Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6126 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2009, 1558LG München I, Beschluss vom 18.07.2007 - 1 T 15543/05
1. Das Anbringen eines Wärmedämmverbundsystems stellt auch dann keine Maßnahme der modernisierenden Instandhaltung dar, wenn sich an den Fassadenflächen Schäden zeigten und es in den Häusern zu Feuchtigkeitsschäden gekommen ist. Vielmehr handelt es sich hier um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf.
2. Die Rechtsprechung, dass sich Mehraufwendungen für modernisierende Instandsetzungen innerhalb eines Zeitraums von maximal etwa 10 Jahren zu amortisieren haben, um wirtschaftlich zu sein, ist auch hier zu beachten.
3. Ob eine wirtschaftliche Amortisation der Maßnahme vorliegt, ist mittels der sog. "dynamischen Berechnungsweise" zu ermitteln, bei der auch die möglichen Zinserträge der Heizkostenersparnis gegenüberzustellen sind.
VolltextIBRRS 2009, 1551
AG Mannheim, Urteil vom 15.05.2009 - 4 C 18/09
1. Ein Beschluss der Versammlung, der einen Wirtschaftsplan während des laufenden Wirtschaftsjahres in Kraft setzt, ist nur anfechtbar, da das merkmal "voraussichtlich" in § 28 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht kompetenzbegrenzend ist. Anderes gilt allenfalls dann, wenn der Beschluss nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasst wird (Fortführung zu OLG Schleswig, ZWE 2002, 141, 142).*)
2. Ein für nichtig gehaltener, rückwirkender Wirtschaftsplan ist jedenfalls für das nach der Abstimmung liegende Wirtschaftjahr wirksam, weil die Wohnungseigentümer nicht anders entschieden hätten; für diesen Zeitraum schuldet der Wohnungseigentümer in jedem Fall das Hausgeld.*)
VolltextIBRRS 2009, 1550
OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2009 - 16 Wx 169/08
1. Eine ausnahmsweise Zurückverweisung an das Amtsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren des Gerichts erster Instanz an schwerwiegenden Verfahrensmängeln leidet, nicht aber bei möglichen Fehlern des Amtsgerichtes allein in der Anwendung materiellen Rechts.
2. Eine Beschlussfassung beruht nicht auf einem formellen Mangel, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre.
3. Wiederholen die Wohnungseigentümer die Beschlussfassung, bleibt die mangelhafte Beschlussfassung des früheren Beschlusses ohne Folgen.
VolltextIBRRS 2009, 1540
LG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.2008 - 19 T 299/08
1. Einem Eigentümer steht gegen den Verwalter im Vorfeld einer beabsichtigten, gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage zu richtenden Anfechtungsklage ein Anspruch auf Herausgabe einer Eigentümerliste zu.
2. Da die namentliche Bezeichnung der beklagten anderen Wohnungseigentümer im Anfechtungsverfahren gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erst bis spätestens zum Schluss der münmdlichen Verhandlung zu erfolgen hat, benötigt der anfechtende Eigentümer zur Erhebung seiner Anfechtungsklage keine solche Eigentümerliste.
3. Dementsprechend besteht für eine einstweilige Verfügung zur Herausgabe der Eigentümerliste vor Klageerhebeung kein Verfügungsgrund.
VolltextIBRRS 2009, 1529
OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2008 - 15 W 335/07
1. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, der den Verwaltungsbeirat für den Fall ermächtigt, dass der Verwalter infolge eines Interessenkonfliktes oder aus sonstigen Gründen von einer Vertretung der Miteigentümer ausgeschlossen sein sollte, in laufenden und künftigen Anfechtungsverfahren die Wohnungseigentümer zu vertreten und einen Rechtsanwalt für sie zu beauftragen, ist ausreichend bestimmt.
2. Der Begriff des Ausschlusses betrifft nicht den Fall der tatsächlichen Verhinderung.
VolltextIBRRS 2009, 1528
OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2009 - 16 Wx 192/08
1. Die Duldungsverpflichtung muss im gerichtlichen Antrag so präzisiert sein, dass sie ihrem Inhalt und Umfang nach aus dem begehrten Titel unzweideutig entnommen werden kann und dadurch erst eine Vollstreckung nach § 890 ZPO ermöglicht.
2. Der auf Duldung einer baurechtlich zulässigen Treppe vom Balkon des Sondereigentums der Antragsteller zu dem hinteren Gemeinschaftsgartengrundstück gerichtete Antrag ist zu unbestimmt.
VolltextIBRRS 2009, 1520
LG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2008 - 19 T 489/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 1515
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.04.2004 - 4 U 34/03
1. Der Veräußerer einer durch Umgestaltung eines Altbaus geschaffenen Eigentumswohnung haftet für Sachmängel nach den Regeln des Werkvertragsrechts.*)
2. Eine endgültige und ernstliche Erfindungserweigerung kann auch im prozessualen Bestreiten jeglicher Verantwortlichkeit unter Berufung auf einen Gewährleistungsausschluss liegen.*)
3. Ein Gewährleistungsausschluss ist bei Kaufverträgen über Eigentumswohnungen, die durch Umgestaltung von Altbauten geschaffen wurden, nur wirksam, wenn der Notar den Erwerber eingehend und ausführlich über die Folgen des Haftungsausschlusses belehrt hat. Dies hat der Veräußerer zu beweisen.*)
VolltextIBRRS 2009, 1420
BFH, Beschluss vom 09.12.2008 - IX B 124/08
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Instandhaltungsrücklage geleisteten Beiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, ist unabhängig davon zu beurteilen, wie die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zur Eigentümergemeinschaft zivilrechtlich einzustufen sind.
VolltextIBRRS 2009, 1419
LG Itzehoe, Urteil vom 10.03.2009 - 11 S 30/08
Vereinbaren die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die Gemeinschaftsordnung so auszulegen sei, dass jeder Eigentümer im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen sei, als ob er Alleineigentümer - frei von den Beschränkungen des Wohnungseigentumsrechts - seines Gebäudes und seiner Sondernutzungsbereiche wäre und somit u.a. bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der anderen Eigentümer vornehmen dürfe, ist die Errichtung solcher baulicher Anlagen (hier: Sichtschutzzaun) im Grenzbereich der Sondernutzungsrechte zustimmungsfrei möglich, die öffentlich-rechtlich zulässig wären, wenn es sich um zwei nebeneinander liegende Grundstücke handeln würde, und auch tatsächlich an der Stelle öffentlich-rechtlich zulässig sind.*)
VolltextIBRRS 2009, 1414
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 52/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1413
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 53/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1412
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 54/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1411
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 55/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1410
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 56/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1409
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 57/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1408
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 58/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1407
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 59/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1406
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 60/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1405
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 61/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1404
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 62/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1403
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 63/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1402
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 64/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1401
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 65/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1400
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 66/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1399
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 67/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1398
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 68/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1397
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2009 - 3 Wx 69/09
Mag es auch in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sein, ob man in einem Fall ohne positive Anhaltspunkte in den Grundbuchunterlagen gleichwohl davon auszugehen hat, dass Balkonräume im Sondereigentum stehen, so ist das Grundbuch nicht der Ort der Klärung einer derartigen materiell-rechtlichen Zweifelsfrage und deshalb für eine dort zu treffende Klarstellung dahin, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden sei mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Loggia bzw. Terrasse, kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2009, 1396
BGH, Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 196/08
1. § 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer Kläger gewahrt.*)
2. Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen zurückgenommen, ist nur über die von dem Kläger und seinen verbleibenden Streitgenossen rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe zu entscheiden.*)
IBRRS 2009, 1378
BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - V ZB 157/08
Dass die von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG für einen Beitritt der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem Zwangsversteigerungsverfahren im Rang von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verlangte Wertgrenze von 3 % des Einheitswerts überschritten ist, kann dadurch bewiesen werden, dass die Forderung wegen der der Beitritt beantragt wird, 3% des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts übersteigt.*)
VolltextIBRRS 2009, 1353
LG Köln, Beschluss vom 12.02.2009 - 29 S 93/08
Richtet sich die Klage von Anfang an gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen die übrigen Eigentümer, so kann sie nicht den Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG hemmen.
VolltextIBRRS 2009, 1346
LG Saarbrücken, Beschluss vom 02.03.2009 - 5 T 114/08
1. Ist in einem Wohnungseigentumsverfahren streitig, ob Wirtschaftspläne erstellt und von der Eigentümergemeinschaft beschlossen worden sind, bedarf es gleichwohl keiner abschließenden Klärung dieser Streitfrage, wenn sich die Zahlungspflicht des auf Wohngeldzahlung in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gleichermaßen aus der unstreitig in Bestandskraft erwachsenen Jahresabrechnung ergibt (Wahlfeststellung).*)
2. Diese begründet nämlich in dem Fall, dass keine Wirtschaftspläne vorhanden sind, eine originäre Beitragsschuld des einzelnen Wohnungseigentümers in Höhe der auf diesen entfallenden Kosten.*)
VolltextIBRRS 2009, 1315
LG München I, Beschluss vom 03.03.2009 - 13 T 22169/08
Haben mehrere Wohnungseigentümer wegen Mängeln am Sondereigentum ihrer Wohnungen gemeinschaftlich ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt und macht dann der jeweilige Wohnungseigentümer wegen der sein Sondereigentum betreffenden Mängel separate Hauptsacheverfahren anhängig, so sind die tatsächlichen im selbstständigen Beweisverfahren angefallenen Kosten einschließlich der Kosten für Ergänzungsgutachten zu errechnen. Sodann sind diese Kosten in dem Verhältnis der vom Gericht der Hauptsache und dem Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens festgesetzten Streitwerte aufzuteilen.
VolltextIBRRS 2009, 1314
AG Mannheim, Urteil vom 18.04.2008 - 9 C 48/08
Werden vermietete Räume in Wohnungseigentum aufgeteilt und dabei Kellerräume verschiedenen Sondereigentümern zugewiesen, können nur diese gemeinschaftlich kündigen (Fortführung von BGH, NJW 2005, 3781).*)
VolltextIBRRS 2009, 1312
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2009 - 5 W 219/09
1. Ein Hausmeister einer Wohnungseigentumsanlage, der Mitarbeitern den Zentralschlüssel zur Durchführung von Arbeiten in einzelnen Wohnungen überlässt, bleibt Besitzer des Schlüssels; die Mitarbeiter sind bloße Besitzdiener.
2. Lässt der Mitarbeiter den Schlüssel versehentlich in einer Eigentumswohnung zurück, steht dem Hausmeister ungeachtet seiner konkreten Besitzart ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes zu. Dieser Anspruch kann vorläufig durch Herausgabeanordnung an den Gerichtsvollzieher als Sequester gesichert werden, die erforderlichenfalls mit einer Durchsuchungsgestattung nach § 758 a ZPO zu versehen ist.
VolltextIBRRS 2009, 1298
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2009 - 4 M 448/08
Wenn die Gebührensatzung die Gebührenschuldnerstellung entsprechend der in § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA eingeräumten Möglichkeit der satzungsmäßigen Schuldnerbestimmung (nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern) an das Eigentum anknüpft, schulden alle Wohnungs- bzw. Teileigentümer als Miteigentümer des Grundstücks gesamtschuldnerisch die vollen auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren.*)
VolltextIBRRS 2009, 1297
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 L 344/08
1. Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist (sog. "Inhaltsadressat").*)
2. Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen zur Auslegung herangezogen werden können.*)
3. Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, der hier durch den Kenntnis- und Wissensstand des Wohnungsverwalters gebildet wird.*)
VolltextIBRRS 2009, 1281
BGH, Urteil vom 11.03.2009 - VIII ZR 127/08
Die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB bei Umwandlung von vermieteten Wohnräumen in Wohnungseigentum gilt nur für Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB) und ist auf andere Kündigungsgründe im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht analog anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2009, 1280
KG, Beschluss vom 25.02.2009 - 24 W 362/08
1. Die Begriffe Instandhaltung und Instandsetzung haben einen unterschiedlichen Begriffsinhalt.
2. Als Garagenfläche und als Garagendach dienende ältere Bauwerkssteile (z.B. Abdichtungen) bedürfen nach gewissen Zeitläufen durchgreifenden Instandsetzungsmaßnahmen.
3. Wird in Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels der Sondernutzungsberechtigte nur mit den Kosten der Instandhaltung belastet, schuldet er nicht die Kosten der durchgreifenden Instansetzungsmaßnahme.
VolltextIBRRS 2009, 1243
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2008 - 14 U 107/07
1. Die dem Verwalter durch Vertrag übertragene Pflicht, alles zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung Notwendige zu tun, umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht.*)
2. Hat der Verwalter einen auch die Räum- und Streupflichten umfassenden Hausmeistervertrag mit einem Dritten nicht im Namen der Wohnungseigentümer, sondern im eigenen Namen abgeschlossen, so bedient er sich zur Erfüllung seiner Streupflicht des Dritten und haftet gemäß § 278 BGB für dessen Verschulden.*)
3. Die Räum- und Streupflicht bezieht sich bei einer Wohnanlage nicht nur auf die zu dieser gehörenden Wege, sondern auch auf den Personenzugang zur Tiefgarage.*)
4. Der Berechnung des Schadens wegen unfallbedingter Verminderung häuslicher Arbeitsleistung ist nicht der Arbeitsaufwand zugrunde zu legen, den der Geschädigte nach seinem Vortrag selbst vor dem Unfall betrieben hat. Maßgeblich ist vielmehr, welche Zeit eine jüngere und gesunde Hilfskraft gebraucht hätte, um die objektiv erforderlichen, aber auch hinreichenden Hausarbeiten im Haushalt des Geschädigten zu verrichten.*)
VolltextIBRRS 2009, 1239
LG Köln, Beschluss vom 01.09.2008 - 29 T 10/08
Wenn ein Eigentümer in Kenntnis der Teilungserklärung (und damit des vereinbarten Verteilungsschlüssels) selbst zehn Jahre lang keine Jahresabrechnung wegen des Verteilungsschlüssels angefochten hat, dann sind seine Rechte insoweit verwirkt.
IBRRS 2009, 1236
LG Mönchengladbach, Beschluss vom 04.11.2008 - 5 T 239/08
1. Das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG an die Falschbezeichnung einer Wohngeldforderung im Vollstreckungsbescheid als Forderung aus Miete gebunden, ohne dass eine anderweitige Glaubhaftmachung gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 ZVG möglich wäre.*)
2. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) umfasst als „Minus“ den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG).*)
VolltextIBRRS 2009, 1235
AG Kerpen, Urteil vom 14.07.2008 - 26 C 27/08
1. Es ist davon auszugehen, da der Gesetzgeber durch die Neuregelung der Rangfolge in § 10 Abs. 1 ZVG (vgl. dort die Nr. 2) die Gläubiger bezüglich fälliger Ansprüche auf Zahlung der Beiträge gemäß § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG hat privilegieren wollen.*)
2. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist auch bei der Frage, ob ausnahmsweise ein Arrestgrund angenommen werden kann, zu repektieren. Dies ist erst Recht dann der Fall, wenn über das Vermögen des Schuldners (und Wohnungseigentümer) ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Denn in diesen Fällen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen § 240 ZPO regelmäßig keinen Titel mehr gegen den Wohnungseigentümer erstreiten. Die Gemeinschaft ist regelmäßig auch nicht in der Lage, selbst ein Zwangsversteigerungsverfahren einzuleiten oder sich einem solchen anzuschließen.*)
VolltextIBRRS 2009, 1228
LG Itzehoe, Beschluss vom 20.01.2009 - 11 S 37/08
Dass die Kläger ersichtlich den Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft" in Anspruch nehmen wollten, schließt eine Auslegung des Klageantrages dahingehend, dass tatsächlich die übrigen Wohnungseigentümer Partei sein sollten, aus. Alleine der Umstand, dass das materiell begehrte Ziel nur durch die Inanspruchnahme einer anderen als der im Antrag benannten Person möglich ist, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht eine Auslegung stützen, dass in Wahrheit eine andere als die ausdrücklich benannte Partei in Anspruch genommen werden sollte.*)
VolltextIBRRS 2009, 1207
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2009 - 14 S 7627/08
Beschließen die Eigentümer gemäß § 16 Abs. 3 WEG einen von der Teilungserklärung, die die Abrechnung nach Miteigentumsanteilen statuiert, abweichenden Schlüssel für die Betriebskostenumlage, so
- können in einer Mehrhausanlage die Kosten des laufenden Aufzugsbetriebs nach Häusern und Stockwerken differenziert werden;
- widerspricht es in der Regel ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Hausmeister- und Hausreinigungskosten nach Einheiten umgelegt werden.*)
VolltextIBRRS 2009, 1182
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2008 - 3 Wx 240/07
1. Die Wohnungseigentümer können sich einen vom Gesetz nicht gegebenen Anspruch gegen einen einzelnen Eigentümer nicht im Wege des Mehrheitsbeschlusses selbst verschaffen, weil es ihnen insofern an der Beschlusskompetenz fehlt. Dies gilt sowohl für den Fall, dass ein sonst nicht bestehender Anspruch originär geschaffen, als auch für den Fall, dass ein an sich bestehender Anspruch durch einen neuen abstrakten Schuldgrund ersetzt, bestätigt oder verstärkt werden soll.
2. Ein gefasster Beschluss, der die gerichtliche Verfolgung eines Unterlassungsanspruchs gegen einen Wohnungseigentümer vorbereiten soll, beinhaltet nicht die materiell-rechtliche Festlegung dieser Eigentümerpflichten, sondern dient nur der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens.
3. Der Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer kann sich ausnahmsweise auf eine Kündigung des Mietverhältnisses mit anschließender möglicher Räumungsklage als einziger geeigneter Maßnahme richten.
VolltextIBRRS 2009, 1178
OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008 - 15 Wx 139/08
1. Ist bei Schäden an der Fassade des Hauses eine einfache Reparatur ausreichend oder erstreckt sich die erforderliche Erneuerungsmaßnahme auf weniger als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile, greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 nicht ein. In diesen beiden Fällen beurteilt sich die Ordnungsmäßigkeit einer Erneuerung von Teilen der Fassade nach der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, die anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse zu ermitteln ist.*)
2. Ist dagegen eine Erneuerung erforderlich, die sich auf 20 % und mehr als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile erstreckt, greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 (bzw. § 9 Abs. 4 Nr. 1 der Energiesparverordnung vom 24.07.2007 i.V.m. der Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 1) ein, sodass sich nicht mehr die Frage der Amortisation der Kosten stellt, weil dann die Wärmedämmung zwingend vorgeschrieben ist.*)
VolltextIBRRS 2009, 1155
OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2008 - 15 Wx 62/08
1. Die Bestimmung einer Teilungserklärung "Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwaltung von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist" schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist nicht aus, wenn es dem Wohnungseigentümer gelingt glaubhaft zu machen, dass er die Einladung zu der Eigentümerversammlung nicht erhalten hat.*)
2. Der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, durch den eine bauliche Veränderung genehmigt wird, können die übrigen Wohnungseigentümer nicht erfolgreich mit dem Einwand entgegentreten, ihnen stehe aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu der baulichen Veränderung zu.*)
IBRRS 2009, 1154
OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2009 - 15 Wx 142/08
1. Jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Gebrauch des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums nur im Rahmen derjenigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften erfolgt, die nachbarschützenden Charakter haben.*)
2. Die umfassende Zulässigkeit einer Nutzung eines Teileigentums zu gewerblichen Zwecken gibt dem Sondereigentümer kein Recht, vorhandene bauliche Anlagen über den vorgegebenen bauordnungsrechtlichen Rahmen hinaus nutzen zu können, um eine bestimmte Form gewerblicher Nutzung des Sondereigentums realisieren zu können.*)
VolltextIBRRS 2009, 1119
LG Köln, Beschluss vom 16.10.2008 - 4 T 437/08
Bei laufendenden Hausgeldern handelt es sich um Ausgaben i.S.d. § 155 Abs. 1 ZVG, so dass gemäß § 161 Abs. 3 ZVG der beitreibende Gläubiger insoweit auch vorschusspflichtig ist.
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