Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 4478OLG München, Beschluss vom 06.11.2006 - 34 Wx 105/06
1. Die Nutzung von als Teileigentum ausgewiesenen Hobbyräumen zu dauernden Wohnzwecken stört bei generalisierender Betrachtungsweise mehr als eine zweckbestimmungsmäßige Nutzung.*)
2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung einer Anlage, die u.a. aus Wohnungen sowie aus Hobbyräumen als selbständigen Teileigentumseinheiten besteht, dass die Hobbyräume ausgebaut und mit den Wohnungen verbunden werden dürfen, so liegt darin in der Regel eine Vereinbarung, dass der Ausbau der Hobbyräume in Wohnräume gestattet ist und diese Räume dann zu dauernden Wohnzwecken genutzt werden dürfen.*)
VolltextIBRRS 2006, 4477
OLG München, Beschluss vom 08.11.2006 - 34 Wx 45/06
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzt werden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der solche Ansprüche auch bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters unabhängig von der Kenntnis der Geschädigten nach drei Jahren verjähren, benachteiligt den Vertragspartner des Verwalters jedoch unangemessen und ist deshalb unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2006, 4473
OLG München, Beschluss vom 20.09.2006 - 32 Wx 139/06
§ 12 Abs. 2 Satz 1 WEG ist zwingendes Recht. Die Wohnungseigentümer können sich jedoch schuldrechtlich verpflichten, über das Wohnungseigentum nicht zu verfügen, wenn andere Wohnungseigentümer nicht zustimmen, ohne dass hier ein wichtiger Grund vorliegen muss.*)
VolltextIBRRS 2006, 4472
OLG München, Beschluss vom 04.08.2006 - 32 Wx 68/06
Zur Auslegung des Umfangs der Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses.*)
VolltextIBRRS 2006, 4471
OLG München, Beschluss vom 18.09.2006 - 34 Wx 81/06
Zur Auslegung einer Gemeinschaftsordnung, nach der die benutzungsberechtigten Sondereigentümer der gemeinsamen Anlagen kostentragungspflichtig sind, und wenn aus tatsächlichen Gründen einige Sondereigentümer diese nicht nutzen können (hier: Warmwasserversorgungseinrichtung).*)
VolltextIBRRS 2006, 4467
OLG München, Beschluss vom 13.12.2006 - 34 Wx 109/06
1. Durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Gebäuden werden in der Regel alle Eigentümer in ihren Rechten betroffen. Der Errichtung müssen daher auch alle Eigentümer zustimmen.*)
2. Die in der Teilungserklärung enthaltene Berechtigung der Miteigentümer eines Gebäudes einer Mehrhausanlage, Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum in ihrem Gebäude ohne die Mitwirkung der Miteigentümer der anderen Gebäude zu regeln, umfasst nicht die Genehmigung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach ihres Gebäudes.*)
VolltextIBRRS 2006, 4437
OLG München, Beschluss vom 08.12.2006 - 34 Wx 103/06
Zum Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Ungültigerkärung eines Eigentümerbeschlusses,
1. der den Wohnungseigentümern eine Frist zur Stellungnahme zu Sanierungsangeboten mit der Ankündigung setzt, sodann in das schriftliche Umlaufverfahren einzutreten;
2. der den Antrag eines Wohnungseigentümers auf Anbringung einer Markise ablehnt und der (nur) von einem anderen Wohnungseigentümer angefochten wird.*)
VolltextIBRRS 2006, 4402
BGH, Urteil vom 10.11.2006 - V ZR 62/06
1. Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB entspringen können.*)
2. Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2006, 4384
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 Wx 197/06
1. Der Einbau einer Klimaanlage, der Kernbohrungen von maximal 50 mm im Außenmauerwerk, das Anbringen eines 6x9 cm großen weißen Kunststoffkanals auf der weiß verputzten Außenwand der zur Dachgeschosswohnung des Sondereigentümers gehörenden Loggia sowie ein auf der Loggia aufgestellte, von außen nicht sichtbares Gerät erfordert, bedarf als bauliche Veränderung – mangels erheblichen Nachteils - nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.*)
2. Entstehen durch den Betrieb der Klimaanlage Geräuschemissionen, die vor dem Dachgeschossfenster der Eigentumswohnung des Nachbarn den zulässigen Lärmimmissionsrichtwert der TA Lärm für reine Wohngebiete mit nachts 35 dB (A) deutlich überschreiten (48,7 dB (A), so liegt hierin kein rechtlich relevanter Nachteil, wenn der Nachbar in Kenntnis des die zu erwartenden Geräuschimmissionen beschreibenden Sachverständigengutachtens sein – nicht an eine besondere Form gebundenes - Einverständnis mit der Installation der Klimaanlage erklärt hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 4383
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2006 - 3 Wx 194/06
1. Die unterbliebene Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung lässt die darin enthaltene Heizkostenabrechnung bestandskräftig werden, auch wenn der Verteilungsmaßstab wegen Verstoßes gegen § 9a HeizkostenVO unrichtig war.*)
2. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Neuberechnung im Wege des Zweitbeschlusses kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bei der Beschlussfassung bereits bekannt waren (hier: Sachverständigengutachten, das die ordnungsgemäße Erfassung des Wärmeverbrauchs für sämtliche beheizte Flächen verneint).*)
3. Kann für sämtliche beheizte Flächen einer Wohnungseigentumsanlage der Wärmeverbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst werden, (hier: ungleichmäßige Durchströmung der Heizkörper), so kann dieser Mangel bei der Beurteilung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Verbrauchserfassung (§ 9a HeizkostenVO) nicht deshalb vernachlässigt werden, weil er „im Prinzip bei allen Heizkörpern des Hauses“ auftritt.*)
4. Sind die Heizkosten nach § 9a Abs. 2 HeizkostenVO zu verteilen, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht verlangen, dass die Wohnfläche als Verteilungsmaßstab zugrunde gelegt wird. Er hat lediglich Anspruch auf eine ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechende erneute Willensbildung der Gemeinschaft unter Beachtung der Vorgaben der §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 HeizkostenVO.*)
VolltextIBRRS 2006, 4352
VGH Bayern, Urteil vom 22.11.2006 - 8 BV 05.1918
1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05, IBR 2005, 517) die Gemeinschaft selbst.*)
2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.*)
3. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren setzt nicht voraus, dass für die Sondernutzung eine Erlaubnis erteilt ist.*)
4. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z.B. Balkon) ist die Gebührenschuld grundsätzlich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Dieses darf in entsprechender Anwendung von § 905 BGB nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb der der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum über der Straße hat.*)
5. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung bei Sondernutzungsgebühren.*)
VolltextIBRRS 2006, 4348
OLG München, Beschluss vom 15.11.2006 - 34 Wx 97/06
Das Wohnungseigentumsgericht kann regelmäßig einen Eigentümerbeschluss, der fristgerecht angefochten wurde, auch dann wegen inhaltlicher Mängel für ungültig erklären, wenn im Anfechtungsverfahren festgestellt wird, dass die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses unterblieben ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht in der Lage ist, das Beschlussergebnis zweifelsfrei festzustellen und so den Tatbestand für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses zu komplettieren.*)
VolltextIBRRS 2006, 4344
OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2005 - 17 W 161/05
Ist die Mehrvertretungsgebühr vor Verkündung der BGH-Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (IBR 2005, 517) entstanden, so ist sie auch weiterhin erstattungsfähig.
VolltextIBRRS 2006, 4329
OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2006 - 4 W 241/06
Kosten eines Aufzuges und der Reinigung von Treppenhäusern betreffen Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs und sind auch auf solche Teil- und Wohnungseigentümer umzulegen, die diese Einrichtungen nicht nutzen. Eine Freistellung nicht nutzender Teil- und Wohnungseigentümer von diesen Kosten setzt eine eindeutige Bestimmung in der die Kostenverteilung regelnden Teilungserklärung voraus. Sieht diese eine Ausscheidung solcher Kosten vor, die nur einem Teil- oder Wohnungseigentümer zugeordnet werden und die dieser allein tragen müsse, rechtfertigt dies nicht die Freistellung von Teil- und Wohnungseigentümern ohne Nutzungsinteresse, wenn im Übrigen Aufzug und Treppenhaus von mehreren Teil- und Wohnungseigentümern genutzt werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 4325
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.02.2006 - 5 W 125/05-36
Ist in der Teilungserklärung eine Wohnnutzung festgeschrieben, so kann eine Wohnung nicht als Hotelzimmer genutzt werden.
VolltextIBRRS 2006, 4323
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2006 - 3 Wx 145/05
Zu der Frage, ob dem noch nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnungserwerber ein Stimmrecht auf der Eigentümerversammlung zusteht.
VolltextIBRRS 2006, 4284
OLG München, Beschluss vom 25.07.2006 - 32 Wx 76/06
Werden Beträge für "betreutes Wohnen" aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich an die Betreuungsgesellschaft gezahlt, so sind diese Beträge in die Jahresabrechnung aufzunehmen, unabhängig davon, ob die Bezahlung dieser Beträge aus dem Verwaltungsvermögen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hat. Das Bestehen eventueller Rückforderungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines einzelnen Wohnungseigentümers ist in einem Verfahren über die Bezahlung eines bestandskräftig beschlossenen Nachzahlungsbetrags nicht zu prüfen.*)
VolltextIBRRS 2006, 4283
OLG München, Beschluss vom 24.07.2006 - 32 Wx 77/06
Eine Mitarbeiterin des Verwalters, der eine EC-Karte für das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft überlassen ist und die Zugang zum Ordner mit der Geheimzahl hat, ist Erfüllungsgehilfin des Verwalters hinsichtlich der Pflicht, die Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß zu verwalten.*)
VolltextIBRRS 2006, 4275
LG Saarbrücken, Beschluss vom 07.12.2005 - 1 WEG II 47/05
1. Eine objektive optische Beeinträchtigung eines Objekts im Miteigentums, die die Grenze des Hinzunehmenden überschreitet, ist nicht schon dann gegeben, wenn durch eine Begrünung eine optische Veränderung herbeigeführt wird. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung, die Grünflächen gerade auch innerhalb von Siedlungsräumen beigemessen werden (vgl. etwa § 2 Nr. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz und die Grünordnungen der Kommunen), ist die Anlage von Grünflächen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine optisch nachteilige Maßnahme.
2. Ein Wohnungseigentümer kann sich nicht gegen jede bauliche Veränderung wehren. Maßnahmen, die zu keinem Nachteil führen, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, müssen gemäß § 14 Nr. 1 WEG hingenommen werden.
3. Die Vermietung von Stellplätzen auf einem Garagendeck ist nicht an § 22 WEG zu messen, da dieser nur Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung regelt. Vielmehr ist mit § 139 BGB die allgmeine Regelung heranzuziehen.
4. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann einen Anspruch auf Unterlassung unzulässiger Nutzung und baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums selbst geltend machen, ohne dass es einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf.
5. Einer Antragserweiterung oder Antragsänderung auch noch im Beschwerdeverfahren ist unter den Voraussetzungen der §§ 263, 533 ZPO zulässig, also wenn die Sachdienlichkeit hierfür spricht oder der Gegner dem zustimmt. Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn dadurch ein weiterer Streit der Beteiligten in einem neuen Verfahren in Wohnungseigentumssachen aufgrund eines verwandten Sachverhalts vermieden wird.
VolltextIBRRS 2006, 4273
OLG München, Beschluss vom 18.07.2006 - 32 Wx 90/06
Zur Auslegung einer Teilungserklärung, nach der "Teileigentumseinheiten ... zu beliebigen gewerblichen Zwecken verwendet werden" dürfen, im Hinblick auf die Frage der baulichen Veränderung.*)
VolltextIBRRS 2006, 4245
OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2006 - 15 W 25/06
1. Die Verpflichtung des Gerichts, dem Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten auf Verlangen eines anderen Beteiligten den Nachweis seiner Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht aufzugeben (§ 13 Satz 3 FGG), findet im Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ihre Grenze.*)
2. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Beschlusses über den Wirtschaftplan entfällt, wenn eine bestandskräftige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr vorliegt und der anfechtende Wohnungseigentümer sämtliche Wohngeldvorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan gezahlt hat.*)
3. Im Verfahren nach dem WEG kann eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde, die sich zunächst auf eine Teilanfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts beschränkt, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist auf weitere Verfahrensgegenstände erweitert werden, über die durch den angefochtenen Beschluss entschieden worden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 4225
OLG München, Beschluss vom 14.09.2006 - 34 Wx 49/06
1. Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung derart anzugeben, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung, ob ihre Teilnahme veranlasst ist, gegeben wird (BayObLG WuM 1985, 100). Der Beschlussgegenstand ist umso genauer in der Ladung zu bezeichnen, je größer seine Bedeutung und je geringer der Wissensstand des einzelnen Eigentümers hierzu ist.*)
2. Bei der geplanten Großsanierung einer mittelgroßen Wohnanlage reicht in der Einberufung der Eigentümerversammlung die Angabe "Beschluss über ergänzende und weiterführende Beschlüsse zur Großsanierung" nicht aus, wenn über konkrete bauliche Einzelmaßnahmen beschlossen werden soll.*)
3. Zur Kostentragungspflicht des Verwalters bei fehlerhafter Einberufung der Eigentümerversammlung.*)
VolltextIBRRS 2006, 4224
OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2006 - 16 Wx 228/05
Ist in einer Teilungserklärung vorgesehen, dass der Verwalter zur Vertretung der Gemeinschaft vor Gericht berechtigt ist, so ist der Verwalter wegen des Interessenkonflikts dennoch nicht zur Vertretung berechtigt in Verfahren, in denen Eigentümer die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter beantragen.
VolltextIBRRS 2006, 4223
OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2006 - 16 Wx 38/06
Zur Frage der Begründetheit von Anträgen, mit denen ein Beschluss über die Verlängerung einer Verwalterbestellung angefochten bzw. die Unterlassung einer Neubestellung verlangt werden.
VolltextIBRRS 2006, 4222
OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2006 - 16 Wx 34/06
Gehört die Wohnung getrennt lebenden Eheleuten und erteilt der Betreuer eines Ehegatten eine Stimmrechtsvollmacht, so liegt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zugleich auch eine stillschweigende Bevollmächtigung durch den anderen Ehegatten vor.
VolltextIBRRS 2006, 4221
OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2006 - 16 Wx 197/06
1. Der Mieter eines Wohnungseigentümers kann die Miete mindern und ggf. das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn er von einem anderen Wohnungseigentümer beleidigt und bedroht wird.
2. Der vermietende Wohnunsgeigentümer kann in einem solchen Fall vom beleidigenden Wohnungseigentümer den Mietausfall als Schadensersatz verlangen.
VolltextIBRRS 2006, 4215
OLG Schleswig, Beschluss vom 06.03.2006 - 2 W 13/06
1. Ob ein Kellerraum, in dem die zentrale Heizungsanlage des Objekts untergebracht ist, allein der Energieversorgung oder auch noch anderen Zwecken dient, bestimmt sich in erster Linie nach den Nutzungsangaben in dem der Teilungserklärung anliegenden Aufteilungsplan. Sofern diese nicht als verbindlich anzusehen sein sollten (dazu Senatsbeschluss vom 30.10.2002 - 2 W 39/02 [ZMR 2004, 68]), ist maßgebend, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch seiner Größe, objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der Heizungsanlage noch andere, zumindest annähernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen.(Anschluss an BGHZ 73, 302, 311).*)
2. Eine Heizungsraum verliert nicht allein dadurch seinen spezifischen Charakter, dass er auch als Abstell- oder Lagerraum genutzt wird. Eine solche Nutzung ist lediglich von sekundärer Natur.*)
3. § 5 Abs. 2 WEG enthält für die Bildung von Sondereigentum eine absolute Grenze, die nicht durch Billigkeitserwägungen relativiert werden darf. Für Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes infolge einer langjährige Nutzung der streitbefangenen Kellerräume besteht daher kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2006, 4213
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2006 - 20 W 288/06
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen fehlt, da die weitere Beschwerde formgerecht auch zu Protokoll der Instanzgerichte eingelegt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2006, 4203
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2006 - 3 Wx 81/06
1. Wenn aufgrund des von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts davon auszugehen ist, dass eine notwendige Beteiligung am gerichtlichen Verfahren unterblieben ist, führt dies auf die weitere Beschwerde hin regelmäßig zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Sache.*)
2. Ersterwerber, die Mitglieder einer werdenden Eigentümergemeinschaft geworden sind, sind auch nachdem die Eigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt worden ist an Wohnungseigentumsverfahren zu beteiligen.*)
VolltextIBRRS 2006, 4200
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2006 - 3 Wx 120/06
Eine Abrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG muss das gesamte Kalenderjahr umfassen; legt der Verwalter nicht eine solche Gesamtjahresabrechnung vor, sondern statt dessen vier Quartalsabrechnungen, so entspricht der Genehmigungsbeschluss der Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.*)
VolltextIBRRS 2006, 4199
KG, Urteil vom 29.09.2006 - 7 U 251/05
Auch wenn der Versorgungsvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande kommt, haftet der einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Bezahlung der Verbrauchskosten für die Be- und Entwässerung der Wohnungseigentumsanlage gemäß §§ 2 Abs.1 Satz 2 AVBWasserV, 1 Abs.2 und 3, 2, 14 b der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE).*)
VolltextIBRRS 2006, 4198
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2006 - 3 Wx 281/05
1. Der einzelne (ehemalige) Wohnungseigentümer kann im Wohnungseigentumsverfahren wegen einer Beschädigung seiner Sachen einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter auf die Schlechterfüllung des Verwaltervertrags stützen, obwohl nicht er gemeinsam mit den übrigen Wohnungseigentümern, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband Vertragspartner des Verwalters geworden ist.*)
2. Treten Mängel am Gemeinschaftseigentum auf, so ist der Verwalter verpflichtet, eine sachgerechte Entscheidung der Wohnungseigentümer zur Mängelbeseitigung - u. a. durch Hinwirken auf eine Klärung der Mängelursache - vorzubereiten und anzuregen.*)
3. Wird ein auf die Verletzung der Verwalterpflichten gestützter Schadensersatzanspruch geltend gemacht, so ist bei entsprechendem Anhalt im Wohnungseigentumsverfahren auch zu prüfen, ob der Anspruch deshalb gerechtfertigt ist, weil der Verwalter die Anlage als Bauträger mangelhaft errichtet hat und aus diesem Grund gegenüber dem Wohnungseigentümer als Auftraggeber schadenseratzpflichtig ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 4185
OLG München, Beschluss vom 03.04.2006 - 34 Wx 40/06
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die Erstbeschwerde statt, nicht die zulassungsbedürftige weitere Beschwerde.*)
VolltextIBRRS 2006, 4184
OLG München, Beschluss vom 24.07.2006 - 34 Wx 56/06
Zur Frage der Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes bei mehreren Unterlassungs- und Beseitigungsanträgen, die sich auf ein Teileigentum beziehen.
VolltextIBRRS 2006, 4183
OLG München, Beschluss vom 26.07.2006 - 34 Wx 83/06
1. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, der die Errichtung eines hölzernen Geräteschuppens bestimmter Größe auf einer Gartensondernutzungsfläche genehmigt und hierbei die Standortauswahl dem Wohnungseigentümer mit der Maßgabe überlässt, dass kein anderer Eigentümer über das normale Maß hinaus belästigt wird, ist nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig. Im Rahmen des gerichtlichen Beseitigungsverlangens hat das damit befasste Gericht die Standortwahl an dem im Eigentümerbeschluss vorgegebenen Maßstab zu überprüfen.*)
2. Ist durch die Errichtung eines Gartenschuppens auf einer Sondernutzungsfläche - wie üblich - die Optik der gesamten Wohnanlage berührt, sind auch bei individuellen Beseitigungsansprüchen zwingend alle Wohnungseigentümer am Verfahren zu beteiligen.*)
VolltextIBRRS 2006, 4182
OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - 32 Wx 51/05
Ob ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die Verringerung der nutzbaren Breite einer Treppe durch den Einbau eines Treppenschutzliftes unter die von Art. 35 Abs. 5 BayBO in Verbindung mit der maßgeblichen DIN 18065 Ziffer 2.1 geforderte Mindestbreite kann danach einen hinnehmbaren Nachteil darstellen.*)
VolltextIBRRS 2006, 4149
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2006 - 2 Wx 4/05
1. Ansprüche aus einer genehmigten Jahresabrechnung verjährten nach altem Schuldrecht erst nach 30 Jahren, ab 01.01.2002 in (restlichen) drei Jahren.
2. Werden die die Abrechnung billigenden Beschlüsse fristgerecht angefochten, so ändert dies nichts an ihrer Bestandskraft und ihrer Wirksamkeit als anspruchsbegründende Tatsache, solange sie nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind.
3. Zahlungsverfahren müssen nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschlussanfechtung ausgesetzt werden.
VolltextIBRRS 2006, 4122
BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 289/05
1. Es steht dem teilenden Eigentümer frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen.*)
2. Eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren abzuschließen, ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2006, 4104
OLG München, Beschluss vom 28.09.2006 - 32 Wx 115/06
Ein Antrag auf gerichtliche Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats ist ohne vorherige Anrufung der Wohnungseigentümerversammlung zulässig, wenn feststeht, dass ein entsprechender Antrag abgelehnt werden würde.*)
VolltextIBRRS 2006, 4103
OLG München, Beschluss vom 05.10.2006 - 32 Wx 121/06
1. Zur Auslegung eines Beschlusses über die Genehmigung baulicher Veränderungen.*)
2. Entsteht durch die Anbringung eines Giebeldaches anstelle des bisherigen Flachdaches ein zusätzlicher Raum, so steht dieser Raum im Gemeinschaftseigentum.*)
VolltextIBRRS 2006, 4099
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2002 - 17 U 25/02
Wird als Hauptleistungspflicht die Herstellung eines der Landesbauordnung entsprechenden Zustandes geschuldet, wird diese nicht dadurch unmöglich, dass ein Miteigentümer seine Zustimmung zum Herstellung eines Lichthofs verweigert, sofern ein Sondernutzungsrecht die Stellung des Schuldners gegenüber dem Miteigentümer verbessert.
VolltextIBRRS 2006, 4098
OLG München, Beschluss vom 27.06.2006 - 32 Wx 72/06
1. Es bleibt offen, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband die Versorgung der einzelnen Wohnungen mit Kabelfernsehen als Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung an sich ziehen kann. Jedenfalls besteht eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Vertrages mit einem Kabeldiensteanbieter dann, wenn die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) eine Regelung über die Verteilung der Kosten des Kabelfernsehens enthält und die Versorgung mit Kabelfernsehen bereits bisher über gemeinschaftliche Leitungen aufgrund eines Vertrages der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Kabelbetreiber erfolgt ist.*)
2. Stützt ein Wohnungseigentümer den Antrag auf Ungültigerklärung eines Beschlusses über den Abschluss eines Breitbandkabelvertrages auch darauf, dass die Vertragsbedingungen nachteilig sind, so ist jedenfalls bei einer langen Laufzeit des Vertrages (hier zehn Jahre) von Amts wegen zu ermitteln, ob die Konditionen im Vergleich zu möglichen anderen Anbietern oder zu anderen Entgeltvarianten angemessen sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 4097
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2006 - 2 W 24/05
1. Ist in der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung der Beschlussgegenstand mit "Neuwahl eines Verwalters" bezeichnet, so ist für jeden Wohnungseigentümer erkennbar, dass nicht nur die Bestellung eines Verwalters beschlossen werden soll, sondern auch die wesentlichen Bedingungen des Verwaltervertrages.*)
2. Wird in einer Wohnungseigentümerversammlung "die Fortsetzung des Verwaltervertrages" beschlossen, so ist der Beschluss dahin auszulegen, dass er auch die Neubestellung des Verwalters umfasst.*)
3. Bei der Wiederwahl des Verwalters bedarf es grundsätzlich nicht der Unterbreitung von Alternativangeboten.*)
4. Ein Verwalter ist in Ausübung gebundener Vollmachten nicht anwesender Wohnungseigentümer nicht gehindert, an der eigenen Wahl mitzuwirken.*)
5. Sieht die Teilungserklärung bei mehreren Wohnblöcken vor, dass für die Verwaltungseinheit, die das gemeinschaftliche Eigentum umfasst, soweit nicht das Sonder- und Teileigentum der übrigen Verwaltungseinheiten betroffen ist, die Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens durch schriftliche Stimmabgabe innerhalb der für die übrigen Verwaltungseinheiten einberufenen Versammlungen erfolgt, und zur Gültigkeit des Beschlusses ausreicht, dass die zustimmenden Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte sämtlicher Miteigentumsanteile der Verwaltungseinheiten vertreten, so verletzt dieses Verfahren nicht das Gebot des Minderheitenschutzes.*)
VolltextIBRRS 2006, 4061
OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2006 - 15 W 142/05
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage wird, auch wenn er nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, ist durch § 25 Abs.5 WEG, noch durch § 181 BGB gehindert, als Stellvertreter einzelner Wohnungseigentümer an der Beschlussfassung über seine erneute Bestellung mitzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschlussfassung über die erneute Bestellung zugleich über den Abschluss des Verwaltervertrages abgestimmt wird.*)
VolltextIBRRS 2006, 4049
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - V ZR 28/06
Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums.*)
VolltextIBRRS 2006, 4019
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.09.2006 - 3 W 213/05
1. Die Frage, ob die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne zu dulden, ist auf der Grundlage der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu beurteilen.*)
2. Das Festhalten an einem generellen Verbot von Parabolantennen kann treuwidrig sein, wenn diese aufgrund ihrer Größe und des Installationsortes das optischhe Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und auch sonstige Interessen der Wohnungseigentümer nicht berührt sind.*)
3. Es ist zweifelhaft, ob bei der Abwägung zwischen dem von der Eigentümergemeinschaft verteidigten optische Gesamteindruck und dem Informationsinteresse des Einzelnen letzteres regelmäßig nur - wie in der bisherigen Rechtsprechung - bei ausländischer Staatsangehörigkeit besonderes Gewicht zukommt. Die Gesichtspunkte des Zusammenwachsen Europas und des zunehmenden internationalen Austausches könnten auch für das private Informationsinteresse von Deutschen größere Beachtung als bisher erfordern.
VolltextIBRRS 2006, 3994
OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2000 - 16 Wx 37/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3992
OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2000 - 16 Wx 35/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3990
OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2000 - 16 Wx 32/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3989
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2000 - 3 Wx 425/99
Wird - gemäß der Teilungserklärung - die Vertretung der Wohnungseigentümer, die in der Eigentümerversammlung nicht anwesend und nicht anderweitig vertreten sind, vom Verwalter ausgeübt, so führt dies auch bei einem "einstimmigen" Beschluss nicht zu einer Vereinbarung i.S. des § 10 WEG.*)
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