Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1065 Entscheidungen insgesamt
Online seit Januar
IBRRS 2024, 0317OLG Rostock, Beschluss vom 03.08.2023 - 3 W 38/19
Der Grundstückseigentümer kann die Herstellung der Lastenfreiheit seines Grundstücks von einer Grundschuld gem. § 887 ZPO vollstrecken.*)
VolltextIBRRS 2024, 0184
LG München II, Beschluss vom 20.11.2023 - 12 T 2214/23
1. § 765a ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und bei seiner Anwendung hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Eine bei dieser Abwägung zu berücksichtigende, mit den guten Sitten unvereinbare Härte kann vorliegen, wenn die Zwangsvollstreckung zu einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners führt oder der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Die Zwangsvollstreckung ist dann zumindest zeitweilig einzustellen.
2. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch unbegrenzt erfolgen. Ein solcher Ausnahmefall kann zu verneinen sein, wenn nicht völlig auszuschließen ist, dass eine schwere Krankheit gestoppt werden kann und sich der Gesundheitszustand des Schuldners wieder verbessert, oder wenn dem Schuldner zuzumuten ist, sich um sachverständig für erforderlich geachtete Hilfestellungen zu bemühen, um einen Umzug zu organisieren, gegebenenfalls in betreutes Wohnen.
VolltextIBRRS 2024, 0044
LG Mainz, Beschluss vom 21.06.2023 - 3 T 30/23
Die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs können regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten ausdrücklich übernommen hat; ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten hingegen in entsprechender Anwendung des § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2006 – VII ZB 74/05, BeckRS 2006, 04266 - IBRRS 2006, 1033; IMRRS 2006, 0629).
VolltextIBRRS 2024, 0097
BGH, Beschluss vom 26.10.2023 - I ZB 11/23
Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch mit Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen. In Betracht kommen insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die Leistungen an den oder zu Gunsten des Gläubigers erbringen können.*)
VolltextIBRRS 2024, 0045
LG Arnsberg, Beschluss vom 16.06.2023 - 5 T 73/23
Voraussetzungen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften des Zwangsvollstreckungsverfahrens ergeben, führen nicht zu einer bedingten Antragstellung, die kostenrechtlich einen eigenen Antrag darstellt.
VolltextOnline seit 2023
IBRRS 2023, 3583BGH, Beschluss vom 11.12.2023 - I ZB 69/23
1. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur unter der Voraussetzung statthaft, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
2. Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, ist diese Entscheidung nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar. Ein solches Rechtsmittel ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten.
VolltextIBRRS 2023, 3552
BGH, Beschluss vom 28.09.2023 - V ZB 16/23
Für den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Eines Dienstsiegels bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.04.2023 - I ZB 84/22, IBRRS 2023, 3226 = NJW-RR 2023, 906).*)
VolltextIBRRS 2023, 3467
LG München I, Beschluss vom 17.02.2023 - 16 T 1114/23
Eine Durchsuchung ist nicht alleine deshalb unverhältnismäßig, weil der Schuldner in der Vermögensauskunft angegeben hat, keine pfändbaren Gegenstände zu haben und auch Drittauskünfte keinen Hinweis auf Vermögenswerte gegeben haben, denn hierdurch ist der Gläubiger nicht an weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gehindert.
VolltextIBRRS 2023, 3466
FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2023 - 13 K 10/20
1. Lastet auf einem Grundstück eine vorrangige Grundschuld und wird zugunsten des Steuergläubigers eine Zwangssicherungshypothek eingetragen, so kommt ein Duldungsbescheid wegen der Einräumung der (vorrangigen) Grundschuld in Betracht.
2. Im Falle der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz muss der Duldungsbescheid die Art und Weise der Rückgewähr entsprechend § 13 AnfG bestimmt bezeichnen. Insoweit ist – je nach Verfahrensstadium und Einzelfall – eine Vielzahl von Rechtsfolgen denkbar. Im Regelfall hat der Ausspruch dahin zu lauten, dass der Anfechtungsgegner verpflichtet wird, von seinem Recht dem anfechtenden Gläubiger gegenüber keinen Gebrauch zu machen.
3. Beschränkt sich das Finanzamt im Duldungsbescheid darauf, zu erklären, die Grundschulden würden angefochten bzw. es werde in die eingetragenen Grundschulden vollstreckt und führt es zur Begründung der Gläubigerbenachteiligung aus, diese folge daraus, dass die Grundschuld des Empfängers des Duldungsbescheids im Falle der Zwangsvollstreckung der Befriedigung des Finanzamtes aus der von diesem eingetragenen, nachrangigen Sicherungshypothek vorgehe, so genügt dies den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 13 AnfG nicht. Der Duldungsbescheid ist jedenfalls rechtswidrig, wenn nicht bereits nichtig.
4. Eine Heilung des Formmangels im Leistungsgebot kommt – selbst wenn der Duldungsbescheid nicht nichtig ist – nicht in Frage, als die Klarstellung in der Form erfolgen muss, die für den Verwaltungsakt selbst gilt. Das Leistungsgebot hat indes einen vom Duldungsbescheid zu trennenden Regelungsgegenstand. Konkretisierungen darin erfolgen deshalb nicht in der gleichen Form.
VolltextIBRRS 2023, 3263
BVerfG, Beschluss vom 07.09.2023 - 2 BvR 1233/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
IBRRS 2023, 3022
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2023 - 9 U 36/21
1. Im Rahmen eines Anspruchs aus § 987 Abs. 1, § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der unberechtigten Nutzung einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung sind mitgenutzte Abstellflächen im Keller bei der Schätzung des Nutzungsersatzes gem. § 287 ZPO werterhöhend zu berücksichtigen.*)
2. Bei der Inanspruchnahme aus einer abgetretenen Briefgrundschuld kann der Eigentümer gem. §§ 1144, 1192 Abs. 1, §§ 273, 274 BGB bis zur Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung i.S.d. § 1155 BGB eine Zahlung auf die Grundschuld verweigern.*)
3. Verweigert der nicht im Grundbuch ausgewiesene Inhaber einer Briefgrundschuld die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung gegenüber dem in Anspruch genommenen Eigentümer, gerät er in Annahmeverzug mit der Folge, dass ein Zinsanspruch gem. § 301 BGB entfallen kann.*)
VolltextIBRRS 2023, 2826
BGH, Beschluss vom 30.08.2023 - VII ZB 45/21
Wird die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung wegen eines Anerkennungshindernisses nach Art. 34 Nr. 2, Art. 45 EuGVVO a.F. im Vollstreckungsstaat versagt, steht dies einer anschließenden Vollstreckung aus der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung im selben Vollstreckungsstaat nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2023, 2697
LG Berlin, Beschluss vom 30.03.2023 - 64 S 331/22
1. Der vormals berechtigten Besitzerin ist gem. § 940a Abs. 1 Alt. 1 ZPO, § 861 BGB durch einstweilige Verfügung der durch verbotene Eigenmacht entzogene Besitz an der Wohnung wieder einzuräumen, wenn sie glaubhaft macht, dass ihr der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden war sowie dass der Besitz der Verfügungsbeklagten ihr gegenüber fehlerhaft ist. Es obläge demgegenüber den Verfügungsbeklagten darzutun, dass sie den Besitz an der Wohnung i.S.d. § 858 Abs. 2 BGB gutgläubig erworben hätten; dazu müssten sie vortragen, wer ihnen die Wohnung wann zu welchen Konditionen überlassen haben soll, auf welche Rechte an der Wohnung sich diese Personen beriefen und von wem diese ein Recht zum Besitz der Wohnung abgeleitet haben sollen. Waren die Verfügungsbeklagten selbst gar nicht in der Lage, eine wirksame Entscheidung über ihren Einzug in die Wohnung zu treffen und die Rechtmäßigkeit ihrer Inbesitznahme der Wohnung zu beurteilen, dürfte es außerdem auch darauf ankommen, ob diejenigen Personen, die die Verfügungsbeklagten in die Wohnung verbrachten und sie dort quasi als ihre Besitzmittler installierten, ihrerseits der Verfügungsklägerin gegenüber fehlerfreien Besitz an der Wohnung erworben hatten; auch dies wäre von den Verfügungsbeklagten darzutun.*)
2. Da es der Verfügungsklägerin nicht zuzumuten ist, dass das Gericht den durch verbotene Eigenmacht begründeten Besitz der Verfügungsbeklagten auch nur vorübergehend perpetuiert, kommt die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO nicht in Betracht; die Verfügungsklägerin dürfte sich einer verbotenen Eigenmacht schließlich gem. § 859 BGB sogar durch Gewalt erwehren. In Fällen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 1 ZPO wegen durch verbotene Eigenmacht indizierter Dringlichkeit ist eine Räumungsfrist grundsätzlich nicht zu gewähren.*)
VolltextIBRRS 2023, 2597
LG München I, Beschluss vom 08.02.2023 - 14 T 1361/23
Eine Verlängerung der Räumungsfrist kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner sich intensiv um eine Ersatzwohnung bemüht hat. Dabei beginnt die Handlungsfrist bei klarer Sach- und Rechtslage mit Erhalt der Kündigung, spätestens aber mit Stattgabe der Räumungsklage in erster Instanz oder einem Hinweis des Erstgerichts auf erhebliche Erfolgsaussichten der Räumungsklage.
VolltextIBRRS 2023, 2444
OLG Rostock, Beschluss vom 26.07.2023 - 3 W 69/23
Ist eine Partei zur Erklärung der Auflassung eines Grundstücks verurteilt, setzt eine wirksame Auflassung voraus, dass zum Zeitpunkt der Auflassungserklärung der anderen Partei ein vollstreckbarer Titel mit einer qualifizierten Vollstreckungsklausel vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2023, 2436
BGH, Beschluss vom 16.08.2023 - VII ZB 64/21
1. Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der CoronaKrise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.*)
2. Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gem. § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO zu.*)
VolltextIBRRS 2023, 2240
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 - 3 Wx 49/23
1. Eine gerichtliche Entscheidung, die die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnet, führt gem. § 868 Abs. 2, 1. Halbs. ZPO nur dann zum Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer, wenn zugleich die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben werden. Erfolgt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, stellt die Leistung derselben eine zusätzliche Voraussetzung für den Erwerb der Hypothek dar.*)
2. Daneben kann der Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer gem. § 868 Abs. 2, 2. Halbs. ZPO auch dadurch bewirkt werden, dass die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt. Sicherheitsleistung in diesem Sinne ist die (Abwendungs-)Sicherheitsleistung durch den Schuldner in den Fällen der §§ 711, 712, 720a Abs. 3 ZPO, nicht aber die zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit.*)
VolltextIBRRS 2023, 2230
BVerfG, Beschluss vom 23.03.2023 - 2 BvR 1507/22
1. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen; in besonders gelagerten Einzelfällen kann dies dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.
2. Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.
3. Eine Verfassungsbeschwerde legt nicht substantiiert das Rechtsschutzbedürfnis dar, wenn der Beschwerdeführer sich nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, dass ihm aufgrund der etwa einen Monat vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde erfolgten Räumung Vollstreckungsschutz nicht mehr gewährt werden kann (hier: ein Tag zwischen letzter gerichtlicher Entscheidung und Zwangsräumung).
IBRRS 2023, 2241
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2023 - 26 W 5/23
Vereinbaren zwei Parteien in Bezug auf ein Grundstück im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches, dass bestimmte Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung der einen Partei und andere Räumlichkeiten der anderen Partei überlassen werden, so kann hieraus die Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden, solange der Vergleich nicht auch die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten enthält, die nach dem Vergleich der anderen Partei zugewiesen sind.*)
VolltextIBRRS 2023, 2238
VG Meiningen, Urteil vom 22.02.2023 - 5 K 1279/20
1. Mit der Zahlung der durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger ist die Forderung eingezogen, der Pfandgegenstand verwertet und die Vollstreckung beendet.*)
2. Dagegen eingelegte Rechtsbehelfe werden unzulässig, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat; eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung kann nicht mehr zulässigerweise erhoben werden. Vielmehr ist Rechtsschutz im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage zu suchen *)
3. Richtet sich die Folgenbeseitigung in diesen Fällen allein auf die Rückgängigmachung der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung, ist bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses zu berücksichtigen, dass aus einer Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht zwangsläufig gefolgert werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde die erlangten Beträge zu erstatten oder zurückzuzahlen habe.*)
4. Den Vollstreckungsgläubiger trifft nur eine Verpflichtung, vereinnahmte Beträge zu erstatten, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger nicht die bloße Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend macht, sondern sich auf ein Pfändungs- und Vollstreckungsverbot beruft.*)
5. Hat der Vollstreckungsgläubiger zur Sicherung einer Zwangsgeldfestsetzung eine Sicherungshypothek eintragen lassen, muss die Befriedigung aus der Sicherungshypothek an dem Grundstück den dafür geltenden Regeln folgen.*)
6. Deshalb darf die nach diesen Regeln durchgeführte Vollstreckung in das Grundstück nicht durch eine erneute Beitreibung und Vollstreckung in den Auskehrerlös gegenüber vorrangigen Grundschuldgläubigern durchbrochen werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 2221
BVerfG, Beschluss vom 03.05.2023 - 2 BvQ 52/23
Die Verzögerung des Versteigerungstermins um wenige Monate wiegt insgesamt weniger schwer als die der Antragstellerin durch die Versteigerung drohenden Nachteile für ihre Gesundheit (Verstärkung der depressiven Symptomatik bis hin zu akuter Suizidalität).
VolltextIBRRS 2023, 2210
VG Wiesbaden, Urteil vom 14.11.2022 - 1 K 2154/18.WI
Der Erwerber eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung haftet nicht für rückständige Grundsteuerforderungen, die schon vor dem Zuschlag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten und bei der Feststellung des geringsten Gebots im Sinne des ZVG nicht berücksichtigt werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 1323
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2021 - 11 U 7/21
1. Dem formellen Anspruch auf jederzeitige Auseinandersetzung einer Grundstückgemeinschaft kann bei materiell-rechtlichen Einwendungen mit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO begegnet werden.
2. Dem Kläger (= Antragsgegner beim Vollstreckungsgericht) kann über das Prozessgericht die Einstellung des Verfahrens nach § 769 ZPO eingeräumt werden.
3. Eine Einstellung nach § 769 ZPO kann ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung angeordnet werden.
4. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung, auch bei fehlender Zustimmung des Beklagten, ergehen.
VolltextIBRRS 2023, 2077
VG Greifswald, Beschluss vom 26.06.2023 - 3 B 671/23
Die Ankündigung der Zwangsvollstreckung ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt.
VolltextIBRRS 2023, 2043
BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - VII ZB 35/21
§ 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht.*)
VolltextIBRRS 2023, 2033
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 69/22
Bei der Vollstreckung einer kommunalen Gebührenforderung bedarf der elektronisch einzureichende Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keines Dienstsiegels.*)
VolltextIBRRS 2023, 2018
BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - VII ZB 3/20
1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25.08.2004 - IXa ZB 271/03, IBRRS 2004, 3706 = BGHZ 160, 197; Beschluss vom 28.03.2007 - VII ZB 43/06, IBRRS 2007, 2586 = MDR 2007, 907).*)
2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne Weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.*)
3. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW - auch rückwirkend - zu stellen, umfasst. Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2023, 1985
BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - VII ZB 69/21
Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache i.S.v. § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2023, 1986
BGH, Beschluss vom 11.05.2023 - V ZR 203/22
1. Bei einem Einwurfeinschreiben kann der Absender nur dann beweisen, dass die Sendung im Briefkasten oder Postfach des Empfängers angekommen ist, wenn er den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Kopie des Auslieferungsbelegs vorlegen kann und sichergestellt ist, dass der Zusteller das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten hat.
2. Die Verpflichtung des Richters, rechtliche Hinweise zu erteilen, gilt im Allgemeinen auch in Fällen, in denen die Partei von einem Anwalt vertreten wird. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Anwalt offensichtlich die Rechtslage falsch interpretiert oder unzureichend darstellt.
VolltextIBRRS 2023, 1533
LG Duisburg, Beschluss vom 03.01.2023 - 7 T 109/22
Wird dem Mieter die "Beherbergung" von Hunden gerichtlich untersagt, so ist dieser Titel unbestimmt, wenn aus dem Urteil nicht hervorgeht, was unter "Beherbergung" zu verstehen sein soll.
VolltextIBRRS 2023, 0889
BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - VIII ZA 27/22
1. Einen Vollstreckungsschutzantrag beim BGH kann nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt stellen, dies gilt auch, wenn der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt.
2. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller in der Instanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn das Berufungsgericht fälschlich die Voraussetzungen des § 713 ZPO angenommen hat und eine Abwendungsbefugnis nicht angeordnet hat.
VolltextIBRRS 2023, 1597
BGH, Beschluss vom 10.05.2023 - VIII ZR 23/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 0338
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2023 - 13 U 83/22
Der Verzicht auf einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist eine bestimmende Prozesshandlung, die weder widerruflich noch wegen Willensmängel anfechtbar ist. Dies gilt auch, wenn der Verzicht nicht gegenüber dem Gericht, sondern dem Gegner erklärt wurde und der Gegner sich im Prozess auf den Verzicht beruft.
IBRRS 2023, 1452
VG Kassel, Beschluss vom 10.05.2023 - 1 N 2021/22
In analoger Anwendung des § 882a ZPO beträgt die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten vier Wochen.*)
VolltextIBRRS 2023, 1236
OLG Celle, Beschluss vom 21.04.2023 - 9 U 28/23
Leistet der Schuldner Sicherheit gem. § 720a Abs. 3 ZPO zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung aus einem mit der Berufung angefochtenen, zugunsten des Klägers gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil, gebietet dies nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil insgesamt gem. § 719 Abs. 1, § 707 ZPO (Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 21.03.2006 - 3 U 18/06, NJOZ 2006, 2053).*)
VolltextIBRRS 2023, 1181
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2023 - 26 W 1/23
Bei dem von einer Schuldnerin vorzunehmenden Rückschnitt einer Bepflanzung handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt.*)
VolltextIBRRS 2023, 1050
BGH, Beschluss vom 02.03.2023 - V ZB 64/21
1. Die Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück ist zulässig.*)
2. Sind Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigter personenidentisch, sei es durch eine anfängliche Bestellung des Wohnungsrechts als Eigentümerrecht, sei es durch eine nachträgliche (Wieder-)Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person (§ 889 BGB), muss sich der Wohnungsberechtigte für die Pfändung so behandeln lassen, als habe er es gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen zu überlassen; infolgedessen ist ein Eigentümerwohnungsrecht stets pfändbar (Fortführung von Senat, Urteil vom 11.03.1964 - V ZR 78/62, NJW 1964, 1226, insoweit in BGHZ 41, 209 nicht abgedruckt).*)
3. Aufgrund der Pfändbarkeit fällt das Eigentümerwohnungsrecht bei Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist befugt, im Rahmen der Verwertung die Löschung des Wohnungsrechts zu bewilligen.*)
IBRRS 2023, 1035
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2022 - I-22 W 19/22
1. Der Schuldner wurde zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld verurteilt und hat diese somit unstrittig zu bewirken.
2. Bei Kondiktion der Grundschuld hat der Gläubiger einen Anspruch auf Aufhebung oder Übertragung.
VolltextIBRRS 2023, 0390
OLG München, Urteil vom 28.09.2022 - 7 U 3238/20
Schließt ein nach § 181 BGB Befreiter mit sich selbst oder einem von ihm vertretenen Dritten ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen ab, wäre Rechtsfolge des nach an sich die Nichtigkeit des Vertretergeschäftes wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Interessengerechter erscheint aber die Annahme einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts in analoger Anwendung des § 177 BGB.
VolltextIBRRS 2023, 0379
BVerfG, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 BvR 2013/22
Die aus der Zwangsvollstreckung möglicherweise entstehenden Nachteile für die Gesundheit des dementen und nicht transportfähigen Beschwerdeführers erscheinen mit Blick jedenfalls auf einen mittlerweile vorgelegten Vertrag über die Anmietung einer Ersatzwohnung unverhältnismäßig.
VolltextIBRRS 2023, 0391
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2022 - 2 OLG 53 Ss 86/22
Erfasst werden von der Wahrheitspflicht i.S.d. § 156 StGB nur die Angaben, zu denen der Schuldner im Rahmen der zivilrechtlichen Auskunftspflicht nach § 802c ZPO gesetzlich verpflichtet ist, dagegen nicht darüber hinausgehende Angaben in dem von dem Gerichtsvollzieher verwendeten Formular oder sonstige Angaben des Schuldners. Ob ein Grundstück im (Mit-)Eigentum der Angeklagten der Zwangsverwaltung unterlag oder ob aktuell ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig war, ist keine Angabe, die im Rahmen der Vermögensauskunft von der Angeklagten verlangt werden kann.
VolltextIBRRS 2023, 0559
LG Lübeck, Beschluss vom 07.02.2023 - 7 T 55/23
Für die Bezeichnung des Prozessgegenstandes im Rahmen der Ausführung der öffentlichen Zustellung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO bedarf es eines inhaltlich aussagekräftigen Hinweises.*)
VolltextIBRRS 2023, 0589
BGH, Beschluss vom 09.02.2023 - V ZA 3/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 0558
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.01.2023 - 2 O 90/22
Ein lediglich auf "Anordnung der Vollstreckung durch das Gericht" gerichteter Antrag einer Behörde, mit der eine gerichtliche Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand gem. §§ 168, 169 VwGO bewirkt werden soll, ist zu unbestimmt und damit unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2023, 0501
LG Berlin, Beschluss vom 17.12.2022 - 67 S 278/22
Ein Antrag nach § 718 Abs. 1 ZPO mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil "nicht vorläufig vollstreckbar" erklären zu lassen, ist nur begründet, wenn der Vollstreckungsschuldner bereits im ersten Rechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 Abs. 1, § 714 Abs. 2 ZPO gestellt hat, den das erstinstanzliche Gericht entweder übergangen oder anderweitig fehlerhaft behandelt hat.*)
VolltextIBRRS 2023, 0462
LG München I, Urteil vom 19.01.2023 - 31 S 2971/22
1. Ein Arrestbefehl und die Eintragung einer Arresthypothek als Sicherungshypothek auf dem Grundeigentum des Arrestbeklagten setzen gem. § 917 Abs. 1 ZPO einen Arrestgrund voraus. Es muss zu besorgen sein, dass - nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen - ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
2. Es besteht regelmäßig kein Arrestgrund, wenn das dem Arrestanspruch zu Grunde liegende Verhalten eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, die sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2006 - 20 U 84/06, NJW-RR 2007, 388; entgegen OLG München, Urteil vom 27.09.2021 - 3 U 3242/21, BeckRS 2021, 28915).
VolltextIBRRS 2023, 0393
AG Wuppertal, Beschluss vom 19.09.2022 - 43 M 2411/22
Die Ausnahmevorschrift des § 765a ZPO ist eng auszulegen. Eine drohende Obdachlosigkeit muss der Schuldner hinnehmen. Der Einwand, einen Vermieter zu finden, der auch den Hund des Schuldners akzeptiert, ist unbeachtlich. Notfalls muss das Tier vorübergehend oder dauerhaft in einem Tierheim untergebracht werden.
VolltextIBRRS 2023, 0382
LG Verden, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 T 88/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 0389
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.08.2022 - 4 U 6/22
1. Der Meistbietende hat gegen den Verkehrswertgutachter einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Verkehrswertgutachten unrichtig ist.
2. Unrichtig ist ein Sachverständigengutachten, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder aus dem festgestellten Sachverhalt falsche Schlüsse zieht.
3. Für das Verkehrswertgutachten ist zu berücksichtigen, dass es der Feststellung des Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts dient und gerade in dieser Hinsicht "unrichtig" sein muss.
4. Auch wenn ein Verkehrswertgutachten unrichtig ist, kann der Meistbietende keinen Schadensersatz verlangen, wenn ihm ein schwerwiegender Verursachungs- und Verantwortungsbeitrag anzulasten ist, weil er aus mehreren Gründen massive Zweifel an der Richtigkeit des Verkehrswertgutachtens haben muss.
VolltextIBRRS 2023, 0375
LG Cottbus, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 T 128/21
(ohne amtliche Leitsätze)
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