Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1065 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 0489BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - VII ZB 65/17
1. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren betreffend die Anordnung eines Gerichtsvollziehers, die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, auch dann nicht statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.09.2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 = IBRRS 2008, 4159).*)
2. Eine derartige unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 0311
OLG München, Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17
Bei einem Antrag nach § 940 ZPO auf Räumung von gewerblich genutzten Räumen ist in der Regel ein Verfügungsgrund gegeben, wenn die in § 940a Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dritte auf Räumung von Wohnraum ermöglichen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0302
AG München, Urteil vom 25.07.2017 - 414 C 24067/16
1. Eine langfristige nicht fristgerechte Zahlung der Miete rechtfertigt eine ordentliche Kündigung.
2. Ist die Mietzahlung aufgrund eines Aufenthalts im Ausland schwierig, muss die Bezahlung der Miete als Kardinalpflicht aus dem Mietvertrag bereits vor der Abreise noch von Deutschland aus organisiert werden.
VolltextIBRRS 2018, 0245
LG Hildesheim, Beschluss vom 09.01.2018 - 5 T 7/18
1. Die Selbständigkeit der Einzelverfahren ändert nichts daran, dass Ziel einer Einstellung nach § 30a ZVG die Vermeidung jeglicher Zwangsverwertung des Eigentums des Schuldners ist. Soweit nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass das Grundstück des Schuldners im Rahmen eines der Einzelverfahren ohnehin versteigert werden wird, kann der Schutzzweck der §§ 30a ff. ZVG nicht zum Tragen kommen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009, V ZB 118/08). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine in Bezug auf einen Gläubiger ausgesprochene Verfahrenseinstellung auf den Fortgang des von weiteren Gläubigern betriebenen Verfahrens keinen Einfluss hat.*)
2. Bei der im Rahmen eines Einstellungsantrags nach § 30a ZVG zu treffenden Prognose über die Sanierungsfähigkeit ist allein darauf abzustellen, dass der Gläubiger in dem Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit befriedigt wird, ohne dass die grundsätzliche Frage nach Wahrscheinlichkeit der Sanierungsfähigkeit an sich zu berücksichtigen ist. Dies ist jedenfalls bei einer geringfügigen Restforderung von unter 100 € der Fall, wenn der Schuldner in der Lage war, nach Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Gesamtforderung von rd. 40.000 € bis auf den Restbetrag innerhalb von wenigen Wochen auszugleichen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0244
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2018 - 12 W 37/17
1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Ein mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundener Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhöht diesen Streitwert nicht.*)
2. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die nicht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung, sondern zur Durchsetzung gegenläufiger Ansprüche aus dem Vollstreckungstitel (Prozessvergleich) entstanden sind, sind keine Nebenforderung zur Vollstreckungsabwehrklage, sondern eine den Streitwert erhöhende selbstständige Hauptforderung.*)
VolltextIBRRS 2018, 0138
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2017 - 6 W 83/17
Die in einem Auskunftstitel enthaltene Verpflichtung zur Vorlage eines nach Kalendervierteljahren und Vertriebswegen gegliederten Verzeichnisses von Vorlieferanten und Abnehmern sowie von Verkaufsmengen und -preisen wird durch eine Auskunft in fremder Sprache dann erfüllt, wenn es sich beim Auskunftsgläubiger um ein international tätiges Unternehmen handelt und es sich bei der fremden Sprache um eine übliche Arbeitssprache handelt; letzteres ist für die englische Sprache zu bejahen, für die chinesische Sprache zu verneinen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0039
BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - I ZB 125/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 4232OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.11.2017 - 4 ME 285/17
Der allgemeine Bestimmtheitsgrundsatz erfordert es nicht, dass der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezeichnet wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 4062
BGH, Urteil vom 09.11.2017 - IX ZR 305/16
1. Beantragt ein Gläubiger, den Schuldner zur Herausgabe einer Sache zu verurteilen, diesem eine Frist zur Herausgabe der Sache zu setzen und ihn weiter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz statt der Leistung zu zahlen, liegt in diesem Antrag ein Verlangen auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Gläubiger nicht deutlich macht, sein Wahlrecht erst künftig ausüben zu wollen.*)
2. Wird ein Schuldner verurteilt, eine Sache an den Gläubiger herauszugeben und nach fruchtlosem Ablauf einer ihm zur Herausgabe gesetzten Frist Schadensersatz statt der Leistung zu zahlen, ist mit Eintritt der Bedingung des Fristablaufs der im Urteil titulierte Herausgabeanspruch ausgeschlossen und der Schuldner nur noch zur Zahlung des ausgeurteilten Schadensersatzes verpflichtet, wenn sich nicht aus dem Urteil ergibt, dass die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz unter der weiteren aufschiebenden Bedingung eines künftigen Schadensersatzverlangens des Gläubigers steht.*)
VolltextIBRRS 2017, 3827
VGH Bayern, Beschluss vom 29.08.2017 - 12 C 17.1544
1. ("Ersatz"-)Zwangshaft ist - anders als Erzwingungshaft - kein primäres (selbständiges) Vollstreckungsmittel. Sie tritt lediglich (akzessorisch) an die Stelle der Zwangsgeldforderung und ist damit gegenüber dem Zwangsgeld subsidiär.*)
2. Die Anwendung von ("Ersatz"-)Zwangshaft ist einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt oder (zumindest) das Zwangsgeld entrichtet. Ersatzzwangshaft besitzt keinen Strafcharakter.*)
3. Begleicht der Pflichtige unter dem Druck der (drohenden) Ersatzzwangshaft, aus welcher Geldquelle auch immer, die Zwangsgeldforderung, so hindert dies aufgrund des - im Gegensatz zur Erzwingungshaft - lediglich subsidiären Charakters der vom Gesetzgeber ausdrücklich als solche konzipierten ("Ersatz"-)Zwangshaft den Beginn oder die Fortsetzung der Haft auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner dem von ihm geforderten Handeln, Dulden oder Unterlassen nicht nachkommt.*)
4. Für eine richterliche Rechtsfortbildung ist aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2017, 3758
LG München I, Beschluss vom 31.07.2017 - 14 T 8470/17
1. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren kann es nur auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse, nicht auf materielle Besitzrechte ankommen.
2. Alleine aus der Aufnahme eines Dritten in die Wohnung kann nicht auf einen Mitbesitz geschlossen werden, der zwingend einen Titel nach § 750 Abs. 1 ZPO auch gegen diesen erfordert.
3. Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vor Ort beurteilt werden, ob der Dritte eigenen Gewahrsam hat und nicht nur Besitzdiener ist. Diese tatsächlichen Besitzverhältnisse hat der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zu prüfen, wobei sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergeben muss, dass der dritte Mitbesitzer ist, um den Gläubiger von einer Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu schützen.
4. Volljährige Kinder des Schuldners haben wie minderjährige Kinder kein eigenständiges Besitzrecht nach Erreichen des 18. Lebensjahres. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung der Eltern wohnt, denn die Besitzdienerschaft der Kinder ändert sich nicht alleine mit dem Erreichen der Volljährigkeit, ohne dass eine Änderung der Besitzverhältnisse nach außen erkennbar geworden ist.
VolltextIBRRS 2017, 3756
AG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2017 - 67g IN 137/15
1. Die Freigabe des Vermögens und von Ansprüchen aus freiberuflicher Tätigkeit einer freiberuflich tätigen Insolvenzschuldnerin nach § 35 Abs. 2 InsO steht der Verwertung einer Immobilie mit betrieblich genutzten Räumlichkeiten als Insolvenzmasse nicht entgegen.
2. Einer Räumung stehen im Rahmen von § 765a ZPO zudem weder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch die Berufsfreiheit der Schuldnerin entgegen, wenn diese sich auf die Tätigkeit in anderen Mieträumlichkeiten verweisen lassen muss und deshalb die Interessen der Gläubiger an der Verwertung der Masse überwiegen.
3. Ob auch die Immobilie selbst nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben wurde, ist nicht bei einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, sondern im Rahmen einer Erinnerung nach § 766 ZPO zu entscheiden.
VolltextIBRRS 2017, 3666
OLG München, Beschluss vom 05.10.2017 - 34 Wx 324/17
Zu den Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek und zur Beweiskraft einer Zustellungsurkunde.*)
VolltextIBRRS 2017, 3657
LG München II, Beschluss vom 30.06.2017 - 6 T 2303/17
1. Der im Beschlussanfechtungsverfahren bevollmächtigte Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.
2. Die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV fällt immer dann an, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein oder mehrere Personen dem Anwalt den Auftrag erteilten, sondern dass der Anwalt für eine Personenmehrheit tätig wird.
VolltextIBRRS 2017, 3669
LG Berlin, Beschluss vom 20.06.2017 - 63 T 39/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 3471
LG Verden, Beschluss vom 09.09.2016 - 6 T 110/16
1. Das Vorliegen eines Zuschlagsversagungsgrunds kann durch Genehmigung der in ihren Rechten verletzten Beteiligten geheilt werden.
2. Die Genehmigung ist eine Prozesshandlung, die durch öffentliche Urkunde nachzuweisen ist. Es genügt eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts, nicht jedoch eine Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
VolltextIBRRS 2017, 3371
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2017 - 12 U 70/17
1. Dem Eigentümer einer vollstreckungsbetroffenen Sache (hier: Solarmodule), der nicht Vollstreckungsschuldner ist, steht gleichwohl ausnahmsweise keine Drittwiderspruchsklage zu, wenn er einer prozessualen Mithaftung aus dem zugrunde liegenden Titel unterliegt.*)
2. Nach Veräußerung der in Streit befangenen Sache gemäß § 265 Abs. 1, 2 ZPO ist der Rechtsnachfolger jedenfalls dann an einen vom Rechtsvorgänger als Prozessstandschafter gemäß § 265 Abs. 2 ZPO über den Streitgegenstand geschlossenen Prozessvergleich gebunden, wenn er beim Eigentumserwerb von der Anhängigkeit des Rechtsstreits und anschließend von dessen Fortführung durch den Rechtsvorgänger wusste. In einem solchen Fall könnte eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs gegen den Rechtsnachfolger erteilt werden.*)
3. Eine Auf-Dach-Photovoltaikanlage ist kein Grundstücksbestandteil.*)
VolltextIBRRS 2017, 3332
AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 16.01.2017 - 31 M 8004/17
1. Ein Untermietvertrag kann ein gewisses Indiz hinsichtlich der Besitzverhältnisse darstellen. Der bloße Austausch von Werbeschildern und ein vorgelegter Untermietvertrag bedeuten jedoch nicht zwingend, dass der Untermieter tatsächlichen Besitz an den Geschäftsräumen erlangt hat.
2. Befinden sich in den durchsuchten Geschäftsräumen keinerlei Unterlagen (z. B. Kassenbuch, Stempel, Quittungsblock, Kasse, Schriftverkehr, noch an die Firma adressierte Lieferscheine oder Warenlieferungen) deutet alles darauf hin, dass es sich um einen bloß fingierten Vertrag handelt, der als Scheingeschäft zu qualifizieren und damit als unwirksam einzustufen ist.
VolltextIBRRS 2017, 3213
LG München I, Beschluss vom 24.05.2017 - 14 T 6466/17
1. In der Titulierung von zu vollstreckenden Titeln, die Wohnungen betreffen, ist die Bezeichnung unter Angabe des Stockwerks sowie links, Mitte oder rechts üblich und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stets so zu verstehen, dass diese sich von der Straße aus, dem Haus zugewandt vor diesem stehend bemisst.
2. Ein geschaffener Titel ist durch das Vollstreckungsorgan bei Unklarheiten auszulegen, indem sich das Vollstreckungsorgan ggf. weiterer, öffentlich zugänglicher Quellen - wie z.B. dem Grundbuch mitsamt der dazugehörigen Pläne - bedient.
VolltextIBRRS 2017, 3225
BGH, Urteil vom 06.07.2017 - IX ZR 178/16
Erklärt sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit, muss der Gläubiger allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2017, 3190
BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - VII ZB 23/14
1. Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann.*)
2. Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.*)
VolltextIBRRS 2017, 3158
BGH, Beschluss vom 20.09.2017 - XII ZR 76/17
1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht.
3. Die Verpflichtung zur Räumung stellt für sich genommen keinen unersetzlichen Nachteil i.S.v. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar.
VolltextIBRRS 2017, 3124
OLG München, Beschluss vom 04.09.2017 - 7 W 1375/17
1. Um zu verhindern, dass die Räumung trotz entsprechender Titelumschreibungen (§ 727 ZPO) mittels immer neuer "Untermieter" immer wieder vereitelt wird, kann der Vermieter eine strafbewehrte einstweilige Verfügung beantragen, mit der dem vormaligen Mieter die Gebrauchsüberlassungen an Dritte untersagt wird.
2. Diesem Vorgehen kann auch nicht die Möglichkeit eines Klauselumschreibungsverfahrens entgegengehalten werden.
IBRRS 2017, 3053
AG München, Urteil vom 31.05.2016 - 421 C 17180/15
1. Der Nutzer als Miterbe kann nicht zugleich Mieter und Vermieter einer nicht rechtsfähigen Erbengemeinschaft sein.*)
2. Wenn der aktuelle Nutzer erst nach Beginn der Nutzung Miterbe des Anwesens in Erbengemeinschaft mit seiner Schwester geworden ist, so ist das Mietverhältnis zumindest zum Zeitpunkt des Erbfalls durch Konfusion erloschen (Vergleiche BGH, Urteil vom 27. April 2016, VIII ZR 323/14, ZMR 2016, 771).*)
VolltextIBRRS 2017, 2734
VGH Bayern, Urteil vom 02.05.2017 - 4 B 15.878
1. Drittschuldner können grundsätzlich Rechtsschutz gegen eine behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung in Anspruch nehmen, sich aber nicht darauf berufen, dass die gepfändete Forderung nicht besteht.
2. Im Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ist die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit jedenfalls dann zu prüfen, wenn der Beklagte über ein analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zu bestimmendes berechtigtes Feststellungsinteresse verfügt.
3. Bei einer Anfechtungsklage, deren Gegenstand gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein belastender Verwaltungsakt ist, ist eine Hauptsacheerledigung immer dann anzunehmen, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche Beschwer nachträglich weggefallen ist.
4. Eine behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung bleibt nicht schon deshalb von Anfang an ohne jede Wirkung, weil die von ihr betroffene Forderung nicht besteht.
5. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist grundsätzlich dann gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Beklagte aufgrund der von ihr begehrten Entscheidung gegebenenfalls künftig vor gleichen oder ähnlichen Klagen geschützt sein wird.
6. Die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hängt nicht davon ab, ob die von ihr betroffene Forderung tatsächlich besteht.
VolltextIBRRS 2017, 2634
BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZR 46/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 2448
LG Berlin, Beschluss vom 10.03.2017 - 65 S 62/17
1. Stützt der Vermieter sein (unverändertes) Räumungsbegehren auf eine weitere, nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochene Kündigung, so handelt es sich dabei um eine Klageänderung.
2. Eine Klageänderung ist in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat.
VolltextIBRRS 2017, 2404
BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - VII ZB 5/14
Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrundeliegender Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14.08.2014 - VII ZB 4/14, IBRRS 2014, 3901).*)
VolltextIBRRS 2017, 2092
LG Saarbrücken, Urteil vom 02.12.2016 - 10 S 42/16
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einspeisevergütung aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen der Zwangsverwaltung erfasst wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 2109
BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZB 64/15
Der gemäß § 20 Abs. 2 AVAG vorgeschriebene Nachweis der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich der Einwand des Gläubigers, der Nachweis der Sicherheitsleistung sei nicht durch öffentliche Urkunde geführt, als rechtsmissbräuchlich erweist (§ 242 BGB).*)
VolltextIBRRS 2017, 2014
BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - I ZB 66/16
1. Einer sofortigen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr eine Vollstreckungserinnerung weiterverfolgt wird, die sich gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme richtet (hier: Erinnerung gegen eine bereits vollzogene Räumungsvollstreckung).*)
2. Ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO kann auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 ZVG gestützt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - I ZB 78/11, NZM 2013, 395 = IBRRS 2013, 1508 = IMRRS 2013, 0892).*)
VolltextIBRRS 2017, 1938
BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - VII ZB 38/16
Der Schuldner kann die Aufhebung einer Pfändung nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand ausgeschlossen wird, erreichen. Insoweit stellt die Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar.*)
VolltextIBRRS 2017, 1667
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2016 - 9 U 73/16
1. Der Zwangsverwalter ist im Rahmen seiner Befugnisse aus § 152 Abs. 1 ZVG berechtigt, als gesetzlicher Prozessstandschafter des Schuldners im eigenen Namen die materiellen Rechte des Schuldners geltend zu machen und im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermögens Prozesse zu führen.
2. Die Aufhebung des Nießbrauchs durch den Nießbraucher als Vollstreckungsschuldner unterliegt - anders als der Verzicht auf das unpfändbare Nutznießungsrecht nach § 14 HöfeO - der Gläubigeranfechtung.
3. Die Bestimmung des § 149 Abs. 1 ZVG, wonach dem Schuldner die ihm für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen sind, wirkt allein zu Gunsten des Schuldners als Eigentümer; der Nießbraucher kann sich hierauf nicht berufen.
4. Beim Eigengebrauch vermietbarer Sachen bemisst sich die Höhe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile nach deren objektivem Mietwert.
5. Anfänglich vorhandene Unzulänglichkeiten, die nicht beseitigt, sondern vom Mieter hingenommen werden sollen, vermindern die objektiv angemessene Miete für das Objekt gegenüber einem vergleichbaren, durchschnittlichen und folglich diese Defizite nicht aufweisenden Objekt.
IBRRS 2017, 1660
BVerfG, Beschluss vom 13.02.2017 - 2 BvR 321/17
Die Vollstreckung eines Räumungstitels kann durch einstweilige Anordnung vorläufig um drei Monate ausgesetzt werden, wenn dies zur Abwehr schwerwiegender Gesundheitsfolgen dringend geboten ist.
VolltextIBRRS 2017, 1791
LG Dresden, Beschluss vom 26.01.2017 - 5 T 40/17
Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO gilt nicht für Rechtsschutz gegen Immobiliarvollstreckung.*)
VolltextIBRRS 2017, 1544
AG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2017 - 31 C 37/17
1. Die Räumung und Herausgabe von Räumlichkeiten kann bei besonderer Dringlichkeit auch im Wege des Eilverfahrens verlangt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass verbotene Eigenmacht des Mieters oder eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben vorliegt.
2. Das Herabwerfen von Wein-, Sekt-, Bier- und Schnapsflaschen aus dem Obergeschoß des Hauses kann die Gesundheit und/oder sogar das Leben von Personen schädigen, wenn diese getroffen werden. Ein solche Behauptung muss jedoch detailliert dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
VolltextIBRRS 2017, 1500
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2016 - 24 U 21/16
1. Wenn ein Rechtsanwalt seine Honorarberechnung in die Klageschrift integriert, ist seine Vergütung selbst dann einforderbar im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 RVG, wenn ungeklärt bleibt, ob seinem Mandanten vorgerichtlich eine unterschriebene Kostenberechnung zugegangen ist.*)
2. Voraussetzung für eine gemäß § 850f Abs. 2 ZPO privilegierte Zwangsvollstreckung ist, dass der geltend gemachte Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultiert. Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner die Durchsetzung eines vertraglich begründeten Vergütungsanspruchs durch eine unerlaubte Handlung (hier: Prozessbetrug) abzuwenden versucht.*)
VolltextIBRRS 2017, 0744
BGH, Beschluss vom 02.02.2017 - IX ZA 15/16
Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage, wenn keine Verjährung der Zinsen droht und es dem Schuldner offensichtlich nur darum geht, die Zwangsvollstreckung hinauszuzögern.
VolltextIBRRS 2017, 1077
BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 154/16
1. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise fehlen.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn die Gesamtwürdigung der Indizien den sicheren Schluss erlaubt, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen diente (hier: um das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern), weil die Klage kurz vor dem Versteigerungstermin und damit zur Unzeit erhoben wird.
VolltextIBRRS 2017, 1401
KG, Beschluss vom 14.03.2017 - 1 W 135/17
1. Die Eintragung titulierter Zinsen neben der Hauptforderung erfordert bei der Zwangshypothek einen hierauf gerichteten, den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügenden Antrag.*)
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kommt die Erweiterung einer Zwangshypothek um - "vergessene" - Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.*)
IBRRS 2017, 1330
LG Darmstadt, Beschluss vom 15.03.2017 - 5 T 515/16
Inkassounternehmen können im Zwangsvollstreckungsrecht auch bei einer Eigenvertretung nach § 4 Abs. 1, 4 RDGEG, § 91 Abs. 2 Satz 3, § 788 ZPO einen Anspruch auf Ersatz ihrer Vergütung nach dem RVG haben.*)
VolltextIBRRS 2017, 1254
BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - VIII ZR 262/16
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
VolltextIBRRS 2017, 1249
OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2017 - 2 W 79/17
Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers bei der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Gerichtsvollzieher unter Ausübung seines Ermessens für die persönliche Zustellung entscheidet, obgleich der Gläubiger die Weisung erteilt hat, Zustellungen durch die Post durchzuführen.*)
VolltextIBRRS 2017, 1132
LG Berlin, Beschluss vom 21.09.2016 - 51 T 700/16
1. Eine Räumungsklage ist einstweilen auszusetzen, wenn nach aktueller Lage nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Falle der Räumung ernsthafte Selbsttötungsabsichten beim Schuldner eintreten.
2. Ein Schuldner kann sich auch dann auf suizidale Krisen berufen, wenn er bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, mit dem er sich verpflichtete, zu einem bestimmten Termin auszuziehen, ein entsprechendes ärztliches Attest hatte.
3. Der Schutz von Leib und Leben geht dem Grundsatz von Treu und Glauben vor.
VolltextIBRRS 2017, 0377
BGH, Beschluss vom 13.01.2017 - V ZR 291/16
1. Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden, sind eine typische Folge einer Räumungsklage und kein unersetzbarer Nachteil, der eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt.
2. Wurde ein Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) im Berufungsverfahren nicht gestellt, ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht möglich.
3. Erfolgte bereits eine Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO), darf nicht darauf vertraut werden, dass die Beschwerde erfolgreich ist.
VolltextIBRRS 2017, 0461
BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - V ZB 150/16
Wurde eine Rechtsbeschwerde zugelassen und ist bei Verlust des Eigentums am versteigerten Grundstück ein Suizid des Schuldners ernsthaft zu befürchten, kann die Zwangsversteigerung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt werden.
VolltextIBRRS 2016, 2972
BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - V ZB 174/15
1. Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Rechtsnachfolge gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben.*)
2. Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines Auszugs aus dem Register ab, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 08.11.2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292; Senat, Beschluss vom 21.11.2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 5).*)
3. Ob die Rechtsnachfolge durch die dem Klauselorgan vorgelegten bzw. vorliegenden Urkunden nur unzureichend nachgewiesen ist und deshalb die Nachfolgeklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, ist im Klauselerteilungsverfahren und im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen.*)
4. Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt.*)
VolltextIBRRS 2017, 0966
BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - VII ZB 22/16
Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25.10.2012 - VII ZB 57/11, NJW-RR 2013, 437 = IBRRS 2012, 4367 = IMRRS 2012, 3128; vom 23.05.2012 - VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148 = IBRRS 2012, 2603 = IMRRS 2012, 1887; vom 12.01.2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146 = IBRRS 2012, 0841 = IMRRS 2012, 0614).*)
IBRRS 2017, 0202
BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - I ZB 34/15
1. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist. Danach muss ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts untersagt worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.*)
2. Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben, wenn der Schuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind.*)
VolltextIBRRS 2017, 0274
BGH, Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 113/15
1. Der Anfechtungsgläubiger hat gegen den Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung des Schuldners einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den zugewandten Gegenstand.*)
2. Der gutgläubige Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung, der eine Gegenleistung erbracht hat, kann bevorzugte Befriedigung seines Anspruchs auf Rückgewähr der Gegenleistung aus dem Verwertungserlös verlangen.*)
Volltext