Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1065 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 2635OLG München, Beschluss vom 08.09.2015 - 34 Wx 237/15
1. Zum Rechtsschutz im Grundbuchverfahren, wenn eine Zwangshypothek aufgrund Ersuchens einer Behörde (Finanzamt) eingetragen worden ist.*)
2. Nach Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Ersuchen des Finanzamts kommt im Beschwerdeverfahren die Anordnung einer Maßnahme nach § 53 Abs. 1 GBO auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner belegt, dass ihm schon vor der Antragstellung Vollstreckungsaufschub gewährt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2015, 2569
OLG München, Beschluss vom 06.08.2015 - 9 W 1342/15 Bau
1. Die Gründung einer Gesellschaft, selbst im Ausland, begründet für sich genommen keinen Arrestgrund, weil hierin kein Beseiteschaffen oder Verschleudern des im Inland befindlichen Vermögens gesehen werden kann.
2. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an sich begründet zwar einen Verdacht einer Straftat, jedoch keinen Nachweis.
VolltextIBRRS 2015, 2511
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2015 - 2-11 S 103/15
Ein Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist ist als unzulässig zu verwerfen, wenn er nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist gestellt wurde.
VolltextIBRRS 2015, 2451
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2015 - 30 U 155/14
1. Eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO kann auch auf den Wegfall von Nebenkostenvorauszahlungsforderungen durch Eintritt der Abrechnungsreife nach der letzten mündlichen Verhandlung gestützt werden.*)
2. Zur Tilgungsreihenfolge gemäß § 366 Abs. 2, § 367 BGB bei Bestehen mehrerer Vollstreckungstitel.*)
IBRRS 2015, 2443
AG Hanau, Beschluss vom 06.08.2015 - 34 C 223/15
1. Ein Mietaufhebungsvertrag ist als Spiegelbild eines entgeltlichen Mietvertrages zu sehen. Begründet ersterer die entgeltliche Leistung des Vermieters, die Zurverfügungsstellung der Mietsache, hebt der Aufhebungsvertrag diese Pflichten auf.
2. § 312 Abs. 2 Nr. 1b BGB geht nicht vor § 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB und ist ebenso von der Ausschlussbestimmung des Widerrufsrechts des § 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB erfasst.
VolltextIBRRS 2015, 2439
LG Tübingen, Beschluss vom 30.07.2015 - 5T 97/14 und 5T 100/14
Liegt ein Anerkenntnisurteil vor, erfolgt die Verurteilung des Beklagten allein aufgrund seines Anerkenntnisses, nicht aufgrund einer Prüfung der Berechtigung des Anspruchs anhands des Vortrags und der Unterlagen durch einen Richter.
VolltextIBRRS 2015, 2315
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.02.2015 - 5 W 106/15
1. Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, den Gläubiger vom Anspruch eines Dritten freizustellen, kann der Berechtigte zur Selbstvornahme dahin ermächtigt werden, entsprechend § 264 BGB seinerseits den Dritten mit Geldern zu befriedigen, die der Schuldner in entsprechender Anwendung von § 887 Abs. 2 ZPO vorschießen muss.*)
2. Der Einwand, der Anspruch des Dritten sei (teilweise) noch nicht fällig, ist unerheblich, solange der Schuldner hinsichtlich des nicht fälligen Teils keine Sicherheit stellt.*)
VolltextIBRRS 2015, 2219
OLG München, Beschluss vom 09.06.2015 - 34 Wx 157/15
1. Zulässigkeit einer nur mit Verfahrensfehlern begründeten Grundbuchbeschwerde.*)
2. Beinhaltet der Vollstreckungstitel als Gläubigerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne (zweifelsfrei) sämtliche Gesellschafter auszuweisen, eignet sich dieser nicht zur Eintragung einer Zwangshypothek. Weil es häufig absehbar sein dürfte, dass die Behebung des Mangels durch Titelberichtigung im Erkenntnisverfahren in angemessener Frist nicht möglich ist, wird es meist ermessensfehlerfrei sein, nach entsprechender Gehörsgewährung den Eintragungsantrag ohne Zwischenverfügung zurückzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2015, 2167
BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - V ZB 160/14
Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan wird die Monatsfrist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gewahrt, wenn der Widersprechende dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist; als Nachweis der Klageeinreichung reicht es aus, wenn entweder eine mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk und der Eingangsbestätigung des Prozessgerichts versehene Kopie der Klageschrift eingereicht oder das genaue Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt wird.*)
VolltextIBRRS 2015, 2127
BGH, Urteil vom 19.12.2014 - V ZR 82/13
1. Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unvereinbar.*)
2. Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führt zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Sie kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage) geltend gemacht werden.*)
3. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung kann analog § 371 BGB auch verlangt werden, wenn die Unterwerfungserklärung unwirksam und die Zwangsvollstreckung deshalb insgesamt endgültig unzulässig ist.*)
VolltextIBRRS 2015, 2111
BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - IV ZR 248/14
Macht der Geschädigte seinen Anspruch nach rechtskräftigem Urteil im Haftpflichtprozess aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, so sind zugleich geltend gemachte Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Streitwert nicht hinzuzurechnen; sie bleiben als Nebenforderung außer Betracht (Fortführung des Senatsurteils vom 21.01.1976 - IV ZR 123/74).*)
VolltextIBRRS 2015, 1961
BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - VII ZB 65/12
Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Einkünfte aus einer Untervermietung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 88/13, NJW-RR 2014, 1197 = Rpfleger 2014, 687 = IBRRS 2014, 2081).*)
VolltextIBRRS 2015, 1914
LG Berlin, Beschluss vom 10.12.2014 - 65 T 285/14
Für eine Verlängerung der Räumungsfrist hat der ehemalige Mieter darzulegen, auf welche Wohnungen er sich wann genau wie beworben hat, und aus welchem Grund jeweils ein Mietvertrag nicht zustande gekommen ist. Die Einreichung einer Vielzahl von Telefonnummern oder Adressen mit entsprechenden Streichungen und Randbemerkungen reicht nicht.
VolltextIBRRS 2015, 1911
AG Mannheim, Beschluss vom 04.03.2015 - 652 M 159/15
1. Allein die Tatsache, dass sich eine Zwangsräumung ungünstig auf die psychische Stabilität des Schuldners auswirken könnte, reicht für das Vorliegen einer sittenwidrigen Härte nicht aus.
2. Für die Fristberechnung wird der Tag, in den das Ereignis - hier die Zwangsräumung - fällt, nicht mit berechnet. Dies gilt auch für rückwärts zu berechnende Fristen.
VolltextIBRRS 2015, 1892
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2015 - 20 W 264/14
Hessische Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen im Sinne des § 16 Abs. 2 HessVwVG sind als Gläubiger berechtigt, zur Vollstreckung ausstehender kommunaler Abgaben selbst bei dem Grundbuchamt das Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu stellen.*)
VolltextIBRRS 2015, 1897
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 Wx 41/15
1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfordert die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines auf eine fällige Forderung (hier: Darlehensrückzahlungsverpflichtung) lautenden Vollstreckungstitels.*)
2. Verpflichtet sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde, ein Darlehen zu einem künftigen Fälligkeitstermin ("Wirkung ab 01.05.2016") zurückzuzahlen und unterwirft er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so verbietet sich eine über den Wortlaut hinaus gehende Auslegung der Unterwerfungserklärung im Sinne einer vorzeitigen Fälligkeit (hier: mit Blick auf den Ausspruch einer im Vertrag vorgesehenen außerordentliche Kündigung seitens des Gläubigers wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners).*)
VolltextIBRRS 2015, 0973
LG Verden, Beschluss vom 20.03.2015 - 2 T 23/15
Wird der Mieter einer von einer Zwangsverwaltung betroffenen Wohnung bei der Inbesitznahme nicht angetroffen, kann der Zwangsverwalter die im Haus lebenden und anwesenden Familienmitglieder informieren. Die Kenntnis seiner Ehefrau muss sich der Mieter dann zurechnen lassen, da diese im gleichen Haushalt lebt und somit als Empfangsvertreterin anzusehen ist.
IBRRS 2015, 0980
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2015 - OVG 9 S 44.14
1. Wird ein Schmutzwasserbeitrag als öffentliche Last eines Grundstückes durch die aufschiebende Wirkung einer Klage akut vom Rangverlust bedroht, kann ausnahmsweise der Vollzug des erstinstanzlichen Beschlusses, in der die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, ausgesetzt werden.
2. Die dann mögliche Eintragung des Sperrvermerks wegen einer vollstreckungsrechtlichen Grundstücksbeschlagnahme kann mit dem Makel verbunden sein, dass der Eigentümer die Forderung nicht bedienen kann oder will. Dieser Nachteil wiegt aber weniger schwer als der mögliche Rangverlust.
VolltextIBRRS 2015, 0972
AG Stolzenau, Beschluss vom 08.01.2015 - 3 C 316/14
Wird der Mieter einer von einer Zwangsverwaltung betroffenen Wohnung bei der Inbesitznahme nicht angetroffen, kann der Zwangsverwalter die im Haus lebenden und anwesenden Familienmitglieder informieren. Die Kenntnis seiner Ehefrau muss sich der Mieter dann zurechnen lassen, da diese im gleichen Haushalt lebt und somit als Empfangsvertreterin anzusehen ist.
VolltextIBRRS 2015, 0818
LG Kleve, Beschluss vom 24.11.2014 - 4 T 500/14
1. Vor der Entscheidung des Vollstreckungsschutzantrages nach § 765 a ZPO hat das Gericht die zuständigen Behörden zwingend über die behauptete Selbstmordgefahr zu informieren, um diesen zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners zu ergreifen.*)
2. Sobald der Schuldner aufgrund dieser Maßnahmen geschlossen untergebracht ist, entfällt in aller Regel die Notwendigkeit, den Zuschlag zu versagen bzw. die Vollstreckung einzustellen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0717
OLG München, Beschluss vom 05.03.2015 - 34 AR 35/15
1. Im Fall notarieller Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist für die gerichtliche Androhung der Zwangsvollstreckung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des UWG hierfür nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, 05.09.2014 - 20 W 93/14).*)
2. Ausnahmsweise fehlende Bindung eines Verweisungsbeschlusses, der einhellige obergerichtliche Rechtsprechung übergeht.*)
VolltextIBRRS 2015, 0674
AG Charlottenburg, Beschluss vom 07.04.2014 - 32 M 8042/14
1. Die Durchführung der Räumungsvollstreckung (hier: Hotelgebäude) darf der Gerichtsvollzieher nicht allein unter Hinweis auf einen vorgelegten Untermietvertrag ablehnen. Er muss sich vor Ort ein Bild davon machen, ob der im Titel bzw. in der Vollstreckungsklausel benannte Schuldner tatsächlich Besitzer der zu räumenden Einheit ist oder nicht.
2. Die Existenz eines Untermietvertrags stellt noch kein hinreichendes Indiz für den Vollzug eines Besitzwechsels dar.
3. Ergeben sich nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort keine hinreichenden Indizien dafür, dass der als "Untermieter" Benannte tatsächlich Besitzer der Räume ist, muss dieser sein der Vollstreckung entgegenstehendes Besitzrecht im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen.
VolltextIBRRS 2015, 0672
BGH, Beschluss vom 23.10.2014 - I ZB 82/13
Kosten einer vor dem 01.05.2013 begonnenen Räumung im Sinne von § 885a Abs. 1 ZPO sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO. Auf diese Räumungskosten ist die Vorschrift des § 885a Abs. 7 ZPO nicht anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2015, 0623
LG Hannover, Beschluss vom 12.11.2014 - 8 T 46/14
Der Vermieter darf aus einem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungstitel die Zwangsvollstreckung auch gegen Dritte betreiben, wenn der (angebliche) Untermietvertrag heimlich, also ohne Billigung des Vermieters abgeschlossen wurde, der Mieter über einen längeren Zeitraum keine Miete mehr zahlt und den Vermieter im Räumungsprozess auf die vollstreckungsrechtlich bedeutsame Position der vorgeblichen Untermieter nicht hingewiesen hat.
VolltextIBRRS 2015, 0570
VG Lüneburg, Urteil vom 26.02.2014 - 2 A 220/13
1. Nach § 56 S. 2 ZVG trägt der Ersteher vom Zuschlag in der Zwangsversteigerung an die Lasten des Grundstücks. Dies setzt jedoch voraus, dass solche Lasten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (hier: GrStG) für den Ersteher tatsächlich entstanden sind.
2. Der Voreigentümer des zwangsversteigerten Grundstücks bleibt Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Jahr, §§ 9,10 GStG. Eine Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts auf den Erwerber kann erst auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, vorgenommen werden.
3. Eine persönliche Haftung des Erwerbers, der das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, scheidet gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG aus.
VolltextIBRRS 2015, 0395
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2014 - 1 U 56/11
Kann der Nachweis der wirksamen (Partei-)Zustellung des Vollstreckungsbescheids an die Beklagte nicht erbracht werden, geht dies zu Lasten des Klägers (objektive Beweislast).
VolltextIBRRS 2015, 0441
OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2014 - 13 U 408/14
1. Der Zwangsverwalter ist unabhängig von Weisungen des Vollstreckungsschuldners und des Gläubigers. Er unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts.
2. Aufgabe des Zwangsverwalters ist die Verwaltung des Grundstücks des Vollstreckungsschuldners zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers. Im Rahmen dessen hat er die Mietforderungen bei der Schuldnerin kraft seines ihm durch Hoheitsakt übertragenen Amtes einzuziehen. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung geht die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis wieder auf den Grundstückseigentümer über.
3. Der Grundpfandrechtsgläubiger hat zu keinem Zeitpunkt einen von ihm selbst durchsetzbaren Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der Miete.
4. Der die Zwangsverwaltung betreibende Grundpfandrechtsgläubiger ist nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht Anfechtungsgegner hinsichtlich der von Dritten an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen.
VolltextIBRRS 2015, 0394
LG Berlin, Beschluss vom 16.12.2014 - 67 T 217/14
Zur Behandlung rechtsmissbräuchlicher Ablehnungs- und sonstiger Gesuche in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot des § 272 Abs. 4 ZPO unterliegenden Räumungsverfahren.*)
VolltextIBRRS 2015, 0393
LG Berlin, Beschluss vom 16.12.2014 - 67 T 130/14
Zur Behandlung rechtsmissbräuchlicher Ablehnungs- und sonstiger Gesuche in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot des § 272 Abs. 4 ZPO unterliegenden Räumungsverfahren.*)
VolltextIBRRS 2015, 0354
OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2012 - 1 U 56/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 0330
OLG München, Beschluss vom 28.11.2014 - 34 Wx 426/14
Innerhalb des Zeitrahmens des § 929 Abs. 2 ZPO muss der Gläubiger alles ihm mögliche getan haben, damit die beantragte Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt werden kann. Daran fehlt es, wenn der Titel, auf dessen Grundlage eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden soll, zu unbestimmt ist ("Nutzungsrecht") oder der Schuldner als angeblicher Erbe noch nicht im Grundbuch eingetragen ist und ein Erbschein nicht vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2015, 0100
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.10.2014 - 5 W 42/14
1. Eine Pfändung, der kein wirksamer Titel zugrunde liegt, ist unwirksam. Der mitwohnende Ehepartner hat Mitbesitz an dem Grundstück. Die Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO erfordert deshalb grundsätzlich einen Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten.*)
2. Die vereinfachte sog. "Berliner Räumung" im Wege einer Auswechslung der Haustürschlösser und Übergabe aller Schlüssel an den Gläubiger ist unzulässig, wenn zugunsten des Gläubigers kein Vermieterpfandrecht besteht. Die Schuldnerschutzvorschrift des § 885 Abs. 4 ZPO darf - sofern der Gläubiger tatsächlich kein vorrangiges Vermieterpfandrecht hat - nicht durch Zulassung einer vereinfachten Herausgabevollstreckung unterlaufen werden.*)
3. Der Gläubiger verübt verbotene Eigenmacht gegen den Schuldner, wenn er durch falsche Angaben gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine unzulässige Zwangsräumung veranlasst hat.*)
VolltextIBRRS 2015, 0083
LG Heilbronn, Beschluss vom 03.03.2014 - 1 T 20/14
Eine Photovoltaikanlage ist weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör eines zu versteigernden Grundstücks und bedarf deswegen keiner Festsetzung eines Verkehrswerts.
VolltextIBRRS 2015, 0071
OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 9 W 180/14
Die Anordnung des Erlöschens einer vom Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der vorläufigen Vollstreckbarkeit gestellten Bürgschaft durch das Vollstreckungsgericht kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2015, 0048
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2014 - 2-09 T 528/14
1. Eine auch nur vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO kommt nicht in Betracht, wenn eine akute Suizidgefahr nicht besteht.
2. In einem solchen Fall, in dem eine akute Suizidgefahr allenfalls im Falle konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht, hindert diese Gefahr die weitere Vollstreckung nicht, sofern der drohenden Suizidgefahr effektiv durch flankierende Maßnahmen Rechnung getragen wird.
3. Dies kann dadurch sichergestellt werden, dass zwischen dem Zeitraum der Zustellung der Ankündigung der Räumung und deren Vollzug ein ausreichender Zeitraum liegt, der eine erneute Begutachtung des Schuldners ermöglicht und den Schuldner und ggfs. auch das Vollstreckungsgericht unter Einschaltung des Betreuungsgerichts und der Ordnungsbehörden in die Lage versetzt, angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.
4. Als eine derartige Schutzmaßnahme kommt allerdings auch in Betracht, dass sich der Schuldner in einem psychiatrischen Krankenhaus mit dem Ziel einer vorübergehenden Unterbringung vorzustellen hat, wenn der Sachverständige bei ihm eine akute Suizidalität diagnostiziert.
5. Dies gilt vor allem dann, wenn der Schuldner letztlich bewusst von der Inanspruchnahme einer Therapie Abstand genommen hat, um dem Verfahren keinen weiteren Fortgang zu geben, obwohl der Sachverständige auch festgestellt hat, dass die Zumutbarkeit einer Therapie außer Frage steht.
VolltextOnline seit 2014
IBRRS 2014, 3215OLG Oldenburg, Urteil vom 22.07.2014 - 12 U 46/14
Räumungs- und Herausgabeansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis können nicht in einer notariellen Urkunde tituliert werden.
VolltextIBRRS 2014, 3056
LG Itzehoe, Beschluss vom 17.10.2014 - 11 T 44/14
Ein durch ein WEG-Verfahren erwirkter Rückbautitel gegen einen Wohnungseigentümer begegnet einem Vollstreckungshindernis, wenn während des Verfahrens ein Dritter Miteigentümer des betreffenden Wohnungseigentums wird und gegen diesen kein Vollstreckungstitel erwirkt ist.
VolltextIBRRS 2014, 3116
AG Schöneberg, Beschluss vom 21.08.2014 - 31 M 8063/14
Die Stellvertretung bei Abgabe einer Vermögensauskunft ist grundsätzlich zulässig, jedoch trifft den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Pflicht die Wirksamkeit einer dem Stellvertreter des Schuldners gegenüber erteilten Vollmacht zu prüfen, wenn Zweifel an dessen Geschäftsfähigkeit bestehen. Unterbleibt diese Prüfung, kann dies die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zur Folge haben.
VolltextIBRRS 2014, 3049
LG Potsdam, Beschluss vom 11.03.2014 - 1 T 103/13
Erfolgte die Benachrichtigung über den Termin einer Zwangsversteigerung nicht gegenüber dem Schuldner selbst, sondern gegenüber seinem zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter, so kann mittels der sofortigen Beschwerde der Zuschlag noch nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben werden.
VolltextIBRRS 2014, 3037
BVerwG, Urteil vom 14.05.2014 - 9 C 7.12
Nach § 156 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 13 Abs. 1 ZVG kommt es für die Abgrenzung der laufenden Beträge der öffentlichen Lasten von den Rückständen auf die Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks an. Eine öffentliche Last, die in diesem Zeitpunkt Rückstand ist, bleibt dies auch dann, wenn sie nach den abgaberechtlichen Vorschriften gegenüber einem neuen Eigentümer des Grundstücks später wiederum fällig gestellt wird.*)
VolltextIBRRS 2014, 2877
BGH, Beschluss vom 16.09.2014 - VIII ZR 221/14
Wird mit beträchtlichem finanziellen Druck seitens des Mieters die Beseitigung eines Mangels gefordert, ist jederzeit damit zu rechnen, dass der Mangel beseitigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters erlischt dann und die Beträge sind unverzüglich nachzuzahlen, ansonsten befindet sich der Mieter im Zahlungsverzug.
VolltextIBRRS 2014, 4043
BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 284/13
Liegt eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidung nach § 120 Abs. 1 FamFG iVm § 767 ZPO nicht vor, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bezogen auf die Abweisung des nur auf die Herausgabe des Titels gerichteten Antrages·wie bei dem Vollstreckungsabwehrantrag·regelmäßig nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 9. Februar 2006·IX ZB 310/04, JW-RR 2006, 1146).
VolltextIBRRS 2014, 2777
BVerfG, Beschluss vom 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14
1. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird.
2. Das grundgesetzliche Recht des Räumungsschuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verpflichtet das Vollstreckungsgericht, bei der Prüfung der Vollstreckungsschutzvoraussetzungen unter § 765a ZPO Beweisangeboten des Schuldners, wonach ihm räumungsfolgenbedingt schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen bis hin zum Suizid drohen, besonders sorgfältig nachzugehen.
3. Ein Verweis des Vollstreckungsgerichts auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden bzw. das zuständige Betreuungsgericht (das im Ausgangsfall die Bestellung eines Betreuers wider Willen des Schuldners abgelehnt hatte) kann allenfalls dann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder effektive Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen angeordnet oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment.
VolltextIBRRS 2014, 2389
OLG Jena, Beschluss vom 26.06.2014 - 3 W 258/14
Weisen die zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorgelegten Vollstreckungstitel eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter aus, ist nachzuweisen, dass die im Vollstreckungstitel genannte Gesellschaft mit der im Grundbuch vorgetragenen Gesellschaft identisch ist.*)
VolltextIBRRS 2014, 2152
BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - V ZB 7/14
Eine Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplätze sind, jedenfalls soweit es sich um eine übliche Zahl von ein bis zwei Stellplätzen handelt, als wirtschaftliche Einheit anzusehen; die dem Zwangsverwalter gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV zustehende Mindestvergütung ist deshalb nur einmal festzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Stellplatz im Teileigentum des Schuldners steht oder ob diesem insoweit nur ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist.*)
VolltextIBRRS 2014, 4427
OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2014 - 17 W 185/13
1. Für den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung der weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung ist durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden. Dafür ist bei dieser Art der Vollstreckung das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig, funktional der Rechtspfleger. Dieser hat – ebenso wie bei der Kostenfestsetzung nach § 91 ZPO – die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten in eigener Zuständigkeit zu prüfen, da anderenfalls die berechtigten Interessen des Schuldners an einer sparsamen Verfahrensweise keine Berücksichtigung finden könnten.
2. Legt der Gläubiger zunächst einen von ihm eingeholten Kostenvoranschlag über 3.800 Euro vor, kann ohne Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten keine Entscheidung getroffen werden, wenn der Gläubiger später Kosten in Höhe von knapp 14.000 Euro anmeldet.
VolltextIBRRS 2014, 2113
BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - VII ZB 24/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2013
AG Bremen, Beschluss vom 11.06.2014 - 243 M 430663/14
Der Gerichtsvollzieher hat durch zumutbare Maßnahmen den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, sofern dessen Wohnsitz in einem Mehrparteienhaus gemeldet ist und sich vor Ort kein entsprechender Name an Briefkasten oder Klingelschild befindet.*)
VolltextIBRRS 2014, 1967
BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZR 65/14
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus einem vorläufig vollstreckbaren Herausgabe- und Räumungsurteil betriebenen Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz.*)
VolltextIBRRS 2014, 1966
BGH, Beschluss vom 09.05.2014 - V ZB 123/13
1. Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln.*)
2. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen.*)
Volltext