Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6131 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 2238OLG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2010 - 13 W 29/09
1. Lediglich die Vereinigung von Flächen reicht nicht aus, die bestehenden Lasten auf die Zuerwerbsfläche zu erstrecken, es ist vielmehr eine Nachverpfändung erforderlich, die sich für die Zuerwerbsfläche als Neuerwerb darstellt. In diesem Zusammenhang ist eine Bezugnahme auf den Eintrag im Grundbuch ausreichend.
2. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG greift auch für Vollmachten, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung (01.07.2007) erteilt wurden.
VolltextIBRRS 2010, 2115
OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2010 - 15 W 382/09
Grundsätzlich besteht eine Eintragungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Abteilung I des Grundbuchs.
VolltextIBRRS 2010, 2114
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2010 - 5 Wx 20/09
Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann vom Störer im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm grundsätzlich Maßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten. Der Wohnungseigentümer darf zumindest auf die Fortdauer des tatsächlich vorgeprägten Schallschutzniveaus, den Ausstattungsstandard der Anlage im Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum vertrauen.
VolltextIBRRS 2010, 2104
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2009 - 2 Wx 34/09
Ersetzt ein Wohnungseigentümer seine Holzfenster auf eigene Rechnung, ohne dass eine Abgängigkeit der Fenster zu diesem Zeitpunkt festgestellt wurde, und werden 10 Jahre später auf Kosten des Verbandes auch die übrigen Holz- gegen Kunststofffenster getauscht, stehen diesem Eigentümer keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Gemeinschaft zu.
VolltextIBRRS 2010, 2100
OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 W 209/09
Der Streitwert für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters nach § 49a GKG liegt im Regelfall bei 50 % des Honorars des Verwalters für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags. Das (fünffache) Interesse des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 GKG bemisst sich nicht (nur) nach seinem Anteil am Verwalterhonorar, sondern geht darüber hinaus (wie OLG Celle, IMR 2010, 74).
VolltextIBRRS 2010, 2090
BGH, Beschluss vom 23.04.2010 - V ZB 233/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2088
BGH, Beschluss vom 23.04.2010 - V ZB 230/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2084
BGH, Beschluss vom 23.04.2010 - V ZB 232/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2080
BGH, Beschluss vom 23.04.2010 - V ZB 227/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2079
BGH, Beschluss vom 23.04.2010 - V ZB 229/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2071
BGH, Beschluss vom 23.04.2010 - V ZB 228/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2012
BGH, Urteil vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09
1. Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt.*)
2. Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten.*)
3. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i.S. des § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (Bestätigung von BGHZ 99, 274; 177, 345).*)
IBRRS 2010, 2002
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2010 - 21 W 8/10
1. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss entschieden hat, die Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen, kann der einzelne Erwerber hinsichtlich solcher Mängel ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Veräußerer geltend machen.
2. Eines formellen Antrags des Beklagten, nur zur Zahlung Zug-um-Zug verurteilt zu werden, bedarf es nicht. Es reicht es aus, wenn der Beklagte einen uneingeschränkten Abweisungsantrag stellt, sofern der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist.*)
IBRRS 2010, 1969
KG, Beschluss vom 29.10.2008 - 24 W 49/08
1. Die Genehmigung einer Jahresabrechnung unter Genehmigung der maßgeblichen Bankkontobestände zu Jahresbeginn und Jahresende entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die entsprechenden Beträge tatsächlich zu den maßgeblichen Zeitpunkten auf dem Konto vorhanden waren.
2. Wenn dies der Fall ist, dann führt die Auslegung des Beschlusses aus dem Gesamtzusammenhang mit der Wohngeldabrechnung dazu, dass hier lediglich der Anfangs- bzw. Endbestand richtig dargestellt werden sollte.
VolltextIBRRS 2010, 1956
KG, Beschluss vom 01.02.2010 - 8 W 6/10
Im Fall der uneinheitlichen Aufteilung einer Wohnung (Zimmer der Nachbarwohnung wird zugeordnet) kann nach Auslegung des nach Ausübung des Vorkaufsrechts geschlossenen Vertrags zwischen Mieter und Vermieter das betreffende Zimmer schuld- und sachenrechtlich mitumfasst sein.
VolltextIBRRS 2010, 1903
BGH, Urteil vom 20.01.2010 - VII ZR 84/09
Richtiges Az: VIII ZR 84/09
VolltextIBRRS 2010, 1885
BGH, Urteil vom 21.04.2010 - VIII ZR 97/09
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wasserversorgungsunternehmen im Rahmen seines die Messeinrichtungen betreffenden Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV gehalten ist, eine neue Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob ein Austausch des eingebauten Wasserzählers unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 1874
AG Hannover, Urteil vom 07.10.2009 - 442 C 4595/09
1. Vertragserklärungen gegenüber dem Mieter können nicht durch Techniker oder Hauswart abgegeben werden.
2. Dem Beseitungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine mietvertragliche Regelung nicht entgegengesetzt werden.
3. § 902 BGB steht einer Verjährung des Beseitigungsanspruchs entgegen.
VolltextIBRRS 2010, 1852
LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2009 - 5 S 16/09
1. Das zwischenzeitliche Ausscheiden als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft und die Übergabe der diese Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Unterlagen an die neue Verwalterin ändern nichts daran, dass die Zwangsvollstreckung nach wie vor gemäß § 888 ZPO zu erfolgen hat.
2. Diese Umstände führen auch nicht zur Unmöglichkeit und damit nicht zum Erlöschen (vgl. § 275 ZPO) des Auskunftsanspruchs über Wohngeldschulden.
VolltextIBRRS 2010, 1777
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2010 - 3 Wx 263/09
1. Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Erfordernis von Unterschriften für den Verwalternachweis) ist wegen Perplexität aufzuheben, wenn ihr auch bei Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten ein nachvollziehbarer Inhalt nicht entnommen werden kann.*)
2. Die zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gem. § 24 III WEG vorzulegende Niederschrift über den Bestellungsbeschluss muss öffentlich zu beglaubigende Unterschriften der in § 24 VI WEG genannten Personen enthalten, wobei es im Allgemeinen genügt, dass eine in Doppelfunktion tätige Person (hier: Versammlungs- und Beiratsvorsitzender) nur einmal unterschreibt.*)
3. Unterschreibte in anwesender Eigentümer in seiner Funktion als Beirat ("A.B. Beirat"), so liegt hierin nicht zugleich die erforderliche Unterschrift eines Wohnungseigentümers.*)
4. Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum erfordert einen ergänzenden Identitätsnachweis (hier: Ergänzung der beglaubigten Unterschrift ("S K...") um dem vollständigen Vornamen) nicht, solange sich, insbesondere aus der Niederschrift, für die Bestellung eines anderen Rechtsträgers als "S K ..." zum Verwalter kein Hinweis ergibt.*)
VolltextIBRRS 2010, 1776
KG, Beschluss vom 09.06.2009 - 24 W 357/08
1. Da eine dem § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Vorschrift für die Anwendung der neuen materiell-rechtlichen Vorschriften fehlt, sind ab dem 01.07.2007 die geänderten materiell-rechtlichen Vorschriften des I. und II. Teils des WEG anzuwenden und zwar auch auf bereits anhängige Verfahren. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt für Beschlussanfechtungsverfahren.
2. Die Gültigkeit von Beschlüssen, die vor dem 01.07.2007 gefasst worden sind, bestimmt sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des I. und II. Teils des WEG in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung. Denn für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsgeschäfts ist auf den Zeitpunkt seines Zustandekommens abzustellen.
3. Solche Beschlüsse, die nach bisherigem Recht anfechtbar bzw. nichtig sind, sind im Anfechtungsverfahren für ungültig zu erklären bzw. bleiben nichtig, auch wenn sie nach neuem Recht rechtswirksam gefasst werden könnten; eine rückwirkende Heilung ist nicht möglich.
4. Maßgebend für die Auslegung eines Beschlusses sind der Wortlaut und die Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind - egal ob der Beschluss eine Dauerregelung oder eine Einzelfallregelung zum Gegenstand hat.
5. Ein Beschluss, der einem einzelnen Wohnungseigentümer konstitutiv eine Handlungspflicht auferlegt, muss dies für den Betroffenen klar erkennbar machen. Im Zweifel ist eine entsprechende Bestimmung nur als Hinweis auf die materielle Rechtslage anzusehen, der die Rechtsverfolgung gegen den betroffenen Wohnungseigentümer ermöglicht, aber nicht selbständig eine entsprechende Handlungspflicht des Wohnungseigentümers begründet, selbst wenn der Eigentümerbeschluss bestandskräftig geworden ist.
6. Die Wohnungseigentümer sind dann nicht befugt, einem einzelnen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss ohne dessen Zustimmung zusätzliche Pflichten aufzuerlegen, die sich dem Grunde nach weder aus dem Gesetz noch aus Vereinbarung ergeben.
7. Zur Zulässigkeit der Schätzung von Verbrauchswerten für Heizung und Warmwasser.
VolltextIBRRS 2010, 1772
LG Itzehoe, Urteil vom 12.01.2010 - 11 S 33/09
Eine Beschlussfassung über eine Angelegenheit, die bereits Gegenstand eines Annerkenntnisurteils war, muss die schutzwürdige Rechtsposition, die der Kläger durch das Anerkenntnisurteil erlangt hat, berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2010, 1771
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2009 - 3 W 225/09
Erstellen die Wohnungseigentümer anstatt der bisherigen gemeinschaftlichen Heizungsanlage einzelne Heizungsanlagen für die jeweiligen Sondereigentumseinheiten und ändern sie die Teilungserklärung dahin, dass diese einzelnen Heizungsanlagen als Sondereigentum zu den jeweiligen Wohnungen gehören, so bedarf diese Änderung - auch unter Beachtung der Sonderregelung des § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG - der Zustimmung der nur in Bezug auf einzelne Wohnungs- und Teileigentumsrechte dinglich Berechtigten.*)
VolltextIBRRS 2010, 1769
AG Bremen, Urteil vom 04.12.2009 - 29 C 2/2009
Auch in einer Zweiergemeinschaft ist grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Aufwendungsersatzanspruch eines der Wohnungseigentümer passiv legitimiert (hier: Sanierung des im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden Flachdaches; Abgrenzung zu LG München I [NJW-RR 2009, 1166]).*)
VolltextIBRRS 2010, 1768
LG Hamburg, Urteil vom 29.07.2009 - 318 S 138/08
Ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche ist nicht wirksam entstanden, wenn aus der Sicht eines außenstehenden Dritten keine klare Abgrenzung zur sonstigen Gemeinschaftsfläche erkennbar ist.
VolltextIBRRS 2010, 1767
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.12.2009 - 6a S 41/09
VolltextIBRRS 2010, 1764
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2009 - 16 S 77/08
1. Um unter ordnungsgemäße Verwaltung zu fallen, bedarf eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels eines sachlichen Grundes, wenn auch den Wohnungseigentümern ein Ermessen die Kostenverteilung betreffend zukommt.
2. Aufzüge zählen gem. § 1 II Nr. 2 BetrKV nicht zu den Betriebskosten im Sinne von § 566 I BGB in Verbindung mit der BetrkV und müssen daher als Kostenposition unberücksichtigt bleiben.
VolltextIBRRS 2010, 1685
BGH, Beschluss vom 12.04.2010 - V ZB 224/09
1. Die Berufung in einer Wohnungseigentumssache kann auch dann nur bei dem sachlich zuständigen Landgericht fristwahrend eingelegt werden, wenn in dem betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG nicht das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, sondern ein anderes Landgericht für diese Berufungen zuständig ist.*)
2. Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, dass das Vorhandensein einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht geprüft wurden.*)
VolltextIBRRS 2010, 1680
LG Hamburg, Urteil vom 17.03.2010 - 318 S 84/09
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses entfällt, wenn der Erstbeschluss bestandskräftig wird und der Zweitbeschluss den Erstbeschluss nicht novatorisch ersetzt und zugleich aufhebt, sondern nur verstärkt.
2. Beschlüsse sind wie Vereinbarungen "aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
3. Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Jahresabrechnung und einen Wirtschaftsplan zu genehmigen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorliegen, sondern die teilweise neu erstellt werden müssen. Dies führt allenfalls zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse.
4. Ein Wohnungseigentümer, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels erstrebt, ist zunächst verpflichtet, einen Beschluss der Eigentümerversammlung herbeizuführen, soweit eine Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung besteht.
5. Soweit ein Eigentümer die Befreiung von bestimmten Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums begehrt, bedarf es keiner Vorbefassung der Eigentümerversammlung, da dieser für eine diesbezügliche dauerhafte Änderung des Kostenversteilungsschlüssels der Teilungserklärung die Beschlusskompetenz fehlt.
6. Auch der Negativbeschluss hat Beschlussqualität und ist daher grundsätzlich anfechtbar. Jedoch kommt einem negativen Beschluss keine materielle Bindungswirkung zu, da er keine materielle Regelung enthält.
7. Etwas anderes gilt nur, wenn der Negativbeschluss eine über die Ablehnung des Beschlussantrages hinausgehende generelle Regelung beinhaltet, dass die begehrte Maßnahme auch für alle Zukunft abgelehnt wird.
VolltextIBRRS 2010, 1643
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2009 - 21 U 63/07
Wenn der Bauträger ohne Not von den anerkannten Regeln der Technik - hier Unterschreitung des Mindestgefälles von 2% unterhalb eines Dachterrassenaufbaus - abweicht, so stellt dies in mehrerlei Hinsicht einen Mangel dar.
VolltextIBRRS 2010, 1589
BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - V ZR 165/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1563
LG Hamburg, Beschluss vom 09.12.2009 - 318 S 69/09
Eine Vereinbarung über die Einräumung eines Sondernutzungsrechts kann auch konkludent geschlossen werden. Dafür reicht selbst die unwidersprochene Hinnahme der alleinigen Nutzung durch einen Wohnungseigentümer jedoch nicht aus. Denn die Wohnungseigentümer haben nach § 13 Abs. 2 WEG nur das Recht zum Mitgebrauch am Gemeinschaftseigentum, nicht aber auch die Pflicht zur Ausübung des Mitgebrauchs. Voraussetzung ist deshalb, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Nutzung in dem Bewusstsein hinnehmen, sich dadurch auch für die Zukunft binden zu wollen.
VolltextIBRRS 2010, 1552
BGH, Urteil vom 12.03.2010 - V ZR 147/09
1. Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte.*)
2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Behebung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum beschlossen, steht der Erfüllung des Anspruchs des Käufers auf Nacherfüllung wegen des Mangels gleich, wenn der Verkäufer den Käufer von der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz der anteiligen Kosten der Mangelbeseitigung freistellt, sofern feststeht, dass die Durchführung der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit vorgenommen wird und die Freistellung von den Kosten sichergestellt ist.*)
IBRRS 2010, 1548
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.11.2009 - 14 S 5724/09
1. Die Aufnahme von Vorjahressollständen in die aktuelle Jahresabrechnung ist regelmäßig nicht dahin zu verstehen, dass damit diese bereits in früheren Jahresabrechnungen beschlossenen Altschulden nochmals beschlossen werden sollen, vielmehr erfolgt diese Aufnahme allein der Information halber.
2. Die Gemeinschaft kann Leistungspflichten gegenüber einzelnen Mitgliedern gegen deren Willen nur dann und nur insoweit konstitutiv begründen, als ihr dazu durch Gesetz oder durch Vereinbarung die Beschlusskompetenz eingeräumt wird.
3. Den Wohnungseigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, um in einer Jahresabrechnung zugleich auch über Altforderungen, die bereits in früheren Jahresabrechnungen beschlossen wurden, erneut zu beschließen.
4. Aufgrund der fehlenden Beschlusskompetenz ist ein solcher Beschluss nichtig.
VolltextIBRRS 2010, 1547
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.09.2009 - 14 S 1754/09
In einer Mehrhausanlage ist über die Bestellung des Verwalters zwingend innerhalb der Gesamtgemeinschaft zu beschließen. Der Beschluss zur Bestellung eines "Unterverwalters" für eine Untergemeinschaft ist nichtig.
VolltextIBRRS 2010, 1544
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 24.02.2010 - 14 T 251/10 WEG
1. Streitwert im Beschlussanfechtungsverfahren gem. § 46 WEG:
- Wiederwahl des Verwalters: Das Gesamtinteresse bemisst sich nach der Höhe der Verwaltervergütung für den Zeitraum, für den der Verwalter weiterbestellt werden sollte.
- Kündigung des Hausmeistervertrages: Das Gesamtinteresse bemisst sich nach der Höhe der Hausmeistervergütung für den Zeitraum, über den der Hausmeister ohne die vorliegend abgelehnte Kündigung weiter für die WEG tätig wird.
- Das Individualinteresse des Klägers ist mit 10% der Verwalter- und Hausmeistervergütung zu bewerten, wenn es ihm um die Person des Verwalters und Hausmeisters und nicht grundsätzlich um die Notwendigkeit der Bestellung eines Verwalters und Hausmeisters geht.*)
2. Die in der Vergangenheit für Regieleistungen des Verwalters und Hausmeisters zusätzlich angefallenen Beträge bleiben bei der Bemessung dieses Interesses, das sich auf die Zukunft bezieht, außer Betracht.*)
3. Ab dem Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Klägers beläuft sich das Interesse der Parteien nur noch auf das Kosteninteresse der bislang entstandenen Kosten des Rechtsstreits.*)
VolltextIBRRS 2010, 1542
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.03.2010 - 14 S 5126/09
1. Die Klausel in einer Teilungserklärung, dass ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist, von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden kann, ist nichtig.*)
2. Wird ein Wohnungseigentümer zu Unrecht von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ausgeschlossen, sind die anschließend gefassten Beschlüsse per se anfechtbar, ohne dass es einer Prüfung der Kausalität des Ausschlusses bedürfte.*)
VolltextIBRRS 2010, 1540
AG Hannover, Urteil vom 10.11.2009 - 483 C 10714/09
Eine Verringerung der Durchfahrtshöhe eines Rolltors um 13 cm auf 2,07 m, wodurch es Eigentümern unmöglich wird, mit ihren höheren Fahrzeugen in die Tiefgarage zu gelangen, stellt einen Mangel der Werkleistung dar.
VolltextIBRRS 2010, 1510
AG Wedding, Beschluss vom 08.04.2010 - 9 C 477/09
1. Der Streitwert einer Klage auf Beseitigung einer Parabolantenne bemisst sich nach dem Wert des Wertverlustes infolge der Beeinträchtigung durch eine optische und/oder eine Substanzbeeinträchtigung des Hauses.
2. Ohne Substanzbeeinträchtigung richtet sich der Streitwert allein nach der optischen Beeinträchtigung, die regelmäßig nicht mit mehr als dem Mindeststreitwert von 300 Euro zu bemessen ist.
VolltextIBRRS 2010, 1504
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.01.2010 - 2 U 781/09
1. Den Wohnungseigentümern steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn gegen die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verstoßen wird (in Anknüpfung an BGH Beschluss vom 22.04.1999 - V ZB 28/98 - NJW 1999, 2108; OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 423).*)
2. Der Anspruch richtet sich nicht gegen die WEG, sondern gegen den Verwalter. Für ein Verschulden des Verwalters hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nach § 278 BGB einzustehen (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 423 und WM 1995, 230). Bei schuldhaftem Verhalten des Verwalters besteht ein eigener Anspruch des geschädigten Wohnungseigentümers gegen diesen. Der mit der WEG abgeschlossene Verwaltungsvertrag entfaltet insoweit Schutzwirkung zugunsten der geschädigten Wohnungseigentümer.*)
3. Die WEG kann aber für ein schuldhaftes Verhalten eines von ihr beauftragten Fachunternehmens (Erfüllungsgehilfen der Wohnungseigentümer) haften.*)
VolltextIBRRS 2010, 1420
BGH, Beschluss vom 16.03.2010 - XI ZR 175/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1401
BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 124/06
1. Bei der Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile Rechnung zu tragen. Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis der Werte zu verteilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grundstücksanteil zufallenden Anteil am Erlös wird sodann der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücksanteil bestehen bleiben, angerechnet.*)
2. Soweit die Forderung, für die eine Gesamthypothek an den Miteigentumsanteilen bestellt ist, durch die - im Innenverhältnis ersatzlos erfolgenden - Leistungen eines Miteigentümers erlischt, erwirbt der Leistende in Höhe der Tilgungen eine Eigentümergrundschuld, die allein auf seinem Miteigentumsanteil lastet. Die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt. Ist in einem solchen Fall bei der Teilungsversteigerung entgegen § 182 Abs. 2 ZVG der zur Ausgleichung unterschiedlicher Belastungen der Anteile erforderliche Betrag nicht im geringsten Gebot berücksichtigt worden, so kann die unterschiedliche Belastung noch in dem Rechtsstreit um die Verteilung des Erlöses ausgeglichen werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 1397
LG Saarbrücken, Beschluss vom 25.05.2009 - 5 T 575/06
1. Ein persönlicher Anspruch auf Vorlage der Jahresabrechnung steht jedem Wohnungseigentümer auch noch gegen den ausgeschiedenen WEG-Verwalter zu.
2. Legt der Ex-Verwalter keine berichtigte Abrechnung nach Ungültigerklärung vor, ist es gerechtfertigt, ihm die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
VolltextIBRRS 2010, 1387
AG Köln, Urteil vom 01.04.2010 - 202 C 329/09
1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, dessen Inhalt im Widerspruch zu den Auflagen eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes steht, verstößt gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, kommt es allein auf die Umstände zum Zeitpunkt der Beschlussfassung an.
VolltextIBRRS 2010, 1360
BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - V ZB 130/09
Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.*)
VolltextIBRRS 2010, 1358
VK Münster, Beschluss vom 11.12.2009 - VK 23/09
1. Versäumt die Vergabestelle, den Interessenten Mindestanforderungen für Nebenangebote zu nennen, dann ist sie verpflichtet, alle Nebenangebote aus der Wertung zu nehmen. Auf die Gleichwertigkeit kommt es dann nicht mehr an.*)
2. Als Nebenangebote werden Vorschläge eines Bieters angesehen, die in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht eine andere Lösung anbieten und eben nicht nur ein alternatives - aber gleichwertiges- Produkt benennen.*)
3. Die Vergabestelle bestimmt allein den Gegenstand und Inhalt der Beschaffung. Die Grenze wird erst erreicht, wenn eine wettbewerbsfeindliche Verengung des Angebotsmarktes eintritt.*)
VolltextIBRRS 2010, 1349
OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.01.2010 - 4 LC 7/08
Die Gebührenpflicht auch für die Rundfunkgeräte, die in aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen verheirateter Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereit gehalten werden, und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, der die Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte in privaten Haushalten regelt, sind verfassungsgemäß.*)
VolltextIBRRS 2010, 1338
BGH, Urteil vom 05.03.2010 - V ZR 62/09
1. Zur Zulässigkeit eines an der Wertung des § 44 WEG orientierten privilegierten Parteiwechsels, wenn eine Anfechtungsklage entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden ist, später aber auf eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt wird.*)
2. Ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungseigentümer (§ 45 Abs. 1 WEG) ist der Verwalter in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 3 und Nr. 4 WEG aus Gründen der Rechtskrafterstreckung (vgl. § 48 Abs. 3 WEG) beizuladen; etwas anderes gilt nur dann, wenn er als Partei an dem Rechtsstreit beteiligt ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WEG).*)
VolltextIBRRS 2010, 1294
OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2007 - 21 U 1/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1269
LG Hamburg, Urteil vom 15.12.2009 - 316 S 14/09
1. Bei der Beurteilung der Frage der Einhaltung technischer Normen ist grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
2. Die Einhaltung der technischen Normen allein schließt nicht aus, dass es dessen ungeachtet durch besondere Lärmquellen im Einzelfall zu nicht mehr hinnehmbaren Lärmbelästigungen kommt.
3. Das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen wie Fliesen und Laminat mit Schuhen mit harten Absätzen unterfällt in einem Mehrfamilienhaus, insbesondere einem akustisch anfälligen Altbau, nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung; es ist zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen.
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