Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6126 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 3821OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010 - 15 W 330/10
Die schenkweise Übertragung einer Eigentumswohnung auf Minderjährige ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf daher der Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger und das Familiengericht.
VolltextIBRRS 2010, 3809
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2010 - 21 U 104/09
Von einer zulässigen qualitativen Beschränkung des Klageantrags ist auszugehen, wenn der Übergang von dem Antrag auf Zahlung an die Partei selbst zu dem Antrag, ein Zahlungsgebot zu Gunsten eines Dritten zu erlassen, begehrt wird.
VolltextIBRRS 2010, 3769
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 03.05.2010 - 14 T 1536/10
Bei nichtabgeschlossenen WEG-Altverfahren können Rechtsanwälte nach den alten Verfahrensvorschriften abrechnen.
VolltextIBRRS 2010, 3768
LG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2009 - 11 T 327/08
1. Zur Absage der Eigentümerversammlung ist ein WEG-Verwalter befugt.
2. Bei einer Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers muss dieser die gesamten Prozesskosten tragen, sofern er zuvor keine Einsicht in die Beschluss-Sammlung genommen hat.
VolltextIBRRS 2010, 3745
AG Wennigsen, Urteil vom 30.12.2009 - 21 C 30/08
Wenn ein Wohnungseigentümer lediglich Eigentümer von Wohnräumen im Dachgeschoss ist, die er nicht als Wohnraum nutzen kann und auch über keinen Balkon verfügt, stellt seine Beteiligung in den Kosten der Balkonsanierungen eine unbillige Benachteiligung dar.
VolltextIBRRS 2010, 3743
AG Berlin-Köpenick, Beschluss vom 22.01.2010 - 70 C 71/09.WEG
Ein Wohnungseigentümer kann sich vom Rechspfleger ermächtigen lassen, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, wenn weder Verwalter noch Verwaltungsbeirat vorhanden sind.
VolltextIBRRS 2010, 3742
VerfGH Bayern, Urteil vom 26.01.2010 - Vf. 108-VI-08
Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu einer Anordnung auf Beseitigung eines Zaunes, die sich nur gegen einen Teil der Miteigentümer richtet, am Maßstab des Grundrechts auf rechtliches Gehör.*)
VolltextIBRRS 2010, 3741
LG Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2010 - 9 S 81/09
Für die Anfechtung eines Sanierungsbeschlusses ist bei der Beschwer des Klägers auf den Betrag abzustellen, auf den er sich entsprechend seinem Miteigentumsanteil an den Kosten der Dachrenovierung beteiligen muss. Unerheblich ist dabei die Höhe des Gebührenstreitwertes.
VolltextIBRRS 2010, 3710
AG Freising, Urteil vom 28.01.2010 - 6 C 1660/07
Für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer kann eine erhöhte Vorsicht und Sorgfalt der Eigentümer untereinander beim Verursachen von Lärm zu fordern sein.
VolltextIBRRS 2010, 3709
LG Hamburg, Urteil vom 03.02.2010 - 318 S 84/08
Sofern Ansprüche des Verbands von einem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden, bedarf es dazu eines ermächtigenden Beschlusses der Gemeinschaft.
VolltextIBRRS 2010, 3708
AG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2010 - 102d C 11/10
Durch eine Regelungsverfügung gem. § 940 ZPO kann die Vollziehbarkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung ausgesetzt werden, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten vorzunehmen. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass im konkreten Fall ausnahmsweise die Interessen des Anfechtungsklägers überwiegen.
VolltextIBRRS 2010, 3707
AG Hannover, Urteil vom 09.02.2010 - 483 C 11244/09
In § 16 Abs. 4 WEG ist ausdrücklich normiert, dass eine abweichende Kostenverteilung im Einzelfall einer baulichen Maßnahme zulässig ist. Bei dem Merkmal Einzelfall handelt es sich sogar um ein kompetenzbegrenzendes Merkmal und dient damit dem Schutz der Wohnungseigentümer vor den nicht absehbaren finanziellen Folgen einer generellen Abänderung der Kostenverteilung über den Einzelfall hinaus. Deshalb ist den Wohnungseigentümern nicht die Beschlusskompetenz eingeräumt, den Verteilungsmaßstab für die Kosten baulicher Maßnahmen über den Einzelfall hinaus für die Zukunft abzuändern.
VolltextIBRRS 2010, 3706
AG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2010 - 102d C 122/08
1. Eine vorsätzlich falsche Ergebnisfeststellung durch den Verwalter, hier nach der Mehrheit der anwesenden Köpfe statt gem. der Teilungserklärung nach der Mehrheit der in der WEG vorhandenen Miteigentumsanteile, führt zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses, eine wissentlich und willentlich falsche Ergebnisfeststellung verstößt gegen die guten Sitten.*)
2. Untersagt die Teilungserklärung explizit und ausnahmslos die Aufrechnung mit Wohngeldern sowie ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht, dann besteht auch kein Raum für die ansonsten rechtlich zugelassene Ausnahme der Notgeschäftsführung. Der Aufrechnende ist darauf angewiesen, seine Forderungen gegebenenfalls selbstständig einzuklagen.*)
VolltextIBRRS 2010, 3705
AG Bremen, Urteil vom 12.02.2010 - 29 C 74/09
Ob eine sachgerechte Lösung hinsichtlich der minderwertigen Verputzung einer Grenzmauer beschlossen wurde, kann im Falle der Bestandskraft des Beschlusses nicht mehr geprüft werden.
VolltextIBRRS 2010, 3691
AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 15.02.2010 - 70 C 156/09
Von der Kostenbelastung des WEG-Verwalters bei dessen Prozessveranlassung aus grobem Verschulden ist abzusehen, wenn bereits für die an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer ersichtlich war, dass der zustande gekommene Mehrheitsbeschluss Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung offensichtlich widerspricht.
VolltextIBRRS 2010, 3689
AG Rendsburg, Urteil vom 12.03.2010 - 18 C 675/09
Ein Beschluss über eine Sonderumlage verstößt gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist für ungültig zu erklären, wenn es der Verwalter zuvor versäumt hat, einen von § 28 I S. 1 WEG geforderten Wirtschaftsplan aufzustellen. In diesem Fall dient die Sonderumlage nicht der Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs der Gemeinschaft, sondern es handelt sich um einen durch nicht ordnungsgemäße Verwaltung verursachten Finanzbedarf für wiederkehrende Ausgaben.
VolltextIBRRS 2010, 3684
LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.04.2010 - 5 T 303/09
1. Bruchteilseigentümer haften für das auf ihre Eigentumswohnung entfallende Wohngeld als Gesamtschuldner (§§ 421 BGB, 16 Abs. 2 WEG).*)
2. Die für die Annahme des Gesamtschuldverhältnisses charakteristische Identität des Leistungsinteresses ergibt sich daraus, dass sich die Wohngeldzahlungsverpflichtung auf das Wohnungseigentum als solches bezieht und nicht auf die einzelnen Bruchteilseigentumsanteile.*)
3. Die Eigentumswohnung, der Gegenstand des Wohnungseigentums, ist im Außenverhältnis ungeteilt, die Bruchteilsberechtigung der Miteigentümer im Innenverhältnis ist ideell und nicht real quotenmäßig zu verstehen.*)
VolltextIBRRS 2010, 3683
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 13.04.2010 - 14 T 2469/10
1. Bei der Anfechtung der Verwalterwahl ist das Einzelinteresse des Klägers anhand seines finanziellen Anteils an den Verwalterkosten während der gesamten Laufzeit des Verwaltervertrages zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn es dem Kläger allein um die Person des Verwalters, d. h. ein rein ideelles Interesse, geht.*)
2. Das Gesamtinteresse hinsichtlich der Anfechtung des Wirtschaftsplanes beläuft sich grds. auf 20% der Gesamtsumme der Ausgaben und Einnahmen (ohne Vorauszahlungen) aus dem Wirtschaftsplan.*)
3. Das Einzelinteresse des Klägers bestimmt sich grds. auf 20% der Ausgaben und Einnahmen (ohne Vorauszahlungen) aus seinem Einzelwirtschaftsplan.*)
VolltextIBRRS 2010, 3681
AG Bremerhaven, Urteil vom 02.06.2010 - 55 C 1463/09
Nach ihrer Auflösung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband nicht mehr existent und damit nicht mehr parteifähig.*)
VolltextIBRRS 2010, 3680
LG Kassel, Beschluss vom 01.07.2010 - 3 T 272/10
Wird die Zwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO aus einem Vollstreckungstitel (hier: Vergleich) betrieben, der in einem Wohnungseigentumsverfahren geschaffen worden ist, ist das besondere Berufungs- und Beschwerdegericht i. S. v. § 72 II GVG für das Beschwerdeverfahren örtlich zuständig. Dies gilt auch, wenn das Wohnungseigentumsverfahren vor dem 01.07.2007 anhängig geworden ist, solange das Vollstreckungsverfahren erst danach eingeleitet worden ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 3678
VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109
Hat eine Miteigentümergemeinschaft der Widmung einer Straße zugestimmt, kann diese gemeinschaftliche Verfügung nur von allen Miteigentümern gemeinsam widerrufen werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 3677
OLG München, Beschluss vom 27.07.2010 - 34 Wx 70/10
Selbst wenn man der Meinung folgt, die Aufhebung eines Erbbaurechts bedürfe dann nicht der Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten, sofern deren Rechte nach Wegfall des Erbbaurechts mit gleicher Rangstelle am Grundstück weiterbestehen (z. B. LG Köln, RNotZ 2001, 391; LG Krefeld Rpfleger 1998, 0284; LG Bayreuth MittBayNot 1997, 39), gilt diese Ausnahme jedenfalls dann nicht, wenn das aufzuhebende Erbbaurecht in Wohnungserbbaurechte aufgeteilt ist, an denen jeweils Verwertungsrechte bestellt sind.*)
VolltextIBRRS 2010, 3676
OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 - 34 Wx 33/10
Zur Zulässigkeit eines Aufgebotsverfahrens hinsichtlich einzelner Räume in einer Wohnungseigentumsanlage.*)
VolltextIBRRS 2010, 3675
KG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 W 97/10
Ist als Inhalt des Sondereigentums im Wohnungsgrundbuch gemäß § 12 WEG eingetragen, dass der Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer verkaufen darf, so bedarf die Eintragung des Eigentumsübergangs aufgrund eines Schenkungsvertrages nicht des Nachweises der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.*)
VolltextIBRRS 2010, 3673
OLG München, Beschluss vom 24.09.2010 - 34 Wx 115/10
1. Zur Auslegung der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs, wenn sich der Inhalt des Teilungsvertrags (der Teilungserklärung) und die Darstellung im Aufteilungsplan nicht decken (hier: "vergessener" Hobbyraum).*)
2. Gegenstand einer Zwischenverfügung kann es sein, die Bezeichnung des veräußerten Wohnungseigentums mit dem im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentums in Übereinstimmung zu bringen.*)
VolltextIBRRS 2010, 3657
LG München I, Beschluss vom 17.05.2010 - 1 T 13364/09
1. Wenn bei einer bestimmten Einzelmaßnahme durch Vertrag eine wirksame Kostenschuld des Verbandes begründet wurde, stellt dies einen sachlichen Grund für eine Sonderumlage dar; es kommt dann nicht mehr darauf an, ob es sich bei der Maßnahme selbst um einen Akt ordnungsgemäßer Verwaltung handelt.*)
2. Grundsätzlich muss die Sonderumlage den zutreffenden Verteilungsschlüssel angeben.*)
3. Ist die Sach- oder Rechtslage im Einzelfall nicht eindeutig, so dass bei vorläufiger Bewertung grundsätzlich verschiedene Verteilungsschlüssel in Betracht kommen, entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Mehrheit sich bei der Sonderumlage für einen der in Betracht kommenden Schlüssel entscheidet; die endgültige Kostenverteilung hat dann durch die Jahresabrechnung zu erfolgen.*)
IBRRS 2010, 3646
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2010 - 2 U 781/09
1. Den Wohnungseigentümern steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn gegen die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verstoßen wird (in Anknüpfung an BGH Beschluss vom 22.04.1999 - V ZB 28/98 - NJW 1999, 2108; OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 423).
2. Der Anspruch richtet sich nicht gegen die WEG, sondern gegen den Verwalter. Für ein Verschulden des Verwalters hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nach § 278 BGB einzustehen (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 423 und WM 1995, 230). Bei schuldhaftem Verhalten des Verwalters besteht ein eigener Anspruch des geschädigten Wohnungseigentümers gegen diesen. Der mit der WEG abgeschlossene Verwaltungsvertrag entfaltet insoweit Schutzwirkung zugunsten der geschädigten Wohnungseigentümer.
3. Die WEG kann aber für ein schuldhaftes Verhalten eines von ihr beauftragten Fachunternehmens (Erfüllungsgehilfen der Wohnungseigentümer) haften.
VolltextIBRRS 2010, 3607
LG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2010 - 11 S 70/09
1. Eine Jahresabrechnung muss vollständig, übersichtlich und nachvollziehbar sein. Dazu bedarf es einer geordneten Zusammenstellung der einzelnen Positionen, die rechnerisch aus sich heraus nachvollziehbar und für jeden Wohnungseigentümer bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich und nachprüfbar sein muss.
2. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass den Wohnungseigentümern aufgrund des Verwaltervertrags bekannt sein muss, dass dem Verwalter für verschiedene Tätigkeiten Sonderhonorare zustehen und es deshalb nicht bei der in der Wohngeldabrechnung ausdrücklich ausgewiesenen "Verwaltergebühr" sein bewenden hat, müssen die Sonderhonorare des Verwalters erkennbar zusammenfassend ausgewiesen werden.
3. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Allerdings können Dritte in der Versammlung anwesend sein, wenn sie nur zum Zwecke der Anhörung, Befragung oder Beratung zu einzelnen Punkten hinzugezogen werden. Allerdings setzt dies voraus, dass der Dritte im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer hinzugezogen wird.
4. Die nicht berechtigte Anwesenheit eines Dritten muss sich bei der angegriffenen Beschlussfassung ausgewirkt haben können.
IBRRS 2010, 3605
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2010 - 3 Wx 46/10
Erlischt die auf einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück lastende Grunddienstbarkeit an dem versteigerten Grundstücksmiteigentumsanteil eines Wohnungseigentümers (hier: mit dem Inhalt, "einen Teil des Grundstücks von geparkten Fahrzeugen und sonstigen Behinderungen des Durchfahrtsverkehrs freizuhalten"), weil sie nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben soll, so hat die Löschung der Grunddienstbarkeit an der versteigerten Einheit grundsätzlich zur Folge, dass ihre Eintragung auch auf den nicht versteigerten Miteigentumsanteilen der anderen Wohnungseigentümer als inhaltlich unzulässig zu löschen ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 3601
LG Duisburg, Beschluss vom 08.06.2010 - 7 S 10/10
1. Macht eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Prozess gegen den Verwalter geltend, dieser habe zusätzlich zu seinen Verwalterpflichten eine vertragliche Pflicht zur Bauleitung übernommen und verletzt, beseitigt dies nicht die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts.*)
2. Ein selbstständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter, das bereits vor Inkrafttreten der WEG-Reform anhängig war, hindert nicht die Anwendung des neuen WEG-Rechts auf ein nach Inkrafttreten der WEG-Reform eingeleitetes Klageverfahren, da es nicht Teil des "Verfahrens" im Sinne der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG ist.*)
3. Die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 72 Abs. 2 GVG gilt auch für die Klage gegen einen Streitgenossen, die isoliert betrachtet nicht dem Anwendungsbereich des § 43 WEG unterfallen würde.*)
4. Wird in einer Streitigkeit nach § 43 WEG die Berufung entgegen § 72 Abs. 2 GVG bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht eingelegt, ist sie grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen. Eine Verweisung an das zuständige Berufungsgericht in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn an der Zuordnung der Streitigkeit zu § 43 WEG begründete Zweifel bestehen. Hiergegen spricht, dass bereits in erster Instanz gemäß § 36 ZPO das WEG-Gericht als zuständiges Gericht bestimmt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 3600
OLG München, Beschluss vom 13.08.2010 - 34 Wx 105/10
1. Tauschen Wohnungseigentümer in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft Kellerräume oder Garagen bzw. ordnen sie derartige Räume einem anderen Sondereigentum zu, ist für den grundbuchamtlichen Vollzug der Änderung der Teilungserklärung ein neuerlicher Aufteilungsplan mit entsprechender Neunummerierung nicht erforderlich.*)
2. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall jedoch verlangen, die neu zugeordneten Räume so umzubenennen, dass nicht Räume mit gleicher Nummer zu unterschiedlichen Einheiten gehören.*)
VolltextIBRRS 2010, 3593
OLG München, Beschluss vom 15.09.2010 - 32 Wx 16/10
Wenn ein Verwalter nicht selbst Wohnungseigentümer ist, sondern als Vertreter anderer Wohnungseigentümer auftritt und dabei über seine eigene Abberufung abstimmt, so geht es um die Ausübung des Stimmrechts der Miteigentümer und damit um deren Recht zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten. Der Verwalter ist deshalb weder durch § 25 Abs. 5 WEG noch durch den allgemeinen Rechtsgedanken, wonach das Mitglied einer Personenvereinigung nicht an der Entscheidung über Maßnahmen beteiligt sein soll, die die Gemeinschaft ihm gegenüber aus wichtigem Grund vornehmen will, gehindert, an einer solchen Beschlussfassung mitzuwirken.*)
VolltextIBRRS 2010, 3584
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.06.2010 - 12 O 4999/09
1. Die Wohnfläche gehört zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des vom Bauträger geschuldeten Objekts. Vereinbarte Wohnflächen sind Beschaffenheitsmerkmale einer aufgrund des Erwerbervertrags vom Bauträger geschuldeten Wohnung. Weicht die tatsächlich ausgeführte Fläche zum Nachteil des Erwerbers von der vereinbarten Fläche um mehr als 10% ab, ist die Wohnung mangelhaft.
2. Der Erwerber kann den Kaufpreis deshalb nachträglich mindern.
3. Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde (BGB § 638 Abs. 3 Satz 1). Hierzu ist der Minderwert der vom Käufer erworbenen Wohnung in der Weise zu berechnen, dass der Erwerbspreis der Wohnung in dem Verhältnis herabgesetzt wird, in dem die tatsächliche Wohnfläche zu der vereinbarten Wohnfläche steht.
4. Auf eine vertragliche Klausel, mit der der Bauträger jegliche Haftung für das Flächenmaß der Wohnung ausgeschlossen hat, kommt es nicht an, da dieser Haftungsausschluss nach verständiger Würdigung der beiderseitigen Parteiinteressen gerade nicht die bei Vertragsschluss vom Erwerber erkennbar zu Grunde gelegte Wohnfläche erfasst.
VolltextIBRRS 2010, 3566
LG Ellwangen, Beschluss vom 04.04.2008 - 2 T 3/08
1. Bei Insolvenz des Wohnungseigentümers führen die Hausgeldansprüche zu einem Absonderungsrecht des Verbandes.
2. Die Vollstreckungssperre der §§ 87 ff. InsO wird jedoch durch die Hausgeldansprüche nicht durchbrochen, weil die Hausgeldansprüche keinen dinglichen Charakter haben.
VolltextIBRRS 2010, 3553
OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2010 - 15 Wx 63/10
1. Der Erwerb einer Vielzahl von Sondereigentumseinheiten in der eigenen Anlage durch die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht auch dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Maßnahme zur Lösung von Problemen der Gemeinschaft beitragen soll, die durch eine Vielzahl zahlungsunfähiger oder zahlungsunwilliger Miteigentümer verursacht werden.*)
2. Ein darauf gerichteter Eigentümerbeschluss ist auch dann für ungültig zu erklären, wenn er zunächst lediglich ein auf den Erwerb von Sondereigentumseinheiten gerichtetes, jedoch Beratungskosten auslösendes Verhandlungsmandat umfasst.*)
VolltextIBRRS 2010, 3552
OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2010 - 15 W 139/10
1. Eine nach § 12 WEG erforderliche Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nur dann für die Eintragung des Eigentumswechsels ausreichend, wenn seine Verwalterstellung jedenfalls bis zu dem nach § 878 BGB maßgeblichen Zeitpunkt fortbesteht (wie OLG Celle NZM 2005, 260).*)
2. Ist der Zeitraum der Verwalterbestellung vor dem Eingang des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt abgelaufen, muss entweder die Verlängerung der Verwalterbestellung oder die Zustimmung des neu bestellten Verwalters nachgewiesen werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 3551
OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010 - 15 Wx 355/09
1. Hat der Verwalter die nach dem Inhalt des Sondereigentums erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Grundbuchs erteilt und ist diese im Grundbuch vollzogen worden, so bedarf die Eigentumsübertragung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages nach wirksamer Anfechtung bzw. aufgrund Rücktritts oder der Geltendmachung des großen Schadensersatzes keiner erneuten Zustimmung.*)
2. Die genannten Voraussetzungen können auch durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil nachgewiesen werden, durch das der ursprüngliche Verkäufer sowohl zur Rückzahlung des Kaufpreises als auch zur Einigung in die Rückübereignung des Wohnungseigentums verurteilt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 3548
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2010 - 24 U 199/09
Die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur außerordentlichen Kündigung der Leasingverträge durch den Insolvenzverwalter fälligen Immobilien-Leasingraten sind in der Insolvenz des Leasingnehmers Masseforderungen.*)
VolltextIBRRS 2010, 3540
LG Köln, Urteil vom 26.08.2010 - 29 S 177/09
Entspricht der ohne Beschlussfassung aufgenommene Kredit nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, kann der Verwalter bei den Eigentümern nur Regress nehmen, wenn die Aufwendungen dem Interesse und Willen der Wohnungseigentümer entsprechen. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Kosten der beschlossenen (kreditfinanzierten) Maßnahme erheblich über den bei der Beschlussfassung maßgeblichen Vorstellungen der Eigentümer liegen.
VolltextIBRRS 2010, 3534
BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 180/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3521
BGH, Urteil vom 19.08.2010 - VII ZR 113/09
1. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist der einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann nicht gehindert, dem Veräußerer eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn die fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kollidiert.*)
2. Führt die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, Verhandlungen mit dem Veräußerer über die Beseitigung der Mängel, wird dadurch die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gehemmt. Soweit eine gesonderte Ermächtigung nicht besteht, hemmt diese Verhandlung nicht die Verjährung der Ansprüche, die den Wohnungseigentümern nach Ablauf einer von ihnen mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist entstehen.*)
3. Ein Berufungsgericht muss grundsätzlich keinen Hinweis darauf erteilen, dass es von der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichen will, wenn die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird und die betroffene Partei deshalb von der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht überrascht wird.*)
IBRRS 2010, 3514
BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - V ZB 164/09
Eine Kostenentscheidung ist nicht deshalb isoliert anfechtbar, weil das Gericht davon abgesehen hat, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG ganz oder teilweise dem Verwalter aufzuerlegen; das gilt auch dann, wenn die Anwendung der Vorschrift geprüft und deren Voraussetzungen verneint worden sind.*)
VolltextIBRRS 2010, 3488
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2010 - 5 Wx 27/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3441
BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - V ZB 86/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3422
OLG München, Beschluss vom 06.07.2010 - 34 Wx 43/10
1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.*)
2. Das Grundbuch ist nicht deshalb unrichtig, weil Teileigentum an einem erst noch zu errichtenden Gebäude eingeräumt wurde, das Gebäude jedoch nicht mehr errichtet werden soll.*)
VolltextIBRRS 2010, 3398
OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2010 - 3 W 1/10
1. Auch der Anspruch auf Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und der Teilungserklärung unterliegt der Verjährung.
2. Die zutreffende rechtliche Beurteilung der Tatsachen ist für die Kenntnis im Sinne des § 199 BGB nicht erforderlich; ein Rechtsirrtum hindert den Verjährungsbeginn nicht.
VolltextIBRRS 2010, 3392
OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2010 - 21 U 148/09
1. Die Rechte zur Minderung und auf kleinen Schadensersatz sind, soweit sie das Gemeinschaftseigentum betreffen, von vorneherein gemeinschaftsbezogen. Das Wahlrecht zwischen ihnen einschließlich der erforderlichen Fristsetzung steht grundsätzlich nur der Eigentümergemeinschaft zu.
2. Ein Eigentümer kann dennoch wegen mangelnder Schallisolierung zum Nachbarhaus selbst die Forderung gegen den Bauträger verfolgen, wenn für die Mangelbeseitigung lediglich biegeweiche Vorsatzschalen angebracht werden müssen, die auf die Trennwand einfach aufgeklebt oder mit gewöhnlichen Dübeln befestigt werden können, da es sich dann nur um eine Verbesserung des Sondereigentums handelt.
3. Die Schalldämmmaße der DIN 4109 stellen grundsätzlich keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen dar, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen. Anhaltspunkte können dagegen den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 entnommen werden.
4. Um die Qualität des geschuldeten Schallschutzes im Einzelfall zu bestimmen, bedarf es einer Gesamtabwägung, in die nicht nur der Vertragstext, sondern auch die erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnisse des Bauwerkes und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes einzubeziehen sind.
VolltextIBRRS 2010, 3391
KG, Beschluss vom 22.06.2010 - 1 W 277/10
In der Auflassungsurkunde muss eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts so genau bezeichnet sein, dass sie als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierbar ist (im Anschluss an OLG München, NZG 2010, 341).*)
VolltextIBRRS 2010, 3387
VG Neustadt, Urteil vom 07.06.2010 - 4 K 311/10
Ein Gebührenbescheid, der neben der Festsetzung einer Gebühr eine Zahlungsaufforderung enthält, setzt sich aus zwei selbstständigen Verwaltungsakten zusammen. Haften Mieter und Grundstückseigentümer für Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner, kann der Eigentümer ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen werden, nachdem der vorrangig herangezogene Mieter seiner Zahlungspflicht aus dem bestandskräftigen Gebührenbescheid nicht nachgekommen ist. Eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Mieter und Behörde wirkt als andere Tatsache im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 3 AO nur für den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintritt. Im Anfechtungsprozess des Grundstückseigentümers gegen seine eigene Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren wird die ihm gegenüber ergangene Zahlungsaufforderung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Mieter nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens auf die Gebührenschuld (teilweise) geleistet hat.*)
VolltextIBRRS 2010, 3367
OLG Celle, Beschluss vom 18.08.2010 - 4 W 145/10
Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Veräußerung von Wohn- bzw. Teileigentum beträgt 10 - 20 % des Verkaufspreises.
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