Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6130 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2015, 0163AG Aachen, Urteil vom 30.04.2014 - 119 C 78/13
1. Entspricht der geltende Kostenverteilungsschlüssel in der Wohnungseigentumsanlage nicht oder nicht mehr den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen derartigen Kostenverteilungsschlüssel ändern.
2. Daneben kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen.
VolltextIBRRS 2015, 0080
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2014 - 25 S 7/14
1. Eine vollständige, lückenlose und rechnerisch richtige Abrechnung liegt nur dann vor, wenn alle tatsächliche eingegangenen Gesamteinnahmen, alle geleisteten Gesamtausgaben und auch die Ausgaben erfasst sind, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat.
2. Sollpositionen haben in der Jahresabrechnung keinen Platz.
VolltextIBRRS 2015, 0160
LG Itzehoe, Urteil vom 28.05.2014 - 11 S 58/13
1. Im Bereich der Wohnungseigentumsanlage einschließlich der gemeinschaftlichen Außenflächen besteht keine eine generelle Anleinpflicht für Hunde.
2. Ein Eigentümerbeschluss, der die Unterbringung der Fahrräder auf dem fahrradstellplatz von der Häufigkeit der Fahrradnutzung abhängig macht, ohne dabei zu bestimmen, welche Nutzung als "häufig" anzusehen ist, ist wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam.
3. Das Parken außerhalb der den Wohnungseigentümern zugewiesenen Stellflächen, welches deren Benutzung erschwert, stellt keinen billigenswerten Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar und kann per Beschluss untersagt werden.
VolltextIBRRS 2015, 0119
VG Neustadt, Urteil vom 11.12.2014 - 4 K 777/14
1. Trotz Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft können die einzelnen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch zu Grundbesitzabgaben herangezogen werden.*)
2. Für das Beitrags und Gebührenrecht nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland Pfalz ist grundsätzlich im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der bürgerlich rechtliche Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts, d. h. der formelle Grundstücksbegriff, maßgebend.*)
3. Ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Gebühren und Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen.*)
4. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen.*)
5. Die Wohnungseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft.*)
VolltextIBRRS 2015, 0187
AG München, Urteil vom 09.12.2013 - 485 C 21237/13 WEG
Da erfahrungsgemäß die Begriffe "Instandhaltung" und "Instandsetzung" in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht trennscharf unterschieden werden, umfasst der Begriff "Instandhaltung" regelmäßig auch die "Instandsetzung" (hier: Öffnungsklausel bezüglich der Kostenverteilung).
VolltextIBRRS 2015, 0082
LG Hamburg, Urteil vom 06.06.2014 - 318 S 85/13
Die Abrechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.
VolltextIBRRS 2015, 0162
AG Essen-Steele, Urteil vom 27.10.2014 - 21 C 51/13
1. Die Beteiligung von Personen, die von der Abstimmung ausgeschlossen sind, führt grundsätzlich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, welche jedoch nur dann durchgreift, wenn die Abgabe der Stimmen sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.
2. Ein vom Stimmverbot betroffener Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer zu vertreten.
3. Ein Beschluss kann auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn der Ausgang des damit angestrebten Rechtsstreits unsicher ist.
VolltextIBRRS 2015, 0111
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2014 - 11 W 37/14
1. Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Streitwert nicht über den Gesamtbetrag der Abrechnung bestimmt, da der Streit der Parteien grundsätzlich nicht die Frage des ersatzlosen Wegfalls der Belastung, sondern deren individuelle Reduzierung oder andere Verteilung zum Gegentand hat.
2. Die Bemessung des Interesses aller Parteien beträgt daher nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrags, wobei die Berücksichtigung des Betrags mit einem Anteil von 25% nicht ermessensfehlerhaft ist.
VolltextIBRRS 2015, 0076
AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 17.04.2014 - 880 C 27/12
1. Eine Jahresabrechnung, die weder die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage, noch die geschuldeten Zahlungen der einzelnen Eigentümer erkennen lässt, entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung und ist ungültig.
2. In die Jahresabrechnung sind alle geleisteten Zahlungen aufzunehmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich.
VolltextIBRRS 2015, 0075
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 16.05.2014 - 303a C 22/13
Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer ist bei einer Neubestellung erforderlich. Wie viele Alternativangebote einzuholen sind liegt im Ermessen der Wohnungseigentümer. Eine Verwalterwahl ohne Alternativangebote ist unzulässig.
VolltextIBRRS 2015, 0074
LG München I, Urteil vom 03.04.2014 - 36 S 5269/13 WEG
Wurde in der Gemeinschaftsordnung beschlossen, dass der einzelne Eigentümer seine Teilnahme an gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Heizung, Warmwasserversorgung, Gemeinschaftsantenne, Personenaufzug, Gemeinschaftswaschküche, Pflege der Außenanlagen usw. nicht verweigern kann, kann sich ein Eigentümer nicht von der Kostentragungspflicht mit dem Argument entziehen, er habe der betreffenden Maßnahme nicht zugestimmt.
VolltextIBRRS 2015, 0073
LG München I, Beschluss vom 29.04.2014 - 1 T 18206/12
Die Kosten eines Rechtsstreits können dem Verwalter auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt, wobei hierfür Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist.
VolltextIBRRS 2015, 0072
LG Köln, Urteil vom 08.05.2014 - 29 S 241/13
1. Ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum ist unzulässig, es sei denn es existiert eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung.
2. Wurde über mehrere Jahre hinweg die Abrechnung in Abweichung vom Kalenderjahr durchgeführt, ohne eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung, kann für künftige Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden.
3. Ein Beschluss, der auf einen rechtskräftig für ungültig erklärten Beschluss basiert, ist seinerseits ungültig.
VolltextIBRRS 2015, 0042
KG, Beschluss vom 14.10.2014 - 1 W 358/14
Wird dem teilenden Eigentümer in der Gemeinschaftsordnung die spätere Zuordnung näher bestimmter Sondernutzungsrechte zu Sondereigentumseinheiten vorbehalten, schließt dies eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Eigentümers bei Bewilligung der Eintragung der Zuweisung nicht aus.*)
VolltextOnline seit 2014
IBRRS 2014, 3210KG, Beschluss vom 19.08.2014 - 4 W 35/14
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer befugt. Diesbezüglich besteht eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes, vorausgesetzt, dass nach der Interessenlage ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich ist.
2. Bei gemeinschaftlich zu erfüllenden Pflichten der Mitberechtigten ist die Klage gegen die Rechtsgemeinschaft zu richten. Das ist der Fall bei der Duldung von Baumaßnahmen mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen aufgrund des gemeinschaftlichen Eigentums. Das ist eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Wohnungseigentümer, die auch gemeinschaftlich zu erfüllen ist.
VolltextIBRRS 2014, 3190
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2014 - 2-13 S 165/13
1. Eine Wiederbestellung des Verwalters ist nicht mehr vertretbar und widerspricht daher den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Mehrheit - aus welchen Gründen auch immer - den Verwalter trotz nachgewiesener Pflichtverletzungen wieder bestellt.
2. Eine Pflichtverletzung des Verwalters liegt vor, wenn es während der Zeit der Ausführung der Verwaltung durch diesen Verwalter zu einer - unstreitig von ihm zu verantwortenden - Verminderung des Instandhaltungsrücklagenkontos von 135.313,00 € auf 61.345,69 € gekommen ist, indem er Kosten, die den einzelnen Sondereigentümern zurückzurechnen gewesen wären, über das Rücklagenkonto Kosten abgerechnet hat.
VolltextIBRRS 2014, 3185
AG Waldkirch, Urteil vom 04.10.2013 - 1 C 314/12 WEG
1. Eine Verwalterwahl ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Wohnungseigentümer, der kraft seiner Stimmrechtsmehrheit entschlossen ist, die Geschicke der Wohnungseigentümergemeinschaft allein nach seinem Gutdünken zu bestimmen, seine Ehefrau zur Verwalterin wählt.
2. Bei rechtsmissbräuchlicher Stimmausübung ist die Stimme bei der Verwalterwahl nicht zu berücksichtigen. Die Stimmabgabe ist nichtig. Ein darauf beruhender Beschluss ist anfechtbar.
VolltextIBRRS 2014, 3181
LG Köln, Urteil vom 20.02.2014 - 29 S 181/13
Die Wohnungseigentümer können aufgrund der bestehenden Beschlusskompetenz gem. § 21 Abs. 7 WEG die Fälligkeitsbestimmung bezüglich des Hausgelds mit einer Verfallklausel oder einer Vorfälligkeitsregelung versehen.
VolltextIBRRS 2014, 3143
LG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2014 - 5 S 107/13
1. Eine Verwalterwahl ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Wohnungseigentümer, der kraft seiner Stimmrechtsmehrheit entschlossen ist, die Geschicke der Wohnungseigentümergemeinschaft allein nach seinem Gutdünken zu bestimmen, seine Ehefrau zur Verwalterin wählt.
2. Bei rechtsmissbräuchlicher Stimmausübung ist die Stimme bei der Verwalterwahl nicht zu berücksichtigen. Die Stimmabgabe ist nichtig. Ein darauf beruhender Beschluss ist anfechtbar.
VolltextIBRRS 2014, 3172
AG Brake, Urteil vom 29.10.2014 - 3 C 210/14
Auch der bereits ausgeschiedene Wohnungseigentümer bleibt nach einer Beschlussfassung über die Jahresabrechnung aus dem Wirtschaftsplan für die Zahlung von rückständigen Wohngeldvorschüssen verpflichtet. Es erfolgt gerade keine "Umschuldung" zu Lasten des neuen Eigentümers.
VolltextIBRRS 2014, 3237
BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14
1. Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.
2.Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
IBRRS 2014, 4229
BGH, Urteil vom 10.10.2014 - V ZR 315/13
1. Die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht wird materiell-rechtlich u. a. durch unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte begrenzt; ein in solche Rechte ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer eingreifender Beschluss ist schwebend unwirksam.*)
2. Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) - sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender - Leistungspflichten schützt.*)
VolltextIBRRS 2014, 3167
LG Dortmund, Urteil vom 28.10.2014 - 9 S 1/14
Der Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn entgegen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes keine konkreten Zwecke festgelegt werden, für welche die erhobenen Verbrauchsdaten der Wohnungseigentümer verarbeitet und genutzt werden sollen.
VolltextIBRRS 2014, 3162
AG Wedding, Urteil vom 07.07.2014 - 22a C 28/14
1. Lebensbäume (Thujen) sind Hecken im Sinne des § 28 NachbG-BE, die nur einen Grenzabstand von einem Meter einhalten müssen.
2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Überhanges von stark nadelnden Fichtenzweigen verjährt in drei Jahren nach erstmaliger Entstehung des Beseitigungsanspruchs.
VolltextIBRRS 2014, 3159
LG Itzehoe, Beschluss vom 22.10.2014 - 11 S 13/14
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2014, 3157
AG Niebüll, Urteil vom 05.02.2014 - 18 C 42/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 3067
LG Itzehoe, Urteil vom 14.10.2014 - 11 S 13/14
Die Verpflichtungen auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums entsprechend der Teilungserklärung bestehen unabhängig von Ansprüchen gegenüber einem Bauträger. Der Anspruch ist unverjährbar.
VolltextIBRRS 2014, 3153
AG Brake, Urteil vom 29.10.2014 - 3 C 212/14
1. Solange kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird, besteht eine fortlaufende Verpflichtung zur Zahlung der beschlossenen Vorschüssen, da diese den Charakter einer wiederkehrenden Last für die jeweiligen Eigentümer haben.
2. Nach der sog. Fälligkeitstheorie ist der Eigentümer zur Zahlung des jeweils beschlossenen Vorschusses verpflichtet, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der eingetragene Eigentümer ist.
3. Der durch den beschlossenen Wirtschaftsplan entstandene Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Eigentümer erlischt nicht durch die später beschlossene Jahresabrechnung.
4. Auch der ausgeschiedene Wohnungseigentümer haftet nach einer Beschlussfassung über die Jahresabrechnung weiterhin aus dem Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse, die in seiner Zeit als Wohnungseigentümer fällig geworden sind.
VolltextIBRRS 2014, 3040
AG Wilhelmshaven, Urteil vom 08.04.2014 - 6 C 331/12
1. Zu den konstruktiven Teilen des Gebäudes gehören insbesondere sämtliche Geschossdecken und auch das Dach eines Gebäudes. Darüber hinaus gehören zu den konstruktiven Teilen sämtliche Schichten zur Isolierung gegen Feuchtigkeit sowie die entsprechenden Abdichtungsanschlüsse.
2. Dementsprechend sind die Abdichtungsebenen im einem Parkhaus dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.
VolltextIBRRS 2014, 3038
LG Hamburg, Urteil vom 09.10.2013 - 318 S 20/13
Wenn nach dem Inhalt der Einladung damit zu rechnen gewesen ist, dass bereits eine konkrete Erneuerung der Heizungsanlage beschlossen wird, mussten die eingeladenen Wohnungseigentümer gleichsam erst recht damit rechnen, dass die Beschlussfassung sich nur auf die Vorbereitung einer endgültigen Beschlussfassung erstreckt. Dies gilt erst recht, wenn, wie hier, in der Einladung darauf hingewiesen wird, dass die bereits von der Verwaltung eingeholten Angebote noch versandt werden, und zwar nach der Einladung und rechtzeitig vor der Versammlung.*)
VolltextIBRRS 2014, 3035
LG Dortmund, Urteil vom 01.04.2014 - 1 S 178/13
Eine nichtige Regelung, wonach Fenster zum Bestandteil des Sondereigentums gehören, kann im Einzelfall im Wege der Umdeutung dahin verstanden werden, dass die Kostenlast für die jeweilige Maßnahme denjenigen Wohnungseigentümern aufgebürdet wird, in deren Wohnung sich die zu erneuernden oder zu wartenden Fenster befinden. Voraussetzung dafür ist jedoch das Bestehen einer weiteren Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, dass jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen hat.
VolltextIBRRS 2014, 2940
AG München, Urteil vom 23.10.2013 - 113 C 19711/13
Sieht die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Leinenzwang für Hunde in der Anlage vor, so steht den Miteigentümern kein Anspruch auf Anleinung des Hundes gegen die ebenfalls in der Anlage wohnhaften Mieter zu. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus einer Verletzung des Miteigentums am Gemeinschaftseigentum, wenn die Gefährlichkeit des Hundes nicht nachvollziehbar vorgetragen werden kann.
VolltextIBRRS 2014, 3016
BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 26/14
1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.*)
2. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2014, 2928
LG Rostock, Beschluss vom 16.10.2013 - 1 T 179/13
Nur dem "Ersterwerber" soll in der Entstehungsphase einer Wohnungseigentümerschaft eine vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetz gelten.
VolltextIBRRS 2014, 2936
LG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2014 - 2 S 19/14
Tritt ein werdender Wohnungseigentümer in einer in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft die für ihn im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung ab, so ist der Zessionar ein Zweiterwerber. Er ist damit nicht Mitglied der werdenden Gemeinschaft und haftet nicht für die Lasten und Kosten gegenüber den anderen Eigentümern.
VolltextIBRRS 2014, 2927
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 02.07.2013 - 980a C 51/12
Wohnungseigentümer sind jederzeit befugt, über eine schon geregelte Angelegenheit im Wege eines sog. Zweitbeschlusses erneut zu beschließen. Die Bestandskraft des Erstbeschlusses sperrt nicht die erneute Beschlussfassung.
VolltextIBRRS 2014, 2933
OLG München, Urteil vom 11.09.2014 - 6 U 2619/13
Werden Hörfunk- und Fernsehsendungen nach Empfang der Satellitensignale von der Kopfstation der Gemeinschaftsantenne mit Hilfe des Kabelnetzes leitungsgebunden an die angeschlossenen Empfangsgeräte der Mitglieder einer WEG gesendet, handelt es sich nicht um eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe, denn sie beschränkt sich auf die Versorgung der zu der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Wohneinheiten. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine WEG mit 343 Wohnungseigentümern handelt.
VolltextIBRRS 2014, 2852
LG Berlin, Urteil vom 28.05.2013 - 55 S 73/12 WEG
1. Die fehlende Darstellung der Einnahmen der WEG macht die Abrechnung insgesamt unschlüssig und dadurch ungültig.
2. Die Sicherung des Fernsehempfangs durch Vertragsschluss mit einem Anbieter ist eine ureigene Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung.
3. Es liegt kein Ladungsmangel vor, wenn in der Darstellung der Einladung zur Versammlung eine Erhöhungsklausel nicht erwähnt war, diese jedoch in der Versammlung beschlossen wurde. Das ist auch dann der Fall, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einem Abschluss- und Benutzungszwang unterliegt.
VolltextIBRRS 2014, 2842
VG Minden, Urteil vom 19.08.2014 - 1 K 2257/12
Ein Sondereigentümer kann nicht im Wege einer öffentlich-rechtlichen Klage gegen die Stadt geltend machen, dass er durch Maßnahmen der Stadt gegen einen Miteigentümer derselben Eigentümergemeinschaft in eigenen Rechte verletzt wird.
VolltextIBRRS 2014, 2854
KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13
Das Gesamtinteresse im Sinne von § 49a GKG ist mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzen.
VolltextIBRRS 2014, 2831
AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014 - 512 C 13/14
Zum notwendigen Inhalt eines Beschlusses, mit dem die Gemeinschaft Ansprüche einzelner Eigentümer auf Fertigstellung von Arbeiten gegenüber dem Verkäufer oder einem Bauunternehmen an sich zieht.*)
VolltextIBRRS 2014, 2830
AG Hamburg, Urteil vom 25.07.2014 - 10 C 24/14
Die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, eine Zahlung auf ein nicht unmittelbar der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehendes Konto zu erbringen, wenn die Zahlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch das Ausbleiben der Zahlungen nicht gefährdet ist.
VolltextIBRRS 2014, 2808
LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2013 - 318 S 130/12
Die Frage der Bepflanzung des gemeinschaftlichen Eigentums unterliegt der Disposition aller Eigentümer. Ein Eigentümer muss eine Pflanze, die auf Gemeinschaftseigentum steht und nicht von ihm angebracht worden ist, nicht beseitigen.
VolltextIBRRS 2014, 2827
VGH Bayern, Beschluss vom 29.09.2014 - 20 CS 14.1663
1. Die WEG kann richtige Adressatin belastender Bescheide in Vollzug der Trinkwasserverordnung sein.
2. Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen im Gemeinschaftseigentum. Die Wasserarmaturen in den Wohneinheiten unterfallen jedoch dem Sondereigentum.
3. Ein Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung Armaturen zur Wasserentnahme benutzt, welche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne der Trinkwasserverordnung entsprechen, gefährdet das Trinkwasser im Leitungssystem der Installationsanlage und verstößt gegen seine Pflichten gegenüber den anderen Eigentümern.
4. Die pauschale Anordnung, alle nicht zertifizierten Armaturen in den Wohneinheiten auszutauschen, ohne dass eine Prüfung im Einzelfall erfolgt, ob diese gesundheitlich bedenklich sind, ist nicht rechtmäßig. Auch nicht zertifizierte Wasserarmaturen können den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügen.
VolltextIBRRS 2014, 2806
LG Hamburg, Urteil vom 13.11.2013 - 318 S 23/13
1. Ein wichtiger Grund für die Abbestellung des Verwalters ist gegeben, wenn er Insolvenzantrag stellen muss oder sonst in Vermögensverfall gerät. Das nie auszuschließende allgemeine Insolvenzrisiko reicht für eine sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund nicht aus.
2. Ein weiterer wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters liegt vor, wenn er die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß führt. Dabei müssen die Mängel bei der Führung der Beschlusssammlung ein gewisses Gewicht haben. Das ist etwa der Fall, wenn aus einer Beschlusssammlung nicht klar zu entnehmen ist, was genau Gegenstand der Annahme war und worauf sich ein Abstimmungsergebnis eigentlich bezieht.
VolltextIBRRS 2014, 2828
LG Köln, Beschluss vom 08.09.2014 - 29 T 96/14
Wenn im Zeitpunkt des Zustimmungsersuchens zur Veräußerung von Wohnungseigentum, das nach den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen der Verwalter zu erteilen hat, bereits einigermaßen konkret absehbar ist, dass infolge notwendiger Sanierungsmaßnahmen (hier: in Millionenhöhe) erhebliche finanzielle Belastungen auf die einzelnen Wohnungseigentümer zukommen werden, darf der Verwalter auch diesbezüglich die Bonität des Wohnungserwerbers – etwa über aussagekräftige Einkommensnachweise und eine Schufa-Auskunft, die er vom Veräußerer vorzulegen verlangt und wovon er seine Entscheidung abhängig macht – klären.
VolltextIBRRS 2014, 2792
AG München, Urteil vom 29.04.2014 - 484 C 32553/12
Der Verwalter befindet sich mit der Erstellung einer korrekten Jahresabrechnung nicht im Verzug, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die erforderliche Mitwirkungshandlung in Gestalt der Übersendung der Verwalterunterlagen unterlassen hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung noch ausstehend ist.
VolltextIBRRS 2014, 2787
AG Solingen, Urteil vom 06.11.2013 - 15a C 30/13
Die Gemeinschaft kann zwar die Geltendmachung von Individualansprüchen mit Beschluss an sich ziehen. Der einzelne Eigentümer hat jedoch keinen Anspruch auf Geltendmachung eines Individualanspruchs durch die Gemeinschaft.
VolltextIBRRS 2014, 2722
AG Heiligenstadt, Urteil vom 20.12.2013 - 3 C 331/13
Ein Beschluss, mit dem die laufenden Kosten der Legionellenprüfung nur auf die vermietenden Eigentümer umgelegt werden, ist ungültig.
VolltextIBRRS 2014, 2756
Schiedsgericht für WEG, Schlussanträge vom 11.11.2013 - 13/02/083
1. Werden die Kosten für den Bezirksschornsteinfeger als Position in den Wirtschaftsplan aufgenommen, so ist der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums gehalten, von den Wohnungseigentümern die im Wirtschaftsplan festgesetzten anteiligen Beiträge einzuziehen und die auf diese Position entfallenden Rechnungen aus den gemeinschaftlichen Geldern zu begleichen.
2. Ob die Arbeit des Schornsteinfegers tatsächlich von der Gemeinschaft zu tragen sind, ist bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung erneut zu prüfen.
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