Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6101 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 2344OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2008 - 5 Wx 47/07
1. Soweit es um die Auslegung von Vereinbarungen im Sinn von § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 WEG geht, sind die für die Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen, sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.
2. Umstände außerhalb der Urkunde dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. Dagegen können Vorstellungen und Erklärungen, die nicht zum Gegenstand des Grundbuchinhalts geworden sind sowie Erklärungen bei Weiterveräußerungen, insbesondere durch den teilenden Eigentümer, im Rahmen der Auslegung keine Berücksichtigung finden.
3. Die Auslegung einer Teilungserklärung kann ergeben, dass unter Abweichung von der Gemeinschaftsordnung und der Regelung des § 16 Abs. 2 WEG ein unausgebauter Dachgeschossraum zu einer Eigentumswohnung an den Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nicht zu beteiligen ist.
VolltextIBRRS 2010, 2343
OLG Hamburg, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Wx 58/09
Beschließt die Eigentümergemeinschaft in Bezug auf die Sanierung der Bausubstanz, eine Prioritätenliste zu erstellen und diese abzuarbeiten, so entspricht dies nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Prioritätenliste bei neuen Erkenntnissen überprüft und angepasst wird.
VolltextIBRRS 2010, 2313
LG München I, Beschluss vom 29.03.2010 - 1 T 5340/10
Der Auferlegung der Kosten auf den Verwalter, § 49 Abs. 2 WEG, setzt neben einem objektiven Pflichtverstoß auch ein subjektives Moment voraus. Hierfür genügt noch nicht, dass ein Sonderumlagebeschluss mangels Angabe des Verteilungsschlüssels nichtig ist und der Beschluss zudem an einem Einberufungsmangel leidet.
VolltextIBRRS 2010, 2309
LG München I, Urteil vom 15.02.2010 - 1 S 15854/09
1. Für eine optische Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist es ausreichend, dass sie durch eine bauliche Veränderung ausgelöst wird, die von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus von jedermann wahrgenommen werden kann.
2. Ob die durch eine Parabolantenne ausgelöste optische Beeinträchtigung einen über das unvermeidliche Maß hinaus gehenden Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG darstellt, ist durch Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zu ermitteln.
3. Dabei wird dem Informationsinteresse der klagenden Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit, über Breitbandkabel sieben Fernsehsender in ihrer Heimatsprache zu empfangen und sich weitere Nachrichten über Internet und Radio zu beschaffen, regelmäßig ausreichend Genüge getan.
VolltextIBRRS 2010, 2308
LG München I, Urteil vom 29.03.2010 - 1 S 17989/09
1. Ein Miteigentümer, dem ein Sondernutzungsrecht an einer Gemeinschaftsfläche (hier: einem Kellerraum) eingeräumt ist, kann von einem anderen Miteigentümer, der die Fläche zu Unrecht benutzt, gemäß § 985 BGB Einräumung von Alleinbesitz verlangen.
2. Der Anspruch aus § 985 BGB ist dabei gemäß § 902 I BGB unverjährbar, wenn das Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung vereinbart wurde.
VolltextIBRRS 2010, 2307
LG München I, Urteil vom 14.06.2010 - 1 S 25652/09
1. Ein Beschluss, durch den die Verwaltung ohne konkreten Anlass pauschal ermächtigt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen, ob gegen einen Miteigentümer irgendwelche Ansprüche geltend gemacht werden könnten, widerspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Ein Zustandsstörer haftet in der Regel dann auf Beseitigung, wenn er allein für den rechtswidrigen Zustand verantwortlich ist (BGH NZM 2010, 365 f.). Haftet dagegen neben ihm auch noch ein Handlungsstörer, ist regelmäßig nur dieser zur Beseitigung verpflichtet; der Zustandsstörer haftet daneben grundsätzlich nur auf Duldung der Beseitigung durch den Handlungsstörer (BGH NJW 2007, 432 f.).
3. Ein Abmahnbeschluss entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die erhobenen Vorwürfe hinreichend genau bezeichnet und überdies grundsätzlich dazu geeignet sind, als Grundlage für ein Entziehungsverfahren nach § 18 WEG zu dienen. Dagegen wird im Anfechtungsverfahren gegen den Abmahnbeschluss nicht geprüft, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen.
VolltextIBRRS 2010, 2306
OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2010 - 24 U 62/06
Richtet sich eine Werklohnklage gegen die einzelnen Wohnungseigentümer, obwohl nur die Wohungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband verpflichtet ist, ist die Klage mangels Passivlegitimation als unbegründet abzuweisen. Eine Rubrumsberichtigung findet nicht statt.
IBRRS 2010, 2302
AG Hannover, Urteil vom 18.09.2009 - 481 C 7986/09
1. Die Sanierung der Dächer einschließlich neuer Wärmedämmung entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
2. Bei Beschlussfassung über die Auftragsvergabe müssen Alternativangebote bereits vorliegen.
VolltextIBRRS 2010, 2301
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 08.10.2009 - 740 C 26/09
1. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels von Miteigentumsanteilen auf Anzahl der Nutzer, weil die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen dem gesetzlich vorgesehenen Verteilungsschlüssel entspricht.
2. Der Personenschlüssel führt nicht zu einem gerechteren Ergebnis und ist darüber hinaus weniger praktikabel.
VolltextIBRRS 2010, 2300
LG Lüneburg, Beschluss vom 21.10.2009 - 9 T 78/09
Der Geschäftswert für die Entscheidung über die Abberufung des Verwalters ist mit der hälftigen Vergütung anzusetzen, die für die Restlaufzeit anfällt.
VolltextIBRRS 2010, 2289
BGH, Beschluss vom 03.05.2010 - V ZB 238/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2261
BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - V ZB 225/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2256
LG Heilbronn, Beschluss vom 30.12.2009 - 1 T 527/09
Die sofortige Beschwerde hinsichtlich materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den Teilungsplan ist gegenüber dem Widerspruch gemäß § 115 ZVG subsidiär.
VolltextIBRRS 2010, 2255
LG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 321 T 24/09
1. Zwingendes Gemeinschaftseigentum im Sinne des WEG sind auch die den gemeinschaftlichen Verbrauch von Gas, Wasser und Strom wiedergebenden Zähler, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen.
2. Das zwingende Gemeinschaftseigentum erstreckt sich insofern auch die die Zähler enthaltenen Räume.
VolltextIBRRS 2010, 2246
BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - VII ZB 15/09
Stehen einem Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte an Parkplätzen zu, die er treuhänderisch für den aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Bauträger verwaltet, sind die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Ansprüche des Bauträgers grundsätzlich pfändbar.*)
VolltextIBRRS 2010, 2244
OLG München, Urteil vom 11.08.2009 - 9 U 1776/09
1. Eine ohne Ermächtigungsbeschluss erhobene Klage der WEG wegen Baumängeln ist unzulässig. Hatte die WEG die Verfolgung der Baumängel jedoch zuvor an sich gezogen, hemmt auch die unzulässige Klage die Verjährung.*)
2. Die Verfahrenskosten der unzulässigen Klage wegen Baumängeln stellen i. d. R. keinen Schaden dar, den der Mangelverursacher ersetzen muss.*)
3. Verspricht der Veräußerer den Wohnungserwerbern die Sanierung des Vertragsobjekts, ist dies so auszulegen, dass der bei Vertragsschluss übliche Standard geschuldet wird.*)
VolltextIBRRS 2010, 2242
AG Hannover, Urteil vom 25.11.2009 - 483 C 9799/09
1. Die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer hat bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzuliegen.
2. Entsprechend ist bei einem Verfahren gemäß § 495a ZPO auf den Zeitpunkt der mündlichen Entscheidung bzw. den Ablauf der abschließenden Stellungnahmefrist abzustellen.
3. Unter die Fallgruppe der Regelungen der Kosten für eine besondere Nutzung des Gemeinschaftseigentums fällt auch die Festsetzung einer Umzugskostenpauschale.
VolltextIBRRS 2010, 2241
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2010 - 13 W 28/09
1. Lediglich die Vereinigung von Flächen reicht nicht aus, die bestehenden Lasten auf die Zuerwerbsfläche zu erstrecken, es ist vielmehr eine Nachverpfändung erforderlich, die sich für die Zuerwerbsfläche als Neuerwerb darstellt. In diesem Zusammenhang ist eine Bezugnahme auf den Eintrag im Grundbuch ausreichend.
2. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG greift auch für Vollmachten, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung (01.07.2007) erteilt wurden.
VolltextIBRRS 2010, 2240
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 6 U 126/08
1. Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung analog § 371 BGB ist so lange unbegründet, wie die vollstreckbare Ausfertigung im Sonderfall des § 894 ZPO noch ihren (Klarstellungs- bzw.- Dokumentations-)Zweck erfüllen muss, also so lange dem Titelschuldner noch weitere, nicht im eigentlichen Sinne vollstreckbare Mitwirkungshandlungen obliegen.
2. Die Ersetzung einer Willenserklärung nach § 894 ZPO und vollständige Erfüllung fallen nicht zusammen, so dass keine Vollstreckung aus einem und demselben Titel vorliegt, wenn die fingierte Erklärung weiter genutzt wird.
VolltextIBRRS 2010, 2239
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.12.2009 - 6 U 126/08
1. Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung analog § 371 BGB ist so lange unbegründet, wie die vollstreckbare Ausfertigung im Sonderfall des § 894 ZPO noch ihren (Klarstellungs- bzw.- Dokumentations-)Zweck erfüllen muss, also so lange dem Titelschuldner noch weitere, nicht im eigentlichen Sinne vollstreckbare Mitwirkungshandlungen obliegen.
2. Die Ersetzung einer Willenserklärung nach § 894 ZPO und vollständige Erfüllung fallen nicht zusammen, so dass keine Vollstreckung aus einem und demselben Titel vorliegt, wenn die fingierte Erklärung weiter genutzt wird.
VolltextIBRRS 2010, 2238
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2010 - 13 W 29/09
1. Lediglich die Vereinigung von Flächen reicht nicht aus, die bestehenden Lasten auf die Zuerwerbsfläche zu erstrecken, es ist vielmehr eine Nachverpfändung erforderlich, die sich für die Zuerwerbsfläche als Neuerwerb darstellt. In diesem Zusammenhang ist eine Bezugnahme auf den Eintrag im Grundbuch ausreichend.
2. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG greift auch für Vollmachten, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung (01.07.2007) erteilt wurden.
VolltextIBRRS 2010, 2115
OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2010 - 15 W 382/09
Grundsätzlich besteht eine Eintragungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Abteilung I des Grundbuchs.
VolltextIBRRS 2010, 2114
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2010 - 5 Wx 20/09
Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann vom Störer im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm grundsätzlich Maßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten. Der Wohnungseigentümer darf zumindest auf die Fortdauer des tatsächlich vorgeprägten Schallschutzniveaus, den Ausstattungsstandard der Anlage im Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum vertrauen.
VolltextIBRRS 2010, 2104
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2009 - 2 Wx 34/09
Ersetzt ein Wohnungseigentümer seine Holzfenster auf eigene Rechnung, ohne dass eine Abgängigkeit der Fenster zu diesem Zeitpunkt festgestellt wurde, und werden 10 Jahre später auf Kosten des Verbandes auch die übrigen Holz- gegen Kunststofffenster getauscht, stehen diesem Eigentümer keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Gemeinschaft zu.
VolltextIBRRS 2010, 2100
OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 W 209/09
Der Streitwert für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters nach § 49a GKG liegt im Regelfall bei 50 % des Honorars des Verwalters für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags. Das (fünffache) Interesse des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 GKG bemisst sich nicht (nur) nach seinem Anteil am Verwalterhonorar, sondern geht darüber hinaus (wie OLG Celle, IMR 2010, 74).
VolltextIBRRS 2010, 2090
BGH, Beschluss vom 23.04.2010 - V ZB 233/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2088
BGH, Beschluss vom 23.04.2010 - V ZB 230/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2084
BGH, Beschluss vom 23.04.2010 - V ZB 232/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2080
BGH, Beschluss vom 23.04.2010 - V ZB 227/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2079
BGH, Beschluss vom 23.04.2010 - V ZB 229/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2071
BGH, Beschluss vom 23.04.2010 - V ZB 228/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2012
BGH, Urteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09
1. Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt.*)
2. Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten.*)
3. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i.S. des § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (Bestätigung von BGHZ 99, 274; 177, 345).*)
IBRRS 2010, 2002
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2010 - 21 W 8/10
1. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss entschieden hat, die Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen, kann der einzelne Erwerber hinsichtlich solcher Mängel ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Veräußerer geltend machen.
2. Eines formellen Antrags des Beklagten, nur zur Zahlung Zug-um-Zug verurteilt zu werden, bedarf es nicht. Es reicht es aus, wenn der Beklagte einen uneingeschränkten Abweisungsantrag stellt, sofern der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist.*)
IBRRS 2010, 1969
KG, Beschluss vom 29.10.2008 - 24 W 49/08
1. Die Genehmigung einer Jahresabrechnung unter Genehmigung der maßgeblichen Bankkontobestände zu Jahresbeginn und Jahresende entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die entsprechenden Beträge tatsächlich zu den maßgeblichen Zeitpunkten auf dem Konto vorhanden waren.
2. Wenn dies der Fall ist, dann führt die Auslegung des Beschlusses aus dem Gesamtzusammenhang mit der Wohngeldabrechnung dazu, dass hier lediglich der Anfangs- bzw. Endbestand richtig dargestellt werden sollte.
VolltextIBRRS 2010, 1956
KG, Beschluss vom 01.02.2010 - 8 W 6/10
Im Fall der uneinheitlichen Aufteilung einer Wohnung (Zimmer der Nachbarwohnung wird zugeordnet) kann nach Auslegung des nach Ausübung des Vorkaufsrechts geschlossenen Vertrags zwischen Mieter und Vermieter das betreffende Zimmer schuld- und sachenrechtlich mitumfasst sein.
VolltextIBRRS 2010, 1903
BGH, Urteil vom 20.01.2010 - VII ZR 84/09
Richtiges Az: VIII ZR 84/09
VolltextIBRRS 2010, 1885
BGH, Urteil vom 21.04.2010 - VIII ZR 97/09
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wasserversorgungsunternehmen im Rahmen seines die Messeinrichtungen betreffenden Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV gehalten ist, eine neue Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob ein Austausch des eingebauten Wasserzählers unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 1874
AG Hannover, Urteil vom 07.10.2009 - 442 C 4595/09
1. Vertragserklärungen gegenüber dem Mieter können nicht durch Techniker oder Hauswart abgegeben werden.
2. Dem Beseitungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine mietvertragliche Regelung nicht entgegengesetzt werden.
3. § 902 BGB steht einer Verjährung des Beseitigungsanspruchs entgegen.
VolltextIBRRS 2010, 1852
LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2009 - 5 S 16/09
1. Das zwischenzeitliche Ausscheiden als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft und die Übergabe der diese Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Unterlagen an die neue Verwalterin ändern nichts daran, dass die Zwangsvollstreckung nach wie vor gemäß § 888 ZPO zu erfolgen hat.
2. Diese Umstände führen auch nicht zur Unmöglichkeit und damit nicht zum Erlöschen (vgl. § 275 ZPO) des Auskunftsanspruchs über Wohngeldschulden.
VolltextIBRRS 2010, 1777
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2010 - 3 Wx 263/09
1. Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Erfordernis von Unterschriften für den Verwalternachweis) ist wegen Perplexität aufzuheben, wenn ihr auch bei Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten ein nachvollziehbarer Inhalt nicht entnommen werden kann.*)
2. Die zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gem. § 24 III WEG vorzulegende Niederschrift über den Bestellungsbeschluss muss öffentlich zu beglaubigende Unterschriften der in § 24 VI WEG genannten Personen enthalten, wobei es im Allgemeinen genügt, dass eine in Doppelfunktion tätige Person (hier: Versammlungs- und Beiratsvorsitzender) nur einmal unterschreibt.*)
3. Unterschreibte in anwesender Eigentümer in seiner Funktion als Beirat ("A.B. Beirat"), so liegt hierin nicht zugleich die erforderliche Unterschrift eines Wohnungseigentümers.*)
4. Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum erfordert einen ergänzenden Identitätsnachweis (hier: Ergänzung der beglaubigten Unterschrift ("S K...") um dem vollständigen Vornamen) nicht, solange sich, insbesondere aus der Niederschrift, für die Bestellung eines anderen Rechtsträgers als "S K ..." zum Verwalter kein Hinweis ergibt.*)
VolltextIBRRS 2010, 1776
KG, Beschluss vom 09.06.2009 - 24 W 357/08
1. Da eine dem § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Vorschrift für die Anwendung der neuen materiell-rechtlichen Vorschriften fehlt, sind ab dem 01.07.2007 die geänderten materiell-rechtlichen Vorschriften des I. und II. Teils des WEG anzuwenden und zwar auch auf bereits anhängige Verfahren. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt für Beschlussanfechtungsverfahren.
2. Die Gültigkeit von Beschlüssen, die vor dem 01.07.2007 gefasst worden sind, bestimmt sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des I. und II. Teils des WEG in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung. Denn für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsgeschäfts ist auf den Zeitpunkt seines Zustandekommens abzustellen.
3. Solche Beschlüsse, die nach bisherigem Recht anfechtbar bzw. nichtig sind, sind im Anfechtungsverfahren für ungültig zu erklären bzw. bleiben nichtig, auch wenn sie nach neuem Recht rechtswirksam gefasst werden könnten; eine rückwirkende Heilung ist nicht möglich.
4. Maßgebend für die Auslegung eines Beschlusses sind der Wortlaut und die Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind - egal ob der Beschluss eine Dauerregelung oder eine Einzelfallregelung zum Gegenstand hat.
5. Ein Beschluss, der einem einzelnen Wohnungseigentümer konstitutiv eine Handlungspflicht auferlegt, muss dies für den Betroffenen klar erkennbar machen. Im Zweifel ist eine entsprechende Bestimmung nur als Hinweis auf die materielle Rechtslage anzusehen, der die Rechtsverfolgung gegen den betroffenen Wohnungseigentümer ermöglicht, aber nicht selbständig eine entsprechende Handlungspflicht des Wohnungseigentümers begründet, selbst wenn der Eigentümerbeschluss bestandskräftig geworden ist.
6. Die Wohnungseigentümer sind dann nicht befugt, einem einzelnen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss ohne dessen Zustimmung zusätzliche Pflichten aufzuerlegen, die sich dem Grunde nach weder aus dem Gesetz noch aus Vereinbarung ergeben.
7. Zur Zulässigkeit der Schätzung von Verbrauchswerten für Heizung und Warmwasser.
VolltextIBRRS 2010, 1772
LG Itzehoe, Urteil vom 12.01.2010 - 11 S 33/09
Eine Beschlussfassung über eine Angelegenheit, die bereits Gegenstand eines Annerkenntnisurteils war, muss die schutzwürdige Rechtsposition, die der Kläger durch das Anerkenntnisurteil erlangt hat, berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2010, 1771
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2009 - 3 W 225/09
Erstellen die Wohnungseigentümer anstatt der bisherigen gemeinschaftlichen Heizungsanlage einzelne Heizungsanlagen für die jeweiligen Sondereigentumseinheiten und ändern sie die Teilungserklärung dahin, dass diese einzelnen Heizungsanlagen als Sondereigentum zu den jeweiligen Wohnungen gehören, so bedarf diese Änderung - auch unter Beachtung der Sonderregelung des § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG - der Zustimmung der nur in Bezug auf einzelne Wohnungs- und Teileigentumsrechte dinglich Berechtigten.*)
VolltextIBRRS 2010, 1769
AG Bremen, Urteil vom 04.12.2009 - 29 C 2/2009
Auch in einer Zweiergemeinschaft ist grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Aufwendungsersatzanspruch eines der Wohnungseigentümer passiv legitimiert (hier: Sanierung des im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden Flachdaches; Abgrenzung zu LG München I [NJW-RR 2009, 1166]).*)
VolltextIBRRS 2010, 1768
LG Hamburg, Urteil vom 29.07.2009 - 318 S 138/08
Ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche ist nicht wirksam entstanden, wenn aus der Sicht eines außenstehenden Dritten keine klare Abgrenzung zur sonstigen Gemeinschaftsfläche erkennbar ist.
VolltextIBRRS 2010, 1767
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.12.2009 - 6a S 41/09
VolltextIBRRS 2010, 1764
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2009 - 16 S 77/08
1. Um unter ordnungsgemäße Verwaltung zu fallen, bedarf eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels eines sachlichen Grundes, wenn auch den Wohnungseigentümern ein Ermessen die Kostenverteilung betreffend zukommt.
2. Aufzüge zählen gem. § 1 II Nr. 2 BetrKV nicht zu den Betriebskosten im Sinne von § 566 I BGB in Verbindung mit der BetrkV und müssen daher als Kostenposition unberücksichtigt bleiben.
VolltextIBRRS 2010, 1685
BGH, Beschluss vom 12.04.2010 - V ZB 224/09
1. Die Berufung in einer Wohnungseigentumssache kann auch dann nur bei dem sachlich zuständigen Landgericht fristwahrend eingelegt werden, wenn in dem betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG nicht das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, sondern ein anderes Landgericht für diese Berufungen zuständig ist.*)
2. Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, dass das Vorhandensein einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht geprüft wurden.*)
VolltextIBRRS 2010, 1680
LG Hamburg, Urteil vom 17.03.2010 - 318 S 84/09
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses entfällt, wenn der Erstbeschluss bestandskräftig wird und der Zweitbeschluss den Erstbeschluss nicht novatorisch ersetzt und zugleich aufhebt, sondern nur verstärkt.
2. Beschlüsse sind wie Vereinbarungen "aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
3. Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Jahresabrechnung und einen Wirtschaftsplan zu genehmigen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorliegen, sondern die teilweise neu erstellt werden müssen. Dies führt allenfalls zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse.
4. Ein Wohnungseigentümer, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels erstrebt, ist zunächst verpflichtet, einen Beschluss der Eigentümerversammlung herbeizuführen, soweit eine Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung besteht.
5. Soweit ein Eigentümer die Befreiung von bestimmten Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums begehrt, bedarf es keiner Vorbefassung der Eigentümerversammlung, da dieser für eine diesbezügliche dauerhafte Änderung des Kostenversteilungsschlüssels der Teilungserklärung die Beschlusskompetenz fehlt.
6. Auch der Negativbeschluss hat Beschlussqualität und ist daher grundsätzlich anfechtbar. Jedoch kommt einem negativen Beschluss keine materielle Bindungswirkung zu, da er keine materielle Regelung enthält.
7. Etwas anderes gilt nur, wenn der Negativbeschluss eine über die Ablehnung des Beschlussantrages hinausgehende generelle Regelung beinhaltet, dass die begehrte Maßnahme auch für alle Zukunft abgelehnt wird.
VolltextIBRRS 2010, 1643
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2009 - 21 U 63/07
Wenn der Bauträger ohne Not von den anerkannten Regeln der Technik - hier Unterschreitung des Mindestgefälles von 2% unterhalb eines Dachterrassenaufbaus - abweicht, so stellt dies in mehrerlei Hinsicht einen Mangel dar.
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