Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1065 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 3797OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.2010 - 3 U 11/10
1. Zur Abtretbarkeit von Darlehensforderungen an einen "Nichtbank".*)
2. Begehrt der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der erteilten Zwangsvollstreckungsklausel neben der Vollstreckungsabwehrklage, so ist die Klauselgegenklage im Berufungsverfaren zulässige Klageart.
VolltextIBRRS 2011, 3763
BGH, Urteil vom 20.09.2011 - XI ZR 202/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3533
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2011 - 13 U 23/11
1. Ist der Mieter oder Pächter zur weiteren entgeltlichen Überlassung der Miet(Pacht-)Sache berechtigt, so stehen grundsätzlich ihm die Erträge aus dem Untermiet(-Pacht-)Verhältnis zu, nicht dem Eigentümer. Eine Beschlagnahme des Grundstücks kann daher diese Forderungen nicht erfassen. Anders ist es aber, wenn die Miet- bzw. Pachterträge nur formell dem Hauptmieter (-Pächter) zugeordnet sind, wirtschaftlich hingegen dem Eigentümer zustehen. So liegt es, wenn der Hauptmiet(-Pacht-)Vertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte - aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens der Vertragsparteien zum Nachteil der Gläubiger - nichtig ist.
2. Folge der Nichtigkeit des Generalmietvertrages ist, dass die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung die Untermietverhältnisse erfasst (§ 148 ZVG).
VolltextIBRRS 2011, 3521
OLG München, Beschluss vom 22.07.2011 - 1 W 1193/11
1. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch ein Kollegialgericht unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
2. Begehrt der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Räumungsurteils, ist die einstweilige Verfügung nicht das geeignete Instrument, da sonst eine endgültige Regelung im Wege der einstweiligen Verfügung herbeigeführt würde.
VolltextIBRRS 2011, 3432
BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 94/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3431
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - V ZB 48/10
Das Vollstreckungsgericht muss bei der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Abwägung der Interessen der Beteiligten dem Umstand Rechnung tragen, dass die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet.*)
VolltextIBRRS 2011, 3411
BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 96/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3410
BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 95/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3406
BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 93/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3399
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 25/11
Ist die Verkündung des Zuschlags in dem Versteigerungstermin aufgrund einer drohenden Verschleuderung des Grundbesitzes als verfahrensfehlerhaft anzusehen, führt dies nur dann zu einem Erfolg der Zuschlagsbeschwerde, wenn der Zuschlag auf dem Verfahrensfehler beruht.*)
VolltextIBRRS 2011, 3397
BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 81/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3326
BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - V ZB 9/11
Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.*)
VolltextIBRRS 2011, 3324
BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZB 73/09
1. Die Prozessunfähigkeit des Schuldners stellt keinen ganz besonderen Umstand dar, der eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte der Zwangsvollstreckung begründen könnte.
2. Der Vollstreckungsschutzantrag, der von einer prozessunfähigen und auch nicht wirksam vertretenen Partei gestellt worden ist, ist daher unwirksam und darf nicht beschieden werden.
VolltextIBRRS 2011, 3305
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - VII ZB 118/09
Eine Zwangsvollstreckung aus einem bereits vorhandenen Titel kann nicht allein deshalb nach § 775 Nr. 1 ZPO eingestellt werden, weil ein festgestellter Schuldenbereinigungsplan vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2011, 3301
BGH, Beschluss vom 03.08.2011 - XII ZB 187/10
1. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Art. 8 EuZVO 2000, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte ab. Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte.*)
2. Im Hinblick auf den Zweck des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, das rechtliche Gehör des Beklagten zu gewährleisten, gilt als Einlassung im Sinne der Vorschrift jedes Verhandeln, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt und die Möglichkeit der Verteidigung gegen den Angriff des Klägers erhalten hat, es sei denn, sein Vorbringen beschränkt sich darauf, den Fortgang des Verfahrens zu rügen, weil das Gericht unzuständig sei oder weil die Zustellung nicht so erfolgt sei, dass er sich verteidigen könne. Ein Beklagter, der sich auf das Verfahren eingelassen hat, kann sich zumindest dann nicht mehr auf das Vollstreckungshindernis berufen, wenn er Gelegenheit zur Verteidigung erhalten hat.*)
3. Grundsätzlich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Weil dadurch die Rechtsposition des Beklagten nicht unerheblich eingeschränkt wird, setzt dies voraus, dass der Beklagte nicht nur von der Existenz eines Urteils, sondern auch von dessen genauem Inhalt Kenntnis erlangt hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 3284
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - I ZB 93/10
a) Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.*)
b) Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt ("beigeschrieben") wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3277
BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 92/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3262
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - I ZB 94/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3261
BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZB 73/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3213
BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - IX ZB 216/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3181
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - VII ZB 85/10
Die im Rechtsmittelverfahren vorzunehmende Beurteilung von noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten zur "Monatsanfangsproblematik" des Pfändungsschutzkontos hat auch dann nach den durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) geänderten § 835 Abs. 4 Satz 1, § 850k Abs. 1 ZPO zu erfolgen, wenn die Pfändung vor Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 3138
OLG Jena, Beschluss vom 03.05.2011 - 9 W 198/11
Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers aufgrund Zuschlagsbeschlusses.*)
VolltextIBRRS 2011, 3045
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.06.2011 - 5 W 100/11
1. Die Höhe der Vorauszahlung von Ersatzvornahmekosten iSd § 887 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht im Rahmen des vom Gläubiger beantragten Betrags nach billigem Ermessen fest, indem es die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme schätzt. Dem Gläubiger obliegt es, mit seinem Vollstreckungsantrag die Schätzungsgrundlagen möglichst genau darzulegen. Das geschieht in der Regel durch Vorlage eines Kostenvoranschlags.
2. Zwar kann der Gläubiger, der einen Geldbetrag als Kostenzuschuss oder Gegenleistung für die vorzunehmende Leistung schuldet, grundsätzlich nur die abschätzbaren Mehrkosten der Ersatzvornahme verlangen. Das kann jedoch nicht gelten, wenn der Schuldner vorleistungspflichtig ist. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss er folgerichtig auch die Gesamtkosten vorschießen, weil dem Gläubiger ansonsten der Vorteil der Vorleistung verloren ginge.
3. Eine Pflicht zur Verzinsung des Vorschussbetrags iSd § 887 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ausgesprochene Anordnung ist nicht die Verurteilung wegen einer sich aus materiellem Recht ergebenden Verpflichtung, sondern eine auf Antrag des Gläubigers zu treffende Vollstreckungsmaßnahme. Sie dient allein der Realisierung der Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO und entfaltet Wirkung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Prozessgericht als Vollstreckungsorgan nach Prüfung der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen getroffen wurde.
4. Kosten der Zwangsvollstreckung sind solche, die der Gläubiger mit dem Ziel der Befriedigung der titulierten Forderung aufwendet. Hierzu zählen auch die Gebühren des mit der Vollstreckung beauftragten Rechtsanwalts nach Nr. 3309 VV-RVG. Ihre Notwendigkeit im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO ist im Regelfall zu bejahen, sofern der Gläubiger - wie hier - eine vollstreckbaren Ausfertigung des Titels hatte, die Forderung fällig und dem Schuldner genügend Zeit zur freiwilligen Erfüllung eingeräumt war.
VolltextIBRRS 2011, 3042
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.08.2011 - 16 W 90/11
Die Vollstreckung einer Verurteilung zum Schneeräumen erfolgt regelmäßig nach den §§ 887, 888 ZPO und nicht nach § 890 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2011, 3037
BGH, Beschluss vom 28.07.2011 - VII ZR 126/10
1. Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des § 727 ZPO ist derjenige, der anstelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10, ibr-online).
2. Ist der Kläger nach dem Berufungsurteil aktivlegitimiert, einschließlich der Berechtigung, Zahlung an sich zu verlangen, kann die dadurch erworbene Rechtsposition an einen Dritten abgetreten werden. Betreibt der Dritte die Zwangsvollstreckung, wird dadurch eine isolierte Vollstreckungsstandschaft, die unzulässig wäre, nicht begründet.
VolltextIBRRS 2011, 2891
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - V ZB 319/10
1. Hat sich die zuständige Behörde des suizidgefährdeten Schuldners angenommen und Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen.*)
2. Flankierende Maßnahmen hat das Vollstreckungsgericht nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern.*)
VolltextIBRRS 2011, 2860
BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - VII ZB 114/09
1. Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist.*)
2. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 2804
BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10
a) Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten.*)
b) Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist.*)
c) Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.*)
d) Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (abweichend von BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133).*)
VolltextIBRRS 2011, 2681
KG, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 W 30/11
Ein Versäumnisurteil kann nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die Klageschrift nur öffentlich zugestellt worden ist. Eine Zustellfiktion, wie sie im Rahmen der öffentlichen Zustellung gemäß § 188 ZPO angenommen wird, genügt nicht den Anforderungen des Art 14 EVT-VO.*)
VolltextIBRRS 2011, 2624
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 284/09
Die Rückschlagsperre wird auch durch einen zunächst aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässigen Eröffnungsantrag ausgelöst, sofern dieser zur Verfahrenseröffnung führt.*)
VolltextIBRRS 2011, 2623
BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - VII ZB 12/09
Der Pkw eines gehbehinderten Schuldners unterliegt nicht der Pfändung, wenn die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789).*)
VolltextIBRRS 2011, 2539
OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011 - 7 U 27/10
1. Bei Erklärungen für eine (noch) nicht bestehende juristische Person gelten die Vorschriften der §§ 177 ff. BGB entsprechend. Eine Einigung ist wirksam zustande gekommen, auch wenn die eine Partei erst nach Unterzeichnung der Vertragsurkunde ihre Rechtsfähigkeit erlangt hat. Denn der vor der Erlangung der Rechtsfähigkeit in ihrem Namen unterzeichnete Vertrag ist nicht etwa nichtig, sondern war zunächst schwebend unwirksam und ist später genehmigt worden.
2. Die Frage der Rechtsfähigkeit juristischer Personen ist im EG-Bereich nach der Rechtsprechung des EuGH (grundlegend: EuGH, NJW 2002, 3614 - "Überseering"; NJW 2003, 3331 - "Inspire Art"), der sich der BGH in gefestigter Rechtsprechung angeschlossen hat (BGH, NJW 2003, 1461; NJW 2005, 1648; NJW-RR 2008, 551), nach dem Recht am Ort ihrer Gründung. Die englische Ltd. erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Erteilung des "Certificate of Incorporation" (Section 13 Company Act 1985 in der bis zum 01.10.2009 geltenden Fassung).
3. Der Zwangsverwalter tritt gemäß § 152 Abs. 1 ZVG bezüglich der Rechtsposition an dem verwalteten Gegenstand an die Stelle des Schuldners und übt für diesen die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis aus. Er kann nicht mehr und nicht weniger Rechte geltend machen, als der Schuldner. An bestehende Mietverhältnisse ist er daher gebunden.
4. Da die Gebrauchsüberlassung eine unteilbare Leistung ist, ist die Teilkündigung eines einheitlichen Mietvertrages nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch dann unzulässig, wenn mehrere selbständige Sachen Gegenstand des Vertrages sind.
IBRRS 2011, 2431
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2011 - 24 U 118/10
1. Gemäß dem bis zum 30. November 2001 geltenden § 302 Nr. 1 InsO a. F. waren von der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ohne Weiteres ausgenommen, ohne dass sonstige Voraussetzungen - etwa entsprechende Angaben in der Anmeldung, eine Anmeldung überhaupt oder die Feststellung, dass eine unerlaubte Handlung vorliege, im Tenor des Vollstreckungstitels - hätten vorliegen müssen.*)
2. Für vorsätzliches Handeln des Schuldners im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO a. F. genügt Eventualvorsatz, ohne dass jede einzelne Schadensposition vom Vorsatz umfasst sein muss.*)
VolltextIBRRS 2011, 2331
BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - V ZB 313/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2270
BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - VII ZB 46/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2200
BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - VII ZB 15/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 2054
BGH, Urteil vom 05.04.2011 - II ZR 263/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 1931
LG Tübingen, Beschluss vom 08.09.2010 - 5 T 285/10
Die Kosten für Sachverständigen sind bei vermeidbarem Ortstermin im Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu erstatten.
VolltextIBRRS 2011, 1878
OLG Oldenburg, Urteil vom 16.07.2009 - 1 U 34/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 1601
BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - I ZB 85/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 1588
BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - VII ZB 70/08
Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.*)
VolltextIBRRS 2011, 1583
BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - I ZB 51/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 1579
BGH, Beschluss vom 09.02.2011 - V ZB 85/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 1557
BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - I ZB 2/10
1. Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind.*)
2. Bei künftigen Forderungen eines selbständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten.*)
3. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken.*)
VolltextIBRRS 2011, 1534
OLG Koblenz, Urteil vom 29.12.2010 - 1 U 420/10
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage fehlt ausnahmsweise dann, wenn und soweit eine Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel nach den Umständen des Einzelfalls unzweifelhaft nicht mehr beabsichtigt ist oder nicht mehr drohen kann (hier: offenkundig beschränkter Zwangsvollstreckungsauftrag).*)
2. Der rechtswirksame Rücktritt wandelt den Vertrag mit Wirkung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis um; der Schuldner wird hierdurch aber nicht von der fortbestehenden Sanktion bis dahin bereits zu verantwortender Leistungsverzögerungen befreit (hier: Zinsanspruch auf der Grundlage einer gesonderten, mit dem rückabgewickelten Erbschaftskauf in Zusammenhang stehenden Darlehensvereinbarung).*)
VolltextIBRRS 2011, 1492
BGH, Beschluss vom 06.04.2011 - XII ZR 111/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 1487
BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - V ZB 177/10
Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).*)
VolltextIBRRS 2011, 1399
BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - V ZB 280/10
Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung mit der darin enthaltenen Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich den Besitz an dem Verwaltungsobjekt zu verschaffen, stellt einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzen und den Zwangsverwalter in den Besitz einsetzen kann; auch wenn die Besitzverschaffung die Wohnung des Schuldners betrifft, bedarf es für diese Zwangsvollstreckung keiner richterlichen Anordnung.*)
VolltextIBRRS 2011, 1349
OLG München, Beschluss vom 25.01.2011 - 34 Wx 160/10
Ungeachtet des Wortlauts in § 12c IV 1 GBO ist für Anträge auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Aufhebung von § 4 II Nr. 3 RPflG (a. F.) der Rechtspfleger zuständig. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Vollübertragung der vom Richter wahrzunehmenden Aufgaben in Grundbuchsachen (Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 8.2.2010 - 3 W 12/10, BeckRS 2010, 09125; OLG Düsseldorf, I-3 Wx 214/10).*)
VolltextIBRRS 2011, 1320
BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - XII ZB 156/09
Mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Unterhaltstitel nach Art. 4 ff. HUVÜ 73 kann nach § 12 Abs. 1 AVAG auch ein gesetzlicher Forderungsübergang geltend gemacht werden, soweit dem unstreitige Zahlungen des Sozialhilfeträgers nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung zugrunde liegen.*)
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