Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 2696
BGH, Beschluss vom 26.06.2013 - XII ZB 19/13
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt auch in einer Familienstreitsache nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, vor dem Beschwerdegericht einen Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 XII ZR 111/10 FamRZ 2011, 884; vom 24. November 2010 XII ZR 31/10 NJW-RR 2011, 705; vom 4. Juni 2008 XII ZR 55/08 NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006 XII ZR 80/06 NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 XII ZR 173/02 NJW-RR 2002, 1650).*)

IBRRS 2013, 2683

BGH, Urteil vom 20.06.2013 - IX ZR 310/12
Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im Anschluss an BSG, NZS 2013, 273).*)

IBRRS 2013, 2592

BGH, Urteil vom 16.05.2013 - IX ZR 204/11
Versteigert ein Dritter auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts und im Auftrag des Gerichtsvollziehers gepfändete Gegenstände, kann wegen des einbehaltenen Erlöses ein Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Dritten aus Eingriffskondiktion bestehen.*)

IBRRS 2013, 2527

LG München I, Beschluss vom 09.03.2012 - 36 T 1621/12
Im Fall der Veräußerung von Wohnungseigentum kann der neue Eigentümer nicht auf Beseitigung der baulichen Veränderungen in Anspruch genommen werden, da eine Sonderrechtsnachfolge in Beseitigungsansprüche aus Handlungsstörungen nicht stattfindet. Der Eigentümer ist jedoch verpflichtet, die Beseitigung zu dulden. Gegen den Alt-Eigentümer kann aus einem Beseitigungstitel solange vollstreckt werden, bis eindeutig feststeht, dass der Erwerber nicht dulden wird und eine Abtretung der Duldungsansprüche der Eigentümergemeinschaft auf den Alt-Eigentümer nicht in Betracht kommt.

IBRRS 2013, 2515

LG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2013 - 307 T 2/13
1. Wenn der Räumungsgläubiger zwar über 2 Jahre nicht vollstreckt, jedoch den Ex-Mieter/Schuldner darauf hinweist, dass trotzdem kein neues Mietverhältnis begründet werden soll, so fehlt es schon am Umstandsmoment für eine Titel-Verwirkung. *)
2. Das Zeitmoment für eine Titel-Verwirkung ist i.d.R. erst nach Ablauf von 5 Jahren erfüllt.*)

IBRRS 2013, 2413

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2013 - 3 U 632/13
Im Berufungsverfahren kann eine angemessene Räumungsfrist auch dann gewährt werden, wenn sich die Mieter seit längerer Zeit auf die Räumung und Herausgabe einstellen konnten, ihnen aber nicht gelungen ist, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen, dies aber kurzfristig in Aussicht steht und die Zahlung der Miete bzw. Nutzungsentschädigung gewährleistet ist.*)

IBRRS 2013, 2384

LG Berlin, Urteil vom 18.06.2011 - 67 S 466/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 2362

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - V ZB 24/12
Der in einem Zwangsversteigerungsverfahren namens eines Berechtigten von einem vollmachtlosen Vertreter gestellte Antrag, den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze zu versagen, kann von dem Berechtigten - sofern der Antrag nicht bereits wegen des Vollmachtsmangels zurückgewiesen worden ist -auch nach dem Schluss der Verhandlung über den Zuschlag mit rückwirkender Kraft genehmigt werden.*)

IBRRS 2013, 2310

BGH, Beschluss vom 30.04.2013 - VII ZB 22/12
a) Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.*)
b) Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (Anschluss an BGH, Urteile vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107).*)

IBRRS 2013, 2248

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.06.2013 - 3 W 295/13
1. Eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger ein zusätzliches Interesse hieran hat und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Schuldners entgegenstehen. Ein solches Interesse des Gläubigers kann bestehen, etwa bei Verlust der ersten Ausfertigung oder wenn sich anhand der Akten nicht feststellen lässt, ob der Gläubiger die erste Ausfertigung erhalten hat. Auch kann ein solches Interesse bestehen, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll.*)
2. Die berechtigten überwiegenden Interessen des Schuldners dürfen allerdings nicht verletzt bzw. gefährdet werden. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist nur in Ausnahmefällen zu erteilen (in Anknüpfung an OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2008 - 4 W 149/08 - MDR 2009, 827 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.1987 - 3 W 145/87 - JurBüro 1989, 869 f.). Von einem überwiegenden Schuldnerinteresse ist dann auszugehen ist, wenn die Gefahr einer Doppelvollstreckung begründet wird. Dem steht es gleich, wenn der Gläubiger im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung mit dem Schuldner den Vollstreckungstitel herausgibt.*)
3. Im Verfahren nach § 733 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Herausgabe des Vollstreckungstitels unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hervorgerufen wurde.*)

IBRRS 2013, 2206

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2013 - 15 W 494/13
Wird der einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu Grunde liegende Anspruch verpfändet, bedarf es bei einem in einem Sanierungsgebiet gelegenen Grundstück zur Eintragung des Pfändungsvermerks nach § 144 Abs. 2 Nr. 2, 3 BauGB der Zustimmung der Gemeinde.*)

IBRRS 2013, 2203

BGH, Urteil vom 15.05.2013 - XII ZR 115/11
Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grundstückseigentümer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung.*)

IBRRS 2013, 2169

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZB 61/12
1. Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses verurteilt worden ist, bei dem ein Raum aufgrund eines Durchbruchs einen Teil des Nachbarhauses mitumfasst, ist nicht unbestimmt, wenn der Gerichtsvollzieher mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (etwa Bauplänen) und unter Heranziehung von sachkundigen Hilfspersonen klären kann, was zu dem zu räumenden Haus gehört.*)
2. Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 GG unzulässigen Teilräumung der Wohnung.*)

IBRRS 2013, 2136

BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 30/11
1. Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des Zwangsverwalters das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen.*)
2. Ist der weitere Gebrauch des selbst genutzten Wohneigentums dem Insolvenzschuldner von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter nicht gestattet worden, obliegt allein dem Insolvenzverwalter, die Inbesitznahme des Wohneigentums für die Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter als Verfahrensschuldner hat dann dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz an dem Wohneigentum zu verschaffen.*)

IBRRS 2013, 2083

BGH, Beschluss vom 29.04.2013 - VII ZB 14/12
Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar.*)

IBRRS 2013, 2060

LG Augsburg, Urteil vom 14.12.2012 - 92 O 1640/10
1. Bei der Annahme von Mietvorauszahlungen als abwohnbare Baukostenzuschüsse ist alles zu berücksichtigen, was bei wirtschaftlicher Betrachtung als vorausbezahlte Miete oder als sonstige, etwa in Eigenleistungen bestehenden Beiträgen und sei es auch nur mittelbar, bis zum Eintritt der Beschlagnahmewirkung tatsächlich an Werterhöhendem zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietgrundstückes erbracht worden ist.
2. Die Erben eines Aufbaumieters können die von dem Erblasser an den Eigentümer periodisch geleisteten Mietvorauszahlungen nicht als abwohnbare Baukostenzuschüsse geltend machen.
3. Die Anmeldung von Mietvorauszahlungen im Zwangsversteigerungsverfahren kann den Mietern untersagt werden.

IBRRS 2013, 2050

BGH, Urteil vom 18.04.2013 - IX ZR 109/12
Die Pflicht des Zwangsverwalters, von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung vorgehalten werden muss, und nur Verpflichtungen einzugehen, die unter Berücksichtigung solcher Rückstellungen aus den bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können, schützt die Verfahrensgläubiger nur vor einer nicht ranggerechten Verteilung von Zwangsverwaltungsmasse.*)

IBRRS 2013, 1997

BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - V ZB 164/12
Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen.*)

IBRRS 2013, 1979

KG, Beschluss vom 20.12.2012 - 8 U 67/12
Durch den Zuschlag erlöschen alle Rechte an einem Grundstück, die nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Persönliche Forderungen, wie die Forderung auf Zahlung von Mietzins bis zum Zeitpunkt des Zuschlags, erlöschen erst dann und nur in dem Umfang, in dem der Gläubiger Befriedigung aus dem Erlös erlangt. Ist dies nicht der Fall, so besteht die Forderung gegen den bisherigen persönlichen Schuldner fort.

IBRRS 2013, 1951

LG Rostock, Beschluss vom 04.04.2013 - 3 T 234/12
1. Die Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum kann nach der Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 WEG auch aus einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil betrieben werden.
2. Eine Kostenentscheidung hat gerade nicht den Zweck, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden.

IBRRS 2013, 1949

OLG München, Beschluss vom 25.04.2013 - 34 Wx 146/13
1. Lautet der zugrundeliegende Vollstreckungstitel auf einen anderen Gläubiger als die Wohnungseigentümergemeinschaft, darf zu deren Gunsten eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden.*)
2. Demzufolge erlaubt der auf "Übrige Eigentümer der WEG" lautende Titel nicht die Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft.*)

IBRRS 2013, 1812

AG Rostock, Beschluss vom 27.08.2012 - 69 K 110/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 1765

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.04.2013 - 3 W 223/13
1. Erfüllt der Drittschuldner die Auskunftspflicht nicht, haftet er dem Gläubiger lediglich für den aus der Nichterfüllung seiner Auskunftspflicht entstandenen Schaden nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der Anspruch des Gläubigers beschränkt sich auf den Schaden, der durch dessen Entschluss verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen (in Anknüpfung an BGHZ 98, 291 ff. =BGH, Urteil vom 25.09.1986 - IX ZR 46/86 - NJW 1987, 64 f. = WM 1986, 1392 f. = ZIP 1986, 1422 f. = MDR 1987, 138).*)
2. Zu den Anforderungen an den Anfechtungstatbestand der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht.*)

IBRRS 2013, 1621

BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - VII ZB 13/12
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel mangels wirksamer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 Rn. 5).*)
2. Die Zustellung eines Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 1 ZPO während der Unterbrechung des Berufungsverfahrens nach §§ 244, 249 ZPO ist grundsätzlich unwirksam (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 107).*)

IBRRS 2013, 1554

AG Siegburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 36 M 0098-13
1. Mehrfacher Wohnungswechsel in verhältnismäßig kurzer Zeit und doppelte Umzugskosten können die Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO rechtfertigen.
2. Für die Anwendung des § 765a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen, noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem untragbaren Ergebnis führen würde.
3. Normale Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, sind keine Härtefälle im Sinne des § 765a ZPO, da sie keinen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirken.

IBRRS 2013, 1527

LG Potsdam, Beschluss vom 08.10.2012 - 1 T 137/12
Die Versteigerung muss sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht werden. Die Bezeichnung des versteigerten Objekts muss so genau wie möglich erfolgen, damit keine Verwechslungsgefahr besteht. Bei der Versteigerung von Teileigentum ist unter anderem die Angabe des in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückten Miteigentumsanteils zwingend erforderlich. Fehlt die Angabe des zu versteigernden Anteils an dem Teileigentum, kann ein Zuschlag nicht erfolgen.

IBRRS 2013, 1329

BFH, Urteil vom 01.08.2012 - II R 28/11
Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug, das als Zubehör bereits vor Insolvenzeröffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück beschlagnahmt worden war, ist keine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und daher nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern gegenüber dem Zwangsverwalter festzusetzen.*)

IBRRS 2013, 1092

LG Oldenburg, Beschluss vom 01.08.2012 - 6 T 491/12
Der Zustand der Notunterkunft einer Gemeinde hinsichtlich Schimmelbildung und Lärmentwicklung ist nicht im Rahmen der Abwägung der Interessen des Mieters und der des Vermieters bei der Frage der Abwendung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu beachten. Die Verantwortung für den Zustand der Notunterkunft obliegt allein der öffentlichen Einrichtung, die diese bereitstellt.

IBRRS 2013, 0865

LG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2012 - 19 T 26/12
Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben hat ein Schuldner, der sich im Rahmen der Verkehrswertermittlung gem. § 74a ZVG einer sachverständigen Objektbesichtigung in den Weg stellt, das Risiko zu tragen, dass die Wertfeststellung des Sachverständigen mit einem Ungenauigkeitsrisiko behaftet ist. Eine hiernach explizit auf dieses Ungenauigkeitsrisiko gestützte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.*)

IBRRS 2013, 0800

BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - V ZB 53/12
1. Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt.*)
2. Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist.*)

IBRRS 2013, 0701

BVerfG, Beschluss vom 08.03.2012 - 2 BvR 2537/11
Wird in einem Versteigerungstermin der Schuldner kurz nach Eröffnung der Bietzeit von einem Gerichtsvollzieher verhaftet und abgeführt, ist sein aus der Eigentumsgarantie resultierendes Recht auf faire Verfahrensführung verletzt, wenn der Versteigerungstermin nicht unterbrochen oder vertagt wurde, obwohl dies ohne Verletzung schützenswerter Interessen des Gläubigers möglich war.

IBRRS 2013, 0449

BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - IX ZB 263/11
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist Arbeitslosengeld II mit Arbeitseinkommen nicht zusammenzurechnen, wenn der Schuldner nur deshalb Arbeitslosengeld II erhält, weil sein Arbeitseinkommen bei anderen Personen berücksichtigt wird, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben.*)

IBRRS 2013, 0447

BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - VII ZB 12/10
1. Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO dasjenige belassen werden soll, das er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt, sind die dort für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksichtigen.*)
2. Das Vollstreckungsgericht hat zu prüfen, ob der notwendige Bedarf des Schuldners ganz oder teilweise durch weitere Einnahmen oder geldwerte Naturalleistungen tatsächlich gedeckt ist. Im Umfang der anderweitigen Deckung ist der Freibetrag, der dem Schuldner aus seinem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist, herabzusetzen.*)
3. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten muss das Vollstreckungsgericht ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche wegen der aus § 19 Abs. 1 SGB XII (2003), § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 SGB XII folgenden Wertentscheidung auch die Einkünfte des Ehegatten in die Prüfung der Bedarfsdeckung mit einbeziehen.*)

IBRRS 2013, 0425

BGH, Beschluss vom 19.12.2012 - VII ZB 50/11
1. Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet.*)
2. In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.*)

IBRRS 2013, 0322

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.11.2012 - 4 U 1050/12
Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage führt die Versagung einer behördlichen Genehmigung dann nicht zur Unmöglichkeit der geschuldeten Maßnahme, wenn der Versagungsbescheid nicht erkennen lässt, dass die Genehmigungsbehörde alle maßgeblichen Belange hinreichend berücksichtigt und abgewogen hat.*)

IBRRS 2013, 0263

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2012 - 15 VA 7/12
1. Im Zwangsverwaltungsverfahren ist die Erstellung einer Vorauswahlliste nicht erforderlich.*)
2. Ein auf eine Bewerbung ergehender Bescheid des Gerichts, zur Zeit bestehe kein Bedarf für die Beauftragung weiterer Zwangsverwalter, kann den Eindruck des Bestehens einer geschlossenen Liste erwecken und unterliegt deshalb der Aufhebung.*)

IBRRS 2013, 0224

LG Berlin, Beschluss vom 24.02.2012 - 63 T 18/12
Im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO ist der zur Mängelbeseitigung verurteilte Vermieter mit dem materiellrechtlichen Einwand, der Mieter befände sich hinsichtlich der Mängelbeseitigung in Annahmeverzug, nicht zu hören. Der Einwand ist allenfalls im Rahmen einer vom Vermieter zu erhebenden Vollstreckungsgegenklage beachtlich.*)

IBRRS 2013, 0190

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2012 - 6 W 251/12
Beantragt der Gläubiger eines Anspruchs auf Rechnungslegung einschließlich der Vorlage von Belegen, gegen den Schuldner Zwangsmittel nach § 888 ZPO festzusetzen, trägt er die Beweislast dafür, dass die geschuldete Leistung ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, sie dem Schuldner also nicht unmöglich ist (hier: Ungeklärter Verbleib von Aktenordnern, die in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden waren).*)

IBRRS 2013, 0175

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2012 - 14 A 2640/09
Der Zwangsverwalter hat im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse nur die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die während seines Amtes - nach Beschlagnahme - entstanden sind. Wird nach dem Beschlagnahmezeitpunkt dieselbe Steuerforderung aufgehoben und neu festgesetzt, so handelt es sich dabei um einen Steuerrückstand, den der Zwangsverwalter nicht zu begleichen hat.

IBRRS 2013, 0053

LG Bonn, Beschluss vom 30.08.2012 - 6 T 140/12
Mieteinnahmen sind sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, im Sinne des § 850i Abs. 1 Alt. 2 ZPO.*)

IBRRS 2013, 0029

VG Potsdam, Urteil vom 02.11.2012 - 6 L 667/12
Einwendungen betreffend die Art und Weise der Zwangsvollstreckung aus einem sog. Beitreibungsbescheid des Rechtsanwaltsversorgungswerks Brandenburg sind bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht geltend zu machen.*)

IBRRS 2013, 0013

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.07.2012 - 12 O 438/12
Der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung, der die anteiligen Prämien für eine bestehende Gebäudeversicherung entrichtet, ist im Hinblick auf Schäden am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum anderer Eigentümer nicht "Dritter" im Sinne von § 86 Abs. 1 S. 1 VVG.*)

Online seit 2012
IBRRS 2012, 4710
BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - V ZB 13/12
Werden mehrere Grundstücke sowohl einzeln als auch gemeinsam ausgeboten und ist dem nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG günstigeren Gesamtmeistgebot wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 85a ZVG der Zuschlag zu versagen, ist auf die Einzelmeistgebote zurückzugreifen.*)

IBRRS 2012, 4597

BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - V ZB 233/11
Auch nach Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens muss das Vollstreckungsgericht die Vergütung des Zwangsverwalters für die Zeit der Zwangsverwaltung festsetzen, und zwar unabhängig von dem Grund für die Aufhebung; die Vergütung darf der Masse vorab entnommen werden.*)

IBRRS 2012, 4583

BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - V ZB 124/12
Ist aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister dem Rechtsnachfolger des in einem Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden, darf die Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn dem Schuldner zusammen mit dem Titel neben der Vollstreckungsklausel ein Auszug aus dem Register zugestellt wird, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt.*)

IBRRS 2012, 4582

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - VII ZB 62/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 4580

BGH, Urteil vom 13.11.2012 - XI ZR 145/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2012, 4544

LG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2012 - 2 T 130/12
Der Erwerber einer Eigentumswohnung ist nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich der Hausgeldforderung i.S. des § 727, 325 ZPO, er hat nicht bereits mit Eigentumserwerb auch die Schuld des Voreigentümers übernommen.

IBRRS 2012, 4535

BGH, Urteil vom 13.11.2012 - XI ZR 500/11
Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn hiernach*)
- der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder*)
- das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.*)

IBRRS 2012, 4509

LG Berlin, Beschluss vom 14.09.2012 - 63 T 169/12
1. Der Mieter einer Eigentumswohnung hat die Zwangsvollstreckung eines auf die Vornahme von Mangelbeseitigungsmaßnahmen gerichteten Titels gegen den Vermieter nach § 888 ZPO zu betreiben, wenn die Maßnahmen nicht nur Sonder-, sondern auch Gemeinschaftseigentum betreffen.*)
2. Ein Antrag nach § 888 ZPO hat in einem solchen Fall keinen Erfolg, wenn der Vermieter zur Durchführung der titulierten Maßnahme nicht in der Lage ist. Das ist er dann nicht, wenn er die Eigentümergemeinschaft erfolglos auf Zustimmung in Anspruch genommen hat; im Weigerungsfalle hat er zur Vermeidung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO die Eigentümergemeinschaft zeitnah nach Schaffung des Vollstreckungstitels gerichtlich auf Zustimmung in Anspruch zu nehmen. Andernfalls ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten.*)
3. Materielle Einwendungen - hier: die kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses und das Überschreiten der sog. Opfergrenze - sind im Verfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich unbeachtlich; sie können - sofern nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert - allenfalls im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage zugunsten des Vermieters Berücksichtigung finden.*)
