Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 3738OLG München, Beschluss vom 26.09.2005 - 34 Wx 74/05
1. Schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren ist auch dann zu berücksichtigen, wenn es erst nach der mündlichen Verhandlung, aber noch vor Erlass der abschließenden Entscheidung, bei Gericht eingeht.*)
2. Räume, die zwar in der Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet und entsprechend der Zuordnung nummeriert werden, sind gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie im Aufteilungsplan als solche ausgewiesen sind und nicht - unter ausdrücklicher Ausräumung des Widerspruchs - Sondereigentum begründet wurde.*)
VolltextIBRRS 2006, 3733
OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2000 - 16 Wx 87/00 (1)
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3731
BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - 2Z BR 33/00
Die Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers wegen einer fehlerhaften Jahresabrechnung bemißt sich nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der seiner Ansicht nach richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre*)
VolltextIBRRS 2006, 3730
BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - 2Z BR 169/99
Die Gemeinschaftsordnung kann wegen des Kostenverteilungsschlüssels wegen Bestimmungen über die Genehmigung baulicher Veränderungen und wegen Hausordnungsvorschriften durch Mehrheitsbeschluß geändert werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 3729
BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - 2Z BR 58/00
Das Verbot, einen Hund zu halten, darf gegenüber einem schwer gesundheitsgeschädigten (contergangeschädigten) Wohnungseigentümer dann nicht durchgesetzt werden, wenn der Hund zur Stabilisierung des seelischen Zustand erforderlich ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 3728
BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - 2Z BR 54/00
Richtet sich die Verteilung der Kosten und Lasten des gemein-schaftlichen Eigentums nach den Wohnflächen, so dürfte bei einem Teileigentum wohl die Nutzfläche maßgebend sein.*)
Ein Zahlungsanspruch aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplans wird nicht durch den Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung hinfällig.*)
VolltextIBRRS 2006, 3727
BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - 2Z BR 25/00
Einem Verwalter 100 DM pro Stunde zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu vergüten, kann gerechtfertigt sein, wenn besondere Voraussetzungen bestehen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3722
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.08.2000 - 20 W 521/99
Zur Frage der Gegenvorstellung gegen einen Beschluss in Wohnungseigentumssachen bei Zustellungsmangel und zur Frage der mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3721
OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2000 - 16 Wx 115/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3720
BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000 - 2Z BR 39/00
Die Einrichtung eines Friseursalons in einer im ersten Obergeschoß gelegenen Eigentumswohnung stört und beeinträchtigt jedenfalls in einer kleinen Wohnanlage mehr als wenn die Wohnung nur zu Wohnzwecken genutzt wird.*)
Ob in einer Wohnung ein Büro eingerichtet werden darf, hängt von der Art des Bürobetriebs ab.*)
VolltextIBRRS 2006, 3719
BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000 - 2Z BR 83/00
In einem Keller darf musiziert werden, wenn die Musik nicht mehr stört als eine zweckbestimmte Nutzung des Kellers.*)
VolltextIBRRS 2006, 3718
BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000 - 2Z BR 21/00 (1)
Ist das Sondereigentum an zwei Speichern wegen widerspüchlicher Teilungserklärung und Aufteilungsplan nicht entstanden, besteht ein gegen die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer gerichteter Anspruch auf Begründung von Sondereigentum.*)
VolltextIBRRS 2006, 3692
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2006 - 3 Wx 64/06
1. Lässt ein Wohnungseigentümer einen Rottweiler auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Hofgrundstück unangeleint und ohne Maulkorb umherlaufen, so kann dies die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mehr als unerheblich stören bzw. beeinträchtigen und ist in diesem Fall zu unterlassen.*)
2. Die notwendige Beteiligung eines Wohnungseigentümers in den Vorinstanzen, kann ausnahmsweise im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn er dort Tatsachen, aus denen sich über den bereits ermittelten Sachverhalt hinaus Aufklärungsansätze ergeben, nicht vorbringt.*)
3. In Wohnungseigentumsverfahren, bei denen es um die Beseitigung von Beeinträchtigungen infolge baulicher Veränderungen oder um die Durchsetzung der Unterlassung eines unzulässigen störenden Gebrauchs (hier: störende Hundehaltung) geht, ist - trotz Wohnsitzes eines Beteiligten im Ausland (hier: Belgien) - nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht für die Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständig.*)
VolltextIBRRS 2006, 3680
BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000 - 2Z BR 21/00
Ist das Sondereigentum an zwei Speichern wegen widerspüchlicher Teilungserklärung und Aufteilungsplan nicht entstanden, besteht ein gegen die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer gerichteter Anspruch auf Begründung von Sondereigentum.*)
VolltextIBRRS 2006, 3675
KG, Beschluss vom 08.03.2006 - 24 W 134/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3671
OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2006 - 26 U 11/05
Der Umstand, dass die klagenden Eigentümer gemeinsam mit den anderen Miteigentümern den Bauträger wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum in einem anderen Verfahren u. a. auf Minderung in Anspruch genommen haben, führt nicht dazu, dass sie im vorliegenden Verfahren die Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 635 BGB a.F. nicht mehr verfolgen dürfen. Insoweit sind die klagenden Eigentümer nicht an die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft gebunden. Eine solche Bindung wäre nur gegeben im Verhältnis der Minderung zum Schadensersatz, der nicht auf Rückgängigmachung des Erwerbsvertrages gerichtet ist.
VolltextIBRRS 2006, 3669
AG München, Beschluss vom 26.01.2006 - 483 URII 1261/05 WEG
1. Der Sachverhalt, bei dem die Hausverwaltung das Wohngeld per Lastschrift auf ein Konto, das auf die Hausverwaltung läuft, einzieht, ist dem Fall gleichzustellen, dass die Hausverwaltung Bargeld entgegennimmt. Die Hausverwaltung handelt daher bei der Entgegennahme von Geld einzelner Wohnungseigentümer als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiges Subjekt. Mit Zugang beim Vertreter ist Erfüllung im Verhältnis zum Vertretenen eingetreten.
2. Veruntreut die Hausverwaltung in Empfang genommenes Bargeld, so beseitigt diese Untreue die Erfüllungswirkung nicht. Nichts anderes gilt, wenn das Wohngeld von der Hausverwaltung durch Lastschrift einbezogen wurde und bei der Hausverwaltung tatsächlich auch angekommen ist.
3. Die Folgen der Untreue hat die Wohnungseigentümergemeinschaft solidarisch zu tragen.
VolltextIBRRS 2006, 3667
OLG München, Beschluss vom 05.07.2006 - 34 Wx 63/06
Zur Auslegung einer Teilungserklärung, nach der "Sondereigentum an dem im Erdgeschoss gelegenen Ladenraum samt Ladenkeller und Nebenräumen im Kellergeschoss" begründet wird, im Hinblick auf die Frage der selbständigen gewerblichen Nutzbarkeit der Kellerräume.*)
VolltextIBRRS 2006, 3666
LG Hannover, Beschluss vom 16.09.2005 - 1 T 10/05
1. Mit der Gründung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft tritt eine Änderung der Rechtslage ein, so dass aus bestimmten Sondereigentum, etwa dem Garten, Gemeinschaftseigentum wird und vorherige Zugeständnisse, wie z.B. das Anbringen einer Außensteckdose im Garten, wegfallen.
2. Auch wenn Bäume (hier: Koniferen) von einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft auf eigene Kosten eingepflanzt wurden, gibt dies kein Recht, diese Pflanzen wieder auszugraben. Mit der Pflanzung sind die Bäume ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und damit ins Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft übergegangen.
VolltextIBRRS 2006, 3654
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2006 - 2 Wx 42/04
1. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, sein Sondereigentum so Instand zu halten und von diesem sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Nachteil ist hierbei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist demgegenüber nicht erforderlich. Nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
2. Bei einer Auslegung der Bestimmungen einer Teilungserklärung ist abzustellen auf den Wortlaut und Sinn des Teilungsvertrages und der darin in Bezug genommenen Unterlagen aus der Sicht eines unbefangenen und objektiven Betrachters und nicht auf den Willen der Erklärenden, da ein Sonderrechtsnachfolger sich über den Rechtsinhalt anhand der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung orientieren können muss. Entscheidend ist, was sich nach Wortlaut und Sinn aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Regelung ergibt.
3. Sieht die Teilungserklärung vor, dass der Eigentümer bauliche Veränderungen vornehmen darf, wenn die übrigen Eigentümer hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt werden, so stellt dies eine Erweiterung der Befugnis zur baulichen Veränderung gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des WEG dar, da hier bereits bei einem bloßen Nachteil keine Veränderung vorgenommen werden darf (vgl. Leitsatz 1).
4. Zu der Frage, ob durch an der Rückfassade des Vorderhauses zu errichtende acht Balkone die übrigen Eigentümer, insbesondere die Hinterhausbewohner, wesentlich benachteiligt werden.
VolltextIBRRS 2006, 3643
OLG Schleswig, Beschluss vom 08.03.2006 - 2 W 158/05
1. Zu der Frage, ob bestimmte Maßnahmen noch der Bauherrengemeinschaft oder bereits der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen sind.
2. Kosten von einverständlich vorgenommenen baulichen Veränderungen unterfallen dem § 16 WEG.
VolltextIBRRS 2006, 3642
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.07.2006 - 2 W 32/06
Ein Wohnungseigentümer kann auch ohne entsprechende Beschlussfassung gehalten sein, noch intakte Bauteile in seinem Sondereigentum auszutauschen, wenn dies im Rahmen der Sanierung von Gemeinschaftseigentum sinnvoll erscheint. Unterlässt er dies, begründen Beeinträchtigungen seines Sondereigentums keinen Schadensersatzanspruch aus § 14 Nr. 4 WEG, wenn sie bei Vornahme des Austauschs nicht eingetreten wären.
VolltextIBRRS 2006, 3641
OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2005 - 16 Wx 192/05
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind nur dann nichtig und damit ohne Anfechtung wirkungslos, wenn sie sich mit einer Materie befassen, die durch Beschluss nicht geregelt werden kann, weil das Gesetz, die Teilungserklärung oder sonstige Vereinbarungen der Wohnungseigentümer insoweit keine Beschlusskompetenz begründen (so genannte vereinbarungs- oder gesetzesändernde Beschlüsse).
2. Die Feststellung (und nachfolgende Einziehung) von Forderungen, die der Gemeinschaft gemäß § 16 Abs. 2 WEG gegen einzelne Wohnungseigentümer zustehen, gehört hingegen zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die der Gemeinschaft aus dem Gesetz, nämlich aus § 21 Abs. 3 WEG, die Beschlusskompetenz zusteht.
3. Aus nicht angefochtenen und folglich bestandskräftig gewordenen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich eine selbstständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer ergeben. Dies gilt auch für Geldforderungen der Gemeinschaft.
VolltextIBRRS 2006, 3633
OLG München, Beschluss vom 21.06.2006 - 34 Wx 28/06
1. Wird der Bestellungsbeschluss auf Anfechtung hin später rückwirkend aufgehoben, kann der Verwalter aufgrund des jedenfalls als vorläufig abgeschlossen anzusehenden Verwaltervertrags Vergütung für seine Tätigkeit beanspruchen.*)
2. Die Geltendmachung eines Honoraranspruchs durch den Verwalter kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er es pflichtwidrig unterlässt, eine Wohnungseigentümerversammlung mit dem Ziel seiner sofortigen Abberufung anzuberaumen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3624
BayObLG, Beschluss vom 29.04.2004 - 2Z BR 30/04
Im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz können auch einem Streithelfer Gerichtskosten auferlegt werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 3622
BayObLG, Beschluss vom 29.04.2004 - 2Z BR 245/03
1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine Mehrzahl von einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen an funktionell und räumlich eng verbundenen Gegenständen des Gemeinschaftseigentums zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelmaßnahmen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen.*)
2. Ein Eigentümerbeschluss, der einen Wohnungseigentümer verpflichtet, zwei Mülltonnenboxen wieder "auf einheitliches Niveau" zu bringen, ist mangels hinreichender Bestimmtheit für ungültig zu erklären.*)
3. Die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum obliegt mangels abweichender Regelung in der Gemeinschaftsordnung den Wohnungseigentümern gemeinsam. Ist jedoch nach der Gemeinschaftsordnung ein Wohnungseigentümer verpflichtet, die seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen, so kann die Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme durch die Gemeinschaft nicht mehrheitlich beschlossen werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 3621
OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2004 - 16 Wx 50/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3618
BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - 2Z BR 70/04
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt einem Geständnis zwar keine Bindungswirkung zu, es ist jedoch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3617
BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - 2Z BR 50/04
1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert es nicht, dass das Beschwerdegericht auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung hinweist, die bereits vom Amtsgericht zitiert ist, wenn das Beschwerdegericht diese Rechtsprechung ebenso würdigt wie das Amtsgericht.*)
2. Im Fall der Nichteinhaltung der Einberufungsfrist zu einer Eigentümerversammlung ist ein Beschluss jedenfalls dann für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass er bei rechtzeitiger Einberufung so nicht zustande gekommen wäre.*)
VolltextIBRRS 2006, 3616
BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - 2Z BR 1/04
1. Sieht die Gemeinschaftsordnung einer aus einer Tiefgarage und Wohnhäusern bestehenden Anlage vor, dass zwischen Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen getrennte Abrechnungseinheiten gebildet werden und die Instandsetzung und Instandhaltung von gemeinschaftlichen Flächen, Hauszeilen, Anlagen und Einrichtungen, deren Nutzung nur einem oder einer bestimmten Anzahl von Eigentümern oder Dritten zusteht, den Nutzungsberechtigten obliegen, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelung, dass allein die Teileigentümer der Tiefgarage auch die Kosten für notwendige Sanierungsmaßnahmen an der im Bereich der Tiefgarage befindlichen Bodenplatte und den Stützpfeilern zu tragen haben.*)
2. Ist es geboten, den Geschäftswert niedriger festzusetzen, als es dem Interesse aller Beteiligten entsprechen würde, ist der Geschäftswert nicht allgemein auf den fünffachen Wert des Eigeninteresses eines Beteiligten zu begrenzen. Im Einzelfall kann die Bestimmung des Geschäftswerts in dieser Höhe jedoch angemessen sein (siehe schon BayObLG NZM 2001, 713).*)
VolltextIBRRS 2006, 3615
OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2004 - 16 Wx 87/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3614
OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2004 - 16 Wx 64/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3611
BayObLG, Beschluss vom 19.05.2004 - 2Z BR 272/03
Ein durch Eigentumsvormerkung gesicherter Erwerber und Nutzer von Wohnungseigentum kann nicht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer, der ihm die Beseitigung baulicher Veränderungen auferlegt, gebunden werden, wenn er nicht vor Entstehung der Eigentümergemeinschaft Mitglied einer werdenden Gemeinschaft geworden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 3608
OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2004 - 16 Wx 53/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3607
BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004 - 2Z BR 99/04
§ 2 Nr. 2 TierSchG hindert die Wohnungseigentümer nicht, in einer Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in einer Wohnanlage zu verbieten.*)
VolltextIBRRS 2006, 3606
OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2004 - 16 Wx 56/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3601
BayObLG, Beschluss vom 09.06.2004 - 2Z BR 32/04
1. Soll anstelle des im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümers ein Dritter ausschließlich Schuldner der Wohngeldforderungen sein, bedarf es dazu einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Der Nachweis einer solchen Vereinbarung ist nicht schon dadurch erbracht, dass ein Dritter (Mieter) über mehrere Jahre hin unmittelbar Wohngeldzahlungen auf das Gemeinschaftskonto erbracht hat.*)
2. Gegen eine bestandskräftige Jahresabrechnung können im Zahlungsverfahren Einwände gegen die materielle Richtigkeit der eingestellten Einnahmen und Ausgaben nicht mehr erhoben werden.*)
3. Gegen Wohngeldforderungen kann ein Wohnungseigentümer nur mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn sie anerkannt, rechtskräftig festgestellt sind oder auf eigener Notgeschäftsführung beruhen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3600
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2004 - 20 W 108/04
1. Für den Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den ein früherer Beschluss über die Rücknahme einer Beschwerde aufgehoben wird, ist nur ein Bruchteil von 20 - 25 % des Hauptsachewertes als Geschäftswert anzusetzen.*)
2. Der Geschäftswert eines Eigentümerbeschlusses über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für ein bestimmtes Verfahren entspricht den Anwaltskosten für dieses Verfahren.*)
VolltextIBRRS 2006, 3598
BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - 2Z BR 85/04
1. Für die gerichtliche Geltendmachung einer Wohngeldforderung durch die Wohnungseigentümer ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die beteiligten Wohnungseigentümer so klar bezeichnet sind, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass aus der Bezeichnung sich für jeden Dritten die Beteiligten ermitteln lassen. Mängel der Eigentümerliste können auch nach Antragstellung im Allgemeinen noch behoben werden.*)
2. Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig auch (oder nur) den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfasst (siehe auch OLG Hamm ZMR 2004, 54).*)
3. Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestätigung von BayObLG Beschluss vom 12.12.2002, 2Z BR 117/02 = WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg NZM 2003, 203).*)
VolltextIBRRS 2006, 3597
BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - 2Z BR 108/04
1. Ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasster Beschluss ist nichtig.*)
2. Erschöpft sich ein Eigentümerbeschluss in der Regelung eines individualisierten Einzelfalles, also in einer konkreten Maßnahme aus einem bestimmten Anlass, und will er darüber hinaus das Gesetz weder vorläufig noch endgültig ändern, so ist ein gesetzesverletzender Mehrheitsbeschluss anfechtbar, aber nicht nichtig.*)
VolltextIBRRS 2006, 3596
BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - 2Z BR 100/04
1. Wird ein Eigentümerbeschluss über eine Jahresabrechnung vom Gericht für ungültig erklärt, so kann der Verwalter diese Entscheidung in der Regel anfechten, wenn ihm vom Gericht Verfahrenskosten auferlegt worden sind.*)
2. Tritt im Beschwerdeverfahren Erledigung der Hauptsache ein und entscheidet das Beschwerdegericht gleichwohl in der Sache, so ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht hat unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3594
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2004 - 20 W 238/04
Auch im Wohnungseigentumsverfahren hat der Antragsteller als Kostenschuldner einen zur Deckung der gesamten Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren. Davon zu trennen ist die Frage, ob das Gericht die Vornahme eines Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen kann.*)
VolltextIBRRS 2006, 3592
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2004 - 20 W 219/04
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts betreffend die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts - ebenso wie die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenansatz - ist die weitere Beschwerde (für den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten nach § 9 Abs. 2 BRAGO) in Wohnungseigentumssachen nur bei Zulassung durch das Landgericht zulässig (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, 14 Abs. 3 Satz 2 KostO).*)
VolltextIBRRS 2006, 3591
BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004 - 2Z BR 118/04
1. Ein aufgrund einer Öffnungsklausel gefasster Eigentümerbeschluss über eine verbrauchsunabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn keine Ausnahme nach der Heizkostenverordnung vorliegt.*)
2. Eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung wegen unverhältnismäßiger Kosten ist gegeben, wenn in einem Zehnjahresvergleich die Kosten für die Installation der Messgeräte sowie deren Wartung und Ablesung höher sind als die voraussichtlich einzusparenden Kosten. Dabei können für die Kostenersparnis 15 % der Gesamtkosten angesetzt werden. Eine zu erwartende Erhöhung der Energiepreise kann berücksichtigt werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 3590
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2004 - 20 W 44/04
1. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz wird die Vorentscheidung wirkungslos. Das Rechtsmittelgericht hat über die Kosten beider Instanzen nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei grundsätzlich auf den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens bei streitiger Durchführung abzustellen und für die außergerichtlichen Kosten nur in Ausnahmefällen eine Erstattung anzuordnen ist.*)
2. Erledigt sich ein Verfahren gegen einen insolventen Wohnungseigentümer wegen Beitreibung von rückständigem Wohngeld dadurch, dass die Hauptforderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird, ist bei der Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten nach Erledigungserklärung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu beachten.*)
VolltextIBRRS 2006, 3589
KG, Urteil vom 05.07.2004 - 12 U 146/03
Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO hindert den Beklagten nicht, in erster Instanz bestrittenes Vorbringen des Klägers nach Vorlage von Belegen im Berufungsverfahren unstreitig zu stellen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3586
KG, Urteil vom 15.07.2004 - 8 U 35/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3575
BGH, Urteil vom 07.07.2006 - V ZR 159/05
1. Miteigentümer eines Grundstücks können den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nur gemeinsam geltend machen.*)
2. Die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes ist bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Benutzung eines Grundstücks zu beachten.*)
3. Dass ein Gebäude so errichtet wird, dass es zu einem Teil nicht ohne einen Zugang über ein Nachbargrundstück genutzt werden kann, schließt den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nicht notwendig aus.*)
VolltextIBRRS 2006, 3542
OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2006 - 16 Wx 72/06
Der Verlust der weiteren Beschwerde ist bei Nichtanfechtung der Erstentscheidung bei denjenigen Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, allgemein anerkannt. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Beschwerdeentscheidung einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.
VolltextIBRRS 2006, 3539
BGH, Urteil vom 27.07.2006 - VII ZR 276/05
1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, vom Veräußerer Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zu fordern, lässt jedenfalls bis zur Zahlung des Vorschusses grundsätzlich die Befugnis des einzelnen Erwerbers unberührt, vom Veräußerer die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zu dem Zweck zu verlangen, die Voraussetzungen für den großen Schadensersatzanspruch oder die Wandelung zu schaffen.*)
2. Ein Vergleich aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem Mängel des Wohnungseigentums abgegolten werden, lässt die bereits entstandenen Ansprüche der Erwerber unberührt, vom Veräußerer großen Schadensersatz oder Wandelung zu verlangen.*)
3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Veräußerers von Wohnungseigentum, nach der die Wandelung ausgeschlossen ist und der große Schadensersatz nur im Falle grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes geltend gemacht werden kann, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.*)
4. Eine Klausel in einer Bürgschaft gemäß § 7 i.V. mit § 2 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung, nach der Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist, dass die Fälligkeit und Höhe des Kaufpreisrückgewähranspruchs entweder durch ein rechtskräftiges Urteil/einen rechtskräftigen Vergleich oder durch eine übereinstimmende Erklärung von Erwerber und Veräußerer nachgewiesen werden, ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil.*)
5. Eine Klausel in einer Bürgschaft nach § 7 i.V. mit § 2 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung, nach der Voraussetzung für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist, dass der Erwerber vorher auf seinen Anspruch gegenüber der Bank aus der Pfandfreigabeverpflichtung verzichtet, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.*)