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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Wohnungseigentum

6084 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2016

IBRRS 2016, 0402
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Erlaubnis zur langfristigen Vermietung ist kein Sondernutzungsrecht!

LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2015 - 318 S 9/15

1. Ein Beschluss über eine Jahrzehnte früher geregelte Angelegenheit kann erneut gefasst werden.

2. In der Beschlussfassung über die langfristige Vermietung liegt keine Einräumung eines Sondernutzungsrechts und damit keine unzulässige Umgehung der dafür erforderlichen Vereinbarung. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt insoweit.

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IBRRS 2016, 0380
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Berliner Milieuschutzgebiet: Wann ist das Begründen von Wohnungseigentum zu genehmigen?

KG, Beschluss vom 05.01.2016 - 1 W 1032/15

1. Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum muss in Berliner Milieuschutzgebieten erst bei Antragstellung nach dem 03.03.2015 nach der Berliner Umwandlungsverordnung genehmigt werden.

2. Dabei kommt es auf das Datum der Antragstellung an, eine für den Antrag notwendige Abgeschlossenheitsbescheinigung kann auch nach dem 03.03.2015 erteilt und nachgereicht werden.

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IBRRS 2016, 0390
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Eigentümer vorsätzlich ausgeschlossen: Beschlüsse nichtig!

LG Dortmund, Beschluss vom 26.10.2015 - 1 S 218/15

1. Wird Klage im Namen der "übrigen Eigentümer der WEG" erhoben, so klagen diese übrigen Eigentümer und nicht der Verband.

2. Gehören alle übrigen Wohnungseigentumseinheiten einer einzelnen Frau, so kann auch aus dem Umstand, dass in der Klage von "der Klägerin" die Rede ist, nicht darauf geschlossen werden, dass der Verband Klägerin sein soll.

3. Wird ein Eigentümer vorsätzlich aus der Versammlung ausgeschlossen, um seine Teilnahme zu verhindern, sind die gefassten Beschlüsse nichtig.

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IBRRS 2016, 0376
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Versuch der Beschlussfassung vor Klageerhebung!

LG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2015 - 11 T 16/15

1. Strebt ein Eigentümer die Zustimmung zu einem Gemeinschaftsbeschluss an, ist die Klage zwingend an alle Eigentümer zu richten, selbst wenn nur von einer Partei Widerstand erwartet wird.

2. Bevor Klage erhoben wird, muss sich zunächst um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemüht werden. Besteht bereits ein positiver Beschluss der Gemeinschaft, muss dieser zunächst angefochten werden, bevor die Klage auf Zustimmung zu einem (neuen) Beschluss möglich wird.

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IBRRS 2016, 0368
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Nur Eigentümer oder Stellvertreter dürfen an der Versammlung teilnehmen!

LG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2015 - 11 S 118/14

Ein Eigentümer, der sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, darf nicht selbst an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Nimmt er gleichwohl teil, wird sein Bevollmächtigter zum grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigten Dritten.*)

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IBRRS 2016, 0336
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Glas- oder Holztür: Es macht einen Unterschied!

AG Aachen, Urteil vom 12.11.2014 - 118 C 62/13

Ein Eingriff in Gemeinschaftseigentum liegt bei dem Auswechseln der Wohnungseingangstüren vor. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann die Beseitigung dieser unzulässigen Veränderung des Gemeinschaftseigentums fordern.

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IBRRS 2016, 0292
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
WEG = Verbraucher?

LG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 8 O 144/14

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird.

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IBRRS 2016, 0372
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Klage "der WEG ohne den beklagten Eigentümer" = Klage der einzelnen Eigentümer

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2015 - 12 U 64/14

1. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung ist die irrtümliche Benennung einer falschen Partei zu unterscheiden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 102/12, ZMR 2013, 453 = IMR 2013, 163).*)

2. Wird eine Klage im Namen einer "Wohnungseigentümergemeinschaft mit ausdrücklicher Herausnahme des verklagen Wohnungseigentümers erhoben", so ist nicht der Verband "WEG X-Straße" Kläger, sondern eine Vielzahl von Wohnungseigentümern.*)

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IBRRS 2016, 0334
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Berechnung der Verkehrswertgrenze: Keine Addition der Verkehrswerte!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15

Für die Berechnung der Verkehrswertgrenze erfolgt keine Addition der Verkehrswerte, sondern ist der höchste Einzelwert zu Grunde zu legen. Ist der Kläger eine Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft, so kommt es nicht darauf an, dass die Wohnungen einzelner Kläger einen geringeren Wert aufweisen.

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IBRRS 2016, 0291
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Jahresabrechnung muss Höhe der Rücklagen und Kontostände enthalten!

AG Erfurt, Urteil vom 07.07.2015 - 2 C 12/13

Grundsätzlich muss die Jahresabrechnung eine geordnete übersichtliche inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Neben der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben muss die Jahresabrechnung auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen und die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und Ende des Abrechnungszeitraumes enthalten.

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IBRRS 2016, 0364
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Wer ist werdender Wohnungseigentümer?

BGH, Urteil vom 11.12.2015 - V ZR 80/15

Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.*)

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IBRRS 2016, 0335
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Einfacher Sachverhalt muss nur schlagwortartig bezeichnet werden!

AG Aachen, Urteil vom 04.06.2014 - 118 C 7/14

Einladungsschreiben haben nicht unbedingt alle Einzelheiten des Beschlusses zu nennen, sodass keine konkrete Anträge oder Inhalte geboten sind. Dem Informationsbedürfnis des Wohnungseigentümers kann bei einem einfachen Sachverhalt, über den zu beschließen ist, durch dessen schlagwortartige Bezeichnung genügt werden.

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IBRRS 2016, 0290
ProzessualesProzessuales
Auch dem früheren Verwalter können die Prozesskosten auferlegt werden!

LG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2015 - 19 T 54/15

Dem Verwalter können die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß reicht aber für sich alleine noch nicht aus; hinzu kommen muss, dass die Pflichtverletzung auch subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.

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IBRRS 2016, 0347
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Auch der Zwangsverwalter muss Hausgeld zahlen!

LG Lüneburg, Urteil vom 03.02.2015 - 9 S 77/14

1. Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, die laufenden Hausgelder zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob er Einnahmen aus der zwangsverwalteten Wohnung erzielt.

2. Die Beschlusskompetenz für eine sog. Vorfälligkeitsregelung, wonach das gesamte restliche für die jeweilige Wirtschaftsperiode zu entrichtende Hausgeld in voller Höhe zur Zahlung fällig wird, sofern ein Wohnungseigentümer mit der Entrichtung der Hausgelder für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug gerät, ergibt sich aus § 21 Abvs. 7 WEG.

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IBRRS 2016, 0289
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung verjährt nicht!

LG Itzehoe, Urteil vom 02.06.2015 - 11 S 100/12

Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung unterliegt nicht der Verjährung. Sofern eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist, erfordert sie ständig ihre Durchführung.

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IBRRS 2016, 0307
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Wie viele Asylbewerber "passen" in eine 80qm-Wohnung?

AG Traunstein, Beschluss vom 18.09.2015 - 319 C 1083/15

Die vorübergehende Vermietung einer 80 qm großen Eigentumswohnung an 11 Asylbewerber muss geduldet werden.

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IBRRS 2016, 0288
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Stimmrechtsverbot umfasst nur Beschlüsse über verfahrensrechtliche Maßnahmen!

LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2015 - 318 S 133/14

Von dem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG werden nur Abstimmungen über Beschlussgegenstände erfasst, die verfahrensrechtliche Maßnahmen betreffen, worunter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung fallen; dass eine Beschlussfassung Auswirkungen auf den Rechtsstreit in materiell-rechtlicher Hinsicht hat oder haben kann, genügt nicht. Da das Stimmrecht des Wohnungseigentümers zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört, verbietet sich eine weite Auslegung des Stimmrechtsverbots gem. § 25 Abs. 5 WEG. Der überstimmte Wohnungseigentümer ist darauf zu verweisen, den Beschluss mit der Anfechtungsklage anzugreifen.

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IBRRS 2016, 0317
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert für die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses?

OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2015 - 16 W 29/15

Der Streitwert für die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses ist bezüglich des Verwalters regelmäßig mit 1.000,00 € anzusetzen, kann im Einzelfall aber auch bei 2.000,00 € liegen.*)

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IBRRS 2016, 0297
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Sondereigentümer müssen Heizkosten tragen: Wie erfolgt die Aufteilung?

AG Wedding, Urteil vom 23.09.2015 - 6a C 112/15

1. Die Gemeinschaft kann entscheiden, dass für Gebäudeteile, die zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen (hier: Heizungsanlage), den Sondereigentümer, in deren Bereich sich das Gemeinschaftseigentum befindet, die Kostentragungspflicht obliegt. Diese erstreckt sich insbesondere auf Betriebs- und Wartungskosten inkl. Heizöl.

2. Müssen zwei Sondereigentümer die entsprechenden Kosten tragen, erfolgt die Aufteilung grundsätzlich hälftig, zumindest wenn keine Heizkostenerfassungsgeräte vorhanden sind und die Aufteilung bisher so praktiziert wurde. Auf die tatsächliche Verursachung der Kosten kommt es nicht an.

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IBRRS 2016, 0286
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Keine Instandsetzung ohne Bestandsaufnahme!

LG Dortmund, Urteil vom 21.04.2015 - 1 S 445/14

1. Den Wohnungseigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, um eine wesentliche Aufgabe von der Eigentümerversammlung auf die Verwaltung zu delegieren.

2. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, dass vor einer Instandsetzungsmaßnahme eine Bestandsaufnahme vorzunehmen ist, also der Schadensumfang zu ermitteln ist, dessen Ursachen sowie der Instandsetzungsbedarf.

3. Eine Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG kommt erst dann in Betracht, wenn die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund bestehender Kontroversen nicht mehr imstande sind, sich selbst zu organisieren.

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IBRRS 2016, 0285
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Einbau von Rauchwarnmeldern ist Aufgabe der WEG-Gemeinschaft!

LG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2015 - 25 S 167/14

Baut die WEG-Gemeinschaft Rauchwarnmelder ein, so ist dieses zu dulden. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Dies führt zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist.

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IBRRS 2016, 0231
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Neue Balkonbrüstung: Modernisieren oder in Stand halten?

LG Bremen, Urteil vom 10.07.2015 - 4 S 318/10

1. Eine Instandsetzung ist dann modernisierend, wenn im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse die durch die Maßnahme erzielbaren Kosteneinsparungen in der Unterhaltung die durch sie entstehenden Investitionsmehrkosten in einem Zeitraum von 10 Jahren wenigstens aufwiegen.

2. Eine Baumaßnahme ist dann modernisierend, wenn sie die Eigenart der Wohnanlage nicht ändert, aber einen Vorteil bringt (hier: Erneuerung der Balkonbrüstungselemente). Der Vorteil muss nicht geldwert sein, ein qualitative Verbesserung (hier: mehr Lichteinfall, keine besondere Instandhaltung, Vergrößerung der Balkonflächen, Anpassung an den gegenwärtigen Zeitgeschmack) reicht aus.

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IBRRS 2016, 0230
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Keine Kostentragungspflichten durch Beschluss!

LG München I, Beschluss vom 21.05.2015 - 36 S 19367/14 WEG

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht über konstitutive Handlungspflichten - wie etwa die Kostentragung für ein Gutachten - beschließen. Sie muss vielmehr versuchen, die Kostentragung eines Miteigentümers auf dem Rechtsweg zu erreichen.

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IBRRS 2016, 0229
ProzessualesProzessuales
Wann trägt der Verwalter die Kosten des Verfahrens ohne Partei zu sein?

AG Hamburg, Urteil vom 13.07.2015 - 102d C 126/13

Der Verwalter muss die Prozesskosten tragen ohne Partei des Rechtsstreites zu sein, wenn er den Streit durch grobe Unachtsamkeit (mit-)verursacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er eine fehlerhafte Beschlussvorlage präsentiert, die zur erfolgreichen Anfechtung des gefassten Beschlusses führt oder ein fehlerhaftes Abstimmungsergebnis protokolliert wird, welches auf den willkürlichen Umgang mit Vollmachten zurückzuführen ist.

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IBRRS 2016, 0214
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Keine Wiederbestellung von nachlässigem Verwalter!

LG München I, Urteil vom 16.07.2015 - 36 S 18089/14 WEG

Hat es die Verwalterin mehrere Jahre hintereinander nicht geschafft, rechtzeitig im Wesentlichen den formellen Anforderungen entsprechende Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne zu erstellen, die Wohnungseigentümer rechtzeitig über wichtige Entwicklungen, insbesondere die Anhängigkeit bzw, den Ausgang von Rechtstreitigkeiten zu unterrichten, Beschlussanträge auf die Tagesordnung zu setzen und gefasste Beschlüsse umzusetzen, liegen so wesentliche Verstöße gegen die Pflichten des Verwalters im Sinne des § 27 WEG vor, dass ernsthaft an der fachlichen Geeignetheit gezweifelt werden muss.

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IBRRS 2016, 0202
ProzessualesProzessuales
In zweiter Instanz beigetretener Nebenintervenient kann Vertragsgrundlage nicht bestreiten!

OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014 - 13 U 110/12

Macht die in zweiter Instanz beigetretene Nebenintervenientin die bislang unstreitige Vertragsgrundlage nunmehr geltend, so ist dies prozessual verspätet (verjährt).

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IBRRS 2016, 0200
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums ist keine bauliche Veränderung!

LG Bremen, Beschluss vom 19.02.2015 - 4 S 223/14

Eine bauliche Veränderung liegt beim Einbau einer Tür anstelle eines Fensters nicht vor, wenn dadurch die erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums erfolgt.

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IBRRS 2016, 0199
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentümer beauftragen mehrere Anwälte: Kosten erstattungsfähig?

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2014 - 8 W 111/14

1. Lassen sich die Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte vertreten, ohne dass dieses geboten war, kommt die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder, wenn es hieran fehlt, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs in Betracht.

2. Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Entsprechendes gilt, wenn die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts fassen.

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IBRRS 2016, 0209
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Grundbuchrechtliche Voraussetzungen der Vereinigung von Wohnungs- und Teileigentumsrechten?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2015 - 3 Wx 272/15

1. Eine Verfügung, die sich aufgrund ihres objektiven Erklärungsinhaltes nicht als Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO darstellt (hier hatte das Grundbuchamt den Antragsteller aufgefordert, seinen Eintragungsantrag in vollem Umfang innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen, weil demselben ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehe), ist nicht anfechtbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet oder der formalen Gestaltung nach als solche aufgebaut hat oder behandelt wissen will.*)

2. Zu den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen sowie der - vom Grundbuchamt nur eingeschränkt zu überprüfenden - materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vereinigung von Wohnungs- und Teileigentumsrechten gemäß § 890 BGB.*)

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IBRRS 2016, 0201
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Methode zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs bestimmt die WEG!

LG München I, Urteil vom 30.11.2015 - 1 S 14998/14 WEG

1. An die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Einladung zur Eigentümerversammlung dürfen keine übertriebenen Anforderungen an die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes gestellt werden. In der Regel genügt daher eine schlagwortartige Bezeichnung.

2. Die Bezeichnung "Beschluss über Jahresabrechnung 2012 mit Gesamt-, Einzel- und Heizkostenabrechnung" genügt den vorgenannten Anforderungen und ist ausreichend.

3. Auch nach der Übersendung der Gesamt- und Einzelabrechnung sind die Eigentümer nicht darauf beschränkt, diese unverändert zu beschließen, sondern können vor der Beschlussfassung noch Änderungen vornehmen, sofern diese für die Eigentümer nach Umfang und Auswirkungen überschaubar sind.

4. Die Eigentümer haben aufgrund der ihnen gemäß § 21 Abs. 3 WEG zustehenden Befugnis zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auch bei der Ermittlung des Wärmeverbrauchs, wenn insoweit verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Wahl zwischen diesen. Die Beschlusskompetenz ergibt sich insoweit dann nicht aus § 16 Abs. 3 WEG, sondern aus § 3 Heizkostenverordnung.

5. Es obliegt zunächst den Eigentümern, im Wege eines Mehrheitsbeschlusses darüber zu entscheiden, nach welcher der nach der Heizkostenverordnung zur Verfügung stehenden Methoden der Wärme- und Wasserverbrauch zu ermitteln ist und die Kosten auf die Eigentümer zu verteilen sind.

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IBRRS 2016, 0176
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Folgen der notwendigen Streitgenossenschaft bei Beschlussmängelklagen

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.09.2015 - 2-13 S 214/14

1. Die beklagten Wohnungseigentümer sind bei einem Beschlussmängelprozess notwendige Streitgenossen; nur alle Kläger und alle Beklagten können den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären.

2. § 49 Abs. 2 WEG ist keine Anspruchsgrundlage, auf die eine Klage umgestellt werden kann, sondern räumt dem Gericht nur die Möglichkeit ein, dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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IBRRS 2016, 0169
Mit Beitrag
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Ausschluss der Baurisikoklausel unter Wohnungseigentümern?

AG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2015 - 23 C 17/15

1. Die Ausschlussklausel für Baumaßnahmen im Sinne der ARB ist für eine Binnenrechtsstreitigkeit unter Wohnungseigentümern auch dann nicht einschlägig, wenn ihre Beschlussfassung Baumaßnahmen beinhaltet.

2. Risikoausschlüsse sind in der Regel eng auszulegen - ihr Anwendungsbereich darf nicht weiter ausgedehnt werden, als ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.

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IBRRS 2016, 0159
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Ausgleich für eine eigenmächtige Instandsetzung?

BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 246/14

1. Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.*)

2. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft).*)

3. Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband.*)




IBRRS 2016, 0138
ImmobilienImmobilien
Wann ist die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum genehmigungspflichtig?

KG, Beschluss vom 08.12.2015 - 1 W 518/15

Die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ist genehmigungspflichtig, wenn das Grundbuchamt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB auf einen bereits zuvor gestellten Antrag auf grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt hat. § 878 BGB findet in einem solchen Fall keine entsprechende Anwendung, weil es an einer insoweit erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehlt.*)

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IBRRS 2016, 0137
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Sonderhonorar des Verwalters für Durchführung von Maßnahmen nach II. BV!

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2015 - 33 C 457/15

Ein Sonderhonorar steht dem Verwalter trotz der Klausel im Verwaltervertrag, wonach er für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen, die einen Fachmann erfordern, eine Vergütung nach den Baunebenkostenansätzen für Verwalterleistungen der II. BV erhält, jedenfalls dann nicht zu, wenn die jeweilige Baumaßnahme von einem externen Bauleiter betreut wird.

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IBRRS 2016, 0055
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Wann liegt ein hinreichend bestimmter Beschluss über die Jahresabrechnung vor?

AG Dortmund, Urteil vom 12.11.2015 - 514 C 71/14

1. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich dem Beschluss zweifelsfrei entnehmen lässt, über welche Jahreseinzel- und Jahresgesamtabrechnung ein Beschluss gefasst wurde. So genügt etwa die Formulierung "die vorliegenden Jahresabrechnungen werden genehmigt" nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen vorlagen.

2. Voraussetzung eines hinreichend bestimmten Beschlusses über die Jahresabrechnungen ist eine Bezugnahme auf die dem Protokoll anliegende Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen oder zumindest aber eine genaue Bezeichnung des Datums der jeweiligen Gesamt- und Einzelabrechnungen.

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IBRRS 2016, 0049
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wohnung wird zur Prostitution genutzt: Streitwert richtet sich nach vermindertem Verkehrswert!

LG Dresden, Beschluss vom 05.10.2015 - 2 T 106/15

1. Der Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Prostitution in einer Eigentumswohnung richtet sich danach, inwieweit die erzielbaren Mieteinnahmen und der Verkehrswert der Eigentumswohnung durch die Nutzung von Wohnungen zu Zwecken der gewerblichen Prostitution beeinträchtigt wird.

2. Allein die Möglichkeit, dass ein Sachverständiger einen Streitwert besser und exakter abschätzen könnte als das Gericht, macht dessen Beauftragung noch nicht zwingend, sofern es für das Gericht Anknüpfungspunkte für eine eigene Schätzung gibt.

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IBRRS 2016, 0001
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Tiefgaragenstellplatz als Fahrradabstellplatz nutzbar?

LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2015 - 318 S 167/14

1. Die Bezeichnung "Tiefgaragenstellplatz“ ist nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Die Erlaubnis zur Nutzung als Fahrradabstellplatz mit einem auf dem Boden befestigten Bügel widerspricht damit ordnungsgemäßer Verwaltung.

2. Hierbei ist es egal, ob es sich um Gemeinschafts- oder Sondereigentum handelt.

2. Der Beschluss, den Zaun um den Spielplatz ersatzlos entfernen zu lassen, widerspricht den Regelungen der Teilungserklärung, wenn in der in der Teilungserklärung in Bezug genommenen Abgeschlossenheitsbescheinigung ausdrücklich eine Spielfläche „Kleinkinder“ ausgewiesen ist, denn diese bedarf aufgrund baurechtlicher Vorgaben einer Abgrenzung gegenüber Gefahrenquellen.

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Online seit 2015

IBRRS 2015, 3298
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Einzug + Kaufpreiszahlung = Abnahme!

OLG Bamberg, Urteil vom 09.12.2015 - 8 U 23/15

Ziehen die Erwerber in ihre Eigentumswohnungen ein und bezahlen sie den Kaufpreis vollständig, ohne auf die in den Erwerberverträgen vereinbarte förmliche Abnahme zu bestehen, wird die Leistung des Bauträgers insgesamt - also einschließlich der Teile der Leistung, die in das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümer übergehen sollen - konkludent abgenommen.

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IBRRS 2015, 3269
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Beschluss über Sanierungsarbeiten: Bauvertrag nach BGB oder VOB/B?

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 17.12.2014 - 539 C 18/14

1. Der Beschluss über Vornahme von Sanierungsarbeiten muss klarstellen, ob mit dem Werkunternehmer der Bauvertrag nach BGB oder VOB/B geschlossen werden soll, da dies erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Mängelrechten und die Abnahme hat.

2. Für eine moderne, flexible und dauerhafte Kunststoffbeschichtung, die die durch thermische Einwirkung ausgelösten unterschiedlichen Ausdehnungen verschiedener Materialien dauerhaft, langlebig und sicher überbrücken soll, muss von der Eigentümergemeinschaft gesorgt werden.

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IBRRS 2015, 3262
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums

BGH, Urteil vom 20.11.2015 - V ZR 284/14

1. Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben.*)

2. Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer.*)

3. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht.*)

4. Ist den Vertragsparteien bei der Veräußerung von Wohnungseigentum nicht bekannt, dass das Sondereigentum in größerem Umfang entstanden ist, als es die tatsächliche Bauausführung erkennen lässt, erlaubt eine vor Vertragsschluss erfolgte Besichtigung des Kaufobjekts nicht den Schluss, dass die Auflassung auf das Sondereigentum in den von der Bauausführung vorgegebenen Grenzen beschränkt worden ist.*)




IBRRS 2015, 3253
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Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
So wird's nicht gemacht: Beispiele für nichtige Versammlungsbeschlüsse

LG Berlin, Urteil vom 08.05.2015 - 55 S 123/14 WEG

1. Beschlüsse der Eigentümerversammlung können auch konkludent, d.h. stillschweigend, verkündet werden. Die Wiedergabe der für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisse im Versammlungsprotokoll reichen für die Annahme aus.

2. Ein Beschluss, der den Verwalter dazu zwingt, zukünftig allen Zahlungsverkehr durch Eigentümer mit mehr als 50 % der Stimmen abzeichnen zu lassen, ist nichtig, weil er den Verwalter handlungsunfähig macht.

3. Ein Beschluss, der die Zustimmung von mehr als 50 % der Eigentümer für jedwede Vertragsänderung nötig macht, ist nichtig, weil er zu unbestimmt ist.

4. Ein Beschluss über die zukünftige Verwalterbestellung hinsichtlich Dauer und Höhe des Honorars ist nichtig, weil er die freie Auswahl des Verwalters einengt.

5. Fehlen hingegen nur jegliche Eckdaten des Verwaltervertrages, macht das den Beschluss nur anfechtbar.

6. Sollen einem Wohnungseigentümer vom Gemeinschaftskonto der Eigentümer Auslagen erstattet werden, die er aufgrund von Skonto-Abzug gar nicht tätigen musste, stellte dies eine Veruntreuung von Gemeinschaftsgeldern dar. Ein dahingehender Beschluss ist nichtig.




IBRRS 2015, 3218
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Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Einheitliche Rauchmelder entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung!

AG Singen, Urteil vom 25.11.2014 - 7 C 20/14

Trotz teilweiser Selbstausstattung durch einzelne Wohnungseigentümer, kann die einheitliche Ausstattung mit Funkmeldern ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

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IBRRS 2015, 3217
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Wohnungseigentümer darf ausbauen, haftet aber bei Mängeln!

AG Aachen, Urteil vom 08.01.2014 - 118 C 13/13

Hat ein Wohnungseigentümer zulässigerweise einen Dachgeschossausbau vorgenommen und weisen die im Zuge der Arbeiten vorgenommenen Dacharbeiten bzw. sonstigen Arbeiten Mängel auf, hat der Wohnungseigentumer gegenüber der Gemeinschaft die ihm obliegenden Schutzpflichten verletzt, denn die Eigentümergemeinschaft hat gegen den Ausbauberechtigten einen schuldrechtlichen Anspruch auf mangelfreie Durchführung des Ausbaus und widrigenfalls Schadensersatzansprüche.

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IBRRS 2015, 3177
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Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Wann entspricht die Jahresabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung?

AG München, Urteil vom 25.11.2015 - 485 C 30059/14 WEG

1. Eine Jahresabrechnung entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie übersichtlich und aus sich heraus nachvollziehbar ist. Sie muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr geben.

2. Zur Erstellung einer Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die etwa auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält.

3. Die Abrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein und die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind.

4. Die vollständige Jahresabrechnung hat neben der Gesamt- und Einzelabrechnung auch den Stand und die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten auszuweisen.

5. Enthält die Jahresgesamtabrechnung so viele Mängel und Lücken, dass die ordnungsgemäßen Teile für sich alleine keine hinreichende Aussagekraft haben. ist die Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären.

6. Wird die Gesamtabrechnung aufgehoben, hat dies stets Auswirkungen auf die Einzelabrechnungen. Diese werden aus der Gesamtabrechnung entwickelt, so dass die Einzelabrechnungen nicht bestandskräftig werden können, wenn die Gesamtabrechnung fehlerhaft ist.

7. Ist klägerseits alles Erforderliche für die demnächstige Zustellung getan - insbesondere der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt -, bestehen allenfalls in engem Rahmen Nachforschungsobliegenheiten bei Gericht; jedenfalls ein Zuwarten bis sechs Monate ist unschädlich.

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IBRRS 2015, 3215
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Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Hausordnung kann mit Stimmenmehrheit beschlossen und geändert werden!

LG Hamburg, Urteil vom 15.04.2015 - 318 S 125/14

Eine durch Mehrheitsbeschluss aufgestellte Hausordnung kann jederzeit durch Stimmenmehrheit abgeändert werden.

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IBRRS 2015, 3205
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Wer hat die Kosten einer Erstherstellung zu tragen?

AG Aachen, Urteil vom 20.03.2013 - 118 C 82/12

Die nachträgliche erstmalige Herstellung eines baukonformen Zustands durch Schaffung eines zweiten Rettungswegs ist einer Instandsetzung nicht gleichzusetzen. Die Kosten einer sog. Erstherstellung der Wohnungseigentumsanlage sind nicht vom Sondereigentümer allein, sondern von allen Wohnungseigentümer zu tragen.

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IBRRS 2015, 3228
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Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Nur Verwalter unterschreibt: Qualifizierte Protokollierungsklausel erfüllt?

BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 203/14

1. Fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss an und bleibt der Kläger untätig, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO ("demnächst") zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist.*)

2. Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig (sog. qualifizierte Protokollierungsklausel), ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Mehrheitseigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet (Abgrenzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512).*)




IBRRS 2015, 3202
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Unberechtigte Personen bei der Versammlung: Beschluss wirksam?

AG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2014 - 291a C 2476/14

1. Ein wichtiger Grund zur Beiratsabberufung ist gegeben, wenn ein Beirat durch Verweigerung der Protokollunterzeichnung die Verwalterbestätigung verhindert.

2. Ein bestätigender Zweitbeschluss zur Beseitigung von formellen Fehlern ist vereinbar mit ordnungsgemäßer Verwaltung.

3. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit wird nicht durch die Behauptung angegriffen, dass unbekannte Personen in der Mitgliederversammlung einer sehr großen Wohnungseigentümergemeinschaft anwesend sind.

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IBRRS 2015, 3201
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Im Beschluss über die Vertragsverlängerung liegt schon die Bestellung des Verwalters!

AG Nürnberg, Urteil vom 23.01.2015 - 14 C 4961/14 WEG

1. Fassen die Eigentümer den Beschluss, den Vertrag mit dem bisherigen Verwalter zu verlängern, kann darin auch schon der Beschluss über die erneute Bestellung des Verwalters liegen. Es ist davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer alle Voraussetzungen für eine wirksame Weiterbestellung erfüllen wollen, insbesondere wenn Eckdaten wie Laufzeit und Verwaltervergütung im Vorhinein mitgeteilt wurden.

2. Die Eigentümer sind nur verpflichtet, der Verwaltung Schäden am Gemeinschaftseigentum mitzuteilen. Eine Pflicht, Schäden an Sondereigentum schriftlich mitzuteilen, besteht nicht.

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