Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 3141
LG München I, Beschluss vom 20.09.2016 - 14 T 14988/16
Das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gilt auch im Zwangsvollstreckungsverfahren; es kann eingreifen, wenn der Besitz für den Schuldner und den im Vollstreckungstitel nicht genannten Dritten durch dieselbe natürliche Person ausgeübt wird und diese Besitzlage erkennbar rechtsmissbräuchlich zur Vollstreckungsvereitelung eingesetzt wird.*)

IBRRS 2016, 3128

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.03.2016 - 12 W 12/16
Eine Beschwerde bedarf eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses entfällt, sobald der Schuldner die geschuldete Handlung vorgenommen hat, weil der angefochtene Zwangsmittelbeschluss im Sinne von § 888 ZPO damit gegenstandslos wird.*)

IBRRS 2016, 3066

OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.2016 - 10 U 374/16
Erwirkt der Gläubiger eines Herausgabeanspruchs einen gerichtlichen Herausgabetitel, mit dem dem Schuldner antragsgemäß zugleich eine Frist zur Herausgabe gesetzt und der Schuldner für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, zur Zahlung von Schadenersatz in bezifferter Höhe verurteilt wird, so erlischt mit Ablauf der gesetzten Frist der Herausgabeanspruch, wenn nicht der Gläubiger diese Wirkung an die weitere Bedingung eines gesonderten Schadenersatzverlangens geknüpft hatte. In Ermangelung einer solchen doppelten Bedingung liegt bereits in der der Titulierung zugrunde liegenden Antragstellung zugleich das - lediglich durch den Fristablauf bedingte - Schadenersatzverlangen im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB.*)

IBRRS 2016, 2903

BVerfG, Beschluss vom 06.07.2016 - 2 BvR 548/16
Auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit des Vollstreckungsschuldners wird regelmäßig die Einstellung der Räumungszwangsvollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen. Sind die fraglichen Umstände (hier: Suizidgefahr) indes ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich, kann in einem noch engeren Kreis von Ausnahmefällen aber auch die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (im Anschluss an BVerfGE 52, 214 [219 f.] = NJW 1979, 2607; BVerfG, NJW 1992, 1155).
IBRRS 2016, 2815

LG Passau, Beschluss vom 09.08.2016 - 2 T 56/16
Im Rahmen der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG sind die außergerichtlichen Kosten eines Teilhabers nach Gemeinschaftsrecht zu ersetzen; die Vorschrift des § 788 ZPO findet keine Anwendung, so dass keine Rechtsgrundlage für einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegeben ist.

IBRRS 2016, 2748

OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2016 - 5 U 148/15
1. Macht der Kläger die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels selbst geltend, handelt es sich um eine sog. Titelgegenklage analog § 767 Abs. 1 ZPO.*)
2. Im Unterschied zu der gebräuchlichen Sicherungsgrundschuld liegt einer Grundschuld, die keine Forderung sichern soll (sog. isolierte Grundschuld) zwar keine Sicherungsabrede zugrunde, aber eine Art Treuhandvereinbarung zwischen Eigentümer und Grundschuldinhaber.*)

IBRRS 2016, 2720

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2016 - 11 W 66/16
Dem Gerichtsvollzieher steht bei der Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zu, ob er die Zustellung persönlich vornimmt oder durch die Post vornehmen lässt. Die gerichtliche Kontrolle ist auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gerichtsvollzieher bei seiner Abwägung auch auf generelle Erfahrungswerte wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Ausführung von Zustellungsaufträgen durch die Post zurückgreift. *)

IBRRS 2016, 2639

BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - VIII ZR 203/16
Das Revisionsgericht kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

IBRRS 2016, 2595

BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - VII ZB 45/15
§ 727 ZPO ist auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.*)

IBRRS 2016, 2479

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.2016 - 2-11 S 51/16
1. Maßgeblich für die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung ist allein die Kenntnis des Vollstreckungsgläubigers.
2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich hinsichtlich einer im Hauptmietvertrag erlaubten Untervermietung zu erkundigen, nur fahrlässige oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Besitzerwerb schadet.
IBRRS 2016, 2387

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - V ZB 37/15
Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.*)

IBRRS 2016, 2368

OLG Rostock, Beschluss vom 22.08.2016 - 3 W 53/16
1. Die Betriebspflicht ist eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist.*)
2. Es steht grundsätzlich der Vollstreckbarkeit einer Betriebspflicht eines Geschäftsbetriebs in Gewerberäumen nicht entgegen, dass es hierfür erforderlich ist, Vertragsbeziehungen zu Mitarbeitern und Lieferanten zu unterhalten, so dass sowohl der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Erfüllung der Betriebspflicht als auch ihre Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht kommen.*)
3. Eine Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO scheidet vielmehr erst dann aus, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Erlangung der Mitwirkungshandlung des Dritten objektiv oder subjektiv eindeutig unmöglich ist. Es muss feststehen, dass der Schuldner erfolglos alle ihm zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zu seiner Mitwirkung zu veranlassen, wofür den Vollstreckungsschuldner die Vortrags- und Beweislast trifft.*)

IBRRS 2016, 2178

BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - V ZA 35/15
1. Bei einer Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilsanspruchs kann ein Schuldner nicht geltend machen, seine Grundrechte bedürften eines besonderen Schutzes.
2. Für das Vollstreckungsgericht sind die materiellen Grundlagen eines Vollstreckungstitels ohne Belang.
3. Die Zuschlagsbeschwerde kann deshalb nicht darauf gestützt werden, der vollstreckbare Vergleich sei mit den §§ 2303, 2313 BGB unvereinbar.

IBRRS 2016, 2190

BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - I ZB 5/16
1. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.*)
2. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs. 1 WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist.*)
IBRRS 2016, 2161

BVerfG, Beschluss vom 26.02.2016 - 2 BvR 399/16
Treten durch eine zwangsweise Räumung möglicherweise nicht rückgängig zu machende Beeinträchtigungen an Leib und Leben ein, kann die Räumungsvollstreckung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über eine in der Hauptsache eingelegte, nicht unzulässige und nicht offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde eingestellt werden.

IBRRS 2015, 1774

BGH, Urteil vom 30.04.2015 - IX ZR 301/13
1. Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.*)
2. Erneut ausdrücklich offen gelassen wird die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn das nachrangige Grundpfandrecht nicht im Wege der Zwangsvollstreckung, sondern auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung erlangt wurde.

IBRRS 2016, 2106

KG, Beschluss vom 18.07.2016 - 8 U 111/16
1. Ein in erster Instanz unterlassener Schutzantrag nach § 712 ZPO kann nicht in der Berufungsinstanz mit der Wirkung nachgeholt werden, dass das Berufungsgericht durch Vorabentscheidung nach § 718 ZPO die Vollstreckbarkeitsentscheidung im angefochtenen Urteil nach Maßgabe des § 712 ZPO abändert.*)
2. Der Mieter, der in den Räumen ein Wohn- und Pflegeheim betreibt, kann eine Räumungsfirst nach § 721 ZPO nicht beanspruchen. Die Heimbewohner können ihre Interessen selbst wahren, da der Vermieter auch gegen sie einen Räumungstitel erwirken muss (Aufgabe von Senat, Urteil vom 17.12.2012 - 8 U 246/11, IMR 2013, 148 ).*)
IBRRS 2016, 2077

BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - I ZB 109/15
Begründet die Einstellung der für den Schuldner lebensbedrohlichen Räumungsvollstreckung eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Gläubigers, so ist im Rahmen der Entscheidung nach § 765a ZPO das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung zu würdigen. Ist das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für den Schuldner deutlich höher zu bewerten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillstand für den Gläubiger bestehenden Gesundheitsgefahren, so kommt eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, mit der dem Schuldner auferlegt wird, durch geeignete Maßnahmen an einer Verbesserung seines Gesundheitszustands zu arbeiten.*)

IBRRS 2016, 1977

OLG München, Beschluss vom 15.06.2016 - 34 Wx 210/16
Das auf die Vollstreckung in bewegliche Sachen zugeschnittene Verbot der Überpfändung findet in der Immobiliarvollstreckung weder direkt noch entsprechend Anwendung.*)

IBRRS 2016, 1906

BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15
Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.*)

IBRRS 2016, 1843

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.10.2015 - 5 U 674/15
1. Werden Mahn- und Vollstreckungsbescheid an eine Person zugestellt, gegen die sich der Antrag nicht richten soll, wird diese auch dann nicht Partei des Verfahrens, wenn der Antragsteller vor dem Vollstreckungsbescheid eine Berichtigung der Parteibezeichnung erwirkt, ohne dass sich dadurch die Identität des Antragsgegners ändern sollte (hier: Brüder mit ähnlichen Vornamen - Bassem/Bassam).*)
2. Ergeht aufgrund einer unwirksamen Änderung des Passivrubrums ein Vollstreckungstitel, ist dieser wirkungslos. Die Scheinpartei kann gegen diesen mit dem Ziel der Beseitigung des Titels vorgehen. Gleichwohl kann ein derartiger Titel formell Rechtskraft erlangen, wenn er nicht fristgemäß angefochten wird.*)
3. Ein verfristeter Einspruch gegen den formell rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid ist in einem derartigen Fall nicht der richtige Rechtsbehelf. Erhebt der Scheinbeklagte in einem derartigen Verfahren erstmals in zweiter Instanz Hilfswiderklage, mit der er die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungsbescheids geltend macht, verliert diese bei Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.*)

IBRRS 2016, 1841

BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - VII ZB 58/15
1. Sofern das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV für den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist, auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in die vorgegebene Forderungsaufstellung teilweise möglich gewesen wäre.*)
2. Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen betreibt.*)
3. Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.*)

IBRRS 2016, 1689

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2016 - 18 UF 156/15
1. Ein Grundstücksmiteigentümer und Ersteher im Teilungsversteigerungsverfahren kann dem Anspruch des Miteigentümers auf Einwilligung in die Auszahlung des hälftigen Erlöses nach Hinterlegung des gesamten Versteigerungserlöses und Begleichung der Gemeinschaftsverbindlichkeiten weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung oder nichtgüterrechtlicher gemeinschaftsfremder Ansprüche noch die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen entgegenhalten.*)
2. Mit den Nutzungsentschädigungsansprüchen vor Rechtskraft der Scheidung gem. § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, die in der ehelichen Gemeinschaft und gerade nicht in der Grundstücksgemeinschaft wurzeln, kann gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen Teilungsersteigerungserlöses nicht aufgerechnet und auch insoweit kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.*)

IBRRS 2016, 1685

BVerfG, Beschluss vom 03.05.2016 - 2 BvR 905/16
1. Der Antrag eines Schuldners auf eine einstweilige Anordnung vor dem BVerfG gegen einen Beschluss zur Zwangsräumung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn eine hinreichende Begründung fehlt oder der fachgerichtliche Eilrechtsschutz nicht ausgeschöpft wurde.
2. Wird eine Suizidgefahr des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren gerügt, sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde substantiierte Ausführungen und Nachweisen zum Fortgang der Behandlung anzuführen. Soweit der Beschwerdeführer erneute Angst- und Panikattacken vorträgt, muss er durch ein diesbezügliches Attest eine aktuell bestehende suizidale Gefährdungslage thematisieren. Nur der Hinweis, eine regelmäßige Weiterbehandlung sei ratsam, genügt nicht.

IBRRS 2016, 1638

OLG München, Beschluss vom 16.11.2015 - 34 Wx 314/15
1. In Zivil- und Handelssachen ergangene Gerichtsentscheidungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bedürfen der Vollstreckbarerklärung im Inland, wenn das Gerichtsverfahren vor dem 10.01.2015 eingeleitet worden ist.*)
2. Grundlage der Zwangsvollstreckung ist in diesen Fällen nicht der ausländische Gerichtsentscheid, sondern die im Exequaturverfahren vom deutschen Gericht ausgesprochene Vollstreckbarerklärung.*)
3. Bezieht sich die Vollstreckbarerklärung auf einen ausländischen Titel, der seiner Art nach einem Arrestbefehl nach deutschem Recht entspricht, ist die Vollstreckung nach Ablauf der Vollziehungsfrist unstatthaft. Die Vollziehungsfrist beginnt hierbei mit der Bekanntgabe der Vollstreckbarerklärung an den Gläubiger.*)

IBRRS 2016, 1533

LG Berlin, Beschluss vom 24.03.2016 - 67 S 59/16
Eine Verlängerung der Räumungsfrist "bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens" ist nicht möglich, weil diese zur Vermeidung von Unklarheiten grundsätzlich datumsmäßig zu bestimmen ist.

IBRRS 2016, 1554

BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - VII ZB 54/15
Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 = IBR 2016, 49).*)

IBRRS 2016, 1267

LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2016 - 51 T 167/16
1. Der Räumungsschuldner muss die Tatsache, dass die Räumung seiner Wohnung aufgrund einer Grunderkrankung lebensgefährlich wäre (hier: drohender Herzinfarkt), durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes belegen.
2. Das Gericht muss ihn auf dieses Erfordernis hinweisen.
3. Ist bereits eine fünfmonatige Räumungsfrist gewährt worden und ist nicht der Räumungsschuldner, sondern seine Lebensgefährtin, ist die Frist auf ein Mindestmaß (hier: einen Monat) zu beschränken.

IBRRS 2016, 1215

VG Schwerin, Beschluss vom 20.11.2015 - 4 B 1851/15
1. § 26 ZVG entwertet die eigentumsrechtliche Position des Erwerbers eines zur Zwangsversteigerung beschlagnahmten Grundstücks nach § 903 BGB im Hinblick auf Angriffsmöglichkeiten gegen die (davon nämlich unbeeinflusste) Zwangsversteigerung.*)
2. Selbst eine vor der Beschlagnahme des Grundstücks im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung, die zwischenzeitlich zum Vollerwerb geführt hat, vermittelt keine wehrfähige Rechtsposition gegen das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren.*)
3. Dies gilt auch, wenn sich der Erwerber des Grundstücks mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die drohende Zwangsversteigerung aus einer öffentlichen Last wehren will.*)

IBRRS 2016, 1268

LG Berlin, Beschluss vom 08.03.2016 - 51 T 167/16
1. Der Räumungsschuldner muss die Tatsache, dass die Räumung seiner Wohnung aufgrund einer Grunderkrankung lebensgefährlich wäre (hier: drohender Herzinfarkt), durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes belegen.
2. Das Gericht muss ihn auf dieses Erfordernis hinweisen.

IBRRS 2016, 1220

OVG Thüringen, Beschluss vom 30.04.2015 - 4 EO 52/15
1. Der Zwangsverwalter ist nicht nach Maßgabe des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG zur Zahlung wiederkehrender Ausbaubeiträge im Sinne des § 7a ThürKAG verpflichtet.*)
2. Bei wiederkehrenden Ausbaubeiträgen handelt es sich um einmalige und nicht um "wiederkehrende laufende Leistungen" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.*)

IBRRS 2016, 1216

OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2015 - 4 AR 31/15
1. Für den Antrag eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Festsetzung der Vergütung ist sachlich das Vollstreckungsgericht zuständig, soweit der Rechtsanwalt die in der Zwangsvollstreckung bei ihm entstandene Vergütung gegenüber dem eigenen Auftraggeber festsetzen lassen will.*)
2. Örtlich zuständig ist insoweit das Amtsgericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen worden ist.*)

IBRRS 2016, 1217

VG Bayreuth, Urteil vom 11.02.2015 - B 4 K 13.349
Eine Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens ist nur mit einem Duldungsbescheid und nicht auch mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung zulässig (wie hier BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - IX ZB 141/05, IMRRS 2006, 2959; OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2012 - 13 W 64/12; a. A. BFH, Beschluss vom 01.12.2005 - VII B 95/05).*)

IBRRS 2016, 1213

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.10.2015 - 1 M 319/15
1. Für die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt besteht keine (ungewollte) Rechtsschutzlücke, die eine analoge Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage aus § 767 ZPO und des Eilantrages nach § 769 ZPO über § 167 Abs. 1 VwGO rechtfertigen könnte. Das gilt auch für den Vollsteckungsverwaltungsakt (hier: Pfändungs- und Einziehungsverfügung).*)
2. Der genossenschaftliche Geschäftsanteil ist als solcher nicht pfändungsfähig, da er nur eine rechnerische Größe ist. Gepfändet werden kann vielmehr lediglich das Auseinandersetzungsguthaben des Genossen nach seinem Ausscheiden sowie eine jährliche Dividende auf die Geschäftsanteile.*)
3. Ob eine solche Pfändung der Anteile an einer Wohnungsbaugenossenschaft letztlich zum Ausscheiden des Mitglieds aus der Genossenschaft und einer Kündigung seiner genossenschaftlichen Wohnung führt, kann dahinstehen. Davon bleibt die Pfändung als solche unberührt. Denn die Pfändung ist geboten, damit der Pfändungsgläubiger die Forderung erlangt und so einen Vollstreckungszugriff anderer Gläubiger verhindern kann. Eine solche Pfändung stellt auch keine unzumutbare Härte dar. Der Wohnungsbaugenosse ist hinreichend über den Kündigungsausschluss nach § 67c GenG geschützt.*)
4. Eine Erklärung der Behörde, mit der Vollstreckung bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag des Gebührenschuldners zuzuwarten, ist - wenn die Behörde in der Sache die Zurückweisung des Eilantrags beantragt - keine Aussetzung der Vollziehung i. S.v. § 237 Abs. 1 AO, sondern kann nur als Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO angesehen werden, bei dem grundsätzlich daher weiter Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 AO und nicht etwa (niedrigere) Aussetzungszinsen anfallen.*)
5. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft; auch für solche Entscheidungen gilt (in entsprechender Anwendung) der Rechtsmittelausschluss des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO.*)

IBRRS 2016, 1221

VGH Bayern, Urteil vom 18.09.2015 - 4 BV 15.643
1. Die Frage, ob für einen Steuergläubiger die Möglichkeit der Klagerhebung zur Durchsetzung seiner Anfechtungsansprüche offensteht, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern die der Klage. Auch wenn § 191 Abs. 1 Satz 2 AO den Klageweg für Steuerforderungen ausschließen sollte, wäre über die Statthaftigkeit einer dennoch erhobenen Klage im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
2. § 191 Abs. 1 Satz 2 AO ist so zu verstehen, dass die Steuerbehörden zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung sowohl einen Duldungsbescheid erlassen, als auch die Klagemöglichkeit nach dem Anfechtungsgesetz ergreifen kann.

IBRRS 2016, 1219

OLG Naumburg, Urteil vom 13.01.2016 - 5 U 139/15
1. Die gesetzliche Erstreckung eines Grundpfandrechts auf Mietforderungen des belasteten Grundstücks führt nicht ipso iure zur Insolvenzfestigkeit der eingezogenen Mieten. Erst durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erstarkt die bis dahin nur potentiell bestehende Haftung eines Grundpfandrechts, verbunden mit der Folge, dass Mietforderungen insolvenzfest durch den Sicherungsnehmer des Grundpfandrechts vereinnahmt werden können.
2. Für die Frage, ob die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit einer Sicherungszession (hier über Mietforderungen) durch den Insolvenzverwalter gegeben sind, ist im Falle der Abtretung künftiger (Miet-)Forderungen darauf abzustellen ist, wann die (Miet-)Forderungen entstanden sind.
IBRRS 2016, 1211

AG Solingen, Beschluss vom 16.04.2015 - 7 M 756/15
Die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) sind auch dann erstattungsfähig, wenn es nicht zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung kommt.

IBRRS 2016, 1209

AG Heidelberg, Urteil vom 26.06.2015 - 21 C 40/15
Dem Zwangsverwalter steht gegen den Zwangsverwaltungsschuldner ein Anspruch sowohl auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für einen Teil der von ihm bewohnten Wohnung sowie auf monatliche Vorauszahlungen für die Betriebskosten der gesamten Wohnung zu.

IBRRS 2016, 1164

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.06.2015 - 2-09 T 162/15
Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass ein Schuldner schon vor Beginn der Zwangsräumung aus der Wohnung ausgezogen ist.

IBRRS 2016, 1130

LG Bonn, Urteil vom 25.08.2015 - 8 S 59/15
1. Wird das Guthaben auf einem Treuhandkonto zweckwidrig verwendet, scheidet es aus dem Vermögen des Treugebers (hier: einer Wohnungseigentümergemeinschaft) aus.
2. Die Treuhandbindung besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn dem Treuhänder (hier: dem WEG-Verwalter) in Wirklichkeit der Wille fehlt, das Treugut für den Treugeber zu verwalten und er es stattdessen als eigenes Vermögen behandelt oder wenn es zu einer Vermischung von Fremd- und Eigengeld kommt.
3. Veruntreuungen oder sonstiges Unregelmäßigkeiten müssen jedoch bewiesen sein, ein bloßer Verdachtsmoment reicht nicht aus.

IBRRS 2016, 1056

BGH, Beschluss vom 23.03.2016 - VIII ZR 26/16
Das Revisionsgericht kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
IBRRS 2016, 1051

BGH, Beschluss vom 07.04.2016 - VII ZB 14/15
Der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, muss für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorlegen, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung befinden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 08.07.2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178).*)

IBRRS 2016, 1063

BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - VII ZB 68/13
Aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen können Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung von Kindergeld nicht gepfändet werden.*)

IBRRS 2016, 3480

BGH, Urteil vom 17.03.2016 - IX ZR 142/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 1043

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.2015 - 5 W 24/15
1. Bei der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach §§ 648a, 232 BGB handelt es sich um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO.
2. Die Auswahlberechtigung unter den zulässigen Formen der Sicherheitsleistung (§ 232 BGB) begründet kein Wahlschuldverhältnis (§§ 262 ff. BGB) zwischen den Beteiligten. Das bedeutet, dass die Wahl nicht durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil ausgeübt wird, sondern erst dann erfolgt ist, wenn die Sicherheit tatsächlich bestellt wird.
3. Leistet der Schuldner nicht Sicherheit, geht die Ausübung seines Wahlrechts in - entsprechender - Anwendung der §§ 262, 264 Abs. 1 BGB auf den Gläubiger über, der nach § 887 Abs. 1 ZPO Hinterlegung von Geld gemäß § 232 Abs. 1 ZPO und zugleich nach § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des hierfür erforderlichen Betrags verlangen kann.
4. Allerdings bleibt es dem Schuldner, der mit der vom Gläubiger gewählten Art der Sicherheit nicht einverstanden ist, auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung unbenommen, sich von der Verbindlichkeit zu befreien, indem er seiner Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in anderer Weise nachkommt (§ 264 Abs. 1 Hs. 2 BGB).
IBRRS 2016, 0976

LG Berlin, Urteil vom 25.06.2015 - 21 S 10/14
1. Die Pfändung eines Guthabens auf einem Und-Konto setzt einen Titel gegen sämtliche Konto-Mitinhaber und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus.
2. Will der Gläubiger als nur einer von mehreren Kontomitinhabern auf das auf den Vollstreckungsschuldner entfallende Konto-Teilguthaben zugreifen, muss und kann er zusätzlich dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, Erlösverteilung und Erlösauszahlung pfänden.

IBRRS 2016, 1106

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - V ZB 148/14
Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.*)

IBRRS 2016, 0821

LG Bonn, Urteil vom 30.04.2015 - 15 O 351/14
1. Es handelt sich bei einem WEG-Verwalterkonto um einen typischen Fall eines treuhänderisch angelegten Bankkontos, da der Verwalter gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG verpflichtet ist, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten.
2. Die fremdnützige Treuhand eröffnet bei einer gegen den Treuhänder gerichteten Vollstreckung die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage.

IBRRS 2016, 0781

AG Görlitz, Beschluss vom 15.12.2015 - 4 K 330/14
Das Finanzamt benötigt zur Zwangsversteigerung aus einer gepfändeten Eigentümergrundschuld einen dinglichen Titel nach § 1147 BGB; ein Duldungsbescheid stellt einen solchen Titel nicht dar.*)

IBRRS 2016, 0723

AG Hofgeismar, Urteil vom 18.06.2015 - 40 C 243/15
Leben erwachsene Kinder mit dem Mieter zusammen, kann mit einem allein gegen den Mieter gerichteten Räumungstitel regelmäßig auch dann gegen die Kinder vollstreckt werden, wenn diese über ein eigenes Einkommen verfügen und sich wirtschaftlich an der Miete beteiligen. Für eine gegen sie gerichtete einstweilige Verfügung gemäß § 940a Abs. 2 ZPO besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis.*)
