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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6085 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2007

IBRRS 2007, 3218
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Schadensersatz wegen verspäteter Abrechnung durch Verwalter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2006 - 3 Wx 160/06

Zu der Frage, ob der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Abrechnung hat, weil der Eigentümer selbst wegen § 556 Abs. 3 Satz 2 keine Möglichkeit mehr hat gegenüber seinem Mieter abzurechnen.

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IBRRS 2007, 3198
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Laden ist kein Großhandelsgeschäft!

OLG München, Beschluss vom 08.12.2006 - 34 Wx 111/06

Die Bezeichnung eines Teileigentums als "Laden" in der Teilungserklärung ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Dieser Zweckbestimmung entspricht die Nutzung mit einem (Fisch-)Großhandelsgeschäft nicht. Eine solche Nutzung beeinträchtigt die übrigen Eigentümer über das zugelassene Maß hinaus.*)

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IBRRS 2007, 3192
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Durchführung baulicher Veränderungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2007 - 3 Wx 21/07

1. Ob und inwieweit bauliche Veränderungen (hier: Umbau von Fenster- in Türelemente mit abweichender Farbgebung an der Rückfront einer Wohneinheit) gegen den Willen eines anderen Wohnungseigentümers durchgeführt werden können, richtet sich in erster Linie nach der Gemeinschaftsordnung.*)

2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass Veränderungen an der Wohnanlage an der äußeren Gestalt sowie an der Farbe des Hauses, An- und Einbauten der schriftlichen Einwilligung des anderen Eigentümers bedürfen, soweit das gemeinschaftliche Eigentum, oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers gestört wird, so ist die Schwelle einer relevanten Beeinträchtigung gegenüber dem „Nachteil“ ( § 14 Nr. 1 WEG) im Sinne einer Stärkung der Rechte des Störungsadressaten gesenkt.*)

3. Erklärt ein Wohnungseigentümer vor Gericht, lediglich noch das Wohnzimmerfenster ersetzen und Arbeiten am Rohkörper des Hauses nicht durchführen zu wollen, und tauscht er nachfolgend gleichwohl unter Veränderung der Fensteröffnung die Fenster gegen Terrassentüren, so kann er dem Beseitigungsverlangen nicht mit dem Einwand begegnen, dieses verstoße wegen des erheblichen Rückbauaufwandes gegen Treu und Glauben.*)

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IBRRS 2007, 3113
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auslegung des Begriffs "der Wohnungseigentümer"

OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2007 - 15 W 322/06

1. Der Begriff "der Wohnungseigentümer" in einer Teilungserklärung umfasst nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch die Teileigentümer, wenn es nach der Teilungserklärung nur eine Eigentumsgemeinschaft gibt, die aus den Eigentümern der Wohnungen, des Gewerberaums und der Garagen besteht.*)

2. a) Tatsächliche Ausgaben der Gemeinschaft sind unabhängig davon, ob diese zu Recht aus Mitteln der Gemeinschaft erfolgt sind, nicht nur in die Gesamtabrechnung aufzunehmen, sondern grundsätzlich auch nach dem gültigen Kostenverteilungsschlüssel auf die einzelnen Miteigentümer umzulegen.*)

b) Die Gemeinschaft muss solche Kosten auf die jeweils betroffenen Sondereigentümer im Wege der Einzelabrechnung umlegen, für die sie offensichtlich im Innenverhältnis nur alleine haften.*)

c) Die Gemeinschaft verstößt jedoch nicht gegen das ihr im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zustehende Ermessen, wenn sie bei einer objektiv zweifelhaften Erstattungspflicht eines einzelnen Wohnungseigentümers sich darauf beschränkt, die tatsächlich entstandenen Kosten nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf die Miteigentümer zu verteilen.*)

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IBRRS 2007, 3111
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zuweisung von Gemeinschaftseigentum an einzelne Eigentümer

OLG München, Beschluss vom 21.02.2007 - 34 Wx 22/07

Die Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und Kostentragung kann nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen (hier: Wasseranschlüsse über Gemeinschaftsflächen).*)

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IBRRS 2007, 3110
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Dachgarten als bauliche Veränderung?

OLG München, Beschluss vom 28.03.2007 - 34 Wx 119/06

Das Anlegen eines Dachgartens stellt jedenfalls dann eine bauliche Veränderung dar, wenn es mit Erdaufschüttungen und einer umfangreichen Bepflanzung verbunden ist.*)

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IBRRS 2007, 3096
WohnungseigentumWohnungseigentum
Änderung der für die Beschlussfassung maßgeblichen Umstände

OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2006 - 16 Wx 189/06

1. Es ist für die Frage nach der Wirksamkeit des Beschlusses auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen.

2. Wenn sich die für die Beschlussfassung maßgeblichen Umstände ändern, dann müssen sich zuerst die Wohnungseigentümer mit dem neuen Sachverhalt auseinandersetzen. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur gerichtlichen Überprüfung wegen der neuen Gründe entsteht erst, wenn die Wohnungseigentümer unverändert am Beschluss festhalten.

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IBRRS 2007, 3095
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf Abstimmung über einen Punkt?

OLG München, Beschluss vom 30.03.2007 - 34 Wx 132/06

Einem Verpflichtungsantrag, über einen Antrag in der Eigentümerversammlung abzustimmen, kann das Rechtschutzbedürfnis fehlen, wenn nur die Ablehnung des Antrags ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche und ein derartige Negativbeschluss für den Antragsteller keinen rechtlichen Folgen hätte (hier: Antrag auf Rückgängigmachung eines Wohnungsdurchbruchs, der nicht der Zustimmung der Wohnungseigentümer bedürfte).*)

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IBRRS 2007, 3004
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zurückbehaltungsrecht des früheren Verwalters?

OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2007 - 15 W 181/06

1. Steht fest, dass der frühere Wohnungseigentumsverwalter bestimmte Unterlagen in Besitz hatte, so kann er sich gegenüber dem Herausgabeverlangen der Wohnungseigentümer nicht dadurch erfolgreich verteidigen, den fortbestehenden Besitz pauschal in Abrede zu stellen in Verbindung mit der Erklärung, weitere Angaben über den Verbleib der Unterlagen nicht machen zu können.*)

2. Gegenüber dem Anspruch der Wohnungseigentümer auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen steht dem früheren Verwalter ein Zurückbehaltungsrecht wegen Vergütungsansprüchen nicht zu.*)

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IBRRS 2007, 3003
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anwesenheitsrecht eines Verwaltungsbeirats in WEG-Versammlung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2006 - 15 W 98/06

1. Dem Mitglied des Verwaltungsbeirates, welches nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, steht ein Anwesenheitsrecht in der Eigentümerversammlung jedenfalls in dem Umfang zu, in dem der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirates betroffen ist.*)

2. Dies gilt auch für die Beschlussfassung über eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, wenn der Abberufungsgrund maßgebend auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Verwaltungsbeirat gestützt wird.*)

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IBRRS 2007, 2999
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung nötig

OLG München, Beschluss vom 12.04.2007 - 32 Wx 64/07

Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, sofern nicht an Verwandte veräußert wird, so erfasst diese Privilegierung nicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitglieder alle - derzeit - persönlich privilegiert wären.*)

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IBRRS 2007, 2993
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Handlungs- oder Zustandsstörerhaftung

KG, Beschluss vom 19.03.2007 - 24 W 317/06

Im Bereich behaupteter Störungen - etwa auch durch (Tritt-) Schallimmissionen - ist danach zu differenzieren, ob eine Handlungsstörerhaftung oder eine Zustandsstörerhaftung in Rede steht. Überschreitet ein Wohnungseigentümer den zulässigen Gebrauch, indem er - etwa durch Vornahme baulicher oder sonstiger Veränderungen - eine die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer verursacht, setzt er sich als Handlungsstörer Ansprüchen gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung des Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert. Haftet ein Wohnungseigentümer hiernach auf Unterlassung oder Beseitigung der Störung, so muss die Auswahl unter den geeigneten Abwehrmaßnahmen grundsätzlich ihm überlassen bleiben.*)

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IBRRS 2007, 2991
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auslegung einer Teilungserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 - 15 W 340/06

1. Die Auslegung der Teilungserklärung unterliegt, da sie den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums bestimmt, der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

2. Für die Auslegung maßgebend sind dabei allein der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie sie sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergeben; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

3. Es kommt daher nicht darauf an, welche vom objektiven Wortlaut abweichenden subjektiven Vorstellungen die an der Teilungserklärung Beteiligten hatten, da ein unbefangener Dritter diese nicht kennt daher auf das objektiv Erklärte vertrauen darf und muss.

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IBRRS 2007, 2969
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unterteilung eines Sondereigentums

OLG München, Beschluss vom 03.04.2007 - 32 Wx 33/07

1. Entsteht bei der Unterteilung eines Sondereigentums neues Gemeinschaftseigentum, bedarf es zur Wirksamkeit der Unterteilung der Auflassung des neuen Gemeinschaftseigentums unter Mitwirkung aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer und der Eintragung in das Grundbuch.*)

2. Die entgegen diesen Voraussetzungen in das Grundbuch eingetragene Unterteilung ist inhaltlich unzulässig und damit nichtig. Sie kann nicht Basis eines gutgläubigen Erwerbs sein.*)

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IBRRS 2007, 2921
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abschluss einer Elementarversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2007 - 16 Wx 224/06

1. Wenn die Gemeinschaftsordnung keine abschließende Auflistung der zulässigen Versicherungen enthält, so entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Elementarversicherung abzuschließen, wenn wegen der geographischen Lage des Objekts und aufgrund des drohenden Klimawandels eine zuverlässige Vorhersage der künftigen Schäden nicht möglich ist.

2. Eine modernisierende Instandsetzung kann darin bestehen, die vorhandene alte gegen eine technisch auf lange Sicht gesehene wartungsarme und energieeffiziente Türanlage auszutauschen.

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IBRRS 2007, 2920
WohnungseigentumWohnungseigentum
Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen durch Einzelnen

OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2006 - 16 Wx 215/06

Außerhalb der Abrechnung der Wirtschaftsperiode kann der einzelne Wohnungseigentümer nicht etwaige Rückforderungsansprüche gegen die Gemeinschaft geltend machen. Es steht das Innenverhältnis der Eigentümer entgegen, nach welchem nur ein Innenausgleich zwischen den Wohnungseigentümern möglich ist.

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IBRRS 2007, 2919
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mitsondereigentum an der Abwasserhebeanlage

OLG Schleswig, Beschluss vom 29.09.2006 - 2 W 108/06

1. Ein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen von Gebäuden ist nach dem WEG grundsätzlich nicht anzuerkennen (hier: Abwasserhebeanlage). Eine Ausnahme gilt nur für das Nachbareigentum.*)

2. Ist Sondereigentum nicht begründet worden, so liegt im Zweifel nach der allgemeinen Regel des § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum vor.*)

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IBRRS 2007, 2889
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein volles Haustierhaltungsverbot durch Mehrheitsbeschluss!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.10.2006 - 5 W 154/06-51

Ein generelles Haustierhaltungsverbot ist einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich.*)

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IBRRS 2007, 2834
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bestellung eines Notverwalters

OLG München, Beschluss vom 11.05.2007 - 34 Wx 43/07

Bei der Bestellung eines Notverwalters für eine Wohnanlage überschreitet das Gericht sein Rechtsfolgeermessen, wenn es ohne sachliche Notwendigkeit die gesetzlich geregelten Kompetenzen des Verwalters erweitert (hier: Befugnis zur Erteilung von Aufträgen für die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zu einem Betrag von 2.000 € ohne Beschluss der Eigentümerversammlung).*)

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IBRRS 2007, 2797
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
WEG kann Ansprüche d. Erwerbers aus Bürgschaft geltend machen

BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 50/06

1. Die teilrechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Ansprüche der Erwerber von Wohnungseigentum aus Bürgschaften nach § 7 MaBV in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.*)

2. Die Gemeinschaft kann regelmäßig auch Ansprüche von Erwerbern, die noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, auf Freigabe von Grundschulden, die auf dem Wohnungseigentum lasten, in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.*)

3. Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert auch Ansprüche eines Erwerbers auf Rückgewähr seiner Vorauszahlungen, die sich aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. ergeben.*)

4. Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert das Vorauszahlungsrisiko eines Erwerbers auch insoweit, als es um Mängel am Gemeinschaftseigentum geht, obwohl ein einzelner Erwerber die Erstattungen von Mängelbeseitigungskosten lediglich an die Gemeinschaft verlangen kann.*)

5. Der Anspruch eines Erwerbers auf Rückgewähr seiner Vorauszahlungen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist durch eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV in Höhe des Anteils gesichert, welcher dem Haftungsanteil des Erwerbers/Bürgschaftsgläubigers im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft für Aufwendungen der Instandsetzung und Instandhaltung entspricht.*)

6. Ein Erwerber kann gegen eine von ihm geschuldete restliche Vergütung nicht mit einem auf Leistung an die Gemeinschaft gerichteten, nach den Mängelbeseitigungskosten berechneten Anspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum aufrechnen.*)




IBRRS 2007, 2774
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachgebesserte Jahresabrechnung: Erneute Prüfung vor Gericht?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2007 - 3 Wx 127/06

1. Werden Eigentümerbeschlüsse über die Genehmigung diverser Jahresabrechnungen auf Anfechtung teilweise gerichtlich für ungültig erklärt, beschließen die Eigentümer daraufhin mehrheitlich zur „Umsetzung der Gerichtsurteile“ zwei Wohnungseigentümer mit der Erstellung der Jahresabrechnungen „gemäß den vorliegenden Gerichtsurteilen“ zu beauftragen und werden diese Abrechnungen von der Eigentümerversammlung beschlossen und sodann abermals angefochten, so sind die unveränderten Abrechnungsbestandteile der erneuten Überprüfung durch ein Wohnungseigentumsgericht entzogen.*)

2. Die neuen Genehmigungsbeschlüsse unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Beschlussanfechtungsverfahren soweit die neuen Abrechnungen durch Änderungen gegenüber den alten den gerichtlichen Beanstandungen Rechnung tragen sollten und soweit sie Änderungen in den durch rechtskräftige Entscheidung bestandskräftig gewordenen Teilen der ursprünglichen Abrechnungen aufweisen.*)

3. Ob einzelne Wohnungseigentümer anlässlich einer Eigentümerversammlung an der Ausübung wesentlicher Teilhaberechte unzulässig gehindert wurden (hier: Fragen zu den Abrechnungen sind vor der Versammlung mit der Verwaltung zu erörtern, auf der Versammlung werden ausschließlich Beschlüsse gefasst.“), richtet sich nicht nach der Ankündigung des Verwalters in der Einladung, sondern nach der tatsächlichen Gestaltung der Wohnungseigentümerversammlung, insbesondere der dort geübten Diskussionsleitung.*)

4. Bei den Kosten des Wohnungseigentums-Entziehungsverfahrens handelt es sich um Verwaltungskosten, an denen grundsätzlich auch der - obsiegende – (beklagte) Wohnungseigentümer zu beteiligen ist.*)

5. Der Eigentümerbeschluss über die Entlastung von Wohnungseigentümern, die durch Mehrheitsbeschluss mit der Überarbeitung teilweise gerichtlich für ungültig erklärter Jahresabrechnungen betraut worden waren, überschreitet – auch bei vorhandenen marginalen Differenzbeträgen - nicht das Entschließungsermessen der Gemeinschaft und entspricht daher ordnungsgemäßer Verwaltung.*)

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IBRRS 2007, 2771
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Stimmrechtsausschluss des Verwalters

OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2006 - 16 Wx 165/06

1. Gemäß § 25 Abs. 5 WEG analog ist der Verwalter, der verschiedene Wohnungseigentümer vertritt, von der Abstimmung über seine Entlastung ausgeschlossen. Wenn nun in dem gleichen Tagesordnungspunkt und in einem Verfahren über eine weitere Frage abgestimmt wird, dann gilt der Ausschluss des Stimmrechts auch für diese Abstimmung (hier: Jahresabrechnung).

2. Es besteht kein Stimmrechtsausschluss des Verwalters, wenn es bei der Abstimmung um dessen Bestellung oder Abberufung geht, sofern er in Vertretung der Wohnungseigentümer handelt.

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IBRRS 2007, 2765
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Absehen von besonderem Nachweis einer Vollmacht

OLG München, Beschluss vom 23.01.2007 - 32 Wx 5/07

1. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums eines Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts in einer Wohnungseigentumssache ist eine Folgeentscheidung im Sinne von Art. 55 Abs. 9 AGGVG, für die das Oberlandesgericht München zuständig ist.*)

2. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen von dem besonderen Nachweis einer Vollmacht absehen, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten anzunehmen ist, dass Bevollmächtigung vorliegt. Jedenfalls dann stellt die Angabe eines Verfahrensbevollmächtigten im Rubrum eines Beschlusses auch bei Fehlen einer Vollmachtsurkunde in den Verfahrensakten keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO dar.*)

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IBRRS 2007, 2702
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf.*)

2. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.*)

3. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten auch dann, wenn - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273).*)

4. Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuss für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn für den Antragsgegner erkennbar ist, wegen welcher einzelnen Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden.*)




IBRRS 2007, 2690
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bezeichnung als "Laden" in Teilungserklärung: Bedeutung?

OLG München, Beschluss vom 25.04.2007 - 32 Wx 137/06

Die nähere Bezeichnung von Sondereigentum in der Teilungserklärung als "Laden" hat nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung mit Vereinbarungscharakter, wenn sich aus der Gemeinschaftsordnung ergibt, dass sämtliche Sondereigentumseinheiten nicht von vorneherein ausschließlich der Nutzung als Wohnraum oder als gewerbliche Räume zugeordnet werden.*)

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IBRRS 2007, 2689
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Überprüfung der Zuständigkeit auch in II. Instanz?

OLG München, Beschluss vom 25.04.2007 - 32 Wx 52/07

Die Frage, ob das Prozessgericht oder das Wohnungseigentumsgericht zuständig ist, ist vom Gericht der Hauptsache auch noch in der Beschwerdeinstanz zu prüfen, wenn das erstinstanzliche Gericht trotz eindeutigen Klageantrags zum Prozessgericht das Verfahren als Wohnungseigentumsgericht geführt hat, ohne vorab über die Frage der Verfahrenszuständigkeit zu entscheiden.*)

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IBRRS 2007, 2629
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vergütung des Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 77/06

Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte.*)

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IBRRS 2007, 2618
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Modernisierende Instandsetzung

OLG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2006 - 2 W 111/06

1. Voraussetzung einer sog. modernisierenden Instandsetzung ist stets ein schwerwiegender Mangel des Gemeinschaftseigentums, der dessen Reparatur von einem gewissen Gewicht oder dessen Erneuerung erforderlich machen würde.*)

2. Liegt eine bauliche Veränderung vor, die eine ordnungsgemäße Instandsetzung überschreitet, und hat ein Wohnungseigentümer der Maßnahme nicht zugestimmt, so ist er nach § 16 Abs. 3 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen. Das gilt auch dann, wenn er unvermeidbar aus der Maßnahme Nutzungen zieht, weil er hiervon wegen der Beschaffenheit der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann.*)

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IBRRS 2007, 2616
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kostenabrechnung: Konkludente Änderungsvereinbarung

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2006 - 2 Wx 105/06

1. Werden über Jahrzehnte abweichend von der Teilungserklärung verbrauchsabhängige Abrechnungen der Heizkosten vorgenommen, so führt dies zur Annahme einer konkludenten Vereinbarung.

2. Auch Erwerber können die Änderungsvereinbarung konkludent bestätigen.

3. Da ein Sonderrechtsnachfolger gemäß § 10 Abs. 3 WEG an wirksame Eigentümerbeschlüsse gebunden ist, ist es erforderlich, dass der Regelungsinhalt zumindest erkennbar ist.

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IBRRS 2007, 2580
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Geschäftswert bei Anfechtung von Jahresabrechnungen

OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2007 - 16 Wx 256/06

Zu der Frage, welcher Geschäftswert bei Anfechtung mehrerer Jahresabrechnungen und Wirtschaftpläne zu Grunde zu legen ist.

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IBRRS 2007, 2548
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rückwirkende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2006 - 15 W 440/05

Eine rückwirkende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, die auf der Grundlage einer Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss vorgenommen wird, führt regelmäßig zu einer unbilligen Benachteiligung der betroffenen Wohnungseigentümer und ist deshalb insoweit für ungültig zu erklären.*)

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IBRRS 2007, 2545
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums

OLG Hamm, Beschluss vom 28.08.2006 - 15 W 15/06

Die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums, deren Erforderlichkeit als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, ist dem Grundbuchamt auch dann in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, wenn eine Eigentumsübertragung von einer GmbH & Co KG auf ihre beiden alleinigen Kommanditisten im Grundbuch vollzogen werden soll.*)

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IBRRS 2007, 2539
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Aufrechnung mit Wohngeldforderung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2007 - 3 Wx 53/07

1. Hält ein Beteiligter den gegen ihn gestellten Wohngeldanspruch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur noch aus dem Gesichtspunkt der Aufrechnung für unbegründet, so stellt sich dies als entsprechende Beschränkung seines Rechtmittels dar.*)

2. Das Verbot, mit Wohngeldforderungen eine - streitige - Gegenforderung aufzurechnen, gilt auch, wenn die Gegenforderung nicht als Wohnungseigentümer erworben wurde (hier: Beschädigung des im Alleineigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Nachbarhauses).*)

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IBRRS 2007, 2508
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zustellung an Prozessbevollmächtigten

OLG Schleswig, Beschluss vom 14.02.2007 - 2 W 173/06

1. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar.*)

2. Bestellt ist der Prozessbevollmächtigte, wenn er sich durch ausdrückliches oder stillschweigendes Handeln gegenüber dem Gericht zum Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Dazu reicht es aus, wenn er in der Antragsschrift als solcher benannt wurde und durch die Entgegennahme der Zustellung der Antragsschrift sowie die Ausstellung und Rücksendung der Empfangsbescheinigung an das Gericht seine Bestellung erkennbar werden lässt.*)

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IBRRS 2007, 2491
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beurteilungsermessen bei Abberufung eines Verwalters

OLG Schleswig, Beschluss vom 08.11.2006 - 2 W 137/06

Auch wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Verwalters vorliegt, steht der Eigentümergemeinschaft für ihre Entscheidung grundsätzlich ein Beurteilungsermesssen zu. Deshalb lässt sich ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters erst dann bejahen, wenn dessen Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, das heisst, nicht mehr vertretbar wäre.*)

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IBRRS 2007, 2472
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rechtsverfolgungskosten aufgrund von Binnenstreitigkeiten

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 1/06

1. § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben.*)

2. § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden.*)

3. Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen.*)

4. Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwaltungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaßstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.*)

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IBRRS 2007, 2442
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beschwerde im FGG-Kostenfestsetzungsverfahren: OLG zuständig

OLG München, Beschluss vom 25.10.2006 - 32 Wx 145/06

1. Zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde ist nicht der BGH, sondern das Oberlandesgericht berufen (Anschluss an BGH NJW 2004, 3412).*)

2. Die Sache wird wegen Abweichung von BGH Rpfleger 2006, 438 dem Bundesgerichtshof vorgelegt (in Anschluss an OLG Karlsruhe ZMR 2006, 710 f.).*)

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IBRRS 2007, 2438
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vorlage von Originalvollmacht bei einseitigem Rechtsgeschäft

LG Rostock, Urteil vom 16.02.2007 - 4 O 322/06

1. Die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäftes zur Vorlage einer Originalvollmacht verpflichtet.

2. Der Verbraucher verliert seinen Verbraucherstatutus nicht dadurch, dass er sich eines Unternehmers als Vertreter bedient.

3. Wohnungseigentümergemeinschaften sind, sobald sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen, keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Sind die Eigentümer selbst an dem Abschluss des Rechtsgeschäftes nicht beteiligt, sind sie als vertragsfremde Dritte auch nicht in den Schutzbereich des § 13 BGB zu integrieren.

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IBRRS 2007, 2424
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Sofortige weitere Beschwerde in Kostenfestsetzungssachen

BGH, Beschluss vom 08.02.2007 - V ZB 156/06

Das Oberlandesgericht entscheidet über die sofortige weitere Beschwerde in Kostenfestsetzungsangelegenheiten, wenn nicht das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG zur Entscheidung vorgelegt hat.

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IBRRS 2007, 2416
ProzessualesProzessuales
Materielle Rechtskraft von Sachentscheidungen

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2006 - 20 W 494/04

1. Sachentscheidungen in Wohnungseigentumssachen sind der materiellen Rechtskraft in gleicher Weise zugänglich wie Urteile im Zivilprozess; sie entfalten damit Bindungswirkung für alle Beteiligten nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG.*)

2. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich jedenfalls auf alle formell am Verfahren Beteiligten. Sie beschränkt sich inhaltlich auf den Entscheidungsgegenstand, das heißt auf das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Rechtsfolge auf Grund des zwischen den Parteien vorgetragenen bzw. von Amts wegen festgestellten Sachverhalts. Maßgebend ist insoweit der Beschlusstenor. Reicht er zur Identifizierung des Entscheidungsgegenstandes nicht aus, sind zur Auslegung des Tenors die Gründe heranzuziehen.*)

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IBRRS 2007, 2415
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einschränkung der Vermietbarkeit von Tiefgaragenstellplätzen

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.06.2006 - 20 W 152/04

1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer im Hinblick auf bestehende Sondernutzungsrechte bleiben grundsätzlich statthaft, da sie Gegenstand des Gemeinschaftseigentums bleiben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit in den Kernbereich eines Sondernutzungsrechts eingegriffen oder eine gesetzes- bzw. vereinbarungsändernde Wirkung statuiert wird.*)

2. Zur Einschränkung der Vermietbarkeit von Tiefgaragenstellplätzen durch Wohnungseigentümerbeschluss.*)

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IBRRS 2007, 2414
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was ist in einer Jahresabrechnung auszuweisen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.10.2006 - 20 W 178/03

1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf einzelne selbstständige Rechnungsposten beschränkt werden. Daraus folgt, dass der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbstständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind.*)

2. Die Jahresabrechnung ist keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung; sie ist vielmehr eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. In der Jahresabrechnung sind mithin die tatsächlichen Beitragszahlungen der Wohnungseigentümer auszuweisen. Es bedarf einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wenn diese eine Jahresabrechnung wünschen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt. Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer über einen längeren Zeitraum Eigentümerbeschlüsse mit einer entsprechenden oder "ähnlichen" Abrechnungsform hingenommen haben, indem sie sie nicht angefochten haben, reicht hierfür nicht aus.*)

3. Eine Vermögensübersicht ist nicht zwingend Bestandteil der Abrechnung; sie stellt in der Regel als Auskunft eine Information der Wohnungseigentümer dar. Ist sie jedoch im Einzelfall als Teil der Gesamtabrechnung gedacht und mithin auch Gegenstand des Eigentümerbeschlusses geworden, kann dieser auch auf Antrag für ungültig erklärt werden.*)

4. Zur Befugnis der Eigentümerversammlung, neben der Begründung von Beitragsforderungen durch Beschluss auch die Leistungszeit der entstandenen Forderungen zu bestimmen.*)

5. Im Wohnungseigentumsverfahren als echtem Streitverfahren besteht die Ermittlungspflicht des Gerichts nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im Übrigen festgestellte Sachverhalt Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt.*)

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IBRRS 2007, 2413
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.10.2006 - 20 W 278/03

1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf einzelne selbständige Rechnungsposten beschränkt werden. Daraus folgt, dass der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind.*)

2. Die Jahresabrechnung ist keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung; sie ist vielmehr eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Werden dennoch in der Gesamtabrechnung Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, die außerhalb des Abrechnungsjahres geleistete Zahlungen betreffen, so müssen diese jedenfalls offen und in übersichtlicher Weise ausgewiesen werden.*)

3. Es bedarf einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wenn diese eine Jahresabrechnung wünschen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt. Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer über einen längeren Zeitraum Eigentümerbeschlüsse mit einer entsprechenden oder "ähnlichen" Abrechnungsform hingenommen haben, indem sie sie nicht angefochten haben, reicht hierfür nicht aus.*)

4. Eine Vermögensübersicht ist nicht zwingend Bestandteil der Abrechnung; sie stellt in der Regel als Auskunft eine Information der Wohnungseigentümer dar. Ist sie jedoch im Einzelfall als Teil der Gesamtabrechnung gedacht und mithin auch Gegenstand des Eigentümerbeschlusses geworden, kann dieser auch auf Antrag für ungültig erklärt werden.*)

5. Zur Verteilung von Kaltwasserkosten und Kabelanschlussgebühren in der Jahresabrechnung.*)

6. Im Wohnungseigentumsverfahren als echtem Streitverfahren besteht die Ermittlungspflicht des Gerichts nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im Übrigen festgestellte Sachverhalt Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt.*)

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IBRRS 2007, 2412
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abgrenzung Sonder-/Gemeinschaftseigentum an Markise

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2006 - 20 W 205/05

1. Zur Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum im Hinblick auf eine Markise.*)

2. Zur Auslegung einer vereinbarten Kostentragungsregelung in einer Teilungserklärung betreffend die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum.*)

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IBRRS 2007, 2411
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bestimmung der dem Sondernutzungsrecht unterfallenden Fläche

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.09.2006 - 20 W 83/04

1. Zur Bestimmung der einem Sondernutzungsrecht unterfallenden Fläche des Gemeinschaftseigentums genügt die Bezugnahme in der Teilungserklärung auf einen Lageplan, der nicht der Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG sein muss. Es genügt, dass die Flächen bestimmbar sind.*)

2. Für die Beurteilung der Übereinstimmung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung mit der Teilungserklärung ist deren Inhalt im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich.*)

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IBRRS 2007, 2387
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erlaubnis zum Fenstereinbau umfasst auch Dachgaubenfenster

OLG München, Beschluss vom 27.03.2007 - 32 Wx 179/06

Enthält eine Teilungserklärung die Befugnis für die Eigentümer der Dachgeschosswohnungen, vorbehaltlich baubehördlicher Genehmigung in den Dachschrägen Fenster einzubauen, so umfasst dies auch den Einbau von Dachgaubenfenstern.*)

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IBRRS 2007, 2335
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ein- und Ausfahrt nur bis 21 Uhr: Zulässig?

OLG München, Beschluss vom 03.04.2007 - 34 Wx 25/07

Auch der konkrete Gebrauch eines in der Teilungserklärung bestimmten Sondernutzungsrechts unterliegt der Regelungskompetenz durch die Wohnungseigentümer. Deshalb ist ein Eigentümerbeschluss jedenfalls nicht nichtig, der die Ein- und Ausfahrt zu Stellplätzen, die dem Teileigentümer einer als Laden ausgewiesenen Einheit zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind, ab 21.00 Uhr beschränkt.*)

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IBRRS 2007, 2332
WohnungseigentumWohnungseigentum
Begleichung gemeinschaftlicher Kosten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2006 - 11 Wx 154/05

1. Ist weder ein Verwalter bestellt noch sind in der insoweit mittlerweile zerstrittenen Zweiergemeinschaft Mehrheitsbeschlüsse möglich, kann eine Begleichung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nur in der Weise durchgeführt werden, dass ein Wohnungseigentümer in Vorlage tritt und anschließend vom anderen Wohnungseigentümer Erstattung des auf diesen entfallenden Anteils verlangt.

2. Diese Zahlungsansprüche ergeben sich aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 670 BGB.

3. Zur Frage der Verwirkung solcher Ansprüche.

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IBRRS 2007, 2327
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gaslieferung: Für Kaufpreis haftet Gemeinschaft

BGH, Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 125/06

Für eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die jeweiligen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haften demgegenüber nicht als Gesamtschuldner, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben bereits rechtskräftig (durch Versäumnisurteil) verurteilten weiteren Mitgliedern.*)

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IBRRS 2007, 2323
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ProzessualesProzessuales
Störung durch Grundstück: Eigentümer sind Klagegegner

BGH, Beschluss vom 12.12.2006 - I ZB 83/06

1. Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt jedoch nur vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist. Eine Rubrumsberichtigung ist nur zulässig, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt.

2. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, wie dies insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall ist.

3. Der von der Miteigentümergemeinschaft gebildete teilrechtsfähige Verband ist nicht Miteigentümer des Grundstücks.

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