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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6127 Entscheidungen insgesamt




Online seit April

IBRRS 2024, 0983
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nach Randale gibt es keine Versammlung mehr!

AG Dortmund, Urteil vom 31.05.2023 - 514 C 25/21

1. Ein Wohnungseigentümer als Streithelfer ist als streitgenössischer Streithelfer anzusehen.

2. Als Streitgenosse hat der streitgenössische Nebenintervenient gegenüber dem einfachen Streithelfer erweiterte Möglichkeiten, den Prozess zu beeinflussen. Insbesondere kann er selbstständig, auch bei Widerspruch der Partei, Angriffs- und Verteidigungsmittel aus deren Recht vorbringen und (sonstige) Prozesshandlungen vornehmen.

3. Im Fall der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Wohnungseigentumsrechts ist der Erwerber aus eigenem Recht zur Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse und zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ungültigkeit ab dem Zeitpunkt berechtigt, in dem er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

4. Ist zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung bereits eine noch vom Veräußerer erhobene Anfechtungsklage rechtshängig, bleibt dieser nach Maßgabe des § 265 Abs. 2 ZPO berechtigt, das Verfahren fortzuführen.

5. Wird trotz Vorliegens eines Nichtbeschlusses das Zustandekommen eines positiven oder negativen Eigentümerbeschlusses verkündet, ist hiergegen die Anfechtungsklage zu erheben.

6. Wird die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung nicht eingehalten, führt dies zur Ungültigerklärung der gefassten Beschlüsse, es sei denn, dass sie ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wären.

7. Die Ursächlichkeit eines formellen Mangels ist erst zu verneinen, wenn eine Einflussnahme des durch den Mangel betroffenen Wohnungseigentümers auf den Diskussionsverlauf und das Abstimmungsverhalten in der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden kann.

8. Wenn es bereits im Vorfeld zu Auseinandersetzungen und einem Polizeieinsatz kommt, und sodann ein Teil der zuvor noch erschienenen Eigentümer den Ort der Versammlung verlässt, stellt sich die Durchführung einer Eigentümerversammlung durch eine Minderheit der Eigentümer als treuwidrig dar. Eine solche Versammlung ist schon aus formellen Gründen nicht beschlussfähig.

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IBRRS 2024, 1241
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wichtiger Grund für Abberufung des Verwalters gibt noch lange keinen Anspruch auf Abberufung

LG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.2023 - 19 S 31/21

1. Ein Verwalter kann aus wichtigem Grund abberufen werden.

2. Allerdings reicht das Vorliegen eines wichtigen Grunds für sich genommen nicht aus, einen Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung zu begründen. Denn auch dann hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch ein Ermessen, ob sie einen wichtigen Grund als Anlass zur Kündigung nehmen will, oder ob sie den Verwalter beibehalten will.

3. Solange das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht auf null reduziert ist, widerspricht die Ablehnung eines Beschlussantrags grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

4. Eine allgemeine Überwachungspflicht oder eine Weisungsbefugnis des Verwaltungsbeirats gegenüber dem Verwalter sieht das Gesetz nicht vor.

5. Ein Entlastungsbeschluss entspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, außer wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen.

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IBRRS 2024, 1231
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer kann Mieter zur Belegeinsicht ermächtigen

AG Siegen, Urteil vom 27.01.2023 - 17 C 8/22

Zur Ausübung des Einsichtsrechts in die Betriebskostenbelege kann der Wohnungseigentümer seinen Mieter ermächtigen.

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IBRRS 2024, 0845
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter verschuldet Kündigung des Verwaltervertrags: Keine weitere Vergütung

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 10.11.2023 - 980a C 19/23 WEG

1. Legt der Verwalter eigenmächtig gegen ein Urteil Berufung ein und informiert die Eigentümer auf einer Versammlung über das laufende Berufungsverfahren trotz ausdrücklicher Nachfragen einzelner Eigentümer nicht, so kann der Verwaltervertrag aus wichtigem Grund - ohne Abmahnung - gekündigt werden.

2. Zumindest in einem Fall der Interessenkollision ist die Verwaltung gehalten, eine Entscheidung der Eigentümerversammlung über den Fortgang des Rechtsstreits einzuholen, weil sie anderenfalls ein eigenes Fehlverhalten zu retten versucht.

3. Nach einer Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund kann der Verwalter auch keine Vergütung mehr für die nächsten sechs Monate verlangen.

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IBRRS 2024, 0843
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaft darf RA beauftragen, Hausgeldforderungen einzufordern

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.07.2023 - 980a C 7/23 WEG

1. Die Gemeinschaft kann einen Rechtsanwalt beauftragen, ausstehende Hausgeldforderungen einzufordern.

2. Der säumige Eigentümer hat diese Anwaltskosten zu tragen.

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IBRRS 2024, 0824
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Lass es verrotten, dann zahlt die Gemeinschaft!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13.10.2023 - 980b C 13/23 WEG

Unterscheidet die Teilungserklärung an mehreren Stellen zwischen Instandhaltung und Instandsetzung, dann werden von einer Vereinbarung, nach der die Sondereigentümer die Kosten der Instandhaltung der Fenster in ihrem Sondereigentum zu tragen haben, die Kosten für die Instandsetzung dieser Fenster nicht erfasst; hier verbleibt es vielmehr bei der Kostentragung durch die Gemeinschaft.

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IBRRS 2024, 0822
ProzessualesProzessuales
Verwalter, übernehmen Sie - aber nur, wenn Sie wollen!

LG Landau, Urteil vom 11.08.2023 - 5 S 39/22

1. Selbst wenn die einem Eigentümer erteilte "Vollmacht" zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen ab der Bestellung eines neuen Verwalters erlöschen sollte und ein Rechtsstreit vom neuen Verwalter übernommen werden müsste, kann der neue Verwalter rückwirkend (selbst in der Berufungsinstanz) die Prozessführung durch den Eigentümer genehmigen.

2. Die rückwirkende Genehmigung der Prozessführung als Ganzes durch den gesetzlichen Vertreter bedarf keiner Zustimmung des Gegners.

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IBRRS 2024, 0821
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Steckengebliebener Bau einer Wohnungseigentumsanlage: Anspruch auf Fertigstellung?

LG Koblenz, Urteil vom 20.11.2023 - 2 S 29/22 WEG

1. Die Vergabe von Aufträgen an Bauunternehmen und Architekten, um Abbruch- und Abdichtungsarbeiten durchführen sowie Ausführungspläne erstellen zu lassen, ist keine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung und führt zu erheblichen finanziellen Verpflichtungen der Gemeinschaft. Daher muss die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Auswahl eines speziellen Angebots selbst entscheiden.

2. Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersterrichtung des Gemeinschaftseigentums. Die Grenze bildet die Unzumutbarkeit i.S.v. § 242 BGB.

3. Da eine Beschlussersetzung das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer beschneidet, darf sie stets nur soweit gehen wie dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist.

4. Dementsprechend ist bei einem bereits beim Abriss des Altgebäudes steckengebliebenen Bauvorhaben der zunächst anstehende Beschluss daher die Einholung eines Gutachtens zu den voraussichtlichen Kosten für die Errichtung des Gemeinschaftseigentums, damit die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Folge sachgerecht darüber entscheiden kann, ob es bei der Pflicht zur Errichtung der Wohnungseigentumsanlage (Gemeinschaftseigentum) verbleibt oder eine Ausnahme wegen Unzumutbarkeit gegeben ist.

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IBRRS 2024, 1003
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann ein Verwalter ohne vorherige persönliche Vorstellung bestellt werden?

AG Pforzheim, Urteil vom 27.02.2024 - 12 C 1654/23

Es kann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn ein Verwalter bestellt wird, der sich den Wohnungseigentümern zuvor nicht persönlich vorgestellt hat.

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IBRRS 2024, 1196
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft kann nur der Verband die Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung verlangen

BGH, Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 6/23

1. Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (hier: Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung) nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht im Wege der actio pro socio von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21, IMR 2022, 204 = NJW-RR 2022, 733).*)

2. Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen, die sich auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen der Wohnungseigentümer beziehen, von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten; einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht (Fortführung von Senat, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 180/21, IBRRS 2022, 3031 = IMRRS 2022, 1311 = NJW 2022, 3577).*)




IBRRS 2024, 0823
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalterlose Gemeinschaft ist nicht gut!

LG Rostock, Urteil vom 29.09.2023 - 1 S 132/22

1. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, den Verwalter zu bestellen, ohne zugleich die vertraglich geschuldete Vergütung und die Dauer des Verwaltervertrags zu regeln. Bezüglich der Dauer des Verwaltervertrags gilt dies zumindest für Bestellungen vor Inkrafttreten des WEMoG.

2. Kann im Fall besonderer Dringlichkeit von der satzungsmäßigen Ladungsfrist abgesehen werden, ist dies zu bejahen, wenn eine Gemeinschaft mit 28 Wohneinheiten infolge Amtsniederlegung verwalterlos wird.

3. Sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag wird jeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen.

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IBRRS 2024, 0984
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kosten von Erhaltungsmaßnahmen sind nicht mehr auf den Einzelfall beschränkt

LG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2023 - 25 S 60/22

Nach der Neufassung des WEG ist die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für Kosten von Erhaltungsmaßnahmen nicht mehr auf den Einzelfall beschränkt. Vielmehr können die Wohnungseigentümer nunmehr auch beschließen, dass die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen auch generell nach einem anderen Verteilungsschlüssel abgerechnet werden.

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IBRRS 2024, 0980
WohnungseigentumWohnungseigentum
"Bekannt und bewährt" ist kein Argument!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 30.06.2023 - 980a C 26/22 WEG

Dass es sich bei der Beauftragung eines Unternehmens mit einer Maßnahme um ein "altbekanntes und bewährtes" Unternehmen handelt, genügt nicht, um davon abzusehen, ausreichende Vergleichsangebote einzuholen.

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IBRRS 2024, 0879
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Alle Wohneinheiten werden in eine GbR eingebracht: Keine Verwalterzustimmung nötig

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2023 - 13 W 56/23

1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist teilrechtsfähig und kann auch Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben; sie ist materiell grundbuchfähig.

2. Besitzt ein Eigentümer sämtliche Miteigentumsanteile und bringt alle Wohnungseinheiten in eine GbR ein, so unterfallen die Verfügungen nicht einem nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbarten Zustimmungserfordernis.

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IBRRS 2024, 0991
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Änderung der Kostenverteilung muss nicht alle künftigen Fälle erfassen

BGH, Urteil vom 22.03.2024 - V ZR 87/23

Beschließen die Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme, muss nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 18.06.2010 - V ZR 164/09, Rz. 17 ff., IMR 2010, 382 = BGHZ 186, 51).*)

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IBRRS 2024, 0987
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fortwirkung der Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2024 - 14 W 104/23

1. Macht der teilende Eigentümer noch als Mitglied der Eigentümergemeinschaft von der in der Teilungserklärung vorgesehenen Befugnis zur Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an Gemeinschaftsflächen zu einer Wohnungseigentumseinheit Gebrauch, hat das Grundbuchamt durch Auslegung der Teilungserklärung zu ermitteln, ob die Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers trotz zwischenzeitlichen Ausscheidens aus der Eigentümergemeinschaft fortwirkt, bis das Sondernutzungsrecht zu Gunsten des Erwerbers des Sondernutzungsrechts im Grundbuch eingetragen und verdinglicht ist.*)

2. Bei der Auslegung der Teilungserklärung ist insbesondere der jedem unbefangenen Betrachter erkennbare Sinn und Zweck der gestreckten Begründung des Sondernutzungsrechts in den Blick zu nehmen, wonach eine möglichst flexible, sowohl für den teilenden Eigentümer als auch die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und deren Grundpfandrechtsgläubiger zeit- und kostensparende Zuweisung dieser Sondernutzungsrechte ermöglicht werden und die mit der Beschaffung der Bewilligung aller Wohnungseigentümer und ihrer Grundpfandrechtsgläubiger möglicherweise verbundenen praktischen (und rechtlichen) Probleme vermieden werden sollen.*)

3. Das Grundbuchamt darf die Eintragung des Sondernutzungsrechts nur nach Maßgabe des im Eintragungsverfahren beschränkt geltenden Legalitätsgrundsatzes von der Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer abhängig machen, wenn es greifbare Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass das zunächst nur schuldrechtlich begründete und nach den §§ 414, 2. Halbsatz, 398 Satz 1 BGB formlos übertragbare Sondernutzungsrecht tatsächlich unterdessen einem anderen Wohnungseigentümer übertragen worden ist.*)

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IBRRS 2024, 0964
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung: Nachweis nur per Versammlungsprotokoll

KG, Beschluss vom 01.08.2023 - 1 W 380/22

Zum Nachweis der Beschlussfassung gegenüber dem Grundbuchamt, dass eine im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung aufgehoben und gelöscht werden soll, bedarf es der Niederschrift, die gem. § 24 Abs. 6 WEG über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen ist und die auch als Versammlungsprotokoll bezeichnet wird; eine bloße schriftliche Wiedergabe des Beschlussinhalts genügt zum Nachweis von dessen Zustandekommen nicht.

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IBRRS 2024, 0881
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was genehmigt werden soll, muss vor Beschlussfassung feststehen!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 01.12.2023 - 980b C 20/23 WEG

1. Wird einem Eigentümer das Anbringen von Rollläden in einem Beschluss untersagt, in einem anderen allen Eigentümern deren baulichen Veränderungen nachträglich genehmigt, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Eigentümer und gegen den Anspruch auf Gleichbehandlung vor, der die Unwirksamkeit des ersten Beschlusses zur Folge hat.

2. Wird einem Eigentümer das Anbringen von Rollläden in einem Beschluss untersagt, in einem anderen aber allen Eigentümern deren baulichen Veränderungen nachträglich genehmigt, ist nicht klar, ob auch dem einen Eigentümer durch den zweiten Beschluss seine Rollläden genehmigt werden sollen, so dass der zweite Beschluss wegen Unbestimmtheit unwirksam ist.

3. Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gegenstand der Genehmigungserteilung nicht feststeht, sondern erst durch eine "protokollierte Begehung mit allen interessierten Eigentümern" durch die Verwaltung festgelegt werden soll.

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IBRRS 2024, 0954
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Dach über einer angebauten Sondereigentumseinheit ist Gemeinschaftseigentum

LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2024 - 11 S 53/22

1. Das Dach eines Flachdach-Anbaus einer WEG-Anlage gehört selbst dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn alle darunterliegenden Räume zu ein und derselben Sondereigentumseinheit gehören.*)

2. Im Wege der Beschlussersetzungsklage kann auch auf bloßen Grundlagenbeschluss zu einer Erhaltungsmaßnahme beantragt werden.*)

3. Rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung des Mehrheitseigentümers, wenn der Kostenanteil für den Verwaltungsaufwand von 9/10 auf 1/3 durch "verwaltungstechnische Zusammenfassung von Einheiten" gedrückt werden soll.*)

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IBRRS 2024, 0882
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ist Beschlussfassung über bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit möglich?

AG Mainz, Urteil vom 25.09.2023 - 73 C 23/23

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2024, 0880
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sind Kosten für Instandsetzung der Fenster von der WEG zu tragen?

AG Pinneberg, Urteil vom 28.11.2023 - 60 C 37/21

Die Einholung und Erörterung von Alternativ- oder Konkurrenzangeboten ist nur bei der Vergabe eines Auftrags zur Durchführung von nicht nur geringfügigen Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum erforderlich.

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Online seit März

IBRRS 2024, 0935
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechenwerk zur Jahresabrechnung

LG Bamberg, Urteil vom 02.02.2024 - 41 S 1/23 WEG

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 0933
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechenwerk fehlerhaft?

AG Bayreuth, Urteil vom 07.12.2022 - 105 C 685/22 WEG

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 0911
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Trittschalldämmung muss Mindestanforderungen gem. DIN 4109 (1989) erfüllen

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 14.07.2023 - 980a C 17/22 WEG

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das in Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen, also nicht in einer Weise, dass ihnen ein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus erwächst. Diese Verpflichtung wird nicht eingehalten, wenn die Trittschallwerte zur darunterliegenden Wohnung die Mindestanforderungen gemäß DIN 4109 (1989) nicht erfüllen.

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IBRRS 2024, 0930
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann können die Wohnungseigentümer die Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen ändern?

BGH, Urteil vom 22.03.2024 - V ZR 81/23

1. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden.*)

2. Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.*)




IBRRS 2024, 0884
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Installation einer Wallbox: Gemeinschaft darf Auflagen für die zu verlegenden Kabel machen

AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 20.03.2023 - 20 C 562/22

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat ohne Weiteres die Beschlusskompetenz, bei der Genehmigung der fachgerechten Installation von Wallboxen Auflagen für die zu verlegenden Kabel zu machen. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG umfasst nicht nur die Anbringung eines Ladepunkts oder einer Ladestation an der Wand, sondern auch die Ladeinfrastruktur, also die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität nötig sind.




IBRRS 2024, 0910
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Recht zum Einbau von Dachgauben erlaubt auch Einbau von Dachfenstern!

AG Heidelberg, Urteil vom 20.03.2024 - 45 C 128/23

1. Ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, muss einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe er mit dem Bau beginnt.

2. Bei der Auslegung einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ist maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt. Umstände außerhalb der Grundbucheintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

3. Dürfen nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Dachgeschossräume in den Bürohäusern (nur) für alle baurechtlich zulässigen Zwecke genutzt werden, ist auch eine Nutzung zu Wohnzwecken zulässig.

4. Ist ein Sondereigentümer nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung dazu berechtigt, das Dachgebälk einschließlich des Kniestocks - auch durch Einbau von Dachgauben - zu verändern, umfasst dies auch das Recht zum Einbau von Dachfenstern.

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IBRRS 2024, 0903
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zulassung einer Mehrheitsentscheidung in Textform?

LG München I, Urteil vom 08.11.2023 - 1 S 11052/22 WEG

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 0847
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auf die Beschluss-Formulierung ist stets zu achten!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 02.02.2024 - 980a C 22/23 WEG

1. Ein Beschluss, wonach die "Bearbeitung des Anschlusses Zinkabdeckung / WDVS" beschlossen wird, ist zu unbestimmt, denn es wird dafür weder auf ein Angebot eines (Fach-)Unternehmens noch ein Leistungsverzeichnis Bezug genommen, zudem ist keine technische Beschreibung der Maßnahme vorhanden, aus der der Umfang der Arbeiten entnommen werden könnte.

2. Ein Beschluss, dass die "Auftragsvergabe (...) auf Anhörungen des Verwaltungsbeirates" erfolge solle, genügt ebenfalls den Bestimmtheitsanforderungen nicht und ist mit den Grenzen, Entscheidungsbefugnisse seitens der Wohnungseigentümer auf den Beirat zu delegieren, nicht vereinbar.

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IBRRS 2024, 0850
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einladung zur Eigentümerversammlung durch Beirat?

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 13.12.2023 - 980a C 35/23 WEG

1. Einem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt die Kompetenz, die Durchführung einer Eigentümerversammlung, zu der Mitglieder des Verwaltungsbeirats eingeladen haben, mittels eines Unterlassungsanspruchs zu verhindern.

2. Die Einladung durch einen Nichtberechtigten führt nicht ohne Weiteres zur Anfechtbarkeit etwaig gefasster Beschlüsse, weswegen etwaige Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsgründe erst nachträglich geltend zu machen sind und abzuwarten ist, ob sich etwaige formelle Fehler auch auf Beschlussergebnisse auswirken.

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IBRRS 2024, 0844
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Tiefgaragenstellplätze dürfen nicht für Lagerzwecke missbraucht werden

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.07.2023 - 980a C 10/23 WEG

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Garagenordnung beschließen.

2. Ein "Tiefgaragenstellplatz" ist dem Wortsinne und dem allgemeinen Sprachverständnis nach keine allgemeine "Abstellfläche", auch wenn sie - wie etwa im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Treppenhäuser - mitunter auch dazu genutzt werden, um den eigenen (Stau-)Raum, der in den eigentlich dazu bestimmten Räumen (Wohnung, Keller, Dachboden etc.) nicht zur Verfügung steht, zu vergrößern.

3. Ein solcher Gebrauch des (Sonder-)Eigentums ist weder sozial üblich noch Teil der Zweckbestimmung der Wohnanlage, also nach allgemeinem Verständnis kein wesentliches Element der Nutzung.

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IBRRS 2024, 0849
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer zu spät kommt, den bestraft nicht immer das Leben!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.02.2024 - 980a C 33/23 WEG

1. Allen Wohnungseigentümern muss die Teilnahme an der Versammlung möglich sein, weswegen Versammlungsort und Versammlungsstätte frei zugänglich sein müssen; gemeint ist der freie Zugang in das Gebäude und den gewählten Versammlungsraum.

2. Für jeden Wohnungseigentümer muss nicht nur bis zum Beginn einer Eigentümerversammlung, sondern auch während einer solchen die Möglichkeit bestehen, die Versammlungsstätte bzw. den (nichtöffentlichen) Raum, in dem die Versammlung stattfindet, zu erreichen, um an der Versammlung teilnehmen zu können.

3. Ist der Zugang zu der Versammlungsstätte nicht ohne Weiteres möglich, etwa weil die Eingangstüren des Gebäudes grundsätzlich verschlossen oder bei Versammlungsbeginn verschlossen worden sind, muss durch Inanspruchnahme gebräuchlicher Mittel die Möglichkeit bestehen, dass ein zutrittsbereiter Wohnungseigentümer um Einlass bitten kann. Zu solchen Mitteln zählen etwa die Benutzung einer (funktionierenden) Klingelanlage oder die telefonische Erreichbarkeit des Versammlungsleiters bzw. einer Person, die den Zugang zur Versammlungsstätte herstellen kann.

4. Diese Anforderungen gelten nicht nur für Wohnungseigentümer, die erst nach Versammlungsbeginn am Versammlungsort eintreffen, sondern auch für solche, die die Versammlungsstätte zwischenzeitlich - aus welchen Gründen auch immer - verlassen hatten und wieder Zutritt begehren.

5. Ein Eigentümer kann nicht auf die Kontaktaufnahme per E-Mail verwiesen werden. Selbst wenn die Verbreitung von mobilen Endgeräten, mit denen eine Kommunikation auch per E-Mail möglich ist, mittlerweile weit fortgeschritten ist, ist eine Verengung der Erreichbarkeit auf dieses - für die Bitte um Zutritt zu Gebäuden unübliche - Mittel für einen verständigen Wohnungseigentümer nicht zumutbar; dieser kann darauf vertrauen, dass ihm jedenfalls auf Klingeln geöffnet wird oder dass er sich per Telefon Gehör verschaffen kann.

6. Auf die Frage, ob die gefassten Beschlüsse auch bei einer Mitwirkung eines (ausgeschlossenen) Wohnungseigentümers die erforderliche Mehrheit gefunden hätten, kommt es nicht an, wenn schwer wiegende Verstöße vorliegen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Verbandsmitglieds in gravierender Weise unterlaufen wird (hier bejaht).

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IBRRS 2024, 0786
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Umlaufbeschluss über Beschluss der Nach-/Vorschüsse bedarf der Einstimmigkeit

LG Berlin, Beschluss vom 16.08.2023 - 85 S 59/23 WEG

Der Beschluss "Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, dass über die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen für das Jahr 2021 im Rahmen eines Umlaufbeschlusses beschlossen werden kann." bedarf der Einstimmigkeit.

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IBRRS 2024, 0852
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Während Corona-Pandemie auf Vertreterversammlung gefasste Beschlüsse sind nicht nichtig

BGH, Urteil vom 08.03.2024 - V ZR 80/23

Während der Corona-Pandemie gefasste Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht deshalb nichtig, weil die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an den Verwalter teilnehmen konnten.*)




IBRRS 2024, 0785
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann widerspricht Bestellung eines Verwalters den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung?

AG Bonn, Urteil vom 01.09.2023 - 210 C 52/22

Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, d. h. wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen.

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IBRRS 2024, 0784
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Sanierung der Balkone: Wie viele Angebote sind einzuholen?

AG Köln, Urteil vom 17.10.2023 - 215 C 3/23

Das Einholen von Alternativangeboten ist kein Selbstzweck. Wie viele Alternativangebote erforderlich sind, können die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums selbst festlegen. Er ist nur überschritten, wenn der Zweck solcher Alternativangebote verfehlt wird, nämlich den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen.

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IBRRS 2024, 0783
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Beschlusskompetenz für erstmalige Kostenlast

LG Berlin, Urteil vom 27.10.2023 - 56 S 52/23

Dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n.F. lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass auch eine Kompetenz begründet werden soll, Wohnungseigentümer entgegen einer bestehenden Vereinbarung erstmals Kosten aufzuerlegen.

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IBRRS 2024, 0787
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Schaden vor, verzögerte Beseitigung nach 01.12.2020: Haftet Verwalter oder WEG?

AG München, Urteil vom 21.06.2023 - 1292 C 8365/22 WEG

Verlangt ein Wohnungseigentümer Schadensersatz wegen verzögerter Beauftragung der Trocknung bei einem Wasserschaden, ist für die Frage des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Schadensbeseitigung auch hinsichtlich der Folgeschäden. War die Trocknung vor dem 01.12.2020 beauftragt worden, liegt ein abgeschlossener Sachverhalt vor mit der Folge, dass die Hausverwaltung direkt haftet, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 18 Abs. 1 WEG.

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IBRRS 2024, 0773
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WohnungseigentumWohnungseigentum
2021 ist nicht gleich 2021!

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 01.12.2023 - 980b C 31/22 WEG

1. Die Vollziehung eines Beschlusses lässt das Rechtsschutzbedürfnis eines anfechtenden Wohnungseigentümers grundsätzlich nicht entfallen.

2. Der Beginn einer Eigentümerversammlung um 17:00 Uhr an Werktagen ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig ein 14 km entfernter Versammlungsort.

3. Ein Ermessensfehler bei der Festsetzung von Ort und Zeitpunkt einer Versammlung führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit der daraufhin gefassten Beschlüsse, wobei sich ein entsprechender Fehler auf das Beschlussergebnis - im Sinne einer (tatsächlich zu Gunsten des Anfechtenden vermuteten) Kausalität - ausgewirkt haben muss.

4. Die Entlastung der Verwaltung und des Beirates für 2021 ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Jahresabrechnung 2021 fehlerhaft ist. Denn diese wird erst 2022 erstellt, steht also einer Entlastung für 2021 nicht entgegen.

5. Vor der Beauftragung des Austausches von Fenstern in einem Staffelgeschoss durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft müssen von dieser mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden.

6. Sofern die Verwaltung mit zumutbarem Aufwand - und rechtzeitig vor der Versammlung - alles Erforderliche getan hat, also eine ausreichende Anzahl von Fachunternehmen kontaktiert und um Abgabe von Angeboten gebeten hat, treffen sie keine weiteren rechtlichen Pflichten zur Vorbereitung der Beschlussfassung. Es bedarf also in diesem Fall keiner drei Vergleichsangebote.




IBRRS 2024, 0758
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Stilllegung einer Müllabwurfanlage per Mehrheitsbeschluss!

AG Königstein, Urteil vom 21.12.2023 - 21 C 833/23 WEG

1. Ein Wohnungseigentümer kann seine Beschlussklage (Hauptsache) mit einer einstweiligen Verfügung flankieren und damit den gesetzlich in § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG normierten Mechanismus, wonach ein Beschluss gültig ist, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist, überwinden.

2. Durch den Beschluss, eine Müllabwurfanlage stillzulegen, wird nicht der Gebrauch der Müllschluckanlagen geregelt, denn eine Gebrauchsregelung muss eine Konkretisierung des Gebrauchs zum Inhalt haben. Ein Gebrauchsentzug ist keine Regelung des Gebrauchs.

3. Der Gebrauchsentzug ist dem Mehrheitsprinzip von vorneherein ebenso wenig zugänglich wie die Änderung einer Vereinbarung. Die Stilllegung einer Müllabwurfanlage bzw. eines Müllschluckers ist mithin einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich.

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IBRRS 2024, 0745
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WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG-Verwalter muss Bauarbeiten wie ein Bauherr überwachen

BGH, Urteil vom 26.01.2024 - V ZR 162/22

1. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 75/18, Rz. 16, IBRRS 2019, 3884 = IMRRS 2019, 1412 = ZWE 2020, 44).*)

2. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.*)

3. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.*)

4. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.*)




Online seit Februar

IBRRS 2024, 0345
WohnungseigentumWohnungseigentum
Freiheit der Feuerwehrzufahrt entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung

AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 03.05.2023 - 6 C 270/22 WEG

1. Zur Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Einladung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll. Regelmäßig reicht eine stich- oder schlagwortartige Bezeichnung der Beschluss- und Diskussionspunkte.

2. Ein Beschluss, wonach Schlösser an Pollern entfernt werden sollen, damit Rettungsfahrzeuge ungehindert den Innenhof befahren können und somit das als Grunddienstbarkeit eingetragene Feuerwehrzufahrtsrecht realisiert wird, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

3. Die Gerichte sind darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung der Eigentümergemeinschaft auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Ein Gericht kann hingegen nicht prüfen, ob die Eigentümergemeinschaft für ein Problem die "optimale Lösung" gefunden hat.

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IBRRS 2024, 0699
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Rollstuhlrampe für Terrasse ist zulässig

BGH, Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 33/23

1. Beschließen die Wohnungseigentümer die Durchführung oder Gestattung einer baulichen Veränderung, die ein Wohnungseigentümer unter Berufung auf § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG verlangt (hier: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG), ist der Beschluss auf die Klage eines anderen Wohnungseigentümers nur für ungültig zu erklären, wenn die beschlossene Maßnahme entgegen § 20 Abs. 4 Halbs. 1 WEG die Wohnanlage grundlegend umgestaltet bzw. einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt oder der Beschluss an einem anderen (allgemeinen) Beschlussmangel leidet.*)

2. Ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen vorliegen und ob die bauliche Veränderung insbesondere angemessen ist, ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen dem Verlangen eines Eigentümers stattgebenden Beschluss ohne Bedeutung. Auf diese Voraussetzungen kommt es nur an, wenn der Individualanspruch des Wohnungseigentümers abgelehnt worden ist und sich dieser mit einer Anfechtungsklage gegen den Negativbeschluss wendet und/oder den Anspruch mit der Beschlussersetzungsklage weiterverfolgt.*)

3. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zwecks i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, zumindest typischerweise nicht anzunehmen; der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen.*)




IBRRS 2024, 0449
WohnungseigentumWohnungseigentum
Parteiischer Verwalter ist abzuberufen!

LG Dortmund, Urteil vom 13.01.2023 - 17 S 89/22

1. Die Anwesenheit eines Dritten kann im Einzelfall zulässig sein, wenn das Interesse des Eigentümers an der Begleitung durch einen Dritten etwa aufgrund hohen Lebensalters oder Krankheit die Interessen der übrigen Eigentümer an der Beschränkung des Teilnehmerkreises auf die Eigentümer überwiegt.

2. Die Kausalität des Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung an dem getroffenen Beschluss wird widerlegbar vermutet.

3. Ein Anspruch auf Abberufung des Verwalters besteht dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheint. Das ist der Fall, wenn in der Gesamtschau allein die Abberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht, was unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe zu prüfen ist.

4. Ein Anspruch auf Abberufung ist zu bejahen, wenn der Verwalter einen Eigentümer bewusst benachteiligt.

5. Ein Entzug des Teilnahmerechts kann zwar dann rechtmäßig sein, wenn ein Wohnungseigentümer - oder dessen Vertreter - nachhaltig und trotz Androhung des Ausschlusses die Versammlung weiterhin in erheblicher Weise stört. Indes ist der Ausschluss auf die aktuelle Versammlung zu beschränken und kann nicht auf zukünftige Versammlungen erstreckt werden, schon gar nicht dann, wenn das störende Verhalten bislang nur in einer Versammlung aufgetreten ist.

6. Sind nach der Teilungserklärung Art und Nutzung des Sondereigentums nicht von der Gestattung der jeweiligen anderen Miteigentümer abhängig, so kann ein Eigentümer sein Teileigentum unabhängig von der Mitwirkung der übrigen Eigentümer in Wohnungseigentum umwandeln.

7. Das Merkmal "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO ist in der Regel erfüllt, wenn der Partei eine Zustellungsverzögerung von mehr als 14 Tagen zuzurechnen ist. Bei der Berechnung ist darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage hinnehmbare Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.

8. Der Kläger hat die Pflicht, sich bei ausbleibender Vorschussanforderung innerhalb angemessener Frist beim Gericht zu erkundigen und auf eine Beschleunigung der Zustellung hinzuwirken. Eine Nachfrage muss bereits drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist erfolgen.

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IBRRS 2024, 0620
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teileigentums- und Wohnungseigentumsgrundbücher

KG, Beschluss vom 01.02.2024 - 1 W 375/23

1. Die – nachträgliche – Aufnahme einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung der Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer, mit der dem Eigentümer eines bestimmten Teileigentums dessen Umwandlung in Wohnungseigentum ermöglicht werden soll, bedarf zur Eintragung in die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher der Zustimmung aller Miteigentümer.*)

2. Ein mit demselben Ziel gefasster Mehrheitsbeschluss kann nur in die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher eingetragen werden, wenn hierfür wiederum bereits eine Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung besteht.*)

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IBRRS 2024, 0609
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ProzessualesProzessuales
Verwalter, übernehmen Sie!

AG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 28.09.2022 - 4 C 201/21

1. Für Zustellungen ist in den Fällen von § 9b Abs. 2 WEG der Beiratsvorsitzende oder der ermächtigte Eigentümer der richtige Adressat i.S.v. § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die einem Eigentümer erteilte Vollmacht wird ab der Bestellung eines neuen Verwalters überlagert mit der Folge, dass der Rechtsstreit von dem neuen Verwalter übernommen werden muss.

3. Erfolgt keine Übernahme, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

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IBRRS 2024, 0590
WohnungseigentumWohnungseigentum
Umwandlungsgenehmigung von Miet- in Wohnungseigentum

VG Berlin, Urteil vom 07.09.2023 - 13 K 368/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 0451
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Anforderung an Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 21.07.2023 - 980b C 4/23 WEG

1. Hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" einer neuen Kostenverteilung besteht für die Wohnungseigentümer aufgrund ihrer Selbstverwaltungsautonomie ein - weiter - Gestaltungsspielraum.

2. Eines sachlichen Grundes als Auslöser für die Abweichung vom bestehenden Verteilerschlüssel bedarf es nicht; es gilt lediglich das Willkürverbot.

3. Das Ziel, eine höhere Abrechnungsgerechtigkeit dadurch zu erreichen, dass auch verbrauchsunabhängige Kosten statt nach Miteigentumsanteilen nach Fläche zu verteilen, ist nicht zu beanstanden bzw. ermessensfehlerfrei.

4. Dementsprechend entspricht die Änderung des Kostenverteilerschlüssels von Miteigentumsanteilen hin zur Wohnfläche ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein Eigentümer nur einen geringen Miteigentumsanteil, aber aufgrund von Sondernutzungsrechten die größte Wohnung inne hat.

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IBRRS 2024, 0570
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Aufzug am Jugendstilhaus? Barrierefreiheit geht vor!

BGH, Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 244/22

1. Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13.01.2017 - V ZR 96/16, Rz. 30 ff., IMR 2017, 146 = ZWE 2017, 224).*)

2. Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit.*)

3. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Angemessenheit einer baulichen Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG trägt der klagende Wohnungseigentümer; verlangt ein Wohnungseigentümer gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs darlegen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände, die sich nicht bereits aus dem Begehren selbst ergeben.*)

4. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, zumindest typischerweise nicht anzunehmen; der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen.*)

5. Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15.05.2020 - V ZR 64/19, Rz. 14, IMRRS 2020, 0749 = NJW-RR 2020, 1022).*)




IBRRS 2024, 0453
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erhaltungslast wird auf Sondereigentümer übertragen: Wie muss der Beschluss aussehen?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 30.06.2023 - 980a C 19/22 WEG

1. Der Vollzug eines Beschlusses lässt das Rechtsschutzbedürfnis für dessen Anfechtung nicht entfallen, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger im Falle der erfolgreichen Anfechtung einen Folgenbeseitigungsanspruch verfolgen oder die eigene Belastung mit den Kosten verhindern will.

2. Ein Beschluss, die Erhaltungslast für das Gemeinschaftseigentum auf einen Sondereigentümer zu übertragen, muss die Verlagerung der damit verbundenen Entscheidungskompetenzen auf einen Sondereigentümer und deren Reichweite klar, eindeutig und konkret regeln, schon um zu gewährleisten, dass die Vornahme der notwendigen Instandsetzungsmaßnahme zur Zielerreichung geeignet ist und führt.

3. Zwischen der Vornahme einer Maßnahme und deren Gestattung ist zu unterscheiden; Letztere lässt Raum dafür, dass eine Umsetzung der Maßnahme nicht erfolgt.

4. Bei der Gestattung einer baulichen Veränderung müssen die Grundzüge dessen, was errichtet werden soll, im Voraus feststehen und für die Eigentümer erkennbar sein.

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