Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 1892
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2015 - 20 W 264/14
Hessische Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen im Sinne des § 16 Abs. 2 HessVwVG sind als Gläubiger berechtigt, zur Vollstreckung ausstehender kommunaler Abgaben selbst bei dem Grundbuchamt das Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu stellen.*)

IBRRS 2015, 1897

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 Wx 41/15
1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfordert die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines auf eine fällige Forderung (hier: Darlehensrückzahlungsverpflichtung) lautenden Vollstreckungstitels.*)
2. Verpflichtet sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde, ein Darlehen zu einem künftigen Fälligkeitstermin ("Wirkung ab 01.05.2016") zurückzuzahlen und unterwirft er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so verbietet sich eine über den Wortlaut hinaus gehende Auslegung der Unterwerfungserklärung im Sinne einer vorzeitigen Fälligkeit (hier: mit Blick auf den Ausspruch einer im Vertrag vorgesehenen außerordentliche Kündigung seitens des Gläubigers wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners).*)

IBRRS 2015, 0973

LG Verden, Beschluss vom 20.03.2015 - 2 T 23/15
Wird der Mieter einer von einer Zwangsverwaltung betroffenen Wohnung bei der Inbesitznahme nicht angetroffen, kann der Zwangsverwalter die im Haus lebenden und anwesenden Familienmitglieder informieren. Die Kenntnis seiner Ehefrau muss sich der Mieter dann zurechnen lassen, da diese im gleichen Haushalt lebt und somit als Empfangsvertreterin anzusehen ist.
IBRRS 2015, 0980

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2015 - OVG 9 S 44.14
1. Wird ein Schmutzwasserbeitrag als öffentliche Last eines Grundstückes durch die aufschiebende Wirkung einer Klage akut vom Rangverlust bedroht, kann ausnahmsweise der Vollzug des erstinstanzlichen Beschlusses, in der die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, ausgesetzt werden.
2. Die dann mögliche Eintragung des Sperrvermerks wegen einer vollstreckungsrechtlichen Grundstücksbeschlagnahme kann mit dem Makel verbunden sein, dass der Eigentümer die Forderung nicht bedienen kann oder will. Dieser Nachteil wiegt aber weniger schwer als der mögliche Rangverlust.

IBRRS 2015, 0972

AG Stolzenau, Beschluss vom 08.01.2015 - 3 C 316/14
Wird der Mieter einer von einer Zwangsverwaltung betroffenen Wohnung bei der Inbesitznahme nicht angetroffen, kann der Zwangsverwalter die im Haus lebenden und anwesenden Familienmitglieder informieren. Die Kenntnis seiner Ehefrau muss sich der Mieter dann zurechnen lassen, da diese im gleichen Haushalt lebt und somit als Empfangsvertreterin anzusehen ist.

IBRRS 2015, 0818

LG Kleve, Beschluss vom 24.11.2014 - 4 T 500/14
1. Vor der Entscheidung des Vollstreckungsschutzantrages nach § 765 a ZPO hat das Gericht die zuständigen Behörden zwingend über die behauptete Selbstmordgefahr zu informieren, um diesen zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners zu ergreifen.*)
2. Sobald der Schuldner aufgrund dieser Maßnahmen geschlossen untergebracht ist, entfällt in aller Regel die Notwendigkeit, den Zuschlag zu versagen bzw. die Vollstreckung einzustellen.*)

IBRRS 2015, 0717

OLG München, Beschluss vom 05.03.2015 - 34 AR 35/15
1. Im Fall notarieller Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist für die gerichtliche Androhung der Zwangsvollstreckung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des UWG hierfür nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, 05.09.2014 - 20 W 93/14).*)
2. Ausnahmsweise fehlende Bindung eines Verweisungsbeschlusses, der einhellige obergerichtliche Rechtsprechung übergeht.*)

IBRRS 2015, 0674

AG Charlottenburg, Beschluss vom 07.04.2014 - 32 M 8042/14
1. Die Durchführung der Räumungsvollstreckung (hier: Hotelgebäude) darf der Gerichtsvollzieher nicht allein unter Hinweis auf einen vorgelegten Untermietvertrag ablehnen. Er muss sich vor Ort ein Bild davon machen, ob der im Titel bzw. in der Vollstreckungsklausel benannte Schuldner tatsächlich Besitzer der zu räumenden Einheit ist oder nicht.
2. Die Existenz eines Untermietvertrags stellt noch kein hinreichendes Indiz für den Vollzug eines Besitzwechsels dar.
3. Ergeben sich nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort keine hinreichenden Indizien dafür, dass der als "Untermieter" Benannte tatsächlich Besitzer der Räume ist, muss dieser sein der Vollstreckung entgegenstehendes Besitzrecht im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen.

IBRRS 2015, 0672

BGH, Beschluss vom 23.10.2014 - I ZB 82/13
Kosten einer vor dem 01.05.2013 begonnenen Räumung im Sinne von § 885a Abs. 1 ZPO sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO. Auf diese Räumungskosten ist die Vorschrift des § 885a Abs. 7 ZPO nicht anwendbar.*)

IBRRS 2015, 0623

LG Hannover, Beschluss vom 12.11.2014 - 8 T 46/14
Der Vermieter darf aus einem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungstitel die Zwangsvollstreckung auch gegen Dritte betreiben, wenn der (angebliche) Untermietvertrag heimlich, also ohne Billigung des Vermieters abgeschlossen wurde, der Mieter über einen längeren Zeitraum keine Miete mehr zahlt und den Vermieter im Räumungsprozess auf die vollstreckungsrechtlich bedeutsame Position der vorgeblichen Untermieter nicht hingewiesen hat.

IBRRS 2015, 0570

VG Lüneburg, Urteil vom 26.02.2014 - 2 A 220/13
1. Nach § 56 S. 2 ZVG trägt der Ersteher vom Zuschlag in der Zwangsversteigerung an die Lasten des Grundstücks. Dies setzt jedoch voraus, dass solche Lasten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (hier: GrStG) für den Ersteher tatsächlich entstanden sind.
2. Der Voreigentümer des zwangsversteigerten Grundstücks bleibt Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Jahr, §§ 9,10 GStG. Eine Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts auf den Erwerber kann erst auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, vorgenommen werden.
3. Eine persönliche Haftung des Erwerbers, der das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, scheidet gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG aus.

IBRRS 2015, 0395

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2014 - 1 U 56/11
Kann der Nachweis der wirksamen (Partei-)Zustellung des Vollstreckungsbescheids an die Beklagte nicht erbracht werden, geht dies zu Lasten des Klägers (objektive Beweislast).

IBRRS 2015, 0441

OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2014 - 13 U 408/14
1. Der Zwangsverwalter ist unabhängig von Weisungen des Vollstreckungsschuldners und des Gläubigers. Er unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts.
2. Aufgabe des Zwangsverwalters ist die Verwaltung des Grundstücks des Vollstreckungsschuldners zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers. Im Rahmen dessen hat er die Mietforderungen bei der Schuldnerin kraft seines ihm durch Hoheitsakt übertragenen Amtes einzuziehen. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung geht die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis wieder auf den Grundstückseigentümer über.
3. Der Grundpfandrechtsgläubiger hat zu keinem Zeitpunkt einen von ihm selbst durchsetzbaren Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der Miete.
4. Der die Zwangsverwaltung betreibende Grundpfandrechtsgläubiger ist nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht Anfechtungsgegner hinsichtlich der von Dritten an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen.

IBRRS 2015, 0394

LG Berlin, Beschluss vom 16.12.2014 - 67 T 217/14
Zur Behandlung rechtsmissbräuchlicher Ablehnungs- und sonstiger Gesuche in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot des § 272 Abs. 4 ZPO unterliegenden Räumungsverfahren.*)

IBRRS 2015, 0393

LG Berlin, Beschluss vom 16.12.2014 - 67 T 130/14
Zur Behandlung rechtsmissbräuchlicher Ablehnungs- und sonstiger Gesuche in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot des § 272 Abs. 4 ZPO unterliegenden Räumungsverfahren.*)

IBRRS 2015, 0354

OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2012 - 1 U 56/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2015, 0330

OLG München, Beschluss vom 28.11.2014 - 34 Wx 426/14
Innerhalb des Zeitrahmens des § 929 Abs. 2 ZPO muss der Gläubiger alles ihm mögliche getan haben, damit die beantragte Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt werden kann. Daran fehlt es, wenn der Titel, auf dessen Grundlage eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden soll, zu unbestimmt ist ("Nutzungsrecht") oder der Schuldner als angeblicher Erbe noch nicht im Grundbuch eingetragen ist und ein Erbschein nicht vorliegt.*)

IBRRS 2015, 0100

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.10.2014 - 5 W 42/14
1. Eine Pfändung, der kein wirksamer Titel zugrunde liegt, ist unwirksam. Der mitwohnende Ehepartner hat Mitbesitz an dem Grundstück. Die Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO erfordert deshalb grundsätzlich einen Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten.*)
2. Die vereinfachte sog. "Berliner Räumung" im Wege einer Auswechslung der Haustürschlösser und Übergabe aller Schlüssel an den Gläubiger ist unzulässig, wenn zugunsten des Gläubigers kein Vermieterpfandrecht besteht. Die Schuldnerschutzvorschrift des § 885 Abs. 4 ZPO darf - sofern der Gläubiger tatsächlich kein vorrangiges Vermieterpfandrecht hat - nicht durch Zulassung einer vereinfachten Herausgabevollstreckung unterlaufen werden.*)
3. Der Gläubiger verübt verbotene Eigenmacht gegen den Schuldner, wenn er durch falsche Angaben gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine unzulässige Zwangsräumung veranlasst hat.*)

IBRRS 2015, 0083

LG Heilbronn, Beschluss vom 03.03.2014 - 1 T 20/14
Eine Photovoltaikanlage ist weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör eines zu versteigernden Grundstücks und bedarf deswegen keiner Festsetzung eines Verkehrswerts.

IBRRS 2015, 0071

OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2015 - 9 W 180/14
Die Anordnung des Erlöschens einer vom Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der vorläufigen Vollstreckbarkeit gestellten Bürgschaft durch das Vollstreckungsgericht kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht.

IBRRS 2015, 0048

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2014 - 2-09 T 528/14
1. Eine auch nur vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO kommt nicht in Betracht, wenn eine akute Suizidgefahr nicht besteht.
2. In einem solchen Fall, in dem eine akute Suizidgefahr allenfalls im Falle konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht, hindert diese Gefahr die weitere Vollstreckung nicht, sofern der drohenden Suizidgefahr effektiv durch flankierende Maßnahmen Rechnung getragen wird.
3. Dies kann dadurch sichergestellt werden, dass zwischen dem Zeitraum der Zustellung der Ankündigung der Räumung und deren Vollzug ein ausreichender Zeitraum liegt, der eine erneute Begutachtung des Schuldners ermöglicht und den Schuldner und ggfs. auch das Vollstreckungsgericht unter Einschaltung des Betreuungsgerichts und der Ordnungsbehörden in die Lage versetzt, angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.
4. Als eine derartige Schutzmaßnahme kommt allerdings auch in Betracht, dass sich der Schuldner in einem psychiatrischen Krankenhaus mit dem Ziel einer vorübergehenden Unterbringung vorzustellen hat, wenn der Sachverständige bei ihm eine akute Suizidalität diagnostiziert.
5. Dies gilt vor allem dann, wenn der Schuldner letztlich bewusst von der Inanspruchnahme einer Therapie Abstand genommen hat, um dem Verfahren keinen weiteren Fortgang zu geben, obwohl der Sachverständige auch festgestellt hat, dass die Zumutbarkeit einer Therapie außer Frage steht.

Online seit 2014
IBRRS 2014, 3215
OLG Oldenburg, Urteil vom 22.07.2014 - 12 U 46/14
Räumungs- und Herausgabeansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis können nicht in einer notariellen Urkunde tituliert werden.

IBRRS 2014, 3056

LG Itzehoe, Beschluss vom 17.10.2014 - 11 T 44/14
Ein durch ein WEG-Verfahren erwirkter Rückbautitel gegen einen Wohnungseigentümer begegnet einem Vollstreckungshindernis, wenn während des Verfahrens ein Dritter Miteigentümer des betreffenden Wohnungseigentums wird und gegen diesen kein Vollstreckungstitel erwirkt ist.

IBRRS 2014, 3116

AG Schöneberg, Beschluss vom 21.08.2014 - 31 M 8063/14
Die Stellvertretung bei Abgabe einer Vermögensauskunft ist grundsätzlich zulässig, jedoch trifft den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Pflicht die Wirksamkeit einer dem Stellvertreter des Schuldners gegenüber erteilten Vollmacht zu prüfen, wenn Zweifel an dessen Geschäftsfähigkeit bestehen. Unterbleibt diese Prüfung, kann dies die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zur Folge haben.

IBRRS 2014, 3049

LG Potsdam, Beschluss vom 11.03.2014 - 1 T 103/13
Erfolgte die Benachrichtigung über den Termin einer Zwangsversteigerung nicht gegenüber dem Schuldner selbst, sondern gegenüber seinem zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter, so kann mittels der sofortigen Beschwerde der Zuschlag noch nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben werden.

IBRRS 2014, 3037

BVerwG, Urteil vom 14.05.2014 - 9 C 7.12
Nach § 156 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 13 Abs. 1 ZVG kommt es für die Abgrenzung der laufenden Beträge der öffentlichen Lasten von den Rückständen auf die Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks an. Eine öffentliche Last, die in diesem Zeitpunkt Rückstand ist, bleibt dies auch dann, wenn sie nach den abgaberechtlichen Vorschriften gegenüber einem neuen Eigentümer des Grundstücks später wiederum fällig gestellt wird.*)

IBRRS 2014, 2877

BGH, Beschluss vom 16.09.2014 - VIII ZR 221/14
Wird mit beträchtlichem finanziellen Druck seitens des Mieters die Beseitigung eines Mangels gefordert, ist jederzeit damit zu rechnen, dass der Mangel beseitigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters erlischt dann und die Beträge sind unverzüglich nachzuzahlen, ansonsten befindet sich der Mieter im Zahlungsverzug.

IBRRS 2014, 4043

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 284/13
Liegt eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidung nach § 120 Abs. 1 FamFG iVm § 767 ZPO nicht vor, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bezogen auf die Abweisung des nur auf die Herausgabe des Titels gerichteten Antrages·wie bei dem Vollstreckungsabwehrantrag·regelmäßig nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 9. Februar 2006·IX ZB 310/04, JW-RR 2006, 1146).

IBRRS 2014, 2777

BVerfG, Beschluss vom 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14
1. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird.
2. Das grundgesetzliche Recht des Räumungsschuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verpflichtet das Vollstreckungsgericht, bei der Prüfung der Vollstreckungsschutzvoraussetzungen unter § 765a ZPO Beweisangeboten des Schuldners, wonach ihm räumungsfolgenbedingt schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen bis hin zum Suizid drohen, besonders sorgfältig nachzugehen.
3. Ein Verweis des Vollstreckungsgerichts auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden bzw. das zuständige Betreuungsgericht (das im Ausgangsfall die Bestellung eines Betreuers wider Willen des Schuldners abgelehnt hatte) kann allenfalls dann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder effektive Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen angeordnet oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment.

IBRRS 2014, 2389

OLG Jena, Beschluss vom 26.06.2014 - 3 W 258/14
Weisen die zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorgelegten Vollstreckungstitel eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter aus, ist nachzuweisen, dass die im Vollstreckungstitel genannte Gesellschaft mit der im Grundbuch vorgetragenen Gesellschaft identisch ist.*)

IBRRS 2014, 2152

BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - V ZB 7/14
Eine Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplätze sind, jedenfalls soweit es sich um eine übliche Zahl von ein bis zwei Stellplätzen handelt, als wirtschaftliche Einheit anzusehen; die dem Zwangsverwalter gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV zustehende Mindestvergütung ist deshalb nur einmal festzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Stellplatz im Teileigentum des Schuldners steht oder ob diesem insoweit nur ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist.*)

IBRRS 2014, 4427

OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2014 - 17 W 185/13
1. Für den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung der weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung ist durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden. Dafür ist bei dieser Art der Vollstreckung das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig, funktional der Rechtspfleger. Dieser hat – ebenso wie bei der Kostenfestsetzung nach § 91 ZPO – die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten in eigener Zuständigkeit zu prüfen, da anderenfalls die berechtigten Interessen des Schuldners an einer sparsamen Verfahrensweise keine Berücksichtigung finden könnten.
2. Legt der Gläubiger zunächst einen von ihm eingeholten Kostenvoranschlag über 3.800 Euro vor, kann ohne Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten keine Entscheidung getroffen werden, wenn der Gläubiger später Kosten in Höhe von knapp 14.000 Euro anmeldet.

IBRRS 2014, 2113

BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - VII ZB 24/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 2013

AG Bremen, Beschluss vom 11.06.2014 - 243 M 430663/14
Der Gerichtsvollzieher hat durch zumutbare Maßnahmen den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, sofern dessen Wohnsitz in einem Mehrparteienhaus gemeldet ist und sich vor Ort kein entsprechender Name an Briefkasten oder Klingelschild befindet.*)

IBRRS 2014, 1967

BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZR 65/14
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus einem vorläufig vollstreckbaren Herausgabe- und Räumungsurteil betriebenen Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz.*)

IBRRS 2014, 1966

BGH, Beschluss vom 09.05.2014 - V ZB 123/13
1. Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln.*)
2. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen.*)

IBRRS 2014, 1826

BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZB 26/13
1. Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils gegen das der Beklagte im Erststaat rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, kann nicht mit der Begründung versagt werden, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei dem Beklagten nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte.*)
2. Ein behaupteter Prozessbetrug hindert die Vollstreckbarerklärung nicht, wenn gegen die Entscheidung des Erststaats ein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit welchem der behauptete Verstoß beseitigt werden kann.*)

IBRRS 2014, 1717

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.12.2013 - 14 Wx 80/13
1. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig und hat neben den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Wie jedes Vollstreckungsorgan hat das Grundbuchamt dabei zu prüfen, ob überhaupt ein vollstreckbarer Titel vorliegt und ob er einen vollstreckbaren Inhalt hat.*)
2. Zweifel an der Wirksamkeit einer Abtretung der titulierten Forderung und an der Rechtmäßigkeit einer diesbezüglich erteilten Rechtsnachfolgeklausel berechtigen das Grundbuchamt nicht zur Verweigerung der begehrten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Die Person des Vollstreckungsgläubigers wird mit der erteilten Klausel für das Grundbuchamt bindend bescheinigt.*)
3. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen einer Grundbucheintragung müssen grundsätzlich in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Bei Zustellung an einen Vertreter des Schuldners kann dessen Empfangsvollmacht als Voraussetzung für den Nachweis der wirksamen Zustellung von Vollstreckungstitel und Vollstreckungsklausel jedoch auch im Wege freier Beweiswürdigung festgestellt werden.*)

IBRRS 2014, 1659

LG Münster, Beschluss vom 11.09.2013 - 5 T 502/13
Die Abführung der Grundsteuer zählt nicht zu den Verwaltungsausgaben, da mit der Grundsteuer keine für die wirtschaftliche Erhaltung und Benutzung des Grundstücks notwendige Gegenleistung verbunden ist. Es besteht daher keine Pflicht der Zwangsverwalters zur Vorschusserhebung bei Grundsteuern.

IBRRS 2014, 1672

BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - V ZB 41/13
Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit "amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind.*)

IBRRS 2014, 1513

BGH, Beschluss vom 24.04.2014 - VII ZB 28/13
Wird in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Titel als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, findet eine ordre public-Überprüfung im Vollstreckungsstaat nicht statt.*)

IBRRS 2014, 1335

OLG München, Beschluss vom 13.09.2013 - 34 Wx 358/13
1. Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek.*)
2. Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe kommt regelmäßig auch die Anwaltsbeiordnung in Betracht, denn es handelt sich um keine einfache Rechtsmaterie; die Möglichkeit, den Antrag auch selbst formlos, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Rechtsantragsstelle, zu stellen, ändert daran nichts.

IBRRS 2014, 1305

KG, Urteil vom 27.08.2013 - 6 U 173/11
Ein Zwangsverwalter, der das verwaltete Objekt zu einer monatlichen Nettokaltmiete von 3.304,00 EUR vermietet, was nur der Hälfte der ortsüblich erzielbaren Nettokaltmiete von 6.190,00 EUR entspricht, ohne dass dem gegenüberstehende Vorteile festgestellt werden können, die als Ausgleich ins Gewicht fallen könnten, verletzt seine Pflichten als Zwangsverwalter und muss dem Eigentümer den daraus entstandenen Schaden ersetzen.

IBRRS 2014, 1206

OLG Bamberg, Urteil vom 22.05.2013 - 8 U 4/13
1. Eine Vollstreckungsabwehrklage hat nur Erfolg, wenn die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Sind die Gründe vor diesem Zeitpunkt entstanden und wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenserklärung ausgelöst, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden konnte. Dementsprechend kommt es bei der Aufrechnung darauf an, ob die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden hat.
2. Unerheblich ist, ob der Aufrechnungseinwand aus Unkenntnis seines Bestehens nicht geltend gemacht oder zwar erhoben, aber aus prozessualen oder sonstigen Gründen nicht berücksichtigt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechnung im Vorprozess wegen eines vertraglichen Aufrechnungsverbots nicht zulässig gewesen ist.
3. Bestreitet der Auftraggeber, Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu sein, muss der Auftragnehmer, wenn er sich auf den Schutz des AGB-Rechts beruft, die Verwendereigenschaft des Auftraggebers beweisen.

IBRRS 2014, 1177

AG Buchen, Beschluss vom 03.04.2013 - 1 C 127/13
Ist wegen zu erwartender Insolvenz des Schuldners die Vereitelung eines Wohngeldanspruches zu befürchten, kann die Zwangsverwaltung durch einstweilige Verfügung angeordnet werden.

IBRRS 2014, 1083

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2012 - 6 U 139/11
Erfüllt der Auftragnehmer seine vertraglich übernommenen Leistungen (hier: Abbrucharbeiten) nicht oder nicht vollständig, ist der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, den Vertrag zu kündigen und die Leistungen von einem anderen Auftragnehmer ausführen zu lassen. Er kann auch darauf bestehen, dass der Auftragnehmer seine (Rest-)Leistung ausführt und ihn zur Vornahme der geschuldeten Arbeiten verurteilen lassen.

IBRRS 2014, 1066

LG Kleve, Beschluss vom 23.01.2013 - 4 T 295/12
Wegen einer möglichen hypertonen Krise beim Räumungsschuldner kann die Zwangsräumung nicht eingestellt werden.

IBRRS 2014, 0975

VG Bayreuth, Beschluss vom 02.12.2013 - B 4 E 13.806
Auch bei laufender Zwangsverwaltung bleibt er der Eigentümer Steuer- und Abgabeschuldner, sodass auch, wenn die die Zwangsverwaltung aufgehoben wird, dies kein Erlöschen der Grundbesitzabgaben zur Folge hat.

IBRRS 2014, 1039

BGH, Beschluss vom 25.02.2014 - X ZB 2/13
Ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner aufgibt, über die von ihm getätigten Verkäufe bestimmter Gegenstände Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, ist dahin auszulegen, dass sich die Pflicht auch auf Verkäufe durch ein Tochterunternehmen des Schuldners erstreckt, sofern solche Geschäfte in den Gründen der zu vollstreckenden Entscheidung als von der Auskunftspflicht umfasst bezeichnet werden.*)

IBRRS 2014, 0941

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - VII ZB 39/13
1. Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.*)
2. In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.*)
3. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht formunwirksam, wenn sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält.*)
4. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist.*)
