Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6131 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 0231OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010 - 1 W 54/10
1. Eine Partei (auch der Nebenintervenient) kann in der Regel allein mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen. Eine Ausnahme gilt, wenn mit der erstrebten Neufestsetzung der Einzelstreitwerte zugleich eine Verbesserung der im Rahmen der Kostengrundentscheidung auferlegten Kostenquote erreicht werden soll.*)
2. Bei der Streitwertbemessung in Wohnungseigentumssachen ist dem Gericht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 49a GKG) eine Interessenabwägung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen übertragen. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Prozessgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Im Verfahren der weiteren Beschwerde beschränkt sich die Nachprüfung hingegen regelmäßig darauf, ob das Beschwerdegericht das ihm zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt, die gesetzlichen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Gesichtspunkte in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage Rechnung tragenden Weise einbezogen hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 0222
AG Chemnitz, Urteil vom 01.06.2010 - 15 C 932/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0217
LG Chemnitz, Urteil vom 17.12.2010 - 6 S 261/10
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, bei bestehenden Hausgeldschulden eines Miteigentümers neben der Kaltmiete auch die Nebenkostenvorauszahlungen bei dessen Mietern als Drittschuldner abzupfänden.
2. Die Mieter können im Rahmen einer Drittschuldnerklage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen diese gerade kein entgegenstehendes Interesse an der Pfändung einwenden, da deren Vermieter die Nebenkosten offensichtlich nicht zweckentsprechend an die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterleitet.
VolltextIBRRS 2011, 0146
AG Heidelberg, Urteil vom 09.04.2009 - 45 C 73/08
Die Privatautonomie von Wohnungseigentümern ist durch die Möglichkeit, sich der Vertretung durch den Verwalter und den von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten zu entziehen, hinreichend gewahrt. Diese Eigentümer tragen die nach ihrem Verzicht auf die Vertretung durch den Verwalter entstandenen Kosten des Verwalters bzw. des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts nicht. Es liegt in der Natur des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden und freiwillig eingegangenen gesetzlichen Schuldverhältnisses mit der Möglichkeit von Mehrheitsentscheidungen, dass damit auch Nachteile prozessualer und finanzieller Natur verbunden sind.*)
VolltextIBRRS 2011, 0145
LG München I, Urteil vom 18.08.2010 - 1 S 1874/10
Die bloß rechnerische Berücksichtigung einer Ausgabenposition bei der Erstellung der Jahreseinzelabrechnung reicht nicht aus. Vielmehr muss die Darstellung der Position - wie auch der ganzen Abrechnung - in einer Art und Weise erfolgen, dass sie für einen Eigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder Sachverständigen verständlich ist. Fehlt es daran, ist die Abrechnung - unabhängig davon, dass sie im Ergebnis rechnerisch richtig sein mag - allein schon deswegen insgesamt für ungültig zu erklären.
VolltextIBRRS 2011, 0144
LG München I, Urteil vom 14.12.2009 - 1 S 9716/09
1. Der WEG wird im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern eine Pflichtverletzung des Verwalters nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet.
2. Dem Sondereigentümer steht auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu, wenn die Schäden unstreitig auf einen Konstruktionsmangel am Gemeinschaftseigentum zurückgehen, an dem die Hausverwaltung und ihre Organe kein Verschulden trifft.
VolltextIBRRS 2011, 0143
LG München I, Beschluss vom 19.10.2009 - 1 S 14383/09
Sowohl die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung des Gerichtes der ersten Instanz können im Rahmen eines Beschlusses nach § 522 II ZPO korrigiert werden. *)
VolltextIBRRS 2011, 0123
LG München I, Urteil vom 08.11.2010 - 1 S 10608/10
1. Der Beschluss einer Versorgungssperre ist zulässig nur nach vorheriger Abmahnung und bei einem gravierenden Leistungsrückstand, wovon regelmäßig auszugehen ist, wenn der Wohngeldrückstand sechs Monatsraten übersteigt. Dabei muss die Abmahnung lediglich dem Vollzug der Sperre vorausgehen, nicht schon einer nur vorbereitenden Beschlussfassung.*)
2. Die Versorgungssperre kann auch dann die Stromzufuhr erfassen, wenn der betroffene Miteigentümer zwar den Strom direkt von dem Stromversorgungsunternehmen bezieht und dieses auch ihm gegenüber direkt abrechnet, die Stromleitung, die zu der Sondereigentumseinheit des Miteigentümers führt, jedoch im Gemeinschaftseigentum steht.*)
3. Gebäudebestandteile stehen gemäß § 5 Abs. 1 WEG nur dann im Sondereigentum, wenn sie sowohl in einem funktionalen als auch in einem räumlichen Zusammenhang mit der Sondereigentumseinheit gemäß § 3 Abs. 1 WEG stehen und wenn ihre Veränderung, Beseitigung oder Entfernung allenfalls zu einer noch hinzunehmenden Beeinträchtigung führen würde.*)
4. Demnach steht eine Stromleitung, die von einem gemeinschaftlichen Zählerraum im Keller des gemeinschaftlichen Anwesens durch das Gebäude in eine Sondereigentumseinheit führt, auch dann nicht im Sondereigentum, wenn sie ausschließlich der Stromversorgung dieser Sondereigentumseinheit dient.*)
VolltextIBRRS 2011, 0122
LG München I, Urteil vom 20.12.2010 - 1 S 8436/10
1. Die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss einer Untergemeinschaft, die nach der Gemeinschaftsordnung eigene Eigentümerversammlungen abhalten darf und die grundsätzlich mit eigenen Beschlusskompetenzen ausgestattet ist, ist nur gegen die übrigen Eigentümer der betreffenden Untergemeinschaft zu richten.*)
2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass sowohl die Gesamtgemeinschaft als auch die Untergemeinschaften Jahresabrechnungen aufstellen sollen, besteht eine Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft zur Genehmigung der Jahresabrechnung nur, soweit durch diese Abrechnung gemeinschaftsbezogene Zu- und Abflüsse auf die Miteigentümer der Untergemeinschaft verteilt werden, die zuvor durch die Abrechnung der Gesamtgemeinschaft der Untergemeinschaft wirksam zugewiesen wurden.*)
VolltextIBRRS 2011, 0121
LG München I, Beschluss vom 20.09.2010 - 36 S 12740/10 WEG
1. Für den Fall einer gesetzlichen Öffnungsklausel ist bei Nichterreichen des Quorums von ¾ aller Wohnungseigentümer ein gleichwohl gefasster Beschluss nur anfechtbar und nicht nichtig.
2. Dies muss auch für den Fall einer vereinbarten Öffnungsklausel gelten.
VolltextIBRRS 2011, 0097
LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2010 - 11 S 200/09
1. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Sondereigentümer verpflichtet, nur in solcher Weise von seinem Sondereigentum Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Einhaltung der Pflichten gilt auch bei der Nutzungsüberlassung an Dritte, § 14 Nr. 2 WEG.
2. Die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzung richtet sich nach den vereinbarten Zweckbestimmungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sieht die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft die uneingeschränkte Nutzung als "Gewerbe" in den Räumlichkeiten des Erdgeschosses vor, so umfasst dies auch die Nutzung der Räume als Spielothek. Ob es dabei zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt, muss anhand einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise beurteilt werden.
VolltextIBRRS 2011, 0096
LG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2010 - 11 S 200/09
1. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Sondereigentümer verpflichtet, nur in solcher Weise von seinem Sondereigentum Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Einhaltung der Pflichten gilt auch bei der Nutzungsüberlassung an Dritte, § 14 Nr. 2 WEG.
2. Die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzung richtet sich nach den vereinbarten Zweckbestimmungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sieht die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft die uneingeschränkte Nutzung als „Gewerbe" in den Räumlichkeiten des Erdgeschosses vor, so umfasst dies auch die Nutzung der Räume als Spielothek. Ob es dabei zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt, muss anhand einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise beurteilt werden.
VolltextIBRRS 2011, 0085
BGH, Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 78/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0020
AG Hannover, Urteil vom 26.10.2010 - 483 C 3145/10
Zu den Modernisierungsmaßnahmen gehören solche, die den Gebrauchswert des Gebäudes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder die nachhaltige Einwirkung von Energie oder Wasser bewirken. Unter der hier in Betracht kommenden Gebrauchswerterhöhung sind solche bauliche Maßnahmen zu verstehen, die die Nutzung des Objekts bequemer, sicherer, gesünder, angenehmer oder weniger arbeitsaufwendig machen. Hinsichtlich von Balkonen ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass es sich um eine solche Gebrauchswerterhöhung handelt, da nicht zuletzt das Wohnen in einer Wohnung mit Balkon in der Regel als angenehmer empfunden wird als das Wohnen in einer Wohnung ohne Balkon.
VolltextIBRRS 2011, 0017
AG Fürth, Urteil vom 10.02.2010 - 390 C 2690/09
Der zum Aufstellen einer Satellitenantenne berechtigte ausländische Mitbürger muss wegen des räumlichen Bestimmungsrechtes der Gemeinschaft einen Genehmigungsantrag bei der WEG stellen. Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das Informationsinteresse des Antragstellers sind gegeneinander abzuwägen.
VolltextIBRRS 2011, 0016
AG Freiburg, Urteil vom 22.10.2009 - 56 C 2193/09
1. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Sondereigentümer verpflichtet, nur in solcher Weise von seinem Sondereigentum Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Einhaltung der Pflichten gilt auch bei der Nutzungsüberlassung an Dritte, § 14 Nr. 2 WEG.
2. Die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzung richtet sich nach den vereinbarten Zweckbestimmungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sieht die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft die uneingeschränkte Nutzung als „Gewerbe" in den Räumlichkeiten des Erdgeschosses vor, so umfasst dies auch die Nutzung der Räume als Spielothek. Ob es dabei zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt, muss anhand einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise beurteilt werden.
VolltextIBRRS 2011, 0011
AG Hamburg, Urteil vom 07.04.2010 - 102A C 12/09
1. Durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem WEG oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden dürfen, anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung. Ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasster Beschluss ist nichtig.
2. Beschlüsse müssen inhaltlich von ausreichender Bestimmtheit und Klarheit sein. Beschlüsse sind - insbesondere wegen ihrer Wirkung gegen Rechtsnachfolger - aus sich heraus, objektiv und normativ - auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem übrigen Versammlungsprotokoll ergeben.
3. Das Fehlen wesentlicher Bestandteile der Jahresgesamtabrechnung führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses. Der einzelne Wohnungseigentümer hat allerdings einen Anspruch auf Ergänzung der Jahresabrechnung
VolltextOnline seit 2010
IBRRS 2010, 4843BGH, Beschluss vom 11.11.2010 - V ZR 68/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4835
LG München I, Urteil vom 05.08.2010 - 36 S 19282/09
Eine Klausel in einem Verwaltervertrag, wonach der Verwalter ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft auf deren Kosten Reparatur- und Wartungsaufträge bis zu einer Höhe von 10.000 DM vergeben kann, verstößt gegen § 307 BGB.
VolltextIBRRS 2010, 4802
AG München, Urteil vom 23.09.2010 - 483 C 487/10
1. Eine teleologische Reduktion von § 16 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. WEG bei nachteiligen baulichen Veränderungen findet nicht statt.
2. Die Kostenbefreiung des § 16 Abs. 6 2. Halbs. WEG greift auch im Falle der unterbliebenen Zustimmung zu einer nachteiligen baulichen Veränderung, ohne dass es der vorherigen Anfechtung der Baumaßnahme als solcher bedürfte.
VolltextIBRRS 2010, 4712
LG München I, Urteil vom 10.06.2010 - 36 S 3150/10
1. Die Abgrenzung zwischen Vorbereitungsbeschlüssen und anspruchsbegründenden Beschlüssen darf nicht offen bleiben.
2. Sofern anspruchsbegründende Beschlüsse in Konkurrenz zu bereits rechtshängigen Ansprüchen treten und ein Verfahren unterlaufen, sind sie ordnungswidrig.
IBRRS 2010, 4711
AG Emden, Urteil vom 24.06.2010 - 5 C 675/08
1. Ein Sachvortrag, der nach Ablauf der Begründungsfrist für die Anfechtungsklage in den Prozess eingeführt wird, bleibt unberücksichtigt.
2. Bei notwendiger Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite kann kein Versäumnisurteil gegen einen den Kläger unterstützenden Beklagten ergehen.
VolltextIBRRS 2010, 4707
LG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2010 - 11 S 182/09
Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe kommt nicht in Frage, wenn sich ein Hartz IV-Bezieher und Wohnungseigentümer zu einer Vertragsstrafe verpflichtet.
VolltextIBRRS 2010, 4642
KG, Urteil vom 13.08.2010 - 6 U 85/09
1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.*)
2. Bei fehlerhafter Bezeichnung der Partei ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das nach dem objektiven Sinn betroffen werden soll.*)
3. Wenn der Bauträger seine Verpflichtung zur Beseitigung von in einer Liste aufgeführten Mängeln anerkannt hat, ist er für die Erfüllung dieser Verpflichtung beweisbelastet.*)
4. Der Bauträger kann auch dann nicht mit Restkaufansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer aufrechnen, wenn ihn die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung an den Verwalter in Anspruch nimmt.*)
IBRRS 2010, 4639
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2010 - 8 A 10623/10
1. Zur Untersagung einer baurechtswidrigen Prostitutionstätigkeit.*)
2. Die an den Eigentümer der Wohnung adressierte Nutzungsuntersagung beinhaltet zum einen das Unterlassungsgebot, die untersagte Nutzung nicht fortzuführen oder durch Dritte fortführen zu lassen, zum anderen das Handlungsgebot, die ihm zivilrechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um die aktuelle baurechtswidrige Nutzung zu beenden.*)
3. Die Nutzungsuntersagung wird nicht bereits dann ohne weiteres unverhältnismäßig, wenn die beanstandete baurechtswidrige Nutzung (vorübergehend) eingestellt wird.*)
4. Die Inanspruchnahme des Wohnungseigentümers anstelle oder neben dem unmittelbar Nutzungsberechtigten kann geeignetes Mittel sein, um die baurechtswidrige Nutzung dauerhaft zu unterbinden.*)
VolltextIBRRS 2010, 4627
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2010 - 11 Wx 115/08
Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten für Teile des Gemeinschaftseigentums, insbesondere solche, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums oder innerhalb der Räume des Sondereigentums befinden oder diese abgrenzen, und damit überwiegend allein dem Zugriff des jeweiligen Sondereigentümers unterliegen, können auf diese Wohnungseigentümer durch Vereinbarung übertragen werden.
VolltextIBRRS 2010, 4625
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2010 - 5 U 934/10
Nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, nicht jedoch Untergemeinschaften der Sondereigentümer von Sonderobjekten. Eine gegen die Untergemeinschaft erhobene Klage ist mangels Parteifähigkeit unzulässig.
VolltextIBRRS 2010, 4623
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2010 - 8 W 83/10
1. Auch zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, kann eine unbedingte Zwangshypothek eingetragen werden.*)
2. Der Eintragung einer bedingten Zwangshypothek zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegen.*)
VolltextIBRRS 2010, 4565
AG Brühl, Urteil vom 26.04.2010 - 23 C 587/08
1. Werden lediglich 12,34% des Wärmeverbrauchs durch die elektronischen Erfassungsgeräte bei einer Einrohrheizung abgebildet und sind die Kosten zu 70% nach Verbrauch umzulegen, so muss nach einem nicht verbrauchabhängigen Maßstab, d. h. der Wohnfläche oder dem umbauten Raum der beheizten Räume, abgerechnet werden.
2. Die Festlegung des Abrechnungsmaßstabes im Rahmen der Vorgaben der Heizkostenverordnung liegt im Ermessen der Wohnungseigentümer.
VolltextIBRRS 2010, 4531
LG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 7/10
Die Missachtung einer Regelung der Gemeinschaftsordnung, wonach zur Gültigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses die Eintragung des Beschlusses in ein Beschlussbuch erforderlich ist, führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des nicht in das Beschlussbuch eingetragenen Wohnungseigentümerbeschlusses.*)
VolltextIBRRS 2010, 4528
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.04.2010 - 20 W 78/08
Die Errichtung einer aus Pflanzsteinen samt Bepflanzung mit Thujen bestehenden Mauer zwischen zwei Sondernutzungsflächen stellt eine bauliche Veränderung nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG dar.*)
VolltextIBRRS 2010, 4507
VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2010 - 25 K 3682/10
1. Nach § 61 Abs. 1 BauO-NW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.*)
2. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 GarVO dürfen in Mittel- und Großgaragen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.*)
3. Der WEG-Verwalter hat ein eigenes, selbständiges Recht, die zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und kann aufgrund dieser Handlungsbefugnis auch als Störer in Anspruch genommen werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 4501
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10
Auch im Rahmen des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG wird die sog. Hamburger Formel angewendet, wonach sich das Interesse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung i.d.R. aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses berechnet. Bei formalen Mängeln ist eine weitere Reduzierung um 50 % vorzunehmen.
VolltextIBRRS 2010, 4435
LG Karlsruhe, Beschluss vom 28.05.2010 - 11 T 213/10
Das Einzelinteresse des Klägers (§ 49a I 2 GKG) bei der Anfechtung der Verwalterbestellung bemisst sich nach dem zweifachen Betrag des auf ihn entfallenden Anteils an der (Rest-)Verwaltervergütung (Abgrenzung zu OLG München, NJW-RR 2009, 1615 und OLG Celle, NJW 2010, 1154).
VolltextIBRRS 2010, 4405
AG München, Urteil vom 24.09.2009 - 483 C 434/09
Wenn keine einheitliche Entscheidung für alle Wohnungseigentümer bei mehrfacher Anfechtung eines Beschlusses durch verschiedene Eigentümer gesichert ist, ist eine vertragliche Schiedsvereinbarung der Wohnungseigentümer unwirksam.
VolltextIBRRS 2010, 4385
AG Chemnitz, Beschluss vom 28.09.2010 - 18 C 3378/09
1. Ein faktischer Verwalter haftet auch dann nicht für die Kosten eines Prozesses, der auf die Neuwahl eines Verwalters gerichtet ist, wenn er im Vorfeld des Prozesses jahrelang untätig geblieben ist.
2. Die Kosten des Ermächtigungsprozesses fallen trotz Untätigkeit des faktischen Verwalters dem klagenden Eigentümer und den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Last (Kostenaufhebung).
3. Es liegt allein in der Verantwortung der WEG-Mitglieder, aktiv nach einem neuen Hausverwalter zu suchen.
VolltextIBRRS 2010, 4344
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - V ZB 206/10
Der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Verwaltervertrags oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.*)
VolltextIBRRS 2010, 4281
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 105/10
1. § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Ergebnis der Intention des Gesetzgebers, klare Vorgaben hinsichtlich der Streitwertfestsetzung zu machen, um den Streitwert und das danach zu berechnende Kostenrisiko für die Beteiligten anders als nach der alten Regelung kalkulierbar zu machen.
2. Dieser Intention und dem Bestreben, gegenüber der Regelung des § 48 WEG a.F. zu reduzierteren Streitwerten zu gelangen, trägt § 49 a GKG dadurch Rechnung, dass er den Streitwert nach Abs. 1 Satz 1 von vorneherein auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung begrenzt und in Satz 2 und 3 weitere Ober- und Untergrenzen setzt.
VolltextIBRRS 2010, 4247
OLG München, Beschluss vom 26.10.2010 - 32 Wx 26/10
1. Bei einem rechtswidrigen und unentschuldigten Überbau sind die Ansprüche auf Beseitigung des Überbaus und Herausgabe der Grundstücksfläche gemeinschaftsbezogen im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG.*)
2. Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen aus § 21 Abs. 4 WEG folgenden Anspruch darauf, dass die Wohnungseigentümer über die Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Ansprüche nach billigem Ermessen entscheiden.*)
3. Jedenfalls dann, wenn nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs billigem Ermessen entspricht (Ermessensreduzierung auf Null), kann die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Geltendmachung des Anspruchs verklagt werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 4162
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.09.2010 - 3 W 132/10
Beantragt ein Wohnungseigentümer in Ermangelung eines Verwalters die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung, so handelt es sich dabei um ein WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG und nicht um ein dem FamFG unterfallendes Verfahren analog § 37 Abs. 2 BGB.*)
VolltextIBRRS 2010, 4106
BGH, Urteil vom 01.10.2010 - V ZR 220/09
1. Besondere Nutzungen im Sinne von § 21 Abs. 7 WEG sind solche, die mit einer gesteigerten Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums einhergehen und zumindest bei typisierender Betrachtung den Anfall besonderer Kosten wahrscheinlich machen.*)
2. Die Festsetzung einer maßvoll bemessenen Umzugskostenpauschale durch Mehrheitsbeschluss nach § 21 Abs. 7 WEG entspricht nur dann den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Regelung nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt.*)
VolltextIBRRS 2010, 4032
AG Dresden, Urteil vom 05.05.2010 - 151 C 5545/09
1. Die Frage der Wirksamkeit der Verwalterbestellung beurteilt sich ausschließlich nach der in der Teilungserklärung vereinbarten Abstimmungsregelung.
2. Sinn und Zweck der Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG ist nicht der Ausschluss anderer Abstimmungsgrundsätze als der des Kopfprinzips, kann also nicht als Verbot einer Abstimmung eines vereinbarten Objektprinzips interpretiert werden.
3. Wird die in der Teilungserklärung vereinbarte Abstimmungsregelung nach Abstimmung im Rahmen der Stimmrechtswertung missachtet und darauf basierend ein Beschluss verkündet, liegt ein Verstoß gegen materielles Recht der Gemeinschaft und gleichzeitig gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Ein solcher Beschluss ist für ungültig zu erklären.
VolltextIBRRS 2010, 4026
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.2010 - 9 ME 15/10
Wird in einem Bescheid eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Gebührenpflichtige bestimmt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche und nicht ihre einzelnen Mitglieder als Schuldner der Gebühr in Anspruch genommen werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 4024
LG Berlin, Urteil vom 26.01.2010 - 55 S 112/09
1. Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft hat nicht die Funktion, einen unternehmerischen Erfolg zu vermitteln. Vielmehr sind allein die tatsächlich im Wirtschaftsjahr erzielten Gesamteinnahmen den tatsächlich geleisteten Ausgaben dieser Periode gegenüberzustellen.
2. Eine Ausnahme wird lediglich für die Heizkosten und teilweise für die Wasser- und Abwasserkosten gemacht.
3. Wünschen die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechnung, die einer Bestands- und Erfolgsrechnung im Sinne des Handelsgesetzbuches entspricht (also insbesondere nach dem Abgrenzungsprinzip erfolgt), ist eine Vereinbarung erforderlich.
VolltextIBRRS 2010, 4021
AG Koblenz, Beschluss vom 28.05.2008 - 133 C 2288/07
Die "Terrorversicherung" ist keine Feuerversicherung i.S.d. § 21 Abs. 5 Ziffer 3 WEG. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, eine "Terrorversicherung" nicht abzuschließen, verstößt nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
VolltextIBRRS 2010, 4018
OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010 - 16 W 25/10
1. Das Interesse der Beteiligten richtet sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- bzw. Teileigentums. Nach § 49a GKG beträgt der Streitwert grundsätzlich lediglich 50 % des Interesses der Beteiligten.
2. Allerdings darf der Streitwert das Interesse des oder der Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht unterschreiten. Mit dieser Regelung soll die Gleichbehandlung mit Verfahren nach der ZPO erreicht werden. Andernfalls wären die Beteiligten eines Verfahrens nach dem WEG gegenüber den Parteien in anderen Verfahren ohne sachlichen Grund besser gestellt.
VolltextIBRRS 2010, 4016
AG Schöneberg, Urteil vom 24.02.2010 - 14 C 218/09
Der Mieter braucht Maßnahmen nicht zu dulden, die nicht einer Verbesserung der Mietsache dienen, sondern eine Aufwandserleichterung für den Vermieter darstellen.
VolltextIBRRS 2010, 3981
BGH, Urteil vom 01.10.2010 - V ZR 173/09
Das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts setzt das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags voraus; dessen Aufhebung beseitigt nicht den Vorkaufsfall.*)
VolltextIBRRS 2010, 3853
AG Köln, Urteil vom 08.07.2010 - 202 C 140/07
1. § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet jeden Wohnungseigentümer von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
2. Überschreitet ein Wohnungseigentümer den danach zulässigen Gebrauch, setzt er sich Ansprüchen gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung eines Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert.
VolltextIBRRS 2010, 3852
AG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2010 - 292a C 16167/09
1. Ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung bedeutet inhaltlich den Verzicht auf bis dahin entstandene und erkennbare Schadenersatzansprüche. Sie kann als ein negatives Schuldanerkenntnis gemäß § 297 Abs. 2 BGB ausgelegt werden.
2. Der Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirates entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwaltungsbeirat objektiv keine Pflichtverletzung begangen hat, also seine Pflichten voll erfüllt hat. Solange ein Ersatzanspruch möglich erscheint, widerspricht die Entlastung ordnungsgemäßer Verwaltung.
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