Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6218 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2006, 4383
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2006 - 3 Wx 194/06
1. Die unterbliebene Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung lässt die darin enthaltene Heizkostenabrechnung bestandskräftig werden, auch wenn der Verteilungsmaßstab wegen Verstoßes gegen § 9a HeizkostenVO unrichtig war.*)
2. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Neuberechnung im Wege des Zweitbeschlusses kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bei der Beschlussfassung bereits bekannt waren (hier: Sachverständigengutachten, das die ordnungsgemäße Erfassung des Wärmeverbrauchs für sämtliche beheizte Flächen verneint).*)
3. Kann für sämtliche beheizte Flächen einer Wohnungseigentumsanlage der Wärmeverbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst werden, (hier: ungleichmäßige Durchströmung der Heizkörper), so kann dieser Mangel bei der Beurteilung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Verbrauchserfassung (§ 9a HeizkostenVO) nicht deshalb vernachlässigt werden, weil er „im Prinzip bei allen Heizkörpern des Hauses“ auftritt.*)
4. Sind die Heizkosten nach § 9a Abs. 2 HeizkostenVO zu verteilen, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht verlangen, dass die Wohnfläche als Verteilungsmaßstab zugrunde gelegt wird. Er hat lediglich Anspruch auf eine ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechende erneute Willensbildung der Gemeinschaft unter Beachtung der Vorgaben der §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 HeizkostenVO.*)

IBRRS 2006, 4352

VGH Bayern, Urteil vom 22.11.2006 - 8 BV 05.1918
1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05, IBR 2005, 517) die Gemeinschaft selbst.*)
2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.*)
3. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren setzt nicht voraus, dass für die Sondernutzung eine Erlaubnis erteilt ist.*)
4. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z.B. Balkon) ist die Gebührenschuld grundsätzlich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Dieses darf in entsprechender Anwendung von § 905 BGB nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb der der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum über der Straße hat.*)
5. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung bei Sondernutzungsgebühren.*)

IBRRS 2006, 4348

OLG München, Beschluss vom 15.11.2006 - 34 Wx 97/06
Das Wohnungseigentumsgericht kann regelmäßig einen Eigentümerbeschluss, der fristgerecht angefochten wurde, auch dann wegen inhaltlicher Mängel für ungültig erklären, wenn im Anfechtungsverfahren festgestellt wird, dass die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses unterblieben ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht in der Lage ist, das Beschlussergebnis zweifelsfrei festzustellen und so den Tatbestand für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses zu komplettieren.*)

IBRRS 2006, 4344

OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2005 - 17 W 161/05
Ist die Mehrvertretungsgebühr vor Verkündung der BGH-Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (IBR 2005, 517) entstanden, so ist sie auch weiterhin erstattungsfähig.

IBRRS 2006, 4329

OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2006 - 4 W 241/06
Kosten eines Aufzuges und der Reinigung von Treppenhäusern betreffen Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs und sind auch auf solche Teil- und Wohnungseigentümer umzulegen, die diese Einrichtungen nicht nutzen. Eine Freistellung nicht nutzender Teil- und Wohnungseigentümer von diesen Kosten setzt eine eindeutige Bestimmung in der die Kostenverteilung regelnden Teilungserklärung voraus. Sieht diese eine Ausscheidung solcher Kosten vor, die nur einem Teil- oder Wohnungseigentümer zugeordnet werden und die dieser allein tragen müsse, rechtfertigt dies nicht die Freistellung von Teil- und Wohnungseigentümern ohne Nutzungsinteresse, wenn im Übrigen Aufzug und Treppenhaus von mehreren Teil- und Wohnungseigentümern genutzt werden.*)

IBRRS 2006, 4325

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.02.2006 - 5 W 125/05-36
Ist in der Teilungserklärung eine Wohnnutzung festgeschrieben, so kann eine Wohnung nicht als Hotelzimmer genutzt werden.

IBRRS 2006, 4323

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2006 - 3 Wx 145/05
Zu der Frage, ob dem noch nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnungserwerber ein Stimmrecht auf der Eigentümerversammlung zusteht.

IBRRS 2006, 4284

OLG München, Beschluss vom 25.07.2006 - 32 Wx 76/06
Werden Beträge für "betreutes Wohnen" aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich an die Betreuungsgesellschaft gezahlt, so sind diese Beträge in die Jahresabrechnung aufzunehmen, unabhängig davon, ob die Bezahlung dieser Beträge aus dem Verwaltungsvermögen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hat. Das Bestehen eventueller Rückforderungsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines einzelnen Wohnungseigentümers ist in einem Verfahren über die Bezahlung eines bestandskräftig beschlossenen Nachzahlungsbetrags nicht zu prüfen.*)

IBRRS 2006, 4283

OLG München, Beschluss vom 24.07.2006 - 32 Wx 77/06
Eine Mitarbeiterin des Verwalters, der eine EC-Karte für das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft überlassen ist und die Zugang zum Ordner mit der Geheimzahl hat, ist Erfüllungsgehilfin des Verwalters hinsichtlich der Pflicht, die Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß zu verwalten.*)

IBRRS 2006, 4275

LG Saarbrücken, Beschluss vom 07.12.2005 - 1 WEG II 47/05
1. Eine objektive optische Beeinträchtigung eines Objekts im Miteigentums, die die Grenze des Hinzunehmenden überschreitet, ist nicht schon dann gegeben, wenn durch eine Begrünung eine optische Veränderung herbeigeführt wird. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung, die Grünflächen gerade auch innerhalb von Siedlungsräumen beigemessen werden (vgl. etwa § 2 Nr. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz und die Grünordnungen der Kommunen), ist die Anlage von Grünflächen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine optisch nachteilige Maßnahme.
2. Ein Wohnungseigentümer kann sich nicht gegen jede bauliche Veränderung wehren. Maßnahmen, die zu keinem Nachteil führen, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, müssen gemäß § 14 Nr. 1 WEG hingenommen werden.
3. Die Vermietung von Stellplätzen auf einem Garagendeck ist nicht an § 22 WEG zu messen, da dieser nur Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung regelt. Vielmehr ist mit § 139 BGB die allgmeine Regelung heranzuziehen.
4. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann einen Anspruch auf Unterlassung unzulässiger Nutzung und baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums selbst geltend machen, ohne dass es einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf.
5. Einer Antragserweiterung oder Antragsänderung auch noch im Beschwerdeverfahren ist unter den Voraussetzungen der §§ 263, 533 ZPO zulässig, also wenn die Sachdienlichkeit hierfür spricht oder der Gegner dem zustimmt. Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn dadurch ein weiterer Streit der Beteiligten in einem neuen Verfahren in Wohnungseigentumssachen aufgrund eines verwandten Sachverhalts vermieden wird.

IBRRS 2006, 4273

OLG München, Beschluss vom 18.07.2006 - 32 Wx 90/06
Zur Auslegung einer Teilungserklärung, nach der "Teileigentumseinheiten ... zu beliebigen gewerblichen Zwecken verwendet werden" dürfen, im Hinblick auf die Frage der baulichen Veränderung.*)

IBRRS 2006, 4245

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2006 - 15 W 25/06
1. Die Verpflichtung des Gerichts, dem Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten auf Verlangen eines anderen Beteiligten den Nachweis seiner Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht aufzugeben (§ 13 Satz 3 FGG), findet im Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ihre Grenze.*)
2. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Beschlusses über den Wirtschaftplan entfällt, wenn eine bestandskräftige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr vorliegt und der anfechtende Wohnungseigentümer sämtliche Wohngeldvorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan gezahlt hat.*)
3. Im Verfahren nach dem WEG kann eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde, die sich zunächst auf eine Teilanfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts beschränkt, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist auf weitere Verfahrensgegenstände erweitert werden, über die durch den angefochtenen Beschluss entschieden worden ist.*)

IBRRS 2006, 4225

OLG München, Beschluss vom 14.09.2006 - 34 Wx 49/06
1. Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung derart anzugeben, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung, ob ihre Teilnahme veranlasst ist, gegeben wird (BayObLG WuM 1985, 100). Der Beschlussgegenstand ist umso genauer in der Ladung zu bezeichnen, je größer seine Bedeutung und je geringer der Wissensstand des einzelnen Eigentümers hierzu ist.*)
2. Bei der geplanten Großsanierung einer mittelgroßen Wohnanlage reicht in der Einberufung der Eigentümerversammlung die Angabe "Beschluss über ergänzende und weiterführende Beschlüsse zur Großsanierung" nicht aus, wenn über konkrete bauliche Einzelmaßnahmen beschlossen werden soll.*)
3. Zur Kostentragungspflicht des Verwalters bei fehlerhafter Einberufung der Eigentümerversammlung.*)

IBRRS 2006, 4224

OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2006 - 16 Wx 228/05
Ist in einer Teilungserklärung vorgesehen, dass der Verwalter zur Vertretung der Gemeinschaft vor Gericht berechtigt ist, so ist der Verwalter wegen des Interessenkonflikts dennoch nicht zur Vertretung berechtigt in Verfahren, in denen Eigentümer die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter beantragen.

IBRRS 2006, 4223

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2006 - 16 Wx 38/06
Zur Frage der Begründetheit von Anträgen, mit denen ein Beschluss über die Verlängerung einer Verwalterbestellung angefochten bzw. die Unterlassung einer Neubestellung verlangt werden.

IBRRS 2006, 4222

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2006 - 16 Wx 34/06
Gehört die Wohnung getrennt lebenden Eheleuten und erteilt der Betreuer eines Ehegatten eine Stimmrechtsvollmacht, so liegt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zugleich auch eine stillschweigende Bevollmächtigung durch den anderen Ehegatten vor.

IBRRS 2006, 4221

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2006 - 16 Wx 197/06
1. Der Mieter eines Wohnungseigentümers kann die Miete mindern und ggf. das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn er von einem anderen Wohnungseigentümer beleidigt und bedroht wird.
2. Der vermietende Wohnunsgeigentümer kann in einem solchen Fall vom beleidigenden Wohnungseigentümer den Mietausfall als Schadensersatz verlangen.

IBRRS 2006, 4215

OLG Schleswig, Beschluss vom 06.03.2006 - 2 W 13/06
1. Ob ein Kellerraum, in dem die zentrale Heizungsanlage des Objekts untergebracht ist, allein der Energieversorgung oder auch noch anderen Zwecken dient, bestimmt sich in erster Linie nach den Nutzungsangaben in dem der Teilungserklärung anliegenden Aufteilungsplan. Sofern diese nicht als verbindlich anzusehen sein sollten (dazu Senatsbeschluss vom 30.10.2002 - 2 W 39/02 [ZMR 2004, 68]), ist maßgebend, ob der Raum nach seiner Art, Lage und Beschaffenheit, insbesondere auch seiner Größe, objektiv geeignet ist, neben der Unterbringung der Heizungsanlage noch andere, zumindest annähernd gleichwertige Nutzungszwecke zu erfüllen.(Anschluss an BGHZ 73, 302, 311).*)
2. Eine Heizungsraum verliert nicht allein dadurch seinen spezifischen Charakter, dass er auch als Abstell- oder Lagerraum genutzt wird. Eine solche Nutzung ist lediglich von sekundärer Natur.*)
3. § 5 Abs. 2 WEG enthält für die Bildung von Sondereigentum eine absolute Grenze, die nicht durch Billigkeitserwägungen relativiert werden darf. Für Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes infolge einer langjährige Nutzung der streitbefangenen Kellerräume besteht daher kein Raum.*)

IBRRS 2006, 4213

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2006 - 20 W 288/06
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen fehlt, da die weitere Beschwerde formgerecht auch zu Protokoll der Instanzgerichte eingelegt werden kann.*)

IBRRS 2006, 4203

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2006 - 3 Wx 81/06
1. Wenn aufgrund des von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts davon auszugehen ist, dass eine notwendige Beteiligung am gerichtlichen Verfahren unterblieben ist, führt dies auf die weitere Beschwerde hin regelmäßig zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Sache.*)
2. Ersterwerber, die Mitglieder einer werdenden Eigentümergemeinschaft geworden sind, sind auch nachdem die Eigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt worden ist an Wohnungseigentumsverfahren zu beteiligen.*)

IBRRS 2006, 4200

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2006 - 3 Wx 120/06
Eine Abrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG muss das gesamte Kalenderjahr umfassen; legt der Verwalter nicht eine solche Gesamtjahresabrechnung vor, sondern statt dessen vier Quartalsabrechnungen, so entspricht der Genehmigungsbeschluss der Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.*)

IBRRS 2006, 4199

KG, Urteil vom 29.09.2006 - 7 U 251/05
Auch wenn der Versorgungsvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande kommt, haftet der einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Bezahlung der Verbrauchskosten für die Be- und Entwässerung der Wohnungseigentumsanlage gemäß §§ 2 Abs.1 Satz 2 AVBWasserV, 1 Abs.2 und 3, 2, 14 b der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE).*)

IBRRS 2006, 4198

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2006 - 3 Wx 281/05
1. Der einzelne (ehemalige) Wohnungseigentümer kann im Wohnungseigentumsverfahren wegen einer Beschädigung seiner Sachen einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter auf die Schlechterfüllung des Verwaltervertrags stützen, obwohl nicht er gemeinsam mit den übrigen Wohnungseigentümern, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband Vertragspartner des Verwalters geworden ist.*)
2. Treten Mängel am Gemeinschaftseigentum auf, so ist der Verwalter verpflichtet, eine sachgerechte Entscheidung der Wohnungseigentümer zur Mängelbeseitigung - u. a. durch Hinwirken auf eine Klärung der Mängelursache - vorzubereiten und anzuregen.*)
3. Wird ein auf die Verletzung der Verwalterpflichten gestützter Schadensersatzanspruch geltend gemacht, so ist bei entsprechendem Anhalt im Wohnungseigentumsverfahren auch zu prüfen, ob der Anspruch deshalb gerechtfertigt ist, weil der Verwalter die Anlage als Bauträger mangelhaft errichtet hat und aus diesem Grund gegenüber dem Wohnungseigentümer als Auftraggeber schadenseratzpflichtig ist.*)

IBRRS 2006, 4185

OLG München, Beschluss vom 03.04.2006 - 34 Wx 40/06
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die Erstbeschwerde statt, nicht die zulassungsbedürftige weitere Beschwerde.*)

IBRRS 2006, 4184

OLG München, Beschluss vom 24.07.2006 - 34 Wx 56/06
Zur Frage der Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes bei mehreren Unterlassungs- und Beseitigungsanträgen, die sich auf ein Teileigentum beziehen.

IBRRS 2006, 4183

OLG München, Beschluss vom 26.07.2006 - 34 Wx 83/06
1. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, der die Errichtung eines hölzernen Geräteschuppens bestimmter Größe auf einer Gartensondernutzungsfläche genehmigt und hierbei die Standortauswahl dem Wohnungseigentümer mit der Maßgabe überlässt, dass kein anderer Eigentümer über das normale Maß hinaus belästigt wird, ist nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig. Im Rahmen des gerichtlichen Beseitigungsverlangens hat das damit befasste Gericht die Standortwahl an dem im Eigentümerbeschluss vorgegebenen Maßstab zu überprüfen.*)
2. Ist durch die Errichtung eines Gartenschuppens auf einer Sondernutzungsfläche - wie üblich - die Optik der gesamten Wohnanlage berührt, sind auch bei individuellen Beseitigungsansprüchen zwingend alle Wohnungseigentümer am Verfahren zu beteiligen.*)

IBRRS 2006, 4182

OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - 32 Wx 51/05
Ob ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die Verringerung der nutzbaren Breite einer Treppe durch den Einbau eines Treppenschutzliftes unter die von Art. 35 Abs. 5 BayBO in Verbindung mit der maßgeblichen DIN 18065 Ziffer 2.1 geforderte Mindestbreite kann danach einen hinnehmbaren Nachteil darstellen.*)

IBRRS 2006, 4149

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2006 - 2 Wx 4/05
1. Ansprüche aus einer genehmigten Jahresabrechnung verjährten nach altem Schuldrecht erst nach 30 Jahren, ab 01.01.2002 in (restlichen) drei Jahren.
2. Werden die die Abrechnung billigenden Beschlüsse fristgerecht angefochten, so ändert dies nichts an ihrer Bestandskraft und ihrer Wirksamkeit als anspruchsbegründende Tatsache, solange sie nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind.
3. Zahlungsverfahren müssen nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschlussanfechtung ausgesetzt werden.

IBRRS 2006, 4122

BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 289/05
1. Es steht dem teilenden Eigentümer frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen.*)
2. Eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren abzuschließen, ist unwirksam.*)

IBRRS 2006, 4104

OLG München, Beschluss vom 28.09.2006 - 32 Wx 115/06
Ein Antrag auf gerichtliche Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats ist ohne vorherige Anrufung der Wohnungseigentümerversammlung zulässig, wenn feststeht, dass ein entsprechender Antrag abgelehnt werden würde.*)

IBRRS 2006, 4103

OLG München, Beschluss vom 05.10.2006 - 32 Wx 121/06
1. Zur Auslegung eines Beschlusses über die Genehmigung baulicher Veränderungen.*)
2. Entsteht durch die Anbringung eines Giebeldaches anstelle des bisherigen Flachdaches ein zusätzlicher Raum, so steht dieser Raum im Gemeinschaftseigentum.*)

IBRRS 2006, 4099

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2002 - 17 U 25/02
Wird als Hauptleistungspflicht die Herstellung eines der Landesbauordnung entsprechenden Zustandes geschuldet, wird diese nicht dadurch unmöglich, dass ein Miteigentümer seine Zustimmung zum Herstellung eines Lichthofs verweigert, sofern ein Sondernutzungsrecht die Stellung des Schuldners gegenüber dem Miteigentümer verbessert.

IBRRS 2006, 4098

OLG München, Beschluss vom 27.06.2006 - 32 Wx 72/06
1. Es bleibt offen, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband die Versorgung der einzelnen Wohnungen mit Kabelfernsehen als Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung an sich ziehen kann. Jedenfalls besteht eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Vertrages mit einem Kabeldiensteanbieter dann, wenn die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) eine Regelung über die Verteilung der Kosten des Kabelfernsehens enthält und die Versorgung mit Kabelfernsehen bereits bisher über gemeinschaftliche Leitungen aufgrund eines Vertrages der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Kabelbetreiber erfolgt ist.*)
2. Stützt ein Wohnungseigentümer den Antrag auf Ungültigerklärung eines Beschlusses über den Abschluss eines Breitbandkabelvertrages auch darauf, dass die Vertragsbedingungen nachteilig sind, so ist jedenfalls bei einer langen Laufzeit des Vertrages (hier zehn Jahre) von Amts wegen zu ermitteln, ob die Konditionen im Vergleich zu möglichen anderen Anbietern oder zu anderen Entgeltvarianten angemessen sind.*)

IBRRS 2006, 4097

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2006 - 2 W 24/05
1. Ist in der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung der Beschlussgegenstand mit "Neuwahl eines Verwalters" bezeichnet, so ist für jeden Wohnungseigentümer erkennbar, dass nicht nur die Bestellung eines Verwalters beschlossen werden soll, sondern auch die wesentlichen Bedingungen des Verwaltervertrages.*)
2. Wird in einer Wohnungseigentümerversammlung "die Fortsetzung des Verwaltervertrages" beschlossen, so ist der Beschluss dahin auszulegen, dass er auch die Neubestellung des Verwalters umfasst.*)
3. Bei der Wiederwahl des Verwalters bedarf es grundsätzlich nicht der Unterbreitung von Alternativangeboten.*)
4. Ein Verwalter ist in Ausübung gebundener Vollmachten nicht anwesender Wohnungseigentümer nicht gehindert, an der eigenen Wahl mitzuwirken.*)
5. Sieht die Teilungserklärung bei mehreren Wohnblöcken vor, dass für die Verwaltungseinheit, die das gemeinschaftliche Eigentum umfasst, soweit nicht das Sonder- und Teileigentum der übrigen Verwaltungseinheiten betroffen ist, die Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens durch schriftliche Stimmabgabe innerhalb der für die übrigen Verwaltungseinheiten einberufenen Versammlungen erfolgt, und zur Gültigkeit des Beschlusses ausreicht, dass die zustimmenden Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte sämtlicher Miteigentumsanteile der Verwaltungseinheiten vertreten, so verletzt dieses Verfahren nicht das Gebot des Minderheitenschutzes.*)

IBRRS 2006, 4061

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2006 - 15 W 142/05
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage wird, auch wenn er nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, ist durch § 25 Abs.5 WEG, noch durch § 181 BGB gehindert, als Stellvertreter einzelner Wohnungseigentümer an der Beschlussfassung über seine erneute Bestellung mitzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschlussfassung über die erneute Bestellung zugleich über den Abschluss des Verwaltervertrages abgestimmt wird.*)

IBRRS 2006, 4049

BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - V ZR 28/06
Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums.*)

IBRRS 2006, 4019

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.09.2006 - 3 W 213/05
1. Die Frage, ob die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne zu dulden, ist auf der Grundlage der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu beurteilen.*)
2. Das Festhalten an einem generellen Verbot von Parabolantennen kann treuwidrig sein, wenn diese aufgrund ihrer Größe und des Installationsortes das optischhe Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und auch sonstige Interessen der Wohnungseigentümer nicht berührt sind.*)
3. Es ist zweifelhaft, ob bei der Abwägung zwischen dem von der Eigentümergemeinschaft verteidigten optische Gesamteindruck und dem Informationsinteresse des Einzelnen letzteres regelmäßig nur - wie in der bisherigen Rechtsprechung - bei ausländischer Staatsangehörigkeit besonderes Gewicht zukommt. Die Gesichtspunkte des Zusammenwachsen Europas und des zunehmenden internationalen Austausches könnten auch für das private Informationsinteresse von Deutschen größere Beachtung als bisher erfordern.

IBRRS 2006, 3994

OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2000 - 16 Wx 37/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 3992

OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2000 - 16 Wx 35/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 3990

OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2000 - 16 Wx 32/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 3989

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2000 - 3 Wx 425/99
Wird - gemäß der Teilungserklärung - die Vertretung der Wohnungseigentümer, die in der Eigentümerversammlung nicht anwesend und nicht anderweitig vertreten sind, vom Verwalter ausgeübt, so führt dies auch bei einem "einstimmigen" Beschluss nicht zu einer Vereinbarung i.S. des § 10 WEG.*)

IBRRS 2006, 3987

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2000 - 2 Wx 1/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 3986

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2000 - 3 Wx 60/00
Die Abänderung der in der Teilungserklärung enthaltenen Regelungen für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung des Hausgeldes durch bloßen Mehrheitsbeschluss ist unwirksam. Es mag offen bleiben, ob ein solcher Beschluss wegen fehlender Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nichtig ist.*)

IBRRS 2006, 3985

OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2000 - 16 Wx 17/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 3982

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.04.2006 - 5 W 253/05-76
Der schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage wird durch den bei Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt. Etwaige Ansprüche wegen eines bauordnungswidrigen Zustands sind gegen die Gemeinschaft zu richten, nicht gegen die einzelnen Sondereigentümer.

IBRRS 2006, 3980

BGH, Urteil vom 28.09.2006 - VII ZR 303/04
Der formularmäßige Ausschluss der Befugnis, einen Erwerbervertrag über umfassend saniertes Wohnungseigentum zu wandeln oder sonst rückgängig zu machen, ist gemäß § 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 373/99 - BauR 2002, 310 = ZfBR 2002, 244 = NZBau 2002, 89 und Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

IBRRS 2006, 3964

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2000 - 24 U 29/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 3963

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2000 - 3 Wx 51/00
Bei der Ausübung des Auswahlermessens im Fall der gerichtlichen Bestellung eines Notverwalters hat das Gericht verschiedene, ihm vorliegende Angebote von Verwaltern auch unter Eignungs- und Kostengesichtspunkten gegeneinander abzuwägen.*)

IBRRS 2006, 3962

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2000 - 3 W 81/00
Die Sanierung einer durchfeuchteten Fassade unter erstmaliger Aufbringung einer Wärmedämmung kann eine modernisierende Instandsetzungsmaßnahme darstellen.*)
Kommen mehrere gleichermaßen erfolgversprechende Sanierungsmaßnahmen in Betracht, steht der Eigentümergemeinschaft bei der Auswahl ein Ermessensspielraum zu.*)

IBRRS 2006, 3958

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Wx 9/00
Der Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, der durch - bestandskräftigen - Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung für eine weitere Amtszeit wiederbestellt worden ist, kann nur dann mit Erfolg auf die bereits bekannten früheren Umstände gestützt werden, wenn zumindest ein neuer wichtiger Grund angeführt wird, der im Zeitpunkt der Neubestellung noch nicht vorgelegen hat.*)
Das gilt auch dann, wenn der die gerichtliche Abberufung verlangende Antragsteller in der betreffenden Wohnungseigentümerversammlung durch die absolute Stimmenmehrheit eines anderen Wohnungseigentümers majorisiert worden ist.*)
