Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1065 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 0698OLG München, Beschluss vom 10.01.2017 - 34 Wx 239/16
1. Der Insolvenzverwalter ist zur Verfolgung des von einem Gläubiger vor Insolvenzeröffnung verfolgten Anfechtungsanspruchs für die Insolvenzmasse auch dann berechtigt, wenn das im Anfechtungsprozess zugunsten des Einzelgläubigers erlassene Urteil bereits rechtskräftig geworden, aber die Vollstreckung noch nicht durchgeführt ist (ebenso bereits RGZ 30, 67/70).*)
2. Spricht das Urteil die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand (hier: Grundstück) aus, lautet die Vollstreckungsklausel für den Insolvenzverwalter auf Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners im Grundbuch. Der mit einer solchen Vollstreckungsklausel versehene rechtskräftige Titel löst die Fiktion des § 894 ZPO aus.*)
VolltextIBRRS 2017, 0548
LG Tübingen, Beschluss vom 16.09.2016 - 5 T 232/16
Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.*)
VolltextIBRRS 2017, 0539
OLG München, Urteil vom 09.11.2016 - 3 U 4760/15
1. Besteht die Forderung, wegen der ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen ist, nicht oder zur Zeit der Zustellung an den Drittschuldner nicht mehr, ist die Pfändung gegenstandslos.
2. Stellt der Gläubiger einen Antrag auf Abweisung der vom Schuldner betriebenen Vollstreckungsgegenklage, ist hierin in entsprechender Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB von einem Antrag auf (eine weitere) gerichtliche Vollstreckungshandlung auszugehen.
VolltextIBRRS 2017, 0355
BGH, Beschluss vom 08.12.2016 - I ZB 118/15
Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0219
BGH, Beschluss vom 28.04.2016 - I ZB 92/15
Dem originären Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung versagt. Bejaht er die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache, muss er die Entscheidung über die Beschwerde auf die Kammer übertragen. Nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium muss entscheiden, ob zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist.
VolltextIBRRS 2016, 1516
BGH, Urteil vom 21.04.2016 - IX ZR 72/14
1. § 149 Abs. 1 ZVG setzt die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks bei Beschlagnahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfahrensschuldner und seine mitwohnenden Familienangehörigen voraus (Bestätigung NZI 2013, 766 = IMR 2013, 518).*)
2. Der Wohnungsschutz für den Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige entfällt, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme vollständig an einen Dritten zur alleinigen Nutzung vermietet und übergeben worden ist. Das gilt auch, wenn der Verfahrensschuldner von dem Dritten es zurückmietet.*)
3. Der Verfahrensschuldner und Grundstückseigentümer kann sich auf den Wohnungsschutz nicht berufen, wenn er den unmittelbaren Eigenbesitz erst nach Beschlagnahme des zwangsverwalteten Grundstücks erhält.*)
VolltextIBRRS 2017, 0063
OVG Saarland, Beschluss vom 06.12.2016 - 1 B 221/16
§ 835 Abs. 2 ZPO findet im Rahmen einer nach Maßgabe der Abgabenordnung erfolgenden Pfändung einer Eigentümergrundschuld keine Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2016, 3357
BVerfG, Beschluss vom 13.07.2016 - 2 BvR 1341/16
1. Ist eine Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert und deshalb unzulässig, kann keine einstweilige Anordnung erlassen werden. Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Einstellung einer Räumungsvollstreckung erfordert nur bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde eine Folgenabwägung.
2. Wird nach Ablehnung von Vollstreckungsschutz wegen Selbstmordgefährdung des Mieters eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, muss umfänglich dargelegt werden, warum und in welcher Weise eine Gefährdung durch Fortführung der Räumungsvollstreckung gegeben ist.
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 3394LG Berlin, Beschluss vom 18.10.2016 - 67 S 327/16
Nimmt der Vermieter einen Dritten als Besitzer der Wohnraummietsache nach § 940a Abs. 2 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Räumung und Herausgabe in Anspruch, trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er vom Besitzerwerb des Dritten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des gegen den Wohnraummieter geführten Räumungsprozesses Kenntnis erlangt hat. Ein non-liquet geht zulasten des Vermieters.*)
VolltextIBRRS 2016, 3289
VG Cottbus, Beschluss vom 07.12.2016 - 3 M 7/16
Das Ziel eines Antrags auf Nutzungsuntersagung eines Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude und Anlagen ist nicht mehr zu erreichen und deshalb unzulässig, wenn die Adressatin bereits einen Verzicht der Nutzung erklärt hat und damit einhergehend die erteilte Baugenehmigung unwirksam ist.
VolltextIBRRS 2016, 3170
LG Tübingen, Beschluss vom 22.04.2016 - 5 T 73/16
Eine sofortige Beschwerde ist jedenfalls mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sein Ziel (hier: Berücksichtigung seines Eigentums bei der Erlösverteilung) nicht mehr erreichen kann, weil der vom Vollstreckungsgericht beschlossene Verteilungsplan bereits ausführt und der Versteigerungserlös ausgezahlt wurde.
VolltextIBRRS 2016, 3171
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 31.03.2016 - 13 C 1001/16
1. Der Antrag auf Räumung einer Wohnung ist unzulässig, wenn der Vermieter ohne dies glaubhaft zu machen behauptet, nicht gewusst zu haben, dass außer der Mieterin auch deren Mann und ein gemeinsames Kind in der Wohnung leben.
2. Da der Mann erklärte, bereits seit 2010 in der Wohnung zu wohnen und die Miete spätestens seit 2011 in Teilbeträgen - für ihn und das gemeinsame Kind durch das Jobcenter und für die Mieterin durch das Sozialamt - jeweils direkt an den Vermieter gezahlt wird, spricht die Würdigung der Gesamtaspekte gegen eine Nichtkenntnis des Vermieters.
3. Glaubhaftmachung setzt nicht voraus, dass ein Vollbeweis erbracht wird, allerdings muss etwas vorgetragen werden, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die vorgebrachte Behauptung erkennen lässt.
VolltextIBRRS 2016, 3173
LG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2015 - 2-9 T 162/15
Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie gem. § 788 Abs. 1 Satz 3 ZPO auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Schuldner schon vor Beginn der Zwangsräumung aus der Wohnung ausgezogen ist.
VolltextIBRRS 2016, 3140
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.08.2016 - 5 K 3808/15
Ein Eigentümer hat die Zwangsvollstreckung in seinen Grundbesitz zu dulden, wenn er zu entrichtende Grundsteuer schuldet und diese festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.
VolltextIBRRS 2016, 3141
LG München I, Beschluss vom 20.09.2016 - 14 T 14988/16
Das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gilt auch im Zwangsvollstreckungsverfahren; es kann eingreifen, wenn der Besitz für den Schuldner und den im Vollstreckungstitel nicht genannten Dritten durch dieselbe natürliche Person ausgeübt wird und diese Besitzlage erkennbar rechtsmissbräuchlich zur Vollstreckungsvereitelung eingesetzt wird.*)
VolltextIBRRS 2016, 3128
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.03.2016 - 12 W 12/16
Eine Beschwerde bedarf eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses entfällt, sobald der Schuldner die geschuldete Handlung vorgenommen hat, weil der angefochtene Zwangsmittelbeschluss im Sinne von § 888 ZPO damit gegenstandslos wird.*)
VolltextIBRRS 2016, 3066
OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.2016 - 10 U 374/16
Erwirkt der Gläubiger eines Herausgabeanspruchs einen gerichtlichen Herausgabetitel, mit dem dem Schuldner antragsgemäß zugleich eine Frist zur Herausgabe gesetzt und der Schuldner für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, zur Zahlung von Schadenersatz in bezifferter Höhe verurteilt wird, so erlischt mit Ablauf der gesetzten Frist der Herausgabeanspruch, wenn nicht der Gläubiger diese Wirkung an die weitere Bedingung eines gesonderten Schadenersatzverlangens geknüpft hatte. In Ermangelung einer solchen doppelten Bedingung liegt bereits in der der Titulierung zugrunde liegenden Antragstellung zugleich das - lediglich durch den Fristablauf bedingte - Schadenersatzverlangen im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB.*)
VolltextIBRRS 2016, 2903
BVerfG, Beschluss vom 06.07.2016 - 2 BvR 548/16
Auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit des Vollstreckungsschuldners wird regelmäßig die Einstellung der Räumungszwangsvollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen. Sind die fraglichen Umstände (hier: Suizidgefahr) indes ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich, kann in einem noch engeren Kreis von Ausnahmefällen aber auch die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (im Anschluss an BVerfGE 52, 214 [219 f.] = NJW 1979, 2607; BVerfG, NJW 1992, 1155).
IBRRS 2016, 2815
LG Passau, Beschluss vom 09.08.2016 - 2 T 56/16
Im Rahmen der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG sind die außergerichtlichen Kosten eines Teilhabers nach Gemeinschaftsrecht zu ersetzen; die Vorschrift des § 788 ZPO findet keine Anwendung, so dass keine Rechtsgrundlage für einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegeben ist.
VolltextIBRRS 2016, 2748
OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2016 - 5 U 148/15
1. Macht der Kläger die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels selbst geltend, handelt es sich um eine sog. Titelgegenklage analog § 767 Abs. 1 ZPO.*)
2. Im Unterschied zu der gebräuchlichen Sicherungsgrundschuld liegt einer Grundschuld, die keine Forderung sichern soll (sog. isolierte Grundschuld) zwar keine Sicherungsabrede zugrunde, aber eine Art Treuhandvereinbarung zwischen Eigentümer und Grundschuldinhaber.*)
VolltextIBRRS 2016, 2720
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2016 - 11 W 66/16
Dem Gerichtsvollzieher steht bei der Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zu, ob er die Zustellung persönlich vornimmt oder durch die Post vornehmen lässt. Die gerichtliche Kontrolle ist auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gerichtsvollzieher bei seiner Abwägung auch auf generelle Erfahrungswerte wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Ausführung von Zustellungsaufträgen durch die Post zurückgreift. *)
VolltextIBRRS 2016, 2639
BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - VIII ZR 203/16
Das Revisionsgericht kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
VolltextIBRRS 2016, 2595
BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - VII ZB 45/15
§ 727 ZPO ist auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2016, 2479
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.2016 - 2-11 S 51/16
1. Maßgeblich für die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung ist allein die Kenntnis des Vollstreckungsgläubigers.
2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich hinsichtlich einer im Hauptmietvertrag erlaubten Untervermietung zu erkundigen, nur fahrlässige oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Besitzerwerb schadet.
IBRRS 2016, 2387
BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - V ZB 37/15
Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.*)
VolltextIBRRS 2016, 2368
OLG Rostock, Beschluss vom 22.08.2016 - 3 W 53/16
1. Die Betriebspflicht ist eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist.*)
2. Es steht grundsätzlich der Vollstreckbarkeit einer Betriebspflicht eines Geschäftsbetriebs in Gewerberäumen nicht entgegen, dass es hierfür erforderlich ist, Vertragsbeziehungen zu Mitarbeitern und Lieferanten zu unterhalten, so dass sowohl der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Erfüllung der Betriebspflicht als auch ihre Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht kommen.*)
3. Eine Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO scheidet vielmehr erst dann aus, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Erlangung der Mitwirkungshandlung des Dritten objektiv oder subjektiv eindeutig unmöglich ist. Es muss feststehen, dass der Schuldner erfolglos alle ihm zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zu seiner Mitwirkung zu veranlassen, wofür den Vollstreckungsschuldner die Vortrags- und Beweislast trifft.*)
VolltextIBRRS 2016, 2178
BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - V ZA 35/15
1. Bei einer Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilsanspruchs kann ein Schuldner nicht geltend machen, seine Grundrechte bedürften eines besonderen Schutzes.
2. Für das Vollstreckungsgericht sind die materiellen Grundlagen eines Vollstreckungstitels ohne Belang.
3. Die Zuschlagsbeschwerde kann deshalb nicht darauf gestützt werden, der vollstreckbare Vergleich sei mit den §§ 2303, 2313 BGB unvereinbar.
VolltextIBRRS 2016, 2190
BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - I ZB 5/16
1. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.*)
2. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs. 1 WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist.*)
IBRRS 2016, 2161
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2016 - 2 BvR 399/16
Treten durch eine zwangsweise Räumung möglicherweise nicht rückgängig zu machende Beeinträchtigungen an Leib und Leben ein, kann die Räumungsvollstreckung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über eine in der Hauptsache eingelegte, nicht unzulässige und nicht offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde eingestellt werden.
VolltextIBRRS 2015, 1774
BGH, Urteil vom 30.04.2015 - IX ZR 301/13
1. Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.*)
2. Erneut ausdrücklich offen gelassen wird die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn das nachrangige Grundpfandrecht nicht im Wege der Zwangsvollstreckung, sondern auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung erlangt wurde.
VolltextIBRRS 2016, 2106
KG, Beschluss vom 18.07.2016 - 8 U 111/16
1. Ein in erster Instanz unterlassener Schutzantrag nach § 712 ZPO kann nicht in der Berufungsinstanz mit der Wirkung nachgeholt werden, dass das Berufungsgericht durch Vorabentscheidung nach § 718 ZPO die Vollstreckbarkeitsentscheidung im angefochtenen Urteil nach Maßgabe des § 712 ZPO abändert.*)
2. Der Mieter, der in den Räumen ein Wohn- und Pflegeheim betreibt, kann eine Räumungsfirst nach § 721 ZPO nicht beanspruchen. Die Heimbewohner können ihre Interessen selbst wahren, da der Vermieter auch gegen sie einen Räumungstitel erwirken muss (Aufgabe von Senat, Urteil vom 17.12.2012 - 8 U 246/11, IMR 2013, 148 ).*)
IBRRS 2016, 2077
BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - I ZB 109/15
Begründet die Einstellung der für den Schuldner lebensbedrohlichen Räumungsvollstreckung eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Gläubigers, so ist im Rahmen der Entscheidung nach § 765a ZPO das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung zu würdigen. Ist das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für den Schuldner deutlich höher zu bewerten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillstand für den Gläubiger bestehenden Gesundheitsgefahren, so kommt eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, mit der dem Schuldner auferlegt wird, durch geeignete Maßnahmen an einer Verbesserung seines Gesundheitszustands zu arbeiten.*)
VolltextIBRRS 2016, 1977
OLG München, Beschluss vom 15.06.2016 - 34 Wx 210/16
Das auf die Vollstreckung in bewegliche Sachen zugeschnittene Verbot der Überpfändung findet in der Immobiliarvollstreckung weder direkt noch entsprechend Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2016, 1906
BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15
Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.*)
VolltextIBRRS 2016, 1843
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.10.2015 - 5 U 674/15
1. Werden Mahn- und Vollstreckungsbescheid an eine Person zugestellt, gegen die sich der Antrag nicht richten soll, wird diese auch dann nicht Partei des Verfahrens, wenn der Antragsteller vor dem Vollstreckungsbescheid eine Berichtigung der Parteibezeichnung erwirkt, ohne dass sich dadurch die Identität des Antragsgegners ändern sollte (hier: Brüder mit ähnlichen Vornamen - Bassem/Bassam).*)
2. Ergeht aufgrund einer unwirksamen Änderung des Passivrubrums ein Vollstreckungstitel, ist dieser wirkungslos. Die Scheinpartei kann gegen diesen mit dem Ziel der Beseitigung des Titels vorgehen. Gleichwohl kann ein derartiger Titel formell Rechtskraft erlangen, wenn er nicht fristgemäß angefochten wird.*)
3. Ein verfristeter Einspruch gegen den formell rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid ist in einem derartigen Fall nicht der richtige Rechtsbehelf. Erhebt der Scheinbeklagte in einem derartigen Verfahren erstmals in zweiter Instanz Hilfswiderklage, mit der er die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungsbescheids geltend macht, verliert diese bei Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.*)
VolltextIBRRS 2016, 1841
BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - VII ZB 58/15
1. Sofern das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV für den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist, auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in die vorgegebene Forderungsaufstellung teilweise möglich gewesen wäre.*)
2. Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen betreibt.*)
3. Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.*)
VolltextIBRRS 2016, 1689
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2016 - 18 UF 156/15
1. Ein Grundstücksmiteigentümer und Ersteher im Teilungsversteigerungsverfahren kann dem Anspruch des Miteigentümers auf Einwilligung in die Auszahlung des hälftigen Erlöses nach Hinterlegung des gesamten Versteigerungserlöses und Begleichung der Gemeinschaftsverbindlichkeiten weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung oder nichtgüterrechtlicher gemeinschaftsfremder Ansprüche noch die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen entgegenhalten.*)
2. Mit den Nutzungsentschädigungsansprüchen vor Rechtskraft der Scheidung gem. § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, die in der ehelichen Gemeinschaft und gerade nicht in der Grundstücksgemeinschaft wurzeln, kann gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen Teilungsersteigerungserlöses nicht aufgerechnet und auch insoweit kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 1685
BVerfG, Beschluss vom 03.05.2016 - 2 BvR 905/16
1. Der Antrag eines Schuldners auf eine einstweilige Anordnung vor dem BVerfG gegen einen Beschluss zur Zwangsräumung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn eine hinreichende Begründung fehlt oder der fachgerichtliche Eilrechtsschutz nicht ausgeschöpft wurde.
2. Wird eine Suizidgefahr des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren gerügt, sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde substantiierte Ausführungen und Nachweisen zum Fortgang der Behandlung anzuführen. Soweit der Beschwerdeführer erneute Angst- und Panikattacken vorträgt, muss er durch ein diesbezügliches Attest eine aktuell bestehende suizidale Gefährdungslage thematisieren. Nur der Hinweis, eine regelmäßige Weiterbehandlung sei ratsam, genügt nicht.
VolltextIBRRS 2016, 1638
OLG München, Beschluss vom 16.11.2015 - 34 Wx 314/15
1. In Zivil- und Handelssachen ergangene Gerichtsentscheidungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bedürfen der Vollstreckbarerklärung im Inland, wenn das Gerichtsverfahren vor dem 10.01.2015 eingeleitet worden ist.*)
2. Grundlage der Zwangsvollstreckung ist in diesen Fällen nicht der ausländische Gerichtsentscheid, sondern die im Exequaturverfahren vom deutschen Gericht ausgesprochene Vollstreckbarerklärung.*)
3. Bezieht sich die Vollstreckbarerklärung auf einen ausländischen Titel, der seiner Art nach einem Arrestbefehl nach deutschem Recht entspricht, ist die Vollstreckung nach Ablauf der Vollziehungsfrist unstatthaft. Die Vollziehungsfrist beginnt hierbei mit der Bekanntgabe der Vollstreckbarerklärung an den Gläubiger.*)
VolltextIBRRS 2016, 1533
LG Berlin, Beschluss vom 24.03.2016 - 67 S 59/16
Eine Verlängerung der Räumungsfrist "bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens" ist nicht möglich, weil diese zur Vermeidung von Unklarheiten grundsätzlich datumsmäßig zu bestimmen ist.
VolltextIBRRS 2016, 1554
BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - VII ZB 54/15
Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 = IBR 2016, 49).*)
VolltextIBRRS 2016, 1267
LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2016 - 51 T 167/16
1. Der Räumungsschuldner muss die Tatsache, dass die Räumung seiner Wohnung aufgrund einer Grunderkrankung lebensgefährlich wäre (hier: drohender Herzinfarkt), durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes belegen.
2. Das Gericht muss ihn auf dieses Erfordernis hinweisen.
3. Ist bereits eine fünfmonatige Räumungsfrist gewährt worden und ist nicht der Räumungsschuldner, sondern seine Lebensgefährtin, ist die Frist auf ein Mindestmaß (hier: einen Monat) zu beschränken.
VolltextIBRRS 2016, 1215
VG Schwerin, Beschluss vom 20.11.2015 - 4 B 1851/15
1. § 26 ZVG entwertet die eigentumsrechtliche Position des Erwerbers eines zur Zwangsversteigerung beschlagnahmten Grundstücks nach § 903 BGB im Hinblick auf Angriffsmöglichkeiten gegen die (davon nämlich unbeeinflusste) Zwangsversteigerung.*)
2. Selbst eine vor der Beschlagnahme des Grundstücks im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung, die zwischenzeitlich zum Vollerwerb geführt hat, vermittelt keine wehrfähige Rechtsposition gegen das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren.*)
3. Dies gilt auch, wenn sich der Erwerber des Grundstücks mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die drohende Zwangsversteigerung aus einer öffentlichen Last wehren will.*)
VolltextIBRRS 2016, 1268
LG Berlin, Beschluss vom 08.03.2016 - 51 T 167/16
1. Der Räumungsschuldner muss die Tatsache, dass die Räumung seiner Wohnung aufgrund einer Grunderkrankung lebensgefährlich wäre (hier: drohender Herzinfarkt), durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes belegen.
2. Das Gericht muss ihn auf dieses Erfordernis hinweisen.
VolltextIBRRS 2016, 1220
OVG Thüringen, Beschluss vom 30.04.2015 - 4 EO 52/15
1. Der Zwangsverwalter ist nicht nach Maßgabe des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG zur Zahlung wiederkehrender Ausbaubeiträge im Sinne des § 7a ThürKAG verpflichtet.*)
2. Bei wiederkehrenden Ausbaubeiträgen handelt es sich um einmalige und nicht um "wiederkehrende laufende Leistungen" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.*)
VolltextIBRRS 2016, 1216
OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2015 - 4 AR 31/15
1. Für den Antrag eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Festsetzung der Vergütung ist sachlich das Vollstreckungsgericht zuständig, soweit der Rechtsanwalt die in der Zwangsvollstreckung bei ihm entstandene Vergütung gegenüber dem eigenen Auftraggeber festsetzen lassen will.*)
2. Örtlich zuständig ist insoweit das Amtsgericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 1217
VG Bayreuth, Urteil vom 11.02.2015 - B 4 K 13.349
Eine Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens ist nur mit einem Duldungsbescheid und nicht auch mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung zulässig (wie hier BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - IX ZB 141/05, IMRRS 2006, 2959; OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2012 - 13 W 64/12; a. A. BFH, Beschluss vom 01.12.2005 - VII B 95/05).*)
VolltextIBRRS 2016, 1213
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.10.2015 - 1 M 319/15
1. Für die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt besteht keine (ungewollte) Rechtsschutzlücke, die eine analoge Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage aus § 767 ZPO und des Eilantrages nach § 769 ZPO über § 167 Abs. 1 VwGO rechtfertigen könnte. Das gilt auch für den Vollsteckungsverwaltungsakt (hier: Pfändungs- und Einziehungsverfügung).*)
2. Der genossenschaftliche Geschäftsanteil ist als solcher nicht pfändungsfähig, da er nur eine rechnerische Größe ist. Gepfändet werden kann vielmehr lediglich das Auseinandersetzungsguthaben des Genossen nach seinem Ausscheiden sowie eine jährliche Dividende auf die Geschäftsanteile.*)
3. Ob eine solche Pfändung der Anteile an einer Wohnungsbaugenossenschaft letztlich zum Ausscheiden des Mitglieds aus der Genossenschaft und einer Kündigung seiner genossenschaftlichen Wohnung führt, kann dahinstehen. Davon bleibt die Pfändung als solche unberührt. Denn die Pfändung ist geboten, damit der Pfändungsgläubiger die Forderung erlangt und so einen Vollstreckungszugriff anderer Gläubiger verhindern kann. Eine solche Pfändung stellt auch keine unzumutbare Härte dar. Der Wohnungsbaugenosse ist hinreichend über den Kündigungsausschluss nach § 67c GenG geschützt.*)
4. Eine Erklärung der Behörde, mit der Vollstreckung bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag des Gebührenschuldners zuzuwarten, ist - wenn die Behörde in der Sache die Zurückweisung des Eilantrags beantragt - keine Aussetzung der Vollziehung i. S.v. § 237 Abs. 1 AO, sondern kann nur als Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO angesehen werden, bei dem grundsätzlich daher weiter Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 AO und nicht etwa (niedrigere) Aussetzungszinsen anfallen.*)
5. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft; auch für solche Entscheidungen gilt (in entsprechender Anwendung) der Rechtsmittelausschluss des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2016, 1221
VGH Bayern, Urteil vom 18.09.2015 - 4 BV 15.643
1. Die Frage, ob für einen Steuergläubiger die Möglichkeit der Klagerhebung zur Durchsetzung seiner Anfechtungsansprüche offensteht, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern die der Klage. Auch wenn § 191 Abs. 1 Satz 2 AO den Klageweg für Steuerforderungen ausschließen sollte, wäre über die Statthaftigkeit einer dennoch erhobenen Klage im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
2. § 191 Abs. 1 Satz 2 AO ist so zu verstehen, dass die Steuerbehörden zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung sowohl einen Duldungsbescheid erlassen, als auch die Klagemöglichkeit nach dem Anfechtungsgesetz ergreifen kann.
VolltextIBRRS 2016, 1219
OLG Naumburg, Urteil vom 13.01.2016 - 5 U 139/15
1. Die gesetzliche Erstreckung eines Grundpfandrechts auf Mietforderungen des belasteten Grundstücks führt nicht ipso iure zur Insolvenzfestigkeit der eingezogenen Mieten. Erst durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erstarkt die bis dahin nur potentiell bestehende Haftung eines Grundpfandrechts, verbunden mit der Folge, dass Mietforderungen insolvenzfest durch den Sicherungsnehmer des Grundpfandrechts vereinnahmt werden können.
2. Für die Frage, ob die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit einer Sicherungszession (hier über Mietforderungen) durch den Insolvenzverwalter gegeben sind, ist im Falle der Abtretung künftiger (Miet-)Forderungen darauf abzustellen ist, wann die (Miet-)Forderungen entstanden sind.