Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 0608BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - V ZR 108/15
Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0583
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2015 - 2-09 S 1/14
Es ist ausreichend, eine Klage gegen "die übrigen Wohnungseigentümer der WEG" zu richten, denn dabei ist zu erkennen, dass alle zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers beklagte Partei sind.
VolltextIBRRS 2016, 0553
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2015 - 15 K 4320/10
Wird Wohnungseigentum durch Zwangsversteigerung erworben, so ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den auf die erworbenen Wohnungen entfallenden Anteil an der Instandhaltungsrückstellung zu mindern.
VolltextIBRRS 2016, 0586
AG Laufen, Urteil vom 04.02.2016 - 2 C 565/15 WEG
1. Die Überlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber stellt eine zulässige Wohnnutzung dar.*)
2. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt es für die Untersagung der Vermietung und Überlassung von Wohneigentum an Asylbewerber an der Beschlusskompetenz.*)
VolltextIBRRS 2016, 0568
AG Köln, Urteil vom 08.05.2015 - 215 C 133/14
Bei konstruktiven Elementen des Balkons handelt es sich um Gebäudebestandteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind bzw. um Bestandteile, durch deren Veränderung, Beseitigung oder Einfügen die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Diese konstruktiven Bestandteile sind zwingendes Gemeinschaftseigentum. Daher haben die Kosten für den Abriss und die Erneuerung der Balkone grundsätzlich alle Miteigentümer zu tragen.
VolltextIBRRS 2016, 0560
AG Oldenburg, Urteil vom 19.06.2015 - 10 C 2/15 (WEG)
In dem Beschluss über die Entlastung des Verwalters kann aufgrund des inneren Zusammenhangs auch stillschweigend eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 5 WEG enthalten sein, auch wenn der Beschluss über die Jahresabrechnung und der über die Entlastung des Verwalters zwei rechtlich unterschiedliche Gegenstände betreffen. Diese Annahme ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Abrechnungsunterlagen der Wohnungseigentümerversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlagen.
VolltextIBRRS 2016, 0545
OLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2015 - 3 U 157/13
1. Die Berechnungsformel für Preisänderungen in einem Rahmenvertrag stellt keine Preisabrede, sondern eine der AGB-Kontrolle unterliegende Preisnebenabrede dar.*)
2. Wer Guthaben aufgrund einer Abrechnung erhält, stimmt nicht konkludent der Berechnungsweise zu.*)
3. Zur rückwirkenden Abrechnung nach dem Basispreis des Rahmenvertrags.*)
4. Erklärungen (hier: Widerspruch gegen Abrechnungen) durch einen WEG-Verwalter im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag gelten im Zweifel für alle WEG-Anlagen des Verwalters bei betreffenden Versorger.*)
VolltextIBRRS 2016, 0525
AG Wuppertal, Urteil vom 30.09.2015 - 91b C 58/15
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in ausreichender Weise nur dadurch erfüllen, dass sie selbst für die Installation und die Wartung der Melder sorgt.
2. Eine Delegation auf die einzelnen Eigentümer bzw. ein Beschluss dahingehend, dass die Eigentümer in Eigenleistung für die Installation und Wartung sorgen sollen, bietet keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Pflicht.
VolltextIBRRS 2016, 0496
KG, Beschluss vom 21.01.2016 - 1 W 6/16
Der Gläubiger einer Wohnungseigentumsgemeinschaft kann ein berechtigtes Interesse an der Erteilung vollständiger Grundbuchauszüge der einzelnen Wohnungseigentümer haben. Einen Vollstreckungstitel muss er hierzu noch nicht erlangt haben.*)
IBRRS 2016, 0424
LG Berlin, Urteil vom 09.09.2015 - 53 S 26/15 WEG
Wurde die Änderung des Umlageschlüssels früher an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft, bedeutet dies unter der Geltung des nunmehrigen § 16 Abs. 3 WEG lediglich, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen.
VolltextIBRRS 2016, 0420
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 24.06.2015 - 539 C 31/14
Nachträgliche Erläuterungen sowie Sonderwissen von Verwalter oder Eigentümern können zur Rettung eines Beschlusses nicht erfolgreich ins Feld geführt werden. Maßgeblich für eine Bewertung eines Eigentümerbeschlusses ist immer der Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung.
VolltextIBRRS 2016, 0452
AG Langen, Beschluss vom 22.01.2016 - 52 C 72/15
1. Ein Anspruch nach § 906 BGB kann jedenfalls in Hessen erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Das gilt auch in einem Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht.
3. Das gilt nicht für eine Widerklage, es sei denn, die ursprüngliche Klage wird zurückgenommen.
VolltextIBRRS 2016, 0451
AG Langen, Beschluss vom 29.01.2016 - 52 C 72/15
1. Ein Anspruch nach § 906 BGB kann jedenfalls in Hessen erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Das gilt auch in einem Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht.
3. Das gilt nicht für eine Widerklage, es sei denn, die ursprüngliche Klage wird zurückgenommen.
VolltextIBRRS 2016, 0449
AG Offenbach, Urteil vom 16.11.2015 - 310 C 93/13
1. Die WEG darf denjenigen Eigentümern die Aufwendungen für den Austausch von Fenstern in ihren Wohnungen ersetzen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Beschlusses die Fenster auf eigene Kosten austauschten.
2. Sie ist nicht darauf beschränkt, nur unverjährte Erstattungsansprüche zu berücksichtigen.
3. Ein pauschaler Ausgleich für fast 30 Jahre zurückliegende Fensteraustauschmaßnahmen geht zu weit und führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses
VolltextIBRRS 2016, 0432
LG München I, Urteil vom 08.10.2015 - 36 S 16283/14 WEG
1. Wenn in der Jahresabrechnung die Wohngeldeinnahmen, die den größten Teil der Gesamteinnahmen ausmachen, fehlen, lässt sie sich insgesamt nicht auf ihre Plausibilität hin überprüfen.
2. Die Gemeinschaft darf Forderungen gegen einzelne Mitglieder nicht durch wiederholte Beschlussfassung vervielfachen.
VolltextIBRRS 2016, 0419
AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 27.04.2015 - 539 C 21/14
Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Instandhaltung mit Formulierungen wie "auf Basis des vorliegenden und noch zu verhandelnden Angebots" sind zu unbestimmt.
VolltextIBRRS 2016, 0402
LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2015 - 318 S 9/15
1. Ein Beschluss über eine Jahrzehnte früher geregelte Angelegenheit kann erneut gefasst werden.
2. In der Beschlussfassung über die langfristige Vermietung liegt keine Einräumung eines Sondernutzungsrechts und damit keine unzulässige Umgehung der dafür erforderlichen Vereinbarung. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss genügt insoweit.
VolltextIBRRS 2016, 0380
KG, Beschluss vom 05.01.2016 - 1 W 1032/15
1. Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum muss in Berliner Milieuschutzgebieten erst bei Antragstellung nach dem 03.03.2015 nach der Berliner Umwandlungsverordnung genehmigt werden.
2. Dabei kommt es auf das Datum der Antragstellung an, eine für den Antrag notwendige Abgeschlossenheitsbescheinigung kann auch nach dem 03.03.2015 erteilt und nachgereicht werden.
VolltextIBRRS 2016, 0390
LG Dortmund, Beschluss vom 26.10.2015 - 1 S 218/15
1. Wird Klage im Namen der "übrigen Eigentümer der WEG" erhoben, so klagen diese übrigen Eigentümer und nicht der Verband.
2. Gehören alle übrigen Wohnungseigentumseinheiten einer einzelnen Frau, so kann auch aus dem Umstand, dass in der Klage von "der Klägerin" die Rede ist, nicht darauf geschlossen werden, dass der Verband Klägerin sein soll.
3. Wird ein Eigentümer vorsätzlich aus der Versammlung ausgeschlossen, um seine Teilnahme zu verhindern, sind die gefassten Beschlüsse nichtig.
VolltextIBRRS 2016, 0376
LG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2015 - 11 T 16/15
1. Strebt ein Eigentümer die Zustimmung zu einem Gemeinschaftsbeschluss an, ist die Klage zwingend an alle Eigentümer zu richten, selbst wenn nur von einer Partei Widerstand erwartet wird.
2. Bevor Klage erhoben wird, muss sich zunächst um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemüht werden. Besteht bereits ein positiver Beschluss der Gemeinschaft, muss dieser zunächst angefochten werden, bevor die Klage auf Zustimmung zu einem (neuen) Beschluss möglich wird.
VolltextIBRRS 2016, 0368
LG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2015 - 11 S 118/14
Ein Eigentümer, der sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, darf nicht selbst an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Nimmt er gleichwohl teil, wird sein Bevollmächtigter zum grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigten Dritten.*)
VolltextIBRRS 2016, 0336
AG Aachen, Urteil vom 12.11.2014 - 118 C 62/13
Ein Eingriff in Gemeinschaftseigentum liegt bei dem Auswechseln der Wohnungseingangstüren vor. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann die Beseitigung dieser unzulässigen Veränderung des Gemeinschaftseigentums fordern.
VolltextIBRRS 2016, 0292
LG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 8 O 144/14
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird.
VolltextIBRRS 2016, 0372
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2015 - 12 U 64/14
1. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung ist die irrtümliche Benennung einer falschen Partei zu unterscheiden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 102/12, ZMR 2013, 453 = IMR 2013, 163).*)
2. Wird eine Klage im Namen einer "Wohnungseigentümergemeinschaft mit ausdrücklicher Herausnahme des verklagen Wohnungseigentümers erhoben", so ist nicht der Verband "WEG X-Straße" Kläger, sondern eine Vielzahl von Wohnungseigentümern.*)
VolltextIBRRS 2016, 0334
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15
Für die Berechnung der Verkehrswertgrenze erfolgt keine Addition der Verkehrswerte, sondern ist der höchste Einzelwert zu Grunde zu legen. Ist der Kläger eine Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft, so kommt es nicht darauf an, dass die Wohnungen einzelner Kläger einen geringeren Wert aufweisen.
VolltextIBRRS 2016, 0291
AG Erfurt, Urteil vom 07.07.2015 - 2 C 12/13
Grundsätzlich muss die Jahresabrechnung eine geordnete übersichtliche inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Neben der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben muss die Jahresabrechnung auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen und die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und Ende des Abrechnungszeitraumes enthalten.
VolltextIBRRS 2016, 0364
BGH, Urteil vom 11.12.2015 - V ZR 80/15
Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.*)
VolltextIBRRS 2016, 0335
AG Aachen, Urteil vom 04.06.2014 - 118 C 7/14
Einladungsschreiben haben nicht unbedingt alle Einzelheiten des Beschlusses zu nennen, sodass keine konkrete Anträge oder Inhalte geboten sind. Dem Informationsbedürfnis des Wohnungseigentümers kann bei einem einfachen Sachverhalt, über den zu beschließen ist, durch dessen schlagwortartige Bezeichnung genügt werden.
VolltextIBRRS 2016, 0290
LG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2015 - 19 T 54/15
Dem Verwalter können die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß reicht aber für sich alleine noch nicht aus; hinzu kommen muss, dass die Pflichtverletzung auch subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.
VolltextIBRRS 2016, 0347
LG Lüneburg, Urteil vom 03.02.2015 - 9 S 77/14
1. Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, die laufenden Hausgelder zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob er Einnahmen aus der zwangsverwalteten Wohnung erzielt.
2. Die Beschlusskompetenz für eine sog. Vorfälligkeitsregelung, wonach das gesamte restliche für die jeweilige Wirtschaftsperiode zu entrichtende Hausgeld in voller Höhe zur Zahlung fällig wird, sofern ein Wohnungseigentümer mit der Entrichtung der Hausgelder für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug gerät, ergibt sich aus § 21 Abvs. 7 WEG.
VolltextIBRRS 2016, 0289
LG Itzehoe, Urteil vom 02.06.2015 - 11 S 100/12
Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung unterliegt nicht der Verjährung. Sofern eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist, erfordert sie ständig ihre Durchführung.
VolltextIBRRS 2016, 0307
AG Traunstein, Beschluss vom 18.09.2015 - 319 C 1083/15
Die vorübergehende Vermietung einer 80 qm großen Eigentumswohnung an 11 Asylbewerber muss geduldet werden.
VolltextIBRRS 2016, 0288
LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2015 - 318 S 133/14
Von dem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG werden nur Abstimmungen über Beschlussgegenstände erfasst, die verfahrensrechtliche Maßnahmen betreffen, worunter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung fallen; dass eine Beschlussfassung Auswirkungen auf den Rechtsstreit in materiell-rechtlicher Hinsicht hat oder haben kann, genügt nicht. Da das Stimmrecht des Wohnungseigentümers zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört, verbietet sich eine weite Auslegung des Stimmrechtsverbots gem. § 25 Abs. 5 WEG. Der überstimmte Wohnungseigentümer ist darauf zu verweisen, den Beschluss mit der Anfechtungsklage anzugreifen.
VolltextIBRRS 2016, 0317
OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2015 - 16 W 29/15
Der Streitwert für die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses ist bezüglich des Verwalters regelmäßig mit 1.000,00 € anzusetzen, kann im Einzelfall aber auch bei 2.000,00 € liegen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0297
AG Wedding, Urteil vom 23.09.2015 - 6a C 112/15
1. Die Gemeinschaft kann entscheiden, dass für Gebäudeteile, die zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen (hier: Heizungsanlage), den Sondereigentümer, in deren Bereich sich das Gemeinschaftseigentum befindet, die Kostentragungspflicht obliegt. Diese erstreckt sich insbesondere auf Betriebs- und Wartungskosten inkl. Heizöl.
2. Müssen zwei Sondereigentümer die entsprechenden Kosten tragen, erfolgt die Aufteilung grundsätzlich hälftig, zumindest wenn keine Heizkostenerfassungsgeräte vorhanden sind und die Aufteilung bisher so praktiziert wurde. Auf die tatsächliche Verursachung der Kosten kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2016, 0286
LG Dortmund, Urteil vom 21.04.2015 - 1 S 445/14
1. Den Wohnungseigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, um eine wesentliche Aufgabe von der Eigentümerversammlung auf die Verwaltung zu delegieren.
2. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, dass vor einer Instandsetzungsmaßnahme eine Bestandsaufnahme vorzunehmen ist, also der Schadensumfang zu ermitteln ist, dessen Ursachen sowie der Instandsetzungsbedarf.
3. Eine Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG kommt erst dann in Betracht, wenn die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund bestehender Kontroversen nicht mehr imstande sind, sich selbst zu organisieren.
VolltextIBRRS 2016, 0285
LG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2015 - 25 S 167/14
Baut die WEG-Gemeinschaft Rauchwarnmelder ein, so ist dieses zu dulden. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Dies führt zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist.
VolltextIBRRS 2016, 0231
LG Bremen, Urteil vom 10.07.2015 - 4 S 318/10
1. Eine Instandsetzung ist dann modernisierend, wenn im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse die durch die Maßnahme erzielbaren Kosteneinsparungen in der Unterhaltung die durch sie entstehenden Investitionsmehrkosten in einem Zeitraum von 10 Jahren wenigstens aufwiegen.
2. Eine Baumaßnahme ist dann modernisierend, wenn sie die Eigenart der Wohnanlage nicht ändert, aber einen Vorteil bringt (hier: Erneuerung der Balkonbrüstungselemente). Der Vorteil muss nicht geldwert sein, ein qualitative Verbesserung (hier: mehr Lichteinfall, keine besondere Instandhaltung, Vergrößerung der Balkonflächen, Anpassung an den gegenwärtigen Zeitgeschmack) reicht aus.
VolltextIBRRS 2016, 0230
LG München I, Beschluss vom 21.05.2015 - 36 S 19367/14 WEG
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht über konstitutive Handlungspflichten - wie etwa die Kostentragung für ein Gutachten - beschließen. Sie muss vielmehr versuchen, die Kostentragung eines Miteigentümers auf dem Rechtsweg zu erreichen.
VolltextIBRRS 2016, 0229
AG Hamburg, Urteil vom 13.07.2015 - 102d C 126/13
Der Verwalter muss die Prozesskosten tragen ohne Partei des Rechtsstreites zu sein, wenn er den Streit durch grobe Unachtsamkeit (mit-)verursacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er eine fehlerhafte Beschlussvorlage präsentiert, die zur erfolgreichen Anfechtung des gefassten Beschlusses führt oder ein fehlerhaftes Abstimmungsergebnis protokolliert wird, welches auf den willkürlichen Umgang mit Vollmachten zurückzuführen ist.
VolltextIBRRS 2016, 0214
LG München I, Urteil vom 16.07.2015 - 36 S 18089/14 WEG
Hat es die Verwalterin mehrere Jahre hintereinander nicht geschafft, rechtzeitig im Wesentlichen den formellen Anforderungen entsprechende Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne zu erstellen, die Wohnungseigentümer rechtzeitig über wichtige Entwicklungen, insbesondere die Anhängigkeit bzw, den Ausgang von Rechtstreitigkeiten zu unterrichten, Beschlussanträge auf die Tagesordnung zu setzen und gefasste Beschlüsse umzusetzen, liegen so wesentliche Verstöße gegen die Pflichten des Verwalters im Sinne des § 27 WEG vor, dass ernsthaft an der fachlichen Geeignetheit gezweifelt werden muss.
VolltextIBRRS 2016, 0202
OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014 - 13 U 110/12
Macht die in zweiter Instanz beigetretene Nebenintervenientin die bislang unstreitige Vertragsgrundlage nunmehr geltend, so ist dies prozessual verspätet (verjährt).
VolltextIBRRS 2016, 0200
LG Bremen, Beschluss vom 19.02.2015 - 4 S 223/14
Eine bauliche Veränderung liegt beim Einbau einer Tür anstelle eines Fensters nicht vor, wenn dadurch die erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums erfolgt.
VolltextIBRRS 2016, 0199
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2014 - 8 W 111/14
1. Lassen sich die Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte vertreten, ohne dass dieses geboten war, kommt die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder, wenn es hieran fehlt, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs in Betracht.
2. Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Entsprechendes gilt, wenn die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts fassen.
VolltextIBRRS 2016, 0209
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2015 - 3 Wx 272/15
1. Eine Verfügung, die sich aufgrund ihres objektiven Erklärungsinhaltes nicht als Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO darstellt (hier hatte das Grundbuchamt den Antragsteller aufgefordert, seinen Eintragungsantrag in vollem Umfang innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen, weil demselben ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehe), ist nicht anfechtbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet oder der formalen Gestaltung nach als solche aufgebaut hat oder behandelt wissen will.*)
2. Zu den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen sowie der - vom Grundbuchamt nur eingeschränkt zu überprüfenden - materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vereinigung von Wohnungs- und Teileigentumsrechten gemäß § 890 BGB.*)
VolltextIBRRS 2016, 0201
LG München I, Urteil vom 30.11.2015 - 1 S 14998/14 WEG
1. An die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Einladung zur Eigentümerversammlung dürfen keine übertriebenen Anforderungen an die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes gestellt werden. In der Regel genügt daher eine schlagwortartige Bezeichnung.
2. Die Bezeichnung "Beschluss über Jahresabrechnung 2012 mit Gesamt-, Einzel- und Heizkostenabrechnung" genügt den vorgenannten Anforderungen und ist ausreichend.
3. Auch nach der Übersendung der Gesamt- und Einzelabrechnung sind die Eigentümer nicht darauf beschränkt, diese unverändert zu beschließen, sondern können vor der Beschlussfassung noch Änderungen vornehmen, sofern diese für die Eigentümer nach Umfang und Auswirkungen überschaubar sind.
4. Die Eigentümer haben aufgrund der ihnen gemäß § 21 Abs. 3 WEG zustehenden Befugnis zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auch bei der Ermittlung des Wärmeverbrauchs, wenn insoweit verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Wahl zwischen diesen. Die Beschlusskompetenz ergibt sich insoweit dann nicht aus § 16 Abs. 3 WEG, sondern aus § 3 Heizkostenverordnung.
5. Es obliegt zunächst den Eigentümern, im Wege eines Mehrheitsbeschlusses darüber zu entscheiden, nach welcher der nach der Heizkostenverordnung zur Verfügung stehenden Methoden der Wärme- und Wasserverbrauch zu ermitteln ist und die Kosten auf die Eigentümer zu verteilen sind.
VolltextIBRRS 2016, 0176
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.09.2015 - 2-13 S 214/14
1. Die beklagten Wohnungseigentümer sind bei einem Beschlussmängelprozess notwendige Streitgenossen; nur alle Kläger und alle Beklagten können den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären.
2. § 49 Abs. 2 WEG ist keine Anspruchsgrundlage, auf die eine Klage umgestellt werden kann, sondern räumt dem Gericht nur die Möglichkeit ein, dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
VolltextIBRRS 2016, 0169
AG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2015 - 23 C 17/15
1. Die Ausschlussklausel für Baumaßnahmen im Sinne der ARB ist für eine Binnenrechtsstreitigkeit unter Wohnungseigentümern auch dann nicht einschlägig, wenn ihre Beschlussfassung Baumaßnahmen beinhaltet.
2. Risikoausschlüsse sind in der Regel eng auszulegen - ihr Anwendungsbereich darf nicht weiter ausgedehnt werden, als ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.
VolltextIBRRS 2016, 0159
BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 246/14
1. Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.*)
2. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft).*)
3. Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband.*)
IBRRS 2016, 0138
KG, Beschluss vom 08.12.2015 - 1 W 518/15
Die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ist genehmigungspflichtig, wenn das Grundbuchamt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB auf einen bereits zuvor gestellten Antrag auf grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt hat. § 878 BGB findet in einem solchen Fall keine entsprechende Anwendung, weil es an einer insoweit erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehlt.*)
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