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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6101 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2006

IBRRS 2006, 2963
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

KG, Beschluss vom 18.07.2001 - 24 W 7365/00

1. Ist die Trennwand zwischen zwei Wohnungseigentumseinheiten im Dachgeschoss gegenüber dem Grundbuchinhalt in wesentlichem Umfang (hier: mehr als 4 m²) verschoben, besteht grundsätzlich ein Anspruch des benachteiligten Wohnungseigentümers gegen den bevorzugten Wohnungsnachbarn auf Duldung der Anpassung der Bauausführung an die im Grundbuch eingetragenen Grenzen des Sondereigentums (ordnungsgemäße Erstherstellung).*)

2. Ist die Verschiebung der Trennwand bautechnisch unmöglich oder steht der dafür erforderliche Kostenaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Raumgewinn, besteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich Zug um Zug gegen Bewilligung der Änderung der Teilungserklärung im Sinne einer Anpassung der rechtlichen Beschreibung im Aufteilungsplan an die tatsächlichen Verhältnisse.*)

3. Das Wohnungseigentumsgericht hat die Durchführbarkeit des Umbaus bzw. dessen Unverhältnismäßigkeit zu prüfen; hilfsweise ist auch der Ausgleichsanspruch Gegenstand des Verfahrens auf Duldung des Umbaus gegen den Wohnungsnachbarn.*)

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IBRRS 2006, 2961
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 Wx 44/97

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2955
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2001 - 3 Wx 174/01

1. Ein Wohnungseigentümer, der zugleich das Verwalteramt innehat, ist nicht stimmberechtigt und auch nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer bei der Stimmabgabe zu vertreten, wenn seine Abberufung als Verwalter aus wichtigem Grund zur Beschlussfassung steht.*)

2. Ein Nichtwohnungseigentümer kann einen Wohnungseigentümer dann nicht bei der Stimmabgabe wirksam vertreten, wenn der Vertreter (hier: der Verwalter) - wäre er selbst Wohnungseigentümer - einem Stimmverbot unterläge.*)

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IBRRS 2006, 2954
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2001 - 2Z BR 23/01

Die sofortige weiteren Beschwerde wird unzulässig, wenn sich die Hauptsache erledigt.*)

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IBRRS 2006, 2951
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 - 2Z BR 88/01

Im Wohnungseigentumsverfahrens hat jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, es sei denn, dass ein Rechtsmittel mutwillig eingelegt worden sei.*)

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IBRRS 2006, 2949
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 07.08.2001 - 2Z BR 63/01

Zahlungsverpflichtungen in Wohnungseigentumssachen setzen Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen, die Einzelabrechnungen die Wirtschaftspläne oder auch über die Sonderumlagen voraus.*)

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IBRRS 2006, 2948
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 07.08.2001 - 2Z BR 117/01

Der Geschäftswert für die Abberufung des Verwalters bemißt sich regelmäßig an der für die Restlaufzeit des Vertrages zu entrichtende Vergütung.*)

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IBRRS 2006, 2947
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 10.08.2001 - 2Z BR 91/01

Ein Wohnungseigentümer kann gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft eine Änderung von Vereinbarungen verlangen, wenn ein Festhalten an einer Vereinbarung wegen außergewöhnlicher Umstände gegen Treu und Glauben verstößt*)

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IBRRS 2006, 2945
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

BayObLG, Beschluss vom 29.08.2001 - 2Z BR 102/01

Die aus Vergeßlichkeit unterbliebene Protokollierung eines Antrags stellt keinen richterlichen Ablehnungsgrund dar*)

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IBRRS 2006, 2941
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

KG, Beschluss vom 05.09.2001 - 24 W 7632/00

1. Die von der Eigentümergemeinschaft erteilte Verfahrensvollmacht des WEG-Verwalters und des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem Schadensersatzverfahren gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer umfasst nicht die Änderung der Teilungserklärung im Vergleichswege (hier: Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum nach §§ 4, 5 WEG). Ein insoweit "unter Widerruf" geschlossener Vergleich ist schwebend unwirksam und bedarf zu seinem Wirksamwerden der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.*)

2. Auch ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss, mit dem der vollmachtlose Vergleichsschluss über die Änderung der Teilungserklärung genehmigt wird, ersetzt nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer.*)

3. Wird einem von dem Verwalter bzw. Rechtsanwalt geschlossenen Widerrufsvergieich vor dem WEG-Gericht der Widerruf "allen Beteiligten" vorbehalten, so ist im Zweifel jeder Wohnungseigentümer "Beteiligter" und auch allein zum Widerruf berechtigt.*)

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IBRRS 2006, 2936
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2001 - 2Z BR 101/01

Zur Frage, wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn die Parteien bei Verkauf und Auflassung eines Teileigentums irrtümlich falsche Kellerräume als zu dem Teileigentum gehörend betrachten (Fortführung von BayObLGZ 1996, 149).*)

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IBRRS 2006, 2933
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2001 - 2Z BR 79/01

Zum Frage, ob ein von einem Wohnungseigentümer bei der Umstellung seiner Etagenheizung von Gas auf Strom angebrachter Zählerkasten im Treppenhaus zu beseitigen ist.*)

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IBRRS 2006, 2928
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001 - 2Z AR 1/01

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses erstreckt sich auf alle Zuständigkeitsfragen, die das verweisende Gericht erkennbar geprüft und bejaht hatte.*)

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IBRRS 2006, 2926
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

BayObLG, Beschluss vom 10.10.2001 - 2Z BR 143/01

Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde ist bei Vollstreckungen aus einem im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Titel in Bayern das Bayerische oberste Landesgericht und nicht das Oberlandesgericht.*)

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IBRRS 2006, 2923
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 17.10.2001 - 2Z BR 147/01

Eine auf dem Flachdach einer Garage installierte Photovoltaikanlage mit dem Umfang 0,8 m² muß keine die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigende bauliche Veränderung sein.*)

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IBRRS 2006, 2922
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2001 - 16 Wx 192/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2920
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2001 - 6 U 185/00

1. Ein Anspruch des überstimmten Teilhabers auf eine Regelung "nach billigem Ermessen" gemäß § 745 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen solange der Mehrheitsbeschluss sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hält.*)

2. Eine im Wege der Klage erstreitbare Zustimmung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann dem Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch der anderen Teilhaber nicht entgegengehalten werden. § 745 Abs. 2 BGB gestaltet nicht eigenmächtiges Handeln, sondern verleiht nur ein einklagbares Recht.*)

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IBRRS 2006, 2919
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2001 - 16 Wx 180/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2904
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2001 - 2Z BR 19/01

Aus § 254 BGB läßt sich keine Verpflichtung des Geschädigten folgern, zur Schadensabwendung oder -minderung auf Vergleichsverhandlungen des Schädigers einzugehen.*)

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IBRRS 2006, 2902
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2001 - 2Z BR 123/01

Die Eintragung im Fristenkalender darf erst gelöscht werden, wenn ein Sendeprotokoll über das durch Telefax eingelegte Rechtsmitel ausgedruckt ist.*)

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IBRRS 2006, 2900
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2001 - 16 Wx 221/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2898
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2Z BR 146/01

Die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht, die weitere Geschäftswertbeschwerde nicht zuzulassen, ist bindend.*)

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IBRRS 2006, 2897
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2001 - 5 Wx 15/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2895
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

KG, Beschluss vom 26.11.2001 - 24 W 7/01

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei erheblichen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers berechtigt, sowohl gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer wie auch gegenüber dessen Mieter die Versorgung der vermieteten Räume mit Kaltwasser zu sperren.*)

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IBRRS 2006, 2894
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

KG, Beschluss vom 26.11.2001 - 24 W 20/01

1. Führt eine vom Verwalter ohne Eigentümerbeschluss angeordnete Art der Instandsetzung zu einer individuellen Beeinträchtigung eines Sondereigentümers oder Sondernutzungsberechtigten, hat dieser gegen den Verwalter einen Individualanspruch auf Beseitigung der Störung (hier: Verkleinerung des Pkw-Stellplatzes durch Rohrführung).*)

2. Der Verwalter persönlich kann aber nur auf die durch sein Vorgehen ohne Eigentümerbeschluss verursachten Mehrkosten in Anspruch genommen werden, wenn eine anderweitige Instandsetzung besondere Kosten verursacht hätte und von den Wohnungseigentümern nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung hätte festgelegt werden müssen (hier: Bauarbeiten unter der Fundamentsohle).*)

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IBRRS 2006, 2891
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

OLG Bamberg, Urteil vom 03.12.2001 - 4 U 142/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2887
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2001 - 2 Wx 157/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2884
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2001 - 2Z BR 156/01

Eine Hausordnung ist mangels fehlender Bestimmtheit für ungültig zu erklären, als sie den Verwalter verpflichtet, "grobe Verstöße gerichtlich zu ahnden".*)

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IBRRS 2006, 2882
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2001 - 16 Wx 276/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2881
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 19.12.2001 - 2Z BR 167/01

Es ist zulässig, den Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden, mit Zählereinrichtungen für Strom und Gas versehenen Raum den Wohnungseigentümern nur über den Hausmeister oder die Verwaltungsbeiräte zu ermöglichen.*)

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IBRRS 2006, 2879
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2002 - 11 W 59/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2873
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2002 - 16 WX 249/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2872
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2002 - 16 Wx 187/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2869
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2002 - 16 Wx 10/02

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2867
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BGH, Beschluss vom 07.02.2002 - IX ZR 359/99

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2866
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2002 - 16 Wx 6/02

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2861
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2002 - 2Z BR 184/01

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt keine begrenzte Rechtsfähigkeit.*)

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IBRRS 2006, 2855
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2002 - 16 Wx 30/02

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2854
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Verfahrensrecht

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002 - 2Z BR 155/01

Bevor das Landgericht eine sofortige Beschwerde wegen Verfristung verwirft, hat es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, Stellung zu beiehen.*)

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IBRRS 2006, 2848
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 07.03.2002 - 2Z BR 186/01

In Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485 - 494,a ZPO selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden, da es sich bei den Wohnungseigentumssachen in der Regel um echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (BayObLG NJW-RR 1996, 528 m. w. N.).*)

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IBRRS 2006, 2836
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gerichtliche Klärung, ob Beschluss wirksam gefasst wurde

OLG München, Beschluss vom 26.06.2006 - 34 Wx 3/06

1. Unter § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG fällt auch der Antrag, festzustellen, dass ein Eigentümerbeschluss mit einem bestimmten (in der Versammlungsniederschrift protokollierten) Inhalt nicht zustande gekommen ist. Offen bleibt, ob ein solcher Antrag der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG unterliegt (wie BayObLGZ 1995, 407).*)

2. Ein Antrag auf Ungültigerklärung des in der Niederschrift ausgewiesenen Beschlusses kann im Einzelfall in einen Antrag auf Feststellung, dass ein Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt nicht zustande gekommen ist, umgedeutet werden; er setzt entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung voraus.*)

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IBRRS 2006, 2819
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vertretung eines Wohnungseigentümers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2006 - 14 Wx 50/04

1. Eine in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, wonach sich ein Eigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung nur durch einen bestimmten Personenkreis vertreten lassen kann, ist grundsätzlich wirksam.*)

2. Den die effektive Ausübung ihres Stimmrechts betreffenden Belangen von nicht dauerhaft in der EU (hier: in den USA) lebenden Wohnungseigentümern ist nur dann Genüge getan, wenn eine der gesetzlichen Mindestfrist von einer Woche entsprechende Frist für die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung auf zwei Wochen verlängert wird.*)

3. Solange eine Verlängerung der Einberufungsfrist nicht erfolgt ist, können sich nicht dauerhaft in der EU lebende Wohnungseigentümer - trotz dies grundsätzlich nicht zulassender, in der Teilungserklärung enthaltener "Vertreterklausel" - unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (auch) durch einen Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsstandes (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt) vertreten lassen.*)

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IBRRS 2006, 2814
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2002 - 2Z BR 99/01

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch soweit es um die Vermutung der Echtheit einer mit einer echten Unterschrift versehenen Schrift geht.*)

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IBRRS 2006, 2813
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2002 - 2Z BR 168/01

Im Wohnungseigentumsverfahren ist die Hauptsache erledigt, wenn der Antrag des Antragstellers nach der Verfahrenseinleitung durch ein tatsächliches Ereignis gegenstandslos wird und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr macht.*)

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IBRRS 2006, 2809
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2002 - 2 Wx 78-102/00

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2803
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

BayObLG, Beschluss vom 03.04.2002 - 2Z BR 26/02

Bei der Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels kommt eine Berücksichtigung der Erfolgsaussicht des zurückgenommenen Rechtsmittels nur ausnahmsweise in Betracht.*)

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IBRRS 2006, 2801
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2002 - 2 Wx 91/98

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2798
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 10.04.2002 - 2Z BR 70/01

1. Durch Beschluß können Wohngeldrückstände eines zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 WEG auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden.*)

2. Auch der Eigentümerbeschluß ist ordnungsgemäß, der einen einzelnen Wohnungseigentümer über dessen konkrete finanzielle Leistungsfähigkeit hinaus belastet.*)

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IBRRS 2006, 2790
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Steuerrecht

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - V R 4/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2788
ProzessualesProzessuales
Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 16.05.2002 - 2Z BR 15/02

Eine Kostenentscheidung kann selbst dann nicht isoliert angefochten werden, wenn die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass ein materiell-rechtlich bestehender Kostenerstattungsanspruch nicht ausreichend berücksichtigt wurde.*)

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