Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IBRRS 2014, 0871BGH, Urteil vom 07.02.2014 - V ZR 25/13
1. Eine von einem Wohnungseigentümer eigenmächtig vorgenommene bauliche Maßnahme (hier: Terrassenüberdachung) begründet einen Nachteil für alle Wohnungseigentümer, wenn sie die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erschwert; eine angebotene finanzielle Kompensation lässt den Nachteil nicht entfallen, sondern kann nur als Mittel dienen, um die anderen Wohnungseigentümer zu der Erteilung der Zustimmung zu bewegen.*)
2. Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, sind im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen; es besteht - anders als bei Ansprüchen gemäß § 1004 BGB - eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, und zwar auch für Wiederherstellungsansprüche gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 f.).*)
IBRRS 2014, 0867
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2014 - 2-13 S 142/12
1. Eine Anfechtungsklage ist gegen die übrigen Eigentümer zu richten; diese sind notwendige Streitgenossen.
2. Wird der Termin auch nur von einem Eigentümer wahrgenommen, sind die anderen nicht säumig, sondern als durch den Nichtsäumigen als vertreten anzusehen.
3. Tritt der Eigentümer für sich selbst auf, gilt dies auch für den Fall, dass eigentlich für alle übrigen Eigentümer ein Rechtsanwalt bestellt ist, d. h,. auch in diesem Fall sind die Eigentümer als durch den Nichtsäumigen vertreten anzusehen.
4. Die Vertretungsfunktion des § 62 Abs. 1 ZPO hat zur Folge, dass der nichtsäumige (beklagte) Eigentümer die übrigen (beklagten) Eigentümer vertreten kann, und zwar auch hinsichtlich eines Anerkenntnisses.
5. Im Falle eines Anerkenntnisses des nichtsäumigen Streitgenossen entfällt die Wirkung des Anerkenntnisses für die säumigen Streitgenossen auch dann nicht, wenn diese Berufung einlegen.
VolltextIBRRS 2014, 0860
OLG München, Beschluss vom 31.01.2014 - 34 Wx 469/13
Die im Weg der Umwandlung vorgenommene Abspaltung eines Teilbetriebs ("WEG-Verwaltung") bewirkt keinen Wechsel in der Person des bestellten Verwalters. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird auch nicht verwalterlos. Ist zur Veräußerung des Wohnungseigentums die Verwalterzustimmung erforderlich, bedarf es weiterhin der Zustimmung des bestellten bisherigen Verwalters.*)
VolltextIBRRS 2014, 0828
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 27.02.2013 - 539 C 26/12
Sind von der WEG-Verwaltung noch keine Handwerkeraufträge vergeben, sondern lediglich Angebote eingeholt werden, rechtfertigt dies kein vorsorgliches Zutrittsrecht für jene Handwerker zur Durchführung von Sanierungsarbeiten einschließlich erforderlicher vorbereitender Maßnahmen.
VolltextIBRRS 2014, 0861
BGH, Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 48/13
Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG).*)
IBRRS 2014, 0773
AG Erfurt, Urteil vom 19.09.2013 - 2 C (WEG) 46/12
Der nicht am Verfahren beteiligten Eigentümergemeinschaft steht keine Beschlusskompetenz über die Einlegung eines Rechtsmittels zu, wenn sich im ersten Verfahren lediglich einzelne Eigentümer gegenüberstanden.
VolltextIBRRS 2014, 0771
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 16.07.2013 - 14 T 3796/13
Eine Kostenverteilung nach Köpfen entspricht billigem Ermessen, wenn bei einer kleineren Gemeinschaft ohne Verwalter davon ausgegangen werden kann, dass einer Eigentümerversammlung mit dem Thema "Neuwahl eines Verwalters" zugestimmt worden wäre.
VolltextIBRRS 2014, 0769
LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2013 - 329 O 93/13
Die Bezeichnung "Tor" wird nicht nur als größere Öffnung in einem Gebäude, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch auch als ein- oder zweiflügelige Vorrichtung zum Verschließen einer derartigen Öffnung verwandt. Der Verpflichtung zum Einbau eines Eingangstors steht nicht entgegen, dass der Grundriss der Wohnungen keine Flügelradien aufweist.
VolltextIBRRS 2014, 0747
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 15.05.2013 - 303b C 1/13
Das Gericht ist grundsätzlich nicht befugt, eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Wohnungseigentümer zu setzen, sondern lediglich dazu, einen Beschluss auf Wirksamkeit zu prüfen. Eine Unterlassen der Ermessensausübung der WEG liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Thema auf die Tagesordnung gesetzt worden war und die Beteiligten damit willens waren, sich mit dem Thema zu befassen.
VolltextIBRRS 2014, 0746
AG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013 - 102d C 74/12
Eine haftungsbegründende pflichtwidrig zögerliche Bearbeitung aufgetretener Mängel am Gemeinschaftseigentum des Verwalters kommt nur in Betracht, soweit dieser den angemessenen Bearbeitungsaufwand pflichtwidrig überschritten und sich aus dieser Überschreitung ein Schaden ergeben hat.
VolltextIBRRS 2014, 0745
LG München I, Urteil vom 07.11.2013 - 36 S 16560/12 WEG
1. Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass gefasste Beschlüsse, die den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht, umgesetzt werden; die Nichtumsetzung führt zur Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz.
2. Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB tritt mit der Bestandskraft des Beschlusses ein (unter Hinweis auf BGH, NJW 2012, 2955 ff).
3. Ein Streit der Parteien über die Art der Sanierungsweise ist unbeachtlich.
VolltextIBRRS 2014, 0692
BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 436/12
Eine entsprechend § 166 Abs. 1 BGB erfolgende Zurechnung des Wissens eines Vertreters des Gläubigers von den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch zwar nicht gegen den Vertreter selbst richtet, jedoch mit einem gegen ihn gerichteten Anspruch in einem so engen Zusammenhang steht, dass auch hier die Befürchtung besteht, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten Verfolgung des Anspruchs beitragen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15. März 2011 - II ZR 301/09, NJW-RR 2011, 832 und vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, NJW-RR 1989, 1255).*)
IBRRS 2014, 0666
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.10.2013 - 3 Wx 11/12
Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden sind keine reinen Eigenschulden des Erben, sondern entweder Nachlasserbenschulden - also bei der Verwaltung des Nachlasses entstandene Verbindlichkeiten, die eine Doppelstellung haben, nämlich sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch (soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen) Nachlassverbindlichkeiten darstellen - oder (ausnahmsweise) reine Nachlassverbindlichkeiten. Dann aber ist die Wohnungseigentümergemeinschaft Nachlassgläubigerin i. S. d. § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass dem Erben auf ihren Antrag eine Inventarfrist gesetzt wird.*)
VolltextIBRRS 2014, 0649
AG Kassel, Urteil vom 10.01.2012 - 803 C 4518/11
Der Beschluss, dass weitere Reparaturen einer Gemeinschaftswaschmaschine auf Kosten der Gemeinschaft nicht vorgenommen werden, den Nutzern genehmigt wird, die Waschmaschine auf eigene Kosten zu betreiben und der zuletzt eine Regelung über die Verteilung der Instandsetzungskosten enthält, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
VolltextIBRRS 2014, 0643
BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - V ZR 96/13
Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind Wohnungseigentumssachen gemäß § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung.*)
VolltextIBRRS 2014, 0631
OLG Köln, Urteil vom 23.10.2013 - 11 U 109/13
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. Damit ist der einzelne Eigentümer von der Verfolgung seiner Rechte insoweit ausgeschlossen. Das gilt auch für den ausgeschiedenen Wohnungseigentumserwerber. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft umfasst jedoch nicht die auf Rückabwicklung gerichteten Ansprüche des Wohnungseigentümers, wie Rücktritt und großer Schadensersatz.
2. Der einzelne Wohnungseigentümer ist an den von der Eigentümergemeinschaft mit dem Bauträger abgeschlossenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über die Erledigung von Erfüllungsansprüchen gebunden.
VolltextIBRRS 2014, 0630
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2013 - 2-13 S 42/12
Bei einem Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aus einem notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung liegt keine Binnenstreitigkeit im Sinne des Wohnungseigentumsrechts, sondern eine kaufrechtliche Streitigkeit vor, die eine abweichende gerichtliche Zuständigkeit begründet.
VolltextIBRRS 2014, 0621
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 19 S 77/12
Das durch die Jahresabrechnung zu konkretisierende Innenverhältnis der Wohnungseigentümer schließt eine isolierte Anspruchsverfolgung aus. Ein derartiger Innenausgleich würde durch einzelne Rückforderungen gestört. Daher ist der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers lediglich auf die Befriedigung aus den aus der abgerechneten Wirtschaftsperiode vorhandenen Geldmitteln begrenzt.
VolltextIBRRS 2014, 0573
LG München I, Urteil vom 13.01.2014 - 1 S 1817/13 WEG
1. Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Tag der Beschlussfeststellung in der Wohnungseigentümerversammlung ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger an dieser teilgenommen oder sonst Kenntnis von dem Beschluss erlangt hat.
2. Eine wirksame Beschlussanfechtung liegt nur vor, wenn sich dem Antrag unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände sowie nach Maßgabe der allgemeinen Auslegungsgrundsätze entnehmen lässt, welche Beschlüsse im Einzelnen angefochten werden sollen. Etwaige Zweifel gehen hierbei zu Lasten des Klägers.
3. § 16 Abs. 3 WEG gibt für einen Beschluss, welcher auch die Änderung des Verteilungsschlüssels von Instandhaltungskosten umfasst, keine Kompetenz.
4. § 16 Abs. 4 WEG gibt keine Kompetenz für eine über den Einzelfall hinausreichende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels.
5. Beschlüsse, die aufgrund einer Öffnungsklausel ergehen, sind, auch wenn das Quorum nicht erreicht ist, lediglich anfechtbar und nicht nichtig, es sei denn, dies ist in der Gemeinschaftsordnung entsprechend geregelt.
6. Allein der Umstand, dass die Öffnungsklausel ein bestimmtes Mehrheitserfordernis aufstellt und damit ein gewisser Bestandsschutz der bestehenden Regelungen erreicht werden soll, führt nicht dazu, dass eine Öffnungsklausel stets dahingehend auszulegen wäre, dass die Beschlusskompetenz als solche bereits an das Erreichen des Quorums geknüpft wäre.
7. Vor einer Beschlussfassung müssen die Einzelwirtschaftspläne vorab übersandt werden. Die bloße Gewährung einer Einsichtsmöglichkeit in der Versammlung genügt nicht.
8. Da Beschlüsse gemäß § 10 Abs. 4 WEG auch Sonderrechtsnachfolger binden, sind sie nach den für Grundbucheintragungen geltenden Regeln objektiv-normativ auszulegen.
VolltextIBRRS 2014, 0508
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.11.2013 - 2-13 S 24/13
1. Die Installation einer Kamera an der Balkonunterseite stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar.
2. Alleine die Befürchtung von Wohnungseigentümern, bei einer Annäherung an den Balkon gefilmt zu werden, beeinträchtigt diese nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus, insbesondere wenn es sich wie hier lediglich um eine Kameraattrappe handelt.
VolltextIBRRS 2014, 0451
BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 46/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0404
VG München, Urteil vom 27.10.2008 - M 8 K 08.369
Ein Wohnungseigentümer kann sich im Rahmen der Klagebefugnis auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, welcher der Vermeidung eines schleichenden Umwandlungsprozesses des jeweiligen Gebietes dienen soll.
VolltextIBRRS 2014, 0368
AG Oberhausen, Urteil vom 14.05.2013 - 34 C 9/13
Die Pflicht zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums trifft jeden einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Sie kann daher aufgrund im Falle einer Pflichtverletzung nicht in Anspruch genommen werden.
VolltextIBRRS 2014, 0342
LG Duisburg, Urteil vom 22.08.2013 - 8 O 22/13
1. Die Verjährung eines Anspruchs kann nur durch eine Rechtshandlung des zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Handlung materiell Berechtigten gehemmt werden; dies kann auch der gewillkürte Prozessstandschafter sein.*)
2. Allein aus der Rechten- und Pflichtenstellung des Verwalters einer WEG kann dieser das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht herleiten. Daher wird durch ein vom Verwalter im eigenen Namen geführtes selbständiges Beweisverfahren, das mögliche Ansprüche der WEG gegenüber Dritten zum Gegenstand hat, die Verjährung dieser Ansprüche grundsätzlich nicht gehemmt.*)
VolltextIBRRS 2014, 0332
LG Landau, Beschluss vom 24.06.2013 - 3 S 177/12
1. Wird während einer WEG-Versammlung ein Nachweis der Bevollmächtigung verlangt und wird dieser Nachweis nicht mittels einer Originalvollmacht erbracht und deswegen gerügt, dass die wirksame Bevollmächtigung mangels Vorlage eines Originals nicht möglich sei, darf ein Verwalter diese Vollmacht bei einer Stimmabgabe nicht mehr ausnutzen.
2. Dass tatsächlich eine Originalvollmacht erteilt wurde und nachträglich vorgelegt und geprüft werden kann, ist unerheblich.
3. Berücksichtigt ein gewerblicher Verwalter dennoch die Vollmacht bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit und macht sogar selbst von ihr Gebrauch, liegt ein grobes Verschulden gemäß § 49 Abs. 2 WEG vor.
VolltextIBRRS 2014, 0315
AG Charlottenburg, Urteil vom 23.10.2013 - 73 C 72/13
1. Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, dürfen nur beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte dadurch maßgeblich beeinträchtigt werden.
2. Wird ein bestehender Zaun, der in Rundholzbauweise ausgeführt ist, durch Halbrundhölzern "erneuert", führt das zu deutlich merkbaren optischen Veränderungen gegenüber dem bisherigen Zustand, die, unabhängig von ihrer ästhetischen Bewertung, von den unmittelbar betroffenen Eigentümern nicht geduldet werden müssen. Eine solche - nachteilige - bauliche Veränderung kann nicht mit rein wirtschaftlichen Erwägungen gerechtfertigt werden.
VolltextIBRRS 2014, 0300
BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 96/12
1. Das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB entsteht bei dem Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks im Grundsatz nur dann, wenn sich der Veräußerer vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.*)
2. Es entsteht in der Regel nicht, wenn erst die Erwerber Wohnungseigentum begründen sollen, und zwar auch dann nicht, wenn diese beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen ("Erwerbermodell").*)
VolltextIBRRS 2014, 0292
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2013 - 25 S 152/12
1. Ein WEG-Beschluss, das eine Kreditaufnahme vorsieht, die über die Deckung eines kurzfristigen Finanzierungsbedarfs hinausgeht und die Summe der Hausgeldzahlungen aller Eigentümer für drei Monate übersteigt, kann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.
2. Eine Kreditaufnahme durch die WEG zur dringenden Sanierung der Außenfassade entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die notwendigen Mittel nicht anders - etwa durch Rücklage - kurzfristig aufgebracht werden können und die Kreditaufnahme im Übrigen transparent ist und einzelnen Eigentümern die Möglichkeit eingeräumt ist, nicht am Darlehensprogramm teilzunehmen und die auf ihnen entfallende Sonderumlage aus eigenen Mitteln zu finanzieren unter Freistellung von den mit der Beantragung und Inanspruchnahme des Darlehens der Wohnungseigentümer entstehenden einmaligen und laufenden Kosten.
VolltextIBRRS 2014, 0272
AG Oberhausen, Urteil vom 07.07.2013 - 34 C 79/12
1. Die Fördermittelberatung ist von § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG eigenständig erfasst. Aus der Systematik des RDG geht hervor, dass auch der Wohnungseigentumsverwalter gerade nicht zur Fördermittelberatung (anders LG Mönchengladbach, ZMR 2007, 402) befugt ist, sondern hier bereits im Rahmen der unerlaubten Rechtsberatung agieren würde.*)
2. Haben die Wohnungseigentümer weder einen Beschluss gefasst, der im Grundsatz überhaupt die Umstellung der Wärmeversorgung regelt, noch einen Beschluss dahingehend gefasst, dass Fördermittel beantragt werden sollen, so besteht auch insoweit keine Handlungsverpflichtung des Verwalters.*)
VolltextIBRRS 2014, 0271
AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 15.04.2013 - 3 Ds 45 Js 27050/10
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) macht sich wegen Untreue strafbar, wenn er rechtsgrundlose Überweisungen zu Lasten des Kontos seiner WEG tätig, obwohl er weiß, dass er zur Vornahme dieser Zahlungen im Innenverhältnis nicht befugt ist und die WEG mit diesen Zahlungen nicht einverstanden sein würde.
VolltextIBRRS 2014, 0254
LG Itzehoe, Urteil vom 17.09.2013 - 11 S 93/12
1. Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, die Abrechnung zu prüfen und die Belege einzusehen. Die Abrechnung muss dem Wohnungseigentümer so rechtzeitig zugehen, dass er sie in zumutbarer Weise vor Beschlussfassung prüfen kann, ansonsten ist ein Beschluss zur Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen aus diesem Grund anfechtbar.
2. Der Verwalter ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Wohnungseigentümer auf einen anderen Ort der Einsichtnahme der Belege zu verweisen.
IBRRS 2014, 0233
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 15.03.2013 - 303a C 20/12
Ergibt sich in einer Eigentümerversammlung Korrekturbedarf hinsichtlich der als Entwurf vom Verwalter vorgelegten Abrechnungen, sind diese Korrekturen in dem Beschluss aufzunehmen, sodass für jeden Eigentümer anhand des ursprünglichen Entwurfs und des anschließenden Beschlusstextes überprüfbar ist, ob die beschlossene Korrektur auch in der zu überarbeitenden Fassung der Abrechnungen berücksichtigt worden ist.
VolltextIBRRS 2014, 0203
AG Oberhausen, Urteil vom 09.07.2013 - 34 C 94/12
1. Werden zwei bis drei stattliche Findlinge auf der gemeinschaftlichen Rasenfläche ausgelegt, um ein Befahren durch PKW zu verhindern, handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme der Gartengestaltung, sondern um eine bauliche Veränderung.
2. Die vorgenannte Maßnahme ist auch nachteilig im Sinne von § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 WEG und bedarf der Zustimmung sämtlicher Eigentümer.
VolltextIBRRS 2014, 0152
LG Berlin, Urteil vom 25.09.2013 - 85 S 57/12 WEG
1. Der Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach den Schutzwerten, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Zum Zeitpunkt von Umbaumaßnahmen bzw. sonstigen Veränderungen im Sondereigentum geltende Schutzwerte finden nur dann Anwendung, wenn durch nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz eine bauliche Veränderung des Gebäudes erfolgt ist und die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind, wie z.B. durch eine Aufstockung des Gebäudes.
2. Jeder Sondereigentümer darf seine dem Sondereigentum unterliegenden Räume mit der Maßgabe ungehindert nutzen, dass er dadurch die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt. Der Einbau eines Bades in einem als Kammer genutzten Raum ist daher grundsätzlich zulässig, wenn aus der Teilungserklärung nicht explizit etwas anderes zu entnehmen ist.
3. Wohnungseigentümer sind verpflichtet, es zu unterlassen, Fließ- und Installationsgeräusche zu verursachen, die einen Installationspegel von 30 db(A) überschreiten. Eigentümer können jedoch von ihren Nachbarn nicht verlangen sich so zu verhalten, dass keine störenden Geräusche wie Fließgeräusche, Schritte, Spülgeräusche und Geräusche durch die Nutzung von Badewanne, Dusche oder des Waschbeckens zu hören sind.
4. Eine allein durch eine häufigere Nutzung eines Raumes eingetretene Beeinträchtigung ist von einem Wohnungseigentümer hinzunehmen.
VolltextIBRRS 2014, 0134
KG, Beschluss vom 21.06.2012 - 16 U 52/11
1. Klageantrag und Urteilstenor einer Unterlassungsklage müssen die zu unterlassende Beeinträchtigung grundsätzlich so konkret angeben, dass die für die Zwangsvollstreckung notwendige Bestimmtheit auch unter Heranziehung der Urteilsgründe gesichert ist.
2. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Focacceria ist mit einer Nutzung als Restaurant, in welcher frisch zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und entsprechende Geräusch- und Geruchsbelästigungen anfallen, vergleichbar. Daher ist die Verurteilung zur Unterlassung des Restaurantbetriebes hinreichend bestimmt. Eine weitere Bezeichnung bestimmter Tätigkeiten, die zu unterlassen sind, ist insoweit nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2014, 0090
AG Wiesbaden, Urteil vom 06.09.2013 - 92 C 2186/13
Die Eigentümerversammlung kann Nutzungsregelungen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums aufstellen, sie kann jedoch nicht in das Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer eingreifen, z.B. die dingliche Zuordnung der Pkw-Abstellplätze ändern.
VolltextIBRRS 2014, 0054
LG Hamburg, Urteil vom 30.01.2013 - 318 S 127/11
1. Nur eine Entlastung im weitesten Sinne würde auch Rückzahlungsansprüchen des Verbandes gegen den Ex-Verwalter entgegenstehen, der sich vom Konto der Gemeinschaft selbst bedient hat.*)
2. Einzelne "Verwalterverträge" mit Wohnungseigentümern berechtigen nicht zum Zugriff auf das Verwaltungsvermögen.*)
VolltextIBRRS 2014, 0033
LG Landau, Urteil vom 29.05.2013 - 3 S 166/12
1. Der Widerruf als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers kann unabhängig davon, ob die Vollmacht als Außen- oder Innenvollmacht erteilt worden ist, sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch dem Dritten, demgegenüber sie besteht, erklärt werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2005 - 2 Wx 44/04, imr-online).
2. Das Abzeichnen auf der Anwesenheitsliste bei zu vertretenen Eigentümern kann - trotz beim Verwalter nicht mehr vorhandener Vollmachtsurkunde - ein Sachverhalt sein, bei dem das Gericht gemäß § 427 Satz 2 ZPO annehmen kann, dass in der Versammlung eine entsprechende Vollmacht vorhanden war.
VolltextOnline seit 2013
IBRRS 2013, 5247OLG München, Beschluss vom 04.10.2013 - 34 Wx 174/13
Wird die Anlegung des Wohnungsgrundbuchs unter Verwendung eines nur formell nicht ordnungsgemäßen Aufteilungsplans vorgenommen (hier: - möglicherweise - fehlende Original-Unterschrift der Baubehörde auf Bauzeichnung), hindert dies die wirksame Begründung von Wohnungseigentum nicht, wenn der Aufteilungsplan im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügt.*)
VolltextIBRRS 2013, 5198
OLG München, Beschluss vom 11.11.2013 - 34 Wx 335/13
1. Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch Änderungsvorbehalt in der Teilungserklärung.*)
2. Eine ansonsten wirksame Ermächtigung kann dennoch nicht zu einer einseitigen Umwandlung von Teileigentum in Wohneigentum führen, wenn sie dadurch bedingt ist, dass bestimmte bauliche Vorgaben eingehalten sind. In diesem Fall ist ein Nachweis der Voraussetzungen in der Form des § 29 GBO nicht möglich. Bei der Annahme, eine entsprechende Verknüpfung zwischen der Einhaltung baubezogener (gesetzlicher wie technischer) Normen und der rechtlichen Befugnis habe hergestellt werden sollen, ist aber Zurückhaltung zu üben.*)
3. Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum stellt eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer und bedarf sowohl materiell-rechtlich grundsätzlich der Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer, als auch die Zustimmung der dinglich Berechtigten, sofern ihre Rechtsstellung beeinträchtigt wird.
VolltextIBRRS 2013, 5189
BGH, Beschluss vom 07.11.2013 - V ZB 111/12
1. Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre.
2. Eine vom Verwalter erklärte Zustimmung zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet (vgl. BGH IMR 2013, 69).
3. Hat sich die Hauptsache erledigt, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat.
VolltextIBRRS 2013, 5180
OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013 - 15 W 311/12
1. Bedarf die Übertragung von Wohnungseigentum der Zustimmung eines Verwaltungsbeirates, ist nicht zur die Zustimmung in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen, sondern auch, dass derjenige, der die Zustimmung erteilt, die entsprechende Rechtsstellung tatsächlich einnimmt.*)
2. Dabei ist es gerechtfertigt, die Regelung des § 26 Abs. 3 WEG auf den Beirat zu übertragen, wenn dessen Bestellung aufgrund der Besonderheiten der Gemeinschaft im Grundbuchverfahren nachgewiesen werden muss.*)
VolltextIBRRS 2013, 5164
AG Dortmund, Urteil vom 26.11.2013 - 512 C 42/13
Die Wohnungseigentümer können beschließen, funkbasierte Heizkosten- und Warmwassermessgeräte einzubauen.
VolltextIBRRS 2013, 5158
LG Dortmund, Urteil vom 28.02.2013 - 11 S 232/12
Für das Rechtsschutzbedürfnis einer auf einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Anfechtungsklage ist es nicht erforderlich, dass der Kläger eine Verletzung eigener Rechte geltend macht oder durch den Beschluss selbst nachteilig betroffen ist.
VolltextIBRRS 2013, 5153
AG Bensheim, Beschluss vom 28.03.2012 - 6 C 842/11
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2013, 5146
LG Hamburg, Urteil vom 19.06.2013 - 318 S 101/12
1. Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kann durch Vereinbarung ganz oder teilweise einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden. Die Übertragung muss jedoch klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit.
2. Ist in der Teilungserklärung festgelegt, dass ein Eigentümer "sämtliche im Zusammenhang mit dem Ausbau/der Sanierung des Dachgeschosses der Wohnung Nr. X entstehenden Kosten...übernimmt und die Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit freihält", lässt sich daraus nicht entnehmen, dass der Eigentümer neben der Kostentragungspflicht auch die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht diesbezüglich überbürdet worden ist. Vielmehr ergibt sich aus der vereinbarten Freihalteverpflichtung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Maßnahmen zu beauftragen hat und der betroffene Eigentümer sich verpflichtet, diese von den daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen freizuhalten.
3. Wird dem Sondereigentümer einer Dachgeschosswohnung die Vornahme bestimmter baulicher Veränderungen gestattet und soll er sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten tragen, bezieht sich dies nach dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung nicht auf Instandsetzungsmaßnahmen an Teilen des Gemeinschaftseigentum, die gar nicht Gegenstand der von dem betreffenden Sondereigentümer durchgeführten Arbeiten sind.
IBRRS 2013, 5127
AG Erfurt, Urteil vom 14.08.2013 - 5 C (WEG) 51/12
Der Umstand, dass eine wohnungseigentumsrechtliche Jahresabrechnung nicht als mietvertragliche Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt werden kann, führt zu keinem Schadensersatzanspruch des vermietenden Wohnungsgeigentümers gegen die Gemeinschaft.
VolltextIBRRS 2013, 5103
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2013 - 33 C 1922/13
1. Ein Wohnungseigentümer muss seine Vogelfutterstelle auf seinem Balkon so aufstellen, dass diese über die Balkonbrüstung nicht hinausragt. Der darunter wohnende Nachbar muss die daraus resultierende Beeinträchtigung durch Vogelkott und Futterreste nicht dulden.
2. Das Rauchen auf dem Balkon ist zu unterlassen, wenn der Nachbar über das zu duldende Maß hinaus beeinträchtigt wird und es andere Möglichkeiten gibt, z.B. noch ein Balkon, auf dem geraucht werden kann, ohne dass der Nachbar in diesem Maße gestört wird.
3. Ein Wohnungseigentümer muss eine Lampe, die er so aufgestellt hat, dass sie bei Dunkelheit direkt in das Schlafzimmer des Nachbarn leuchtet und dadurch ein erhebliches Gefühl der Lästigkeit hervorruft, entfernen. Der Nachbar ist nicht verpflichtet, die Lichteinwirkungen durch Rollladenbetrieb oder das Anbringen von Gardinen auf das zumutbare Maß abzusenken.
IBRRS 2013, 5023
LG München I, Urteil vom 22.04.2013 - 1 S 5114/12 WEG
Die Eigentümer üben das ihnen zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß aus, wenn sie einem Eigentümer keine Gelegenheit geben, die Gründe für den von ihm gestellten Antrag auf Verwalterabberufung in der Versammlung vorzutragen, weshalb diese Gründe auch nicht in die Entscheidung der übrigen Eigentümer einbezogen werden konnten.
VolltextIBRRS 2013, 4999
AG Bonn, Urteil vom 07.06.2013 - 27 C 43/13
Den Verwalter trifft bei erteilter Einzugsermächtigung für die laufenden Hausgelder keine Verpflichtung, diese Einzugsermächtigung nicht mehr auszuführen, wenn ihm vom Verkäufer angezeigt wird, dass die Eigentumswohnung veräußert worden ist. Er ist nicht zur Überwachung des jeweiligen Eigentumsübergangs verpflichtet.
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