Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1065 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 0095OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2019 - 12 U 123/18
Der Schaden, der durch die Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO abgedeckt werden soll, ist in Höhe der Bauhandwerkersicherheitsleistung nach § 648a BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) nebst zusätzlich rund 10% (Kostenzuschlag und mögliche weitere Vollstreckungsschäden) zu bemessen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3639
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 30.08.2018 - Vf. 86-IV-18 (HS)
1. Hat der Schuldner seine Erkrankung im Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht durch Vorlage aktueller Stellungnahmen der Ärzte belegt, kann es sich gegen die Ablehnung seiner Anträge nicht mit Erfolg mit einer Verfassungsbeschwerde wenden.
2. Datenschutzrechtliche Erwägungen können die unterlassene Vorlage ärztlicher Atteste nicht rechtfertigen.
VolltextIBRRS 2018, 3640
LG Heilbronn, Beschluss vom 07.05.2018 - II 3 T 12/18
Eine Zwangsräumung ist während des Mutterschutzes, analog den Zeiten nach dem Arbeitsrecht, nach einem Antrag gem. § 765a ZVG auszusetzen.
VolltextIBRRS 2019, 0025
BGH, Beschluss vom 07.12.2018 - VIII ZR 146/18
1. Hat der zur Räumung einer Mietwohnung verurteilte Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt, ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht in der Regel ausgeschlossen (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 01.04.2014 - VIII ZR 1/14, Rz. 5, IMRRS 2014, 1734; vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18, IMRRS 2018, 0323 = WuM 2018, 221 Rz. 5; vom 26.09.2018 - VIII ZR 290/18, IMRRS 2018, 1492 = WuM 2018, 726 Rz. 7).*)
2. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtsfehlerhaft § 713 ZPO angewandt und eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht ausgesprochen hat. Denn diese entfällt - anders als im Fall des § 712 Abs. 1 ZPO -, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und schützt damit den Wohnraummieter nicht vor dem (endgültigen) Verlust der Wohnung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19.08.2003 - VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 09.08.2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 2 b; vom 18.07.2012 - VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rz. 8; vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18, IMRRS 2018, 0323 = WuM 2018, 221 Rz. 9; Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 24.03.2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279 unter II 1 a; vom 30.01.2007 - X ZR 147/06, IMRRS 2007, 0738 = NJW-RR 2007, 1138 unter II 2 a; vom 15.03.2007 - V ZR 271/06, IMRRS 2007, 1459 = WuM 2007, 545; vom 04.03.2009 - XII ZR 198/08, IMRRS 2009, 0631).*)
VolltextIBRRS 2019, 0017
AG Charlottenburg, Beschluss vom 22.11.2018 - 73 C 40/18
1. Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO ist unbegründet, wenn der titulierte Anspruch auf Herausgabe von bestimmten Verwaltungsunterlagen nur gem. § 883 Abs. 1 ZPO durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers zu vollstrecken ist, der die dort bezeichneten beweglichen Sachen bei der Schuldnerin wegzunehmen und der Gläubigerin zu übergeben hat.
2. Kann der Gerichtsvollzieher die Sache beim Schuldner nicht vorfinden, hat der Gläubiger einen Anspruch darauf, dass der Schuldner gem. § 883 Abs. 2 ZPO eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib dieser Sache, soweit sie dem Schuldner bekannt ist, abgibt.
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 4055LG Bamberg, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 T 304/18
1. Da es vor der Einleitung der Vollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kein anhängiges gerichtliches (Erkenntnis-)Verfahren gibt, passen Wortlaut und Telos des § 172 ZPO - also die Pflicht, das Dokument an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen - nicht auf diese Situation.
2. Ist ein Dokument nicht an den Bevollmächtigten adressiert, kann dieser Zustellungsmangel jedoch dadurch geheilt werden, dass dem Anwalt das Dokument tatsächlich zugeht, z. B. indem die Partei, der entgegen § 172 ZPO direkt zugestellt wurde, das Dokument bzw. eine Kopie hiervon an den Prozessbevollmächtigten weiterleitet.
VolltextIBRRS 2018, 4035
AG Bayreuth, Beschluss vom 07.12.2018 - 2 M 1904/18
1. Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen ist das in der Anlage zu § 1 GVFV bestimmte Formular zu nutzen.
2. Grundlegende Änderungen im Formular sind unzulässig und stellen einen Verstoß gegen die Verbindlichkeitsnorm des § 5 GVFV dar.
3. Der Antragsteller ist vom Formularzwang nur entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.
VolltextIBRRS 2018, 3784
BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - VII ZB 12/15
Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.*)
VolltextIBRRS 2018, 3688
KG, Beschluss vom 06.03.2018 - 19 W 25/18
Der Miteigentümer eines Grundstücks ist in entsprechender Anwendung des § 792 ZPO befugt, auch ohne laufendes Teilungsversteigerungsverfahren die Erteilung eines Erbscheins über den Nachlass der Erblasserin zu beantragen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3684
LG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2018 - 2 T 442/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 3629
LG Baden-Baden, Beschluss vom 12.07.2018 - 4 T 31/18
1. Die Nichtbeachtung der Räumungsfrist durch den Gerichtsvollzieher nach der GVGA führt nicht zur Unwirksamkeit der Räumungsmitteilung.
2. Eine gesetzliche Räumungsfrist ergibt sich aus der Möglichkeit für den Schuldner, Vollstreckungsschutz zu beantragen.
VolltextIBRRS 2018, 3635
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2018 - 13 W 35/18
1. Maßgebend für den Rechtsweg ist die sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers ergebende Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs. Auf die von dem Kläger vorgetragene rechtliche Bewertung der von ihm behaupteten Tatsachen kommt es hingegen nicht an.*)
2. Nimmt ein Bürger Aufgaben wahr, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören, kann ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen aufgrund entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen. Ansprüche aus einer derartigen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob der behauptete öffentlich-rechtliche Anspruch tatsächlich besteht.*)
VolltextIBRRS 2018, 3628
EuGH, Urteil vom 19.09.2018 - Rs. C-109/17
1. Art. 11 Richtlinie 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie jener im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die es dem Hypothekenvollstreckungsgericht verwehrt, von Amts wegen oder auf Parteiantrag die Gültigkeit des Vollstreckungstitels im Hinblick auf das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen, und jedenfalls das für die Beurteilung des Bestehens solcher Praktiken zuständige Erkenntnisgericht daran hindert, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu erlassen.*)
2. Art. 11 Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einem Verhaltenskodex wie jenen, die in Art. 10 dieser Richtlinie bezeichnet sind, keine rechtliche Bindungswirkung zuerkennt.*)
VolltextIBRRS 2018, 3619
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.2018 - 20 VA 9/17
Einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Erwerbers vermieteten Wohnraums nach § 5 Abs. 2 HintG (Hessen) i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG gegen die Annahmeordnung der Hinterlegungsstelle (in Gestalt der Beschwerdeentscheidung auf dem Aufsichtswege) betreffend die Hinterlegung der von dem Mieter an den seinerzeitigen Zwangsverwalter der Wohnung gezahlten Mietkaution durch den Zwangsverwalter fehlt die Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, weil eine Möglichkeit der Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen des Erwerbers unmittelbar durch die Annahmeanordnung nicht besteht.*)
VolltextIBRRS 2018, 3549
BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 267/17
1. Wird nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache veräußert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 14.05.1986 - IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307 sowie BGH, Urteil vom 09.12.1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392).*)
2. Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste.*)
3. Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“; Fortführung von BGH, Urteil vom 07.05.1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.).*)
VolltextIBRRS 2018, 3416
KG, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 AR 54/18
Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (Aufgabe von KG, Beschluss vom 19.10.2007 - 2 AR 42/07, Rpfleger 2008, 145, und Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010 - 24 W 3/10, IBRRS 2010, 1878 = IMRRS 2010, 1341).*)
VolltextIBRRS 2018, 3401
BGH, Beschluss vom 26.09.2018 - VII ZB 56/16
1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, IBR 2016, 49; IBR 2016, 119).*)
2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 3377
BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - X ZR 76/18
Ist der Schuldner zur Auskunft über den Vertriebsweg bestimmter Erzeugnisse und deren gewerbliche Abnehmer verurteilt, weil die Erzeugnisse patentverletzend sind und die Inanspruchnahme des Schuldners auch nicht unverhältnismäßig ist, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines dem Schuldner durch die Abnehmerauskunft drohenden nicht zu ersetzenden Nachteils regelmäßig ein überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs entgegen. Dies gilt auch dann, wenn das Patent bei Durchsetzung des Auskunftsanspruchs bereits abgelaufen ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 2789
OLG Celle, Urteil vom 17.10.2017 - 4 U 148/16
1. Soweit sich "eine Person" in der Bundesrepublik abmeldet, hat dieses keinen Einfluss auf den Wohnsitz, so dass gleichwohl der Wohnungsschutz aus § 149 Abs. 1 ZVG in Anspruch genommen werden kann.
2. Der Umfang des dinglichen Wohnrechts ist objektbezogen.
IBRRS 2018, 1874
BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - V ZB 93/17
1. Eine Verletzung der Vorschriften über die Feststellung des Geringsten Gebotes führt nur dann zu einer Zuschlagsversagung, wenn der Schuldner in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das Gericht hat abzuschätzen, ob bei richtiger Feststellung des Geringsten Gebot das gleiche Ergebnis erzielt worden wäre.
2. Eine nicht erfolgte Zustellung der Terminsbestimmung an einen Beteiligten führt dann nicht zu einer Zuschlagsversagung, wenn mit einer an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung des Übergangenen nicht zu erwarten ist.
3. Wird der Beschluss über die Wertfestsetzung nach § 74a ZVG einem Beteiligten nicht zugestellt, kann er den Zuschlag dann nicht anfechten, wenn er sich nur auf die mangelnde Zustellung beruft und inhaltlich zum festgesetzten Wert sich nicht einlässt.
IBRRS 2018, 3146
BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - V ZB 67/17
Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen worden sind (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 18.10.2007 - V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360 Rn. 15).*)
VolltextIBRRS 2018, 2900
AG Stralsund, Beschluss vom 12.01.2018 - 75 M 10/18
Ein Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die IBAN seines Dienstkontos in der Form der DIN 5008 anzugeben.*)
VolltextIBRRS 2018, 2756
BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - VII ZB 40/17
vom
5. Juli 2018
in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk: ja BGHZ: neinBGHR: ja
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2
- Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).
- Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08, FamRZ 2009, 1747).In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste.
- Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip (BSG, NZM 2014, 681) ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden.
IBRRS 2018, 2662
OLG München, Beschluss vom 06.07.2018 - 34 Wx 185/18
1. Wird aus einem Titel vollstreckt, in dem die Zahlung Zug-um-Zug von der Vorlage einer schriftlichen Bürgschaft abhängig gemacht ist, und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt, so bedarf die Bürgschaft keiner öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung.*)
2. Auch genügt die Zustellung des Originals der Bürgschaftsurkunde von Anwalt zu Anwalt.*)
VolltextIBRRS 2018, 2577
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 - 21 U 8/18
Beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung, die von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt (§ 756 ZPO), muss die Gegenleistung dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher tatsächlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist (§ 294 BGB). Ein solches tatsächliches Angebot ist nicht erfolgt, wenn der beauftragte Gerichtsvollzieher in seinem Protokoll über die Zwangsvollstreckung ausdrücklich festgestellt, dass die Ware in dem vorgefundenen Zustand nicht im Wege der Zug um Zug Leistung angeboten werden konnte.*)
VolltextIBRRS 2018, 2562
BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - VII ZB 4/17
Hat der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, im Hinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab.*)
VolltextIBRRS 2018, 2540
LG Mannheim, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 T 60/18
Bei einem einheitlichen Räumungsauftrag ist die Anzahl der Schuldner für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ohne Belang.
VolltextIBRRS 2018, 2542
OLG München, Urteil vom 06.04.2018 - 34 Wx 19/17
Zur Belastung eines Erbbaurechts mit einer Zwangssicherungshypothek zur Sicherung einer Pflichtteilsforderung.*)
VolltextIBRRS 2018, 2525
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2018 - 3 U 159/17
Eine mit Rücksicht auf die zwischen den Vertragsschließenden bestehende Ehe erfolgte Grundstücksübertragung stellt keine entgeltliche Kausalbeziehung dar, denn Zuwendungen, die in der Erwartung erbracht werden, die eheliche Lebensgemeinschaft zu fördern, begründen kein Entgelt im Sinne des § 4 AnfG. Für den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 11 Abs. 1 AnfG ist es unerheblich, in welcher Höhe der Empfänger durch die benachteiligende Handlung bereichert ist, da es lediglich auf eine feststehende Verschlechterung des Schuldnervermögens ankommt. Eine unteilbare Leistung des Schuldners ist insgesamt anfechtbar.*)
VolltextIBRRS 2018, 2491
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.03.2018 - 4 W 28/17
1. Beschlüsse des Prozessgerichts, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen oder einen dahingehenden Antrag zurückweisen, sind unanfechtbar. Dasselbe gilt für Beschlüsse des Prozessgerichts, mit denen eine ursprünglich getroffene Anordnung nachträglich aufgehoben wird, nachdem sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert und zur Unrichtigkeit des Beschlusses geführt haben, und für Beschlüsse, die eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung bescheiden.*)
2. Eine Vollstreckungsabwehrklage kann im Hinblick auf ein vorgreifliches Klauselerteilungsverfahren (§§ 727, 729 ZPO) ausgesetzt werden, wenn im Fall der Klauselumschreibung das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage entfällt.*)
VolltextIBRRS 2018, 2475
VG München, Beschluss vom 16.07.2018 - M 9 X 17.5794
1. Die Verpflichtung, eine Wohneinheit nicht länger zweckfremd zu nutzen, verlangt vom Vollstreckungsschuldner, sein entsprechendes Nutzungskonzept aufzugeben und damit eine entsprechende Willensbetätigung umzusetzen.
2. Sind Zwangsgelder uneinbringlich, kann dieses Ziel mit der Ersatzzwangshaft erreicht werden.
VolltextIBRRS 2018, 2403
OLG München, Beschluss vom 25.06.2018 - 34 Wx 144/18
Der Senat hält daran fest, dass im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren notariellen Schuldversprechens das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen hat, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist (Fortsetzung zu OLG München, Beschlüsse vom 23.06.2016 - 34 Wx 189/16 und vom 13.04.2018 - 34 Wx 381/17; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - V ZB 84/16).*)
VolltextIBRRS 2018, 2413
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2018 - 20 W 65/18
1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Vollstreckungsgläubigerin einzutragende Berechtigte der Zwangshypothek sein. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel, der insoweit die sonst notwendige Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO ersetzt.*)
2. Der Vollstreckungstitel hat wegen § 47 Abs. 2 GBO deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ansonsten ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.*)
VolltextIBRRS 2018, 1411
BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - XI ZR 468/17
Hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, liegen die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO nicht vor.
VolltextIBRRS 2018, 1185
BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - IX ZB 95/15
Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten bestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 2062
BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZB 212/17
Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.*)
VolltextIBRRS 2018, 1882
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2018 - 1 U 261/18
1. Im Rahmen einer erhobenen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist der Einwand der Verwirkung zu berücksichtigen, da der Verwirkung grundsätzlich alle subjektive Rechte unterliegen, auch rechtskräftig festgestellte (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22.02.1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 ff.).*)
2. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 20.07.2010 - EnzR 23/09, NJW 2011, 212, 213; Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 148/09, NJW 2010, 3714, 3715, Rz. 23; Urteil vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13, IBR 2014, 217; Urteil vom 09.10.2013 - XII ZR 59/12, IBR 2014, 1376 - nur online).*)
3. Eine Verwirkung der Geltendmachung eines titulierten Anspruchs - Versäumnisurteil - ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der Gläubiger 22 Jahre gewartet hat, um den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen und der Gläubiger nachvollziehbare Gründe darlegt, warum eine Durchsetzung des titulierten Anspruchs - hier häufiger Wohnortwechsel der Schuldnerin - nicht früher möglich war und die Schuldnerin deshalb nicht darauf vertrauen durfte, dass der Gläubiger auf etwaige Vollstreckungsmaßnahmen aus einem im Jahre 1994 ergangenen Titel verzichten werde.*)
VolltextIBRRS 2018, 1777
LG Saarbrücken, Beschluss vom 09.05.2018 - 5 T 142/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 1607
LG Heilbronn, Beschluss vom 27.07.2017 - 1 T 358/16
1. Die einstweilige Einstellung eines Teilungsversteigerungsverfahrens, an welchem nur Ehegatten bzw. frühere Ehegatten als Miteigentümer beteiligt sind, ist auf Antrag anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist.
2. Eine ernsthafte Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erfordert, dass das Kind durch die Zwangsversteigerung in seinen Lebensverhältnissen erheblich benachteiligt wird und damit in seiner Entwicklung erheblich beeinträchtigt zu werden droht.
3. Dabei genügt eine nur allgemeine, nicht wesentliche Beeinträchtigung des Kindesinteresses (Verlust des bisherigen Eigenheims, Schulwechsel, Verlust der Spielgefährten) nicht.
VolltextIBRRS 2018, 1031
KG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 U 58/16
1. Ist auf ein vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil geleistet worden, setzt der Rückforderungsanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO keinen vom Gläubiger ausgehenden besonderen "Vollstreckungsdruck" voraus. Dieser folgt - nach Amtszustellung des Urteils - bereits aus der Möglichkeit einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, die keiner Ankündigung des Gläubigers bedarf.*)
2. Der Anspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO stellt keine Entgeltforderung i.S. von § 288 Abs. 2 BGB dar.*)
VolltextIBRRS 2018, 1039
KG, Beschluss vom 28.12.2017 - 12 W 48/17
1. Wird die Räumung "wegen der Beendigung des Mietverhältnisses" begehrt, ist für die Festsetzung des Streitwerts nicht entscheidend, aus welchem Grund der Mietvertrag beendet wurde.
2. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Jahresbetrag des zuletzt geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten.
VolltextIBRRS 2018, 1026
VG Würzburg, Urteil vom 06.11.2017 - W 8 K 16.457
1. Ein Eigentümer, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer zu entrichten (hier: Grundsteuer), kann durch Duldungsbescheid verpflichtet werden, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden.
2. Für eine wirksame Unterbrechung der Verjährung ist ausreichend, wenn sich aus der jeweiligen Unterbrechungshandlung der - für den zahlungspflichtigen Steuerschuldner erkennbare Wille - der Behörde ergibt, an ihrer Steuerforderung festzuhalten und diese auch in Zukunft durchzusetzen zu wollen.
3. Der Steuergläubiger ist nicht verpflichtet, den Erwerber eines Grundstücks von Amts wegen aktiv über Grundsteuerrückstände des Voreigentümers oder über vergebliche Beitreibungsversuche gegen den Voreigentümer zu unterrichten.
IBRRS 2017, 4064
BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZB 103/16
1. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.*)
2. Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1021
KG, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 W 13/18
Enthält der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen eine Zwangssicherungshypothek für eine Gläubigermehrheit eingetragen werden soll, keine Angaben über das Innenverhältnis der Gläubiger, so können die Gläubiger die nach § 47 Abs. 1 GBO erforderlichen Angaben im Grundbuchverfahren ohne Beachtung der Form des § 29 GBO nachholen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0965
BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18
1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
2. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend.
3. Der Schuldner kann sich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.
4. Hat das Gericht versehentlich keine Abwendungsbefugnis angeordnet, muss der Schuldner einen Antrag auf Urteilsergänzung gem. §§ 716, 321 ZPO stellen.
VolltextIBRRS 2018, 0265
BGH, Beschluss vom 07.12.2017 - V ZB 109/17
Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes steht einer Neubewertung durch das Vollstreckungsgericht nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen eine Anpassung erfordern, die durch eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.*)
VolltextIBRRS 2018, 0639
AG München, Urteil vom 02.03.2017 - 424 C 26626/16
1. Bezüglich des Vollstreckung aus dem Räumungstitel steht den Klägern die Einwendung der Verwirkung zu, die auch nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist.
2. Der Einwand der Verwirkung beruht auf Zeitablauf und einem hinzukommenden Umstandsmoment, also auf Tatsachen, die nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozess entstanden sind.
3. Die Kläger durften sich, da von "Mieterkonten" und "Soll-Miete" und nicht von ausstehender Nutzungsentschädigung die Rede ist, darauf verlassen, dass die Stadt endgültig von einer Vollstreckung aus dem Räumungstitel Abstand genommen hatte.
VolltextIBRRS 2018, 0638
EuGH, Urteil vom 07.12.2017 - Rs. C-598/15
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind in einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das von der Person eingeleitet wurde, der im Rahmen einer außergerichtlichen Vollstreckung einer von einem Verbraucher zu Gunsten eines gewerblichen Gläubigers bestellten hypothekarischen Sicherheit an einer Immobilie der Zuschlag für diese Immobilie erteilt wurde, und das auf den Schutz der von diesem Zuschlagsempfänger rechtmäßig erworbenen dinglichen Rechte abzielt, nicht anzuwenden, da dieses Verfahren zum einen von der rechtlichen Beziehung zwischen dem gewerblichen Gläubiger und dem Verbraucher unabhängig ist und zum anderen die hypothekarische Sicherheit vollstreckt wurde, die Immobilie verkauft wurde, und die damit verbundenen dinglichen Rechte übertragen wurden, ohne dass der Verbraucher von den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätte.*)
VolltextIBRRS 2018, 0634
OLG Köln, Beschluss vom 08.09.2017 - 1 U 56/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 0496
AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 12.04.2017 - 4 XVII 562/16A
Zur Problematik der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung wegen Suizidankündigung.
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