Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1101 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 1762
FG Hessen, Urteil vom 22.10.2020 - 9 K 1224/19
Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung des im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.

IBRRS 2021, 1735

ArbG Heilbronn, Urteil vom 12.02.2021 - 5 Ca 344/20
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2021, 1602

BGH, Urteil vom 01.04.2021 - III ZR 47/20
Der Antragsgegner kann in einem Mahnverfahren schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids durch einseitige Erklärung gegenüber dem Amtsgericht (Mahngericht) auf den Rechtsbehelf des Einspruchs wirksam verzichten.*)

IBRRS 2021, 1289

LG München I, Beschluss vom 10.02.2021 - 14 T 1262/21
1. Eine vorübergehende Einstellung der Zwangsräumung ist nur möglich, wenn im Einzelfall die drohende Vollstreckungsmaßnahme und das Vorgehen des Gläubigers zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss der Schuldner sich grundsätzlich abfinden.
2. Nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, rechtfertigt die Anwendung von Vollstreckungsschutzmaßnahmen. Die Vollstreckung macht vielmehr erst an der Grenze der Sittenwidrigkeit Halt.
3. Selbst eine konkrete Gefährdung der beruflichen Existenz des Schuldners kann im Regelfall nicht zu einer vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung führen.
4. Die pauschale Behauptung einer Ansteckungsgefahr kann Räumungsschutz nicht rechtfertigen, zumal ein Umzug auch unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln stattfinden kann.
5. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz in Form einer vorläufigen, zeitlich befristeten Einstellung der Zwangsvollstreckung ist allenfalls dann anzudenken, wenn der im gerichtlichen Beschluss konkret zu bezeichnende Zeitraum sicher ausreicht, um eine konkrete Gefahr der beruflichen Existenzvernichtung abzuwenden.
6. Zwischen dem Tag der Zustellung der Benachrichtigung des Räumungstermins und dem Tag der Räumungsvollstreckung müssen wenigstens drei Wochen liegen.

IBRRS 2021, 1051

BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - VII ZB 24/20
1. Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.*)
2. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.*)

IBRRS 2021, 0718

LG Bremen, Beschluss vom 22.12.2020 - 4 T 504/20
Titel zur Räumung einer Mietwohnung sind problematisch, wenn sie keinen der in § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Begriffe (Herausgabe, Räumung oder Überlassung) verwenden. Dies ist etwa der Fall, wenn der Titel eine Pflicht zur "Rückgabe" oder zum "Auszug‟ enthält. In diesen Fällen ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die titulierte Pflicht unter § 885 ZPO fällt. Maßgeblich ist dafür, ob die Pflicht darauf gerichtet ist, den Schuldner - ggf. einschließlich des ihm gehörenden Mobiliars - aus der (Miet-)Sache zu entfernen.

IBRRS 2021, 0724

AG Ulm, Beschluss vom 18.12.2020 - 1 M 1069/20
Bei einem für den Mieter angelegten Sparbuch handelt es sich um evidentes Dritteigentum. Diese Gelder sind nur für den Mieter angelegt, so dass eine Vollstreckung diesbezüglich nicht zulässig ist.

IBRRS 2021, 0136

LG München II, Beschluss vom 29.09.2020 - 12 T 3267/20
Während der Corona-Pandemie besteht nach wie vor eine sehr fragile öffentliche Gesundheitsstruktur, die das öffentliche Leben und reale zwischenmenschliche Kontakte, die beim Suchen einer Wohnung unerlässlich sind, erheblich erschwert. Dies ist bei der Bestimmung einer Räumungsfrist zu berücksichtgen.

IBRRS 2020, 3119

LG Ravensburg, Beschluss vom 12.08.2020 - 1 T 27/20
1. Für die Durchführung der Zwangsräumung muss der Räumungsschuldner prozessfähig sein.
2. Zweifelt der Gerichtsvollzieher an der Prozessfähigkeit einer Partei des Vollstreckungsverfahrens, hat er ein psychiatrisches bzw. neurologisches Sachverständigengutachten über die Geschäfts- und Prozessfähigkeit der betroffenen Partei einzuholen.

IBRRS 2021, 0594

LG Kassel, Beschluss vom 08.01.2021 - 3 T 558/20
Ist die Zustellung von Nachweisurkunden gem. § 750 Abs. 2 ZPO erforderlich, müssen die Urkunden dem Gerichtsvollzieher im Original oder in Ausfertigung vorgelegt werden, wenn auch die qualifizierte Klausel aufgrund des Originals (oder der Ausfertigung) erteilt wurde. Geschieht dies nicht, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels (§ 189 ZPO) nicht in Betracht.*)

IBRRS 2021, 0344

BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - VII ZB 30/18
Zu den Anforderungen an den Nachweis der Namensänderung der Titelgläubigerin bei der "Beischreibung" eines Vollstreckungstitels (Fortführung von BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - VII ZB 23/14, MDR 2017, 1206 = IBRRS 2021, 0344; Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZB 87/17, MDR 2019, 959 = IBRRS 2019, 1894 = IMRRS 2019, 0705).*)

IBRRS 2021, 0262

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - VII ZB 9/20
1. Gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat im Falle der Pfändung einer Geldforderung das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Der Ausspruch dieses Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch, ist die Forderungspfändung unwirksam. *)
2. Ein Arrestatorium ist, von dem in § 857 Abs. 2 ZPO geregelten Fall abgesehen, auch hinsichtlich solcher Vermögensrechte auszusprechen, deren Zwangsvollstreckung sich nach § 857 ZPO richtet. Gegenüber dem Drittschuldner ist ein den Besonderheiten des Pfändungsgegenstandes Rechnung tragendes Verbot auszusprechen, Erfüllungshandlungen gegenüber dem Schuldner vorzunehmen, die das Pfändungspfand-recht des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen können.*)

IBRRS 2021, 0261

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - VII ZB 46/18
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, muss der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die Gegenleistung so anbieten, wie dies im Vollstreckungstitel beschrieben ist. In welcher Weise der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise anzubieten hat, hat er in eigener Verantwortung von Amts wegen anhand des Vollstreckungstitels zu prüfen. Andere, außerhalb des Titels liegende Umstände sind vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2021, 0132

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2019 - 21 U 133/18
1. Das Schuldverhältnis erlischt regelmäßig bereits dann, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, wobei Erfüllung regelmäßig als objektiver Tatbestandserfolg der Leistung unabhängig vom Willen des Gläubigers eintritt.
2. Dies gilt nicht, wenn nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses eine Annahme erforderlich ist. In diesem Fall tritt bei Verweigerung der Annahme keine Erfüllung ein, unabhängig davon, ob die Weigerung berechtigt war oder nicht. Eine Annahmeverweigerung kann - soweit unberechtigt - lediglich zum Annahmeverzug führen.
3. Der Schuldner ist gehindert ist, im Falle einer Ermächtigung zur Selbstvornahme seine Verpflichtung weiterhin freiwillig zu erfüllen, wenn aufgrund des Schuldnerverhaltens das Vertrauen des Gläubigers in die ordnungsgemäße und zuverlässige Leistung nachhaltig erschüttert ist.

Online seit 2020
IBRRS 2020, 3767
OLG Rostock, Beschluss vom 03.11.2020 - 3 W 63/20
Die Vollstreckung sowohl nach § 887 ZPO als auch nach § 888 ZPO bezweckt es die Handlung des Vollstreckungsschuldners, zu welcher er verurteilt worden ist, zu erzwingen. Dieses Erzwingungsinteresse richtet sich in der Regel nach der Hauptsache und ist unter den Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen.*)

IBRRS 2020, 3134

LG Limburg, Beschluss vom 23.07.2020 - 7 T 116/20
Eine behauptete Suizidgefahr verschafft dem Mieter nicht ohne Weiteres Vollstreckungsschutz. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Mieter bereits in psychologischer Behandlung ist oder bereits Erfahrung mit dem Verlust einer Wohnung gemacht hat und sich daher auf die Situation einstellen kann.

IBRRS 2020, 3485

AG Augsburg, Urteil vom 18.08.2020 - 25 C 2209/20
1. Gemäß § 940a Abs. 2 ZPO darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
2. Bei einem Verkauf des Mietobjekts ist dem Käufer die Kenntnis des Verkäufers von Dritten i.S.d. § 940a ZPO zuzurechnen. Würde man eine Wissenszurechnung hier nicht vornehmen, würde das widersprüchliche Ergebnis resultieren, dass der Rechtsnachfolger besser gestellt wäre als der Rechtsvorgänger, der den Titel erwirkt hat.

IBRRS 2020, 3166

LG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 T 357/20
Die Soforthilfen des Bundes sind grundsätzlich unpfändbar. Werden Soforthilfen zur Milderung der finanziellen Notlagen eines betroffenen Unternehmens bzw. eines Selbstständigen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie als Einmalzahlung auf einem Pfändungsschutzkonto ausgezahlt, sind diese Zahlungen freizugeben. Notwendig hierfür ist jedoch der Nachweis des jeweiligen Betroffenen, dass Liquiditätsengpässe aus dem Zeitraum seit dem 01.03.2020 bestehen.

IBRRS 2020, 3269

AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 K 45/19
1. Solange nicht ein Impfstoff gegen eine Erkrankung am Corona-Virus entwickelt ist, besteht jederzeit ein Ansteckungsrisiko für die gesamte Bevölkerung.
2. Aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, ein gerichtliches Zwangsversteigerungsverfahren bis in eine Zeit nach Ende der Corona-Pandemie auszusetzen.
3. Ist ein Beteiligter der Ansicht, dass das Infektionsrisiko bei einer Teilnahme an einem Besichtigungstermin im Rahmen der Wertfestsetzung zu groß sei, liegt dies in seiner Sphäre und er hat gegebenenfalls selbst Vorkehrungen zu treffen, zB durch Erteilung von entsprechenden Vollmachten.

IBRRS 2020, 3268

BFH, Beschluss vom 09.07.2020 - VII S 23/20
1. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.*)
2. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.*)

IBRRS 2020, 3285

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.10.2020 - 13 U 3078/20
Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlich erfolgreichen Räumungsurteil für Gewerberäume in der Berufungsinstanz, wenn das Räumungsurteil auf die Nichtzahlung von Miete für Mai und Juni 2020 gestützt wurde.*)

IBRRS 2020, 3265

AG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2020 - 43 C 263/18
Eine zumutbare Umzugsmöglichkeit ist aufgrund der allgemeinen Gefährdungslage durch das Coronavirus, insbesondere wegen des weitreichenden Kontaktverbots für Nordrhein-Westfalen zurzeit nicht gegeben.

IBRRS 2020, 3264

AG Neuwied, Beschluss vom 25.05.2020 - 13 L 6/14
Legt der Zwangsvollstrecker seinen Jahresbericht auch nach mehrmaliger Aufforderung unter Zwangsgeldandrohung und -vollstreckung durch das Gericht erheblich verspätet vor, ist dieser fehlerhaft und hat der Zwangsverwalter weitere Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwaltung vernachlässigt, hat er keinen Anspruch auf Vergütung; einen von ihm einbehaltenen Vergütungsvorschuss hat er zurückzuzahlen.

IBRRS 2020, 3254

LG Magdeburg, Beschluss vom 15.09.2020 - 10 T 295/20
1. Nach der europäischen Zustellungsverordnung darf der Empfänger die Annahme des gerichtlich zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden, wenn das Schriftstück nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedsstaats oder einer Sprache abgefasst ist, die der Empfänger versteht.
2. Zur Wahrung dieser einwöchigen Frist ist die rechtzeitige Absendung des Schriftstücks und nicht dessen Ankunft beim Empfänger maßgeblich.

IBRRS 2020, 2080

BGH, Urteil vom 10.07.2020 - V ZR 226/19
Der Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Herausgabe- und Räumungsanspruchs aus einem lediglich vorläufig vollstreckbaren Urteil kommt keine Erfüllungswirkung zu. Dem Schuldner ist die Erfüllung auch nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden. Die Leistung aufgrund der Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils steht unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts. Dem Schuldner ist eine Leistungsbewirkung bis zum Eintritt der Rechtskraft somit noch durch Aufgabe des Vorbehalts durch Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelrücknahme möglich.

IBRRS 2020, 3108

LG Osnabrück, Beschluss vom 21.01.2020 - 1 T 16/20
Ein in der notariellen Urkunde erklärter Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung ist zulässig.

IBRRS 2020, 3105

KG, Beschluss vom 23.04.2020 - 1 W 47/20
Ist der Gläubiger einer Grundschuld zur Bewilligung der Löschung des Rechts verurteilt worden, macht die in demselben Urteil ausgesprochene Verurteilung des Eigentümers, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden, dessen Zustimmung zur Löschung nicht entbehrlich.

IBRRS 2020, 2916

AG Fulda, Beschluss vom 18.06.2020 - 51 M 1342/20
1. Allein die Anzahl der bei der Räumung beteiligten Personen führt nicht dazu, dass diese nicht durchgeführt werden kann.
2. Vom Gerichtsvollzieher muss versucht werden, die Räumung unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 m durchzuführen, was nicht grundsätzlich und immer unmöglich ist.
3. Sofern die Einhaltung im Einzelfall nicht möglich ist, muss der Gerichtsvollzieher dann geeignete Schutzmaßnahmen prüfen und gegebenenfalls anordnen, mit denen dem Risiko einer Infektion begegnet werden kann.

IBRRS 2020, 2907

KG, Beschluss vom 14.11.2019 - 12 W 52/19
Zur Anwendung des Rechtsgedankens von § 940a Abs. 2 ZPO im Rahmen der Abwägung von § 940 ZPO bei einem Gewerberaummietverhältnis, wenn der Vermieter von einem Untermieter als Dritten im Wege der Einstweiligen Verfügung die Räumung begehrt (Abgrenzung zu KG, Beschluss vom 09.05.2019 - 8 W 28/19).*)

IBRRS 2020, 2799

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2020 - 10 OA 173/20
Im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung ist bei der Bemessung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Vollstreckung gem. § 172 VwGO grundsätzlich von dem hälftigen Wert des anzudrohenden Zwangsgeldes auszugehen.*)

IBRRS 2020, 2771

BGH, Beschluss vom 26.08.2020 - VII ZB 39/19
1. Für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers ist bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den zuständigen Rechtspfleger eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Nichts Anderes gilt, wenn dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung i.S.v. § 727 ZPO erteilt wird, er aber geltend macht, diese entspreche nicht dem Gesetz und beeinträchtige daher sein Recht auf fehlerfreie Erteilung einer Vollstreckungsklausel.*)
2. Ist dem Rechtsnachfolger eines Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt worden, wonach die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, so ist der Rechtsnachfolger, der geltend macht, die Rechtsnachfolge sei bei dem Gericht offenkundig, beschwert.*)
3. Hat sich der Rechtspfleger von der Rechtsnachfolge durch anlässlich des Antrags vorgenommene Einsichtnahme in eine in der Generalakte des Amtsgerichts abgelegte, vom Antragsteller dort zuvor eingereichte notariell beglaubigte Abschrift einer Abtretungsvertragsurkunde überzeugt, war die Rechtsnachfolge nicht bei dem Gericht offenkundig.*)

IBRRS 2020, 2683

BGH, Beschluss vom 09.07.2020 - I ZB 79/19
1. Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Schuldner eines Besichtigungsanspruchs im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens aufgegeben wird, die Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen und Eingriffe in die Substanz der untersuchten Sache zu dulden und zudem dem Sachverständigen sowie anderen Personen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren, stellt ihrem Schwerpunkt nach eine Duldungsverfügung dar, die nach § 890 ZPO zu vollstrecken ist.*)
2. Die Kosten der Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers zum Begutachtungstermin sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) einer solchen Duldungsverfügung.*)
3. Kosten, die durch die Teilnahme von anwaltlichen Vertretern des Gläubigers am Begutachtungstermin entstehen, sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung einer solchen Duldungsverfügung. Sie sind als Kosten des Beweisverfahrens im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs oder im Rahmen der Kostenerstattung des nachfolgenden Hauptsacheprozesses geltend zu machen.*)

IBRRS 2020, 2351

AG Spandau, Beschluss vom 20.04.2020 - 31G M 157/20
ohne amtliche Leitsätze

IBRRS 2020, 2340

OLG Rostock, Urteil vom 02.04.2020 - 3 U 1/19
1. Als Beteiligter am Verfahren der Zwangsverwaltung ist auch derjenige anzusehen, dem gegenüber dem Verwalter aus dem Zwangsversteigerungsgesetz herrührende Pflichten obliegen; daher hat der Verwalter für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegenüber einzustehen, die formell am Verfahren nicht beteiligt sind.
2. Mit der Beschlagnahme verliert der Schuldner nur die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks, nicht auch die Rechte an seinem Gewerbebetrieb. Zum Eingriff in den Gewerbebetrieb des Schuldners hat der Zwangsverwalter keinerlei Befugnis.
3. Nur soweit zum Zwecke der Erhaltung oder ordnungsgemäßen Nutzung eine dem Schuldner demnach untersagte tatsächliche oder rechtliche Verfügung über das Grundstück erforderlich ist, wird sie als Folge der Beschlagnahme durch den Verwalter ausgeübt.

IBRRS 2020, 2372

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.01.2020 - 12 W 2/20
1. Nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid schuldet derjenige die Gerichtskosten, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.
2. Gibt es jedoch bereits einen Schuldner, dem gerichtlich Gebühren auferlegt wurden (sog. Erstschuldner) haftet ein weiterer Schuldner (sog. Zweitschuldner) nur, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
3. Dabei genügt es für die Zweitschuldnerhaftung, wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist, dass mit keiner schnellen und sicheren (Teil-)Verwirklichung des Anspruchs der Justizkasse gegen den Erstschuldner zu rechnen ist.

IBRRS 2020, 2341

FG München, Urteil vom 30.01.2020 - 10 K 1105/17
Die Vollstreckung von Ersuchen eines EU-Mitgliedstaates verstößt gegen den "ordre public", wenn die Vollstreckungsersuchen die Betreibung von Forderungen betreffen, gegen deren Festsetzung die Betroffenen nicht effektiv Rechtsschutz suchen konnten, weil die Forderungen nach dem nationalen Recht des ersuchenden Staates öffentlich bekannt gegeben werden durften (obwohl der deutsche Wohnsitz der Betroffenen bekannt war).*)

IBRRS 2020, 2348

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2020 - 3 Wx 14/20
1. Hat das Grundbuchamt bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das zum Gesamtgut der Ehegatten in Gütergemeinschaft (hier: Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts) gehört, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan vorzunehmen, so muss der Gläubiger die Voraussetzungen des § 741 ZPO durch formwirksame öffentliche Urkunden (§ 29 GBO) nachweisen (hier: mit Unterschrift und Stempel versehene Auskunft aus dem Gewerberegister sowie die beglaubigte Abschrift des Protokolls des Gerichtsvollziehers über das im Zusammenhang mit der Verhaftung des Schuldners erstellte Vermögensverzeichnis).*)
2. Wird der vom Grundbuchamt wegen Formmangels zu Recht als unzureichend beanstandete Nachweis erst im Beschwerdeverfahren nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht formgerecht erbracht, so führt dies (gleichwohl) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.*)

IBRRS 2020, 2378

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2020 - 58/19.VB-2
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2020, 2377

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 24.04.2020 - Vf . 24-IV-20
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2020, 2376

LG Heilbronn, Beschluss vom 08.06.2020 - 1 T 170/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2020, 2375

LG Verden, Beschluss vom 08.05.2020 - 6 T 33/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2020, 2294

AG München, Beschluss vom 20.04.2020 - 483 C 4847/20 EVWEG
Ohne Amtliche Leitsätze

IBRRS 2020, 2349

AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.04.2020 - 82 M 4390/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2020, 2346

AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.2020 - 82 M 4390/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2020, 2320

LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.05.2020 - 5 T 261/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2020, 2272

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - VII ZA 3/19
1. Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstands (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung. Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, d. h. unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet.*)
2. Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liegt kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler der Pfändung einer Forderung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211 = IBRRS 2008, 3107 = IMRRS 2008, 1791).*)

IBRRS 2020, 2193

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.07.2020 - 10 W 21/20
1. Der bloße Verweis auf eine erhöhte Gefährdungslage infolge der Corona-Pandemie genügt nicht, um einen Notartermin sanktionslos als unzumutbar abzusagen.
2. Nicht jeder Notartermin erfordert ein persönliches Erscheinen. Oftmals kann ein Termin auch schriftlich, fernmündlich oder unter Mitwirkung eines Vertreters wahrgenommen werden.

IBRRS 2020, 2164

LG Köln, Urteil vom 29.07.2020 - 39 T 57/20
1. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich nicht um sonstige Einkünfte i.S.v. § 850i ZPO, die von § 850k Abs. 4 ZPO erfasst wären.
2. Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung der Corona-Soforthilfe ist ein nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbarer Anspruch, da er als zweckgebunden anzusehen ist. Denn er dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie.
3. Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie können auf die Corona-Soforthilfe nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen.

IBRRS 2020, 1978

BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - V ZB 20/19
Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund i.S.v. § 100 ZVG handelt (hier: Nichtigkeitsgrund gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).*)

IBRRS 2020, 1903

BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZB 61/19
1. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ist der vollbesetzte Spruchkörper außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, 152 = IBRRS 2003, 2878 = IMRRS 2003, 1247).*)
2. Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 Abs. 2, § 727 ZPO nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-)Besitz an den Räumen haben.*)
3. Die Bestimmung des § 563a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Todes eines Mieters ein gemeinsames Mietverhältnis im Sinne des § 563 BGB bestanden hat.*)
4. "Besitz" im Sinne des § 885 ZPO meint den Besitz in Form des "Gewahrsams" gemäß § 886 ZPO, der seinerseits dem unmittelbaren Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB entspricht.*)
5. Der nicht tatsächlich ausgeübte, das heißt fiktive Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet jedenfalls soweit und solange Gewahrsam eines Dritten besteht keinen Gewahrsam im Sinne einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Sachherrschaft.*)
6. Für die Räumung gemäß § 885 ZPO genügt ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter Räumungstitel.*)
7. Das Wegschaffen von Gegenständen nach § 885 Abs. 2 und 3 ZPO, die früher im (Mit-)Eigentum des Erblassers gestanden haben, stellt keine Vollstreckung in den Nachlass dar.*)