Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6126 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2014, 1182AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.07.2013 - 980b C 98/12 WEG
1. Eine Einzelabrechnung für sämtliche Tiefgaragenstellplätze statt Einzelabrechnungen für jede einzelne entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass die Kosten der Bewirtschaftung, Unterhaltung und Instandhaltung der Tiefgarage und der darin befindlichen Kfz-Stellplätze soweit möglich und gesetzlich zulässig getrennt von den Kosten der Wohnungen ermittelt und abgerechnet werden soll, bedeutet dies, dass hinsichtlich sämtlicher angefallener Kosten zu prüfen ist, ob eine Zuordnung dieser Kosten allein zu den Wohnungen oder zu den Tiefgaragenstellplätzen möglich ist.
3. Ist eine eindeutige Zuordnung der Unterhaltungskosten der Tiefgarageeinheiten möglich, so sind die Kosten entsprechend ausschließlich den Eigentümern der Wohnungen oder ausschließlich den Eigentümern der Tiefgaragenstellplätze zu belasten.
VolltextIBRRS 2014, 1177
AG Buchen, Beschluss vom 03.04.2013 - 1 C 127/13
Ist wegen zu erwartender Insolvenz des Schuldners die Vereitelung eines Wohngeldanspruches zu befürchten, kann die Zwangsverwaltung durch einstweilige Verfügung angeordnet werden.
VolltextIBRRS 2014, 1148
BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - V ZB 116/13
1. Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG.*)
2. Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG.*)
VolltextIBRRS 2013, 5327
OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2013 - 15 W 105/12
Eine Wiederherstellungspflicht des Eigentümers im Fall der Zerstörung des Objekts kann nicht dinglicher Inhalt des Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) sein.*)
VolltextIBRRS 2014, 1125
BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 164/13
1. Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; der Verwaltervertrag erlischt nicht in entsprechender Anwendung von § 673 BGB, weil diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird.*)
2. Die Verschmelzung der Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage stellt zwar als solche keinen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen, sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1122
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2014 - 2-09 S 71/13
1. Zwar ist das Rauchen Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dennoch ist anerkannt, dass das Rauchen nicht uneingeschränkt zulässig ist.
2. Ein Wohnungseigentümer hat das Rauchen auf einem Balkon zu unterlassen, wenn er noch einen anderen Balkon hat, wo das Rauchen die Nachbarn weniger stört.
VolltextIBRRS 2014, 1115
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2013 - 2-13 S 82/12
1. Errichtet ein Sondereigentümer in dem Gartenanteil, an dem ihm ein Sondernutzungsrecht zusteht, eine Gabionenwand (Steinmauer), handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG.
2. Diese ist zu entfernen, wenn der Errichtung nicht alle übrigen Miteigentümer zugestimmt haben. Die Zustimmung nur eines der beiden im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Ehegatten genügt nicht.
VolltextIBRRS 2014, 1098
LG Lüneburg, Urteil vom 18.03.2014 - 9 S 70/13
1. Auch wenn der vorgelegte Entwurf eines Verwaltervertrages möglicherweise Klauseln enthält, die nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen oder zukünftig zu neuen Streitpunkten führen könnten, folgt daraus keine Ungeeignetheit des gewählten Verwalters, insbesondere dann nicht, wenn eine juristische Person als Verwalterin bestellt wird, für die personell noch keine persönliche Verwaltertätigkeit für eine Beurteilung entfaltet wurde.
2. Die Auswahl eines Verwalters nach Vertrauen und Sympathie, Qualifikation und Konditionen kann für eine Erstbestellung nicht durch den Sitz der Verwaltung eingeschränkt werden.
3. Ein Miteigentümer hat zwar das Recht, ist aber nicht dazu angehalten, mehrfach und unterjährig Einsicht in die Belege der Verwaltung zu nehmen, verpflichtet dazu ist lediglich der Verwaltungsbeirat in dessen Aufgabenbereich die Belegprüfung fällt. Der individuelle Zeit- und Kostenaufwand, den der Miteigentümer bei der Fahrt zum Verwaltungssitz auf sich nehmen muss, kann damit kein einschränkender Maßstab für die Auswahl eines Verwalters durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer sein.
VolltextIBRRS 2014, 1067
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2013 - 25 S 7/13
Der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist für ungültig zu erklären, wenn dem bestellten Verwalter die fachliche Kompetenz fehlt und berechtigte Zweifel an seiner Neutralität als Verwalter aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen zu einzelnen Eigentümern vorhanden sind.
VolltextIBRRS 2014, 1043
LG Duisburg, Urteil vom 07.06.2013 - 2 O 334/12
1. In einer nur aus zwei Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft können Versorgungsanschlüsse (etwa für Gas und Wasser) sowie entsprechende Zählereinrichtungen in einem im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Kellerraum untergebracht werden, solange nur dem anderen Wohnungseigentümer ein Zugangsrecht eingeräumt ist.
2. Die Sondereigentumsfähigkeit derartiger Räume wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dort Anschlüsse für Strom, Telefon und Internet untergebracht sind, da mit solchen Einrichtungen erfahrungsgemäß kein so großer oder auch nur regelmäßiger Kontroll- oder Wartungsaufwand verbunden ist, dass die Räume zwingend gemeinschaftliches Eigentum sein müssten.
VolltextIBRRS 2014, 0971
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2014 - 2-13 S 27/13
1. Fehlen in der Abrechnung neben dem Anfangs- und Endkontostand auch die Gesamteinnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungsjahr, so hat dies die Ungültigkeit der Abrechnung und nicht nur einen Ergänzungsanspruch zur Folge.*)
2. Die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit. Es sei denn, der Wohnungseigentümer soll in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden (vgl. BGH, IMR 2012, 421.
3. Mit der Unwirksamkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung ist nicht auch (quasi automatisch) die Unwirksamkeit des Wirtschaftsplans verbunden.
4. In einem Wirtschaftsplan müssen die (künftigen) Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden.
VolltextIBRRS 2014, 0956
LG Dortmund, Urteil vom 19.11.2013 - 1 S 296/12
1. Eigentümern kann nicht zugemutet werden, sich den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens auszusetzen.
2. Die Ablehnung eines Rauchverbots kommt einem bewussten Ausschluss von den Eigentümerversammlungen gleich (unter Hinweis auf OLG Köln, OLGR 2001, 1, 2), was in letzter Konsequenz dazu führen würde, dass die dort gefassten Beschlüsse nichtig wären, wenn man zukünftige Versammlungen wegen des Rauchens verlässt.
3. Man kann auch nicht darauf verwiesen werden, in der jeweiligen Eigentümerversammlung einen Antrag für ein Rauchverbot zu stellen.
IBRRS 2014, 0928
OLG München, Beschluss vom 04.02.2014 - 34 Wx 434/13
Anders als für die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum bedarf die nachträgliche Aufhebung und anschließende Neubegründung von Sondernutzungsrechten der Zustimmung des dritten Rechtsinhabers. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG greift insoweit nicht ein (siehe bereits Senat vom 19.5.2009, 34 Wx 36/09).*)
VolltextIBRRS 2014, 0935
LG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2013 - 11 S 16/13
Die Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer in der typischen Reisezeit entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie mit ausreichendem Vorlauf angekündigt worden ist. Die Einhaltung der Mindestvorgabe von zwei Wochen( WEG § 24 Abs. 4 Satz 2) genügt dafür regelmäßig nicht.*)
IBRRS 2014, 0927
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2013 - 14 Wx 47/13
1. Die formlose schriftliche Mitteilung von Gründen, die der von einem Beteiligten gewünschten Amtslöschung entgegen stehen sollen, kann eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung sein, wenn die Mitteilung als abschließende und verbindliche Entschließung des Grundbuchamts erscheint.*)
2. Wird bei der Unterteilung eines Sondereigentums ein zugehöriger Raum keinem der neu entstandenen Miteigentumsteile als Sondereigentum zugeordnet, sondern ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer "zur Gemeinschaftsbenutzung" ausgewiesen, so entsteht unzulässiges isoliertes Sondereigentum und ist die Eintragung der Unterteilung im Grundbuch inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen.*)
3. Wird bei der Unterteilung eines Sondereigentums ein bisher nicht zu diesem gehörender, sondern im Gemeinschaftseigentum stehender Raum ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer einer der neu entstandenen Einheiten als Sondereigentum zugeordnet, so ist die Eintragung der Unterteilung im Grundbuch inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen.*)
4. In einer Grundbuchsache ist das Beschwerdegericht berechtigt, über eine unmittelbar bei ihm eingelegte Beschwerde zu entscheiden, ohne das Rechtsmittel zuvor dem Grundbuchamt zur Prüfung der Abhilfe vorzulegen.*)
IBRRS 2014, 0947
BGH, Urteil vom 20.02.2014 - III ZR 443/13
§ 174 Satz 1 BGB ist auf einseitige Willenserklärungen des Verwalters im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf der Grundlage einer Vereinbarung oder eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2014, 0926
OLG München, Beschluss vom 28.01.2014 - 34 Wx 318/13
Zur Eintragungsfähigkeit von Absprachen der Wohnungseigentümer im Grundbuch, die als Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt sind.*)
VolltextIBRRS 2014, 0918
AG Charlottenburg, Urteil vom 10.04.2013 - 73 C 163/12
Einlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können sich auch im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. In solchen Fällen ergibt sich in der Regel kein Ausgleichsanspruch für den betroffenen Sondereigentümer.
VolltextIBRRS 2014, 0900
KG, Beschluss vom 11.10.2013 - 1 W 196/13
Ist für die Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft auf Grund einstweiliger Verfügung gegen einen Wohnungseigentümer im Grundbuch ein Verfügungsverbot eingetragen worden, genügt zu dessen Löschung die Bewilligung des Verwalters auch dann nicht, wenn er hierzu durch Mehrheitsbeschluss in der Versammlung der Wohnungseigentümer bevollmächtigt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2014, 0898; IBRRS 2013, 5330
KG, Beschluss vom 11.10.2013 - 1 W 195/13
Ist für die Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft aufgrund einstweiliger Verfügung gegen einen Wohnungseigentümer im Grundbuch ein Verfügungsverbot eingetragen worden, genügt zu dessen Löschung die Bewilligung des Verwalters auch dann nicht, wenn er hierzu durch Mehrheitsbeschluss in der Versammlung der Wohnungseigentümer bevollmächtigt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2014, 0911
BGH, Urteil vom 14.02.2014 - V ZR 100/13
1. Eine von den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld stellt eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG dar.*)
2. Im Innenverhältnis ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, den durch Leistungsbescheid in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer von der Abgabenschuld freizustellen. Erfüllt der Wohnungseigentümer die Abgabenforderung aus eigenen Mitteln, steht ihm gegen die Gemeinschaft ein Erstattungsanspruch zu.*)
3. Ein Erstattungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Wohnungseigentümer die Forderung aus dem Leistungsbescheid begleicht, ohne dies mit der Gemeinschaft zuvor abzustimmen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides berechtigen die Gemeinschaft grundsätzlich nicht zu einer Zahlungsverweigerung, wenn der Wohnungseigentümer die Möglichkeit offen gehalten hat, die Rechtmäßigkeit des Bescheides verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen.*)
VolltextIBRRS 2014, 0910
BGH, Urteil vom 06.12.2013 - V ZR 85/13
Ein Wohnungseigentümer unterliegt in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG einem Stimmverbot, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führt und verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung sind.*)
VolltextIBRRS 2014, 0905
OLG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2014 - 1 U 77/13
1. Es ist zulässig, die im Winter sich ergebende Räum- und Streupflicht auf Dritte zu übertragen. Dabei ist aber eine sorgfältige Auswahl, gründliche Anweisung über die Art des Streuens und insbesondere auch eine Überwachung erforderlich.
2. Wird die Räum- und Streupflicht von einem 82-jährigen Rentner erfüllt, ist im Rahmen der Überwachungsverpflichtung der WEG eine kritische Überprüfung geboten, ob der Beauftragte trotz seines Alters noch hinreichend leistungsfähig ist, um seiner Räum-und Streupflicht sicher und zuverlässig nachzukommen. Ist eine solche Überprüfung seitens der WEG nicht erfolgt, haftet sie für einen Sturz, der sich auf der nicht geräumten Fläche ereignet hat.
VolltextIBRRS 2014, 0880
AG Hannover, Urteil vom 09.07.2013 - 483 C 3961/13
1. Die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zu Gunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind, gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung.
2. Berühren Maßnahmen zur Errichtung einer der genannten Anlagen auch Sondereigentum, bedarf die Durchführung der Maßnahme grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers. Der ist grundsätzlich verpflichtet solche Maßnahmen zu dulden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
3. Müssen TV-Kabel verlegt werden, indem lediglich ein Loch in den Fußboden zu bohren ist, von dem dann ein Kabel in Fußleistenhöhe bis zum TV-Gerät verlegt wird, handelt es sich um eine bagatellartige Beeinträchtigung, die sich im Rahmen der Duldungspflicht bewegt.
VolltextIBRRS 2014, 0872
AG Wiesbaden, Urteil vom 20.09.2013 - 92 C 2125/13
Gläubiger der Wohngeldforderung ist immer die Eigentümergemeinschaft, auch wenn der WEG-Verwalter die Forderungen gegen die einzelnen Eigentümer geltend macht. Für etwaige Fehler des Verwalters haftet daher die Wohnungseigentümergemeinschaft, es sei denn der Verwalter hat ein erhebliches unmittelbares Eigeninteresse oder er hat in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen.
VolltextIBRRS 2014, 0871
BGH, Urteil vom 07.02.2014 - V ZR 25/13
1. Eine von einem Wohnungseigentümer eigenmächtig vorgenommene bauliche Maßnahme (hier: Terrassenüberdachung) begründet einen Nachteil für alle Wohnungseigentümer, wenn sie die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erschwert; eine angebotene finanzielle Kompensation lässt den Nachteil nicht entfallen, sondern kann nur als Mittel dienen, um die anderen Wohnungseigentümer zu der Erteilung der Zustimmung zu bewegen.*)
2. Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, sind im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen; es besteht - anders als bei Ansprüchen gemäß § 1004 BGB - eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, und zwar auch für Wiederherstellungsansprüche gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 f.).*)
IBRRS 2014, 0867
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2014 - 2-13 S 142/12
1. Eine Anfechtungsklage ist gegen die übrigen Eigentümer zu richten; diese sind notwendige Streitgenossen.
2. Wird der Termin auch nur von einem Eigentümer wahrgenommen, sind die anderen nicht säumig, sondern als durch den Nichtsäumigen als vertreten anzusehen.
3. Tritt der Eigentümer für sich selbst auf, gilt dies auch für den Fall, dass eigentlich für alle übrigen Eigentümer ein Rechtsanwalt bestellt ist, d. h,. auch in diesem Fall sind die Eigentümer als durch den Nichtsäumigen vertreten anzusehen.
4. Die Vertretungsfunktion des § 62 Abs. 1 ZPO hat zur Folge, dass der nichtsäumige (beklagte) Eigentümer die übrigen (beklagten) Eigentümer vertreten kann, und zwar auch hinsichtlich eines Anerkenntnisses.
5. Im Falle eines Anerkenntnisses des nichtsäumigen Streitgenossen entfällt die Wirkung des Anerkenntnisses für die säumigen Streitgenossen auch dann nicht, wenn diese Berufung einlegen.
VolltextIBRRS 2014, 0860
OLG München, Beschluss vom 31.01.2014 - 34 Wx 469/13
Die im Weg der Umwandlung vorgenommene Abspaltung eines Teilbetriebs ("WEG-Verwaltung") bewirkt keinen Wechsel in der Person des bestellten Verwalters. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird auch nicht verwalterlos. Ist zur Veräußerung des Wohnungseigentums die Verwalterzustimmung erforderlich, bedarf es weiterhin der Zustimmung des bestellten bisherigen Verwalters.*)
VolltextIBRRS 2014, 0828
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 27.02.2013 - 539 C 26/12
Sind von der WEG-Verwaltung noch keine Handwerkeraufträge vergeben, sondern lediglich Angebote eingeholt werden, rechtfertigt dies kein vorsorgliches Zutrittsrecht für jene Handwerker zur Durchführung von Sanierungsarbeiten einschließlich erforderlicher vorbereitender Maßnahmen.
VolltextIBRRS 2014, 0861
BGH, Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 48/13
Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG).*)
IBRRS 2014, 0773
AG Erfurt, Urteil vom 19.09.2013 - 2 C (WEG) 46/12
Der nicht am Verfahren beteiligten Eigentümergemeinschaft steht keine Beschlusskompetenz über die Einlegung eines Rechtsmittels zu, wenn sich im ersten Verfahren lediglich einzelne Eigentümer gegenüberstanden.
VolltextIBRRS 2014, 0771
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 16.07.2013 - 14 T 3796/13
Eine Kostenverteilung nach Köpfen entspricht billigem Ermessen, wenn bei einer kleineren Gemeinschaft ohne Verwalter davon ausgegangen werden kann, dass einer Eigentümerversammlung mit dem Thema "Neuwahl eines Verwalters" zugestimmt worden wäre.
VolltextIBRRS 2014, 0769
LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2013 - 329 O 93/13
Die Bezeichnung "Tor" wird nicht nur als größere Öffnung in einem Gebäude, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch auch als ein- oder zweiflügelige Vorrichtung zum Verschließen einer derartigen Öffnung verwandt. Der Verpflichtung zum Einbau eines Eingangstors steht nicht entgegen, dass der Grundriss der Wohnungen keine Flügelradien aufweist.
VolltextIBRRS 2014, 0747
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 15.05.2013 - 303b C 1/13
Das Gericht ist grundsätzlich nicht befugt, eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Wohnungseigentümer zu setzen, sondern lediglich dazu, einen Beschluss auf Wirksamkeit zu prüfen. Eine Unterlassen der Ermessensausübung der WEG liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Thema auf die Tagesordnung gesetzt worden war und die Beteiligten damit willens waren, sich mit dem Thema zu befassen.
VolltextIBRRS 2014, 0746
AG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013 - 102d C 74/12
Eine haftungsbegründende pflichtwidrig zögerliche Bearbeitung aufgetretener Mängel am Gemeinschaftseigentum des Verwalters kommt nur in Betracht, soweit dieser den angemessenen Bearbeitungsaufwand pflichtwidrig überschritten und sich aus dieser Überschreitung ein Schaden ergeben hat.
VolltextIBRRS 2014, 0745
LG München I, Urteil vom 07.11.2013 - 36 S 16560/12 WEG
1. Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass gefasste Beschlüsse, die den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht, umgesetzt werden; die Nichtumsetzung führt zur Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz.
2. Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB tritt mit der Bestandskraft des Beschlusses ein (unter Hinweis auf BGH, NJW 2012, 2955 ff).
3. Ein Streit der Parteien über die Art der Sanierungsweise ist unbeachtlich.
VolltextIBRRS 2014, 0692
BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 436/12
Eine entsprechend § 166 Abs. 1 BGB erfolgende Zurechnung des Wissens eines Vertreters des Gläubigers von den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch zwar nicht gegen den Vertreter selbst richtet, jedoch mit einem gegen ihn gerichteten Anspruch in einem so engen Zusammenhang steht, dass auch hier die Befürchtung besteht, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten Verfolgung des Anspruchs beitragen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15. März 2011 - II ZR 301/09, NJW-RR 2011, 832 und vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, NJW-RR 1989, 1255).*)
IBRRS 2014, 0666
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.10.2013 - 3 Wx 11/12
Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden sind keine reinen Eigenschulden des Erben, sondern entweder Nachlasserbenschulden - also bei der Verwaltung des Nachlasses entstandene Verbindlichkeiten, die eine Doppelstellung haben, nämlich sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch (soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen) Nachlassverbindlichkeiten darstellen - oder (ausnahmsweise) reine Nachlassverbindlichkeiten. Dann aber ist die Wohnungseigentümergemeinschaft Nachlassgläubigerin i. S. d. § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass dem Erben auf ihren Antrag eine Inventarfrist gesetzt wird.*)
VolltextIBRRS 2014, 0649
AG Kassel, Urteil vom 10.01.2012 - 803 C 4518/11
Der Beschluss, dass weitere Reparaturen einer Gemeinschaftswaschmaschine auf Kosten der Gemeinschaft nicht vorgenommen werden, den Nutzern genehmigt wird, die Waschmaschine auf eigene Kosten zu betreiben und der zuletzt eine Regelung über die Verteilung der Instandsetzungskosten enthält, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
VolltextIBRRS 2014, 0643
BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - V ZR 96/13
Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind Wohnungseigentumssachen gemäß § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung.*)
VolltextIBRRS 2014, 0631
OLG Köln, Urteil vom 23.10.2013 - 11 U 109/13
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. Damit ist der einzelne Eigentümer von der Verfolgung seiner Rechte insoweit ausgeschlossen. Das gilt auch für den ausgeschiedenen Wohnungseigentumserwerber. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft umfasst jedoch nicht die auf Rückabwicklung gerichteten Ansprüche des Wohnungseigentümers, wie Rücktritt und großer Schadensersatz.
2. Der einzelne Wohnungseigentümer ist an den von der Eigentümergemeinschaft mit dem Bauträger abgeschlossenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über die Erledigung von Erfüllungsansprüchen gebunden.
VolltextIBRRS 2014, 0630
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2013 - 2-13 S 42/12
Bei einem Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aus einem notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung liegt keine Binnenstreitigkeit im Sinne des Wohnungseigentumsrechts, sondern eine kaufrechtliche Streitigkeit vor, die eine abweichende gerichtliche Zuständigkeit begründet.
VolltextIBRRS 2014, 0621
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 19 S 77/12
Das durch die Jahresabrechnung zu konkretisierende Innenverhältnis der Wohnungseigentümer schließt eine isolierte Anspruchsverfolgung aus. Ein derartiger Innenausgleich würde durch einzelne Rückforderungen gestört. Daher ist der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers lediglich auf die Befriedigung aus den aus der abgerechneten Wirtschaftsperiode vorhandenen Geldmitteln begrenzt.
VolltextIBRRS 2014, 0573
LG München I, Urteil vom 13.01.2014 - 1 S 1817/13 WEG
1. Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Tag der Beschlussfeststellung in der Wohnungseigentümerversammlung ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger an dieser teilgenommen oder sonst Kenntnis von dem Beschluss erlangt hat.
2. Eine wirksame Beschlussanfechtung liegt nur vor, wenn sich dem Antrag unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände sowie nach Maßgabe der allgemeinen Auslegungsgrundsätze entnehmen lässt, welche Beschlüsse im Einzelnen angefochten werden sollen. Etwaige Zweifel gehen hierbei zu Lasten des Klägers.
3. § 16 Abs. 3 WEG gibt für einen Beschluss, welcher auch die Änderung des Verteilungsschlüssels von Instandhaltungskosten umfasst, keine Kompetenz.
4. § 16 Abs. 4 WEG gibt keine Kompetenz für eine über den Einzelfall hinausreichende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels.
5. Beschlüsse, die aufgrund einer Öffnungsklausel ergehen, sind, auch wenn das Quorum nicht erreicht ist, lediglich anfechtbar und nicht nichtig, es sei denn, dies ist in der Gemeinschaftsordnung entsprechend geregelt.
6. Allein der Umstand, dass die Öffnungsklausel ein bestimmtes Mehrheitserfordernis aufstellt und damit ein gewisser Bestandsschutz der bestehenden Regelungen erreicht werden soll, führt nicht dazu, dass eine Öffnungsklausel stets dahingehend auszulegen wäre, dass die Beschlusskompetenz als solche bereits an das Erreichen des Quorums geknüpft wäre.
7. Vor einer Beschlussfassung müssen die Einzelwirtschaftspläne vorab übersandt werden. Die bloße Gewährung einer Einsichtsmöglichkeit in der Versammlung genügt nicht.
8. Da Beschlüsse gemäß § 10 Abs. 4 WEG auch Sonderrechtsnachfolger binden, sind sie nach den für Grundbucheintragungen geltenden Regeln objektiv-normativ auszulegen.
VolltextIBRRS 2014, 0508
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.11.2013 - 2-13 S 24/13
1. Die Installation einer Kamera an der Balkonunterseite stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar.
2. Alleine die Befürchtung von Wohnungseigentümern, bei einer Annäherung an den Balkon gefilmt zu werden, beeinträchtigt diese nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus, insbesondere wenn es sich wie hier lediglich um eine Kameraattrappe handelt.
VolltextIBRRS 2014, 0451
BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 46/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0404
VG München, Urteil vom 27.10.2008 - M 8 K 08.369
Ein Wohnungseigentümer kann sich im Rahmen der Klagebefugnis auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, welcher der Vermeidung eines schleichenden Umwandlungsprozesses des jeweiligen Gebietes dienen soll.
VolltextIBRRS 2014, 0368
AG Oberhausen, Urteil vom 14.05.2013 - 34 C 9/13
Die Pflicht zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums trifft jeden einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Sie kann daher aufgrund im Falle einer Pflichtverletzung nicht in Anspruch genommen werden.
VolltextIBRRS 2014, 0342
LG Duisburg, Urteil vom 22.08.2013 - 8 O 22/13
1. Die Verjährung eines Anspruchs kann nur durch eine Rechtshandlung des zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Handlung materiell Berechtigten gehemmt werden; dies kann auch der gewillkürte Prozessstandschafter sein.*)
2. Allein aus der Rechten- und Pflichtenstellung des Verwalters einer WEG kann dieser das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht herleiten. Daher wird durch ein vom Verwalter im eigenen Namen geführtes selbständiges Beweisverfahren, das mögliche Ansprüche der WEG gegenüber Dritten zum Gegenstand hat, die Verjährung dieser Ansprüche grundsätzlich nicht gehemmt.*)
VolltextIBRRS 2014, 0332
LG Landau, Beschluss vom 24.06.2013 - 3 S 177/12
1. Wird während einer WEG-Versammlung ein Nachweis der Bevollmächtigung verlangt und wird dieser Nachweis nicht mittels einer Originalvollmacht erbracht und deswegen gerügt, dass die wirksame Bevollmächtigung mangels Vorlage eines Originals nicht möglich sei, darf ein Verwalter diese Vollmacht bei einer Stimmabgabe nicht mehr ausnutzen.
2. Dass tatsächlich eine Originalvollmacht erteilt wurde und nachträglich vorgelegt und geprüft werden kann, ist unerheblich.
3. Berücksichtigt ein gewerblicher Verwalter dennoch die Vollmacht bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit und macht sogar selbst von ihr Gebrauch, liegt ein grobes Verschulden gemäß § 49 Abs. 2 WEG vor.
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