Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6130 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 3739OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - 15 Wx 81/09
1. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erstreckt sich auch darauf, als Eigentümerin in Abt. I des Grundbuchs eingetragen werden zu können.*)
2. Die ordnungsgemäße Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Auflassungserklärung kann nachgewiesen werden durch einen Eigentümerbeschluss, durch den der Verwalter zu dem Eigentumserwerb für die Gemeinschaft ermächtigt wird (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG).*)
3. Ein solcher Eigentümerbeschluss ist von dem Grundbuchamt als wirksam zu behandeln, wenn der Eigentumserwerb im Rahmen der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung liegt. Davon kann bei einem Erwerb einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit in der eigenen Anlage ausgegangen werden.*)
4. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn dem Verwalter eine entsprechende Ermächtigung durch Vereinbarung erteilt wird.*)
VolltextIBRRS 2009, 3715
LG München I, Urteil vom 21.10.2008 - 11 O 12325/07
Die Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt Schadensersatz wegen nichtdurchgeführter Mangelbeseitigung durch den Bauträger sowie die Feststellung, dass der Bauträger verpflichtet sei, der Klägerin einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
VolltextIBRRS 2009, 3634
OLG München, Urteil vom 03.08.2009 - 21 U 2666/09
1. Die einzelnen Wohnungseigentümer können die Wohnungseigentümergemeinschaft in Verfahrensstandschaft mit der Durchsetzung von Individualansprüchen bevollmächtigen.
2. Gerade bei Unterlassungsansprüchen gegenüber Störern, die eine Wohnanlage in ihrer Gesamtheit und sämtliche Eigentümer objektiv gleichermaßen betreffen, kommt dies in Frage.
VolltextIBRRS 2009, 3588
LG Itzehoe, Beschluss vom 29.01.2009 - 11 T 2/09
1. Im Zivilprozess bestimmt allein die klagende Partei, ob und gegen wen sie Rechtsschutz begehrt. Ein in Anspruch genommener Beklagter wird unbeschadet der Frage, ob er in der Sache der "richtige" Beklagte ist, mit Klagzustellung Partei.
2. Ist diese Bestimmung undeutlich so ist die Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Es ist derjenige als Partei anzusehen, der erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll.
3. In Wohnungseigentumsangelegenheiten können sowohl "die übrigen Wohnungseigentümer" als auch "die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" Partei sein.
4. Ein Antrag darf in Fällen, in denen angesichts der gesamten Umstände, insbesondere des mit der Verfahrenseinleitung verfolgten Begehrens keine vernünftigen Zweifel am wirklich Gewollten besteht, nicht an der fehlerhaften Bezeichnung des in Wahrheit gemeinten Antragsgegners scheitern.
VolltextIBRRS 2009, 3473
BGH, Urteil vom 02.10.2009 - V ZR 235/08
1. Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.*)
2. Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffenen Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen (§ 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu werden.*)
IBRRS 2009, 3416
BVerfG, Beschluss vom 06.10.2009 - 2 BvR 693/09
Zu den Voraussetzungen, um gegenüber einem einzelnen Eigentümer ein Hausverbot durch die Gemeinschaft auszusprechen, dass bestimmte Personen nicht mehr das Haus betreten dürfen, damit die nächtliche Ruhe nicht weiter gestört wird.
VolltextIBRRS 2009, 3410
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009 - 7 U 89/09
1. Ist ein Klagebegehren aus sich heraus verständlich, darf die Klage auch dann nicht als nicht schlüssig abgewiesen werden, wenn in der Klageschrift in größerem Umfang auf Belege Bezug genommen worden ist.*)
2. Werden mangelhafte Installationsteile in ein Gebäude eingebaut, das nach dem WEG aufgeteilt ist, können Ansprüche nach dem ProdHaftG wegen Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum auch dann bestehen, wenn das Gebäude nur überwiegend (und nicht ausschließlich) privat genutzt wird. Bezüglich des Sondereigentums stehen einem die Wohnung nicht privat nutzenden Miteigentümer hingegen keine entsprechenden Ansprüche zu.*)
VolltextIBRRS 2009, 3375
AG Krefeld, Urteil vom 07.11.2008 - 13 C 39/08
Der Jahresabschluss ist eine geordnete Aufstellung, in die die effektiven Einnahmen und Ausgaben der betreffenden Wirtschaftsperiode einzustellen sind. Sie ist nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil der Verwalter möglicherweise unberechtigte Ausgaben getätigt hat.
VolltextIBRRS 2009, 3374
LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2009 - 25 T 554/08
1. Grundsätzlich entsprechen Beschlüsse, die die Verwaltung bevollmächtigen, die Wohnungseigentümer in Verfahren gegen einen Antragsteller aktiv und passiv zu vertreten und einem Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen, ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Eine generelle Ermächtigung kann sich als zweckmäßig erweisen und die Wahrnehmung der Interessen der überwiegenden Mehrheit von Wohnungseigentümern vor Gericht erleichtern; dies gilt besonders dann, wenn die große Mehrheit von Wohnungseigentümern von einzelnen Wohnungseigentümern mit einer Vielzahl von Verfahren befasst wird.
3.Das Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers, in einem Verfahren selbst aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, wird dadurch nicht berührt.
4. Es ist zulässig, dass der Verwalter die Gerichts- und Anwaltskosten, die in einem laufenden Verfahren anfallen, vom Gemeinschaftskonto bestreitet bzw. diese in Form einer Sonderumlage geltend macht. Es ist nur auf die jeweilige Beteiligtenstellung Rücksicht zu nehmen.
5. Der Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung, die auch für das Innenverhältnis maßgebend ist, wird dadurch nicht berührt, so dass nach Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens die Kosten nur entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung zu verteilen sind.
VolltextIBRRS 2009, 3373
AG Recklinghausen, Urteil vom 17.02.2009 - 90 C 89/08
1. Es fällt in das Ermessen der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft die wesentlichen Kosten des Allgemeinstroms nach einem Verteilungsschlüssel zu verteilen, welcher von der ursprünglichen Verteilung nach den Maßgaben der Teilungserklärung abweicht.
2. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Beschlusskompetenz und die Ausübung derselben durch eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung begrenzt.
3. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss die Beschlusskompetenz allerdings in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
VolltextIBRRS 2009, 3372
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2009 - 5 U 109/07
1. Der Verwalter ist nicht berechtigt, einen außergewöhnlichen, nicht dringenden Instandsetzungsauftrag größeren Umfanges ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer in deren Namen zu vergeben. Dasselbe gilt auch für langfristige Wartungsverträge oder einen langfristigen Vertrag mit einem Hausmeister. Zu solchen langfristigen Instandhaltungsverträgen zählen auch Verträge über Reinigungs- und Hausmeisterdienste.
2. Mangels Anerkennung der Rechtsfähigkeit bzw. Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft haften.
3. Zwar ist bei Arbeits- und Dienstleistungen grundsätzlich der objektive Wert der Leistung, bemessen nach den üblichen Sätzen, zu vergüten. Bei selbständigen Dienstverträgen wird eine abgestufte Formel angewandt: Der Wert der Dienstleistung richtet sich nach der üblichen, hilfsweise nach der angemessenen, vom Auftraggeber ersparten Vergütung.
VolltextIBRRS 2009, 3354
OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2009 - 15 Wx 357/08
1. Ein Wohnungseigentümer, der eine Veränderung des Fußbodenaufbaus in seiner Wohnung ausführt, haftet grundsätzlich nur bei einer Verschlechterung des Trittschallschutzes in seinem Gepräge des betroffenen Gebäudes zum Zeitpunkt der Vornahme der Veränderung.*)
2. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zu einer Verbesserung des Trittschallschutzes nach einer Veränderung des Fußbodenaufbaus ist nur auf das zu erreichende Ergebnis des Schallschutzes, nicht jedoch auf ein von einem Sachverständigen vorgeschlagenen (Neu-) Aufbau des Fußboden unter Berücksichtigung bestimmter bautechnisch möglicher Vorgaben gerichtet. Wenn das Ergebnis durch einen nachträglich aufgebrachten Teppichboden erreicht wird, hat es damit sein Bewenden.*)
VolltextIBRRS 2009, 3353
OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2009 - 15 Wx 16/09
Nur wenn im Rahmen der Genehmigung der Jahresabrechnung in für den betroffenen Wohnungseigentümer nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise dargelegt wird, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage die Gemeinschaft gegen ihn einen Erstattungsanspruch geltend macht, entspricht der Ausweis einer Sonderbelastung im Einzelwirtschaftsplan eines Wohnungseigentümers ordnungsgemäßer Verwaltung.
VolltextIBRRS 2009, 3346
OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.06.2009 - 8 W 19/09
1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist.
2. Nicht nur Kostengesichtspunkte, sondern auch der Gesichtspunkt einer Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sprechen dafür, die einzelnen Wohnungseigentümer in getrennten Prozessen in Anspruch zu nehmen.
3. Hat der Antragsteller einen anerkennenswerten Grund für eine isolierte Geltendmachung seiner Ansprüche, so kann ihm nicht vorgeworfen werden, er betreibe die Rechtsverfolgung mutwillig in getrennten Verfahren.
4. Die Gläubiger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben damit die Möglichkeit, nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch zusätzlich oder statt dessen einen oder mehrere ihrer Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und zu verklagen.
VolltextIBRRS 2009, 3332
OLG Rostock, Beschluss vom 20.05.2009 - 3 W 181/08
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Abberufung des Verwalters verlangt werden kann.
VolltextIBRRS 2009, 3331
KG, Beschluss vom 28.09.2009 - 14 U 74/08
1. Nach Aufnahme des Rechtsstreit wegen der Kosten gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 AnfG ist wegen der Kosten § 91a Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden und über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.*)
2. Es bleibt offen, ob Wohnungseigentümer indem sie über einen Verwaltervertrag beschließen, zugleich und inzident einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG oder/ und § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG treffen können.*)
VolltextIBRRS 2009, 3319
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2008 - 2-13 T 33/08
1. Vor der Auferlegung von Prozesskosten nach § 49 Abs. 2 WEG ist einem Verwalter rechtliches Gehör zur beabsichtigten Kostenentscheidung zu gewähren.*)
2. Dem Verwalter, der gemäß § 49 Abs. 2 WEG mit Kosten belastet wird, steht die sofortige Beschwerde nach §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog zu. Ob dies entgegen § 99 Abs. 1 ZPO auch gilt, wenn er zugleich als unterlegene Partei des Rechtsstreits Berufung gegen das Urteil einlegen kann, bleibt offen.*)
3. Ist der Verwalter zugleich Wohnungseigentümer und in dieser Eigenschaft Partei der Beschlussanfechtungsklage, bedarf es gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG keiner Beiladung und selbst dann keiner gesonderten Zustellung des Urteils an ihn, wenn dieses einen Kostenausspruch nach § 49 Abs. 2 WEG enthält.*)
VolltextIBRRS 2009, 3295
LG München I, Beschluss vom 03.08.2009 - 1 T 13291/05
1. Der Handlungsstörer bleibt zur Beseitigung einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum auch dann verpflichtet, wenn er sein Wohnungseigentum veräußert und er nicht mehr Wohnungseigentümer ist.*)
2. Der Erwerber der Wohnung ist als Zustandsstörer nur zur Duldung der Beseitigung (durch den Handlungsstörer oder die WEG) verpflichtet.*)
3. Beim Tod des Handlungsstörers geht dessen Verpflichtung zur Beseitigung nach § 1967 BGB auf die Erben über.*)
VolltextIBRRS 2009, 3278
AG Bernau, Urteil vom 11.11.2008 - 34 C 2/07
1. Die Klage zur Anfechtung des Wohnungseigentümerbeschlusses ist unbegründet, wenn die Klage nicht innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat rechtshängig gemacht wurde, weil die Klage an die Hausverwaltung gerichtet und an diese zugestellt wurde, obwohl diese wegen Interessenkollision als Zustellungsbevollmächtigte ausgeschlossen war.*)
2. Die Verzögerung der Zustellung ist dem Kläger aufgrund der Benennung der Hausverwaltung als Zustellungsvertreter, obwohl diese erkennbar für eine Zustellungsvertretung ausgeschlossen war, sowie der fehlenden oder unzutreffenden Angabe der Anschrift der Beklagtenseite zuzurechnen, da dem Kläger bei der Vorverlagerung der Rechtshängigkeit nach § 167 ZPO alle Verzögerungen zuzurechnen sind, die bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermieden werden können.*)
3. Eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift scheidet aus, wenn der anfechtende Eigentümer den angeforderten Gerichtsgebührenvorschuss nicht unverzüglich einzahlt und deshalb die Klage nicht mehr "demnächst" zugestellt wird.*)
VolltextIBRRS 2009, 3258
OLG Rostock, Beschluss vom 03.11.2008 - 3 W 5/08
1. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 WEG von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangt wird, der nicht mit absoluter Mehrheit aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer zustande kommt, ist ungültig.
2. Das Kopfstimmrecht bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und der Zahl seiner Wohnungseigentume nur eine Stimme hat.
3. Ein wichtiger Grund, den Verwalter von seiner Tätigkeit abzuberufen, liegt nicht schon darin, dass einige Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne angefochten und für ungültig erklärt wurden.
VolltextIBRRS 2009, 3257
LG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2008 - 318 T 209/06
Bei mangelhaftem Austausch eines Dachfensters kann die Eigentümergemeinschaft vom Unternehmer Ersatz der zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands anfallenden Kosten verlangen.
VolltextIBRRS 2009, 3256
LG Hamburg, Urteil vom 17.12.2008 - 318 S 91/08
1. Weist ein Angebot zur Sanierung eines Fahrstuhl die Kostenangabe "rund" xx Euro aus, so ist diese Angabe zur Beschlussfassung bzgl. einer Annahme des Angebots hinreichend bestimmt im Sinne von § 23 WEG.
2. Modernisierende Instandhaltungsmaßnahmen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
3. Bezüglich des Umfangs einer ordnungsgemäße und wirtschaftlich sinnvollen Instandsetzung hat die Eigentümergemeinschaft einen weiten Ermessensspielraum.
VolltextIBRRS 2009, 3254
LG Köln, Urteil vom 08.01.2009 - 29 S 67/08
1. Das Anfertigen von Fotografieaufnahmen einer Dachterasse stellt keinen unmittelbaren und fühlbaren Eingriff in das Eigentum dar.
2. Die Verwendung solcher Fotografien bei einer Eigentümerversammlung und zum Nachweis einer erhöhten statischen Belastung durch die Bepflanzung der Dachterasse, ist zulässig.
3. Anfertigung und Verwendung sind jedoch dann unzulässig, wenn gezielt der Saunabereich der allgemein schwer einzusehenen Dachterasse abgelichtet wird; insoweit wird der Betroffene in seinem Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
VolltextIBRRS 2009, 3253
OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009 - 3 U 128/08
1. Erfasst eine Vertragsklausel bezügliche Instandhaltungsrücklagen nur Forderungen außenstehender Dritter gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, die deswegen nicht aus deren Vermögen beglichen werden können, weil ein Eigentümer sein Wohngeld nicht voll entrichtet hat, so sind diese Mittel für die außenstehenden Gläubiger freizugeben.
2. Die für diesen Zweck hinterlegte Mittel können insbesondere nicht für Wohngeldrückstände verwendet werden.
VolltextIBRRS 2009, 3251
LG Köln, Beschluss vom 22.12.2008 - 29 S 34/08
1. Dem Kläger fehlt das für die Anfechtung des Beschlusses erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Negativbeschluss keine Rechte des Klägers beeinträchtigt, namentlich keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über denselben Gegenstand entfaltet.
2. Wenn der Verwalter, die Zustimmung der Veräußerung auf Weisung der Wohnungseigentümer versagt, kann der veräußerungswillige Wohnungseigentümer in einem gegen den Zustimmungsberechtigten gerichteten Verfahren über einen Antrag auf Abgabe der Zustimmungserklärung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
3. Für die gerichtliche Entscheidung kommt es dann auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, so dass ein bestandskräftiger, die Zustimmung ablehnender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen steht.
VolltextIBRRS 2009, 3250
LG Hamburg, Urteil vom 07.01.2009 - 318 S 78/08
1. Eine Klage ist "demnächst" zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben; als geringfügig sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen.
2. Es stehen auch schutzwürdige Belange der übrigen Wohnungseigentümer der Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei einer vorwerfbaren Verzögerung von mehr als 14 Tagen entgegen. Die schutzwürdigen Belange der übrigen Eigentümer bestehen nicht nur darin, Gewissheit darüber zu erlangen, ob Beschlüsse einer Eigentümerversammlung angefochten wurden oder nicht. Vielmehr sind auch schutzwürdige Belange darin zu erkennen, dass die Bestandskraft von Beschlüssen nicht dadurch ausgehöhlt wird, dass die Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen des § 167 ZPO aus Billigkeitserwägungen zeitlich stets weiter hinausgeschoben wird.
VolltextIBRRS 2009, 3249
AG Krefeld, Urteil vom 19.01.2009 - 14 C 38/08
Die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung gehören den Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung. Dies gilt auch dann, wenn sich die Beratung auf die Rechte und Pflichten einzelner Wohnungseigentümer bezieht oder durch deren Verhalten veranlasst ist. In einem solchen Fall besteht kein Grund, von dem allgemeinen Verteilungsschlüssel abzuweichen.
VolltextIBRRS 2009, 3248
VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2009 - 9 CS 08.1330
Das Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG steht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und vermittelt Rechte, deren Verletzung durch einen Verwaltungsakt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt. Bei Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums gilt das für den einzelnen Wohnungseigentümer allerdings nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG. Eine solche Verletzung kommt bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen auch grundsätzlich in Betracht.
VolltextIBRRS 2009, 3247
AG Gummersbach, Beschluss vom 27.01.2009 - 14 C 33/08
Die Bestellung eines Verwalters kann zwar de facto unterbleiben, solange kein Wohnungseigentümer den Antrag auf Bestellung stellt. Sie kann aber nicht verhindert werden. Die Verwaltung obliegt grundsätzlich den Eigentümern gemeinschaftlich. Wegen der Fülle der Aufgaben ist es in der Regel sinnvoll, einen Verwalter zu bestellen. Das gilt jedenfalls und spätestens dann, wenn eine - ohne Vorhandensein eines besonderen Verwalters - Verwaltung durch die Eigentümer gemeinschaftlich nicht mehr gewährleistet oder möglich ist.
VolltextIBRRS 2009, 3246
LG Bonn, Urteil vom 28.01.2009 - 8 T 33/08
1. Nach der sog. Fälligkeitstheorie haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist.
2. Für rückständige Beitragsvorschüsse verbleibt es bei der Haftung des früheren Eigentümers. Insoweit fehlt es der Eigentümerwohnungsgemeinschaft tatsächlich an einem Rechtsbindungswillen.
3. In den Fällen etwaiger Zahlungsrückstände aus dem Wirtschaftsplan des Vorjahres hat der Beschluss der Eigentümerversammlung in der Tat nur bestätigende oder verstärkende Wirkung. Originär schuldbegründend ist der Beschluss hingegen bzgl. der Abrechnungsspitzen. Für diese wird die Schuld erst mit Beschluss der Eigentümerversammlung begründet und damit kann es nur auf das Eigentum zu diesem Zeitpunkt ankommen.
VolltextIBRRS 2009, 3244
LG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009 - 16 S 54/08
1. Das auf den Schuldner für den Lasten- und Kostenbeitrag entfallende laufende Wohngeld ist nicht mehr unter den Anwendungsbereich des § 155 Abs. 1 ZVG zu fassen, der bestimmt, dass aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten sind.
2. Dies bedeutet indes nicht, dass der Anspruch der Wohnungseigentümereigenschaft gegen den Beklagten auf Vorauszahlung des Wohngelds auch vor dem Hintergrund des § 156 Abs. 1 ZVG prinzipiell ausgeschlossen wäre. Es ist im Gegenteil in der Sache gerechtfertigt, die laufenden Beiträge zur Lasten- und Kostentragung nach wie vor in der Form privilegiert zu behandeln, als dass sie aus der gesamten Zwangsverwaltungsmasse einschließlich der Gläubigervorschüsse vorweg zu befriedigen sind, da allein dies der gesetzgeberischen Intention entspricht.
VolltextIBRRS 2009, 3243
LG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2009 - 318 T 99/08
1. Im Fall der Rücknahme einer sofortigen Beschwerde durch den Rechtsmittelführer ist zu berücksichtigen, dass das WEG für den Fall der Rücknahme - anders als etwa das FGG - keine gesonderte Regelung für den Kostenersattungsanspruch der übrigen Beteiligten vorsieht, so dass auch in diesem Fall ausgehend von § 47 Satz 2 WEG a.F. nur ausnahmsweise eine Kostenerstattung auszusprechen ist.
2. Danach kommt es darauf an, ob es nach den Umständen des Einzelfalles billigem Ermessen entspricht, die Kostenerstattung anzuordnen. Nur, wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels offensichtlich war, also von vornherein klar auf der Hand lag und deshalb von vornherein bekannt gewesen sein musste, entspricht es billigem Ermessen, die Regel des § 47 Satz 2 WEG auf die Beschwerderücknahme nicht anzuwenden.
VolltextIBRRS 2009, 3237
LG Itzehoe, Urteil vom 29.09.2009 - 11 S 3/09
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss ist auch dann zu bejahen, wenn das Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers darauf gerichtet ist, eine ordnungsgemäße Verwaltung zu erreichen.*)
VolltextIBRRS 2009, 3236
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2009 - 20 W 243/07
Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum und Unterlassung von rechtswidrigen Nutzungsänderungen ist nach 7 Jahren jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn dieser ihn im Rahmen von langjährigen Verhandlungen über eine Neuordnung des Gemeinschaftsverhältnisses als "Verhandlungsmasse" angeführt hat.
VolltextIBRRS 2009, 3207
AG Strausberg, Urteil vom 11.03.2009 - 27 C 12/08
1. Ein Beschluss über die Einzelwirtschaftspläne ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümer. Denn eine wirksame Beschlussfassung der Wohnungseigentümer setzt eine solche über den Gesamtwirtschaftsplan als auch die Einzelwirtschaftspläne voraus.
2. Die Eigentümerversammlung ist grundsätzlich am Leistungsort und daher in der politischen Gemeinde der Wohnungseigentumsanlage selbst einzuberufen. Sofern von diesem Ort abgewichen werden soll, bedarf es eines rechtfertigenden Grundes, wobei hier noch ein räumlicher Bezug zur Wohnungsanlage für die Bestimmung des Versammlungsorts aufgewiesen werden muss und den Wohnungseigentümern ein Erscheinen am Versammlungsort nicht erschwert oder unzumutbar gemacht werden soll. Ein Versammlungsort, der zwar für 80 % der Wohnungseigentümer gut erreichbar ist, sich aber nicht im näheren Umkreis der Wohnanlage befindet, ist grundsätzlich nicht zumutbar.
3. Der Verwalter veranlasst die Tätigkeit des Gerichts, wenn er sich vor Anhängigkeit der Klage so verhalten hat, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen musste, er werde nur über einen Prozess zu seinem Recht kommen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere bei der fehlerhaften Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung sowie bei der unbestimmten Bezeichnung des Gegenstands zur Beschlussfassung nebst der unvollständigen Übersendung erforderlicher Unterlagen insbesondere bei Missachtung der Gemeinschaftsordnung sowie bei der fehlerhaften Erstellung eines Wirtschaftsplans in evidenter Weise vor. Grob fahrlässig hat der Verwalter die gerichtliche Tätigkeit dann verlasst, wenn er insbesondere ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder dabei beiseite geschoben hat und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdringen müssen.
VolltextIBRRS 2009, 3178
AG Dortmund, Urteil vom 05.02.2009 - 513 C 58/08
Der einzelne Wohnungseigentümer hat gegen den Verwalter keinen Anspruch auf Rückzahlung evtl. unberechtigter Abhebungen vom Gemeinschaftskonto an die Wohnungseigentümer, wenn er nicht ermächtigt ist. Ihm steht auch kein Auskunftsanspruch gegen den Verwalter zu.*)
VolltextIBRRS 2009, 3177
AG Charlottenburg, Urteil vom 05.03.2009 - 74 C 143/08
Keine Verjährungshemmung der Wohngeldforderung durch Anfechtungsklage.*)
VolltextIBRRS 2009, 3176
KG, Beschluss vom 16.04.2009 - 24 W 93/08
1. Die Sondervergütung, die dem WEG-Verwalter für die Erstellung einer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu verwendenden Bescheinigung nach § 35a EStG über haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen für Privathaushalte durch Mehrheitsbeschluss zugebilligt wird, verstößt nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung.*)
2. Eine zusätzliche Verwaltervergütung von 17 € zuzüglich Umsatzsteuer für das Wirtschaftsjahr 2006 und 8,50 € zuzüglich Umsatzsteuer ab dem Wirtschaftsjahr 2007 jeweils pro Jahr und Wohnungseinheit aus Gemeinschaftsmitteln ist angemessen.*)
VolltextIBRRS 2009, 3175
AG Charlottenburg, vom 30.04.2009 - 74 C 11/09
Es besteht kein unmittelbarer Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf anteilige Erstattung von verauslagten Gemeinschaftskosten.*)
VolltextIBRRS 2009, 3070
OLG München, Beschluss vom 25.08.2009 - 32 W 2033/09
Bei Streitigkeiten über die Beendigung eines Verwaltervertrages und Abberufung des Verwalters bemisst sich bei der Streitwertfestsetzung das Einzelinteresse eines Wohnungseigentümers in der Regel nach der Höhe seiner Miteigentumsquote gemessen am Gesamtinteresse aller Beteiligten. Das Gesamtinteresse entspricht der noch zu zahlenden Verwaltervergütung für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages.*)
VolltextIBRRS 2009, 3041
AG Charlottenburg, Urteil vom 14.05.2009 - 74 C 30/09
Wohnungseigentumserwerber haften nicht für Wohngeldrückstände des Voreigentümers aufgrund Eigentümerbeschluss, selbst wenn die Teilungserklärung entsprechende Öffnungsklausel enthält, es sei denn, die Änderung der Teilungserklärung wurde ins Grundbuch eingetragen. Selbst die Aufnahme des Eigentümerbeschlusses in die Beschlusssammlung reicht mangels Publizitätswirkung gegen Dritte nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2009, 3017
BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - V ZB 178/08
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem eigenen Zwangsversteigerungsverfahren, das im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG betrieben wird, im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beitreten.
2. Ein solcher Beitritt setzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 WEG voraus, dass die zu vollstreckende Forderung eine Mindesthöhe von drei Prozent des Einheitswerts des Versteigerungsobjekts überschreitet.
VolltextIBRRS 2009, 2951
LG Saarbrücken, Beschluss vom 01.10.2008 - 5 S 10/08
Ein Verwalter verletzt nicht seine Pflichten, wenn er nach dem Diebstahl einer im Eigentum von mehreren Eigentümern stehenden Waschmaschine aus der Gemeinschaftswaschküche alle Eigentümer auf die Notwendigkeit einer Absicherung der Waschküche durch ein Rundschreiben hinweist und wenn es hiernach trotzdem zu einem erneuten Diebstahl einer Waschmaschine kommt. Der Verwalter hat mit seinem ersten Rundschreiben seinen Verpflichtungen Genüge getan, wenn es in der Vergangenheit zu keinen Diebstählen gekommen ist und ein weiterer Diebstahl daher auch nicht zu erwarten war. Für die Absicherung der Waschküche sind vorrangig die Eigentümer zur Lösungsfindung verpflichtet.*)
VolltextIBRRS 2009, 2949
OLG München, Beschluss vom 04.08.2009 - 32 Wx 33/09
1. Die Auslegung von Individualverträgen durch den Tatrichter kann vom Gericht der weiteren Beschwerde grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht; zu den anerkannten Auslegungsregeln gehört insbesondere die Berücksichtigung des mit der Absprache verfolgten Zwecks und der Interessenlage der Parteien.*)
2. Enthält ein Wohnungseigentumskaufvertrag entgegen der Teilungserklärung die Bestimmung, dass der Käufer die Durchführung von baulichen Maßnahmen duldet und diesen hiermit zustimmt, so enthält dieser Vertrag bei interessengerechter Auslegung regelmäßig ein "pactum de non petendo", das Anträge (bzw. Klagen) auf Beseitigung des durch diese Maßnahmen bestimmungsgemäß zu Stande gekommenen Zustandes und auf Feststellung der Rechtwidrigkeit eines solchen Zustandes unzulässig macht. Die vertragliche Duldungspflicht und das "pactum de non petendo" wirken regelmäßig auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnung.*)
VolltextIBRRS 2009, 2946
LG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2009 - 11 S 86/09
Die vom Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage auf Zahlung von Wohngelder ist unzulässig, weil es dem Verwalter nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes an der Prozessführungsbefugnis fehlt (a.A. OLG Hamm NZM 2009, 90; OLG München NZM 2008, 653).
VolltextIBRRS 2009, 2945
LG Konstanz, Urteil vom 09.07.2009 - 3 O 271/08
Tritt in einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus einer vermieteten Wohnung Wasser aus und werden hierdurch Gegenstände eines Mieters einer anderen Wohnung bzw. eines Teileigentums beschädigt, so steht dem geschädigten Mieter gegen den Wohnungseigentümer der Wohnung, aus der Wasser austritt, kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB zu.
VolltextIBRRS 2009, 2944
LG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2009 - 11 T 292/08
1. Die Entscheidung, ob die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte notwendig war (§ 50 WEG), ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.
2. Gründe für eine ausnahmsweise gebotene Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte ergeben sich nicht schon aus dem Umstand, dass dem Verwalter hier im Zusammenhang mit der mehrheitlich erteilten Genehmigung der Jahresabrechnung vom Kläger Fehlsamkeit vorgeworfen, und der Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten wurde.
3. Der Kläger ist zur Erstattung von Kosten bis zur Maximalhöhe der fiktiven Gesamtkosten eines durch alle Beklagten beauftragten gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verpflichtet.
4. Der unterlegene Kläger hat den Betrag anteilig nach Köpfen (nicht nach Wohnungseigentumseinheiten) zu erstatten, weil alle beklagten, anwaltlich vertretenen Wohnungseigentümer an den zu erstattenden Kosten im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind.
VolltextIBRRS 2009, 2924
OLG München, Beschluss vom 03.08.2009 - 32 Wx 8/09
Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung und nicht nur zur Duldung der Beseitigung verpflichtet sein. Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung vom Beschluss des Kammergerichts vom 19.3.2007 - 24 W 317/06.*)
VolltextIBRRS 2009, 2921
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009 - 3 Wx 60/08
1. Ein Negativbeschluss kann in zulässiger Weise angefochten werden, wenn er mit einem Leistungs- oder Feststellungsantrag verbunden wird.
2. In den von Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB geregelten Übergangsfällen ist die kenntnisabhängige Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB nur dann von dem 01.01.2002 an zu berechnen, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Rechtssinne Kenntnis von seinem Anspruch hat oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.
VolltextIBRRS 2009, 2919
LG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2009 - 19 T 486/08
1. Die Verwendung der nach der Vorschrift des § 54 Abs. 1 S. 4 GKG zu offenbarenden Daten ist auf ihren gesetzlichen Zweck, nämlich die Kostenberechnung, beschränkt. Aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG, nach dem die Höhe der gegenüber einem Wohnungseigentümer zu vollstreckenden Forderung 3 % des Einheitswerts übersteigen muss, ergibt sich nicht, dass das zuständige Finanzamt den gegenüber dem säumigen Miteigentümer für seine Eigentumswohnung erlassenen Einheitswertbescheid oder zumindest den nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG erforderlichen Inhalt der Einheitswertfestsetzung für die beabsichtigte Maßnahme der Zwangsversteigerung der Miteigentümergemeinschaft mitzuteilen hat. Mithin kann auch aus dieser Vorschrift keine Berechtigung des Zwangsversteigerungsgerichts gelesen werden, für den hier relevanten Zweck, nämlich die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigte Zwangsversteigerung zu betreiben, eine entsprechende Auskunft zu verlangen.
2. Grundsätzlich ist für die Berechnung der Gerichtsgebühren des Zwangsversteigerungsverfahrens der gem. § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert des zu versteigernden Grundbesitzes maßgebend. Der Einheitswert ist nur heranzuziehen, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt wird. Der Verkehrswert wird im Zwangsversteigerungsverfahren regelmäßig in Form eines Gutachtens ermittelt und vom Gericht festgesetzt. Mithin ist es nur dann notwendig, auf den Einheitswert zurückzugreifen, falls das Verfahren vor Feststellung des Verkehrswertes endet.
3. Der Wohnungseigentümergemeinschaft muss im Wege einer Auskunfts- oder Zustimmungsklage möglich sein, bei den Schuldnern den Einheitswert selbst in Erfahrung zu bringen. Schließlich besteht zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus der Mitgliedschaft ein gesetzliches Schuldverhältnis und ergeben sich hieraus Treuepflichten wie insbesondere Informationspflichten zum Schutz von Verbandsinteressen.
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