Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1057 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 2320LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.05.2020 - 5 T 261/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 2272
BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - VII ZA 3/19
1. Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstands (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung. Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, d. h. unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet.*)
2. Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liegt kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler der Pfändung einer Forderung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211 = IBRRS 2008, 3107 = IMRRS 2008, 1791).*)
VolltextIBRRS 2020, 2193
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.07.2020 - 10 W 21/20
1. Der bloße Verweis auf eine erhöhte Gefährdungslage infolge der Corona-Pandemie genügt nicht, um einen Notartermin sanktionslos als unzumutbar abzusagen.
2. Nicht jeder Notartermin erfordert ein persönliches Erscheinen. Oftmals kann ein Termin auch schriftlich, fernmündlich oder unter Mitwirkung eines Vertreters wahrgenommen werden.
VolltextIBRRS 2020, 2164
LG Köln, Urteil vom 29.07.2020 - 39 T 57/20
1. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich nicht um sonstige Einkünfte i.S.v. § 850i ZPO, die von § 850k Abs. 4 ZPO erfasst wären.
2. Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung der Corona-Soforthilfe ist ein nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbarer Anspruch, da er als zweckgebunden anzusehen ist. Denn er dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie.
3. Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie können auf die Corona-Soforthilfe nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen.
VolltextIBRRS 2020, 1978
BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - V ZB 20/19
Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund i.S.v. § 100 ZVG handelt (hier: Nichtigkeitsgrund gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).*)
VolltextIBRRS 2020, 1903
BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZB 61/19
1. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ist der vollbesetzte Spruchkörper außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, 152 = IBRRS 2003, 2878 = IMRRS 2003, 1247).*)
2. Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 Abs. 2, § 727 ZPO nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-)Besitz an den Räumen haben.*)
3. Die Bestimmung des § 563a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Todes eines Mieters ein gemeinsames Mietverhältnis im Sinne des § 563 BGB bestanden hat.*)
4. "Besitz" im Sinne des § 885 ZPO meint den Besitz in Form des "Gewahrsams" gemäß § 886 ZPO, der seinerseits dem unmittelbaren Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB entspricht.*)
5. Der nicht tatsächlich ausgeübte, das heißt fiktive Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet jedenfalls soweit und solange Gewahrsam eines Dritten besteht keinen Gewahrsam im Sinne einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Sachherrschaft.*)
6. Für die Räumung gemäß § 885 ZPO genügt ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter Räumungstitel.*)
7. Das Wegschaffen von Gegenständen nach § 885 Abs. 2 und 3 ZPO, die früher im (Mit-)Eigentum des Erblassers gestanden haben, stellt keine Vollstreckung in den Nachlass dar.*)
IBRRS 2020, 1840
LG Berlin, Beschluss vom 23.06.2020 - 67 T 57/20
Macht der Mieter zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO geltend, die ursprünglich gewährte Räumungsfrist habe zur Beschaffung von Ersatzwohnraum nicht ausgereicht, hat das Gericht - erforderlichenfalls im Wege einer Beweiserhebung - tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, ob die vom Mieter bislang entfalteten Bemühungen zur erfolgreichen Beschaffung von Ersatzwohnraum hinreichend intensiv gewesen sind. Eine Versagung des Verlängerungsantrags wegen nicht hinreichender Bemühungen des Mieters ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht tatsächlich feststellt, dass dem Mieter bei hinreichend intensiver Suche die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglich gewährten Räumungsfrist gelungen wäre.*)
VolltextIBRRS 2020, 1761
BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - V ZB 56/19
1. Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist. *)
2. Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind. *)
3. Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben. *)
IBRRS 2020, 1732
BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - VIII ZR 64/19
Beruft sich der Mieter im Räumungsprozess darauf, die Beendigung des Mietverhältnisses stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB) und trägt er zu seinen diesbezüglich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen substanziiert sowie unter Vorlage aussagekräftiger fachärztlicher Atteste vor, verstößt die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Mieters sowie zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen seiner - behaupteten - Erkrankungen auf die Lebensführung im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung regelmäßig gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; im Anschluss an Senatsurteile vom 22.05.2019 - VIII ZR 180/18, Rz. 31, 44, IMRRS 2019, 0719 = BGHZ 222, 133, und VIII ZR 167/17, Rz. 38, Rz. 38, IMRRS 2019, 0707 = NJW-RR 2019, 972).*)
VolltextIBRRS 2020, 1707
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2019 - 9 W 24/19
1. Die in einem Vergleich von einem Bauunternehmer übernommene Verpflichtung, auf einem Grundstück "die ursprüngliche Böschung hinter der betonierten Stützmauer wiederherzustellen", ist nicht vollstreckungsfähig, wenn der ursprüngliche Zustand der Böschung im Text des Vergleichs nicht konkretisiert wird.*)
2. An der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit eines Vergleichs ändert sich auch dadurch nichts, dass die unzulängliche Formulierung auf einem Vorschlag des Gerichts beruht.*)
VolltextIBRRS 2020, 1632
LG Fulda, Urteil vom 08.05.2020 - 36 C 134/18
1. Ein Erfüllungseinwand, der im Rahmen einer (hypothetischen) Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO präkludiert wäre, kann einer titulierten und im Prozess zur Aufrechnung gestellten Forderung nicht entgegengehalten werden.*)
2. Eine erstmals im Prozess erklärte Aufrechnung kann (auch teilweise) zurückgenommen werden mit der Folge, dass auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung entfallen.*)
3. Sind dem Gläubiger im Rahmen der Vollstreckung eines nach Entstehung der Kosten aufgehobenen (unzulässigen) Teilurteils Vollstreckungskosten entstanden, so sind dies auch dann nicht vom Schuldner zu tragen, wenn der zu Grunde liegende Antrag des Gläubigers im Rahmen des weiteren Verfahrensganges Erfolg hat.*)
VolltextIBRRS 2020, 1617
BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - I ZB 50/19
1. Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar.*)
2. Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2020, 1323
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2020 - VfGBbg 68/19
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann angeordnet werden, wenn dem Betroffenen die Gefahr eines Suizids droht. Hält jedoch ein Sachverständigengutachten die Gefahr für unbegründet und lehnt das zuständige Gericht daraufhin die Einstellung der Zwangsvollstreckung ab, so muss der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde in nachvollziehbarer Weise darlegen, in welchen Grundrechten dieser verletzt ist und sich argumentativ mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen.
VolltextIBRRS 2020, 1314
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2020 - 2 WF 13/20
Vereinbaren die Eheleute im Rahmen einer Ehewohnungssache, dass die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen wird, kann hieraus die Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden, solange die Vereinbarung nicht auch die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung enthält.*)
VolltextIBRRS 2020, 1383
BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - IX ZB 12/19
Ein Beklagter, dem das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, und der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, hat nur dann eine Möglichkeit, im Urteilsstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, wenn ihm hierfür eine angemessene Frist zur Verfügung stand. Eine Frist von drei Tagen genügt jedenfalls dann nicht, wenn der Beklagte keine Kenntnis von dem Verfahren und der ergangenen Entscheidung hat, diese Frist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung zu laufen beginnt und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Urteilsstaat hat und den Rechtsbehelf daher aus dem Ausland einlegen müsste.*)
VolltextIBRRS 2020, 1148
LG München II, Beschluss vom 05.03.2020 - 6 T 617/20
1. Bei einer Vermögensauskunft hat der Schuldner (neben seinen Personalien) Angaben über sein Vermögen zu machen.
2. Bei der Angabe von Vermieter und Energieversorger handelt es sich jedoch nicht um Vermögen oder Vermögensgegenstände. Lediglich eventuelle Forderungen gegen Vermieter und Energieversorger stellen Vermögensgegenstände dar, zu deren vollständiger Mitteilung dann die Anschrift des Zahlungspflichtigen gehören würde.
VolltextIBRRS 2020, 0526
BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - V ZR 201/19
1. Hat der zur Räumung eines Hauses verurteilte Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt, ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht in der Regel ausgeschlossen (Bestätigung BGH BeckRS 2018, 33337; IBRRS 2019, 0025).
2. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.
VolltextIBRRS 2020, 1122
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.04.2020 - 6 W 34/20
Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung, die bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, erfordert, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbotes zweifelsfrei ermitteln kann. Eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, wird daher nur dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch die Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über Inhalt und Reichweite des Verbots geben.*)
VolltextIBRRS 2020, 1108
LG Berlin, Beschluss vom 03.04.2020 - 65 S 205/19
1. Eine Entscheidung über die (Bemessung der) Räumungsfrist kann abgeändert werden, wenn veränderte Umstände bzw. neue Tatsachen vorliegen.
2. Aufgrund der nicht vorhersehbaren Corona-Pandemie ist deshalb die Räumungsfrist auf den 30.06.2020 zu verlängern.
IBRRS 2020, 1007
BGH, Beschluss vom 11.03.2020 - VII ZB 38/19
Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237 = IBRRS 2019, 3095).*)
VolltextIBRRS 2019, 2399
LG Potsdam, Beschluss vom 08.04.2019 - 1 T 230/18
1. Das Vollstreckungsgericht hat zu beachten, dass die für die Vollstreckung zuständigen Organe auch die Eigentumsrechte des Vollstreckungsgläubigers wahren und die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes nicht durch eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung gelöst werden kann.
2. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsgericht bei der zuständigen Behörde die Unterbringung der (suizid-)gefährdeten Betroffenen anzuregen und dann gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Zwangsvollstreckung nicht vor Ingewahrsamsnahme fortgesetzt wird.
3. Kommt es nicht zu einer Unterbringung, liegt darin die Entscheidung der insoweit primär zuständigen Stelle, die es im Regelfall gestattet, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen.
VolltextIBRRS 2020, 0679
LG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2019 - 10 T 438/19
1. Ein Zwischenumzug ist dem Räumungsschuldner zuzumuten, wenn die zeitnahe Fertigstellung einer Ersatzwohnung nicht sichergestellt ist.
2. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Suizidgefahr für den Fall der Zwangsräumung.
VolltextIBRRS 2019, 3394
BGH, Beschluss vom 16.10.2019 - XII ZR 101/19
Der für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO erforderliche "nicht zu ersetzende Nachteil" liegt selbst bei einer Räumungsklage nicht in der Vollstreckung der Räumung, auch wenn damit das Prozessergebnis vorweggenommen wird. Erforderlich ist, dass der Schuldner einen darüberhinausgehenden Nachteil darlegt.
VolltextIBRRS 2020, 0925
LG Berlin, Beschluss vom 26.03.2020 - 67 S 16/20
1. Gerichtliche Räumungsfristen sind derzeit in Berlin gem. § 721 ZPO grundsätzlich jedenfalls bis zum 30.06.2020 zu erstrecken oder auf Antrag entsprechend zu verlängern. Die erlassenen Landesverordnungen zur Eindämmung des Coronavirus haben das öffentliche Leben im Land Berlin weitgehend beschränkt und zum Erliegen gebracht, so dass die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen ist.*)
2. Eine davon abweichende Bemessung oder die Versagung der Räumungsfrist kommen ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Verbleib des Räumungsschuldners in der Mietsache eine Gefahr für Leib oder Leben begründet oder gleichrangige Interessen des Vermieters oder Dritter eine umgehende Räumung der Mietsache gebieten.*)
IBRRS 2020, 0873
VGH Hessen, Beschluss vom 14.02.2020 - 1 E 1016/19
1. Die Vollstreckung von Hauptsachetiteln nach § 172 VwGO setzt grundsätzlich eine Vollstreckungsklausel voraus.*)
2. § 171 VwGO ist nicht über seinen Wortlaut hinaus auf die Fälle der Vollstreckung nach § 172 VwGO zu erstrecken.*)
VolltextIBRRS 2020, 0816
AG Mitte, Urteil vom 26.06.2019 - 9 C 17/19
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 0624
LG Heidelberg, Beschluss vom 02.08.2019 - 5 T 39/19
1. Grundlage der Auslegung eines Vergleichs ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs.
2. Wird in einem Räumungsvergleich lediglich das Stockwerk genannt, in dem die Wohnung liegt, und gibt es auf diesem Stockwerk mehrere Wohnungen, so ist die zu räumende Wohnung nicht ausreichend bestimmt.
3. Auch das Vorhandensein eines mit dem Namen der Schuldnerin beschrifteten Klingelschilds genügt nicht, um die Wohnung der Schuldnerin ausreichend bestimmbar zu machen. Denn der Name am Klingelschild kann beliebig verändert, beseitigt oder an anderer Stelle angebracht werden, so dass dies zur Bestimmbarkeit einer zu räumenden Wohnung nicht ausreicht.
VolltextIBRRS 2020, 0681
OLG München, Beschluss vom 20.12.2019 - 34 Sch 14/18
1. Die Vorlage des ausländischen Schiedsspruches lediglich in beglaubigter Abschrift führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung, denn die Regelungen in Art. 2 mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b UNÜ sind nur als Beweisbestimmungen zu verstehen.
2. Die Tatsache, dass im Ausland bereits Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage eines ausländischen Schiedsspruches ergriffen wurden, lässt das Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung im Inland nicht entfallen.
3. Allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens im Heimatstaat des Schiedsspruchs führt nicht dazu, dass das Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung ausgesetzt werden müsste.
VolltextIBRRS 2020, 0700
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2019 - 3 W 57/19
1. Gem. § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG besteht ein Anspruch des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse, wenn der Nachlass mittellos i.S. von § 1836 d BGB ist; bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist grundsätzlich nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen, die Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht, da ansonsten eine unangebrachte Privilegierung der Nachlassgläubiger gegenüber der Staatskasse bestünde.
2. Für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich; Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse während der Nachlasspflegschaft sind allerdings zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2020, 0680
OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2019 - 1 U 135/19
1. Zivilrechtliche Ansprüche einer Gemeinde (hier: Rechnung für Erneuerung Hausanschluss - Wasser) können grundsätzlich nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden.*)
2. Ist die Verwaltungsvollstreckung ausnahmsweise für bestimmte zivilrechtliche Forderungen landesrechtlich zugelassen (z. B. Lieferung von Gas, Wasser etc.), so führt ein Widerspruch des Bürgers dazu, dass die öffentliche Hand diesen Anspruch dann auf dem regulären Klagewege weiterverfolgen muss.*)
3. Die Vorschriften der Verwaltungsvollstreckungsgesetze schützen den in Anspruch genommenen Bürger und der auf diesem Gebiet für die öffentliche Hand Tätige hat die Amtspflicht, ausschließlich gesetzlich vorgesehene Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0468
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2020 - 2 O 131/19
Ein gerichtlicher Vergleich, der dem Vollstreckungsschuldner eine Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung auferlegt, hat nur dann einen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die zur Erfüllung geeignete Handlung hinreichend konkretisiert und für die Durchführenden klar erkennbar ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 0465
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.01.2020 - 26 W 1/20
Im Falle einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 180 Abs. 2 ZVG ist für die Wertfestsetzung das Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub wertbestimmend.*)
VolltextIBRRS 2020, 0320
OLG Celle, Urteil vom 09.01.2020 - 2 U 116/19
Die in § 940a ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung kann nicht im Rahmen der Anwendung von § 940 ZPO auf Geschäftsraumietverhältnisse übertragen werden.*)
IBRRS 2020, 0209
BGH, Beschluss vom 02.01.2020 - VIII ZR 328/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 4054
LG Berlin, Beschluss vom 25.03.2019 - 64 S 218/18
1. Die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97, IMRRS 2007, 2545), wonach Mitmieter sich zur Entgegennahme von Erklärungen in einem Formular-Mietvertrag gegenseitig bevollmächtigen können, gilt auch für Miterben. Denn die gemeinsame Stellung als Erben lässt ebenso wie bei Mitmietern vermuten, dass der jeweilige Miterbe Erklärungen des Vermieters an andere Miterben weitergibt.
2. Bereits nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Miterbe passiv vertretungsbefugt, eine Kündigungserklärung in Empfang zu nehmen.
VolltextOnline seit 2019
IBRRS 2019, 4169BGH, Urteil vom 19.09.2019 - IX ZR 22/17
1. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 07.09.2017 - IX ZR 71/16, Rz. 11, IBRRS 2017, 3280).*)
2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.*)
VolltextIBRRS 2019, 3943
AG Schöneberg, Urteil vom 14.08.2019 - 6 C 276/18
1. Aufgrund einer aufgebrochenen Tür kann nicht auf eine endgültige Besitzaufgabe geschlossen werden, sondern nur auf einen gewaltsamen Zutritt Dritter.
2. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, sich ständig in der angemieteten Wohnung aufzuhalten. Eine wochenlange Ortsabwesenheit beispielsweise wegen Urlaubs, eines Krankenhausaufenthalts oder eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts lässt das Besitzrecht des Mieters nicht entfallen und bietet keinen Anhaltspunkt für eine Besitzaufgabe.
3. Übt ein Vermieter im Wege einer sog. "kalten Räumung" durch eigenmächtige Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat eine verbotene Selbsthilfe aus, ist er dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Von seiner Ersatzpflicht wird dabei insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung des hierbei in Besitz genommenen Hausrats und der sonst in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den Vermieter trifft mit seiner Inbesitznahme zugleich eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht.
4. Nach einer solchen Räumung trifft den Vermieter auch die Beweislast für die vorhandenen bzw. angeblich nicht vorhandenen Gegenstände des Mieters.
5. Mit der Räumung der Wohnung verletzt der Vermieter nicht nur das Besitzrecht des Mieters, sondern auch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, so dass er dem Mieter auch Schmerzensgeld schuldet.
VolltextIBRRS 2019, 4048
LG Heilbronn, Beschluss vom 30.09.2019 - 1 T 210/19
1. Das Gleichheits-Prinzip wird nicht dadurch verletzt, dass von manchen Bietern (hier: einer Gemeinde) in einer Zwangsversteigerung keine Sicherheitsleistung verlangt wird.
2. Von bestimmten Bietern (z. B. die Bundesrepublik Deutschland, alle Länder, die Deutsche Bundesbank und die Deutsche Genossenschaftsbank sowie bestimmte kommunale Körperschaften) kann auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften niemand die Stellung einer Sicherheit verlangen.
VolltextIBRRS 2019, 3838
AG Heilbronn, Beschluss vom 10.12.2018 - 16 M 11137/18
1. Der Schuldner ist aus sozialen Gründen bei ganz besonderen Härtefällen vor Eingriffen zu schützen, die dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechen und zu einem untragbaren Ergebnis führen würden.
2. Eine mit der Zwangsräumung verbundene konkrete und schwerwiegende Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Schuldners - wie z. B. Suizidgefahr - ist zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2019, 3753
LG Berlin, Beschluss vom 15.08.2019 - 65 S 159/19
1. Bei der Entscheidung zur Einstellung der Zwangsräumung ist das Bestandsinteresse des Mieters gegen das Räumungsinteresse des Vermieters abzuwägen.
2. Wird ein vertragstreuer Mieter zur Räumung der von ihm inne gehaltenen Wohnung (allein) auf der Grundlage einer wegen Eigenbedarfs ausgesprochenen Kündigung verurteilt, besteht kein genereller Vorrang des Vermieterinteresses aus dem nicht rechtskräftigen, mit einem zulässigen Rechtsmittel angefochtenen, Titel zu vollstrecken.
3. Eine solche Unterstellung würde den dem Mieter zustehenden Rechtsschutz effektiv einschränken, indem der Vermieter über das allgemeine (vorläufige) Vollstreckungsinteresse hinaus gewichtige Gründe für sein Erlangungsinteresse nicht geltend machen müsste.
VolltextIBRRS 2019, 3713
LG Heilbronn, Beschluss vom 07.08.2019 - 3 T 33/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 3678
EuGH, Urteil vom 10.07.2019 - Rs. C-722/17
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 2868
BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 132/18
1. Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung - unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger - aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.*)
2. Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 3662
EuGH, Urteil vom 26.06.2019 - Rs. C-407/18
Die Richtlinie 93/13/EWG ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, aufgrund deren ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung eines Hypothekenkreditvertrags, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde geschlossen wurde, befasstes nationales Gericht weder auf Antrag des Verbrauchers noch von Amts wegen prüfen kann, ob die in einer solchen Urkunde enthaltenen Klauseln missbräuchlich im Sinne der genannten Richtlinie sind, und aufgrund dessen die beantragte Zwangsvollstreckung aussetzen kann.
VolltextIBRRS 2019, 3486
OLG Rostock, Urteil vom 04.07.2019 - 3 U 75/17
1. Eine Schuldübernahme gemäß §§ 414, 415 BGB setzt voraus, dass es bei Bestehenbleiben der Schuld und des Gläubigers zu einem vertraglich vereinbarten Wechsel in der Person des Schuldners kommt.*)
2. Eine Novation (Schuldumschaffung) liegt vor, wenn die - selben - Parteien eines Schuldverhältnisses dieses aufheben und mit der Begründung eines neuen Schuldverhältnisses verbinden, das an die Stelle des alten tritt.*)
3. § 1192 Abs. 1a BGB setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer auch Partei des Sicherungsvertrags geworden ist.*)
IBRRS 2019, 3634
BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - X ZR 171/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 3484
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2019 - 13 U 20/18
Unterlässt es ein Vollstreckungsschuldner im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen vorzutragen, obwohl ihm dies objektiv möglich ist, so ist er mit diesen Einwendungen auch bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen entsprechend den Rechtsgedanken der §§ 767 Abs. 2 ZPO und 767 Abs. 3 ZPO präkludiert.*)
VolltextIBRRS 2019, 3384
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019 - 14 W 267/19
1. Ein Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO liegt nicht vor, wenn der Schuldner objektiv für einen solchen Versuch nicht erreichbar ist.*)
2. Die Gebühr nach Nrn. 208, 207 KV GvKostG kann in diesen Fällen nicht anfallen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2019 - 25 W 66/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - 10 W 47/19 = IBRRS 2019, 3385; gegen OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2018 - 2 W 85/18).*)
VolltextIBRRS 2019, 3385
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - 10 W 47/19
1. Ein Versuch der gütlichen Erledigung liegt nicht vor, wenn der Gerichtsvollzieher die Schuldneranschrift auftragsgemäß aufsucht und dort feststellt, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist.
2. Ein Versuch liegt - in Anlehnung an den strafrechtlichen Rechtsbegriff - nicht vor, wenn dem Gerichtsvollzieher bewusst wird, dass es noch mehrerer Zwischenschritte - nämlich der Ermittlung der zutreffenden Anschrift und zumindest eines weiteren Zustellversuchs - bedarf, um den Schuldner von dem Anliegen, eine gütliche Erledigung der Sache herbeizuführen, überhaupt in Kenntnis zu setzen.
VolltextIBRRS 2019, 3071
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2019 - 2 U 61/19
1. Wenn die Voraussetzungen des für Wohnraum geltenden § 940a Abs. 2 ZPO vorliegen (Vermieter hat Räumungstitel gegen Mieter, aber ein Dritter nutzt das Mietobjekt, was der Vermieter erst nach Erlass des Räumungsurteils erfährt), kann auch die Räumung von Gewerberaum per einstweiliger Verfügung angeordnet werden.
2. § 940a Abs. 2 ZPO ist zwar weder direkt noch analog auf Gewerberäume anwendbar. Die Wertung ist aber übertragbar.
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