Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 3621OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2004 - 16 Wx 50/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3618
BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - 2Z BR 70/04
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt einem Geständnis zwar keine Bindungswirkung zu, es ist jedoch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3617
BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - 2Z BR 50/04
1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert es nicht, dass das Beschwerdegericht auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung hinweist, die bereits vom Amtsgericht zitiert ist, wenn das Beschwerdegericht diese Rechtsprechung ebenso würdigt wie das Amtsgericht.*)
2. Im Fall der Nichteinhaltung der Einberufungsfrist zu einer Eigentümerversammlung ist ein Beschluss jedenfalls dann für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass er bei rechtzeitiger Einberufung so nicht zustande gekommen wäre.*)
VolltextIBRRS 2006, 3616
BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - 2Z BR 1/04
1. Sieht die Gemeinschaftsordnung einer aus einer Tiefgarage und Wohnhäusern bestehenden Anlage vor, dass zwischen Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen getrennte Abrechnungseinheiten gebildet werden und die Instandsetzung und Instandhaltung von gemeinschaftlichen Flächen, Hauszeilen, Anlagen und Einrichtungen, deren Nutzung nur einem oder einer bestimmten Anzahl von Eigentümern oder Dritten zusteht, den Nutzungsberechtigten obliegen, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelung, dass allein die Teileigentümer der Tiefgarage auch die Kosten für notwendige Sanierungsmaßnahmen an der im Bereich der Tiefgarage befindlichen Bodenplatte und den Stützpfeilern zu tragen haben.*)
2. Ist es geboten, den Geschäftswert niedriger festzusetzen, als es dem Interesse aller Beteiligten entsprechen würde, ist der Geschäftswert nicht allgemein auf den fünffachen Wert des Eigeninteresses eines Beteiligten zu begrenzen. Im Einzelfall kann die Bestimmung des Geschäftswerts in dieser Höhe jedoch angemessen sein (siehe schon BayObLG NZM 2001, 713).*)
VolltextIBRRS 2006, 3615
OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2004 - 16 Wx 87/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3614
OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2004 - 16 Wx 64/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3611
BayObLG, Beschluss vom 19.05.2004 - 2Z BR 272/03
Ein durch Eigentumsvormerkung gesicherter Erwerber und Nutzer von Wohnungseigentum kann nicht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer, der ihm die Beseitigung baulicher Veränderungen auferlegt, gebunden werden, wenn er nicht vor Entstehung der Eigentümergemeinschaft Mitglied einer werdenden Gemeinschaft geworden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 3608
OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2004 - 16 Wx 53/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3607
BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004 - 2Z BR 99/04
§ 2 Nr. 2 TierSchG hindert die Wohnungseigentümer nicht, in einer Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in einer Wohnanlage zu verbieten.*)
VolltextIBRRS 2006, 3606
OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2004 - 16 Wx 56/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3601
BayObLG, Beschluss vom 09.06.2004 - 2Z BR 32/04
1. Soll anstelle des im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümers ein Dritter ausschließlich Schuldner der Wohngeldforderungen sein, bedarf es dazu einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Der Nachweis einer solchen Vereinbarung ist nicht schon dadurch erbracht, dass ein Dritter (Mieter) über mehrere Jahre hin unmittelbar Wohngeldzahlungen auf das Gemeinschaftskonto erbracht hat.*)
2. Gegen eine bestandskräftige Jahresabrechnung können im Zahlungsverfahren Einwände gegen die materielle Richtigkeit der eingestellten Einnahmen und Ausgaben nicht mehr erhoben werden.*)
3. Gegen Wohngeldforderungen kann ein Wohnungseigentümer nur mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn sie anerkannt, rechtskräftig festgestellt sind oder auf eigener Notgeschäftsführung beruhen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3600
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2004 - 20 W 108/04
1. Für den Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den ein früherer Beschluss über die Rücknahme einer Beschwerde aufgehoben wird, ist nur ein Bruchteil von 20 - 25 % des Hauptsachewertes als Geschäftswert anzusetzen.*)
2. Der Geschäftswert eines Eigentümerbeschlusses über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für ein bestimmtes Verfahren entspricht den Anwaltskosten für dieses Verfahren.*)
VolltextIBRRS 2006, 3598
BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - 2Z BR 85/04
1. Für die gerichtliche Geltendmachung einer Wohngeldforderung durch die Wohnungseigentümer ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die beteiligten Wohnungseigentümer so klar bezeichnet sind, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass aus der Bezeichnung sich für jeden Dritten die Beteiligten ermitteln lassen. Mängel der Eigentümerliste können auch nach Antragstellung im Allgemeinen noch behoben werden.*)
2. Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig auch (oder nur) den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfasst (siehe auch OLG Hamm ZMR 2004, 54).*)
3. Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestätigung von BayObLG Beschluss vom 12.12.2002, 2Z BR 117/02 = WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg NZM 2003, 203).*)
VolltextIBRRS 2006, 3597
BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - 2Z BR 108/04
1. Ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasster Beschluss ist nichtig.*)
2. Erschöpft sich ein Eigentümerbeschluss in der Regelung eines individualisierten Einzelfalles, also in einer konkreten Maßnahme aus einem bestimmten Anlass, und will er darüber hinaus das Gesetz weder vorläufig noch endgültig ändern, so ist ein gesetzesverletzender Mehrheitsbeschluss anfechtbar, aber nicht nichtig.*)
VolltextIBRRS 2006, 3596
BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - 2Z BR 100/04
1. Wird ein Eigentümerbeschluss über eine Jahresabrechnung vom Gericht für ungültig erklärt, so kann der Verwalter diese Entscheidung in der Regel anfechten, wenn ihm vom Gericht Verfahrenskosten auferlegt worden sind.*)
2. Tritt im Beschwerdeverfahren Erledigung der Hauptsache ein und entscheidet das Beschwerdegericht gleichwohl in der Sache, so ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht hat unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3594
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2004 - 20 W 238/04
Auch im Wohnungseigentumsverfahren hat der Antragsteller als Kostenschuldner einen zur Deckung der gesamten Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren. Davon zu trennen ist die Frage, ob das Gericht die Vornahme eines Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen kann.*)
VolltextIBRRS 2006, 3592
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2004 - 20 W 219/04
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts betreffend die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts - ebenso wie die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenansatz - ist die weitere Beschwerde (für den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten nach § 9 Abs. 2 BRAGO) in Wohnungseigentumssachen nur bei Zulassung durch das Landgericht zulässig (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, 14 Abs. 3 Satz 2 KostO).*)
VolltextIBRRS 2006, 3591
BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004 - 2Z BR 118/04
1. Ein aufgrund einer Öffnungsklausel gefasster Eigentümerbeschluss über eine verbrauchsunabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn keine Ausnahme nach der Heizkostenverordnung vorliegt.*)
2. Eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung wegen unverhältnismäßiger Kosten ist gegeben, wenn in einem Zehnjahresvergleich die Kosten für die Installation der Messgeräte sowie deren Wartung und Ablesung höher sind als die voraussichtlich einzusparenden Kosten. Dabei können für die Kostenersparnis 15 % der Gesamtkosten angesetzt werden. Eine zu erwartende Erhöhung der Energiepreise kann berücksichtigt werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 3590
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2004 - 20 W 44/04
1. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz wird die Vorentscheidung wirkungslos. Das Rechtsmittelgericht hat über die Kosten beider Instanzen nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei grundsätzlich auf den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens bei streitiger Durchführung abzustellen und für die außergerichtlichen Kosten nur in Ausnahmefällen eine Erstattung anzuordnen ist.*)
2. Erledigt sich ein Verfahren gegen einen insolventen Wohnungseigentümer wegen Beitreibung von rückständigem Wohngeld dadurch, dass die Hauptforderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird, ist bei der Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten nach Erledigungserklärung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu beachten.*)
VolltextIBRRS 2006, 3589
KG, Urteil vom 05.07.2004 - 12 U 146/03
Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO hindert den Beklagten nicht, in erster Instanz bestrittenes Vorbringen des Klägers nach Vorlage von Belegen im Berufungsverfahren unstreitig zu stellen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3586
KG, Urteil vom 15.07.2004 - 8 U 35/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3575
BGH, Urteil vom 07.07.2006 - V ZR 159/05
1. Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nur gemeinsam geltend machen.*)
2. Die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes ist bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Benutzung eines Grundstücks zu beachten.*)
3. Dass ein Gebäude so errichtet wird, dass es zu einem Teil nicht ohne einen Zugang über ein Nachbargrundstück genutzt werden kann, schließt den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nicht notwendig aus.*)
VolltextIBRRS 2006, 3542
OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2006 - 16 Wx 72/06
Der Verlust der weiteren Beschwerde ist bei Nichtanfechtung der Erstentscheidung bei denjenigen Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, allgemein anerkannt. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Beschwerdeentscheidung einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.
VolltextIBRRS 2006, 3539
BGH, Urteil vom 27.07.2006 - VII ZR 276/05
1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, vom Veräußerer Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zu fordern, lässt jedenfalls bis zur Zahlung des Vorschusses grundsätzlich die Befugnis des einzelnen Erwerbers unberührt, vom Veräußerer die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zu dem Zweck zu verlangen, die Voraussetzungen für den großen Schadensersatzanspruch oder die Wandelung zu schaffen.*)
2. Ein Vergleich aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem Mängel des Wohnungseigentums abgegolten werden, lässt die bereits entstandenen Ansprüche der Erwerber unberührt, vom Veräußerer großen Schadensersatz oder Wandelung zu verlangen.*)
3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Veräußerers von Wohnungseigentum, nach der die Wandelung ausgeschlossen ist und der große Schadensersatz nur im Falle grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes geltend gemacht werden kann, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.*)
4. Eine Klausel in einer Bürgschaft gemäß § 7 i.V. mit § 2 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung, nach der Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist, dass die Fälligkeit und Höhe des Kaufpreisrückgewähranspruchs entweder durch ein rechtskräftiges Urteil/einen rechtskräftigen Vergleich oder durch eine übereinstimmende Erklärung von Erwerber und Veräußerer nachgewiesen werden, ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil.*)
5. Eine Klausel in einer Bürgschaft nach § 7 i.V. mit § 2 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung, nach der Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist, dass der Erwerber vorher auf seinen Anspruch gegenüber der Bank aus der Pfandfreigabeverpflichtung verzichtet, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.*)
IBRRS 2006, 3537
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2006 - 3 Wx 241/05
Führt eine zunächst durch ihren Beiratsvorsitzenden nicht wirksam vertretene WEG das Verfahren fort, so liegt hierin eine - jedenfalls noch im Beschwerdeverfahren mögliche - konkludente Genehmigung der Verfahrensführung.*)
VolltextIBRRS 2006, 3519
KG, Beschluss vom 19.07.2004 - 24 W 45/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3518
BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004 - 2Z BR 7/04
Haben die Wohnungseigentümer einen Eigentümerbeschluss, der möglicherweise an formellen Mängeln leidet, durch einen inhaltsgleichen Beschluss bestätigt und sind beide Beschlüsse angefochten worden, ist in der Regel das Gerichtsverfahren über die Gültigkeit des ersten Beschlusses auszusetzen bis zur Bestandskraft des zweiten Beschlusses.*)
VolltextIBRRS 2006, 3516
BayObLG, Beschluss vom 28.07.2004 - 2Z BR 33/04
1. Die Anbringung von Stufen in einer Böschung zwischen der zur Eigentumswohnung gehörenden Terrasse und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche ist eine bauliche Veränderung.*)
2. Ob andere Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar.*)
3. Der Erwerber einer Eigentumswohnung muss sich bei der Prüfung, ob sein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung verwirkt ist, Duldung und Zeitablauf während des Eigentums des Rechtsvorgängers zurechnen lassen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3515
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2004 - 2 Wx 92/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3514
BayObLG, Beschluss vom 29.07.2004 - 2Z BR 98/04
Fehlt ein Zugang zum Dachspitz vom Gemeinschaftseigentum aus, ist der Mitgebrauch des Dachspitzes durch alle Wohnungseigentümer auf eine Nutzung zu Zwecken der Gemeinschaft beschränkt, die nur ein gelegentliches, von dem Eigentümer der darunter liegenden Wohnung zu gestattendes Betreten notwendig machen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3513
OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2004 - 16 Wx 81/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3511
BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004 - 2Z BR 81/04
1. Für eine als selbständiges Teileigentum ausgewiesene Tiefgarage mit Sondernutzungsrechten an den einzelnen Stellplätzen können die Wohnungseigentümer Regelungen zum Einbau von Tiefgaragenboxen treffen.*)
2. Ein Eigentümerbeschluss, der den Verwalter ermächtigt, beim Einbau von Tiefgaragenboxen im Falle der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums notfalls auch gerichtlich dagegen vorzugehen, ist hinreichend bestimmt und entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.*)
VolltextIBRRS 2006, 3508
KG, Beschluss vom 18.08.2004 - 24 W 291/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3506
OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2004 - 16 Wx 143/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3504
OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2004 - 16 Wx 167/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3503
OLG Schleswig, Beschluss vom 03.09.2004 - 2 W 90/03
1. Die in der Teilungserklärung enthaltene Bestimmung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen zur Hausmeisterwohnung enthält eine nutzungsbeschränkende Zweckbestimmung, der Vereinbarungscharakter zukommt. Eine endgültige Aufhebung oder Änderung dieser Zweckbestimmung ist grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer möglich.*)
2. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss einen vorübergehenden abweichenden Gebrauch der Räume beschließen, sofern dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.*)
3. Ein nichtiger Wohnungseigentümerbeschluss kann nach § 140 BGB umgedeutet werden. Das gilt auch dann, wenn die Nichtigkeit des Beschlusses gerichtlich festgestellt ist. Dieser Feststellung kommt nur eine deklaratorische Bedeutung zu.*)
VolltextIBRRS 2006, 3502
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2004 - 2 Wx 87/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3501
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2004 - 20 W 516/01
1. Ein Wohnungseigentümer ist ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer antragsbefugt für einen Unterlassungsanspruch gegen einen Handlungsstörer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen zweckwidriger Nutzung von Gemeinschaftseigentum.*)
2. Die Nutzung von in der Teilungserklärung als Kellerräume, bzw. in einer in Bezug genommenen Lageskizze mit der Bezeichnung "Fahrräder" und "Hobby" versehenen Räume des Gemeinschaftseigentums zu Wohnzwecken verstößt bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung auch dann, wenn an den Räumen ein Sondernutzungsrecht besteht.*)
3. Für die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs müssen zu dem Zeitmoment weitere Umstände hinzutreten, auf Grund derer der Verpflichtete auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertrauen durfte.*)
4. Auch bei einem Unterlassungsanspruch sind für die Bestimmung des Geschäftswertes die Interessen sämtlicher Beteiligter zu berücksichtigen und beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte eine Schätzung nach § 30 Abs. 2 KostO vorzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3500
BayObLG, Beschluss vom 08.09.2004 - 2Z BR 136/04
Bei der Auslegung des Umfangs eines Sondernutzungsrechts ist auf den Wortlaut und den Sinn der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt, abzustellen. Dabei ist auch der übrige Inhalt der in Bezug genommenen Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung zu berücksichtigen. Umstände außerhalb der Grundbucheintragung sind zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Sondernutzungsrechtes insoweit heranzuziehen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 3499
OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2004 - 15 W 281/04
1) Für die Genehmigung einer baulichen Veränderung besteht eine Beschlußkompetenz zu mehrheitlicher Beschlußfassung der Eigentümerversammlung.*)
2) Die Ausübung des Rechts zur Vornähme einer baulichen Veränderung aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümerversammlung unterliegt nicht der Verwirkung (§ 242 BGB). Es kommt allenfalls eine Aufhebung der Genehmigung durch einen Zweitbeschluß in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2006, 3498
OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2004 - 16 Wx 168/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3497
BayObLG, Beschluss vom 15.09.2004 - 2Z BR 145/04
Zur Schätzung der mittleren Temperatur des Warmwassers nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HeizkostenV müssen die maßgeblichen Schätzgrundlagen ermittelt werden, insbesondere die an der Heizung eingestellte Temperatur und die Heizungskapazität. Ein pauschaler Ansatz von 60° C ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel daran bestehen, dass diese Durchschnittstemperatur auch tatsächlich erreicht wurde.*)
VolltextIBRRS 2006, 3495
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.09.2004 - 2 Wx 122/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3494
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2004 - 20 W 428/01
1. Ein Beschlussanfechtungsantrag muss unter Berücksichtigung aller erkennbarer Umstände und der allgemeinen Auslegungsgrundsätze erkennen lassen, welche Beschlüsse im Einzelnen angefochten werden sollen.*)
2. Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen.*)
3. Für die Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses fehlt nach Bestandskraft des Erstbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis.*)
4. Antragserweiterung, Antragsänderung und Stellung eines Gegenantrags sind auch im Beschwerdeverfahren bei Sachdienlichkeit oder Zustimmung des Gegners zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Bejahung der Sachdienlichkeit im Erstbeschwerdeverfahren gebunden.*)
VolltextIBRRS 2006, 3493
OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2004 - 15 W 129/04
1) Die Haftung für einen Wiederherstellungsanspruch, der darauf beruht, daß ein Wohnungseigentümer die bei einer Ausbaumaßnahme erforderliche Verstärkung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Deckenkonstruktion unterlassen hat, geht nicht auf dessen Sonderrechtsnachfolger über.*)
2) Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses wegen inhaltlicher Unklarheit, wenn durch ihn einem Miteigentümer konstitutiv eine Verpflichtung zu baulichen Maßnahmen auferlegt wird, deren Umfang im Verhältnis zum Verantwortungsbereich der Gemeinschaft nicht klar umrissen ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 3492
BayObLG, Beschluss vom 23.09.2004 - 1Z BR 75/04
1. Gegen den Beschluss des Notars, mit dem das Versteigerungsverfahren nach §§ 53 ff. WEG eingestellt wird, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO gegeben.*)
2. Der Notar darf die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz freihändiger Übertragung des Wohnungseigentums durch den Verurteilten auf einen Dritten nicht verweigern, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über die Erfüllungswirkung der Übertragung besteht.*)
VolltextIBRRS 2006, 3474
VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2006 - 8 ZB 06.485
Wohnungseigentümer sind für ihr Grundstück auch verkehrssicherungspflichtig, soweit auf diesem ein tatsächlich-öffentlicher Weg verläuft.*)
VolltextIBRRS 2006, 3466
LG München II, Urteil vom 04.05.2006 - 1 O 5456/05
Eine entsprechend dem Muster der Landesnotarkammer und der Landeshauptstadt München eingetragene Dienstbarkeit unter der Bezeichnung "Kfz-Stellplatzrecht" umfasst auch das Recht zur Mitbenützung der Zu- und Abfahrt (Vorplatzfläche) zu den Kfz-Stellplätzen. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügt hierzu, eine schlagwortartige Bezeichnung des Zu- und Abfahrtsrechts ist nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2006, 3453
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 2 Wx 131/02
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ohne besondere Ermächtigung in der Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag nicht ermächtigt, eigenmächtig Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
VolltextIBRRS 2006, 3451
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2004 - 20 W 275/02
Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses.*)
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