Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2012, 4428OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.11.2012 - 20 W 12/08
1. Werden in der Wohnungseigentümerversammlung während noch laufender Anfechtung von Erstbeschlüssen über die Genehmigung von Jahresabrechnungen inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse gefasst, kann aus der Bereitschaft der Versammlung, über die schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen, nicht der Wille entnommen werden, die Erstbeschlüsse in jedem Fall aufzuheben, auch wenn die Anfechtung der Zweitbeschlüsse erfolgreich wäre.*)
2. Bei einem Widerspruch zwischen der nach der Teilungserklärung bzw. dem darin in Bezug genommenen Aufteilungsplan und der nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen Nutzung kommt den Nutzungsangaben im Aufteilungsplan grundsätzlich kein Vorrang zu, sondern die Regelung in der Gemeinschaftsordnung geht vor. Der unbefangene Betrachter darf sich nicht darauf verlassen, dass von den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten nur die am engsten begrenzte zulässig sei, er muss vielmehr davon ausgehen, dass die kraft Gesetzes umfassende Nutzungsmöglichkeit eines Teileigentums nur bei einer eindeutig ausgewiesenen Einschränkung entfällt.*)
3. Wird in einer Teilungserklärung nur für Lage und Ausmaß des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums auf den der Urkunde als Anlage beigefügten Aufteilungsplan und die zeichnerischen Pläne Bezug genommen, nicht dagegen ausdrücklich auf die im Aufteilungsplan genannten Nutzungen, hat eine Aufschrift in den zeichnerischen Plänen (Supermarkt) nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.*)
4. Bestimmt eine Gemeinschaftsordnung, dass die gewerbliche Nutzung einer Teileigentumseinheit stets ohne Verwalterzustimmung erlaubt ist, was auch für rechtmäßige Nutzungsänderungen gilt, ist die Nutzung als muslimisches Gemeindezentrum als derartige rechtmäßige Nutzungsänderung zu werten, weil bei typisierender Betrachtungsweise keine größeren Beeinträchtigungen davon ausgehen als bei ohne Einschränkung zulässiger gewerblicher Nutzung des Teileigentums. Mangels eines Verstoßes gegen die nach der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Zweckbestimmung steht den übrigen Wohnungseigentümern deshalb kein Unterlassungsanspruch gegen den Teileigentümer zu.*)
IBRRS 2012, 4418
LG Köln, Urteil vom 21.06.2012 - 29 S 225/11
1. Die Wohnungseigentümern können über eine Angelegenheit so oft entschieden, wie es ihnen beliebt, solange sie die Beschlusskompetenz besitzen.
2. Wird ein Beschluss gerichtlich für ungültig erklärt, stellt dies kein Hindernis dar, erneut einen Beschluss mit gleichem Inhalt zu fassen.
VolltextIBRRS 2012, 4417
LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2012 - 318 S 198/11
1. Eine Untergemeinschaft ist nicht (teil-)rechtsfähig und ihr steht daher auch nicht die Kompetenz zu, einen sog. "Teil-Verwalter" durch Beschluss zu bestellen.
2. Den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Gemeinschaft auch einen WEG-Verwalter bestellt hat; ein verwalterloser Zustand wird lediglich geduldet.
3. Von einem gewerblichen WEG-Verwalter können zwar nicht die Kenntnisse eines Volljuristen verlangt werden, wohl jedoch Kenntnise darüber, dass dieser nicht nur für einzelne Einheiten der WEG unter Ausschluss anderer tätig werden kann.
IBRRS 2012, 4402
LG Hamburg, Urteil vom 29.02.2012 - 318 S 236/10
1. Bauliche Umgestaltungsmaßnahmen sind solche (baulichen) Maßnahmen bzw. Veränderungen, die an oder innerhalb der vorhandenen Gebäudehülle vorgenommen werden, nicht aber solche, die durch den Versatz bzw. den Abbruch nebst Neuerrichtung von Außenmauern eine neue Form des Baukörpers schaffen.
2. Der durch die Umwandlung einer Dachterrasse in ein Vollgeschoss zusätzlich geschaffene Raum steht im Gemeinschaftseigentum, wenn im Zeitpunkt der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum dieser Raum nicht vorhanden war und dem betroffenen Eigentümer auch nicht als Sondereigentum zugewiesen worden wurde.
3. Ein Miteigentümer darf den anderen Miteigentümern ohne Zustimmung (neues) Gemeinschaftseigentum nicht aufdrängen.
VolltextIBRRS 2012, 4401
LG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2011 - 16 S 30/10
Ein Beschluss widerspricht auch unter Berücksichtigung der Trennungstheorie dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn hinsichtlich der Verwalterbestellung wenigstens die wichtigsten Vertragselemente wie Vertragslaufzeit und Vergütung nicht festgelegt sind.
VolltextIBRRS 2012, 4400
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.03.2012 - 5 W 32/11
1. Der Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen ist nach dem hinter der Anfechtung stehenden wirtschaftlichen Interesse und nicht nach dem Nennbetrag des Anfechtungsgegenstands zu bemessen. Für die Bewertung des Interesses im Einzelfall ist die Anwendung der sog. "Hamburger Formel" somit nicht zwingend.
2. Gemäß § 49a Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen.
3. Der Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen ist dreistufig zu bestimmen, indem zunächst das (wirtschaftliche) Interesse der Parteien ermittelt, dieses in der zweiten Stufe wegen § 49a Abs. 1 S. 1 GKG halbiert und dieser Wert ggf. an die Unter- und Obergrenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG angepasst wird.
4. Bei der Bestimmung der Streitwerthöhe neigen süddeutsche Gerichte eher zur pauschalen Quote von 20 bis 25 % aus dem Nennbetrag des Anfechtungsgegenstands, während norddeutsche Gerichte den Wert anhand der sog. "Hamburger Formel", nämlich aus dem Einzelinteresse der anfechtenden Partei zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des (nach Abzug des Einzelinteresses) verbleibenden Gesamtinteresses ermitteln. Dies führt tendenziell zu höheren Werten.
VolltextIBRRS 2012, 4387
AG Bonn, Urteil vom 22.05.2012 - 27 C 86/12
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, einen unter Anfechtungsgründen leidenden Beschluss vorläufig außer Kraft zu setzen, ist gegen die übrigen Eigentümer und nicht gegen den Verwalter zu richten.
2. Der Verwalter kann nicht eigenmächtig handeln, sondern ist an den Auftrag der Eigentümer gebunden. Ein etwaiges Zuwiderhandeln durch den Verwalter müssten sich die Eigentümer jedoch zurechnen lassen mit der Folge, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie erfolgen können.
3. Fehlerhafte Beschlüsse sind bis zu ihrer Ungültigerklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und vollziehbar.
VolltextIBRRS 2012, 4381
AG Bremen, Urteil vom 22.06.2012 - 29 C 5/12
1. Selbst bei Annahme einer sog. Untergemeinschaft kann diese kein eigenes Rechtssubjekt darstellen.
2. Eine Anfechtungsklage kann daher nicht nur im Rahmen einer "Untergemeinschaft" und damit nicht (nur) gegen deren Mitglieder gerichtet werden, sondern gegen sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies gilt ausnahmslos und gerade auch dann, wenn durch die Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz gebildet worden sind.
3. Das Verwaltungsvermögen steht allein der Gesamtgemeinschaft zu.
4. Eine etwaige partielle Kompetenz der Mitglieder einer Untergemeinschaft findet Ihre Grenzen allerdings dort, wo die Interessen der Gesamtgemeinschaft tangiert werden.
5. Es ist nur eine die Gesamtgemeinschaft betreffende Jahresabrechnung notwendig.
VolltextIBRRS 2012, 4312
BGH, Urteil vom 19.10.2012 - V ZR 233/11
1. Die Anfechtungsklage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden. An der Abtrennbarkeit fehlt es jedoch grundsätzlich, wenn eine Sonderumlage um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll.*)
2. Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen.*)
IBRRS 2012, 4307
LG Itzehoe, Urteil vom 20.09.2011 - 11 S 66/10
Eine Abwasserhebeanlage, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient, ist Gemeinschaftseigentum, § 5 Abs. 2 WEG.
VolltextIBRRS 2012, 4306
OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2012 - 15 Wx 99/11
Der teilende Eigentümer kann sich die Zuordnung von Sondernutzungsrechten auch in der Weise vorbehalten, dass die übrigen Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung aufschiebend bedingt (§ 158 Abs.1 BGB) durch die Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers vom Mitgebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen werden.
VolltextIBRRS 2012, 4293
BGH, Urteil vom 26.10.2012 - V ZR 7/12
1. Zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklagen müssen zwingend - gegebenenfalls auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzenübergreifend - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.*)
2. Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen; wird die Entscheidung in einem der Verfahren rechtskräftig, hat dies die Unzulässigkeit der zweiten Klage zur Folge.*)
IBRRS 2012, 4280
AG Charlottenburg, Urteil vom 20.06.2012 - 72 C 46/12
Hat ein Wohnungseigentümer nach dem Grundbucheintrag ein Sondernutzungsrecht an einer bestimmt bezeichnenten Kellereinheit, so kann er von dem Besitzer die Herausgabe des Kellerraums verlangen.
VolltextIBRRS 2012, 4278
OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2012 - 15 W 368/11
Durch die Gemeinschaftsordnung kann eine Beschlusskompetenz der Mitglieder einer gebildeten Untergemeinschaft für die ihr zugeordneten Wohnungseigentumseinheiten begründet werden. Hierfür bedarf es einer hinreichend klaren Regelung in der Gemeinschaftsordnung, da die Untergemeinschaft gesetzlich nicht geregelt ist.
VolltextIBRRS 2012, 4229
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012 - 25 S 8/12
1. Bei 30 Jahre alten Fenstern spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass eine beschlossene Gesamterneuerung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widerspricht.
2. Es genügt, dass eine Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert der Sache nachhaltig zu erhöhen.
3. Das Wort "dienen" bedeutet sinnvoll und nicht unbedingt geboten. Bei der Beurteilung ist auf den Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sinnvollen Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers abzustellen.
4. In dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster liegt - wegen der besseren Warm- und Schallisolierung- eine dauerhafte Gebrauchswerterhöhung vor, auch wenn die alten Fenster noch funktionsfähig sind.
5. Als Änderung der Eigenart der Wohnanlage kann auch eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks in Betracht kommen, wofür aber nicht schon jede nicht ganz unerhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks ausreicht.
VolltextIBRRS 2012, 4211
AG Charlottenburg, Urteil vom 06.01.2012 - 73 C 124/11
Zur vollständigen Abrechnung nach WEG gehört die Entwicklung der Konten der Gemeinschaft. In die Abrechnung muss deshalb der Kontenstand zu Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres aufgenommen werden.
VolltextIBRRS 2012, 4210
AG Rosenheim, Urteil vom 11.05.2011 - 8 C 1012/10
Dürfen sämtliche Einheiten einer Wohnanlage zu beliebigen Zwecken - insbesondere auch gewerblichen Zwecken - genutzt werden, soweit die Nutzung nicht öffentlichem Recht widerspricht und es sich nicht um Nutzungen im Sexgewerbe oder um die Führung einer Diskothek handelt, verstößt ein Pizzaservice zum Liefern und Verzehr von Pizzen nicht gegen die Gemeinschaftsordnung.
VolltextIBRRS 2012, 4187
OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2012 - 16 W 15/12
1. Eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts im Berufungsverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkung des Beschwerderechts gilt auch für Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters der Berufungszivilkammer.
VolltextIBRRS 2012, 4185
AG Charlottenburg, Urteil vom 26.10.2012 - 73 C 220/10
Die Einheitlichkeit der Fassade wird durch eine Verglasung von Loggia und Umbau zu Wintergarten gestört. Da es sich deshalb um eine unzulässige bauliche Veränderung handelt, muss jeder Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Baumaßnahme zustimmen.
VolltextIBRRS 2012, 4111
LG Itzehoe, Urteil vom 12.04.2011 - 11 S 50/10
Dem Wohnungseigentumsverwalter steht kein allgemeines Recht zu, jegliche Art von Beschluss auf dessen Ordnungsgemäßheit hin überprüfen zu können. Seine Aufgabe beschränkt sich vielmehr darauf, die Willensbildung der Gemeinschaft umzusetzen, wozu auch fehlerhafte Beschlüssen gehören können.
VolltextIBRRS 2012, 4081
LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2011 - 318 S 201/10
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft größeren Umfangs kann bei der Auswahl eines Verwalters auf eine hohe berufliche Qualifikation, wie z.B. eine Ausbildung im Bereich der Immobilienverwaltung und/oder Berufserfahrung in der Verwaltung von WEG-Anlagen, bestehen. Dieses kann insbesondere durch eine externe gewerbliche Verwaltung geboten werden.
2. Auch muss der Verwalter unabhängig sein, sodass er eine neutrale Position zwischen Eigentümer- und Mietergemeinschaft einnehmen kann.
VolltextIBRRS 2012, 4070
AG Köln, Urteil vom 31.07.2012 - 202 C 1/12
Die Nutzung einer Wohneinheit durch einen Intensiv-Pflegedienst lässt größere Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft erwarten als eine reine Wohnnutzung. Der Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, eine Vermietung der Räumlichkeiten an einen Pflegedienst nicht zu genehmigen, ist deshalb nicht zu beanstanden.
VolltextIBRRS 2012, 4059
BGH, Urteil vom 28.09.2012 - V ZR 251/11
1. Es liegt in der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen.*)
2. Dagegen fehlt es jedenfalls seit der vom Gesetzgeber nachvollzogenen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) an der Kompetenz, den Wohnungseigentümern eine gesamtschuldnerische Haftung durch Mehrheitsbeschluss aufzubürden.*)
3. Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Ausführung eines bestandskräftigen Beschlusses unterbleibt; etwas anders gilt nur dann, wenn schwerwiegende Gründe - etwa bei einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - die Durchführung der bestandskräftig beschlossenen Maßnahme als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen lassen.*)
IBRRS 2012, 4028
LG Hamburg, Urteil vom 29.02.2012 - 318 S 96/11
Es genügt für die Annahme einer konkludenten Feststellung i. d. R. die bloße Wiedergabe des für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll, es sei denn, dass sich das hieraus folgende Beschlussergebnis nach den zu berücksichtigenden Umständen, insbesondere aufgrund der protokollierten Erörterungen in der Eigentümerversammlung, vernünftigerweise in Frage stellen lässt.
VolltextIBRRS 2012, 3898
OLG München, Beschluss vom 06.09.2012 - 32 Wx 32/12
1. Verstöße gegen die Kostenverteilungsvorschriften der Heizkostenverordnung führen nur zu einer Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses über die Jahresabrechnung hinsichtlich der Einzelabrechnungen.*)
2. Kann nur ein geringer Teil der verbrauchten Heizwärme über Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfasst werden, kommt eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung nach § 11 Absatz I Nr. 1 lit. b HeizkostenVO in Betracht.*)
3. Die Messergebnisse nicht geeichter Zähler sind nicht gänzlich unverwertbar.*)
4. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung nach § 28 Absatz III WEG ist insoweit nichtig, als er Feststellungen zu den geleisteten Vorschüssen enthält.*)
VolltextIBRRS 2012, 3897
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2012 - 7 U 84/09
1. Wenn der Schuldner in einem Fall schuldloser Ungewissheit über die Person des Gläubigers die herauszugebende Sache hinterlegt oder einem privaten Treuhänder übergibt, werden die potenziellen Gläubiger als mittelbare Besitzer jedenfalls dann Mitbesitzer i. S. von § 868 BGB, wenn die Hinterlegung bzw. Übergabe der Sache an den Treuhänder mit ihrem Einverständnis erfolgt (Abgrenzung von RGZ 135, RGZ Band 135 Seite 272 [RGZ Band 135 274 f.].*)
2. Der Anspruch der Mitbesitzer jeweils gegeneinander auf Unterlassung der Störung des Besitzes ist nach § 866 BGB im Wesentlichen darauf beschränkt es zu unterlassen, den übrigen Mitbesitzern den Besitz zu entziehen.*)
VolltextIBRRS 2012, 3892
OLG Dresden, Urteil vom 26.06.2012 - 9 U 39/12
1. Es kann gerade nicht von einer Abnahme des Sondereigentums durch die jeweiligen einzelnen Eigentümer auf die Abnahme des Gemeinschaftseigentums geschlossen werden.
2. Mängel, die in mehreren Wohnungen eines Gebäudes auftreten, gehen nicht lediglich das Sondereigentum der jeweiligen Wohnung, sondern das Gemeinschaftseigentum an.
3. Aus der Gesamtbetroffenheit ergibt sich die Aktivlegitimation für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Bauträger.
VolltextIBRRS 2012, 3890
LG Köln, Beschluss vom 09.08.2012 - 29 S 120/12
1. Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung wirksam und vollziehbar.
2. Ob ausnahmsweise die Vollziehung eines Beschlusses im Wege der einstweiligen Vollziehung ausgesetzt werden kann, ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Interessen beiden Seiten zu beurteilen.
VolltextIBRRS 2012, 3888
AG Charlottenburg, Urteil vom 25.09.2012 - 73 C 1005/12
1. Grundsätzlich ist allein der Verwalter berechtigt und auch verpflichtet, die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
2. Fehlt der Verwalter gänzlich oder weigert er sich pflichtwidrig, eine gebotene Versammlung einzuberufen, ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, eine solchen Versammlung einzuberufen.
3. Wird eine Versammlung von einer hierfür unzuständigen Person einberufen, kann jeder Eigentümer, der ansonsten an die vorläufig wirksamen Beschlüsse, die in dieser Versammlung etwa gefasst wären, gebunden wäre, die Unterlassung der Versammlung verlangen. Dieses Recht steht aber nicht nur einem Wohnungseigentümer, sondern auch dem tatsächlich bestellten Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.
VolltextIBRRS 2012, 3754
KG, Urteil vom 28.08.2012 - 1 W 30/12
Wird der Antrag auf Umschreibung eines Wohnungseigentums wegen fehlenden Nachweises der Verwaltereigenschaft nach erfolglosen Zwischenverfügungen zurückgewiesen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Grundbuchamt bei nach wie vor fehlendem Nachweis einen erneuten Antrag sofort zurückweist.*)
VolltextIBRRS 2012, 3751
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2012 - 14 Wx 30/11
Die Übertragung eines Wohneigentums von der Erbengemeinschaft auf sämtliche Miterben zu Bruchteilen unterliegt nicht dem von den Wohnungseigentümern für den Fall der "Veräußerung" vereinbarten Erfordernis der Zustimmung des Verwalters.*)
VolltextIBRRS 2012, 3750
LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2011 - 82 T 56/11
Es würde zu einer Benachteiligung der Grundpfandrechtgläubiger nach § 10 I Nr.4 ZVG führen, könnte nach einer teilweisen oder vollständigen Befriedigung der Wohnungseigentümergemeinschaft der Betrag des Vorrechts immer wieder neu durch andere Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgefüllt werden. Denn im Ergebnis würde auch hier - wie im Falle der Ablösung durch einen Dritten - eine den Grenzbetrag von 5% des Verkehrswertes übersteigende Summe zu Lasten der Grundpfandrechtgläubiger nach § 10 l Nr.4 ZVG aufgewendet.
VolltextIBRRS 2012, 4933
VG Greifswald, Urteil vom 28.08.2012 - 3 A 94/10
Ein Bescheid über die Erhebung eines Straßenbaubeitrags ist nicht hinreichend bestimmt, wenn sich die Beitragsforderung bei bestehendem Wohnungseigentum nicht einer bestimmten Wohnung zuordnen lässt.*)
VolltextIBRRS 2012, 3653
LG München I, Urteil vom 13.02.2012 - 1 S 8790/11 WEG
1. Eine vom Gesetz oder den zwischen den Wohnungseigentümern getroffenen Vereinbarungen abweichende Verteilung der Kosten für Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung dürfen die Eigentümer gemäß § 16 Abs. 4 WEG nur für einen konkreten Einzelfall beschließen. Ein Beschluss, nach dem generell auch künftig die Kosten abweichend verteilt werden sollen, ist dagegen mangels Beschlusskompetenz nichtig.
2. Umstände außerhalb des Beschlusswortlauts und des sonstigen Protokollinhalts können, sofern sie nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind, für die Auslegung eines Beschlusses, der auch einen etwaigen Sondernachfolger binden soll, grundsätzlich nicht herangezogen werden.
3. Verbindliche Mehrheitsbeschlüsse können die Eigentümer nur in den im WEG vorgesehenen Fällen oder aufgrund einer so genannten Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung fassen. Darüberhinausgehende gesetzes- oder vereinbarungsändernde Beschlüsse sind mangels Beschlusskompetenz nichtig.
4. Gleiches muss gelten, wenn nicht eindeutig klar ist, ob ein Beschluss lediglich bestehende Rechtslage wiedergibt und deshalb nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass er die gesetzlichen Regelungen oder die getroffenen Vereinbarungen abändert.
VolltextIBRRS 2012, 3604
LG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2011 - 19 S 45/11
Auch wenn der amtierende WEG-Verwalter kein Wohnungseigentümer ist, hat er ein Teilnahmerecht an der Wohnungseigentümer-Versammlung und ist grundsätzlich zu dieser zu laden.
VolltextIBRRS 2012, 3593
LG Hamburg, Urteil vom 07.03.2012 - 318 S 45/11
Der Beschluss ist nur anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn eine durchführbare Regelung noch erkennbar ist. Ist dagegen auch durch Auslegung (nach objektiv-normativen Kriterien) der Inhalt des Eigentümerbeschlusses nicht eindeutig festzustellen, bleibt er vielmehr widersprüchlich, ohne erkennbare vollziehbare Regelung oder gar bedeutungslos, liegt Nichtigkeit vor.
VolltextIBRRS 2012, 3587
OLG Nürnberg, Urteil vom 09.07.2011 - 10 W 2296/11
Im Hinblick auf zu erwartende Verwicklungen im Fall einer Zwangsvollstreckung ist Verwirrung zu besorgen, wenn zwei unterschiedlich belastete Wohnungseigentumsrechte vereinigt werden sollen bzw. eine Bestandteilszuschreibung erfolgen soll.*)
VolltextIBRRS 2012, 3582
AG Koblenz, Urteil vom 22.11.2011 - 133 C 1623/11 WEG
1. Erfolgt die Abrechnung der Heizkosten nach dem Verhältnis der beheizten Flächen der einzelnen Wohnungen, so ist die Abrechnung auch dann ordnungsgemäß, wenn nur die Flächen der mit einem Heizkörper ausgestatten Räume ins Verhältnis gesetzt werden.
2. Eine Verlängerung der Verwalterbestellung bedarf keiner Alternativangebote.
VolltextIBRRS 2012, 3474
BGH, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 254/11
Die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden.*)
VolltextIBRRS 2012, 3441
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 19.07.2012 - 5 S 8/12
1. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die erstmalige Herstellung des in der Baubeschreibung vorgesehenen Wärmeverbundsystems stellt eine Instandsetzungsmaßnahme dar, die mit der nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG erforderlichen einfachen Mehrheit getroffen werden kann.*)
2. Dies gilt auch, wenn die Instandsetzung zu einer baulichen Veränderung führt, weil durch das beschlossene Wärmeverbundsystem die Fassade neu gestaltet wird.*)
3. Die Fassadensanierung stellt auch dann keinen Verstoß gegen den Anspruch aller Wohnungseigentümer auf eine ordnungsgemäße Verwaltung dar, wenn die Vorgaben der bei der Bildung des Wohnungseigentums geltenden WSVO 95 nur um 2,27% bzw. 2,8% unterschritten wurden, da zur ordnungsgemäßen Verwaltung insbesondere die Pflicht zur erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes gehört.*)
VolltextIBRRS 2012, 3437
LG Braunschweig, Urteil vom 02.03.2012 - 6 S 360/11
Ein Räumungsanspruch ergibt sich auch gegen die vermietenden Eigentümer, weil sie nach § 14 Nr. 2 WEG als Wohnungseigentümer für die Einhaltung entsprechender rechtlicher Verpflichtungen durch Personen zu sorgen haben, denen sie die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlassen haben.
VolltextIBRRS 2012, 3436
OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2012 - 4 W 1/12
Auch im Rahmen der Mitgebrauchsregelung des § 13 WEG gilt für Beseitigungs- und Überlassungsansprüche § 1004 BGB mit seinen dort geregelten Voraussetzungen. Nach § 1004 BGB können aber nur Eingriffe abgewehrt werden, die als "Beeinträchtigung" die Rechte des Antragstellers erheblich berühren (hier: Lüftungstürme und Trennwände in der Waschküche).
VolltextIBRRS 2012, 3424
LG Berlin, Beschluss vom 31.01.2012 - 85 T 31/12
Auch im Falle einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Glaubhaftmachung einer über die bloße Verwalterlosigkeit hinausgehenden Eilbedürftigkeit erforderlich.
VolltextIBRRS 2012, 3411
LG Saarbrücken, Urteil vom 07.09.2012 - 5 S 23/11
1. Wenn Wohnungseigentümer schuldhaft ihre Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung verletzen, indem sie die beschlossenen Wohngelder nicht zahlen, können sie einem Wohnungseigentümer, der infolge dieser Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, schadensersatzpflichtig sein.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wird dadurch nicht begründet.*)
VolltextIBRRS 2012, 3399
AG Münster, Urteil vom 08.03.2011 - 3 C 4334/10
1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn eine Partei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung ein Festhalten am Mietvertrag nicht zumutbar ist.
2. Eine solche Beeinträchtigung des Hausfriedens ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mieter seine Wohnung in einem derart unhygienischen Zustand versetzt, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und andere Wohnungen dringt und so die Mietmieter beeinträchtigt.
VolltextIBRRS 2012, 3394
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - V ZR 255/11
§ 62 Abs. 2 WEG gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.*)
IBRRS 2012, 3378
AG Hamburg, Urteil vom 28.09.2011 - 102d C 41/11
Grundsätzlich ist die Teilnahme von Dritten ohne die Zustimmung aller Wohnungseigentümer rechtswidrig. Etwas anderes gilt nur bei Beratern, die nicht die Interessen einzelner Wohnungseigentümer wahrnehmen, sondern im Auftrag der Gemeinschaft anwesend sind.
VolltextIBRRS 2012, 3371
OLG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2012 - 10 U 33/12
1. Zwischen einem Kaufpreisanspruch gegen einen Erwerber von Wohnungseigentum und einem Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum besteht mangels der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit keine Aufrechnungslage, weil zwar ein Erwerber von Wohnungseigentum einen Anspruch auf Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum grundsätzlich selbstständig geltend machen kann, aber grundsätzlich nur auf Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
2. Eine unwirksame Aufrechnungserklärung eines Erwerbers mit einem Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum gegen die Kaufpreisforderung ist als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB zu behandeln.*)
3. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der einzelnen Erwerber aus deren Kaufverträgen wirksam an sich gezogen hat, wird sie nicht Inhaberin dieser Rechte, so dass sie diese nicht an Dritte wie z.B. einzelne Erwerber abtreten kann. Ein dennoch gefasster Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Beschlussfassung, wenn diese auch ohne Abtretung erfolgt wäre.*)
4. Nach neuem Recht erlischt der Nacherfüllungsanspruch und damit ein Vorschussanspruch für die Mängelbeseitigung nicht schon mit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft, Schadensersatz zu verlangen, sondern erst mit der Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung gegenüber dem Unternehmer.*)
5. Eine Mangelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten (Bestätigung Senat NJW-RR 2011, 1589, juris RN 24 f.)*)
IBRRS 2012, 3309
AG Spandau, Urteil vom 01.11.2011 - 70 C 73/11
1. Ein "Winterdienstvertrag" ist ein Werkvertrag, so dass bei mangelhafter Leistung die Vergütung zu mindern ist.
2. Wird gegen die den Eigentümer (hier: Mitglied der WEG) wegen unterlassener Reinigung ein behördliches Verwarngeld festgesetzt, begründet das einen Schadensersatzanspruch gegen die Schneeräumfirma, der gegen den verbleibenden Werklohnanspruch aufgerechnet werden kann.
VolltextIBRRS 2012, 3301
AG Gera, Urteil vom 28.02.2012 - 7 C 1632/11
Die Wohnungseigentümer sind nicht gehindert die Frage danach, wie der erfasste Wärmeverbrauch bestimmt werden soll, nach Ablauf der Abrechnungsperiode vorzunehmen. Damit unterliegt die Frage danach, wie der erfasste Wärmeverbrauch ermittelt wird, nicht dem Rückwirkungsverbot.
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