Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6117 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 0467LG Hamburg, Urteil vom 27.06.2012 - 318 S 196/11
1. Jeder Wohnungseigentümer kann vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln entspricht jede Maßnahme, die dem geordneten Zusammenleben innerhalb der Gemeinschaft dient und die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht.
2. Sinn und Zweck einer Eigentümerversammlung ist nicht die sachliche Auf- und Abarbeitung schadensgeneigter Geschehensabläufe aus der Sicht einzelner Eigentümer, sondern die Willensbildung über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Es besteht kein sachlicher Grund, Themen auf die Tagesordnung aufzunehmen, über die schon mehrheitlich entschieden worden ist und teilweise auch gerichtliche Entscheidungen vorliegen.
VolltextIBRRS 2013, 0452
LG Hamburg, Urteil vom 01.06.2012 - 318 S 115/11
1. Die Eigentümerversammlung kann die gesetzlichen Vorgaben für die Zulässigkeit baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nicht durch Mehrheitsbeschluss abändern.
2. Bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nur beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über ein gewisses Maß hinaus beeinträchtigt werden.
3. Eine bauliche Veränderung (hier: Errichtung von drei Gartenhäuschen) kann die Zustimmungspflicht des beeinträchtigten Wohnungseigentümers dann auslösen, wenn diese zur nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks führt. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn bereits eine Vielzahl früherer Veränderungen zu einem uneinheitlichen Gesamtbild geführt hat, der durch die bauliche Veränderung nicht mehr verstärkt wird
VolltextIBRRS 2013, 0451
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 30.03.2012 - 303a C 13/11 WEG
1. Ein Eigentümerbeschluss, mit dem der Verwalter entlastet wird, obwohl Ansprüche gegen ihn erkennbar in Betracht kommen und es keine besonderen Gründe gibt, auf diese zu verzichten, widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Eine modernisierende Instandsetzung entspricht dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich die Maßnahme über einen Zeitraum von zehn Jahren amortisiert.
3. Ein WEG-Beschluss ist mit Feststellung des Beschlussergebnisses und Verkündung als existent anzunehmen, auch wenn er die erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht erreicht hat. Ein Hinweis im Protokoll, dass der Beschluss nicht umgesetzt werden soll, ändert nichts daran - ein solcher Beschluss bleibt wirksam, bis er nicht durch ein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wird.
VolltextIBRRS 2013, 0390
BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11
1. Im Grundsatz kann auch eine bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt, eine Gebrauchswerterhöhung darstellen und durch qualifizierte Mehrheit beschlossen werden.*)
2. Dies setzt voraus, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen; an einer solchen sinnvollen Neuerung wird es unter anderem dann fehlen, wenn die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten außer Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stehen.*)
3. Ist eine erhebliche optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage weder als modernisierende Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen, bedarf sie als nachteilige bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.*)
IBRRS 2013, 0358
LG Lüneburg, Urteil vom 03.07.2012 - 9 S 85/11
1. Über eine Angelegenheit, die weder durch Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen ist, können die Wohnungseigentümer nicht entscheiden.
2. Über Angelegenheiten, die die Regelung des Gebrauchs, der Verwaltung und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, können die Eigentümer per Mehrheitsbeschluss entscheiden. Den Wohnungseigentümern können aber keine Leistungspflichten auferlegt werden, die außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten liegen.
VolltextIBRRS 2013, 0355
LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2012 - 318 S 138/11
Allein der Umstand, dass die Mitwohnungseigentümer nach dem Abriss von Teileigentum zu keinem Zeitpunkt die Neuerrichtung eines Wohngebäudes verhindert haben, lässt nicht die Vermutung zu, dass sie der Verbindung des Miteigentumsanteils mit dem neugebildeten Sondereigentum ohne die Vereinbarung einer Ausgleichsleistung zustimmen werden.
VolltextIBRRS 2013, 0353
BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 162/11
Bei einer Beschlussmängelklage muss das Gericht auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen (§ 142 ZPO analog).*)
VolltextIBRRS 2013, 0342
LG Hamburg, Urteil vom 31.08.2012 - 318 S 8/12
1. Ein WEG-Beschluss, dessen Inhalt auch durch Auslegung widersprüchlich und ohne erkennbare vollziehbare Regelung bleibt, ist nichtig.
2. Für eine modernisierende Instandhaltung reicht eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Eigentümer aus.
VolltextIBRRS 2013, 0339
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 04.09.2012 - 716b C 53/12
Die WEG als Eigentümerin eines Grundstücks trifft die Pflicht, Geh- und Fahrradwege in der erforderlichen Breite vom Schnee und Eis zu reinigen. Diese Pflicht kann die WEG wirksam auf Dritte übertragen. Dabei trifft die WEG die Pflicht, eine geeignete Person auszuwählen und diese im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu überwachen.
VolltextIBRRS 2013, 0336
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2011 - 3 U 44/11
1. Die fehlende Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Umwandlung eines Teils von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum begründet keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Sondereigentumsrechts.
2. Ein solcher Anspruch auf Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum kann nur dann aus dem gemeinschaftlichen Verhältnis abgeleitet werden, wenn sich die bisherige Regelung als untragbar erweist und eine Änderung dringend geboten ist.
VolltextIBRRS 2013, 0321
OVG Sachsen, Beschluss vom 29.10.2012 - 5 B 329/12
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann Inhaltsadressatin eines Straßenreinigungsgebührenbescheides sein, weil sie die Gebührenpflichten der Wohnungseigentümer als deren gemeinschaftsbezogene Pflichten wahrzunehmen hat.
VolltextIBRRS 2013, 0178
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.09.2012 - 16 S 9/12
1. Die Unterschreitung der Einberufungsfrist führt nur dann zur Unwirksamkeit des WEG - Beschlusses, wenn dieser bei ordnungsgemäßer Einberufung der WEG-Versammlung anders gefasst worden wäre.
2. Ein zum Verwalter bestellter Wohnungseigentümer darf grundsätzlich selbst bei der Beschlussfassung über seine Abberufung und auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages wirksam abstimmen. Dies gilt dann nicht, wenn es sich um einen Fall der Abberufung bzw. Kündigung aus wichtigem Grund handelt.
IBRRS 2013, 0164
LG Berlin, Beschluss vom 02.11.2012 - 55 S 346/11 WEG
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 0061
LG Mainz, Urteil vom 20.07.2012 - 9 O 330/11
1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft muss, um wirksam zu sein, mit dem Ergebnis festgestellt und ordnungsgemäß verkündet sein. Ohne diese Grundvoraussetzung ist ein solcher Beschluss nicht existent.
2. Es bedarf des Hinweises der Verwaltung, wenn sie von einer Beauftragung von HOAI-Leistungen ausgeht oder solche für nötig hält.
VolltextIBRRS 2013, 0051
LG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2012 - 11 T 419/12
Ist eine Eigentümergemeinschaft dermaßen zerstritten, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie einen Verwalter per Mehrheitsbeschluss nicht bestellen wird, kann das Gericht auch ohne vorherige Befassung der Eigentümerversammlung eine Notverwaltung durch einstweilige Verfügung einsetzen.
IBRRS 2013, 0044
LG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2012 - 11 S 180/11
1. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG umfasst auch die Mandatierung eines Rechtsanwalts in einem Anfechtungsprozess.
2. Das Handeln des Verwalters im Rahmen laufender Verwaltung wird durch die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses nicht unberechtigt, sondern bleibt weiterhin wirksam.
3. Auch der Verwalter selbst muss den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung genügen. Daran fehlt es, wenn er nicht willens oder fähig ist, seinen Kernbereichsaufgaben als Verwalter gerecht zu werden. Die mit der besonderen Vertrauensstellung des Verwalters verbundene Höchstpersönlichkeit seines Amtes verlangt, dass er für den Kernbereich seiner Tätigkeit verantwortlich bleiben muss und schließt eine vollständige Delegation auf eine andere Person aus. Bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Kernbereichsaufgaben des Verwalters handelt es sich um unverzichtbare Grundsätze des Wohnungseigentumsrechts, die weder durch vertragliche Regelungen noch durch einen bloßen Mehrheitsbeschluss wirksam abbedungen werden können.
VolltextIBRRS 2013, 0040
BGH, Urteil vom 30.11.2012 - V ZR 234/11
Beschließen die Wohnungseigentümer Maßnahmen zur Beendigung eines zwischen der Gemeinschaft und einem ihrer Mitglieder geschlossenen Vertrages, ist eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht schon wegen eines möglichen Scheiterns der Maßnahmen zu verneinen, sondern erst dann, wenn für einen verständigen Wohnungseigentümer ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Beendigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein nicht erreichbar ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 0034
AG Bonn, Urteil vom 27.04.2012 - 27 C 136/11
1. Der Verwalter ist verpflichtet, Anträge eines Miteigentümers auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Ob bestimmte Instandsetzungsansprüche ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, obliegt dabei der Eigentümerversammlung und nicht dem Verwalter.
2. Entsprechen Anträge jedoch offensichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, so kann diese auch der Verwalter ablehnen.
VolltextIBRRS 2013, 0025
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.08.2012 - 2-09 S 97/11
Der Verwalter kann das Amt nicht ohne Mitsprache der Wohnungseigentümer auf einen Dritten übertragen, unabhängig davon, ob er eine natürliche oder eine juristische Person ist.
VolltextIBRRS 2013, 0016
AG Tostedt, Urteil vom 03.04.2012 - 5 C 316/11
Wird ein Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom Verwalter als "Querulant" bezeichnet, rechtfertigt dies keinen Schmerzensgeldanspruch.
VolltextIBRRS 2013, 0011
AG Köln, Urteil vom 15.06.2012 - 202 C 19/10
1. Die Wohnungseigentümer sind gegenseitig zu Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung verpflichtet. Wird diese Pflicht verletzt, muss die Gemeinschaft dem geschädigten Eigentümer Schadensersatz leisten.
2. Ein Eigentümerbeschluss, der eine erforderliche Instandsetzung ablehnt, verzögert oder durch unzureichende Maßnahmen ersetzt, widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Wird dieser Beschluss nicht angefochten, kann der Betroffene keine Schadensersatzansrpüche mehr geltend machen.
VolltextIBRRS 2013, 0010
OLG München, Beschluss vom 22.08.2012 - 34 Wx 200/12
1. Zur Umschreibung von Wohnungseigentum an Minderjährige in Erfüllung eines Vermächtnisses, wenn ein Elternteil (Mit-)Erbe ist.*)
2. Der Mitwirkung eines familiengerichtlich bestellten Pflegers bedarf es zur dinglichen Überlassung des vermachten Wohnungseigentums in diesem Fall nicht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 23.9.2011, 34 Wx 311/11).*)
3. Jedoch bedarf die Auflassung von Bruchteilen eines Wohnungseigentums an Minderjährige der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB (siehe KG vom 15.7.2012, 1 W 312/10), und zwar auch dann, wenn zwei minderjährige Kinder gemeinsam zu gleichen Anteilen erwerben.*)
VolltextIBRRS 2013, 0006
AG Grevenbroich, Urteil vom 21.05.2012 - 25 C 42/1
Der Gegenstand der Beschlussfassung muss bei der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung bezeichnet werden. Es ist aber nicht notwendig, dass das Ladungsschreiben bereits alle Einzelheiten des Beschlussgegenstandes enthält, sondern es reicht wenn der Geladene den Beschlussgegenstand erkennen kann.
VolltextOnline seit 2012
IBRRS 2012, 4696LG München I, Urteil vom 28.06.2012 - 36 S 17241/11 WEG
1. Eine pflichtwidrige Weigerung zur Einberufung der Eigentümerversammlung liegt vor, wenn der Verwalter trotz entsprechender Aufforderung durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer die Versammlung nicht anberaumt.
2. Der Verwalter kann den Versammlungstermin auch dann nach seinem Ermessen bestimmen, wenn es sich dabei um seine fristlose Abberufung geht. Dieser Ermessenspielraum gilt erst dann als überschritten, wenn trotz objektiver Dringlichkeit die Versammlung mehr als zweieinhalb Monate nach Einberufungsverlangen stattfindet.
IBRRS 2012, 4666
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.10.2012 - 9 LA 151/11
Die Tätigkeit als Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Wohnungseigentumsanlage, die auf eine ausschließliche Nutzung als Ferienpark (Ferienhäuser und -wohnungen) ausgerichtet ist, weist einen konkreten Bezug zum Fremdenverkehr auf, der die Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen wegen mittelbarer besonderer wirtschaftlicher Vorteile rechtfertigt.*)
VolltextIBRRS 2012, 4663
AG München, Urteil vom 30.11.2012 - 481 C 15837/12 WEG
1. Die nachträgliche Genehmigung einer Kostenüberschreitung - hier: Kostenobergrenze für Anwaltsgebühren - widerspricht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Kostenüberschreitung bereits Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter begründet hat und die bereits entstandenen Ansprüche durch die nachträgliche Genehmigung der Kostenüberschreitung ersatzlos entfallen würden.
2. Vor Beschlussfassung müssen den Eigentümern sämtliche für die Entscheidungsfindung wesentlichen Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt werden - hier: Aufklärung über die Vereinbarung eines Stundenhonorars zu einem Stundensatz von Euro 300 als Ursache der Überschreitung der durch Beschluss festgelegten Kostenobergrenze.
3. Die Verletzung der Pflicht zur vollständigen Information der Eigentümer vor Beschlussfassung führt regelmäßig zur Anfechtbarkeit der auf unzureichender Informations- und Entscheidungsgrundlage gefassten Beschlüsse.
VolltextIBRRS 2012, 4654
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.10.2012 - 15 W 1894/12
Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum bleibt wirksam, auch wenn die Bestellung des Verwalters vor Eingang des Antrags auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt abgelaufen ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 4622
LG Köln, Urteil vom 08.12.2011 - 29 S 121/11
Ladungsmängel sind als formelle Beschlussmängel aber nur beachtlich, wenn die Beschlussfassung auf ihnen beruht. Denn eine generelle Ungültigerklärung auch bei nicht kausalen formellen Beschlussmängeln ließe sich allenfalls mit erzieherischen Erwägungen begründen, denen jedoch erhebliche negative Folgen für die betroffene Eigentümergemeinschaft gegenüberstehen, insbesondere gerade, dass sie wegen Zeitablaufs nicht nachgeholt werden könnten.
VolltextIBRRS 2012, 4591
BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - V ZB 58/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4561
AG Niebüll, Urteil vom 29.05.2012 - 18 C 19/10
1. Der noch im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer hat die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums auch dann noch zu tragen, wenn er die Eigentumswohnung veräußert hat, sie nicht mehr nutzt und für den Erwerber bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
2. Die Wohnungseigentümer dürfen bei der Verteilung der Heizkosten jeden nach der Heizkostenverordnung zulässigen Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
VolltextIBRRS 2012, 4545
AG Calw, Urteil vom 11.05.2012 - 10 C 306/12
Die Vollziehung eines WEG-Beschlusses für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.
VolltextIBRRS 2012, 4518
BGH, Urteil vom 16.11.2012 - V ZR 9/12
Eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen.*)
VolltextIBRRS 2012, 4514
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - V ZB 2/12
1. Die Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet.*)
2. Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG in der Form des § 29 Abs. 1 GBO dem Grundbuchamt vorliegt, auch noch in dem Zeitpunkt zum Verwalter bestellt war, in dem der Umschreibungsantrag eingereicht worden ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 4509
LG Berlin, Beschluss vom 14.09.2012 - 63 T 169/12
1. Der Mieter einer Eigentumswohnung hat die Zwangsvollstreckung eines auf die Vornahme von Mangelbeseitigungsmaßnahmen gerichteten Titels gegen den Vermieter nach § 888 ZPO zu betreiben, wenn die Maßnahmen nicht nur Sonder-, sondern auch Gemeinschaftseigentum betreffen.*)
2. Ein Antrag nach § 888 ZPO hat in einem solchen Fall keinen Erfolg, wenn der Vermieter zur Durchführung der titulierten Maßnahme nicht in der Lage ist. Das ist er dann nicht, wenn er die Eigentümergemeinschaft erfolglos auf Zustimmung in Anspruch genommen hat; im Weigerungsfalle hat er zur Vermeidung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO die Eigentümergemeinschaft zeitnah nach Schaffung des Vollstreckungstitels gerichtlich auf Zustimmung in Anspruch zu nehmen. Andernfalls ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten.*)
3. Materielle Einwendungen - hier: die kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses und das Überschreiten der sog. Opfergrenze - sind im Verfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich unbeachtlich; sie können - sofern nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert - allenfalls im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage zugunsten des Vermieters Berücksichtigung finden.*)
VolltextIBRRS 2012, 4483
LG München I, Urteil vom 26.04.2012 - 36 S 15145/11
1. Nach WEG steht den Eigentümern kein Recht zum unmittelbaren Eigengebrauch des Gemeinschaftseigentums zu.
2. Gemeinschaftsflächen können daher grundsätzlich langfristig an Dritte bzw. Wohnungseigentümer vermietet werden. Das vermietete Gemeinschaftseigentum steht den Wohnungseigentümern zwar nicht mehr zum unmittelbaren Mitgebrauch zur Verfügung, dies stellt jedoch keinen Widerspruch zum ordnungsgemäßen Gebrauch. An die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs tritt nämlich der Anteil an den Mieteinnahmen.
3. Die beschlossene Vermietung darf jedoch nicht nachteilig sein. Nachteilig ist diese, wenn ein Eigenbedarf besteht oder nachträglich entsteht, wenn die Vermietung zu einer unzumutbaren bzw. nicht nur ganz geringfügigen Beeinträchtigung führt oder wenn die Gegenleistung kein adäquates Äquivalent für die Nutzungsüberlassung darstellt.
4. Wird durch die Vermietung des nahezu gesamten Gemeinschaftseigentums auch in die Befugnis einzelner Eigentümer, selbst vermieten zu können, eingegriffen, ohne dass der Mietzins eine adequate Kompensation hierfür bietet, so hat dieser Beschluss keinen Bestand.
VolltextIBRRS 2012, 4467
AG Augsburg, Urteil vom 01.06.2011 - 30 C 3260/10 WEG
1. Die Jahresabrechnung stellt eine Gegenüberstellung tatsächlicher Zu- und Abflüsse dar, die den Eigentümern einen Überblick über die wirtschaftliche Situation vermitteln soll und hat nicht die Funktion, nicht erhobene Beiträge zur Instandhaltungsrücklage im abgelaufenen Wirtschaftsjahr durch eine nachträgliche Sonderumlage zu korrigieren.
2. Es widerspricht zwar den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Kosten für Heizung und Strom sowie entsprechende Einnahmen zu diesen Positionen im Wirtschaftsplan fehlen. Dieser Mangel zieht jedoch nicht die Ungültigerklärung des diesbezüglichen Beschlusses nach sich, da es sich um einen eng begrenzten Teil des Gesamtwirtschaftsplans handelt. Vielmehr steht den Eigentümern ein Anspruch auf Ergänzung des Wirtschaftsplans zu.
3. Ein überflüssiger Beschluß ist nicht unbedingt für ungültig zu erklären.
4. Die Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen kann durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden. Die Vermietung von Gemeinschaftsflächen ist daher grundsätzlich möglich, da § 13 Abs. 2 WEG kein Recht auf unmittelbaren Eigengebrauch durch die Eigentümer begründet.
5. Bei Versorgungsleitungen handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum. Daher widerspricht es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Eigentümerversammlung durch Beschluß die Kosten für die Verlegung nur einzelnen Eigentümern auferlegen.
VolltextIBRRS 2012, 4466
LG Landau, Urteil vom 17.08.2012 - 3 S 11/12
1. Im Falle einer freihändigen Veräußerung durch den Insolvenzverwalter geht das Absonderungsrecht der WEG unter. Hierdurch wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Ergebnis nicht aber benachteiligt, sondern erwirbt im Wege der dinglichen Surrogation infolge des Untergangs ihres Absonderungsrechts am Wohnungseigentum ein Absonderungsrecht am Veräußerungserlös im selben Umfang.
2. Hausgeldforderungen, für welche durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG iVm § 45 Abs. 3 ZVG eine gesetzliche Haftung des Grundstücks begründet wird, ändern sich laufend. Welche Hausgeldforderungen letztlich dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfallen, steht erst fest mit der Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung oder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
VolltextIBRRS 2012, 4446
VGH Bayern, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211
1. Der einzelne Wohnungseigentümer gem. § 10 I 1 Halbs. 1, § 21 I WEG ist nicht berechtigt, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum wegen einer Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück geltend zu machen. Der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 II WEG) kann aber baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 I Halbs. 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchitung seines Sondereigentums im Raum steht.*)
2. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet oder im faktischen Baugebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet oder faktischen Baugebiet (kein "gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch").*)
VolltextIBRRS 2012, 4429
OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2012 - 15 Wx 488/11
In einem WEG-Altverfahren kann ein im Beschwerdeverfahren im Wege einer nach dem 1.7.2007 erfolgten Antragserweiterung eingeführter Verfahrensgegenstand abgetrennt und an das Amtsgericht als Prozessgericht abgegeben werden.*)
VolltextIBRRS 2012, 4428
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.11.2012 - 20 W 12/08
1. Werden in der Wohnungseigentümerversammlung während noch laufender Anfechtung von Erstbeschlüssen über die Genehmigung von Jahresabrechnungen inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse gefasst, kann aus der Bereitschaft der Versammlung, über die schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen, nicht der Wille entnommen werden, die Erstbeschlüsse in jedem Fall aufzuheben, auch wenn die Anfechtung der Zweitbeschlüsse erfolgreich wäre.*)
2. Bei einem Widerspruch zwischen der nach der Teilungserklärung bzw. dem darin in Bezug genommenen Aufteilungsplan und der nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen Nutzung kommt den Nutzungsangaben im Aufteilungsplan grundsätzlich kein Vorrang zu, sondern die Regelung in der Gemeinschaftsordnung geht vor. Der unbefangene Betrachter darf sich nicht darauf verlassen, dass von den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten nur die am engsten begrenzte zulässig sei, er muss vielmehr davon ausgehen, dass die kraft Gesetzes umfassende Nutzungsmöglichkeit eines Teileigentums nur bei einer eindeutig ausgewiesenen Einschränkung entfällt.*)
3. Wird in einer Teilungserklärung nur für Lage und Ausmaß des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums auf den der Urkunde als Anlage beigefügten Aufteilungsplan und die zeichnerischen Pläne Bezug genommen, nicht dagegen ausdrücklich auf die im Aufteilungsplan genannten Nutzungen, hat eine Aufschrift in den zeichnerischen Plänen (Supermarkt) nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.*)
4. Bestimmt eine Gemeinschaftsordnung, dass die gewerbliche Nutzung einer Teileigentumseinheit stets ohne Verwalterzustimmung erlaubt ist, was auch für rechtmäßige Nutzungsänderungen gilt, ist die Nutzung als muslimisches Gemeindezentrum als derartige rechtmäßige Nutzungsänderung zu werten, weil bei typisierender Betrachtungsweise keine größeren Beeinträchtigungen davon ausgehen als bei ohne Einschränkung zulässiger gewerblicher Nutzung des Teileigentums. Mangels eines Verstoßes gegen die nach der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Zweckbestimmung steht den übrigen Wohnungseigentümern deshalb kein Unterlassungsanspruch gegen den Teileigentümer zu.*)
IBRRS 2012, 4418
LG Köln, Urteil vom 21.06.2012 - 29 S 225/11
1. Die Wohnungseigentümern können über eine Angelegenheit so oft entschieden, wie es ihnen beliebt, solange sie die Beschlusskompetenz besitzen.
2. Wird ein Beschluss gerichtlich für ungültig erklärt, stellt dies kein Hindernis dar, erneut einen Beschluss mit gleichem Inhalt zu fassen.
VolltextIBRRS 2012, 4417
LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2012 - 318 S 198/11
1. Eine Untergemeinschaft ist nicht (teil-)rechtsfähig und ihr steht daher auch nicht die Kompetenz zu, einen sog. "Teil-Verwalter" durch Beschluss zu bestellen.
2. Den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Gemeinschaft auch einen WEG-Verwalter bestellt hat; ein verwalterloser Zustand wird lediglich geduldet.
3. Von einem gewerblichen WEG-Verwalter können zwar nicht die Kenntnisse eines Volljuristen verlangt werden, wohl jedoch Kenntnise darüber, dass dieser nicht nur für einzelne Einheiten der WEG unter Ausschluss anderer tätig werden kann.
IBRRS 2012, 4402
LG Hamburg, Urteil vom 29.02.2012 - 318 S 236/10
1. Bauliche Umgestaltungsmaßnahmen sind solche (baulichen) Maßnahmen bzw. Veränderungen, die an oder innerhalb der vorhandenen Gebäudehülle vorgenommen werden, nicht aber solche, die durch den Versatz bzw. den Abbruch nebst Neuerrichtung von Außenmauern eine neue Form des Baukörpers schaffen.
2. Der durch die Umwandlung einer Dachterrasse in ein Vollgeschoss zusätzlich geschaffene Raum steht im Gemeinschaftseigentum, wenn im Zeitpunkt der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum dieser Raum nicht vorhanden war und dem betroffenen Eigentümer auch nicht als Sondereigentum zugewiesen worden wurde.
3. Ein Miteigentümer darf den anderen Miteigentümern ohne Zustimmung (neues) Gemeinschaftseigentum nicht aufdrängen.
VolltextIBRRS 2012, 4401
LG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2011 - 16 S 30/10
Ein Beschluss widerspricht auch unter Berücksichtigung der Trennungstheorie dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn hinsichtlich der Verwalterbestellung wenigstens die wichtigsten Vertragselemente wie Vertragslaufzeit und Vergütung nicht festgelegt sind.
VolltextIBRRS 2012, 4400
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.03.2012 - 5 W 32/11
1. Der Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen ist nach dem hinter der Anfechtung stehenden wirtschaftlichen Interesse und nicht nach dem Nennbetrag des Anfechtungsgegenstands zu bemessen. Für die Bewertung des Interesses im Einzelfall ist die Anwendung der sog. "Hamburger Formel" somit nicht zwingend.
2. Gemäß § 49a Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen.
3. Der Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen ist dreistufig zu bestimmen, indem zunächst das (wirtschaftliche) Interesse der Parteien ermittelt, dieses in der zweiten Stufe wegen § 49a Abs. 1 S. 1 GKG halbiert und dieser Wert ggf. an die Unter- und Obergrenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG angepasst wird.
4. Bei der Bestimmung der Streitwerthöhe neigen süddeutsche Gerichte eher zur pauschalen Quote von 20 bis 25 % aus dem Nennbetrag des Anfechtungsgegenstands, während norddeutsche Gerichte den Wert anhand der sog. "Hamburger Formel", nämlich aus dem Einzelinteresse der anfechtenden Partei zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des (nach Abzug des Einzelinteresses) verbleibenden Gesamtinteresses ermitteln. Dies führt tendenziell zu höheren Werten.
VolltextIBRRS 2012, 4387
AG Bonn, Urteil vom 22.05.2012 - 27 C 86/12
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, einen unter Anfechtungsgründen leidenden Beschluss vorläufig außer Kraft zu setzen, ist gegen die übrigen Eigentümer und nicht gegen den Verwalter zu richten.
2. Der Verwalter kann nicht eigenmächtig handeln, sondern ist an den Auftrag der Eigentümer gebunden. Ein etwaiges Zuwiderhandeln durch den Verwalter müssten sich die Eigentümer jedoch zurechnen lassen mit der Folge, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie erfolgen können.
3. Fehlerhafte Beschlüsse sind bis zu ihrer Ungültigerklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und vollziehbar.
VolltextIBRRS 2012, 4381
AG Bremen, Urteil vom 22.06.2012 - 29 C 5/12
1. Selbst bei Annahme einer sog. Untergemeinschaft kann diese kein eigenes Rechtssubjekt darstellen.
2. Eine Anfechtungsklage kann daher nicht nur im Rahmen einer "Untergemeinschaft" und damit nicht (nur) gegen deren Mitglieder gerichtet werden, sondern gegen sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies gilt ausnahmslos und gerade auch dann, wenn durch die Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz gebildet worden sind.
3. Das Verwaltungsvermögen steht allein der Gesamtgemeinschaft zu.
4. Eine etwaige partielle Kompetenz der Mitglieder einer Untergemeinschaft findet Ihre Grenzen allerdings dort, wo die Interessen der Gesamtgemeinschaft tangiert werden.
5. Es ist nur eine die Gesamtgemeinschaft betreffende Jahresabrechnung notwendig.
VolltextIBRRS 2012, 4312
BGH, Urteil vom 19.10.2012 - V ZR 233/11
1. Die Anfechtungsklage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden. An der Abtrennbarkeit fehlt es jedoch grundsätzlich, wenn eine Sonderumlage um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll.*)
2. Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen.*)
IBRRS 2012, 4307
LG Itzehoe, Urteil vom 20.09.2011 - 11 S 66/10
Eine Abwasserhebeanlage, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient, ist Gemeinschaftseigentum, § 5 Abs. 2 WEG.
VolltextIBRRS 2012, 4306
OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2012 - 15 Wx 99/11
Der teilende Eigentümer kann sich die Zuordnung von Sondernutzungsrechten auch in der Weise vorbehalten, dass die übrigen Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung aufschiebend bedingt (§ 158 Abs.1 BGB) durch die Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers vom Mitgebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen werden.
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