Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1065 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2022, 3706LG Traunstein, Beschluss vom 16.05.2022 - 4 T 1275/21
1. Die Einstellung der Räumungsvollstreckung scheidet aus, wenn der Gesundheitsgefahr durch ärztliche Maßnahmen begegnet werden kann.
2. Auch eine Unterrichtung der zuständigen Sicherheitsbehörden (Landratsamt) über die Zurückweisung/Nichteinstellung kann genügen.
3. Zum (geringen) Schutzbedürfnis des verschwiegenen Mitbesitzers.
VolltextIBRRS 2023, 0020
LG Essen, Beschluss vom 19.10.2022 - 7 T 219/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 3750OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2022 - 8 U 130/21
1. Auf Geschäftsraummietverhältnisse findet § 940a Abs. 2 ZPO keine (analoge) Anwendung.*)
2. Räumungstitel i.S.v. § 940 Abs. 2 ZPO ist auch ein Vergleich, der in einem Gerichtsverfahren zu Stande gekommen ist, in welchem der Kläger die Räumung und Herausgabe der Mieträume beantragt hat.*)
3. Die Räumung von Gewerberaum gegen einen im Räumungstitel nicht genannten Dritten durch einstweilige Verfügung kommt in Betracht, wenn der Mieter die Vollstreckung mithilfe von missbräuchlich eingesetzten Untermietern verhindern oder verzögern will und die besondere Eilbedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht wird.*)
VolltextIBRRS 2022, 3649
AG Lörrach, Beschluss vom 25.08.2022 - 1 M 300/22
Der schriftsätzlich eingereichte Auftrag stellt kein "Nullum" dar, der keine Kosten auslöst. Zwar konnte er, da er nicht auf dem vorgeschriebenen elektronischen Wege erteilt worden war, nicht beachtet werden und damit insoweit keine Wirkung entfalten. Dies bedeutet jedoch nicht dass es sich hierbei um ein unbeachtliches "Nullum" handelt und hierdurch keine Kosten entstehen. Vielmehr handelt es sich um eine Prozesshandlung, über die mangels Einhaltung der Formvorschriften zu entscheiden ist.
VolltextIBRRS 2022, 3636
OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2022 - 3 W 13/22
1. Auch die Staatsanwaltschaft selbst hat - wie andere Gläubiger - wegen § 111h Abs. 2 S.1 StPO kein Recht auf die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek in das Grundbuch, wenn das Grundstück bereits durch eine Sicherungshypothek aufgrund einer Arrestvollziehung durch die Staatsanwaltschaft gesichert ist.*)
2. § 111h Abs. 2 S.1 StPO dient der Sicherung des grundsätzlichen Vorrangs der Verletzten vor anderen Gläubigern und der Gleichbehandlung der Tatgeschädigten.*)
3. Die Vorschrift soll darüber hinaus, im Hinblick auf das Erlöschen des Sicherungsrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (gem. § 111i Abs. 1 S.1 StPO), verhindern, dass durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zwischen der Arrestvollziehung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Absonderungsrechte einzelner Gläubiger entstehen, die die Vermögensmasse zu Lasten der Verletzten schmälern.*)
VolltextIBRRS 2022, 3572
AG Seligenstadt, Beschluss vom 06.09.2022 - 1 C 76/22
Eine Antragsbewilligung kommt bei nachträglich geänderten Umständen nur in Betracht, wenn der Räumungsschuldner diese bei Vergleichsabschluss ohne grobes Verschulden nicht vorhergesehen hat.
IBRRS 2022, 3647
OLG München, Urteil vom 20.07.2022 - 7 U 6031/20
Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehen gebliebenen Grundschuld dinglich (hier auf Zinszahlungen) in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben (Anschluss an BGH, BeckRS 2003, 5078). Dies gilt auch dann, wenn ein Miterbe des Sicherungsgebers den weiteren Miterben, der das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung erwirbt, nach Übertragung der Grundschuld durch den Sicherungsgeber im Wege der Abtretung auf die ungeteilte Erbengemeinschaft auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dinglicher Zinsen in Anspruch nimmt.
VolltextIBRRS 2022, 3654
LG Potsdam, Beschluss vom 28.09.2022 - 14 T 62/22
Bei einem Verfahren gem. § 172 ZVG ist gem. § 1 ZVG das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig anzusehen, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist.
VolltextIBRRS 2022, 3637
AG Heidelberg, Beschluss vom 22.03.2021 - 1 M 7/21
Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist nach dessen Tod einzustellen und nicht nach § 779 ZPO durchzuführen. Nach dieser Vorschrift kann beim Tod eines Schuldners nach Beginn der Zwangsvollstreckung diese unmittelbar in den Nachlass fortgesetzt werden, ohne dass es einer Titelumschreibung auf die Erben bedarf. Voraussetzung hierfür aber ist, dass die Vollstreckung vor dem Tod des Schuldners schon begonnen hat.
VolltextIBRRS 2022, 3638
AG Bad Iburg, Beschluss vom 11.05.2022 - 3 M 140/22
Der Gerichtsvollzieher ist an die Einweisungsverfügung der Stadt gebunden. Die ordnungsrechtliche Verfügung geht aufgrund ihres gefahrenabwehrsrechtlichen Charakters den zivilprozessualen Regelungen vor und begründet ein Vollstreckungshindernis.*)
VolltextIBRRS 2022, 3635
FG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2022 - 13 K 18/21
1. Lässt die Finanzverwaltung zur Vollstreckung einer Steuerforderung eine Zwangssicherungshypothek eintragen, veräußert der Vollstreckungsschuldner anschließend das belastete Grundstück und wird ihm nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt, bleibt der Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger gem. §§ 191, 323 AO weiterhin möglich.
2. Obwohl die Steuerforderung infolge der Restschuldbefreiung gem. §§ 286 f., 301 Abs. 1 und 3 InsO zur Naturalobligation wird, gilt sie im steuervollstreckungsrechtlichen Sinne als vollstreckbar, da § 301 Abs. 2 InsO die Vollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek weiterhin zulässt. Die in § 191 AO vorausgesetzte Akzessorietät wird in diesen Fällen durch § 301 Abs. 2 InsO gelockert, weil ansonsten eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von privaten Gläubigern und Abgabengläubigern entstehen würde.
VolltextIBRRS 2022, 3651
LG Berlin, Beschluss vom 19.04.2022 - 51 T 152/22
Ein positiver Testnachweis auf eine Infektion des SARSCoV2-Erregers führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Zwangsräumung und damit zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung.
VolltextIBRRS 2022, 3644
OLG Dresden, Urteil vom 13.07.2022 - 22 UF 330/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2022, 3592
AG Crailsheim, Beschluss vom 22.06.2022 - 31 K 21/21
(Ohne)
VolltextIBRRS 2022, 3481
AG Wedding, Beschluss vom 24.09.2021 - 33 M 1729/21
Die nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen Wohnung lebenden Kinder bleiben im Regelfall Besitzdiener, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kinder unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt.
VolltextIBRRS 2022, 3508
BGH, Urteil vom 20.09.2022 - XI ZR 5/21
Ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung (künftig: a.F.) unterliegt nicht der Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F., wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift dieses Guthabens der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.*)
VolltextIBRRS 2022, 3480
LG Lübeck, Beschluss vom 19.08.2021 - 7 T 330/21
Dem Formularzwang aus § 753 Abs. 3 ZPO iVm §§ 1, 2, 5 GVFV widerspricht es nicht, wenn ein Gläubiger in dem mit „weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ überschriebenen Modul G4 des Gerichtsvollzieherformularauftrags rechtliche Auffassungen zum Umfang der Abgabe der Vermögensauskunft äußert.*)
VolltextIBRRS 2022, 3394
BGH, Urteil vom 29.09.2022 - I ZR 180/21
Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt.*)
VolltextIBRRS 2022, 3306
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.2022 - 6 U 131/22
1. Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, welche gegen den Schuldner beim Umfang der von ihm zur Befolgung eines Unterlassungstitels angekündigten Maßnahmen einen Mitverschuldenseinwand begründen könnten, trägt der Kläger (Vollstreckungsgläubiger).*)
2. Die Schätzung der Höhe des drohenden Vollstreckungsschadens und damit der Höhe der Sicherheit erfolgt auf der Grundlage des (gegebenenfalls streitigen und nicht im Beweisverfahren geklärten) Parteivortrags.*)
3. Unstreitiges neues Vorbringen ist bei der Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 718 ZPO zu berücksichtigen.*)
4. Nimmt der Vollstreckungsbeklagte die verbotenen Handlungen derzeit nicht vor, steht dies dem Umstand nicht entgegen, dass er für die Zukunft im Fall der vorläufigen Vollstreckung an deren Vornahme aufgrund des Titels gehindert ist. Es ist daher anzunehmen, dass dem Beklagten ein Vollstreckungsschaden drohe.
VolltextIBRRS 2022, 2951
LG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2021 - 3 T 51/21
Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt, eine vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gem. § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. Materiell-rechtliche Fragen sind einer Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich entzogen.
VolltextIBRRS 2022, 2940
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 04.11.2021 - 980a C 19/21 WEG
Die Vollstreckung der titulierten Verpflichtung des Schuldners, dem Versorger den Zutritt zu gewähren sowie den Austausch eines Zählers zu dulden, richtet sich (auch) nach § 890 ZPO, selbst wenn diese Verpflichtung Elemente einer Handlungspflicht enthält. Der Schwerpunkt der in Rede stehenden Verpflichtung liegt nämlich auf der Duldung des Zutritts zur Wohnung und der Vornahme der für den Austausch der Zähler nötigen Arbeiten; das Öffnen der Wohnungstür und der Innentüren ist lediglich eine Hilfshandlung.
VolltextIBRRS 2022, 2927
BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - VII ZB 38/21
Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2022, 2177
VG München, Urteil vom 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
Im Rahmen des behördlichen Auswahlermessens zwischen Inanspruchnahme des Zustands- oder Handlungsstörer sind stets die Umstände des Einzelfalls, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrbeseitigung zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2022, 2869
LG Kiel, Beschluss vom 09.11.2020 - 13 T 32/20
Im Zwangsversteigerungsverfahren eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundstücks ist betreffend die Teilungsversteigerung auch der einzelne Teilhaber antragsberechtigt, ohne dass er zuvor in einem gerichtlichen Prozess die Zustimmung der übrigen Gesellschafter sich titulieren lassen zu müsste (vgl. BGH Beschl. vom 16.05.2013).
VolltextIBRRS 2022, 2693
AG Bruchsal, Beschluss vom 17.12.2021 - 3 M 366/21
Durch das Erwirken des Berichtigungsbeschlusses konnten die Zweifel an der Identität des Schuldners in vertretbarer Zeit beseitigt werden. Bei Zweifeln an der Identität ist es gerade Sache des Gläubigers, eine Berichtigung des Titels zu erwirken.
VolltextIBRRS 2022, 2692
AG Achim, Beschluss vom 07.05.2021 - 11 M 101/21
1. Die Erinnerung gemäß § 766 ZPO kann sich nur gegen ein Vollstreckungsorgan richten.
2. Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, gemäß § 764 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO örtlich und sachlich ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig.
VolltextIBRRS 2022, 2472
BGH, Beschluss vom 14.06.2022 - VIII ZR 182/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2161
LG Rottweil, Beschluss vom 05.04.2022 - 1 T 10/21
Der Regelung des § 727 ZPO liegt die Überlegung zu Grunde, dass nach § 750 ZPO nur der aus dem Titel ersichtliche Gläubiger vollstrecken kann. Ist der Gläubiger mit dem Titelgläubiger identisch, ist eine Rechtsnachfolgeklausel nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2022, 2188
AG Bad Iburg, Beschluss vom 01.03.2022 - 3 M 58/22
Bei Prozessvergleichen müssen sich Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung grundsätzlich aus dem Vergleichstext selbst ergeben. Ein Rückgriff auf Umstände außerhalb des Titels ist grundsätzlich unzulässig. Sinn und Zweck dieser strengen Anforderungen ist es, im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit zu gewährleisten, dass ein Vollstreckungsorgan aus dem Titel selbst ersehen kann, was genau zu tun ist und nicht etwa auf die Interpretation zusätzlicher, ihr möglicherweise unzugänglicher, weiterer Informationen angewiesen ist.
VolltextIBRRS 2022, 2282
LG Münster, Beschluss vom 02.03.2022 - 05 T 105/22
1. Nach § 130d ZPO müssen unter anderem einzureichende Anträge, die durch eine Behörde eingereicht werden, als elektronisches Dokument übermittelt werden.
2. Vollstreckungsbehörde ist bei Zwangsgeldern nach § 2 Nr. 2 EBAO diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrags erkannt hat. Der Behördenbegriff ist dabei funktional zu verstehen, sodass auch - bzw. insbesondere - Gerichte als Vollstreckungsbehörde handeln können.
VolltextIBRRS 2022, 2316
LG Münster, Beschluss vom 02.03.2022 - 5 T 105/22
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2022, 2190
OLG Schleswig, Beschluss vom 07.06.2022 - 2 Wx 31/22
1. Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen.*)
2. Das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) bestimmt sich nach der ZPO und ist durch Vorlage der Vollstreckungsunterlagen nachzuweisen. Gemäß § 724 ZPO wird die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils ist stets Papierurkunde.*)
3. Auf Grundlage einer elektronisch durch den Notar beglaubigten Abschrift einer vollstreckbaren Ausfertigung ist eine Zwangsvollstreckung nicht möglich. Daran ändert auch die Bestimmung des § 135 GBO zum elektronischen Rechtsverkehr nichts. Sie gilt nur für die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen.*)
VolltextIBRRS 2022, 2196
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2022 - 6 K 1007/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2189
BVerfG, Beschluss vom 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
Im Verfahren auf Erlass einer einstweilige Anordnung gegen die vollzogene Zwangsräumung hat der Antragsteller darzulegen, wie das Ziel, die bereits vollzogene Zwangsräumung rückgängig zu machen, im Rahmen eines Vollstreckungsschutzverfahrens erreicht werden kann. Denn der Antrag nach § 765a ZPO wird außerhalb des Erkenntnisverfahrens gestellt und ist lediglich auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit gerade nicht auf die Erlangung eines Titels gegenüber dem Gläubiger auf Einweisung in den Besitz gerichtet.
VolltextIBRRS 2022, 2174
AG Dortmund, Beschluss vom 20.05.2022 - 244 M 410/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 2179
VG München, Urteil vom 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 2178
VG München, Urteil vom 24.01.2022 - M 8 K 21.4004
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 2173
LG Lübeck, Beschluss vom 22.02.2022 - 7 T 70/22
1. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kommt nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur Anwendung kommen.*)
2. Demnach ist ein gesonderter Antrag nach § 765 a ZPO auf Gewährung von Räumungsschutz gegen eine Zwangsräumung auf der Grundlage eines noch nicht rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses unzulässig, wenn der Schuldner im anhängigen Zuschlagsbeschwerdeverfahren Vollstreckungsschutz nach § 570 ZPO (also: Räumungsschutz) erhalten kann.*)
VolltextIBRRS 2022, 2118
LG Trier, Beschluss vom 02.05.2022 - 5 T 14/22
Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, sondern durch Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs, ist zur Bestimmung der Vergütung des Zwangsverwalters § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nicht analog anzuwenden.
VolltextIBRRS 2022, 2122
AG Heilbronn, Beschluss vom 08.03.2022 - 2 K 6/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 2121
AG Heilbronn, Beschluss vom 25.03.2022 - 2 K 6/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 2120
LG Heilbronn, Beschluss vom 19.04.2022 - Wo 1 T 97/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2022, 2119
LG Berlin, Beschluss vom 11.11.2021 - 502 Qs 36/21
1. Es besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Zwangsverwaltung bezüglich der von ihr vereinnahmten Mietforderungen, wenn diese im Rahmen einer strafprozessualen Beschlagnahme zuvor bereits gepfändet worden sind.
2. Der allgemeine Grundsatz, dass für das Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinander ihre zeitliche Reihenfolge maßgebend ist, gilt auch, wenn Maßnahmen der Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft - und ein daraus folgendes Verfügungsverbot - mit anderen (zivilrechtlichen) Verfügungsverboten (hier der Zwangsverwaltung) konkurrieren.
VolltextIBRRS 2022, 2104
VG Osnabrück, Beschluss vom 08.10.2020 - 2 B 21/20
Der Zwangsverwalter ist in analoger Anwendung des § 56 Satz 1 NBauO bauordnungsrechtlich verantwortlich für baurechtswidrige Zustände.*)
VolltextIBRRS 2022, 2094
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2022 - 2 S 711/22
1. Nach § 13 Abs. 2 LVwVG dürfen die Kosten der Vollstreckung im Fall der Beitreibung zusammen mit der Hauptforderung ausnahmsweise ohne vorherige Festsetzung vollstreckt werden.*)
2. Die Kosten der Vollstreckung i.S.d. § 13 Abs. 2 LVwVG umfassen nicht nur die Kosten, die aus Anlass des konkret und aktuell erlassenen Vollstreckungsverwaltungsakts - hier der Pfändungs- und Einziehungsverfügung - entstanden sind, sondern alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung der Vollstreckung stehen, also auch Kosten früherer (erfolgloser) Vollstreckungshandlungen.*)
VolltextIBRRS 2022, 2021
BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZB 18/18
Zur Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Inkassodienstleister.*)
VolltextIBRRS 2022, 1414
KG, Urteil vom 25.04.2022 - 8 U 158/21
1. Miete i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB und damit Bezugsgröße für den kündigungsrelevanten Rückstand ist nicht die geminderte Miete, sondern die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete.
2. Gleiches gilt im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs und auch dann, wenn der Mieter dem Mietanspruch des Vermieters einredeweise einen Anspruch auf Anpassung der Miete nach § 313 BGB entgegenhalten kann.
3. Eine AGB-Klausel, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters ankommt, ist im Gewerberaummietrecht wirksam.
4. Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.
5. Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich dieser pandemie-bedingten Nachteile erlangt hat, wenn sie nicht als Darlehen gewährt wurden, oder aus einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters erhalten hat.
6. Da die Höhe dieser Ersatzleistungen regelmäßig erst mit deren tatsächlicher Auszahlung feststeht und erst zu diesem Zeitpunkt dann abschließend über eine Mietanpassung entschieden werden kann, kommt bis dahin auch eine temporäre Beschränkung der Zahlungspflicht, mithin eine Stundung der Mieten in Betracht.
7. Ausbleibende Kundschaft auch in dem Zeitraum, in denen der Betrieb des Mieters nicht von einer Zwangsschließung betroffen ist, fällt in das wirtschaftliche Risiko des Gewerberaummieters, denn das Verwendungsrisiko liegt grundsätzlich beim Mieter.
IBRRS 2022, 1864
BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - I ZB 55/21
1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gem. § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.*)
2. Die in § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte Pflicht, den Schuldner innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis des Ersuchens i.S.v. § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Kenntnis zu setzen, ist verfassungskonform entsprechend zu Gunsten des Dritten anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2022, 1309
BGH, Beschluss vom 10.03.2022 - IX ZB 36/20
Dem verfahrenseinleitenden Schriftstück müssen sich mit Bestimmtheit zumindest Gegenstand und Grund des gegen den Beklagten gerichteten Antrags sowie die Aufforderung, sich vor Gericht einzulassen, oder, nach Art des laufenden Verfahrens, die Möglichkeit zur Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs entnehmen lassen.*)
VolltextIBRRS 2022, 1470
AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 04.11.2021 - 503 L 001/21
1. Leistet ein Vollstreckungsschuldner (zur Abwendung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen) eigene Zahlungen auf Ansprüche gem. § 10 ZVG, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse nicht zu.*)
2. Ein Ersteher des Vollstreckungsobjekts kann vom Vollstreckungsgericht keine Weisung beanspruchen, wonach der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen für Abrechnungsjahre vor dem Beschlagnahmejahr zu erstellen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2003, 2320; NJW 2006, 2626).*)
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