist diese erst mit Ablauf des Monats Juni fällig.
3. Die Jahresabrechnung muss derjenige Verwalter erstellen, der zum Fälligkeitszeitpunkt Amtsinhaber ist. Wird allerdings kurz vor Fälligkeit der Abrechnungspflicht ein neuer Verwalter bestellt, der ohne Verschulden (wegen nicht vorliegender Unterlagen) noch keine Abrechnung erstellen kann, ist der Anspruch des Wohnungseigentümers ausgeschlossen (§ 275 BGB).
VolltextIBRRS 2016, 2543
AG München, Beschluss vom 01.06.2016 - 485 C 30519/14 WEG
1. Der Anspruch auf Erstellen der Jahresabrechnung ist erfüllt, wenn die Abrechnung geordnet und übersichtlich Angaben über Einnahmen, Ausgaben, Rücklagen und Bankkonten macht sowie inhaltlich korrekt ist.
2. Die Erstellung einer Jahresabrechnung ist keine höchstpersönliche Leistung, sondern jedem möglich, der über die nötigen Kenntnisse, die Gemeinschaftsordnung und die Zahlungsbelege verfügt. Denn bei einem Verwalterwechsel während des Wirtschaftsjahres muss auch der neue Verwalter die Abrechnung erstellen können.
3. Die Verpflichtung des nachfolgenden Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung (im Jahr 2010) erfasst nicht die Pflicht, ausgehend von einem früheren Stand der Rücklage (hier: 2008) die Zuführungen und Entnahmen aus der Rücklage für die Wirtschaftsjahre der Vorgängerverwaltung nachzuvollziehen.
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