Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2007, 4518
OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2007 - 15 W 428/06
1. Werdende Wohnungseigentümer haben alle Rechten und Pflichten eines Wohnungseigentümers.
2. Bei einer werdenden Eigentümergemeinschaft sind die Personen zur Eigentümerversammlung zu laden, die die Wohnungseigentümergemeinschaft faktisch in Vollzug gesetzt haben.
3. Der noch im Grundbuch eingetragene Veräußerer hat weder Teilnahme-, noch Stimmrecht in der Eigentümerversammlung.

IBRRS 2007, 4515

LG Hannover, Beschluss vom 03.07.2007 - 3 T 35/07
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann nicht als Eigentümerin einer Einheit in ihrer eigenen Wohnanlage in das Grundbuch eingetragen werden.

IBRRS 2007, 4477

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2007 - 15 W 16/07
Der Beschluss einer WEG, mit welchem die Verpflichtung eines Miteigentümers begründet werden soll, eine bauliche Veränderung zu beseitigen, ist dann anfechtbar, wenn der Beschluss kurz vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB für den gesetzlichen Beseitigungsanspruch gefasst wird und, dadurch dass der Anspruch inhaltsgleich neu begründet wurde, zum Nachteil des betroffenen Wohnungseigentümers die Verjährungsfrist verdoppelt wird.

IBRRS 2007, 4472

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2005 - 22 U 71/05
1. Der einzelne Erwerber ist zur Durchsetzung des Kostenvorschussanspruchs auch bezüglich des Gemeinschaftseigentums berechtigt und kann Zahlung an sich fordern, wenn ihm sämtliche übrigen Erwerber ihre Mängelansprüche abgetreten haben.
2. Zur Substantiierung seines Sachvortrags, welche Mängel vorliegen und welche Kosten zu deren Beseitigung erforderlich werden, kann sich der Erwerber auf seine Schriftsätze im selbständigen Beweisverfahren sowie das dort eingeholte Sachverständigengutachten beziehen.

IBRRS 2007, 4459

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2007 - 3 Wx 118/07
1. Ein Eigentümerbeschluss, wonach der grundsätzliche Bestellungszeitraum eines Verwalters 3 Jahre beträgt, statuiert keine strikte Bindung künftiger Bestellungen an den 3-Jahreszeitraum und verstößt daher weder gegen das Gesetz noch gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.*)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Wohnungseigentümers für die Anfechtung einer Verwalterbestellung entfällt nicht dadurch, dass die Eigentümergemeinschaft die Bestellung des nämlichen Verwalters ab einem späteren Zeitraum mehrheitlich erneut beschließt.*)

IBRRS 2007, 4440

OLG Schleswig, Beschluss vom 26.04.2007 - 2 W 216/06
1. Die Jahresabrechung muss für jeden Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen nachprüfbar sein. Dazu gehört u. a., dass sog durchlaufende Posten in der Mittelverwendungsrechnung unter einer zusammenfassenden Position gesondert ausgewiesen und erläutert werden.*)
2. Eine formelle Unvollständigkeit der Jahresabrechnung, die auf das Rechnungswerk als solches keinen Einfluss hat, führt nicht zu einer Erklärung des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses für ungültig. Es besteht lediglich ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf ihre Ergänzung.*)
3. Bei sog. Mehrhausanlagen können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass die Teilabschnitte hinsichtlich der Rechnungsführung wie unabhängige Einheiten zu behandeln sind.*)
4. In diesem Fall sind grundsätzlich für die Teilabschnitte Abrechnungen aufzustellen, die inhaltlich den allgemeinen Anforderungen an eine Jahresabrechnung nach § 28 abs. 3 WEG entsprechen. Dazu gehören insbesondere die Angabe der Einnahmen in einer Summe, der Ausgaben in zusammenfassender Aufgliederung nach Kostenarten, die Mitteilung der Kontenstände zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraumes und die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage.*)
Es entspricht in aller Regel dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer, dass die Unwirksamkeit einzelner Positionen der Jahresabrechnung die Jahresabrechnung im Übrigen nicht berührt.*)

IBRRS 2007, 4437

OLG Schleswig, Beschluss vom 03.05.2007 - 2 W 25/07
1. Die Zulässigkeit einer sachlich nicht gebotenen Umgestaltung eines Gartens richtet sich nach § 22 Abs. 1 WEG, wenn eine vorhandene Bepflanzung radikal beseitigt und durch die Neuanlage eine nach Charakter, Erscheinungsbild und Funktion völlig andere Gartenanlage geschaffen wird (hier: Beseitigung von Bäumen).*)
2. Erfolgt die Beseitigung der Bäume auf Grund eines nicht angefochtenen Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer, ist die auf Grund des Beschlusses durchführte Maßnahme rechtmäßig. Nach der rechtmäßigen Beseitigung ist eine Neubepflanzung grundsätzlich zulässig.*)

IBRRS 2007, 4434

OLG Schleswig, Beschluss vom 08.08.2007 - 2 W 33/07
Führt eine Veränderung des Bodenbelags durch einen Wohnungseigentümer zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus, so ist der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung als Störer verpflichtet, die Einwirkungen zu beseitigen. Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann vom Störer im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm grundsätzlich Dämmaßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten.*)

IBRRS 2007, 4382

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2007 - 20 W 189/07
1. Der in einem WEG-Verfahren ergangene Ordnungsgeldbeschluss wegen Ungebühr vor Gericht ist binnen einer Woche seit Bekanntmachung - bei Anwesenheit im Termin seit Verkündung - mit Beschwerde anfechtbar.*)
2. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hatte, oder beim dafür zuständigen Oberlandesgericht einzulegen.*)
3. Das Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtsgebührenfrei, sondern unterfällt nach § 1 Satz 2 KostO der Kostenordnung mit der Folge der Anwendbarkeit von § 131 KostO.*)

IBRRS 2007, 4377

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2007 - 20 W 108/07
In der Gemeinschaftsordnung kann geregelt werden, dass Streitigkeiten zunächst vor der Einleitung gerichtlicher Schritte dem Verwaltungsbeirat vorzutragen sind und dieser verpflichtet ist, im Einvernehmen mit dem Verwalter auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Durch eine derartige Regelung wird für Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG das Verfahrenshindernis eines Vorschalt- oder Güteverfahrens geschaffen; der Antrag bei dem Wohnungseigentumsgericht ist solange unzulässig, als das Verfahren nicht durchgeführt (und erfolglos geblieben) ist.*)

IBRRS 2007, 4367

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2007 - 20 W 403/05
Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der die Nutzung einer in Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche als Parkplatz so regelt, dass nicht alle Wohnungseigentümer auch während der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr dort ein Fahrzeug abstellen dürfen, überschreitet nicht die Grenze einer Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG. Es handelt sich nicht um die Begründung von Sondernutzungsrechten, die nach der Rechtsprechung des BGH nur durch Vereinbarung begründet werden können.*)

IBRRS 2007, 4322

KG, Beschluss vom 27.08.2007 - 24 W 88/07
Für die Frage, unter welchen Umständen ein Eigentümerbeschluss, mit welchem die Zahlung der Werklohnforderung eines für die Gemeinschaft tätig gewordenen Werkunternehmers beschlossen worden ist, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, können die zur Frage der Ordnungsmäßigkeit einer Verwalterentlastung entwickelten Rechtsgedanken entsprechend herangezogen werden. Ein Eigentümerbeschluss, durch den die Zahlung einer Werklohnforderung eines für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig gewordenen Werkunternehmers ohne Formulierung eines Vorbehalts und vor Abnahme bestimmt wird, entspricht jedenfalls dann nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn erkennbar in Betracht kommt, dass dem Werkunternehmer die geforderte Vergütung nicht oder nicht in der verlangten Höhe zusteht und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, gleichwohl Zahlung zu leisten.*)

IBRRS 2007, 4308

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2007 - 14 W 659/07
1. Die für einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erforderliche Identität der Beteiligten von Beweissicherung und Hauptsache besteht auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beweissicherung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchführt und sodann die einzelnen Wohnungseigentümer ermächtigt, ihre Mängelgewährleistungsansprüche selbst geltend zu machen.*)
2. Eine Erstattung der Kosten der Beweissicherung kann der Wohnungseigentümer nur entsprechend seiner Beteiligung am Gesamtobjekt beanspruchen.*)

IBRRS 2007, 4302

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2007 - 20 W 538/05
1. Vergrößert ein Wohnungseigentümer die vom Bauträger entsprechend dem Aufteilungsplan errichtete Terrasse, stellt dies eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs.1 WEG dar. Diese ist zustimmungsbedürftig nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG, wenn sie eine intensivere Nutzung ermöglicht und sich daraus konkrete Beeinträchtigungen des nicht zustimmenden Wohnungseigentümers ergeben.*)
2. Keine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG liegt dagegen vor, wenn bereits der Bauträger in Abweichung vom Aufteilungsplan das Wohnungseigentum errichtet. Ein Beseitigungsanspruch gegen erwerbenden einzelnen Wohnungseigentümer besteht dann nicht, auch wenn die Veränderung auf seine Veranlassung vorgenommen wurde, sondern allenfalls ein Anspruch auf plangemäße Herstellung gegenüber der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.*)

IBRRS 2007, 4295

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.05.2007 - 3 W 197/06
Bei Geschäften, die - wie im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren - nur auf Antrag vorzunehmen sind, haftet der Antragsteller für die Kosten aller Maßnahmen schlechthin, die das Gericht zur ordnungsgemäßen Erledigung des beantragten Geschäfts vornimmt, auch wenn er einzelne Handlungen, etwa eine Beweisaufnahme, nicht besonders beantragt hat.

IBRRS 2007, 4282

OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2007 - 15 W 131/06
Nach § 21 Abs. 1 WEG sind bauliche Veränderungen nur solche Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG hinausgehen. Deshalb können Veränderungen im baulichen Bestand des Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie nach rechtlicher Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft vorgenommen worden sind, als rechtmäßige Maßnahme der Instandsetzung zu bewerten sein. Instandsetzung in diesem Sinne ist nach anerkannter Auffassung insbesondere auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums.

IBRRS 2007, 4280

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2007 - 15 W 108/06
Ein Einberufungsmangel der Erstversammlung nur dann zur Verneinung der Beschlussfähigkeit der Wiederholungsversammlung führen, wenn bei lebensnaher Betrachtung festgestellt werden kann, dass dieser Mangel sich ursächlich dafür ausgewirkt hat, dass der Erstversammlung Wohnungseigentümer in einem solchen Umfang ferngeblieben sind, dass die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 WEG nicht erreicht worden ist.

IBRRS 2007, 4272

OLG München, Beschluss vom 11.09.2007 - 32 Wx 118/07
Bei einer Wohnungseigentumsanlage mit zwei Wohnungen, von denen eine von ihrem Eigentümer vermietet ist und die andere von dem Eigentümer bewohnt wird, besteht eine Pflicht zur Verbrauchserfassung nach den Vorschriften der HeizkostenV. § 2 dieser Verordnung findet insoweit keine Anwendung (im Anschluss an OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 11 f.).*)

IBRRS 2007, 4271

OLG München, Beschluss vom 07.09.2007 - 32 Wx 109/07
1. Es besteht kein Anspruch einer Minderheit der Teilnehmer einer Wohnungseigentümerversammlung darauf, dass Bewerber um die Verwaltertätigkeit in der Versammlung angehört werden.*)
2. Die Bestellung eines Verwalters, dessen Vergütung um rund 40 % über den Konkurrenzangeboten liegt, entspricht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn es für die Bezahlung des Mehrbetrags sachliche Gründe gibt.*)

IBRRS 2007, 4269

OLG München, Beschluss vom 06.09.2007 - 34 Wx 33/07
Für die Verlegung einer unterirdischen Gasleitung über den gemeinschaftlichen Zugangsweg zur Versorgung des Rückgebäudes einer Wohnanlage kann im Einzelfall die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer mangels Beeinträchtigung ihrer Rechte über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG n.F. hinaus entbehrlich sein.*)

IBRRS 2007, 4259

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.05.2007 - 2 Wx 38/03
1. Im Verfahren nach § 43 WEG a.F. ist eine unbefristete, sogenannte unselbstständige Anschlussbeschwerde zulässig.
2. Durch die Errichtung eines Gartenhäuschens kann es zu einer sondernutzungsähnlichen faktischen Nutzung kommen, welche die Mitwohnungseigentümer nicht dulden müssen.

IBRRS 2007, 4219

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.03.2007 - 2 W 196/06
1. Die Flächenangaben in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung), die einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 2 WEG gleichsteht, sind der Heizkostenabrechnung in Jahresabrechnung und Einzelabrechnung zu grunde zu legen. Sie haben auch grundsätzlich Vorrang vor dem Ergebnis der erfolgten Neuvermessung der Wohnung des Antragstellers.
2. Eine Änderung der Flächenangaben in der Teilungserklärung muss auch im Falle ihrer Unrichtigkeit grundsätzlich der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten bleiben.
3. Ein eventuell gegebener Änderungsanspruch aus § 242 BGB kann nicht im Verfahren der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen geltend gemacht werden, weil eine entsprechende Änderung erst für die Zukunft ab rechtskräftiger Zuerkennung durch das Wohnungseigentumsgericht gelten würde.

IBRRS 2007, 4197

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2007 - 3 Wx 85/07
1. Nach Aufhebung des § 26 Abs. 3 a.F. WEG mit Wirkung vom 1. Juli 2007 ist im Bedarfsfall (hier zeitnahe Einberufung einer Eigentümerversammlung) auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 WEG ein Notverwalter zu bestellen.*)
2. Die Maßnahme des Gerichts ist nicht darauf beschränkt, die übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung bei der Bestellung des Notverwalters zu verpflichten, sondern kann dem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung dadurch Geltung verschaffen, dass es nach billigem Ermessen den Verwalter unmittelbar bestellt.*)

IBRRS 2007, 4196

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2007 - 3 Wx 163/07
1. Für die Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltervertrages ist es ohne Belang, ob die Abberufung des Verwalters wirksam beschlossen worden ist.*)
2. Gibt der Verwalter auf eine von sämtlichen Wohnungseigentümern ihm gegenüber fristgerecht erklärte Kündigung des Verwaltervertrages das Ende seiner Verwaltertätigkeit bekannt und erklärt er, künftig nicht mehr Ansprechpartner zu sein, so endet sein Anspruch auf Verwalterhonorar; für die Folgezeit bereits abgebuchtes Honorar hat er zu erstatten.*)

IBRRS 2007, 4139

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.2007 - 20 W 8/06
1. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung von unerlaubt errichteten baulichen Anlagen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG kann sich im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB darstellen. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann in diesem Zusammenhang getroffene tatsächliche Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen nicht umfassend auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüfen, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht.*)
2. Bloße Konkurrenzschutzerwägungen können in der Regel keinen wichtigen Grund zur Versagung der Veräußerungszustimmung durch einen Wohnungseigentümer im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG begründen.*)

IBRRS 2007, 4136

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2007 - 20 W 5/07
Im Wohnungseigentumsverfahren gelten nach den §§ 43 Abs. 1 WEG, 13 a Abs. 3 FGG die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend. Dies gilt auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, so dass für das weitere Beschwerdeverfahren das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist. Zur Entscheidung berufen ist allerdings das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof.*)

IBRRS 2007, 4133

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.03.2007 - 20 W 524/01
Die einer Notariatsangestellten im Rahmen der Protokollierung einer Teilungserklärung erteilte Vollmacht der teilenden Alleineigentümerin, eventuell erforderliche Nachtragserklärungen abzugeben, die zur Wahrung dieser Urkunde im Grundbuch erforderlich sind, genügt nicht zur wirksamen Erklärung eines Nachtrags zur Teilungserklärung, in dem die in der Teilungserklärung enthaltene Kostenverteilung ergänzt wird. Durch die bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher unterlassene Eintragung dieses Nachtrags wird das Grundbuch nicht im Sinn von § 53 GBO unrichtig.*)

IBRRS 2007, 4117

KG, Beschluss vom 09.07.2007 - 24 W 28/07
Da Sondernutzungsrechte den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums bestimmen, verlangt der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz, dass die Eintragungsbewilligung klar und bestimmt bezeichnet, an welcher Fläche das Sondernutzungsrecht bestehen soll. Den Anforderungen an die bestimmte Bezeichnung der Fläche, an welcher das Sondernutzungsrecht bestehen soll, kann wahlweise durch eine Beschreibung der Fläche in der Teilungserklärung oder durch Bezugnahme auf einen Lageplan, der nicht zwingend Teil des Aufteilungsplans sein muss, Rechnung getragen werden. Es ist ausreichend aber auch erforderlich, dass die Sondernutzungsfläche bestimmbar ist. Entspricht die Bezeichnung diesen Anforderungen nicht, ist ein Sondernutzungsrecht nicht wirksam entstanden.*)

IBRRS 2007, 4116

KG, Beschluss vom 02.07.2007 - 24 W 34/07
1. Das Verfahren eines Wohnungseigentümers gegen Miteigentümer auf Unterlassung gewerblicher hotelähnlicher Zwischenvermietung ihrer Wohnungen wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antrag stellenden Wohnungseigentümers unterbrochen.*)
2. Die während der Unterbrechung des Verfahrens erklärte Antragsrücknahme ist dem Gericht gegenüber wirksam. Ihre relative Unwirksamkeit gegenüber dem Antragsgegner wird durch dessen Genehmigung geheilt.*)
3. Bei der Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme können die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung berücksichtigt werden.*)
4. Eine gewerbliche hotelähnliche Zwischenvermietung von Wohneinheiten beeinträchtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft typischerweise stärker als eine Wohnnutzung und ist daher regelmäßig zu unterlassen.*)
5. Bei identischen Unterlassungsanträgen mehrerer Antragsteller ist der Geschäftswert ausgehend vom höchsten Interesse eines Antragstellers an der Unterlassung unter Berücksichtigung des Interesses des Antragsgegners an der Fortsetzung der beanstandeten Nutzung angemessen zu erhöhen.*)

IBRRS 2007, 4114

LG Dortmund, Beschluss vom 09.08.2007 - 11 T 66/07
Für die am 1.7.2007 bei Gericht eingehenden Verfahren in Wohnungseigentumssachen ist abweichend vom Wortlaut des § 62 WEG n.F. bereits das Verfahrensrecht nach §§ 43 ff WEG n.F. anwendbar.*)

IBRRS 2007, 4099

KG, Urteil vom 19.01.2007 - 21 U 163/05
1. Wer Verfahrensbeteiligter im Zwangsverwaltungsverfahren ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 9 ZVG. Nach § 9 Nr. 1 ZVG ist derjenige Verfahrensbeteiligter, für den zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen ist oder durch Eintragung gesichert ist.
2. Gegen den Zwangsverwalter können keine Ansprüche auf Erstattung von ausgefallenem Wohngeld nebst Umlagen geltend gemacht werden von der Wohnungseigentümergemeinschaft, da er kein Verfahrensbeteiligter ist.

IBRRS 2007, 4076

OLG München, Beschluss vom 22.08.2007 - 34 Wx 88/07
1. § 267 ZPO ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzuwickeln sind, entsprechend anwendbar.*)
2. Bei der Nutzung von Tiefgaragenstellplätzen kommt eine „Aufrechnung“ gegenseitiger Parkverstöße von Wohnungseigentümern grundsätzlich nicht in Betracht.*)

IBRRS 2007, 4053

LG Konstanz, Beschluss vom 23.08.2006 - 62 T 204/05
1. Für die Zurechnung von Stimmverboten kommt es entscheidend darauf an, ob das Mitglied eines Organs einer juristischen Person maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung hat. Das Stimmverbot besteht daher für den Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Geschäftsführer der Firma ist, die die Wohnungseigentumsanlage verwaltet.
2. Die Wahl zum Verwalter widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine kleine Gruppe von Wohnungseigentümern ihr Stimmengewicht nutzt, um einen Verwalter trotz Interessenskonflikts (verzögerte Durchsetzung von Mängeln durch Verwalter gegenüber dem Bauträger, dessen Geschäftsführer auch der Verwalter selber ist) zum Verwalter zu wählen

IBRRS 2007, 4052

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2007 - 14 Wx 41/06
1. Für die Zurechnung von Stimmverboten kommt es entscheidend darauf an, ob das Mitglied eines Organs einer juristischen Person maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung hat. Das Stimmverbot besteht daher für den Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Geschäftsführer der Firma ist, die die Wohnungseigentumsanlage verwaltet.
2. Die Wahl zum Verwalter widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine kleine Gruppe von Wohnungseigentümern ihr Stimmengewicht nutzt, um einen Verwalter trotz Interessenskonflikts (verzögerte Durchsetzung von Mängeln durch Verwalter gegenüber dem Bauträger, dessen Geschäftsführer auch der Verwalter selber ist) zum Verwalter zu wählen

IBRRS 2007, 4050

OLG Dresden, Beschluss vom 21.05.2007 - 3 W 592/07
Haben die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt zur Rechtsverteidigung beauftragt und hat die Gegenseite in diesem Zusammenhang ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, bevor der BGH seine Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert hat (BGH, IBR 2005, 517), ist die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig.

IBRRS 2007, 4039

LG Heidelberg, Beschluss vom 13.02.2007 - 7 T 32/06
Die Beschlusszuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung ist nicht davon abhängig, ob eine Sonderumlage ordnungsmäßig ist. Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG regeln.

IBRRS 2007, 3965

LG Konstanz, Beschluss vom 22.08.2007 - 62 T 121/07
1. Die Entscheidung über Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in vor dem 02.07.2007 eingegangenen Wohnungseigentumsverfahren hat durch den Einzelrichter zu erfolgen.
2. Die Änderung der Kostenvorschriften zu Verfahren nach § 43 WEG und Buchstabe c in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 ändert an der Fortgeltung der früheren Vorschriften für abgeschlossene Verfahren nichts.
3. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind Zinsen in Verfahren nach § 43 WEG a.F. erst mit Rechtskraft zuzusprechen.

IBRRS 2007, 3964

LG Konstanz, Beschluss vom 16.08.2007 - 62 T 53/07
1. § 49 Abs. 2 WEG n.F. ist auf bis zum 02.07.2007 eingehende Verfahren nach § 43 WEG a.F. nicht anzuwenden.
2. Es entspricht der Billigkeit, in einem Beschlussanfechtungsverfahren den Verwalter mit Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu belasten, wenn der Beschluss über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan auf einem von der Gemeinschaftsordnung abweichenden fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssel beruht. Es sei denn die Wohnungseigentümer beschließen trotz Hinweises des Verwalters bewusst abweichend von den Regelungen der Gemeinschaftsordnung.

IBRRS 2007, 3963

LG Konstanz, Beschluss vom 13.08.2007 - 62 T 66/07
1. § 48 Abs. 2 WEG und § 49a GKG sind, da Übergangsvorschriften fehlen, nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass § 48 Abs. 2 WEG in Verbindung mit der KostO für die bis zum 02.07.2007 eingegangenen Verfahren und § 49a GKG für die ab diesem Zeitpunkt eingehenden Verfahren gelten.
2. Auch in Altverfahren lässt sich der Geschäftswert nicht auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses beschränken. Dem steht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen.

IBRRS 2007, 3948

OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2007 - 4 W 57/07
Die Wohnungseigentümer können Beschlusskompetenzen durch Vereinbarung auf ein bestimmtes Gremium übertragen, da sich sowohl aus § 23 Abs. 1 WEG als auch aus § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG ergibt, dass in der Teilungserklärung abweichende Beschlussorgane bestimmt werden können, und es vor allem bei Mehrhaus-Anlagen und besonders großen Anlagen sinnvoll sein kann, bestimmte Beschlussfassungen einem größeren Gremium zu übertragen, um die Beschlussfähigkeit zu gewährleisten.

IBRRS 2007, 3947

OLG Dresden, Beschluss vom 12.06.2007 - 3 W 82/07
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Versorgungssperre.
IBRRS 2007, 3941

AG Diepholz, Urteil vom 08.02.2006 - 2 C 457/05
Kontoauszüge eines vom Verwalter als Kontoinhaber eingerichteten sog. offenen Treuhandkontos sind nicht bei Gelegenheit des Treuhandverhältnisses der beauftragten Verwaltung erlangt. Dem Treugeber steht daher wegen der fehlenden Herausgabe dieser Kontoauszüge kein Zurückbehaltungsrecht zu.

IBRRS 2007, 3933

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2007 - 3 Wx 84/07
1. Die schlichte Nennung von - angeblichen - Gesamtkosten (“Kosten/Jahr”) in einer als “Nebenkostenabrechnung” bezeichneten Wohngeld(einzel-)abrechnung verleiht dieser nicht die Qualität einer (unvollständigen) Gesamtabrechnung.*)
2. Liegen lediglich Einzelabrechnungen über Nebenkosten vor und beschließt die Gemeinschaft mehrheitlich auf dieser Grundlage die “Jahresabrechnung”, so hat dieser Eigentümerbeschluss eine Jahresabrechnung im Rechtssinne nicht zum Gegenstand, kann mit diesem Inhalt trotz unterbliebener Anfechtung keine Bestandskraft erlangen und kommt als Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung von Wohngeld nicht in Betracht.*)

IBRRS 2007, 3912

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2007 - 20 W 290/05
1. Die Vereinbarung über die Einräumung von Sondernutzungsrechten ist grundsätzlich in den Wohnungsgrundbüchern aller Wohnungseigentumseinheiten einzutragen. Dabei kann dem Eintragungserfordernis grundsätzlich dadurch genügt werden, dass entsprechend § 7 Abs. 3 WEG auf die in der Vereinbarung oder Teilungserklärung enthaltene und das jeweilige Sondernutzungsrecht betreffende Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.*)
2. Die nachträgliche Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ist dann nur noch im Grundbuchblatt des betroffenen Wohnungseigentums einzutragen, an dessen Inhalt sich etwas verändert; dies ist erforderlich, damit die Wirkungen des § 10 Abs. 2 WEG eintreten.*)

IBRRS 2007, 3907

OLG München, Beschluss vom 13.08.2007 - 34 Wx 144/06
1. In Wohnungseigentumssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einen Schadensersatz- oder Aufopferungsanspruch zum Gegenstand haben, ist das Landgericht auch dann zur Entscheidung über die Erstbeschwerde berufen, wenn ein Beteiligter seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat (im Anschluss an OLG Düsseldorf vom 23.8.2006 - 3 Wx 64/06 = FGPrax 2007, 12).*)
2. Eine Rubrumsberichtigung scheidet aus, wenn als materielle Anspruchsgegner (hier: eines Schadensersatz- bzw. Aufopferungsanspruchs) sowohl die Wohnungseigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft als Verband in Betracht kommen.*)
3. Zum Ersatzanspruch eines Wohnungseigentümers aus Aufopferungsgesichtspunkten, dessen Laden im Erdgeschoß wegen statischer Probleme der Decke über längere Zeit nicht nutzbar ist.*)
IBRRS 2007, 3902

OLG München, Beschluss vom 13.08.2007 - 34 Wx 75/07
Geschoßdecken einer Tiefgarage sind zwingend Teil des Gemeinschaftseigentums. Dazu rechnet insbesondere auch die aus Brandschutzgründen erforderliche Betonüberdeckung über der Bewehrung.*)

IBRRS 2007, 3901

OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 - 34 Wx 3/05
1. Fehlt die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche zweite Unterschrift eines Wohnungseigentümers unter dem Protokoll der Eigentümerversammlung, ist ein in dieser Versammlung gefasster Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären, sofern nicht die Unterschrift im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wird.*)
2. Aus einem Beschluss, der für Instandsetzungsmaßnahmen isoliert einen nicht vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zulasten nur einzelner Wohnungseigentümer bestimmt, ergibt sich keine Bindung der Wohnungseigentümer für einen Folgebeschluss, der die konkrete Sonderumlage zum Gegenstand hat.*)

IBRRS 2007, 3853

OLG Celle, Beschluss vom 04.06.2007 - 4 W 108/07
1. Ist ein Spitzboden nach der grundbuchlich maßgeblichen Teilungserklärung als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen, entsteht an ihm auch dann kein Sondereigentum, wenn er schon bei Errichtung des Gebäudes wohnlich ausgebaut und nur von der darunter liegenden Wohnung aus zugänglich ist (Anschluss an BGH NJW 2004, 1798 und OLGR Celle 2005, 706).*)
2. Die Duldung dieser der Teilungserklärung widersprechende Nutzung durch andere Miteigentümer bindet künftige Erwerber mangels einer Eintragung im Grundbuch nicht (Anschluss an BGH NZM 2003, 977).*)

IBRRS 2007, 3845

OLG München, Beschluss vom 31.07.2007 - 34 Wx 59/07
1. Die vom Käufer dem Bauträger erteilte Vollmacht zur Änderung des künftigen Wohnungseigentums und der künftigen Sondernutzungsrechte einschließlich ihrer Ergänzung ermächtigt auch zur Begründung eines bisher nicht vorgesehenen Sondernutzungsrechts an gemeinschaftlichen Flächen.*)
2. Zum Umfang des Sondernutzungsrechts an einem Spitzboden.*)

IBRRS 2007, 3834

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.2007 - 3 W 153/06
1. Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Verwalter ist. Scheidet demnach ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat daher grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen, es sei denn, die Jahresabrechnung war zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels bereits fällig.
2. Der ausgeschiedene Verwalter bleibt demgegenüber zur Rechnungslegung (§§ 675, 666 BGB) auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet. Den Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt § 259 BGB.
3. Die Jahresabrechnung ist nicht bereits mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist fällig, die in der Regel drei Monate, höchstens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endet.
