Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 4215OLG Schleswig, Beschluss vom 06.03.2006 - 2 W 13/06
1. Ob ein Kellerraum, in dem die zentrale Heizungsanlage des Objekts untergebracht ist, allein der Energieversorgung oder auch noch anderen Zwecken dient, bestimmt sich in erster Linie nach den Nutzungsangaben in dem der Teilungserklärung anliegenden Aufteilungsplan. Sofern diese nicht als verbindlich anzusehen sein sollten (dazu Senatsbeschluss vom 30.10.2002 - 2 W 39/02 [ZMR 2004, 68]), ist maßgebend, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch seiner Größe, objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der Heizungsanlage noch andere, zumindest annähernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen.(Anschluss an BGHZ 73, 302, 311).*)
2. Eine Heizungsraum verliert nicht allein dadurch seinen spezifischen Charakter, dass er auch als Abstell- oder Lagerraum genutzt wird. Eine solche Nutzung ist lediglich von sekundärer Natur.*)
3. § 5 Abs. 2 WEG enthält für die Bildung von Sondereigentum eine absolute Grenze, die nicht durch Billigkeitserwägungen relativiert werden darf. Für Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes infolge einer langjährige Nutzung der streitbefangenen Kellerräume besteht daher kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2006, 4213
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2006 - 20 W 288/06
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen fehlt, da die weitere Beschwerde formgerecht auch zu Protokoll der Instanzgerichte eingelegt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2006, 4203
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2006 - 3 Wx 81/06
1. Wenn aufgrund des von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts davon auszugehen ist, dass eine notwendige Beteiligung am gerichtlichen Verfahren unterblieben ist, führt dies auf die weitere Beschwerde hin regelmäßig zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Sache.*)
2. Ersterwerber, die Mitglieder einer werdenden Eigentümergemeinschaft geworden sind, sind auch nachdem die Eigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt worden ist an Wohnungseigentumsverfahren zu beteiligen.*)
VolltextIBRRS 2006, 4200
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2006 - 3 Wx 120/06
Eine Abrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG muss das gesamte Kalenderjahr umfassen; legt der Verwalter nicht eine solche Gesamtjahresabrechnung vor, sondern statt dessen vier Quartalsabrechnungen, so entspricht der Genehmigungsbeschluss der Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.*)
VolltextIBRRS 2006, 4199
KG, Urteil vom 29.09.2006 - 7 U 251/05
Auch wenn der Versorgungsvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande kommt, haftet der einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Bezahlung der Verbrauchskosten für die Be- und Entwässerung der Wohnungseigentumsanlage gemäß §§ 2 Abs.1 Satz 2 AVBWasserV, 1 Abs.2 und 3, 2, 14 b der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE).*)
VolltextIBRRS 2006, 4198
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2006 - 3 Wx 281/05
1. Der einzelne (ehemalige) Wohnungseigentümer kann im Wohnungseigentumsverfahren wegen einer Beschädigung seiner Sachen einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter auf die Schlechterfüllung des Verwaltervertrags stützen, obwohl nicht er gemeinsam mit den übrigen Wohnungseigentümern, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband Vertragspartner des Verwalters geworden ist.*)
2. Treten Mängel am Gemeinschaftseigentum auf, so ist der Verwalter verpflichtet, eine sachgerechte Entscheidung der Wohnungseigentümer zur Mängelbeseitigung - u. a. durch Hinwirken auf eine Klärung der Mängelursache - vorzubereiten und anzuregen.*)
3. Wird ein auf die Verletzung der Verwalterpflichten gestützter Schadensersatzanspruch geltend gemacht, so ist bei entsprechendem Anhalt im Wohnungseigentumsverfahren auch zu prüfen, ob der Anspruch deshalb gerechtfertigt ist, weil der Verwalter die Anlage als Bauträger mangelhaft errichtet hat und aus diesem Grund gegenüber dem Wohnungseigentümer als Auftraggeber schadenseratzpflichtig ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 4185
OLG München, Beschluss vom 03.04.2006 - 34 Wx 40/06
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die Erstbeschwerde statt, nicht die zulassungsbedürftige weitere Beschwerde.*)
VolltextIBRRS 2006, 4184
OLG München, Beschluss vom 24.07.2006 - 34 Wx 56/06
Zur Frage der Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes bei mehreren Unterlassungs- und Beseitigungsanträgen, die sich auf ein Teileigentum beziehen.
VolltextIBRRS 2006, 4183
OLG München, Beschluss vom 26.07.2006 - 34 Wx 83/06
1. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, der die Errichtung eines hölzernen Geräteschuppens bestimmter Größe auf einer Gartensondernutzungsfläche genehmigt und hierbei die Standortauswahl dem Wohnungseigentümer mit der Maßgabe überlässt, dass kein anderer Eigentümer über das normale Maß hinaus belästigt wird, ist nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig. Im Rahmen des gerichtlichen Beseitigungsverlangens hat das damit befasste Gericht die Standortwahl an dem im Eigentümerbeschluss vorgegebenen Maßstab zu überprüfen.*)
2. Ist durch die Errichtung eines Gartenschuppens auf einer Sondernutzungsfläche - wie üblich - die Optik der gesamten Wohnanlage berührt, sind auch bei individuellen Beseitigungsansprüchen zwingend alle Wohnungseigentümer am Verfahren zu beteiligen.*)
VolltextIBRRS 2006, 4182
OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - 32 Wx 51/05
Ob ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die Verringerung der nutzbaren Breite einer Treppe durch den Einbau eines Treppenschutzliftes unter die von Art. 35 Abs. 5 BayBO in Verbindung mit der maßgeblichen DIN 18065 Ziffer 2.1 geforderte Mindestbreite kann danach einen hinnehmbaren Nachteil darstellen.*)
VolltextIBRRS 2006, 4149
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2006 - 2 Wx 4/05
1. Ansprüche aus einer genehmigten Jahresabrechnung verjährten nach altem Schuldrecht erst nach 30 Jahren, ab 01.01.2002 in (restlichen) drei Jahren.
2. Werden die die Abrechnung billigenden Beschlüsse fristgerecht angefochten, so ändert dies nichts an ihrer Bestandskraft und ihrer Wirksamkeit als anspruchsbegründende Tatsache, solange sie nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind.
3. Zahlungsverfahren müssen nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschlussanfechtung ausgesetzt werden.
VolltextIBRRS 2006, 4122
BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 289/05
1. Es steht dem teilenden Eigentümer frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen.*)
2. Eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren abzuschließen, ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2006, 4104
OLG München, Beschluss vom 28.09.2006 - 32 Wx 115/06
Ein Antrag auf gerichtliche Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats ist ohne vorherige Anrufung der Wohnungseigentümerversammlung zulässig, wenn feststeht, dass ein entsprechender Antrag abgelehnt werden würde.*)
VolltextIBRRS 2006, 4103
OLG München, Beschluss vom 05.10.2006 - 32 Wx 121/06
1. Zur Auslegung eines Beschlusses über die Genehmigung baulicher Veränderungen.*)
2. Entsteht durch die Anbringung eines Giebeldaches anstelle des bisherigen Flachdaches ein zusätzlicher Raum, so steht dieser Raum im Gemeinschaftseigentum.*)
VolltextIBRRS 2006, 4099
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2002 - 17 U 25/02
Wird als Hauptleistungspflicht die Herstellung eines der Landesbauordnung entsprechenden Zustandes geschuldet, wird diese nicht dadurch unmöglich, dass ein Miteigentümer seine Zustimmung zum Herstellung eines Lichthofs verweigert, sofern ein Sondernutzungsrecht die Stellung des Schuldners gegenüber dem Miteigentümer verbessert.
VolltextIBRRS 2006, 4098
OLG München, Beschluss vom 27.06.2006 - 32 Wx 72/06
1. Es bleibt offen, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband die Versorgung der einzelnen Wohnungen mit Kabelfernsehen als Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung an sich ziehen kann. Jedenfalls besteht eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Vertrages mit einem Kabeldiensteanbieter dann, wenn die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) eine Regelung über die Verteilung der Kosten des Kabelfernsehens enthält und die Versorgung mit Kabelfernsehen bereits bisher über gemeinschaftliche Leitungen aufgrund eines Vertrages der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Kabelbetreiber erfolgt ist.*)
2. Stützt ein Wohnungseigentümer den Antrag auf Ungültigerklärung eines Beschlusses über den Abschluss eines Breitbandkabelvertrages auch darauf, dass die Vertragsbedingungen nachteilig sind, so ist jedenfalls bei einer langen Laufzeit des Vertrages (hier zehn Jahre) von Amts wegen zu ermitteln, ob die Konditionen im Vergleich zu möglichen anderen Anbietern oder zu anderen Entgeltvarianten angemessen sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 4097
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2006 - 2 W 24/05
1. Ist in der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung der Beschlussgegenstand mit "Neuwahl eines Verwalters" bezeichnet, so ist für jeden Wohnungseigentümer erkennbar, dass nicht nur die Bestellung eines Verwalters beschlossen werden soll, sondern auch die wesentlichen Bedingungen des Verwaltervertrages.*)
2. Wird in einer Wohnungseigentümerversammlung "die Fortsetzung des Verwaltervertrages" beschlossen, so ist der Beschluss dahin auszulegen, dass er auch die Neubestellung des Verwalters umfasst.*)
3. Bei der Wiederwahl des Verwalters bedarf es grundsätzlich nicht der Unterbreitung von Alternativangeboten.*)
4. Ein Verwalter ist in Ausübung gebundener Vollmachten nicht anwesender Wohnungseigentümer nicht gehindert, an der eigenen Wahl mitzuwirken.*)
5. Sieht die Teilungserklärung bei mehreren Wohnblöcken vor, dass für die Verwaltungseinheit, die das gemeinschaftliche Eigentum umfasst, soweit nicht das Sonder- und Teileigentum der übrigen Verwaltungseinheiten betroffen ist, die Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens durch schriftliche Stimmabgabe innerhalb der für die übrigen Verwaltungseinheiten einberufenen Versammlungen erfolgt, und zur Gültigkeit des Beschlusses ausreicht, dass die zustimmenden Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte sämtlicher Miteigentumsanteile der Verwaltungseinheiten vertreten, so verletzt dieses Verfahren nicht das Gebot des Minderheitenschutzes.*)
VolltextIBRRS 2006, 4061
OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2006 - 15 W 142/05
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage wird, auch wenn er nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, ist durch § 25 Abs.5 WEG, noch durch § 181 BGB gehindert, als Stellvertreter einzelner Wohnungseigentümer an der Beschlussfassung über seine erneute Bestellung mitzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschlussfassung über die erneute Bestellung zugleich über den Abschluss des Verwaltervertrages abgestimmt wird.*)
VolltextIBRRS 2006, 4049
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - V ZR 28/06
Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums.*)
VolltextIBRRS 2006, 4019
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.09.2006 - 3 W 213/05
1. Die Frage, ob die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne zu dulden, ist auf der Grundlage der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu beurteilen.*)
2. Das Festhalten an einem generellen Verbot von Parabolantennen kann treuwidrig sein, wenn diese aufgrund ihrer Größe und des Installationsortes das optischhe Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und auch sonstige Interessen der Wohnungseigentümer nicht berührt sind.*)
3. Es ist zweifelhaft, ob bei der Abwägung zwischen dem von der Eigentümergemeinschaft verteidigten optische Gesamteindruck und dem Informationsinteresse des Einzelnen letzteres regelmäßig nur - wie in der bisherigen Rechtsprechung - bei ausländischer Staatsangehörigkeit besonderes Gewicht zukommt. Die Gesichtspunkte des Zusammenwachsen Europas und des zunehmenden internationalen Austausches könnten auch für das private Informationsinteresse von Deutschen größere Beachtung als bisher erfordern.
VolltextIBRRS 2006, 3994
OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2000 - 16 Wx 37/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3992
OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2000 - 16 Wx 35/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3990
OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2000 - 16 Wx 32/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3989
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2000 - 3 Wx 425/99
Wird - gemäß der Teilungserklärung - die Vertretung der Wohnungseigentümer, die in der Eigentümerversammlung nicht anwesend und nicht anderweitig vertreten sind, vom Verwalter ausgeübt, so führt dies auch bei einem "einstimmigen" Beschluss nicht zu einer Vereinbarung i.S. des § 10 WEG.*)
VolltextIBRRS 2006, 3987
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2000 - 2 Wx 1/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3986
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2000 - 3 Wx 60/00
Die Abänderung der in der Teilungserklärung enthaltenen Regelungen für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung des Hausgeldes durch bloßen Mehrheitsbeschluss ist unwirksam. Es mag offen bleiben, ob ein solcher Beschluss wegen fehlender Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nichtig ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 3985
OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2000 - 16 Wx 17/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3982
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.04.2006 - 5 W 253/05-76
Der schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage wird durch den bei Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt. Etwaige Ansprüche wegen eines bauordnungswidrigen Zustands sind gegen die Gemeinschaft zu richten, nicht gegen die einzelnen Sondereigentümer.
VolltextIBRRS 2006, 3980
BGH, Urteil vom 28.09.2006 - VII ZR 303/04
Der formularmäßige Ausschluss der Befugnis, einen Erwerbervertrag über umfassend saniertes Wohnungseigentum zu wandeln oder sonst rückgängig zu machen, ist gemäß § 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 373/99 - BauR 2002, 310 = ZfBR 2002, 244 = NZBau 2002, 89 und Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
VolltextIBRRS 2006, 3964
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2000 - 24 U 29/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3963
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2000 - 3 Wx 51/00
Bei der Ausübung des Auswahlermessens im Fall der gerichtlichen Bestellung eines Notverwalters hat das Gericht verschiedene, ihm vorliegende Angebote von Verwaltern auch unter Eignungs- und Kostengesichtspunkten gegeneinander abzuwägen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3962
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2000 - 3 W 81/00
Die Sanierung einer durchfeuchteten Fassade unter erstmaliger Aufbringung einer Wärmedämmung kann eine modernisierende Instandsetzungsmaßnahme darstellen.*)
Kommen mehrere gleichermaßen erfolgversprechende Sanierungsmaßnahmen in Betracht, steht der Eigentümergemeinschaft bei der Auswahl ein Ermessensspielraum zu.*)
VolltextIBRRS 2006, 3958
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Wx 9/00
Der Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, der durch - bestandskräftigen - Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung für eine weitere Amtszeit wiederbestellt worden ist, kann nur dann mit Erfolg auf die bereits bekannten früheren Umstände gestützt werden, wenn zumindest ein neuer wichtiger Grund angeführt wird, der im Zeitpunkt der Neubestellung noch nicht vorgelegen hat.*)
Das gilt auch dann, wenn der die gerichtliche Abberufung verlangende Antragsteller in der betreffenden Wohnungseigentümerversammlung durch die absolute Stimmenmehrheit eines anderen Wohnungseigentümers majorisiert worden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 3950
OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2000 - 16 Wx 76/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3947
OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2000 - 15 W 118/00
1. Der Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag betr. die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan ist, wenn er die gesamte Beschlußfassung und nicht etwa nur einzelne Rechnungsposten betrifft, gem. § 48 Abs. 3 S. 1 WEG mit einem Bruchteil (regelmäßig 20 bis 25 %) der umgelegten Kosten zu bemessen.*)
2. Bei großen Wohnungseigentumsanlagen kann die Begrenzung des Geschäftswertes gem. § 48 Abs. 3 S. 2 WEG bei dem Fünffachen des persönlichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers angenommen werden.*)
3. Diese Begrenzung greift auch dann ein, wenn das Gericht mit der Hauptsacheentscheidung dem Antragsteller einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zugesprochen hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 3943
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2000 - 20 W 200/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3899
LG Darmstadt, Urteil vom 27.06.2005 - 19 O 105/04
1. Unterlässt ein Notar fahrlässig die Belehrung hinsichtlich der Größe eines im Sondereigentum stehenden Gebäudeteils und verletzt damit seine Amtspflicht nach § 17 BeurkG, so bestimmt sich seine Haftung nach § 19 BNotO.
2. Die Vorschrift des § 17 BeurkG verpflichtet den Notar, den Willen der Beteiligten zu erforschen, sowie den Sachverhalt zu klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des zu beurkundeten Geschäftes zu belehren. Dabei muss er, obwohl er sich auf die Angaben der Beteiligten grundsätzlich verlassen darf, bedenken, dass die Beteiligten entscheidende Umstände möglicherweise nicht erkennen, und solche Umstände gesondert in seine Belehrung mit einbeziehen.
3. Ein Notar kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass einem Laien die Konsequenz und die Gefahr einer Planabweichung in Kaufvertrag und Teilungserklärung bewusst ist und dass er deshalb bei der Einsicht in den Aufteilungsplan darauf achtet, ob die enthaltene Beschreibung des Sondereigentums mit derjenigen im Kaufvertrag identisch ist.
VolltextIBRRS 2006, 3891
BayObLG, Beschluss vom 25.05.2000 - 2Z BR 16/00
Beschließen die Wohnungseigentümer der einzelnen Hausgemeinschaften einer Mehrhausanlage nach der Gemeinschaftsordnung über die Instandhaltung und Instandsetzung ihres Gebäudes, dann kann eine Hausgemeinschaft nicht den von zwei Hausgemeinschaften geschlossenen Aufzug-Wartungsvertrag kündigen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3890
BayObLG, Beschluss vom 25.05.2000 - 3Z BR 38/00
Der Kläger muß seine Klage auf Leistung an seinen Rechtsnachfolger umstellen, wenn er während des Prozesses seine Aktivlegimation verliert.*)
VolltextIBRRS 2006, 3888
BayObLG, Beschluss vom 26.05.2000 - 2Z BR 174/99
Streiten nur zwei benachbarte Wohnungseigentümern über die Größe ihrer Sondernutzungsflächen, müssen nicht alle Wohnungseigentümer verklagt werden, sofern sie nicht beeinträchtigt sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 3886
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.05.2000 - 20 W 504/99
In Wohnungseigentumssachen ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung erforderlich.*)
VolltextIBRRS 2006, 3885
BayObLG, Beschluss vom 30.05.2000 - 3Z BR 59/00
Haben alle Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum einer Wohnungseigentumsanlage die Kosten für die Löschung einer Globalgrundschuld zu tragen, so gilt das auch für diejenigen, die ihren Miteigentumsanteil im Rahmen eines Bauherrenmodells erworben haben.*)
VolltextIBRRS 2006, 3883
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 Wx 96/99
1. Ein bestandskräftiger, eine Regelung der Gemeinschaftsordnung ändernder Beschluss der Wohnungseigentümer kann trotz seines "vereinbarungsersetzenden" Charakters durch einen erneuten Beschluss der Eigentümergemeinschaft geändert werden, sofern dieser nicht eine erneute Abweichung von den Vereinbarungen der Gemeinschaft enthält.*)
2. Dies kann grundsätzlich auch dann durch Mehrheitsbeschluss geschehen, wenn der erste Beschluss einstimmig gefasst wurde.*)
VolltextIBRRS 2006, 3881
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2000 - 3 Wx 118/00
1.*)
Allein der Bezeichnung als "Lager", die nur im Aufteilungsplan, nicht aber in der Teilungserklärung, vorkommt, ist die Bedeutung einer die Nutzung des Teileigentums einschränkenden Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nicht beizumessen, mit der Folge, dass die umfassendere Zweckbestimmung aus der Teilungserklärung "Gewerbefläche" gilt.*)
2.*)
Unter Zugrundelegung dieser Zweckbestimmung kann der Teileigentümer im Rahmen der zu gewährenden ungehinderten Gewerbeausübung unter Wahrung der berechtigten Interessen der Wohnungseigentümer verlangen, dass an Werktagen während der üblichen Geschäftszeiten von 8.00 bis 20 Uhr der Eingang zum Hof der Anlage nicht verschlossen und dem berechtigten Personenkreis ungehindert Zutritt gewährt wird.*)
VolltextIBRRS 2006, 3876
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.04.2006 - 5 W 253/05
Zu der Frage, ob der Eigentümer, der den Bodenbelag seiner Wohnung austauscht und hierdurch die Lärmbelästigung der Nachbarn erhöht, dazu verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu geeignet sind, einen Trittschallwert zu erreichen, der dem Normwert entspricht.
VolltextIBRRS 2006, 3875
OLG München, Beschluss vom 23.08.2006 - 34 Wx 58/06
1. Veräußert ein Wohnungseigentümer, dem mehrere Wohnungen gehören, einzelne davon, kommt es bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips zu einer Vermehrung der Stimmrechte (wie BayObLG ZMR 2002, 527).*)
2. Ein Stimmrechtsausschluss kann nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass Wohnungseigentum an nahe Angehörige mit dem Ziel übertragen wird, sich weitere Stimmrechte in der Eigentümerversammlung zu sichern. Maßgeblich ist vielmehr, ob in der Ausnutzung der Stimmenmehrheit ein Rechtsmissbrauch zulasten der Minderheit liegt. Solcherart zustande gekommene Beschlüsse sind auf Antrag für ungültig zu erklären.*)
3. Ein Beschluss, durch den eine Mehrzahl von Personen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Verwalter bestellt wird, ist nichtig (BGH ZMR 2006, 375).*)
VolltextIBRRS 2006, 3874
OLG München, Beschluss vom 12.09.2006 - 32 Wx 133/06
Ist im Grundbuch ein Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums an einer Wohnung bereits wirksam durch eine Bezugnahme auf die Teilungserklärung eingetragen, besteht kein Anspruch der Berechtigten mehr auf ausdrückliche Verlautbarung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch.*)
VolltextIBRRS 2006, 3873
OLG München, Beschluss vom 23.08.2006 - 34 Wx 90/06
Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der die Kosten für die Instandsetzung von Fenstern im Bereich der Wohnungen abweichend vom vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel „auch zukünftig“ dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt.*)
VolltextIBRRS 2006, 3872
OLG München, Beschluss vom 18.09.2006 - 34 Wx 89/06
1. Tritt im Beschlussanfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, so hat der anfechtende Wohnungseigentümer diesem Umstand durch entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung zu tragen. Verlangt der Anfechtende weiterhin Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses, so fehlt seinem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis.*)
2. Den Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz für einen Beschluss, durch den einzelnen Wohnungseigentümern die Verpflichtung auferlegt wird, dem Verwalter eine zusätzliche Vergütung zu zahlen, wenn sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3869
BayObLG, Beschluss vom 13.06.2000 - 2Z BR 35/00
Weist die Teilungserklärung ein Teileigentum als "Laden/Büro", "Ladenlokal mit Voll-/ Teilküche" und "Laden mit Bistro" aus, darf keine Gaststätte mit Öffnungszeiten über die Ladenzeiten hinaus betrieben werden, weil es auf die Bezeichnung "Laden" ankommt.*)
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