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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6101 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2006

IBRRS 2006, 3868
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 13.06.2000 - 2Z BR 175/99

Jeder Wohnungseigenümer auch einer großen Wohnanlage hat gegen Kosterstattung Anspruch auf Fotokopien der einer Jahresabrechnung zugrundeliegenden Belege.*)

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IBRRS 2006, 3867
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.06.2000 - 5 WF 48/00

Zu der - hier fehlenden - Verwertungspflicht von Wohnungseigentum, das nicht der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Eigentümer, sondern dessen Trennungsunterhalt zahlender Ehegatte bewohnt.*)

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IBRRS 2006, 3866
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 16.06.2000 - 2Z BR 178/99

Ist in der Teilungserklärung ein Teileigentum als Sauna ausgewiesen, darf dort kein "Pärchentreff" oder "Swinger-Club" betrieben werden.*)

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IBRRS 2006, 3863
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2000 - 2 Wx 33/00

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 3860
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2000 - 3 Wx 163/00

1.*)

Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung, an den Häusern der Wohnanlage einen Blitzschutz installieren zu lassen, so entfällt mit der Durchführung dieser Maßnahme das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des dahin gehenden Eigentümerbeschlusses jedenfalls solange nicht wie die Rückgängigmachung der Baumaßnahme nicht tatsächlich ausgeschlossen ist oder ihr der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen steht.*)

2.*)

Eine mit relativ geringem Kostenaufwand erstmals durchzuführende Maßnahme zur Bewahrung eines höheren Gebäudes vor der elementaren Gefahr des Blitzeinschlages stellt sich als ordnungsgemäße Instandsetzung des Gebäudes und nicht als eine die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordernde bauliche Veränderung dar.*)

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IBRRS 2006, 3859
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 28.06.2000 - 3Z BR 134/00

Geht es in einem WEG-Beschluß darum, ob Speicher und Keller als Wohnraum genutzt werden dürfen, so bemißt sich der Geschäftswert ausschließlich nach dem tatsächlichen Nutzungsinteresse und nicht nach der Kaufpreisdifferenz der in Rede stehenden Räume.*)

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IBRRS 2006, 3858
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BGH, Beschluss vom 29.06.2000 - V ZB 46/99

Über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluß entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.*)

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IBRRS 2006, 3857
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2000 - 16 Wx 87/00

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 3856
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2000 - 3 Wx 214/00

1.*)

Der Wert der Beschwer, der sich nach dem vermögenswerten Interesse des Rechtsmittelführers an der Beseitigung der von zwei Nadelbäumen im Bereich des Balkons seiner Eigentumswohnung ausgehenden Beeinträchtigung (Lichtentzug) richtet, übersteigt 1.500,-- DM.*)

2.*)

Der Jahresbetrag einer um 10 % geminderten fiktiven Monatsmiete kann schon deshalb nicht entsprechend § 16 GKG zur Bemessung der Beeinträchtigung (Beschwer) herangezogen werden, da diese Vorschrift - aus sozialen Erwägungen - allein für die Wertfestsetzung zur Gebührenberechnung gilt.*)

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IBRRS 2006, 3822
ProzessualesProzessuales
Einwendungen im Verfahren richten sich nach WEG bzw. FGG

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.05.2006 - 20 W 87/06

1. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig; dies gilt auch für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.*)

2. Dem Vollstreckungsabwehrantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist, insbesondere wenn die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt wurde und der Gläubiger aus dem Titel befriedigt ist.*)

3. § 767 Abs. 2 ZPO gilt für Vollstreckungsabwehranträge im Hinblick auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse grundsätzlich nicht.*)

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IBRRS 2006, 3818
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verein als Treuhänder einer WEG

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.05.2006 - 20 W 542/05

Ein Verein, der als Treuhänder für eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung erwerben und unterhalten, sowie für einen Hausmeister zur Verfügung stellen oder - falls sie hierfür nicht benötigt wird - an Dritte vermieten soll, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.*)

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IBRRS 2006, 3802
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 20.07.2000 - 2Z BR 49/00

Die grundlose Weigerung, Akteneinsicht zu gewähren und ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör können den Eindruck erwecken, daß der Richter befangen sei.*)

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IBRRS 2006, 3801
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 20.07.2000 - 2Z BR 50/00

Eine Wohnung darf nicht als Arztpraxis mit erheblichen Patientenverkehr genutzt werden, mag sie auch schon über viele Jahre hinweg bestimmungswidrig als Praxis genutzt worden sein.*)

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IBRRS 2006, 3798
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 27.07.2000 - 2Z BR 63/00

Auch in einem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren ist die Geschäftsfähigkeit eines Wohnungseigentümers in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit einstellen.*)

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IBRRS 2006, 3795
WohnungseigentumWohnungseigentum
Protokollvorschriften für WEG-Beschlüsse beachten!

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2006 - 16 Wx 220/05

Sieht die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses die Eintragung in ein Protokollbuch erforderlich ist, so genügt es nicht, wenn die Beschlüsse durchnummeriert in einem Ordner abgelegt werden.

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IBRRS 2006, 3794
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung der gemeinsamen Wohnung nach Trennung

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2006 - 4 UF 169/05

Ein Ehepartner kann nach endgültiger Trennung der Eheleute die Zustimmung zur Kündigung der ehemaligen Ehewohnung dann verlangen, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegenstehen.

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IBRRS 2006, 3793
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 27.07.2000 - 2Z BR 137/99

Eine Verwaltervergütung kommt nicht schon deswegen stillschweigend zustande, weil einer der Wohnungseigentümer einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Gemeinschaft zum Verwalter bestellt wird.*)

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IBRRS 2006, 3791
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - 3 Wx 227/00

Verlangt ein Wohnungseigentümer die Beseitigung einer baulichen Veränderung wegen einer nachteiligen Änderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage, so ist beim Fehlen konkreter, in Geld meßbarer Anhaltspunkte die Bestimmung des Geschäftswerts und der Beschwer Ermessenssache. Dabei ist eher von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auszugehen.*)

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IBRRS 2006, 3790
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 02.08.2000 - 3Z BR 217/00

Ist in einer Wohnungseigentumssache ein Titel umzuschreiben, richtet sich das Verfahren nach den §§ 727 - 729 ZPO.*)

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IBRRS 2006, 3789
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 03.08.2000 - 2Z BR 184/99

Isolierglasfenster sind Gemeinschaftseigentum. Haben gleichwohl die Eigentümer nach der Gemeinschaftsordnung Schäden an ihren Fenstern selbst zu beheben, so gilt dies auch für Trübungen der Scheiben.*)

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IBRRS 2006, 3787
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 10.08.2000 - 2Z BR 36/00

Eine Beschwerde ist formwirksam eingelegt, wenn die Unterschrift des Anwalts fehlt, aber die beigefügte Abschrift einen Beglaubigungsvermerk des Anwalts enthält.*)

Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass entsprechend der Heizkostenverordnung und der Gemeinschaftsordnung Meßeinrichtungen für eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten installiert werden.*)

Der Kreis derjenigen Personen, die einen Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vertreten dürfen, darf beschränkt werden.*)

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IBRRS 2006, 3786
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 10.08.2000 - 2Z BR 41/00

Eine Vereinbarung, wonach im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Räume in einem zu errichtenden Gebäude in Sondereigentum umgewandelt werden, ist unwirksam.*)

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IBRRS 2006, 3757
ProzessualesProzessuales
Kostentragungspflicht des Verwalters ohne Vollmacht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2006 - 3 Wx 265/05

Hat der (frühere) Verwalter einen Wohnungseigentümer mit einem Verfahren überzogen, obwohl dem Verwalter das Fehlen seiner Bevollmächtigung von Anfang an bekannt sein musste, so entspricht es billigem Ermessen, den Verwalter mit den gerichtlichen Kosten zu belasten und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten dieses Wohnungseigentümers aufzuerlegen.*)

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IBRRS 2006, 3740
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Pergola ist bauliche Veränderung

OLG München, Beschluss vom 10.07.2006 - 34 Wx 33/06

1. Die Errichtung einer Pergola stellt in der Regel eine bauliche Veränderung dar.*)

2. Der durch die bauliche Veränderung über das hinnehmbare Maß hinaus beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann auch dann Beseitigung verlangen, wenn die Eigentümerversammlung zuvor bestandskräftig beschlossen hat, die Maßnahme in jederzeit widerruflicher Weise zu dulden.*)

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IBRRS 2006, 3738
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan

OLG München, Beschluss vom 26.09.2005 - 34 Wx 74/05

1. Schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren ist auch dann zu berücksichtigen, wenn es erst nach der mündlichen Verhandlung, aber noch vor Erlass der abschließenden Entscheidung, bei Gericht eingeht.*)

2. Räume, die zwar in der Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet und entsprechend der Zuordnung nummeriert werden, sind gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie im Aufteilungsplan als solche ausgewiesen sind und nicht - unter ausdrücklicher Ausräumung des Widerspruchs - Sondereigentum begründet wurde.*)

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IBRRS 2006, 3733
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2000 - 16 Wx 87/00 (1)

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 3731
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - 2Z BR 33/00

Die Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers wegen einer fehlerhaften Jahresabrechnung bemißt sich nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der seiner Ansicht nach richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre*)

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IBRRS 2006, 3730
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - 2Z BR 169/99

Die Gemeinschaftsordnung kann wegen des Kostenverteilungsschlüssels wegen Bestimmungen über die Genehmigung baulicher Veränderungen und wegen Hausordnungsvorschriften durch Mehrheitsbeschluß geändert werden.*)

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IBRRS 2006, 3729
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - 2Z BR 58/00

Das Verbot, einen Hund zu halten, darf gegenüber einem schwer gesundheitsgeschädigten (contergangeschädigten) Wohnungseigentümer dann nicht durchgesetzt werden, wenn der Hund zur Stabilisierung des seelischen Zustand erforderlich ist.*)

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IBRRS 2006, 3728
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - 2Z BR 54/00

Richtet sich die Verteilung der Kosten und Lasten des gemein-schaftlichen Eigentums nach den Wohnflächen, so dürfte bei einem Teileigentum wohl die Nutzfläche maßgebend sein.*)

Ein Zahlungsanspruch aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplans wird nicht durch den Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung hinfällig.*)

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IBRRS 2006, 3727
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - 2Z BR 25/00

Einem Verwalter 100 DM pro Stunde zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu vergüten, kann gerechtfertigt sein, wenn besondere Voraussetzungen bestehen.*)

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IBRRS 2006, 3722
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.08.2000 - 20 W 521/99

Zur Frage der Gegenvorstellung gegen einen Beschluss in Wohnungseigentumssachen bei Zustellungsmangel und zur Frage der mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen.*)

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IBRRS 2006, 3721
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2000 - 16 Wx 115/00

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 3720
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000 - 2Z BR 39/00

Die Einrichtung eines Friseursalons in einer im ersten Obergeschoß gelegenen Eigentumswohnung stört und beeinträchtigt jedenfalls in einer kleinen Wohnanlage mehr als wenn die Wohnung nur zu Wohnzwecken genutzt wird.*)

Ob in einer Wohnung ein Büro eingerichtet werden darf, hängt von der Art des Bürobetriebs ab.*)

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IBRRS 2006, 3719
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000 - 2Z BR 83/00

In einem Keller darf musiziert werden, wenn die Musik nicht mehr stört als eine zweckbestimmte Nutzung des Kellers.*)

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IBRRS 2006, 3718
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000 - 2Z BR 21/00 (1)

Ist das Sondereigentum an zwei Speichern wegen widerspüchlicher Teilungserklärung und Aufteilungsplan nicht entstanden, besteht ein gegen die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer gerichteter Anspruch auf Begründung von Sondereigentum.*)

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IBRRS 2006, 3692
ProzessualesProzessuales
Frei laufender Rottweiler als Beeinträchtigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2006 - 3 Wx 64/06

1. Lässt ein Wohnungseigentümer einen Rottweiler auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Hofgrundstück unangeleint und ohne Maulkorb umherlaufen, so kann dies die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mehr als unerheblich stören bzw. beeinträchtigen und ist in diesem Fall zu unterlassen.*)

2. Die notwendige Beteiligung eines Wohnungseigentümers in den Vorinstanzen, kann ausnahmsweise im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn er dort Tatsachen, aus denen sich über den bereits ermittelten Sachverhalt hinaus Aufklärungsansätze ergeben, nicht vorbringt.*)

3. In Wohnungseigentumsverfahren, bei denen es um die Beseitigung von Beeinträchtigungen infolge baulicher Veränderungen oder um die Durchsetzung der Unterlassung eines unzulässigen störenden Gebrauchs (hier: störende Hundehaltung) geht, ist - trotz Wohnsitzes eines Beteiligten im Ausland (hier: Belgien) - nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht für die Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständig.*)

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IBRRS 2006, 3680
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000 - 2Z BR 21/00

Ist das Sondereigentum an zwei Speichern wegen widerspüchlicher Teilungserklärung und Aufteilungsplan nicht entstanden, besteht ein gegen die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer gerichteter Anspruch auf Begründung von Sondereigentum.*)

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IBRRS 2006, 3675
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung eines Beschlusses

KG, Beschluss vom 08.03.2006 - 24 W 134/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 3671
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Geltendmachung von Ansprüchen durch einzelne Erwerber und/oder WEG

OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2006 - 26 U 11/05

Der Umstand, dass die klagenden Eigentümer gemeinsam mit den anderen Miteigentümern den Bauträger wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum in einem anderen Verfahren u. a. auf Minderung in Anspruch genommen haben, führt nicht dazu, dass sie im vorliegenden Verfahren die Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 635 BGB a.F. nicht mehr verfolgen dürfen. Insoweit sind die klagenden Eigentümer nicht an die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft gebunden. Eine solche Bindung wäre nur gegeben im Verhältnis der Minderung zum Schadensersatz, der nicht auf Rückgängigmachung des Erwerbsvertrages gerichtet ist.

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IBRRS 2006, 3669
WohnungseigentumWohnungseigentum
Veruntreuung von Wohngeld duch die Hausverwaltung

AG München, Beschluss vom 26.01.2006 - 483 URII 1261/05 WEG

1. Der Sachverhalt, bei dem die Hausverwaltung das Wohngeld per Lastschrift auf ein Konto, das auf die Hausverwaltung läuft, einzieht, ist dem Fall gleichzustellen, dass die Hausverwaltung Bargeld entgegennimmt. Die Hausverwaltung handelt daher bei der Entgegennahme von Geld einzelner Wohnungseigentümer als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiges Subjekt. Mit Zugang beim Vertreter ist Erfüllung im Verhältnis zum Vertretenen eingetreten.

2. Veruntreut die Hausverwaltung in Empfang genommenes Bargeld, so beseitigt diese Untreue die Erfüllungswirkung nicht. Nichts anderes gilt, wenn das Wohngeld von der Hausverwaltung durch Lastschrift einbezogen wurde und bei der Hausverwaltung tatsächlich auch angekommen ist.

3. Die Folgen der Untreue hat die Wohnungseigentümergemeinschaft solidarisch zu tragen.

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IBRRS 2006, 3667
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auslegung einer Teilungserklärung

OLG München, Beschluss vom 05.07.2006 - 34 Wx 63/06

Zur Auslegung einer Teilungserklärung, nach der "Sondereigentum an dem im Erdgeschoss gelegenen Ladenraum samt Ladenkeller und Nebenräumen im Kellergeschoss" begründet wird, im Hinblick auf die Frage der selbständigen gewerblichen Nutzbarkeit der Kellerräume.*)

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IBRRS 2006, 3666
WohnungseigentumWohnungseigentum
Folgen der Gründung einer WEG

LG Hannover, Beschluss vom 16.09.2005 - 1 T 10/05

1. Mit der Gründung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft tritt eine Änderung der Rechtslage ein, so dass aus bestimmten Sondereigentum, etwa dem Garten, Gemeinschaftseigentum wird und vorherige Zugeständnisse, wie z.B. das Anbringen einer Außensteckdose im Garten, wegfallen.

2. Auch wenn Bäume (hier: Koniferen) von einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft auf eigene Kosten eingepflanzt wurden, gibt dies kein Recht, diese Pflanzen wieder auszugraben. Mit der Pflanzung sind die Bäume ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und damit ins Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft übergegangen.

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IBRRS 2006, 3654
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wesentliche Beeinträchtigung durch bauliche Veränderungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2006 - 2 Wx 42/04

1. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, sein Sondereigentum so Instand zu halten und von diesem sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Nachteil ist hierbei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist demgegenüber nicht erforderlich. Nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.

2. Bei einer Auslegung der Bestimmungen einer Teilungserklärung ist abzustellen auf den Wortlaut und Sinn des Teilungsvertrages und der darin in Bezug genommenen Unterlagen aus der Sicht eines unbefangenen und objektiven Betrachters und nicht auf den Willen der Erklärenden, da ein Sonderrechtsnachfolger sich über den Rechtsinhalt anhand der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung orientieren können muss. Entscheidend ist, was sich nach Wortlaut und Sinn aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Regelung ergibt.

3. Sieht die Teilungserklärung vor, dass der Eigentümer bauliche Veränderungen vornehmen darf, wenn die übrigen Eigentümer hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt werden, so stellt dies eine Erweiterung der Befugnis zur baulichen Veränderung gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des WEG dar, da hier bereits bei einem bloßen Nachteil keine Veränderung vorgenommen werden darf (vgl. Leitsatz 1).

4. Zu der Frage, ob durch an der Rückfassade des Vorderhauses zu errichtende acht Balkone die übrigen Eigentümer, insbesondere die Hinterhausbewohner, wesentlich benachteiligt werden.

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IBRRS 2006, 3643
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abgrenzung zw. Bauherren- und Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Schleswig, Beschluss vom 08.03.2006 - 2 W 158/05

1. Zu der Frage, ob bestimmte Maßnahmen noch der Bauherrengemeinschaft oder bereits der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen sind.

2. Kosten von einverständlich vorgenommenen baulichen Veränderungen unterfallen dem § 16 WEG.

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IBRRS 2006, 3642
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Schadensersatz für Nachteil am Sondereigentum

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.07.2006 - 2 W 32/06

Ein Wohnungseigentümer kann auch ohne entsprechende Beschlussfassung gehalten sein, noch intakte Bauteile in seinem Sondereigentum auszutauschen, wenn dies im Rahmen der Sanierung von Gemeinschaftseigentum sinnvoll erscheint. Unterlässt er dies, begründen Beeinträchtigungen seines Sondereigentums keinen Schadensersatzanspruch aus § 14 Nr. 4 WEG, wenn sie bei Vornahme des Austauschs nicht eingetreten wären.

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IBRRS 2006, 3641
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer

OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2005 - 16 Wx 192/05

1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind nur dann nichtig und damit ohne Anfechtung wirkungslos, wenn sie sich mit einer Materie befassen, die durch Beschluss nicht geregelt werden kann, weil das Gesetz, die Teilungserklärung oder sonstige Vereinbarungen der Wohnungseigentümer insoweit keine Beschlusskompetenz begründen (so genannte vereinbarungs- oder gesetzesändernde Beschlüsse).

2. Die Feststellung (und nachfolgende Einziehung) von Forderungen, die der Gemeinschaft gemäß § 16 Abs. 2 WEG gegen einzelne Wohnungseigentümer zustehen, gehört hingegen zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die der Gemeinschaft aus dem Gesetz, nämlich aus § 21 Abs. 3 WEG, die Beschlusskompetenz zusteht.

3. Aus nicht angefochtenen und folglich bestandskräftig gewordenen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich eine selbstständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer ergeben. Dies gilt auch für Geldforderungen der Gemeinschaft.

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IBRRS 2006, 3633
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter: Vergütung nach Anfechtung der Bestellung

OLG München, Beschluss vom 21.06.2006 - 34 Wx 28/06

1. Wird der Bestellungsbeschluss auf Anfechtung hin später rückwirkend aufgehoben, kann der Verwalter aufgrund des jedenfalls als vorläufig abgeschlossen anzusehenden Verwaltervertrags Vergütung für seine Tätigkeit beanspruchen.*)

2. Die Geltendmachung eines Honoraranspruchs durch den Verwalter kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er es pflichtwidrig unterlässt, eine Wohnungseigentümerversammlung mit dem Ziel seiner sofortigen Abberufung anzuberaumen.*)

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IBRRS 2006, 3624
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2004 - 2Z BR 30/04

Im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz können auch einem Streithelfer Gerichtskosten auferlegt werden.*)

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IBRRS 2006, 3622
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2004 - 2Z BR 245/03

1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine Mehrzahl von einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen an funktionell und räumlich eng verbundenen Gegenständen des Gemeinschaftseigentums zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelmaßnahmen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen.*)

2. Ein Eigentümerbeschluss, der einen Wohnungseigentümer verpflichtet, zwei Mülltonnenboxen wieder "auf einheitliches Niveau" zu bringen, ist mangels hinreichender Bestimmtheit für ungültig zu erklären.*)

3. Die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum obliegt mangels abweichender Regelung in der Gemeinschaftsordnung den Wohnungseigentümern gemeinsam. Ist jedoch nach der Gemeinschaftsordnung ein Wohnungseigentümer verpflichtet, die seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen, so kann die Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme durch die Gemeinschaft nicht mehrheitlich beschlossen werden.*)

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